bekanntmachung - Schleiz
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Einladung für Wisenta-Perle<br />
in die Thüringer Staatskanzlei<br />
Am 29. Oktober wurde die <strong>Schleiz</strong>er Wisenta-Perle<br />
Sandy Weidhaase von unserer<br />
Ministerpräsidentin Christine Lieber-<br />
Der auf kommunalen Straßen durchgeführte<br />
Winterdienst ist eine rechtlich unverbindliche<br />
Serviceleistung gegenüber<br />
dem Bürger ohne haftungsrechtliche<br />
Konsequenzen, so die Definition des<br />
Winterdienstes. Die Stadt <strong>Schleiz</strong> ist<br />
auch in diesem Winter wieder bemüht in<br />
allen wichtigen Straßen einen ordnungsgemäßen<br />
Winterdienst durchzuführen,<br />
dabei ist nicht nur die Einstufung der<br />
Straßen in über- und untergeordnete Wertigkeiten<br />
anhand von Vorgaben wichtig,<br />
sondern es ist auch das Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />
zu beachten.<br />
Die Erarbeitung und Überarbeitung der<br />
Winterdienstdokumente für das Stadtgebiet<br />
der Stadt und deren Ortsteile für den<br />
anstehenden Winter 2010/2011 wurden<br />
Ende September 2010 abgeschlossen.<br />
Die Ortsbürgermeister erhielten ein<br />
Exemplar der Winterdienstdokumente,<br />
ebenso wie die Polizeidirektion <strong>Schleiz</strong><br />
und die Rettungsleitstelle Saalfeld. Zur<br />
Unterstützung des städtischen Bauhofes<br />
und dessen Mitarbeitern wird auch in diesem<br />
Jahr die Thüringer Straßen- und Instandhaltungsgesellschaft<br />
(TSI) für die<br />
Durchführung des Winterdienstes auf<br />
den kommunalen Straßen der Stadt, der<br />
Ortsteile und der Ortsdurchfahrten eingesetzt.<br />
Aufgrund der am 22. Februar 2007 in<br />
Kraft getretenen Reinhaltungssatzung<br />
der Stadt <strong>Schleiz</strong> wird im folgenden<br />
WISENTA-PERLE IN STAATSKANZLEI<br />
knecht nach Erfurt in die Staatskanzlei<br />
eingeladen. Dort fand der Empfang für<br />
die Thüringer Majestäten und Symbolfiguren<br />
statt. 79 Prinzessinnen und Prinzen,<br />
Königinnen und Könige sowie weitere<br />
Persönlichkeiten waren der Einla-<br />
nochmals auf die für den Winterdienst<br />
auf Gehwegen geltende Räum- und<br />
Streupflicht hingewiesen. Besonders hinweisen<br />
möchten wir an dieser Stelle auf<br />
§ 10 der Reinhaltungssatzung, welchen<br />
Sie im weiteren Verlauf dieses Textes<br />
vorfinden. Die gesamte Reinhaltungssatzung<br />
kann auf der Internetseite der Stadt<br />
<strong>Schleiz</strong> oder im Ordnungsamt der Stadt<br />
<strong>Schleiz</strong> eingesehen werden.<br />
(www.schleiz.de/Rathaus/Satzungen)<br />
Welche Flächen sind zu räumen?<br />
§ 6 Reinigungsfläche<br />
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt<br />
sich vom Grundstück aus in der Breite, in<br />
der es zu einer oder mehreren Straßen hin<br />
liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken<br />
vergrößert sich die Reinigungsfläche<br />
bis zum Schnittpunkt der<br />
Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem<br />
Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m<br />
breiter Streifen – vom Gehwegrand in<br />
Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte – zu<br />
reinigen.<br />
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück<br />
eine durch Mittelstreifen oder ähnliche<br />
Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat<br />
der Verpflichtete die gesamte Breite der<br />
seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn<br />
zu reinigen.<br />
dung gefolgt und wurden von Frau Lieberknecht<br />
herzlich empfangen. Mit dieser<br />
Einladung bedankte sie sich bei allen<br />
Gästen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit<br />
in ihrer Heimatregion.<br />
PRESSEINFORMATION WINTERDIENST (1)<br />
§ 9 Schneeräumung<br />
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht<br />
haben die Verpflichteten bei<br />
Schneefall die Gehwege und Zugänge zu<br />
Überwegen vor ihren Grundstücken in einer<br />
solchen Breite von Schnee zu räumen,<br />
dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Zwischen Grundstück und Gehweg befindliche<br />
Grünstreifen o. ä. entbinden die<br />
Bürger nicht von der Reinigungspflicht<br />
auf den Gehwegen. Auch hier sind die<br />
Grundstückseigentümer zur Reinigung<br />
und Schneeräumung verpflichtet.<br />
Wann ist zu räumen?<br />
(7) Die in den vorstehend genannten Absätzen<br />
genannten Verpflichtungen gelten<br />
– werktags für die Zeit von 07.00 Uhr<br />
bis 20.00 Uhr<br />
– an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen<br />
in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />
Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich<br />
durchzuführen.<br />
Sicherungsmaßnahmen<br />
§ 9 Schneeräumung<br />
(4) Festgetretener oder auftauender<br />
Schnee ist ebenfalls – soweit möglich<br />
und zumutbar – zu lösen und abzulagern.<br />
Ausgabe 11/2010 – Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt <strong>Schleiz</strong> – Seite 14