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Kapitel 8 Friedingen badisch vom 2. Oktober 1810 bis heute

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gaben, Gülten, Zehnten, Frohnden, Fuhr- und Handdienste, Laub- und Jagdgerechtigkeitund anderes mehr.Zehntberechtigt für <strong>Friedingen</strong> waren die Stadtgemeinde Radolfzell und die Pfarrei<strong>Friedingen</strong>.Auf dem Zehntbezug der Stadt ruhten privatrechtliche Lasten, nämlich eine jährlicheKompetenz-Abgabe an die Pfarrei <strong>Friedingen</strong>, sowie die Baupflicht zur Kirche und zumPfarrhaus. Vom sog. Widemgut oder Pfarrgut hatte die Stadt auch das Zehntrecht; dafüraber, wie bereits früher bemerkt, die Last zur Unterhaltung eines Wucherstieres, eines Ebersund Schafbockes.Radolfzell besaß hier:1. Den G r o ß z e h n t e n auf der ganzen Gemarkung mit Ausnahme einiger Juchart,von welchen die Großh. Domäne den Zehnten bezog. Das Areal, wovon Radolfzellden Großzehnten bezog, betrug hier 656 Morgen, ein Vierling und 63 Rutenneues Maß.<strong>2.</strong> Die Stadt hatte den Heu- und Öhmdzehnten von 21 Morgen drei Vierling und 36Ruten, nur den Öhmdzehnten von 51 Morgen, drei Vierling und 46 Ruten Wiesenund endlich3. Den Weinzehnten von 30 Morgen, einem Vierling und 46 Ruten Reben.Die Zehntpflichtigen hatten alle Arbeiten <strong>bis</strong> zum Einheimsen zu besorgen. Die Zehntgarbenwurden unter Aufsicht der beiden Zehntknechte aufs Schloß geführt, während manbei den Kartoffeln gleich den zehnten Teil <strong>vom</strong> bebauten Gelände aussteckte.Den Zehntwein erhob die Stadt <strong>vom</strong> Anfang des 19. Jahrhunderts an bei jedemZehntpflichtigen im Keller, von jedem Druck sechs Heller an Geld und <strong>vom</strong> Eimer oder 2 ½Stützen neuen Maßes ein Maß sogenannten Druckwein.Von 1828 – 1832 ist der Friedinger Zehnten mit Einschluß des Widemgutes und Ausschlußdes Schloßhofes, wie auch des Kellhofes verpachtet worden. Der Pächter mußte dieFruchtgarben auf dem Schloßhof unterbringen und daselbst ausdreschen. Der S c h l o ß-h o f p ä c h t e r aber hatte als "Canon" die vierte Garbe oder sogenannte Landgarbe der Eigentümerin(Stadt) als Pachtzins zu geben. (C a n o n bedeutet hier Zins, gleich Erbzins odergleich "als Richtschnur, als Regel".)Außerdem mußte der Pächter den Zehnten <strong>vom</strong> Kellhof, nämlich von 27 Juchart und<strong>vom</strong> Schloßhof von 96 Juchart der Stadt abliefern. Nach dem Jahre 1832 ist auch der Zehnten<strong>vom</strong> Widemgut und Kellhof in Pacht gegeben worden.Als gegen Ende des Jahres 1838 die gesamte Ablösungssumme endlich zusammengestelltwar, ergab sich für die Friedinger Bürger eine Abfindungssumme von 24348 fl 33 Kr.,welche Summe abzutragen die Gemeinde übernahm und ihrerseits diese Lasten auf die einzelnenBürger nach der Größe ihres Grundbesitzes, bzw. Ihrer Abgabepflicht verteilte. Freilichmit der Zahlung ging es nicht so eilig. Vom 1. Januar 1839 an leistete die Gemeinde einejährliche Zahlung von 1000 fl, also nicht einmal die 5 % Zins, welche sie nach dem Ablösungsvertragzu leisten schuldig war <strong>bis</strong> zur völligen Tilgung der Schuld.(4)

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