H.-J. Bahl -Von der Vorsorge bis zur stationären Rehabilitation
H.-J. Bahl -Von der Vorsorge bis zur stationären Rehabilitation
H.-J. Bahl -Von der Vorsorge bis zur stationären Rehabilitation
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1<br />
<strong>Rehabilitation</strong> in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendheilkunde<br />
14. und 15. Januar in Berchtesgaden<br />
-Hermann Josef <strong>Bahl</strong>, Bochum-
2<br />
Hermann-Josef <strong>Bahl</strong><br />
Abteilungsleiter <strong>Rehabilitation</strong><br />
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung<br />
von <strong>der</strong> <strong>Vorsorge</strong><br />
<strong>bis</strong> <strong>zur</strong> <strong>stationären</strong> <strong>Rehabilitation</strong>
3<br />
Regel- Regel und Son<strong>der</strong>leistungen in <strong>der</strong><br />
knappschaftlichen Krankenversicherung<br />
für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche
4<br />
Früherkennungsuntersuchungen
5<br />
U1<br />
U2<br />
U3<br />
U4<br />
U5<br />
Kin<strong>der</strong>untersuchungen<br />
� Erkennen von lebensbedrohlichen Zuständen<br />
� unter an<strong>der</strong>em werden Atmung, Herzschlag,<br />
Reflexe, Muskeltätigkeit, Hautfarbe kontrolliert<br />
Körpermaße, Reifezeichen, Haut, Organe,<br />
Skelettsystem, Motorik und Nervensystem<br />
Organfunktionen, Ernährungszustand, Gehör,<br />
Screening auf Hüftgelenksdysplasie und -luxation<br />
Motorik, Skelett, Nervensystem<br />
Reaktion <strong>der</strong> Sinnesorgane, Beweglichkeit<br />
Neugeborenen-<br />
Erstuntersuchung<br />
3. - 10. Lebenstag<br />
4. - 5. Lebenswoche<br />
3. - 4. Lebensmonat<br />
6. - 7. Lebensmonat
6<br />
U6<br />
U7<br />
U7a<br />
U8<br />
U9<br />
Bewegungskontrolle, Prüfung <strong>der</strong><br />
Augen und Ohren, Muskulatur,<br />
Sprachentwicklung<br />
Bewegungskontrolle, Prüfung <strong>der</strong><br />
Augen und Ohren, Muskulatur,<br />
Sprachentwicklung<br />
gehäufte Infektionen, Sprachentwicklung,Verhaltensauffälligkeiten,<br />
Schutzimpfungen<br />
vollständig, Prüfung <strong>der</strong> Augen<br />
Sprachentwicklung, körperliche und<br />
geistige Entwicklung, Verhaltensentwicklung,<br />
Geschicklichkeit,<br />
Organfunktionen<br />
Sprachentwicklung, körperliche und<br />
geistige Entwicklung, Verhaltensentwicklung,<br />
Geschicklichkeit,<br />
Organfunktionen, Schulfähigkeit<br />
10.- 12. Lebensmonat<br />
21.- 24. Lebensmonat<br />
34.- 36. Lebensmonat<br />
46.- 48. Lebensmonat<br />
60.- 64. Lebensmonat
7<br />
• Bei je<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>untersuchung überprüft <strong>der</strong> Arzt, ob sich das Kind<br />
altersgerecht entwickelt.<br />
• Er untersucht das Kind körperlich und prüft, ob Auffälligkeiten <strong>der</strong><br />
Sinnesorgane, des Bewegungsapparates, des Nervensystems o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>er Organe vorliegen.
8<br />
J1<br />
Jugenduntersuchung<br />
� Körperliche Untersuchung hinsichtlich Wachstum<br />
und körperliche Entwicklung sowie Pubertätsentwicklung<br />
� Anamnese auf auffällige seelische o<strong>der</strong> schulische<br />
Entwicklungen sowie auf gesundheitsgefährdendes<br />
Verhalten<br />
13. - 14. Lebensjahr<br />
Ziel <strong>der</strong> J1 Untersuchung ist u.a. die Früherkennung von Risikofaktoren,<br />
wie z. B. gesundheitsgehfährdendes Verhalten<br />
(Rauchen o<strong>der</strong> Alkohol- bzw.Drogenkonsum).
9<br />
Neugeborenen-Hörscreening<br />
� In den Leistungskatalog <strong>der</strong> GKV ist für Neugeborene mit Wirkung ab dem 01.<br />
Januar 2009 ein Neugeborenen-Hörscreening aufgenommen worden.<br />
� Das Neugeborenen-Hörscreening dient <strong>der</strong> Erkennung beidseitiger Hörstörungen<br />
ab einem Hörverlust von 35 dB. Solche Hörstörungen sollen <strong>bis</strong> zum Ende des<br />
dritten Lebensmonats diagnostiziert und eine entsprechende Therapie <strong>bis</strong> Ende<br />
des sechsten Lebensmonats eingeleitet werden.<br />
� Das Hörscreening kann in stationärem Rahmen (Entbindungsanstaltspflege) o<strong>der</strong><br />
auch ambulant - z.B. nach Hausgeburten - durchgeführt werden.
� Die Knappschaft übernimmt die Kosten für das so genannte erweiterte Neugeborenen-<br />
Screening.<br />
� Das Screening dient <strong>der</strong> Früherkennung von angeborenen Stoffwechseldefekten und<br />
endokrinen Störungen bei Neugeborenen, die die körperliche und geistige Entwicklung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in nicht geringfügigem Maße gefährden.<br />
� Durch das Screening soll eine unverzügliche Therapieeinleitung im Krankheitsfall<br />
ermöglicht werden.<br />
10<br />
Erweitertes Neugeborenen-Screening
11<br />
Die Knappschaft bietet Ihren Versicherten zwei zusätzliche<br />
Kin<strong>der</strong>untersuchungen (U10/U 11) und eine weitere<br />
Jugendgesundheitsuntersuchung (J2) an.<br />
U10<br />
U11<br />
J2<br />
Schulleistungsstörungen, Sozialisations- und<br />
Verhaltensstörungen, Zahn-, Mund- und<br />
Kieferanomalien, Medienverhalten<br />
Schulleistungsstörungen, Sozialisations- und<br />
Verhaltensstörungen, Zahn-, Mund- und<br />
Kieferanomalien, Medienverhalten,<br />
Pubertätsentwicklung<br />
Medizinische Risiken:<br />
Schilddrüsenerkrankungen, Diabetes;<br />
Körperhaltung und Fitness, Sozialisationsund<br />
Verhaltensstörungen, Entwicklung <strong>der</strong><br />
Sexualität, Medienverhalten, Umgang mit<br />
Drogen<br />
7. - 8. Lebensjahr<br />
9. - 10. Lebensjahr<br />
16. - 17. Lebensjahr
12<br />
Hautkrebsvorsorge
13<br />
Hautkrebsvorsorgeuntersuchung<br />
� Jährlich erkranken in Deutschland über 75.000 Menschen an Hautkrebs. Allein rund<br />
7.000 Menschen erkranken am beson<strong>der</strong>s gefährlichen malignen Melanom, dem<br />
„Schwarzen Krebs“.<br />
� Eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung auf Hautkrebs, das so genannte Hautkrebs-Screening, ist<br />
seit dem 01. Juli 2008 im Rahmen <strong>der</strong> Krebs-Früherkennungs-Untersuchungen<br />
Bestandteil des allgemeinen Leistungskataloges <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung geworden.<br />
� Anspruch auf eine Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung bei Kostenabrechnung<br />
über die Krankenversichertenkarte haben alle Versicherte<br />
� ab dem 35 Lebensjahr<br />
� alle zwei Jahre
� Die Knappschaft bietet die <strong>Vorsorge</strong>untersuchung <strong>der</strong> Haut als Son<strong>der</strong>leistung auch allen<br />
Versicherten, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Untersuchung<br />
müssen Versicherte <strong>der</strong> Knappschaft nichts bezahlen, auch keine Praxisgebühr.<br />
� Die Praxisgebühr fällt erst an, wenn neben <strong>der</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchung weitere ärztliche<br />
Behandlungsmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich werden (Kuration). - Diese Aussage gilt auch für das<br />
Hautkrebsscreening in <strong>der</strong> Regelversorgung ab dem 35. Lebensjahr. -<br />
� Die Son<strong>der</strong>leistung <strong>der</strong> Knappschaft umfasst eine gezielte Befun<strong>der</strong>hebung, eine standardisierte<br />
Ganzkörperinspektion <strong>der</strong> gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller<br />
Hautfalten (Intertrigenes), die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung sowie die<br />
Dokumentation <strong>der</strong> Untersuchung.<br />
� Auflichtmikroskopie ist im Son<strong>der</strong>vertrag <strong>der</strong> Knappschaft enthalten. Keine Möglichkeit für IGeL<br />
� Die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen können bei entsprechend qualifizierten Fachärzten für Haut- und<br />
Geschlechtskrankheiten in Anspruch genommen werden. Die Kosten sind bundesweit über die<br />
Krankenversichertenkarte abrechenbar (Sachleistung).<br />
14<br />
Knappschaftliche Beson<strong>der</strong>heit
15<br />
§ 30 SGB IX - Früherkennung und<br />
Frühför<strong>der</strong>ung<br />
- Interdisziplinäre Frühför<strong>der</strong>ung -
16<br />
Interdisziplinäre Frühför<strong>der</strong>ung<br />
� Der Anspruch auf die Komplexleistung „Früherkennung und Frühför<strong>der</strong>ung“ besteht für<br />
behin<strong>der</strong>te und von Behin<strong>der</strong>ung bedrohte Kin<strong>der</strong> ab Geburt <strong>bis</strong> zum Schuleintritt<br />
� Die interdisziplinären Frühför<strong>der</strong>stellen erbringen die Komplexleistung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
eines individuellen Konzeptes<br />
� Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Komplexleistung beinhalten:<br />
� Die interdisziplinäre Eingangsdiagnostik<br />
� Das Erstellen des För<strong>der</strong>- und Behandlungsplans<br />
� Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Behandlung (För<strong>der</strong>einheiten) auf <strong>der</strong> Grundlage des För<strong>der</strong>- und<br />
Behandlungsplans<br />
� Die interdisziplinäre Verlaufsdiagnostik sowie<br />
� Die interdisziplinäre Abschlussdiagnostik
17<br />
Interdisziplinäre Frühför<strong>der</strong>ung<br />
� Verzahnung von medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen<br />
� Im Einzugsgebiet <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe<br />
(= NRW) schließt das Dezernat VIII.3 (gemeinsam mit an<strong>der</strong>en Kassen o<strong>der</strong> Kassenverbänden)<br />
entsprechende Verträge mit potentiellen „Interdisziplinären Frühför<strong>der</strong>stellen“<br />
und den zuständigen Sozialhilfeträgern.<br />
� Für das übrige Bundesgebiet sind die Vertragsbereiche <strong>der</strong> jeweiligen Regionaldirektionen<br />
zuständig.
18<br />
§ 43 Absatz 2 SGB V<br />
Ergänzende Leistungen <strong>zur</strong> <strong>Rehabilitation</strong><br />
Sozialmedizinische Nachsorge
19<br />
Sozialmedizinische Nachsorge<br />
� Anspruchsberechtigt sind chronisch kranke o<strong>der</strong> schwerstkranke Kin<strong>der</strong> und Jugendliche, die das<br />
14. Lebensjahr und in beson<strong>der</strong>s schweren Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet<br />
haben.<br />
� Die Krankenkasse erbringt die Leistung, wenn die Nachsorge wegen <strong>der</strong> Art, Schwere und Dauer<br />
<strong>der</strong> Erkrankung notwendig ist, um den <strong>stationären</strong> Aufenthalt zu verkürzen o<strong>der</strong> die<br />
anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.<br />
� Die häusliche Versorgung nach <strong>der</strong> Entlassung aus <strong>der</strong> <strong>stationären</strong> Akutversorgung o<strong>der</strong> einer<br />
<strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung erweist sich oft äußerst schwierig. Hier soll die sozialmedizinische<br />
Nachsorge als Hilfe <strong>zur</strong> Selbsthilfe unterstützend wirken.<br />
� Die Maßnahmen umfassen die erfor<strong>der</strong>liche Analyse des Versorgungsbedarfs, die Koordinierung<br />
<strong>der</strong> verordneten Leistungen sowie die Anleitung und Motivierung des Kindes/Jugendlichen <strong>zur</strong><br />
Inanspruchnahme <strong>der</strong> verordneten Leistungen.
20<br />
§ 43 Absatz 1 Nr.2 SGB V<br />
Ergänzende Leistungen <strong>zur</strong> <strong>Rehabilitation</strong><br />
Patientenschulungen
21<br />
Patientenschulungen<br />
� Die Knappschaft übernimmt - als Ermessensleistung - Patientenschulungen für<br />
chronisch Kranke, wenn zuletzt eine Krankenbehandlung geleistet wurde bzw. diese<br />
noch geleistet wird<br />
� Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Schulungen für Asthmatiker, Diabetiker o<strong>der</strong><br />
Versicherte, die an Neuro<strong>der</strong>mitis erkrankt sind.<br />
� Durch die Teilnahme an Patientenschulungen sollen chronisch Kranke in erster Linie<br />
zu einem besseren Krankheitsselbstmanagement sowie <strong>zur</strong> Vermeidung und<br />
Reduzierung von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen befähigt und damit<br />
auch ihre Lebensqualität erhöht werden im Sinne <strong>der</strong> Hilfe <strong>zur</strong> Selbsthilfe.<br />
� Vorheriges Antrags- und Genehmigungsverfahren.
22<br />
Ambulante <strong>Vorsorge</strong>leistungen<br />
in anerkannten Kurorten<br />
� Reicht ambulante Behandlung am Wohnort nicht aus, kann eine ambulante <strong>Vorsorge</strong>-leistung an<br />
einem anerkannten Kurort aus medizinischen Gründen notwendig sein.<br />
� Die Leistungen beinhalten bei einer „Regelkurdauer“ von 3 Wochen (21 Tage):<br />
� Kurärztliche Behandlung,<br />
� Übernahme <strong>der</strong> ärztlich verordneten Kurmittel unter Abzug <strong>der</strong> für Arznei, Verband- und<br />
Heilmittel gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteile,<br />
� Beteiligung an den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, An- und Abreise mit<br />
13,00 Euro pro Kalen<strong>der</strong>tag<br />
� Satzungsleistung <strong>der</strong> Knappschaft : Für chronisch kranke Kleinkin<strong>der</strong> beträgt <strong>der</strong> Zuschuss<br />
21,00 EUR pro Kalen<strong>der</strong>tag!<br />
Kleinkin<strong>der</strong> sind Kin<strong>der</strong>, die das 1. Lebensjahr vollendet und das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
23<br />
Ambulante Psychotherapie<br />
für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />
� Richtlinien-Psychotherapien: tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,<br />
analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie bei - durch die jeweilige<br />
Kassenärztliche Vereinigung - zugelassenen Leistungserbringern (Ärzte bzw.<br />
Psychotherapeuten)<br />
� Die Einbeziehung des sozialen Umfelds in das psychotherapeutische Vorgehen<br />
bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen ist in den Richtlinien vorgesehen.<br />
� Die Einbeziehung <strong>der</strong> Bezugspersonen, die auf die neurotische Störung des<br />
Kindes einen bestimmten Einfluss haben, ist ein unabdingbarer Bestandteil<br />
einer zweckmäßigen und ökonomisch vertretbaren Kin<strong>der</strong>- und - in Grenzen -<br />
Jugendlichenpsychotherapie.<br />
� Kostenabrechnung im Sachleistungssystem (über die KV-Karte).
24<br />
Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen
Rechtsgrundlage<br />
§ 24 SGB V<br />
Abs. 1 - Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus<br />
medizinischen Gründen erfor<strong>der</strong>liche <strong>Vorsorge</strong>leistung in einer Einrichtung des<br />
Müttergenesungswerks o<strong>der</strong> einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer<br />
Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in<br />
dafür geeigneten Einrichtungen...<br />
§ 41 SGB V<br />
Abs.1 - Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus<br />
medizinischen Gründen erfor<strong>der</strong>liche <strong>Rehabilitation</strong>sleistung in einer Einrichtung des<br />
Müttergenesungswerks o<strong>der</strong> einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer<br />
Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in<br />
dafür geeigneten Einrichtungen...<br />
Leistungsformen<br />
� Stationäre <strong>Vorsorge</strong>leistung nach § 24 SGB V in Form einer Mutter / Vater – Maßnahme<br />
� Stationäre <strong>Vorsorge</strong>leistung nach § 24 SGB V in Form einer Mutter / Vater – Kind – Maßnahme<br />
� Stationäre <strong>Rehabilitation</strong>sleistung nach § 41 SGB V in Form einer Mutter / Vater – Maßnahme<br />
� Stationäre <strong>Rehabilitation</strong>sleistung nach § 41 SGB V in Form einer Mutter / Vater – Kind –<br />
Maßnahme<br />
25
Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
� Mütter / Väter, in <strong>der</strong>en Haushalt mindestens ein Kind (< 18 Jahre ) lebt (� aktive Erziehungsphase)<br />
� Bei den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kin<strong>der</strong>n muss es sich um<br />
handeln<br />
Inanspruchnahme bei <strong>der</strong> Knappschaft-Bahn-See<br />
abgerechnete Maßnahmen<br />
Kin<strong>der</strong>, die an <strong>der</strong> Maßnahme<br />
teilgenommen haben<br />
26<br />
- nach § 10 SGB V familienversicherte Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> um<br />
- behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />
� Großmütter, die regelmäßig ihre Enkelkin<strong>der</strong> betreuen (von <strong>der</strong> Versicherten ist ein<br />
Nachweis über die regelmäßige Betreuung zu erbringen)<br />
� Maßgebend ist immer die Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsstörung <strong>der</strong> Mutter/des Vaters; steht die<br />
Erkrankung des Kindes im Vor<strong>der</strong>grund, käme allenfalls eine Kin<strong>der</strong>heilbehandlung in Betracht.<br />
2009<br />
1.474<br />
1.937<br />
2010<br />
1.370 (<strong>bis</strong> Oktober 2010)<br />
1.854 (<strong>bis</strong> Oktober 2010)
27<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche<br />
Rentenversicherung
28<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche<br />
Rentenversicherung<br />
Gesetzliche Grundlage<br />
� sonstige Leistung <strong>zur</strong> Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in<br />
Verbindung mit den Gemeinsamen Richtlinien für<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlungen (KiHB-Richtlinien)
29<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche<br />
Rentenversicherung<br />
Persönliche Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 KiHB-Richtlinien)<br />
� Eine erhebliche Gefährdung <strong>der</strong> Gesundheit bzw. eine wesentliche<br />
Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gesundheit<br />
kann<br />
� durch Leistung voraussichtlich beseitigt bzw. gebessert o<strong>der</strong><br />
wie<strong>der</strong>hergestellt werden<br />
und<br />
� hat Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit.
30<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche<br />
Rentenversicherung<br />
Persönliche Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 KiHB-Richtlinien)<br />
Insbeson<strong>der</strong>e kommen Leistungen bei folgenden Erkrankungen in Frage:<br />
� Krankheiten <strong>der</strong> Atemwege, Allergische Krankheiten, Hautkrankheiten,<br />
Herz- und Kreislaufkrankheiten, Leber-, Magen-Darmkrankheiten,<br />
Nieren- und Harnwegskrankheiten, Stoffwechselkrankheiten,<br />
Entzündliche und nichtentzündliche Krankheiten des Bewegungsapparates,<br />
Neurologische Erkrankungen, Psychosomatische und psychomotorische<br />
Störungen, Verhaltensstörungen,Übergewicht in Verbindung mit weiteren<br />
Risikofaktoren und an<strong>der</strong>en Erkrankungen.<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlungen werden grundsätzlich nicht erbracht bei akuten<br />
Krankheiten und Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie und Scharlach).
31<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche<br />
Rentenversicherung<br />
Verfahrensabsprache zu Anträgen <strong>der</strong> „Familienorientierten <strong>Rehabilitation</strong>“ (FOR)<br />
� zwischen Kranken- und Rentenversicherung<br />
� <strong>zur</strong> Sicherstellung von Leistungen für schwerst chronisch kranke Kin<strong>der</strong> und<br />
ihren Familien in Einzelfällen<br />
� im Rahmen <strong>der</strong> Leistungsgesetze von Renten- und Krankenversicherung<br />
� um nach einheitlichen Voraussetzungen unbürokratisch <strong>Rehabilitation</strong>sleistungen<br />
mit familienorientierter Zielstellung durchführen zu können<br />
Schwerst chronische Erkrankungen bei Kin<strong>der</strong> sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
Krebserkrankungen, Mukoviszidose, Zustand nach Operationen am Herzen o<strong>der</strong><br />
nach Organtransplantationen
32<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche Rentenversicherung<br />
90000<br />
75000<br />
60000<br />
45000<br />
30000<br />
15000<br />
0<br />
Anträge auf Kin<strong>der</strong>rehabilitation - gesamte Deutsche Rentenversicherung -<br />
75636<br />
80143<br />
85166 84211<br />
81048<br />
72903<br />
2005 2006 2007 2008 2009 Okt.<br />
2009<br />
70099<br />
Okt.<br />
2010
33<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche Rentenversicherung<br />
3000<br />
2500<br />
2000<br />
1500<br />
1000<br />
500<br />
0<br />
Anträge auf Kin<strong>der</strong>rehabilitation - Deutsche Rentenversicherung KBS -<br />
2623<br />
2442<br />
2540<br />
2272<br />
2117<br />
2007 2008 2009 Okt. 2009 Okt. 2010
34<br />
Kin<strong>der</strong>heilbehandlung durch die gesetzliche Rentenversicherung<br />
Im Jahr 2009 wurden innerhalb <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung<br />
� insgesamt 36254 Leistungen durchgeführt<br />
� die durchschnittliche Dauer betrug 33 Pflegetage<br />
� bei einem Durchschnittsalter von 10,4 Jahren
35<br />
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit