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Tarifbestimmungen STVP - Stadtwerke Bamberg

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<strong>Tarifbestimmungen</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bamberg</strong>Verkehrs- und Park GmbH (<strong>STVP</strong>-Tarif)Stand 1.1.20131. AllgemeinesDie <strong>Tarifbestimmungen</strong> gelten für die Beförderung von Personen, Sachenund Tieren auf den Strecken und Linien der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bamberg</strong>Verkehrs- und Park GmbH innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) bzw.von / nach Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100).Der Tarif ist ein Zonentarif. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl derbefahrenen Tarifzonen.Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (= 6. Geburtstag) werden unentgeltlichbefördert. Im Übrigen gilt § 3 (2) der Beförderungsbedingungen.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (= 15. Geburtstag)fahren zum ermäßigten Tarif. Im Zweifelsfall ist ein Nachweis zuerbringen. Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (= 15. Geburtstag)können unter bestimmten Voraussetzungen den Tarif für Schüler,Auszubildende, Studenten (siehe 2.8) in Anspruch nehmen.Gruppen mit mindestens 10 Personen können innerhalb der Tarifzone<strong>Bamberg</strong> (1100) mit den Stadtbussen der <strong>STVP</strong> zum ermäßigten Kindertariffahren. Für entsprechende Fahrten stellt die <strong>STVP</strong> auf Antrageinen Berechtigungsschein aus. Die Gruppenfahrten sind bis zum 3.Werktag vor Reiseantritt beim Servicezentrum am ZOB zu beantragen.2. EinzelbestimmungenDie Gültigkeit von Zeitkarten (Tages-, Wochen-, Monats-, Jahresfahrkarten)endet am auf den Gültigkeitszeitraum folgenden Tag um 03.00 Uhr(Betriebsende).2.1 EinzelfahrkartenEinzelfahrkarten für <strong>Bamberg</strong> berechtigen innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong>(1100) zu einer Fahrt in Richtung auf das Fahrtziel. Umsteigen undFahrtunterbrechungen sind beliebig oft gestattet. Rund- und Rückfahrtensind unzulässig. Fahrten mit Einzelfahrkarten müssen einschließlichder Umsteige-/Fahrtunterbrechungszeiten ab aufgedruckter Tagesangabeund Uhrzeit nach 60 Minuten beendet sein. Bei Zeitüberschreitungenist ein neuer Fahrausweis zu lösen. Dies gilt nicht bei fahrplan- oderbetriebsbedingten Verzögerungen.2.2 MehrfahrtenkartenDie 4er-Mehrfahrtenkarte berechtigt zu 4 Fahrten. Sie kann auch vonmehreren Fahrgästen gleichzeitig genutzt werden. Für jeden Fahrgast istein Feld zu stempeln. Die 4er-Mehrfahrtenkarte ist ausgenommen beider Benutzung während einer Fahrt unpersönlich und übertragbar. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrkarten in 2.1 sinngemäß.2.3 TagesfahrkartenTagesfahrkarten sind nicht übertragbar. In das dafür vorgesehene Feldder Fahrkarte ist vor Fahrtantritt durch den Reisenden sein Name undVorname in Druckbuchstaben einzutragen. Der Fahrgast ist verpflichtet,im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Anforderung seine Identitätdurch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.Das TagesTickets Solo berechtigt eine Person zu beliebig vielen Fahrteninnerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) an dem Tag, an dem es gekauftbzw. gestempelt wurde. Am Samstag gelöste bzw. gestempelte TagesTicketsgelten am Samstag und Sonntag. An zusammenhängendenSonn- und Feiertagen gelten TagesTickets längstens zwei Tage.Die <strong>Bamberg</strong> Card ist ein Angebot des Tourismus- und Kongress Service.Sie berechtigt zur Benutzung der Stadtbusse im Liniennetz der<strong>STVP</strong> innerhalb des auf der Karte angegebenen Gültigkeitszeitraumes(Ausstellungstag + 2 Tage).2.4 ZeitfahrkartenFür die Erstattung von Beförderungsentgelt gelten bei Wochen- undMonatskarten § 10 Abs. 2 – 4 der Beförderungsbedingungen sinngemäß.2.4.1 JedermannDie Monats- bzw. Jahresfahrkarte Jedermann ist übertragbar. Sie berechtigtzu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong>(1100) bzw. von / nach Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) an allen Tagen desGültigkeitszeitraumes (31 Tage bzw. 12 Monate).Der Tarif gilt nicht als Zeitkarte im Sinne des § 9 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen.Für Jahresfahrkarten sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong>unter Pkt. 3 maßgeblich.2.4.2 <strong>Bamberg</strong>er EinkaufskarteDie <strong>Bamberg</strong>er Einkaufskarte (Monats- bzw. Jahrestarif) ist übertragbar.Sie berechtigt Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr, am Wochenende, anFeiertagen sowie Heiligabend und Silvester ganztags zu beliebig vielenFahrten innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) bzw. von / nach Tarifzone<strong>Bamberg</strong> (1100) an allen Tagen des Gültigkeitszeitraumes (31 Tagebzw. 12 Monate).Der Tarif gilt nicht als Zeitkarte im Sinne des § 9 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen.Für Jahresfahrkarten sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong>unter Pkt. 3 maßgeblich.2.4.3 FamilienkarteDie Monats- bzw. Jahresfahrkarte Familie gilt personenbezogen. Sieberechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong>(1100) bzw. von / nach Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) an allen Tagen desGültigkeitszeitraumes (31 Tage bzw. 12 Monate).Anspruchsberechtigt sind getrennt- bzw. gleichgeschlechtliche, eingetrageneLebensgemeinschaften als auch Alleinerziehende, die mindestensein leibliches bzw. adoptiertes Kind haben und die gemeinsam in einemHaushalt leben. Der Antragsteller muss hierzu im Servicezentrum amZOB neuere Lichtbilder vorlegen sowie folgende Nachweise erbringen:– Nachweis über gemeinsamen Wohnsitz mittels Personalausweisoder Einwohnermeldebescheinigung– Nachweis über Partnerschaftsverhältnis mittels Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.– Nachweis über Kindschaftsverhältnis mittels Geburtsurkunde.Für Kinder ab 18 Jahre ist zudem eine Kindergeldbescheinigungvorzulegen, welche nicht älter als ein Monat ist.Die Monatsfahrkarte ist nur in Verbindung mit einer von der <strong>STVP</strong> ausgestelltenBerechtigungskarte gültig. Die Nummer der Berechtigungskarteist auf die Monatsfahrkarte zu übertragen.Die <strong>STVP</strong> stellt für die Dauer eines Jahres für jedes Familienmitgliedeine Berechtigungskarte aus. Die Berechtigungskarte des Antragstellersist mit F1 gekennzeichnet; auf ihr ist die Anzahl der restlichen Familienmitgliedervermerkt. Für die übrigen Familienmitglieder werden Berechtigungskartenmit dem Vermerk F0 ausgestellt. Gegen Vorlage der BerechtigungskarteF1 werden von der <strong>STVP</strong> im Servicezentrum am ZOBMonatsfahrkarten für alle eingetragenen Familienmitglieder verkauft.Für Jahresfahrkarten sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong> unterPkt. 3 maßgeblich.


2.4.4 DB-ÜbergangsticketDer Übergangstarif Monats-/Jahresfahrkarte gilt in Verbindung mit einergültigen Zeitfahrkarte der Deutschen Bahn AG (auch OmnibusverkehrFranken GmbH) zur Weiterfahrt in der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100).Die Fahrkarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb desGültigkeitszeitraumes (31 Tage bzw. 12 Monate). Der ÜbergangstarifJahreskarte kann nur über die DB Vertrieb GmbH bezogen werden (Tel.01805/ 011066).2.5 P+R TarifDie Tagesfahrkarte P+R Solo berechtigt eine Person zu beliebig vielenFahrten auf der Strecke zwischen dem auf der Fahrkarte ausgewiesenenP+R Platz und dem ZOB in der Innenstadt. Die Tagesfahrkarte P+R Solokann nur zusammen mit einem Parkschein gekauft werden. Sie gilt andem Tag, an dem sie gekauft wurde.Die Tagesfahrkarte P+R Plus berechtigt 1-5 Personen zu beliebig vielenFahrten auf der Strecke zwischen dem auf der Fahrkarte ausgewiesenenP+R Platz und dem ZOB in der Innenstadt. Die Tagesfahrkarte P+R Pluskann nur zusammen mit einem Parkschein gekauft werden. Sie gilt andem Tag, an dem sie gekauft wurde.Die P+R Monats- bzw. Jahresfahrkarte ist übertragbar. Sie berechtigteine Person zu beliebig vielen Fahrten auf der Strecke zwischen dem aufder Fahrkarte ausgewiesenen P+R Platz und dem ZOB in der Innenstadtan allen Tagen des Gültigkeitszeitraums (31 Tage bzw. 12 Monate). DieP+R Monats- bzw. Jahresfahrkarte kann nur zusammen mit einer Parkkartegleicher Gültigkeitsdauer gekauft werden; der Erwerb mehrereFahrkarten zu einer Parkkarte ist möglich, ebenso die Kombination derParkkarte mit anderen Fahrkarten gleicher Gültigkeitsdauer.Der Tarif gilt nicht als Zeitkarte im Sinne des § 9 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen.Für Jahresfahrkarten sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong>unter Pkt. 3 maßgeblich.2.6 Schüler, Auszubildende, Studenten (Ausbildungsverkehr)Im Ausbildungsverkehr werden Wochen-, Monats-, Schuljahr- und Jahresfahrkartenangeboten. Sie gelten personenbezogen für beliebig vieleFahrten innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) an allen Tagen desgewählten Gültigkeitszeitraumes (Wochenfahrkarten gelten für eineKalenderwoche (Montag bis Sonntag), Monatsfahrkarten gelten für einenKalendermonat, Schuljahrfahrkarten gelten vom 1.9. bis 31.7. für 11Kalendermonate und Jahresfahrkarten gelten für 12 Kalendermonate).Bezugsberechtigt für Fahrkarten im Ausbildungsverkehr sind:1. Schulpflichtige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres(= 15. Geburtstag);2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres(= 15. Geburtstag):a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder– staatlich anerkannter privater– allgemeinbildender Schulen− – berufsbildender Schulen− – Einrichtungen des 2. Bildungsweges− – Hochschulen, Akademienmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungenbesuchen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, sofern sie auf Grund desBesuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflichtbefreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen undsonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzförderungsfähig ist;c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtungder Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul-oder Realschulabschlusses besuchen;d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzesoder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinnedes § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einerEinrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinnedes § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung,ausgebildet werden;e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgangbesuchen;f) Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikumsoder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelteAusbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den fürAusbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;g) Beamtenanwärter des einfachen und des mittleren Dienstes sowiePraktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangsdie Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter deseinfachen oder mittleren Dienstes erwerben müssen, sofern sie keinenFahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligenökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Bezugsberechtigungauf Verlangen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, abdem 15. Geburtstag in den Fällen der Nummer 2. Buchstabe a) bis g)durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden,der Nummer 2. Buchstabe h) durch eine Bescheinigung des Trägers derjeweiligen sozialen Dienste.In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Nummer2. gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Für dasAusstellen einer personenbezogenen Fahrkarte ist die Vorlage einesneueren Lichtbildes erforderlich.Die Wochen- oder Monatsfahrkarten im Ausbildungsverkehr sind nur inVerbindung mit einer von der <strong>STVP</strong> ausgestellten Berechtigungskartegültig. Die Nummer der Berechtigungskarte ist auf die Wochen- oderMonatsfahrkarte zu übertragen.Für die Schuljahr- und Jahresfahrkarte sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong>unter Pkt. 3 maßgeblich.Fahrkarten im Ausbildungsverkehr in Zusammenhang mit der gesetzlichenKostenfreiheit des Schulweges werden nach besonderen vertraglichenRegelungen ausgegeben.2.7 JobticketDas Jobticket erhalten Firmen, Behörden, Verbände beim Bezug vonmindestens 50 Jahresfahrkarten der Tarife Jahresfahrkarte Jedermann(siehe 2.4.1) oder P+R Jahreskarte (siehe 2.5). Die <strong>STVP</strong> liefert Abo-Monatsfahrkarten für 12 Monate. Der Jahresbetrag wird im Voraus inRechnung gestellt. Nach einem Jahr erlischt der Vertrag. GewerblicheWiederverkäufer sind vom Erwerb des Jobtickets ausgeschlossen.


3. Bedingungen für ein JahresabonnementIm Rahmen des Tarifes der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bamberg</strong> Verkehrs- und ParkGmbH (<strong>STVP</strong>) werden Fahrkarten im Abonnement ausgegeben. Es geltendie <strong>Tarifbestimmungen</strong>, die Beförderungsbedingungen sowie nachfolgendeBedingungen für ein Jahresabonnement:§1. ZustandekommenDas Abonnement kommt mit Unterschrift des Vertrages, Erteilung derEinzugsermächtigung und Aushändigung der Abo-Fahrkarten zustande.Bei den personenbezogenen Abo-Fahrkarten müssen die Voraussetzungengemäß den <strong>Tarifbestimmungen</strong> Ziffer 2.4.3 bzw. 2.6 für mind.12 Monate gegeben sein. Der Nachweis ist vom Kunden zu führen. DieVerkehrsunternehmen können die Vorlage eines Personalausweises undeines Banknachweises verlangen.§2. DauerDas Abonnement beginnt am 1. eines Monats und gilt für 12 Kalendermonate.Es verlängert sich, wenn nicht gemäß § 6 gekündigt wird, umjeweils weitere 12 Kalendermonate, wobei dem Kunden aufgefordertweitere Abo-Fahrkarten ausgestellt werden. Bei den personenbezogenenAbo-Fahrkarten müssen die Voraussetzungen rechtzeitig zum Endedes Gültigkeitszeitraumes der <strong>STVP</strong> nachgewiesen werden. Wird derNachweis nicht erbracht, endet der Abonnementvertrag mit Ablauf derGültigkeit der Fahrkarte.§3. BezahlungDer Abonnent kann den Abo-Jahresbetrag im Voraus bar bzw. per EC-Karte zahlen oder den Jahresbetrag bzw. entsprechende Monatsteilbeträgevon einem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichnetenGirokonto mittels Lastschrift im Voraus einziehen lassen.§4. EinzugsermächtigungDie Einzugsermächtigung schließt das Einverständnis zur Erhöhungoder Verringerung der Abbuchungen bei Tarifänderungen, den Verzichtauf Widerruf einer bereits erfolgten Abbuchung gegenüber dem kontoführendenKreditinstitut sowie das Einverständnis zur Abbuchungnachzuzahlender Beträge bei vorzeitiger Kündigung ein. Die Gesamtschuldnerschaftmit dem Besteller wird anerkannt, sofern Besteller undKontoinhaber nicht dieselbe Person sind. Der Kontoinhaber verpflichtetsich, den Abbuchungsbetrag auf dem vorgesehenen Konto rechtzeitigzum Monatsbeginn bereitzuhalten. Kann der Abbuchungsbetrag nichtfristgerecht eingezogen werden, kann die <strong>STVP</strong> das Vertragsverhältnisgemäß § 7 fristlos kündigen.§5. DatenänderungDer Abonnent ist verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Adresseoder der Kontoverbindungen umgehend der <strong>STVP</strong> mitzuteilen.§6. KündigungKündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jedenKalendermonats schriftlich möglich. Wirksam wird die Kündigungerst dann, wenn die Abo-Fahrkarte innerhalb von 5 Tagen nach Endedes Kalendermonats, zu dem gekündigt wurde, nachweislich an die Ausgabestellezurückgegeben ist. Bis zur vollständigen Rückgabe gültigerAbo-Fahrkarten gilt die Kündigung als nicht erfolgt und das Abonnementbleibt bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes bestehen. Dies gilt nichtfür die Kündigung zum Ende eines 12-Monats-Zeitraumes.Wird das Abonnement vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes gekündigt,so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des Abonnements die Differenzzwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer entsprechendenMonatsfahrkarte nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das Abonnementlänger als 12 Monate bestand, wenn der Kunde verstorben istoder wenn aufgrund einer Preis- oder Tarifänderung bei der gewähltenAbo-Fahrkarte gekündigt wird.Eine Kündigung durch die <strong>STVP</strong> ist jederzeit möglich, wenn der Tarif bzw.die Vertragsart entfällt.§7. Fristlose KündigungDie <strong>STVP</strong> ist berechtigt, die Zusendung von Abo-Fahrkarten fristlos einzustellenbzw. Abo-Fahrkarten zurückzufordern, wenn der Abonnent dengeltenden Tarif- und Vertragsbestimmungen zuwiderhandelt. Dies gilt besondersbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung (Rückbelastung).Damit wird gleichzeitig der Vertrag gekündigt.§8. VerlustDer Verlust einer personenbezogenen Abo-Fahrkarte ist der <strong>STVP</strong> anzuzeigen.Auf Ersatz besteht kein Anspruch. Gegen ein Entgelt von 30,-€kann jedoch einmalig eine Ersatz-Abo-Fahrkarte für die restliche Geltungsdauerausgestellt werden. Die abhanden gekommene Abo-Fahrkarteist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.Übertragbare Abo-Fahrkarten werden nicht ersetzt.§9. FahrgelderstattungBei personenbezogenen Abo-Fahrkarten wird bei einer mit Ausgehunfähigkeitverbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängendenTagen Fahrgeld erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest odereine Bescheinigung eines Krankenhauses. Für jeden Krankheitstag wird– ab dem 16. Tag – 1/30 des monatlichen Einzugsbetrages vergütet. EinEntgelt hierfür wird nicht erhoben. Die Fahrgelderstattung gilt nicht beiübertragbaren Abo-Fahrkarten.§10. ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug des Kunden ist die <strong>STVP</strong> berechtigt, wenn erneutzur Zahlung aufgefordert wird oder der Betrag durch einen Beauftragteneingezogen wird, die dadurch entstandenen Kosten mit den aktuellenKostensätzen auch pauschal zu berechnen.§11. ZahlungsverweigerungEinwände gegen Abbuchungen der <strong>STVP</strong> berechtigen innerhalb der fürdas Abbuchungsverfahren geltenden Widerspruchsfristen zur Zahlungsverweigerung,sofern sich aus den Umständen offensichtliche Fehlerergeben.§12. AufrechnungGegen Ansprüche der <strong>STVP</strong> kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen an die <strong>STVP</strong> aufgerechnet werden.§13. GerichtsstandDer Gerichtsstand ist <strong>Bamberg</strong>.4. Beförderung von Sachen und TierenFür Hunde ist bei Einzelfahrten der ermäßigte Fahrpreis für Kinder nachPkt. 1. zu zahlen. Kleine Hunde in einem Behältnis sowie Polizeidiensthundeund Führhunde werden unentgeltlich befördert. Die Beförderungsentgeltefür Fahrräder sind in Anlage 5 des VGN-Gemeinschaftstarifsbestimmt.Im Übrigen werden mitgeführte Sachen und Tiere im Sinne der §§ 11und 12 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert.

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