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GOÄ aktuell- zur Berechnung einzelner ärztlicher Leistungen

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GebührenfragenGenerell nicht berechenbar ist Nr. 7• neben <strong>Leistungen</strong>, deren Legende eine Untersuchungexpressis verbis oder sinngemäß beinhalten(vgl. § 4 Abs. 2a <strong>GOÄ</strong>) oder• wenn spezielle Abrechnungsbestimmungen die<strong>Berechnung</strong> der Untersuchungen ausschließen(z.B. intensivmedizinische Überwachung / Behandlungnach Nr. 435, Beobachtung und Betreuungeines Kranken, nach den Nrn. 448 und 449 sowieneurologische/psychiatrische Untersuchungennach den Nrn. 800 und 801).<strong>GOÄ</strong> Nummer 81. Definition des GanzkörperstatusVoraussetzungen für die Berechenbarkeit der Nr. 8sind• die medizinische Indikation <strong>zur</strong> Erhebung desGanzkörperstatus (z.B. die Erstuntersuchung einesneuen Patienten bei der Aufnahme ins Krankenhausoder die umfangreiche Erstuntersuchungeines Schmerzpatienten)• daß alle Untersuchungen der in der Abrechnungsbestimmungangegebenen Organsysteme durchgeführtwurden.Die orientierende neurologische Untersuchung beinhaltetdie Prüfung der wichtigsten neurologischenReflexe, eine orientierende Prüfung der Sinnesorgane(Hör- und Sehorgane), der Motorik, der Koordination,der Sensibilität der Haut sowie der Pulse der hirnversorgendenArterien (ebenso Lang zu Nr. 8).2. Anästhesierelevante AnwendungsbereicheFür den Anästhesisten kommt für die präanästhesiologischeUntersuchung in der Regel die Leistung nachNr. 7 in Frage. Voraussetzung ist die vollständigeUntersuchung mindestens eines der in der Leistungslegendeangegebenen Organsysteme. Partielle Untersuchungenweiterer Organsysteme sind ebenfalls mitNr. 7 abgegolten und können nicht zusätzlich nach denNummern 5, 6 oder 8 berechnet werden.Bei jungen, anamnestisch und klinisch unauffälligenPatienten kann eine symptombezogene Untersuchungnach Nr. 5 ausreichen, insbesondere wenn komplementäreFremdbefunde vorliegen, die der Anästhesistim Rahmen des Vertrauensgrundsatzes verwertenkann. Nr. 5 ist auch zu berechnen für die partielleUntersuchung eines Organsystems. Weitere Einzelheitenhierzu finden sich bei Weigand/Weißauer/Zierl,Komm. <strong>zur</strong> 4. Änderung der <strong>GOÄ</strong>, Anästh. Intensivmed.5/1990, S. 286. Gleiches gilt für eine symptombezogeneneurologische Untersuchung, z.B. <strong>zur</strong> Feststellungder Analgesieausbreitung bei einer Spinal-/Peridural- oder Plexusanästhesie, da es sich hier nurum einen Teil der eingehenden neurologischen Untersuchungnach Nr. 800 handelt (ebenso Brück zu Nr. 8).In besonderen Fällen, z.B. moribunde Patienten mitmultiplen Vorerkrankungen und notwendiger aufwendigeranästhesiologischer Betreuung, kann auch fürden Anästhesisten im Einzelfall eine Erhebung desGanzkörperstatus indiziert sein, um alle anästhesierelevantenFaktoren präoperativ, insbesondere bei fehlendenoder nicht ausreichenden Vorbefunden zuerfassen.Auch kann die Erhebung eines Ganzkörperstatus beikomplexen Schmerzkrankheiten erforderlich sein, umeine exakte Diagnose im Hinblick auf die Auswahl desTherapieverfahrens treffen zu können. Häufig ist derAnästhesist im Rahmen der Schmerztherapie der ersteArzt, der neben einer detaillierten Anamnese aucheine vollständige körperliche Untersuchung mit denInhalten der Leistungslegende zu Nr. 8 durchführt.3. FachgebietsgrenzenDie Erhebung des Ganzkörperstatus ist - anders alsim EBM - keinen fachgebietsbezogenen Einschränkungenunterworfen. Diese umfangreiche Untersuchungdürfte jedoch für den Anästhesisten im Rahmenoperationsbezogener Anästhesieverfahren nur in speziellenFällen indiziert sein, (vgl. Weigand, Komm. <strong>zur</strong>4. Änderung der <strong>GOÄ</strong>, Anästh. Intensivmed. 5/1996,S. 286/287). Einige Kommentatoren vertreten dieAuffassung, daß Nr. 8 nur von denjenigen Arztgruppenberechnet werden könne, denen die Erhebung desGanzkörperstatus weiterbildungsrechtlich zugeordnetwerden könne.Aufgeführt werden hier die praktischenÄrzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung), Allgemeinärzte,Internisten, Kinderärzte und Chirurgen, (vgl.Brück zu Nr. 8). Eine derartige Einschränkung istjedoch weder den Allgemeinen Bestimmungen zuAbschnitt B II noch der Leistungslegende zu Nr. 8 zuentnehmen. Der Verordnungsgeber hätte die Leistungnach Nr. 8 entsprechend formulieren müssen.Vielmehr ist die Leistung nach Nr. 8 bewußt demKapitel B "Allgemeine Beratungen und Untersuchungen"zugeordnet. Sie muß auch für denAnästhesisten unter Berücksichtigung der speziellenIndikationen berechenbar sein.4. AbrechnungsbeschränkungenWerden mehr als die in der Leistungslegende zu Nr. 8angegebenen Organsysteme untersucht, so sind weitereUntersuchungsleistungen nach den Nr. 5, 6, 7und/oder 800 nicht zusätzlich zu Nr. 8 berechenbar(vgl. 2. Abrechnungsbestimmung nach Nr. 8). Gleichesgilt für die Nr. 801 (eingehende psychiatrische Untersuchung),obwohl diese in der 2. und 4. Abrechnungsbestimmungnicht aufgeführt ist. Vorrangig ist in diesemFall die Abrechnungsbestimmung nach Nr. 801,wonach neben dieser Leistung u.a. die Berechenbarkeitder Nr. 8 ausgeschlossen ist.Generell nicht berechenbar ist Nr. 8• neben <strong>Leistungen</strong>, deren Legende eine Untersuchungenexpressis verbis oder sinngemäß beinhaltet(vgl. § 4 Abs. 2a <strong>GOÄ</strong>) oder• wenn spezielle Abrechnungsbestimmungen die<strong>Berechnung</strong> der Untersuchungen ausschließen(z.B. intensivmedizinische Überwachung / Behand-808Anästhesiologie & Intensivmedizin 2002, 43: 805-809

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