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Tarifbestimmungen STVP - Stadtwerke Bamberg

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3. Bedingungen für ein JahresabonnementIm Rahmen des Tarifes der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bamberg</strong> Verkehrs- und ParkGmbH (<strong>STVP</strong>) werden Fahrkarten im Abonnement ausgegeben. Es geltendie <strong>Tarifbestimmungen</strong>, die Beförderungsbedingungen sowie nachfolgendeBedingungen für ein Jahresabonnement:§1. ZustandekommenDas Abonnement kommt mit Unterschrift des Vertrages, Erteilung derEinzugsermächtigung und Aushändigung der Abo-Fahrkarten zustande.Bei den personenbezogenen Abo-Fahrkarten müssen die Voraussetzungengemäß den <strong>Tarifbestimmungen</strong> Ziffer 2.4.3 bzw. 2.6 für mind.12 Monate gegeben sein. Der Nachweis ist vom Kunden zu führen. DieVerkehrsunternehmen können die Vorlage eines Personalausweises undeines Banknachweises verlangen.§2. DauerDas Abonnement beginnt am 1. eines Monats und gilt für 12 Kalendermonate.Es verlängert sich, wenn nicht gemäß § 6 gekündigt wird, umjeweils weitere 12 Kalendermonate, wobei dem Kunden aufgefordertweitere Abo-Fahrkarten ausgestellt werden. Bei den personenbezogenenAbo-Fahrkarten müssen die Voraussetzungen rechtzeitig zum Endedes Gültigkeitszeitraumes der <strong>STVP</strong> nachgewiesen werden. Wird derNachweis nicht erbracht, endet der Abonnementvertrag mit Ablauf derGültigkeit der Fahrkarte.§3. BezahlungDer Abonnent kann den Abo-Jahresbetrag im Voraus bar bzw. per EC-Karte zahlen oder den Jahresbetrag bzw. entsprechende Monatsteilbeträgevon einem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichnetenGirokonto mittels Lastschrift im Voraus einziehen lassen.§4. EinzugsermächtigungDie Einzugsermächtigung schließt das Einverständnis zur Erhöhungoder Verringerung der Abbuchungen bei Tarifänderungen, den Verzichtauf Widerruf einer bereits erfolgten Abbuchung gegenüber dem kontoführendenKreditinstitut sowie das Einverständnis zur Abbuchungnachzuzahlender Beträge bei vorzeitiger Kündigung ein. Die Gesamtschuldnerschaftmit dem Besteller wird anerkannt, sofern Besteller undKontoinhaber nicht dieselbe Person sind. Der Kontoinhaber verpflichtetsich, den Abbuchungsbetrag auf dem vorgesehenen Konto rechtzeitigzum Monatsbeginn bereitzuhalten. Kann der Abbuchungsbetrag nichtfristgerecht eingezogen werden, kann die <strong>STVP</strong> das Vertragsverhältnisgemäß § 7 fristlos kündigen.§5. DatenänderungDer Abonnent ist verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Adresseoder der Kontoverbindungen umgehend der <strong>STVP</strong> mitzuteilen.§6. KündigungKündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jedenKalendermonats schriftlich möglich. Wirksam wird die Kündigungerst dann, wenn die Abo-Fahrkarte innerhalb von 5 Tagen nach Endedes Kalendermonats, zu dem gekündigt wurde, nachweislich an die Ausgabestellezurückgegeben ist. Bis zur vollständigen Rückgabe gültigerAbo-Fahrkarten gilt die Kündigung als nicht erfolgt und das Abonnementbleibt bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes bestehen. Dies gilt nichtfür die Kündigung zum Ende eines 12-Monats-Zeitraumes.Wird das Abonnement vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes gekündigt,so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des Abonnements die Differenzzwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer entsprechendenMonatsfahrkarte nacherhoben. Dies gilt nicht, wenn das Abonnementlänger als 12 Monate bestand, wenn der Kunde verstorben istoder wenn aufgrund einer Preis- oder Tarifänderung bei der gewähltenAbo-Fahrkarte gekündigt wird.Eine Kündigung durch die <strong>STVP</strong> ist jederzeit möglich, wenn der Tarif bzw.die Vertragsart entfällt.§7. Fristlose KündigungDie <strong>STVP</strong> ist berechtigt, die Zusendung von Abo-Fahrkarten fristlos einzustellenbzw. Abo-Fahrkarten zurückzufordern, wenn der Abonnent dengeltenden Tarif- und Vertragsbestimmungen zuwiderhandelt. Dies gilt besondersbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung (Rückbelastung).Damit wird gleichzeitig der Vertrag gekündigt.§8. VerlustDer Verlust einer personenbezogenen Abo-Fahrkarte ist der <strong>STVP</strong> anzuzeigen.Auf Ersatz besteht kein Anspruch. Gegen ein Entgelt von 30,-€kann jedoch einmalig eine Ersatz-Abo-Fahrkarte für die restliche Geltungsdauerausgestellt werden. Die abhanden gekommene Abo-Fahrkarteist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.Übertragbare Abo-Fahrkarten werden nicht ersetzt.§9. FahrgelderstattungBei personenbezogenen Abo-Fahrkarten wird bei einer mit Ausgehunfähigkeitverbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängendenTagen Fahrgeld erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest odereine Bescheinigung eines Krankenhauses. Für jeden Krankheitstag wird– ab dem 16. Tag – 1/30 des monatlichen Einzugsbetrages vergütet. EinEntgelt hierfür wird nicht erhoben. Die Fahrgelderstattung gilt nicht beiübertragbaren Abo-Fahrkarten.§10. ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug des Kunden ist die <strong>STVP</strong> berechtigt, wenn erneutzur Zahlung aufgefordert wird oder der Betrag durch einen Beauftragteneingezogen wird, die dadurch entstandenen Kosten mit den aktuellenKostensätzen auch pauschal zu berechnen.§11. ZahlungsverweigerungEinwände gegen Abbuchungen der <strong>STVP</strong> berechtigen innerhalb der fürdas Abbuchungsverfahren geltenden Widerspruchsfristen zur Zahlungsverweigerung,sofern sich aus den Umständen offensichtliche Fehlerergeben.§12. AufrechnungGegen Ansprüche der <strong>STVP</strong> kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen an die <strong>STVP</strong> aufgerechnet werden.§13. GerichtsstandDer Gerichtsstand ist <strong>Bamberg</strong>.4. Beförderung von Sachen und TierenFür Hunde ist bei Einzelfahrten der ermäßigte Fahrpreis für Kinder nachPkt. 1. zu zahlen. Kleine Hunde in einem Behältnis sowie Polizeidiensthundeund Führhunde werden unentgeltlich befördert. Die Beförderungsentgeltefür Fahrräder sind in Anlage 5 des VGN-Gemeinschaftstarifsbestimmt.Im Übrigen werden mitgeführte Sachen und Tiere im Sinne der §§ 11und 12 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert.

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