VDBUM 3-2010 - Bauforum24
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Maschinenrichtlinie aus<br />
Anwendersicht<br />
Gestiegene Verantwortung beim Kauf und beim Einsatz<br />
Während eines Empfangs der<br />
BG Bau am 20. April stellte<br />
Udo Kiesewalter, 3. Vorsitzender<br />
und Geschäftsführer<br />
des <strong>VDBUM</strong>, in seinem Gastvortrag<br />
die berechtigte<br />
Frage: „Die Maschinenrichtlinie<br />
– nur etwas für Hersteller?“<br />
Hier ein Auszug zu diesem<br />
wichtigen Vorschriftenthema.<br />
Wie der Titel des Vortrages bereits zum<br />
Ausdruck bringt, wird die EG-Maschinenrichtlinie<br />
hauptsächlich im Zusammenhang<br />
mit Maschinenherstellern gesehen. Sie bietet<br />
in der nationalen Umsetzung, dem<br />
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG), die Basis für sicherheitstechnische<br />
Anforderungen an Maschinen. Davon<br />
betroffen sind neben den Herstellern auch<br />
Arbeitsschützer, Marktaufsichtsbehörden<br />
und natürlich die Betreiber. Ist doch durch<br />
die gesetzliche Strukturierung innerhalb<br />
der Europäischen Union diese Zuordnung<br />
sehr eindeutig geregelt.<br />
Beim Kauf an die Sicherheit denken –<br />
doch wie kann man sicher sein?<br />
Nach welchen Kriterien trifft ein Unternehmer<br />
die Entscheidung für ein bestimmtes<br />
Produkt? Erwartete Arbeitsbedingungen,<br />
Ersatzteilversorgung und Service sowie der<br />
Preis und die Kosten für die anfallenden<br />
Arbeitsstunden sind wichtige Eckpunkte.<br />
Die Wirtschaftlichkeit in der Gesamtbetrachtung<br />
steigt in der Bedeutung für den<br />
Unternehmer. Umweltaspekte fließen hier<br />
ebenfalls ein, zumal sie über die Ausschreibungsbedingungen<br />
an Wert gewinnen.<br />
Auch der Bereich Arbeitssicherheit und<br />
Gesundheitsschutz besitzt einen sehr<br />
hohen Stellenwert. Aber kann sich der<br />
Unternehmer auf die Angaben der Hersteller<br />
verlassen? Reicht es aus, die CE-Kennzeichnung<br />
auf der Maschine vorzufinden<br />
und die EG-Konformitätserklärung mitsamt<br />
weiteren Dokumenten zu erhalten?<br />
Leider nein! Die Konformitätserklärung<br />
und die CE-Kennzeichnung sind kein Freibrief<br />
für denjenigen, der eine Maschine<br />
kauft. Er kann lediglich vermuten, dass die<br />
Maschine den einschlägigen sicherheitstechnischen<br />
Anforderungen der Maschinenrichtlinie<br />
genügt.<br />
Im komplexen Vorschriftenwerk der Europäischen<br />
Union findet sich parallel zur<br />
Maschinenrichtlinie, ich rede in diesem<br />
Zusammenhang auch immer von einem<br />
dualen System, die Richtlinie 89/655/EG.<br />
Diese sogenannte Betreiberrichtlinie ist in<br />
Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung<br />
in nationales Recht umgesetzt.<br />
Diese beinhaltet eine Verknüpfung, die sich<br />
auf die Maßgaben der EG-Maschinenrichtlinie<br />
bezieht, obwohl dies nicht sofort aus<br />
dem Text erkennbar ist.<br />
Wir finden in der Betriebssicherheitsverordnung<br />
§ 7 „Anforderungen an die Beschaffenheit<br />
der Arbeitsmittel“, Absatz 1, Punkt<br />
1, folgende Festlegung: „Der Arbeitgeber<br />
darf dem Beschäftigten erstmalig nur<br />
Arbeitsmittel bereitstellen, die solchen<br />
Rechtsvorschriften entsprechen, die durch<br />
die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches<br />
Recht umgesetzt werden.“<br />
Die EG-Maschinenrichtlinie ist eine<br />
Gemeinschaftsrichtlinie und sie ist durch<br />
das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
in deutsches Recht umgesetzt. Also hat der<br />
VORSCHRIFTEN & VERORDNUNGEN<br />
Udo Kiesewalter stellte in seinem Gastvortrag die gewachsene Mitverantwortung der Anwender<br />
von Baumaschinen heraus. (Foto: BG Bau)<br />
Unternehmer, der für seinen Betrieb<br />
Arbeitsmittel anschafft, die Einhaltung dieser<br />
Gemeinschaftsrichtlinien zu beachten.<br />
Im gesamten Text der Betriebssicherheitsverordnung<br />
findet sich kein Hinweis<br />
darauf, dass das Anbringen des CE-Kennzeichens<br />
oder die Beistellung der EG-Konformitätserklärung<br />
die Forderung des § 7,<br />
Absatz 1, Unterpunkt 1, hinreichend<br />
erfüllt. Aus diesem Zusammenhang ist<br />
erkennbar, dass der Unternehmer die Einhaltung<br />
der Vorgaben aus der EG-Maschinenrichtlinie<br />
als Bedingung für die Bereitstellung<br />
solcher Produkte zu gewährleisten<br />
hat. Nachdem in der Maschinenrichtlinie<br />
von Konformitätsvermutung gesprochen<br />
wird, muss beim Kauf eines Produktes<br />
auch die Übereinstimmung mit den grundlegenden<br />
sicherheitstechnischen Anforderungen<br />
sichergestellt werden. Die bloße<br />
Vermutungswirkung reicht im Zweifelsfall<br />
nicht aus. Damit wird dem Käufer eine<br />
große Verantwortung übertragen.<br />
Alle kennen Situationen auf Baustellen, wo<br />
für den Einsatz von Maschinen in bestimmten<br />
Situationen Anpassungen vorgenommen<br />
werden müssen. Ob Traverse oder der<br />
nachträgliche Aufbau einer Seilwinde –<br />
manchmal geht es nicht anders. Die EG-<br />
Maschinenrichtlinie definiert „Hersteller“<br />
als: „…jede natürliche oder juristische Person,<br />
die eine von dieser Richtlinie<br />
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INFORMATION 3·10<br />
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