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Tarifbestimmungen STVP - Stadtwerke Bamberg

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2.4.4 DB-ÜbergangsticketDer Übergangstarif Monats-/Jahresfahrkarte gilt in Verbindung mit einergültigen Zeitfahrkarte der Deutschen Bahn AG (auch OmnibusverkehrFranken GmbH) zur Weiterfahrt in der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100).Die Fahrkarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb desGültigkeitszeitraumes (31 Tage bzw. 12 Monate). Der ÜbergangstarifJahreskarte kann nur über die DB Vertrieb GmbH bezogen werden (Tel.01805/ 011066).2.5 P+R TarifDie Tagesfahrkarte P+R Solo berechtigt eine Person zu beliebig vielenFahrten auf der Strecke zwischen dem auf der Fahrkarte ausgewiesenenP+R Platz und dem ZOB in der Innenstadt. Die Tagesfahrkarte P+R Solokann nur zusammen mit einem Parkschein gekauft werden. Sie gilt andem Tag, an dem sie gekauft wurde.Die Tagesfahrkarte P+R Plus berechtigt 1-5 Personen zu beliebig vielenFahrten auf der Strecke zwischen dem auf der Fahrkarte ausgewiesenenP+R Platz und dem ZOB in der Innenstadt. Die Tagesfahrkarte P+R Pluskann nur zusammen mit einem Parkschein gekauft werden. Sie gilt andem Tag, an dem sie gekauft wurde.Die P+R Monats- bzw. Jahresfahrkarte ist übertragbar. Sie berechtigteine Person zu beliebig vielen Fahrten auf der Strecke zwischen dem aufder Fahrkarte ausgewiesenen P+R Platz und dem ZOB in der Innenstadtan allen Tagen des Gültigkeitszeitraums (31 Tage bzw. 12 Monate). DieP+R Monats- bzw. Jahresfahrkarte kann nur zusammen mit einer Parkkartegleicher Gültigkeitsdauer gekauft werden; der Erwerb mehrereFahrkarten zu einer Parkkarte ist möglich, ebenso die Kombination derParkkarte mit anderen Fahrkarten gleicher Gültigkeitsdauer.Der Tarif gilt nicht als Zeitkarte im Sinne des § 9 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen.Für Jahresfahrkarten sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong>unter Pkt. 3 maßgeblich.2.6 Schüler, Auszubildende, Studenten (Ausbildungsverkehr)Im Ausbildungsverkehr werden Wochen-, Monats-, Schuljahr- und Jahresfahrkartenangeboten. Sie gelten personenbezogen für beliebig vieleFahrten innerhalb der Tarifzone <strong>Bamberg</strong> (1100) an allen Tagen desgewählten Gültigkeitszeitraumes (Wochenfahrkarten gelten für eineKalenderwoche (Montag bis Sonntag), Monatsfahrkarten gelten für einenKalendermonat, Schuljahrfahrkarten gelten vom 1.9. bis 31.7. für 11Kalendermonate und Jahresfahrkarten gelten für 12 Kalendermonate).Bezugsberechtigt für Fahrkarten im Ausbildungsverkehr sind:1. Schulpflichtige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres(= 15. Geburtstag);2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres(= 15. Geburtstag):a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder– staatlich anerkannter privater– allgemeinbildender Schulen− – berufsbildender Schulen− – Einrichtungen des 2. Bildungsweges− – Hochschulen, Akademienmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungenbesuchen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, sofern sie auf Grund desBesuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflichtbefreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen undsonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzförderungsfähig ist;c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtungder Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul-oder Realschulabschlusses besuchen;d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzesoder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinnedes § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einerEinrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinnedes § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung,ausgebildet werden;e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgangbesuchen;f) Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikumsoder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelteAusbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den fürAusbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;g) Beamtenanwärter des einfachen und des mittleren Dienstes sowiePraktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangsdie Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter deseinfachen oder mittleren Dienstes erwerben müssen, sofern sie keinenFahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligenökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Bezugsberechtigungauf Verlangen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, abdem 15. Geburtstag in den Fällen der Nummer 2. Buchstabe a) bis g)durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden,der Nummer 2. Buchstabe h) durch eine Bescheinigung des Trägers derjeweiligen sozialen Dienste.In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Nummer2. gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Für dasAusstellen einer personenbezogenen Fahrkarte ist die Vorlage einesneueren Lichtbildes erforderlich.Die Wochen- oder Monatsfahrkarten im Ausbildungsverkehr sind nur inVerbindung mit einer von der <strong>STVP</strong> ausgestellten Berechtigungskartegültig. Die Nummer der Berechtigungskarte ist auf die Wochen- oderMonatsfahrkarte zu übertragen.Für die Schuljahr- und Jahresfahrkarte sind darüber hinaus die <strong>Tarifbestimmungen</strong>unter Pkt. 3 maßgeblich.Fahrkarten im Ausbildungsverkehr in Zusammenhang mit der gesetzlichenKostenfreiheit des Schulweges werden nach besonderen vertraglichenRegelungen ausgegeben.2.7 JobticketDas Jobticket erhalten Firmen, Behörden, Verbände beim Bezug vonmindestens 50 Jahresfahrkarten der Tarife Jahresfahrkarte Jedermann(siehe 2.4.1) oder P+R Jahreskarte (siehe 2.5). Die <strong>STVP</strong> liefert Abo-Monatsfahrkarten für 12 Monate. Der Jahresbetrag wird im Voraus inRechnung gestellt. Nach einem Jahr erlischt der Vertrag. GewerblicheWiederverkäufer sind vom Erwerb des Jobtickets ausgeschlossen.

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