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bekanntmachung - Schleiz

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Einladung für Wisenta-Perle<br />

in die Thüringer Staatskanzlei<br />

Am 29. Oktober wurde die <strong>Schleiz</strong>er Wisenta-Perle<br />

Sandy Weidhaase von unserer<br />

Ministerpräsidentin Christine Lieber-<br />

Der auf kommunalen Straßen durchgeführte<br />

Winterdienst ist eine rechtlich unverbindliche<br />

Serviceleistung gegenüber<br />

dem Bürger ohne haftungsrechtliche<br />

Konsequenzen, so die Definition des<br />

Winterdienstes. Die Stadt <strong>Schleiz</strong> ist<br />

auch in diesem Winter wieder bemüht in<br />

allen wichtigen Straßen einen ordnungsgemäßen<br />

Winterdienst durchzuführen,<br />

dabei ist nicht nur die Einstufung der<br />

Straßen in über- und untergeordnete Wertigkeiten<br />

anhand von Vorgaben wichtig,<br />

sondern es ist auch das Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />

zu beachten.<br />

Die Erarbeitung und Überarbeitung der<br />

Winterdienstdokumente für das Stadtgebiet<br />

der Stadt und deren Ortsteile für den<br />

anstehenden Winter 2010/2011 wurden<br />

Ende September 2010 abgeschlossen.<br />

Die Ortsbürgermeister erhielten ein<br />

Exemplar der Winterdienstdokumente,<br />

ebenso wie die Polizeidirektion <strong>Schleiz</strong><br />

und die Rettungsleitstelle Saalfeld. Zur<br />

Unterstützung des städtischen Bauhofes<br />

und dessen Mitarbeitern wird auch in diesem<br />

Jahr die Thüringer Straßen- und Instandhaltungsgesellschaft<br />

(TSI) für die<br />

Durchführung des Winterdienstes auf<br />

den kommunalen Straßen der Stadt, der<br />

Ortsteile und der Ortsdurchfahrten eingesetzt.<br />

Aufgrund der am 22. Februar 2007 in<br />

Kraft getretenen Reinhaltungssatzung<br />

der Stadt <strong>Schleiz</strong> wird im folgenden<br />

WISENTA-PERLE IN STAATSKANZLEI<br />

knecht nach Erfurt in die Staatskanzlei<br />

eingeladen. Dort fand der Empfang für<br />

die Thüringer Majestäten und Symbolfiguren<br />

statt. 79 Prinzessinnen und Prinzen,<br />

Königinnen und Könige sowie weitere<br />

Persönlichkeiten waren der Einla-<br />

nochmals auf die für den Winterdienst<br />

auf Gehwegen geltende Räum- und<br />

Streupflicht hingewiesen. Besonders hinweisen<br />

möchten wir an dieser Stelle auf<br />

§ 10 der Reinhaltungssatzung, welchen<br />

Sie im weiteren Verlauf dieses Textes<br />

vorfinden. Die gesamte Reinhaltungssatzung<br />

kann auf der Internetseite der Stadt<br />

<strong>Schleiz</strong> oder im Ordnungsamt der Stadt<br />

<strong>Schleiz</strong> eingesehen werden.<br />

(www.schleiz.de/Rathaus/Satzungen)<br />

Welche Flächen sind zu räumen?<br />

§ 6 Reinigungsfläche<br />

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt<br />

sich vom Grundstück aus in der Breite, in<br />

der es zu einer oder mehreren Straßen hin<br />

liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken<br />

vergrößert sich die Reinigungsfläche<br />

bis zum Schnittpunkt der<br />

Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem<br />

Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m<br />

breiter Streifen – vom Gehwegrand in<br />

Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte – zu<br />

reinigen.<br />

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück<br />

eine durch Mittelstreifen oder ähnliche<br />

Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat<br />

der Verpflichtete die gesamte Breite der<br />

seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn<br />

zu reinigen.<br />

dung gefolgt und wurden von Frau Lieberknecht<br />

herzlich empfangen. Mit dieser<br />

Einladung bedankte sie sich bei allen<br />

Gästen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit<br />

in ihrer Heimatregion.<br />

PRESSEINFORMATION WINTERDIENST (1)<br />

§ 9 Schneeräumung<br />

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht<br />

haben die Verpflichteten bei<br />

Schneefall die Gehwege und Zugänge zu<br />

Überwegen vor ihren Grundstücken in einer<br />

solchen Breite von Schnee zu räumen,<br />

dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Zwischen Grundstück und Gehweg befindliche<br />

Grünstreifen o. ä. entbinden die<br />

Bürger nicht von der Reinigungspflicht<br />

auf den Gehwegen. Auch hier sind die<br />

Grundstückseigentümer zur Reinigung<br />

und Schneeräumung verpflichtet.<br />

Wann ist zu räumen?<br />

(7) Die in den vorstehend genannten Absätzen<br />

genannten Verpflichtungen gelten<br />

– werktags für die Zeit von 07.00 Uhr<br />

bis 20.00 Uhr<br />

– an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen<br />

in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />

Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich<br />

durchzuführen.<br />

Sicherungsmaßnahmen<br />

§ 9 Schneeräumung<br />

(4) Festgetretener oder auftauender<br />

Schnee ist ebenfalls – soweit möglich<br />

und zumutbar – zu lösen und abzulagern.<br />

Ausgabe 11/2010 – Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt <strong>Schleiz</strong> – Seite 14

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