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GOÄ aktuell- zur Berechnung einzelner ärztlicher Leistungen

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<strong>GOÄ</strong> <strong>aktuell</strong>kungen ergeben, welche die vollständige Untersuchungeines in Nr. 7 angeführten Organsystemserfordern.Die Vorausaussetzung "mindestens" in der Leistungslegendebesagt, daß mit der Vergütung nach Nr. 7 auchdie vollständige oder partielle Untersuchung weitererOrgansysteme abgegolten ist. Eine Mehrfachberechnungder Nr. 7 ist danach ausgeschlossen, wenn bei dergleichen Inanspruchnahme mehrere Organsystemevollständig untersucht werden mußten.Die umfangreichste der Untersuchungen ist die Erhebungdes Ganzkörperstatus. Sie umfaßt nicht nur dieeingehende Untersuchung der in der Leistungslegendeangegebenen Organe, sondern zusätzlich eine orientierendeneurologische Untersuchung.3. DokumentationDie Angabe in den Leistungslegenden der Nrn. 6 - 8"gegebenenfalls einschließlich Dokumentation" meintnicht, daß die Dokumentation generell dem Beliebendes Arztes überlassen ist. Die Verpflichtung zu ärztlichenAufzeichnungen ergibt sich aus § 15 der Musterberufsordnungfür die deutschen Ärzte. Obligatorischist danach zumindest die Dokumentation pathologischerBefunde.4. Leistung zu ungelegener ZeitWerden Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8 zuungelegenen Zeiten erbracht, so können nach derneuen <strong>GOÄ</strong> (1996) - wie bei den Beratungen - dieZuschläge nach den Buchstaben A bis D zusätzlichberechnet werden. Für die Untersuchungen nach denNrn. 5 bis 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4.Lebensjahr kann ferner ein Zuschlag nach K1 berechnetwerden. Falls diese Untersuchungen zu ungelegenenZeiten erforderlich werden, kann der Zuschlagnach K1 zusätzlich zu den Zuschlägen nach A bis Dberechnet werden.Untersuchungsleistungen – SpezielleKommentare<strong>GOÄ</strong> Nummer 51. Anästhesierelevante AnwendungsbereicheIm anästhesiologischen Bereich kann in Ausnahmefällenbei jungen Patienten mit unauffälliger Anamneseund ohne erkennbare Begleiterkrankungenpräanästhesiologisch eine symptombezogene Untersuchungnach Nr. 5 genügen, falls ausreichende Fremdbefundevorliegen, die der Anästhesist im Rahmen desVertrauensgrundsatzes verwerten kann.Postoperativ dient die symptombezogene Untersuchungund/oder partielle Untersuchungen einesoder mehrerer Organsysteme der Feststellung, ob undinwieweit die Wirkungen der Anästhetika abgeklungensind und wann ein Patient auf die Bettenstation<strong>zur</strong>ückverlegt oder nach ambulanten Narkosen undRegionalanästhesien nach Hause entlassen werdenkann.2. Abrechnungsbeschränkungen zu Nr. 5.Die Leistung nach Nr. 5 ist neben den <strong>Leistungen</strong> nachden Nrn. 6 bis 8, 50 und 51 sowie den Nrn. 448 und 449nicht berechnungsfähig. "Neben" bezieht sich hierbeiauf dieselbe Arzt-Patienten-Begegnung.Generell nicht berechenbar ist die Untersuchung nachNr. 5• neben <strong>Leistungen</strong>, deren Legende eine Untersuchungexpressis verbis oder sinngemäß beinhalten(vgl. § 4 Abs. 2a <strong>GOÄ</strong>) oder• wenn spezielle Abrechnungsbestimmungen die<strong>Berechnung</strong> der Untersuchungen ausschließen(z.B. Besuche nach den Nrn. 50, 51, intensivmedizinischeÜberwachung / Behandlung nach Nr. 435,Beobachtung und Betreuung eines Kranken nachden Nrn. 448 und 449 sowie neurologische/psychiatrischeUntersuchungen nach den Nrn. 800 und801).<strong>GOÄ</strong> Nummer 71. Anästhesierelevante AnwendungsbereicheVor der Durchführung von Operationen ist die Untersuchungauf Operationsfähigkeit, vor Anästhesieverfahrendie Prüfung der Anästhesiefähigkeit stets erforderlich.Dazu gehört neben der Erhebung derAnamnese und einer Beratung über die Art desAnästhesieverfahrens in der Regel eine Untersuchungnach Nr. 7:Untersuchung der Brustorgane:• Auskultation von Herz und Lunge• Perkussion von Herz und Lunge, Blutdruckmessung.Nach den Umständen des einzelnen Falles entscheidetsich, inwieweit der verantwortliche Arzt bereits vorliegendeUntersuchungsergebnisse <strong>zur</strong> Beurteilung verwertenkann und in welchem Umfang weiterführendeUntersuchungen (z.B. EKG, Röntgenuntersuchung,Labor) erforderlich sind.Sind intra- oder postoperativ ernsthafte Komplikationenaufgetreten, so wird gegebenenfalls eine erneuteUntersuchung nach Nr. 7 notwendig sein.2. AbrechnungsbeschränkungenDie Leistung nach Nr. 7 ist neben den <strong>Leistungen</strong> nachden Nrn. 5, 6 und/oder 8 sowie den <strong>Leistungen</strong> nachden Nrn. 448 und 449 nicht berechnungsfähig, also z.B.nicht als Abschlußuntersuchung nach der Beobachtungund Betreuung eines Kranken während derAufwach- und/oder Erholungszeit bei ambulantenAnästhesien.Anästhesiologie & Intensivmedizin 2002, 43: 805-809807

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