Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetrags- finanzierung?
Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetrags- finanzierung?
Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetrags- finanzierung?
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Thema 1<br />
Wie weit können, sollen und wollen Stiftungen staatliche Aufgaben<br />
übernehmen? Wie weit können und sollen Stiftungen staatliche<br />
Strukturen verändern?<br />
Impuls<br />
Die erste Frage, die sich aus der Themenstellung ergibt, lautet:<br />
Wie sind staatliche Aufgaben definiert? Und: Kann etwas<br />
staatliche Aufgabe sein und dennoch von Privaten übernommen<br />
werden?<br />
Ein wichtiges Stichwort in diesem Zusammenhang ist: Subsidiarität<br />
als Grundsatz, nach dem staatliches Handeln dem<br />
privaten Handeln nachrangig sein soll.<br />
Angewandt auf die Kinder- und Jugendhilfe ist dies in § 4<br />
SGB VIII wie folgt formuliert:<br />
§ 4 SGB VIII: Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit<br />
der freien Jugendhilfe<br />
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe<br />
zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich<br />
zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der<br />
freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben<br />
sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu<br />
achten.<br />
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen<br />
von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben<br />
werden <strong>oder</strong> rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche<br />
Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.<br />
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach<br />
Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen<br />
Formen der Selbsthilfe stärken.<br />
Teilnehmer Gruppe A<br />
1<br />
Können Stiftungen staatliche Aufgaben übernehmen?<br />
Dies ist zunächst eine faktische Frage; hier wären Kriterien<br />
zu definieren. Es wäre das Verhältnis zu diskutieren zwischen<br />
der Besetzung von privilegierten Nischen und der Gewähr<br />
von Nachhaltigkeit in der Versorgung mit öffentlichen Gütern<br />
für alle, zwischen Innovation und Grundversorgung.<br />
Sollen Stiftungen staatliche Aufgaben übernehmen?<br />
Dies ist vor allem eine politische Entscheidung derer, die Stiftungen<br />
und anderen nichtstaatlichen Trägern Rollen zuweisen<br />
wollen: Sind Stiftungen als Springsteine in Privatisierungsprozessen<br />
nutzbar (Erziehung/Kinderbetreuung, Bildung/Schule,<br />
Kultur/Oper) und können sie als Facilitators in gesellschaftlichen<br />
Strukturanpassungsprozessen im Zusammenhang mit<br />
Privatisierung und Globalisierung hilfreich sein? (Vergleiche<br />
hierzu die allgegenwärtige Rede von der „Zivilgesellschaft“<br />
als „Kitt“ der Gesellschaft.)<br />
Und wollen die Stiftungen staatliche Aufgaben übernehmen?<br />
Sind Stiftungen Lückenfüller, wo die staatliche Versorgung<br />
Lücken lässt, sind sie Transmitter für staatliche Reformagenden<br />
<strong>oder</strong> sind sie als Teil zivilgesellschaftlicher Strukturen<br />
in der Lage, eigene, originäre Zielsetzungen zu entwickeln?<br />
Dr. Ingmar Ahl Karg-Stiftung<br />
Christoph Anders Deutsche Kinder- und Jugendstiftung<br />
Manfred Bauer Staatskanzlei des Landes Brandenburg<br />
Dr. Stefan Fuhrmann Hessisches Kultusministerium<br />
Dr. Gerd Hanekamp Deutsche Telekom Stiftung<br />
Wolfgang Hilberer Konrad-Adenauer-Stiftung<br />
Christoph Linzbach Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
Peter Wagener Caritas-Gemeinschaftsstiftung Berlin<br />
Prof. Dr. Birgit Weitemeyer Bucerius Law School, Lehrstuhl für Stiftungsrecht