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Rechtliche Stellungnahme zur Aufbereitung von Medizinprodukten ...

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Seite 2 des Schreibens der Soziet‰t Dr. Rehborn vom 26. September 2006<br />

A. Sachverhalt<br />

Nach deutschem Medizinprodukterecht ist die <strong>Aufbereitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Medizinprodukten</strong><br />

zul‰ssig. Dies gilt auch f¸r die <strong>Aufbereitung</strong> <strong>von</strong> Einmalprodukten. Die rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen daf¸r sind im Medizinproduktegesetz einschliefllich der darauf<br />

beruhenden Rechtsverordnungen sowie in den Empfehlungen des Robert-Koch-<br />

Instituts (RKI) und des Bundesinstituts f¸r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)<br />

niedergelegt.<br />

Aufgrund tendenzieller und falscher Berichterstattung in einigen Medien gibt es Be-<br />

strebungen, die Wiederaufbereitung <strong>von</strong> Einmalprodukten einzuschr‰nken.<br />

Die vorliegende <strong>Stellungnahme</strong> fasst den bestehenden ordnungspolitischen Rahmen<br />

f¸r die Wiederaufbereitung <strong>von</strong> Einmalprodukten zusammen und weist auf Gefahren<br />

hin, wenn die Wiederaufbereitung aus den H‰nden hochprofessioneller Dienstleister<br />

genommen wird.<br />

B. <strong>Rechtliche</strong> Bewertung<br />

I. <strong>Rechtliche</strong> Zul‰ssigkeit der <strong>Aufbereitung</strong> <strong>von</strong> Einmalprodukten nach dem<br />

Medizinprodukterecht<br />

1. Wortlaut der einschl‰gigen Vorschriften<br />

Der Begriff <strong>Aufbereitung</strong> <strong>von</strong> bestimmungsgem‰fl keimarm oder steril <strong>zur</strong> Anwen-<br />

dung kommenden <strong>Medizinprodukten</strong> ist in ß 3 Nr. 14 MPG definiert. Unter Aufberei-<br />

tung in diesem Sinne ist die nach Inbetriebnahme zum Zweck der erneuten Anwen-<br />

dung durchgef¸hrte Reinigung, Desinfektion, Sterilisation sowie Pr¸fung und Wie-<br />

derherstellung der technischñfunktionellen und hygienischen Sicherheit zu verste-<br />

hen.<br />

Die Anforderungen an die sichere <strong>Aufbereitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Medizinprodukten</strong> ist in der Me-<br />

dizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) geregelt. ß 4 MPBetreibV legt die

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