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VDBUM 3-2010 - Bauforum24

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Maschinenrichtlinie aus<br />

Anwendersicht<br />

Gestiegene Verantwortung beim Kauf und beim Einsatz<br />

Während eines Empfangs der<br />

BG Bau am 20. April stellte<br />

Udo Kiesewalter, 3. Vorsitzender<br />

und Geschäftsführer<br />

des <strong>VDBUM</strong>, in seinem Gastvortrag<br />

die berechtigte<br />

Frage: „Die Maschinenrichtlinie<br />

– nur etwas für Hersteller?“<br />

Hier ein Auszug zu diesem<br />

wichtigen Vorschriftenthema.<br />

Wie der Titel des Vortrages bereits zum<br />

Ausdruck bringt, wird die EG-Maschinenrichtlinie<br />

hauptsächlich im Zusammenhang<br />

mit Maschinenherstellern gesehen. Sie bietet<br />

in der nationalen Umsetzung, dem<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG), die Basis für sicherheitstechnische<br />

Anforderungen an Maschinen. Davon<br />

betroffen sind neben den Herstellern auch<br />

Arbeitsschützer, Marktaufsichtsbehörden<br />

und natürlich die Betreiber. Ist doch durch<br />

die gesetzliche Strukturierung innerhalb<br />

der Europäischen Union diese Zuordnung<br />

sehr eindeutig geregelt.<br />

Beim Kauf an die Sicherheit denken –<br />

doch wie kann man sicher sein?<br />

Nach welchen Kriterien trifft ein Unternehmer<br />

die Entscheidung für ein bestimmtes<br />

Produkt? Erwartete Arbeitsbedingungen,<br />

Ersatzteilversorgung und Service sowie der<br />

Preis und die Kosten für die anfallenden<br />

Arbeitsstunden sind wichtige Eckpunkte.<br />

Die Wirtschaftlichkeit in der Gesamtbetrachtung<br />

steigt in der Bedeutung für den<br />

Unternehmer. Umweltaspekte fließen hier<br />

ebenfalls ein, zumal sie über die Ausschreibungsbedingungen<br />

an Wert gewinnen.<br />

Auch der Bereich Arbeitssicherheit und<br />

Gesundheitsschutz besitzt einen sehr<br />

hohen Stellenwert. Aber kann sich der<br />

Unternehmer auf die Angaben der Hersteller<br />

verlassen? Reicht es aus, die CE-Kennzeichnung<br />

auf der Maschine vorzufinden<br />

und die EG-Konformitätserklärung mitsamt<br />

weiteren Dokumenten zu erhalten?<br />

Leider nein! Die Konformitätserklärung<br />

und die CE-Kennzeichnung sind kein Freibrief<br />

für denjenigen, der eine Maschine<br />

kauft. Er kann lediglich vermuten, dass die<br />

Maschine den einschlägigen sicherheitstechnischen<br />

Anforderungen der Maschinenrichtlinie<br />

genügt.<br />

Im komplexen Vorschriftenwerk der Europäischen<br />

Union findet sich parallel zur<br />

Maschinenrichtlinie, ich rede in diesem<br />

Zusammenhang auch immer von einem<br />

dualen System, die Richtlinie 89/655/EG.<br />

Diese sogenannte Betreiberrichtlinie ist in<br />

Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung<br />

in nationales Recht umgesetzt.<br />

Diese beinhaltet eine Verknüpfung, die sich<br />

auf die Maßgaben der EG-Maschinenrichtlinie<br />

bezieht, obwohl dies nicht sofort aus<br />

dem Text erkennbar ist.<br />

Wir finden in der Betriebssicherheitsverordnung<br />

§ 7 „Anforderungen an die Beschaffenheit<br />

der Arbeitsmittel“, Absatz 1, Punkt<br />

1, folgende Festlegung: „Der Arbeitgeber<br />

darf dem Beschäftigten erstmalig nur<br />

Arbeitsmittel bereitstellen, die solchen<br />

Rechtsvorschriften entsprechen, die durch<br />

die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches<br />

Recht umgesetzt werden.“<br />

Die EG-Maschinenrichtlinie ist eine<br />

Gemeinschaftsrichtlinie und sie ist durch<br />

das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

in deutsches Recht umgesetzt. Also hat der<br />

VORSCHRIFTEN & VERORDNUNGEN<br />

Udo Kiesewalter stellte in seinem Gastvortrag die gewachsene Mitverantwortung der Anwender<br />

von Baumaschinen heraus. (Foto: BG Bau)<br />

Unternehmer, der für seinen Betrieb<br />

Arbeitsmittel anschafft, die Einhaltung dieser<br />

Gemeinschaftsrichtlinien zu beachten.<br />

Im gesamten Text der Betriebssicherheitsverordnung<br />

findet sich kein Hinweis<br />

darauf, dass das Anbringen des CE-Kennzeichens<br />

oder die Beistellung der EG-Konformitätserklärung<br />

die Forderung des § 7,<br />

Absatz 1, Unterpunkt 1, hinreichend<br />

erfüllt. Aus diesem Zusammenhang ist<br />

erkennbar, dass der Unternehmer die Einhaltung<br />

der Vorgaben aus der EG-Maschinenrichtlinie<br />

als Bedingung für die Bereitstellung<br />

solcher Produkte zu gewährleisten<br />

hat. Nachdem in der Maschinenrichtlinie<br />

von Konformitätsvermutung gesprochen<br />

wird, muss beim Kauf eines Produktes<br />

auch die Übereinstimmung mit den grundlegenden<br />

sicherheitstechnischen Anforderungen<br />

sichergestellt werden. Die bloße<br />

Vermutungswirkung reicht im Zweifelsfall<br />

nicht aus. Damit wird dem Käufer eine<br />

große Verantwortung übertragen.<br />

Alle kennen Situationen auf Baustellen, wo<br />

für den Einsatz von Maschinen in bestimmten<br />

Situationen Anpassungen vorgenommen<br />

werden müssen. Ob Traverse oder der<br />

nachträgliche Aufbau einer Seilwinde –<br />

manchmal geht es nicht anders. Die EG-<br />

Maschinenrichtlinie definiert „Hersteller“<br />

als: „…jede natürliche oder juristische Person,<br />

die eine von dieser Richtlinie<br />

�<br />

INFORMATION 3·10<br />

23

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