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Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetrags- finanzierung?

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Thema 1<br />

Wie weit können, sollen und wollen Stiftungen staatliche Aufgaben<br />

übernehmen? Wie weit können und sollen Stiftungen staatliche<br />

Strukturen verändern?<br />

Impuls<br />

Die erste Frage, die sich aus der Themenstellung ergibt, lautet:<br />

Wie sind staatliche Aufgaben definiert? Und: Kann etwas<br />

staatliche Aufgabe sein und dennoch von Privaten übernommen<br />

werden?<br />

Ein wichtiges Stichwort in diesem Zusammenhang ist: Subsidiarität<br />

als Grundsatz, nach dem staatliches Handeln dem<br />

privaten Handeln nachrangig sein soll.<br />

Angewandt auf die Kinder- und Jugendhilfe ist dies in § 4<br />

SGB VIII wie folgt formuliert:<br />

§ 4 SGB VIII: Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit<br />

der freien Jugendhilfe<br />

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe<br />

zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich<br />

zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der<br />

freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben<br />

sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu<br />

achten.<br />

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen<br />

von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben<br />

werden <strong>oder</strong> rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche<br />

Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.<br />

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach<br />

Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen<br />

Formen der Selbsthilfe stärken.<br />

Teilnehmer Gruppe A<br />

1<br />

Können Stiftungen staatliche Aufgaben übernehmen?<br />

Dies ist zunächst eine faktische Frage; hier wären Kriterien<br />

zu definieren. Es wäre das Verhältnis zu diskutieren zwischen<br />

der Besetzung von privilegierten Nischen und der Gewähr<br />

von Nachhaltigkeit in der Versorgung mit öffentlichen Gütern<br />

für alle, zwischen Innovation und Grundversorgung.<br />

Sollen Stiftungen staatliche Aufgaben übernehmen?<br />

Dies ist vor allem eine politische Entscheidung derer, die Stiftungen<br />

und anderen nichtstaatlichen Trägern Rollen zuweisen<br />

wollen: Sind Stiftungen als Springsteine in Privatisierungsprozessen<br />

nutzbar (Erziehung/Kinderbetreuung, Bildung/Schule,<br />

Kultur/Oper) und können sie als Facilitators in gesellschaftlichen<br />

Strukturanpassungsprozessen im Zusammenhang mit<br />

Privatisierung und Globalisierung hilfreich sein? (Vergleiche<br />

hierzu die allgegenwärtige Rede von der „Zivilgesellschaft“<br />

als „Kitt“ der Gesellschaft.)<br />

Und wollen die Stiftungen staatliche Aufgaben übernehmen?<br />

Sind Stiftungen Lückenfüller, wo die staatliche Versorgung<br />

Lücken lässt, sind sie Transmitter für staatliche Reformagenden<br />

<strong>oder</strong> sind sie als Teil zivilgesellschaftlicher Strukturen<br />

in der Lage, eigene, originäre Zielsetzungen zu entwickeln?<br />

Dr. Ingmar Ahl Karg-Stiftung<br />

Christoph Anders Deutsche Kinder- und Jugendstiftung<br />

Manfred Bauer Staatskanzlei des Landes Brandenburg<br />

Dr. Stefan Fuhrmann Hessisches Kultusministerium<br />

Dr. Gerd Hanekamp Deutsche Telekom Stiftung<br />

Wolfgang Hilberer Konrad-Adenauer-Stiftung<br />

Christoph Linzbach Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

Peter Wagener Caritas-Gemeinschaftsstiftung Berlin<br />

Prof. Dr. Birgit Weitemeyer Bucerius Law School, Lehrstuhl für Stiftungsrecht

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