Brief des BKA, Verfassungsdienst
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Analle Bun<strong>des</strong>ministerien sowiedie Sektionen I bis IV und VI bis VII<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzleramtes unddie juristischen Mitarbeiter <strong>des</strong><strong>Verfassungsdienst</strong>esGZ ● <strong>BKA</strong>-600.614/0002-V/2/2008E-MAIL ● V@<strong>BKA</strong>.GV.ATBEARBEITER ● HERR ING. DR. ERICH PÜRGYPERS. E-MAIL ● ERICH.PUERGY@<strong>BKA</strong>.GV.ATTELEFON ● 01/53115/4207Betrifft: Begutachtungsverfahren;Festsetzung angemessener BegutachtungsfristenIn seinem Rundschreiben vom 19. Juli 1971, GZ 53.567-2a/71, hat dasBun<strong>des</strong>kanzleramt-<strong>Verfassungsdienst</strong> auf die Notwendigkeit der Festsetzungangemessener Fristen für die Begutachtung der Entwürfe von Bun<strong>des</strong>gesetzen undvon Verordnungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hingewiesen. Es wurde ersucht, dieBegutachtungsfristen grundsätzlich (abgesehen von besonderen Fällen) so zubemessen, dass den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Frist vonwenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht.Da in letzter Zeit – auch bei sehr komplexen Gesetzesvorhaben – wiederholt sehrknapp bemessene Begutachtungsfristen gesetzt wurden, sieht sich dasBun<strong>des</strong>kanzleramt-<strong>Verfassungsdienst</strong> veranlasst, sein Ersuchen um Festsetzungeiner angemessenen, grundsätzlich sechswöchigen Begutachtungsfrist in Erinnerungzu rufen.Des weiteren darf daran erinnert werden, dass (auch) nach Art. 1 Abs. 1 und 4 derVereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einenKonsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,BGBl. I Nr. 35/1999, gegenüber den Vereinbarungspartnern angemessene,bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen min<strong>des</strong>tens vierwöchige Stellungnahmefristenzu setzen sind (vgl. dazu das Durchführungsrundschreiben GZ 603.767/1-V/1/99).BALLHAUSPLATZ 2 ● 1014 WIEN ● TEL.: (+43 1) 53115/0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT.AT ● DVR: 0000019
- 2 -Darüber hinaus wird erneut darauf hingewiesen, dass die Frist von sechs Wochen fürden Regelfall gedacht ist; so wie es gewiss Fälle geben kann, in denen eine kürzereFrist vertretbar ist, wird es umgekehrt auch Fälle geben, in denen auch diesechswöchige Frist zu kurz ist.2. Juni 2008Für den Bun<strong>des</strong>kanzler:Georg LIENBACHERElektronisch gefertigt