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BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 71/2008 Sonderausgabe Die aktuelle ...

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<strong>BVSK</strong>-<strong>Rechtsdienst</strong><br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>71</strong>/<strong>2008</strong><br />

<strong>Sonderausgabe</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>aktuelle</strong> Rechtsprechung zum Sachverständigenrecht<br />

Inhalt Seite<br />

� Honorarstreitigkeiten 2<br />

� Sicherungsabtretung / Rechtsberatungsgesetz 62<br />

� Wertminderung / Nutzungsausfall 66<br />

� Restwert 70<br />

Stand: August <strong>2008</strong> (aktualisiert)


I. Honorarstreitigkeiten<br />

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 11.07.2007, AZ: 3 C 823/06<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ist geeignet, um sie als Grundlage für die Prüfung der<br />

Üblichkeit der Vergütung heranzuziehen.<br />

Der Umfang des zu Erstattendem richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2<br />

BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung der<br />

Schadensersatzansprüche erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind dabei diejenigen<br />

Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und<br />

notwendig erachten durfte. Der Schädiger und mithin auch der hinter diesem stehende Versicherer hat<br />

nach § 3 PflVG die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses wiederum zu<br />

einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. <strong>Die</strong>s ist hier der Fall. Für die<br />

entscheidungserhebliche Ermittlung der Höhe des Entgeltes als notwendige Kosten für eine<br />

zweckentsprechende Rechtsverfolgung zieht das erkennende Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die<br />

Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> heran. Hieraus ergibt sich, dass die Rechnung des Kfz-<br />

Sachverständigen als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist, jedenfalls<br />

aber die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB nicht überschreitet, sofern man § 632<br />

Abs. 2 BGB hier als nicht einschlägig ansehen wollte, was im Ergebnis unentschieden bleiben kann.<br />

Ausweislich der vorgelegten <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass die Grundgebühr,<br />

die der Sachverständige vorliegend veranschlagt hat, leicht unter dem Honorarkorridor liegt, in dem<br />

zwischen 40 % und 60 % der <strong>BVSK</strong>-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Das Gericht erachtet die<br />

Honorarbefragung auch für geeignet, sie als Grundlage der üblichen Vergütung heranzuziehen. Es<br />

handelt sich bei dem <strong>BVSK</strong> um den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-<br />

Sachverständiger in Deutschland. Aus der Befragung ergibt sich darüber hinaus, dass 100 %<br />

derjenigen, die an der Befragung teilgenommen haben, auf der Basis der Schadenshöhe abrechnen.<br />

Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Art der Abrechnung durchaus als üblich. Auch im<br />

Hinblick auf die vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegt sich die<br />

Honorarrechnung im Rahmen des üblichen. Auch die vom Sachverständigen geltend gemachten<br />

EDV-Kosten werden vom Gericht als üblich erachtet. Auch sie liegen im Rahmen dessen, was die<br />

Sachverständigen entsprechend der <strong>BVSK</strong>-Umfrage im Durchschnitt als pauschale Schreibkosten<br />

veranschlagen. Insoweit ist auch nicht zu bemängeln, dass der Sachverständige diese Kosten als<br />

EDV- Kosten tituliert. <strong>Die</strong> insoweit unbestritten gebliebene Begründung, dass nämlich der<br />

Sachverständige ein spezielles Computerprogramm zur Erstellung von Gutachten zum Einsatz bringt,<br />

rechtfertigt die besondere Abrechnung als Schreibkosten. Schließlich ist das Gericht in Würdigung der<br />

Beweisaufnahme vom 30.05.2007 auch davon überzeugt, dass die vom Sachverständigen geltend<br />

gemachten Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft angegeben,<br />

sogar eine Fahrtstrecke von 33 km gehabt zu haben. Er habe aber lediglich 24 km liquidiert. Das<br />

Gericht hat keine Anhaltspunkte, den Ausführungen des Sachverständigen insoweit keinen Glauben<br />

zu schenken. Der Gebührensatz mit 0,80 € pro Kilometer liegt insoweit auch etwas unter dem<br />

üblichen Honorarkorridor, so dass auch diese Abrechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.


AG Bensheim, Urteil vom 03.09.2007, AZ: 6 C 542/07<br />

3<br />

Eine Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 15 % der Nettoschadenssumme ist nicht zu<br />

beanstanden.<br />

Soweit sich die Beklagten gegen das in Ansatz gebrachte Grundhonorar von 310,00 € wenden ist die<br />

Höhe nicht zu beanstanden. <strong>Die</strong>ser Betrag liegt im Bereich bis zu 15 % der Nettoschadenssumme und<br />

ist damit als angemessen anzusehen, nachdem kein Sachvortrag der Kläger dazu erfolgt ist, dass<br />

eine Vergütung vereinbart wurde oder eine übliche Vergütung besteht. Demzufolge kann der in.<br />

Anspruch genommene Sachverständige die Gebühren nach billigem Ermessen festsetzen. Der in<br />

Ansatz gebrachte Betrag für das Grundhonorar in Höhe von 310,00 € ist damit als angemessen<br />

anzusehen. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Auch der Abrechnungsmaßstab auf der<br />

Grundlage einer Pauschalberechnung ist nicht zu beanstanden, da im Zweifelsfall eine<br />

Zeitberechnung keinesfalls deutlich günstiger ausfallen würde, wie dem Gericht aus. einem anderen<br />

vergleichbaren Rechtsstreit bekannt ist. Dazu wurde von den Beklagten auch nichts vorgetragen.<br />

Hinsichtlich der bestrittenen Nebenkosten ist festzustellen, dass pro Foto 2,00 € bis 3,00 € wegen der<br />

Kosten für Amortisation der Aufnahmegeräte, Besorgung und Anschaffung von Datenträgern oder<br />

Filmen ein solcher Betrag nicht zu beanstanden ist. Keinesfalls sind die von der Beklagten<br />

herangezogenen Vergleiche hinsichtlich eines Privatanwenders zugrunde zu legen. Fahrtkosten<br />

können zwischen 0,35 € bis 1,00 € pro Kilometer in Ansatz gebracht werden. Den in Ansatz<br />

gebrachten 42,00 € liegt ersichtlich die Entfernung zum Besichtigungsort in Fürth zugrunde. <strong>Die</strong><br />

Beklagten haben nicht dargelegt, weshalb deutlich geringere Fahrtkosten zugrunde zu legen wären.<br />

Ein Vergleich mit den Sätzen nach dem RVG ist verfehlt; es handelt sich um völlig verschiedene<br />

Ansatzpunkte. Auch Schreibkosten sind nicht zu beanstanden, da diese gesondert anfallen.<br />

Hinsichtlich der allgemeinen Auslagen/Nebenkosten ist eine Pauschale von 15,00 € angemessen, da<br />

insoweit entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin Porto- und Telekommunikationskosten<br />

eingeflossen sind. Da den Beklagten auch das Gutachten bekannt ist, ist die Rechnung insgesamt<br />

nachvollziehbar, soweit sich das Grundhonorar an dem Gesamtschaden orientiert. Soweit die<br />

Beklagten hilfsweise eine Zug-um-Zug Verurteilung begehren ist dieser Anspruch unbegründet, da die<br />

Rechnung des Sachverständigen korrekt ist und somit keine. Rückforderungsansprüche der<br />

Beklagten bestehen können.<br />

AG Bergheim, Urteil vom 19.04.2007, AZ: 21 C 25/07<br />

Eine Vergütung des Sachverständigen nach Stunden ist nicht zwingend, auch eine Vergütung<br />

nach Aufwand ist zulässig.<br />

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des Gutachters zu.<br />

Der haftungsbegründende Tatbestand ist zwischen den Parteien unstreitig. <strong>Die</strong> Beklagte verweigert<br />

die Zahlung mit der Begründung, es könne nur die ortsübliche Vergütung verlangt werden. Eine<br />

Abrechnung nach x-beliebigen eigenen Listen sei unzulässig. Zunächst ist auszuführen, dass die<br />

Gutachterkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören, denn der Geschädigte ist zur<br />

Schadensfeststellung verpflichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen. Richtig ist auch, dass die<br />

Versicherung nur eine angemessene Vergütung des Sachverständigen zu zahlen hat. Das Gericht<br />

geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist. Hierbei ist zunächst<br />

festzustellen, dass eine Vergütung nach Stunden nicht zwingend, sondern auch eine nach Aufwand


4<br />

zulässig ist. Beachtet man den Schadensfall und die Tatsache, dass das Fahrzeug unstreitig nicht<br />

fahrsicher war, war ein genaues Gutachten über das Schadensbild und die notwendigen Reparaturen<br />

erforderlich, um zu gewährleisten, dass nicht aufgrund eines nicht direkt erkennbaren Mangels die<br />

Fahrsicherheit dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Grundgebühr von 404,80 € hält das Gericht bei einem<br />

Schaden von 4000,00 € für angemessen, zumal der Umfang des Gutachtens einen erheblichen<br />

Arbeitsaufwand erforderte.<br />

AG Bergheim, Urteil vom 23.11.2006, AZ: 21 C 300/06<br />

Das Honorar des Sachverständigen kann auch nach Schadenhöhe erfolgen, der Einwand, die<br />

Rechnung sei dann nicht prüffähig, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.<br />

<strong>Die</strong> Beklagte weigert sich, die Rechnung des Sachverständigen mit der Begründung zu bezahlen,<br />

diese sei nicht prüffähig. <strong>Die</strong>ser Rechtsauffassung kann das Amtsgericht Bergheim nicht folgen.<br />

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, einen<br />

Sachverständigen zur Feststellung des Schadens zu beauftragen, es sei denn, es handelt sich um<br />

einen offensichtlich nur ganz geringen Schaden. <strong>Die</strong>se Kosten hat der Versicherer des Schädigers zu<br />

tragen. Richtig ist, dass die Versicherung nur eine angemessene Vergütung des Sachverständigen zu<br />

zahlen hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen vom 20.07.2006<br />

angemessen ist. Zunächst einmal ist der Einwand der Beklagten, die Rechnung sei nicht prüffähig,<br />

nicht richtig. Der Bundesgerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen eindeutig festgestellt,<br />

dass eine Abrechnung nach Stunden nicht zwingend geboten ist, sondern auch eine Abrechnung<br />

zulässig ist, die im Verhältnis zum Schaden steht. Hier hatte der Sachverständige einen<br />

umfangreichen Schaden zu begutachten, zu dem auch die Beschädigung einer Anhängerkupplung<br />

und der Anhängersteckdose gehörte. Da durch einen solchen Schaden das Fahrzeug auch so<br />

verzogen werden kann, dass es nicht mehr fahrsicher ist, war ein sehr gründliches Gutachten zu<br />

erstatten. Darüber hinaus war eine Vielzahl von Einzelteilen zu bewerten. Hierfür eine Grundgebühr in<br />

Höhe von 254,00 € zu verlangen ist in jeder Hinsicht angemessen. Wegen der Lichtbilder kann der<br />

Sachverständige jedoch statt 49,00 € nur 30,80 € verlangen. Das Gericht hält einen Betrag von 2,20 €<br />

je Fotosatz = 30,80 € für 14 Fotosätze für angemessen. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass<br />

mehr als ein Fotosatz hergestellt wurde. Fotokopien zählen nicht dazu. Dem Gericht jedenfalls wurden<br />

nur Fotokopien vorgelegt. Ein konkreter Vortrag, dass ein weiterer Fotosatz überhaupt erstellt wurde,<br />

fehlt. <strong>Die</strong> EDV-Kosten hält das Gericht für erstattungsfähig, da der Sachverständige die Schreibkosten<br />

nicht in Rechnung gestellt hat. Somit hat die Beklagte die Rechnung des Sachverständigen in Höhe<br />

von 450,67 € zu zahlen und den Kläger insoweit freizustellen.<br />

AG Biberach, Urteil vom 23.11.2007, AZ: 8 C 948/07<br />

<strong>Die</strong> Bezugnahme auf die Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> zur Darlegung der Üblichkeit<br />

der Vergütung für ausreichend.<br />

Dem Kläger stehen die restlichen Honoraransprüche aus abgetretenem Recht nach §§ 632 II, 398,<br />

249 ff BGB zu. Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist, dass die vom Kläger<br />

berechneten Sachverständigenkosten sich im Rahmen der üblichen Vergütung (§ 632 II BGB)<br />

bewegen. Mangels entsprechender anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger<br />

und der Geschädigten ist hier die übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB als vereinbart


5<br />

anzusehen. Als übliche Vergütung kann nicht nur ein fester Satz oder ein fester Betrag herangezogen<br />

werden, eine Üblichkeit im Sinne des § 632 II BGB kann sich auch über eine am Markt verbreitete<br />

Berechnungsregel ergeben, wobei sich dann die übliche Vergütung innerhalb einer gewissen<br />

Bandbreite bewegt (vgl. BGH NJW 2006, 2472). Sofern ein Sachverständiger sein Honorar pauschal<br />

nach der Schadenshöhe berechnet, hält er sich im Rahmen des ihm eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraums (vgl. BGH aaO).Üblich ist die Vergütung zudem, wenn sie zur Zeit des<br />

Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.<br />

Haben sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, die wie die Leistungen der<br />

Schadensgutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber wie<br />

Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der Feststellung, welche<br />

Vergütung üblich ist, nicht entgegen, dass sich an einem bestimmten Ort diese feste Übung nicht<br />

gesondert feststellen lässt (vgl. BGH aaO). <strong>Die</strong> Berechnung des Honorars des Klägers entspricht<br />

diesen Vorgaben. Der Kläger hat sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert pauschaliert. Zum<br />

Nachweis der Üblichkeit der Vergütung hat er sich auf die <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006<br />

(Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars) berufen. Das Gericht hält eine<br />

derartige Bezugnahme zur Darlegung der Üblichkeit der Vergütung für ausreichend, zumal die<br />

Befragung in ihren Erläuterungen die Anzahl der befragten Sachverständigen und den Zeitraum der<br />

Befragung darlegt. Von dem Beklagten wird diese Befragung lediglich pauschal angegriffen, er wendet<br />

auch nicht substantiiert ein, dass sich an dem hier maßgeblichen Ort für die Werkleistung des<br />

Sachverständigen Vergütungssätze herausgebildet hätten, die außerhalb dieser Spannen liegen. Das<br />

Honorar des Klägers einschließlich der Nebenforderungen bewegt sich innerhalb der in der Befragung<br />

angegebenen Spannbreite der üblichen Vergütung, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben<br />

war.<br />

AG Bitterfeld-Wolfen, Urteil vom 20.07.2007, AZ: 7 C 306/06 (III)<br />

Für den Anspruch des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den<br />

Haftpflichtversicherer des Schädigers ist ausschlaggebend, ob dem Geschädigten ein<br />

Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.<br />

<strong>Die</strong> Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der Überhöhung der Sachverständigengebühren<br />

berufen. Es handelt sich hier nicht um eine Einwendung, die gemäß § 404 BGB automatisch mit der<br />

Abtretung der Forderung auf den Zessionar ergehen würde. Vielmehr war hier lediglich zu überprüfen,<br />

ob Preis und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen bzw. die<br />

Geschädigte selbst ein Auswahlverschulden trifft. Vorliegend war es nach dem Gutachten des<br />

Sachverständigen vom 12.03.2007 jedenfalls für die Geschädigte hier nicht erkennbar, dass die<br />

Gutachterkosten in einem exorbitanten Missverhältnis zur Leistung des Klägers stehen. Zwar ergibt<br />

sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass die hier zugrunde gelegten Kosten überhöht<br />

sind. <strong>Die</strong>se Überhöhung steht jedoch nicht in einem exorbitanten Missverhältnis, so dass sie für einen<br />

mit dieser Materie nicht vertrauten Geschädigten erkennbar gewesen wäre. Damit ist es der Beklagten<br />

im Verhältnis zur Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem<br />

Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Der<br />

Beklagten hätte die Möglichkeit offengestanden, sich gegebenenfalls die Rechte der Geschädigten<br />

abtreten zu lassen oder im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. <strong>Die</strong>s ist trotz Hinweises des<br />

Gerichts hierauf nicht geschehen. Der Klage war daher bezüglich der Hauptforderung vollumfänglich<br />

stattzugeben.


AG Bitterfeld, Urteil vom 20.06.2007, AZ: 7 C 337/06 (I)<br />

6<br />

Für einen Anspruch des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den<br />

Haftpflichtversicherer des Schädigers ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten ein<br />

Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.<br />

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Rechnung spätestens in Form der am 11.12.2006<br />

vorgelegten Rechnung prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2<br />

BGB. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Rechnung vom 11.12.2006 an die Geschädigte<br />

geschickt wurde, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, dass die Rechnung vom 11.02.2006 im<br />

laufenden Rechtsstreit von dem Kläger vorgelegt wurde und die Beklagte nunmehr die Möglichkeit<br />

hatte, die Rechnung zu überprüfen. <strong>Die</strong>s gilt auch soweit der Kläger nunmehr im laufenden<br />

Rechtsstreit die Honorartabelle des <strong>BVSK</strong> 2005 vorgelegt hat. Für die Frage, ob der von dem Kläger<br />

abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist,<br />

kommt es nicht an. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist<br />

lediglich entscheidend, ob der Geschädigten ein Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden<br />

hätte. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger<br />

Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen<br />

müssen ebenfalls nicht an. Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten und damit auch<br />

im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die Überhöhung<br />

der Sachverständigengebühren zu berufen. Der Einwand der Überhöhung der<br />

Sachverständigengebühren, wie auch immer dieser von der Beklagten begründet wird, ist zudem<br />

keine Einwendung, die gemäß § 404 BGB automatisch mit der Abtretung der Forderung auf den<br />

Zessionar übergeht. Insoweit ist der Kläger berechtigt die Forderung so wie sie der Geschädigten<br />

zugestanden hatte auch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es entspricht indes ständiger<br />

Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten<br />

ist „Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von<br />

Sachverständigen einzuholen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass im Bereich der<br />

Gutachterkosten es an einheitlichen und allgemein zugänglichen Tarifübersichten, wie das etwa beim<br />

Unfallersatztarif der Fall ist, fehlt. Der Sachverständige ist zudem kein Erfüllungsgehilfe des<br />

Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs.2, Satz 2, 278 BGB zugerechnet<br />

werden könnte. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis<br />

mit dem Sachverständigen vereinbaren. Solange für ihn allein als Laien jedoch erkennbar ist, dass der<br />

Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem<br />

auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden<br />

zur Last fällt, kann der Geschädigte den Ausgleich gezahlter Aufwendung bzw. Freistellung hiervon<br />

verlangen. Vorliegend war es für die Geschädigte nicht erkennbar, dass die Gutachterkosten in einem<br />

exorbitanten Missverhältnis zur Leistung des Klägers stehen. <strong>Die</strong>s ist von der Beklagten selbst nicht<br />

vorgetragen worden. Zudem ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Honorarbefragung 2005,<br />

dass die abgerechnete Gebühr für die Fahrzeugbesichtigung und Ausarbeitung mit 383,00 € lediglich<br />

um 13,00 € den ausweislich der vorgenannten Tabelle bezifferten Höchstbetrag überschreitet. Hierin<br />

kann auch für die Geschädigte kein auffälliges Missverhältnis erkennbar gewesen sein. Auch im<br />

Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Kosten ist es der Beklagten aus den vorgenannten<br />

Gründen verwehrt sich auf eine Erhöhung zu berufen. Der Beklagten hätte die Möglichkeit offen<br />

gestanden, sich ggf. die Rechte der Geschädigten gemäß § 315 Abs. 3 BGB bzw. §§ 280, 631 Abs. 1,<br />

812 BGB abtreten zu lassen oder im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. Das ist offensichtlich<br />

nicht geschehen.


AG Bochum, Urteil vom 06.03.<strong>2008</strong>, AZ: 40 C 576/07<br />

7<br />

Wenn für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein<br />

Honorar willkürlich festsetzt und ihm auch kein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der<br />

Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Insoweit ist vorliegend mit der Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.01.2006 – NZV 2006, 546<br />

ff. – festzustellen, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten<br />

ist, Markforschung zu betreiben. So lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der<br />

Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leitung in einem auffälligen<br />

Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Ausfallverschulden zur Last fällt,<br />

kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen. Ein<br />

derartiges Ausfallverschulden des Geschädigten ist hier nicht festzustellen, insbesondere ist es nicht<br />

aus dem Hinweis zu entnehmen, dass ein vergleichbares Gutachten möglicherweise auch zu einem<br />

geringeren Preis erstellt werden könnte. Auch der Blick in die Rechnung des Klägers zeigt, dass von<br />

einer willkürlichen Honorarfestsetzung nicht gesprochen werden kann, die Rechnung des Klägers und<br />

die Festsetzung seiner Vergütung bewegt sich noch im Bereich des nach billigem Ermessen ihm<br />

Zustehenden.<br />

<strong>Die</strong> Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger anzuwenden sind, gelten<br />

auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem<br />

Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt: Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des<br />

Geschädigten geltend gemacht, diese verändern sich durch die Abtretung allerdings nicht. ...<br />

AG Bochum, Urteil vom 05.02.<strong>2008</strong>, AZ: 63 C 389/07<br />

Grundsätzlich kann vom Sachverständigen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes<br />

Honorar verlangt werden. <strong>Die</strong>s stellt den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2<br />

BGB dar.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Nach der Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) kann nach einem<br />

Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar<br />

als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB verlangt werden. Wahrt der<br />

Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />

Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,<br />

eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kommt es in dem<br />

vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die vom Kläger dem Geschädigten im Rahmen des<br />

geschlossenen Werkvertrags berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind, weil sie nicht im<br />

Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich sind, oder –sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist –<br />

nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BGH NJW<br />

2006, 2472). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom<br />

Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird.<br />

Denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der vom Kläger


8<br />

gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus<br />

abgetretenem Recht lediglich entscheiden ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch<br />

gegen die Beklagten zustand (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029)...<br />

Für die Frage, ob der Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur<br />

Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner<br />

individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte<br />

Sachverständigenkosten verursacht hat. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges<br />

ist es einem Geschädigten im Vorhinein praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen<br />

verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der<br />

Sachverständigen trifft keine Honorarvereinbarungen. <strong>Die</strong> Höhe der Sachverständigenvergütung<br />

hängt von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer vom Sachverständigen<br />

erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar<br />

berechnet, ist für den Geschädigten im Allgemeinen nicht erkennbar; dieser darf mangels<br />

gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung<br />

seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Insbesondere ist es dem Geschädigten auch nicht<br />

zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Höhe der Vergütung<br />

ankommen zu lassen.<br />

Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein überhöhtes Honorar berechnet hat,<br />

nicht an. Der Kläger hat zudem aber auch durch Vorlage der Honorarbefragung des Bundes der<br />

freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>)<br />

2005/2006 belegt, dass das von ihm berechnete Honorar sich im Rahmen der bei dieser Befragung<br />

ermittelten Entgelte bewegt. ...<br />

AG Bonn, Urteil vom 22.10.2007, AZ: 2 C 339/07<br />

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass auf einer genauen<br />

Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder<br />

es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit<br />

dieser Kosten ankommen zu lassen.<br />

Gutachterkosten gehören, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind,<br />

zum Herstellungsaufwand. Da es sich im vorliegenden Fall bei geschätzten Reparaturkosten von<br />

5.026,<strong>71</strong> € brutto zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung von 500,00 € nicht um einen<br />

Bagatellschaden handelte, konnte der Kläger, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu<br />

verstoßen, ein solches Gutachten einholen. Der Kläger kann die Freistellung von der<br />

Sachverständigenrechnung in voller Höhe verlangen. Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der<br />

Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte<br />

behauptet. Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte<br />

Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. <strong>Die</strong>ser darf sich zur Feststellung seines<br />

Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem<br />

„günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der<br />

Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe<br />

des Geschädigten im Sinne von §§ 264 Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm<br />

eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist<br />

dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung


9<br />

der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen<br />

Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu<br />

lassen. Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und<br />

Materialaufwand der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige tatsächlich hat. Hat demgemäß der<br />

Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren“<br />

völlig aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten<br />

Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg,<br />

Schadenspraxis 2002, 358f.). Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung wären gegenüber<br />

dem Kläger nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch die Beauftragung des Sachverständigen<br />

oder die Akzeptanz einer Abrechnung gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB<br />

verstoßen hätte, was ersichtlich nicht der Fall ist. <strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigengutachtens hält<br />

sich im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten. Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten<br />

überhaupt eine Verpflichtung trifft, sich über die Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren.<br />

Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen Anlass dazu gehabt, Bedenken gegen die Höhe der<br />

geltend gemachten Rechnung zu haben. Hätte der Kläger sich vor Beauftragung des<br />

Sachverständigen erkundigt, so hätte er - etwa anhand der im Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des<br />

<strong>BVSK</strong> über die übliche Höhe des Sachverständigenhonorars feststellen können, dass die reine<br />

Gutachtenerstellung bei einer Schadenshöhe von bis zu 5.800,00 € brutto in der Regel im<br />

Durchschnitt 408,00 € kostet. Vor diesem Hintergrund musste dem Kläger auch die vom<br />

Sachverständigen geforderte Höhe des Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung selbst<br />

in Höhe von 447,35 € netto nicht unangemessen erscheinen. Auch die Nebenkostenabrechnung des<br />

Sachverständigen konnte dem Kläger bei entsprechender Erkundigung anhand der Übersieht nicht als<br />

unüblich erscheinen.<br />

AG Bonn, Urteil vom 09.08.2007, AZ: 2 C 176/07<br />

Der Sachverständige darf seine Honorarforderung unter Zugrundelegung der Schadenshöhe<br />

als Bemessungsgrundlage berechnen.<br />

Der Kläger kann die Freistellung von der Sachverständigenrechnung in voller Höhe verlangen. Dabei<br />

bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten<br />

Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte behauptet. Bei der Ersatzpflicht für<br />

Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des<br />

Geschädigten abzustellen. <strong>Die</strong>ser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen<br />

bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten" Sachverständigen zu<br />

erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen,<br />

dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von §§ 254<br />

Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der<br />

Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten,<br />

ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vorn Sachverständigen in Rechnung<br />

gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen<br />

hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Insbesondere kann der Laie<br />

nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete KFZ-<br />

Sachverständige tatsächlich hat. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für<br />

das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren" völlig aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in<br />

keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom<br />

Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Schadenspraxis 2002, 358f.)


10<br />

Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung wären gegenüber dem Kläger nur dann zu<br />

berücksichtigen, wenn dieser durch die Beauftragung des Sachverständigen oder die Akzeptanz einer<br />

Abrechnung gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hätte, was<br />

ersichtlich nicht der Fall ist. Sowohl was den Zeitaufwand als auch was die Nebenkosten betrifft, hält<br />

sich die Rechnung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten.<br />

Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten überhaupt eine Verpflichtung trifft, sich über die<br />

Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren. Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen<br />

Anlass dazu gehabt, Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Rechnung zu haben. Hätte<br />

der Kläger sich vor Beauftragung des Sachverständigen erkundigt, so hätte er - etwa anhand der im<br />

Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des Verkehrsverbandes <strong>BVSK</strong> über die übliche Höhe des<br />

Sachverständigenhonorars - feststellen können, dass die reine Gutachtenerstellung bei einer<br />

Schadenshöhe von bis zu 2.320,00 brutto in der Regel im Durchschnitt 291,00 € kostet. Vor diesem<br />

Hintergrund musste dem Kläger auch die vom Sachverständigen geforderte Höhe des<br />

Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung selbst in Höhe von 270,25 € netto nicht<br />

unangemessen erscheinen. Auch die Nebenkostenabrechnung konnte dem Kläger bei<br />

entsprechender Erkundigung anhand der Übersicht nicht als unüblich erscheinen. Sowohl Porto- und<br />

Telefonpauschale werden in der Befragung als üblich in Höhe von durchschnittlich 10,91 € festgestellt,<br />

der Sachverständige hat 15,00 € berechnet. Ebenso werden Fahrtkostenabrechnungen in Höhe von<br />

0,70 € je km als Durchschnitt angesehen, Der Sachverständigen hatte 0,80 € je gefahrenen Kilometer<br />

berechnet, insgesamt handelt es sich daher durchaus um eine Berechnung der Pauschalen im<br />

Rahmen des Durchschnitts. Fotosätze liegen nach der Tabelle durchschnittlich bei 2,18 € für den<br />

ersten und 1,35 € je Bild für den 2. Satz - der Sachverständige macht 2,00 € bzw. 1,00 € pro Bild<br />

geltend. Schreibkosten liegen pro Seite durchschnittlich bei 2,25 € (hier 19,80 € für 10 Seiten), so<br />

dass auch hier eine Berechnung im Rahmen des üblichen nahe liegt. Damit hätte der Kläger auch bei<br />

entsprechender Überprüfung der Rechnung nichts Unübliches feststellen können. So hält sich auch<br />

der gesamte Preis von 447,59 € brutto, wie das Gericht aus eigener Kenntnis weiß, gerade noch im<br />

Rahmen des marktüblichen.<br />

AG Bonn, Urteil vom 13.02.2007, AZ: 2 C 564/06 und 2 C 565/06<br />

Der Sachverständige darf seine Honorarforderung unter Zugrundelegung der Schadenshöhe<br />

als Bemessungsgrundlage berechnen.<br />

Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des Sachverständigen. Das<br />

Sachverständigengutachten war zu einer sachgerechten Rechtsverfolgung dem Grund und der Höhe<br />

nach erforderlich. Da der Kläger und der beauftragte Sachverständige die Höhe der Vergütung nicht<br />

vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes aber den Umständen nach indessen nur<br />

gegen eine Vergütung zu erwarten war, gilt zwischen den Parteien die übliche Vergütung als<br />

vereinbart. Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage für die Berechnung<br />

seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen seines Gestaltungsspielraums<br />

grundsätzlich nicht bereits überschritten. Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-<br />

Sachverständigengutachten auch diese an der Schadenhöhe orientierte Berechnung möglich.<br />

Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige im Rahmen der Honorarfestsetzung im<br />

Rahmen der Üblichkeit hält. <strong>Die</strong>s ist vorliegend der Fall und gilt auch für die in Rechnung gestellten<br />

Nebenkosten, die mit leichten Abweichungen nach oben oder unten den Durchschnittswerten laut<br />

<strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung entsprechen.


11<br />

AG Bonn, Urteil vom 09.01.2007, AZ: 2 C 481/06<br />

Der Sachverständige darf seine Honorarforderung unter Zugrundelegung der Schadenshöhe<br />

als Bemessungsgrundlage berechnen.<br />

Da der Kläger und sein Vertragspartner - der beauftragte Sachverständige - die Höhe der<br />

Sachverständigenvergütung nicht konkret vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes - die<br />

Erstellung des Gutachtens - den Umständen nach indessen nur gegen eine Vergütung zur erwarten<br />

war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.<br />

Ausgehend von einer Schadenshöhe von 4.467,93 € hat der Sachverständige sein Grundhonorar mit<br />

326,00 € netto veranschlagt. Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage<br />

für die Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des ihm im<br />

Rahmen des § 632 Absatz 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht bereits<br />

überschritten. Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch diese an der<br />

Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorars möglich. Entscheidend ist insoweit, dass sich der<br />

Sachverständige bei der Honorarfestsetzung Im Rahmen der Üblichkeit hält. <strong>Die</strong>s ist vorliegend der<br />

Fall und gilt in gleicher Weise auch hinsichtlich der berechneten Nebenkosten, die mit leichten<br />

Abweichungen nach oben oder unten den Durchschnittswerten laut <strong>BVSK</strong> - Honorarbefragung<br />

entsprechen. Insgesamt liegt das seitens des Sachverständigen dem Kläger in Rechnung gestellte<br />

Honorar von 504,83 € brutto im Durchschnitt der für entsprechende Gutachten erstellten Honorare.<br />

Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung im Verhältnis zum Geschädigten wären ohnehin<br />

nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch Beauftragung des Gutachters oder Akzeptanz seiner<br />

Abrechnung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. verstoßen hätte. <strong>Die</strong>s ist<br />

indessen nicht ersichtlich; die Berechnung des Sachverständigen lässt keinen Raum für ein mögliches<br />

Mitverschulden des Klägers. Vielmehr liegt der. Gesamtpreis des Gutachtens - wie das Gericht aus<br />

eigener Kenntnis weiß -, durchaus im Rahmen des marktüblichen.<br />

AG Brühl, Urteil vom 16.07.2007, AZ: 22 C 441/06<br />

Der Sachverständige darf eine pauschalierte Berechnung der Vergütung vornehmen. <strong>Die</strong>se ist<br />

jedenfalls dann nicht unangemessen und sehr wohl prüfbar, wenn sie im Rahmen der <strong>BVSK</strong>-<br />

Honorarbefragung liegt.<br />

Dem Kläger ist durch den Verkehrsunfall unter anderem der geltend gemachte Schaden in Höhe der<br />

an den Sachverständigen gezahlten Kosten entstanden. Dass der Kläger die Kosten für das<br />

Gutachten, das zu einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung eingeholt werden konnte, zahlte, ergibt sich<br />

aus der vorgelegten Quittung. Dass diese unrichtig wäre, ist von der Beklagten nicht behauptet<br />

worden. Damit ist der geltend gemachte Schaden wegen des Unfalls entstanden. Er ist gemäß § 249<br />

BGB zu ersetzen, denn die Kosten des Gutachtens sind bei der gebotenen subjektivierten<br />

Schadenbetrachtung als erforderlicher Aufwand anzusehen. Insbesondere brauchte der Kläger keinen<br />

Sachverständigen zu suchen, der nach aufgewendeter Zeit und nicht anhand von nach der<br />

Schadenhöhe gestaffelten pauschalen Gebührensätzen abrechnet. <strong>Die</strong> Abrechnung von Kfz-<br />

Schadengutachten anhand von nach der Schadenhöhe gestaffelten Gebührensätzen entspricht der<br />

allgemein geübten Praxis. Der von dem Sachverständigen berechnete Gebührensatz liegt in dem<br />

dabei üblichen Rahmen, wie er durch die von dem Kläger vorgelegten Ergebnisse der


12<br />

Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> dokumentiert wird. Dass das Gutachten für den Kläger ohne Weiteres<br />

günstiger zu erlangen war und er sich dementsprechend hätte erkundigen müssen, ist nicht<br />

ersichtlich. <strong>Die</strong> Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegen halten, dass die von dem<br />

Sachverständigen geforderte Vergütung von ihm nicht geschuldet gewesen wäre. Abgesehen davon,<br />

dass zweifelhaft ist, dass der Kläger sich auf einen Streit mit dem Sachverständigen hätte einlassen<br />

müssen und die Beklagten nicht allenfalls Abtretung eines Rückforderungsanspruchs aus § 812 BGB<br />

verlangen könnte, ist die Festsetzung der Vergütung durch den Sachverständigen nicht zu<br />

beanstanden. Wie sich auch aus der von dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

ergibt, durfte der Sachverständige die erfolgte pauschalierte Berechnung der Vergütung vornehmen.<br />

<strong>Die</strong>se ist nicht unangemessen, denn sie liegt im Rahmen des in solchen Fällen Üblichen, was der<br />

Kläger durch die Vorlage der Ergebnisse der Honorarbefragung durch den <strong>BVSK</strong> substantiiert<br />

dargelegt hat und von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt worden ist. Insoweit ist die<br />

Berechnung durch den Sachverständigen auch ohne Weiteres prüfbar.<br />

AG Coburg, Urteil vom 02.07.2007, AZ: 12 C 586/07<br />

Eine pauschalisierte Abrechnung des Sachverständigenhonorars nach Schadenhöhe ist<br />

zulässig. <strong>Die</strong> Geltendmachung von Nebenkosten neben einem pauschalen Grundhonorar in<br />

Relation zur Schadenshöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden.<br />

Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören<br />

grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zu einer<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 117/05) ist der erforderliche<br />

Herstellungsaufwand auf die Kosten beschränkt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender<br />

Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten darf. Dabei ist der<br />

Geschädigte nach, dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von<br />

mehren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Da es sich im<br />

vorliegenden Fall bei den voraussichtlichen Reparaturkosten von netto 1.533,00 € bzw. brutto von<br />

1.778,28 € nicht um einen Bagatellschaden handelt, konnte die Klägerin ein solches Gutachten<br />

einholen, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen. <strong>Die</strong> vom Sachverständigen<br />

vorgelegte Rechnung ist auch nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist eine Spezifizierung des<br />

Grundhonorars nicht von Nöten. Wie schon mehrfach entschieden, hält das erkennende Gericht, im<br />

Gegensatz zur Beklagten, eine pauschalierte Abrechnung nach Gegenstandswert für zulässig. <strong>Die</strong>s<br />

wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 21.01.2007, AZ: VI ZR 67/06) ausdrücklich<br />

bestätigt. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen,<br />

Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst<br />

preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, zumal die jeweilige Höhe des<br />

Sachverständigengutachtens bei Auftragserteilung regelmäßig noch nicht feststeht. Nach diesen<br />

Grundsätzen sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn diese<br />

Kosten übersetzt sind. Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig<br />

Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.<br />

Hat der Geschädigte keine Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten<br />

Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur<br />

erbrachten Leistung stehen, kann er diese Kosten von Schädiger ersetzt verlangen. Hierbei ist es, im<br />

Gegensatz zur Ansicht der Beklagten gerade nicht von Bedeutung, ob das Honorar in Relation zur<br />

Schadenshöhe berechnet wird, ob ein Entgelt zwischen Gutachter und Auftraggeber ausdrücklich


13<br />

vereinbart ist oder ob – mangels ausdrücklicher Honorarvereinbarung – die taxmäßige bzw. übliche<br />

Vergütung als vereinbart anzusehen ist bzw. der Sachverständige seine Gebühr nach billigem<br />

Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt hat. Fragen dieser Art können allenfalls im<br />

Werklohnprozess des Gutachters gegen den Auftraggeber klärungsbedürftig sein. Maßgeblich ist<br />

einzig und allein, dass sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden<br />

schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.<br />

<strong>Die</strong> Nettosachverständigenkosten betragen 418,28 €, mithin 23 % der Schadenssumme. Kosten für<br />

ein Sachverständigengutachten i. H. v. 23 % sind nicht derart übersetzt, dass sich der Klägerin hätte<br />

aufdrängen müssen, dass diese überhöht und damit nicht erstattungsfähig sind. In diesem<br />

Zusammenhang weist das Gericht auch auf die Entscheidung des LGs Coburg vom 28.06.2002,<br />

AZ: 32 S 61/02 hin, wonach Sachverständigenkosten, die ein Viertel der Reparaturkosten betrugen,<br />

als nicht völlig unangemessen angesehen wurden. Substantiierte Darlegungen, aus denen sich<br />

ergehen könnte, dass die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten den erforderlichen<br />

Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erstreiten, sind dem Vortrag der Beklagten nicht<br />

zu entnehmen. Zu erwähnen ist noch, dass auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht derart<br />

überhöht sind, dass sich ein durchschnittlicher Geschädigter zur Nachfrage bzw. zur<br />

Zahlungsverweigerung veranlasst sehen musste. <strong>Die</strong> Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung von<br />

Nebenkosten neben einem pauschalen Grundhonorar in Relation zur Schadenshöhe begründeten die<br />

Gefahr der Doppelvergütung, ist mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht<br />

zu vereinbaren.<br />

AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 3 C 336/06<br />

Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />

angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />

vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.<br />

<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />

wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />

unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />

unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />

die Sachverständigenkosten. Das Gericht ist des weiteren der Auffassung, dass der Einwand der<br />

Beklagten auch nicht ernst gemeint scheint, da in anderen Verfahren gegen die Beklagte, die<br />

ebenfalls Klagen des Klägers betreffen durch die in diesem Verfahren beauftragten<br />

Prozessbevollmächtigten der Beklagten dieser Einwand nicht erhoben wird (vgl. AG Dorsten,<br />

3 C 142/06).<br />

<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />

Rechtsberatungsgesetz (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ: 4 U 49/05). Unstreitig ist,<br />

dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />

Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />

aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />

Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />

Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu. Das Gericht<br />

geht aufgrund seiner Ermittlungen in dem Verfahren 3 C 265/06 davon aus, dass die vom Kläger<br />

gegenüber der Geschädigten berechneten Sachverständigengebühren übliche Gebühren sind und<br />

daher die erforderlichen Beträge nicht überschreiten. Der Kläger hat gegenüber der Geschädigten den


14<br />

Schaden nach einer eigenen Gebührentabelle abgerechnet. Ein Sachverständiger, der für<br />

Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner<br />

Honorare vornimmt überschreitet die Grenzendes ihm vom Gesetz eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 2006, 2472). Das Gericht hat in dem<br />

Verfahren 3 C 265/06 ermittelt, dass die vom Kläger errechneten Gebühren die üblichen Beträge nicht<br />

überschreiten. <strong>Die</strong> Gebühren sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen<br />

daher die geltend gemachten 677,86 € nebst Zinsen zu.<br />

AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 3 C 335/06<br />

Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />

angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />

vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.<br />

<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />

wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />

unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />

unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />

die Sachverständigenkosten. Das Gericht verbleibt auch bei der Auffassung, dass der Einwand der<br />

Beklagten nicht ernst gemeint scheint, denn zum einen sind die restlichen Schadensersatzansprüche<br />

außergerichtlich gerade gegenüber diesen Abtretenden reguliert worden, zum anderen findet sich<br />

dieser Einwand lediglich in den Verfahren, in denen über die Sachverständigengebühren gestritten<br />

wird, nicht aber auch in normalen Klagen, in denen Geschädigte Schadensersatzansprüche aus<br />

einem Verkehrsunfall geltend machen und in denen es im wesentlichen um den Haftungsgrund oder<br />

die Quote geht.<br />

<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />

Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2006, 1727). Geht es dem Sachverständigen wesentlich<br />

darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine<br />

Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit. Unstreitig ist,<br />

dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />

Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />

aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />

Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />

Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu.<br />

Das Gericht hat keine Bedenken, die hier angefallenen Sachverständigenkosten als der Höhe nach<br />

erforderlich einzuschätzen.<br />

Zum einen ist nach der Entscheidung BGH NJW 2006, 2472 nicht mehr zweifelhaft, dass ein<br />

Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientiert angemessene<br />

Pauschalisierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet und eine solche Abrechnung daher zulässig<br />

ist. Nichts anderes hat der Kläger gegenüber seinen Kunden gemacht, indem er sein Honorar mittels<br />

einer gültigen Gebührentabelle ermittelt hat.


15<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.<strong>2008</strong>, AZ: I-1 U 246/07<br />

Auch ein objektiv überhöhtes Entgelt für den Sachverständigen ist bei der gebotenen<br />

subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die mit 800,33 € bezifferten<br />

Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens nach Maßgabe der Rechnung des Kfz-<br />

Sachverständigen W. vom 27. Dezember 2006 (..). Im Ergebnis bleiben die gegen diese<br />

Schadenpostionen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten ohne Erfolg. <strong>Die</strong> Kosten eines<br />

Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249<br />

Abs. 2 BGB, wenn – wie hier – eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der<br />

Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (...). Allein schon wegen der Höhe des<br />

Reparaturkostenaufwandes für den verunfallten Pkw Opel Astra von fast 5.300,-- € netto steht die<br />

Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung eines Schadensgutachtens außer Zweifel.<br />

<strong>Die</strong> Beklagten beanstanden, angesichts eines Fahrzeugschadens von 6.083,13 € (Reparaturschaden<br />

5.283,13 € zzgl. Wertminderung 800,00 €) übersteige der klagegegenständliche<br />

Gutachterkostenbetrag um mindestens knapp 47 % die Vergütungshöhe, die einschlägig wäre, wenn<br />

der Sachverständige W. seine Tätigkeit nach den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien<br />

und unabhängigen Sachverständigen e.V. (<strong>BVSK</strong>) abgerechnet hätte. Daraus leiten die Beklagen die<br />

Schlussfolgerung ab, mit der Rechnungsforderung aus der Kostenaufstellung W. vom 27. Dezember<br />

2006 sei die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung deutlich überschritten. <strong>Die</strong>se Darlegung<br />

mag sachlich zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten<br />

bezüglich der Aufwendungen für die Erstellung des Gutachtens geringer ausfallen muss als der in der<br />

Rechnung vom 27. Dezember 2006 ausgewiesene Gesamtbetrag von 800,33 €. <strong>Die</strong>se<br />

Kostenaufstellung lässt erkennen, dass der wesentliche Teil der Gesamtforderung ein „Grundhonorar“<br />

im Umfang von 545,00 € ausmacht, während es sich bei übrigen Positionen (Fahrt-, Foto-, Porto-,<br />

Telefon- und Schreibkosten) um aufwandsbezogene Einzelbeträge handelt. Ein<br />

Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nun aber dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe<br />

orientierte angemessene Pauschalisierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich<br />

zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2007, 1450).<br />

Im Übrigen kommt es bei dem Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem Beschädigten und<br />

dem Sachverständigen nicht darauf an, ob von diesem die Vergütung nach „billigem Ermessen“<br />

gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den<br />

Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten<br />

im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist die<br />

Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation<br />

des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie<br />

auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Auch ist der<br />

Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um<br />

einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen<br />

ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere<br />

Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist<br />

(BGH a.a.O.). Von einer solchen Überteuerung mit der Konsequenz, dass das Maß des nach § 249<br />

Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen überschritten ist, kann hier jedoch noch keine Rede sein. Nach der<br />

freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestehen im Ergebnis gegen die Höhe der


16<br />

klagegegenständlichen Honorarforderung des Sachverständigen W. keine durchgreifenden Bedenken.<br />

...<br />

AG Fürth/Odw., Urteil vom 15.04.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 36/08 (10)<br />

Ein Verhältnis von 13,09 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden ist für<br />

den Schädiger kein Anhaltspunkt für ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und<br />

Leistung.<br />

Aus den Gründen:<br />

… Das in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar war ein erforderlicher und<br />

zweckmäßiger Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB. Der Schädiger hat die Kosten von<br />

Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei bildet der ex post gesehene, tatsächlich angefallene<br />

Schaden nur einen Anhaltspunkt bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.<br />

Zur Bestimmung des nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Betrags ist die ex ante Sicht eines<br />

verständig, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zu wählen (vgl. BGH,<br />

NJW j2007, 1450, 1451). Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Geschädigte nicht die<br />

Pflicht, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen<br />

Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH; NJW<br />

2007, 1450, 1452). Vielmehr muss er den wirtschaftlicheren unter den ihm zumutbaren Wegen nur im<br />

Rahmen seiner individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn<br />

bestehenden Schwierigkeiten wählen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />

Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,<br />

eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Der Klägerin als Herrin des<br />

Restitutionsgeschehens stand es somit frei, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der<br />

Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des Honorars nach § 632 II<br />

BGB im Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen oder gegebenenfalls gemäß § 315<br />

BGB in das billige Ermessen des gewählten Gutachters zu stellen.<br />

Ob die angesetzten Beträge für das Grundhonorar, Fotos, Neben- und Fahrtkosten überhöht sind,<br />

spielt für die Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung keine Rolle (vgl.<br />

Roß, NZV, 321, 325). Es kann daher dahinstehen, inwieweit § 632 II BGB allein oder – in<br />

Ermangelung einer Taxe für Sachverständige – zur Ergänzung des Vertrags § 315 –BGB zusätzlich<br />

heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56 f. NJW 2006, 2472 ff.; OLG Naumburg, NJW 2006,<br />

1029, 1030). Schließlich steht die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus<br />

dem Verkehrsunfall vom 19.07.2007 außer Frage.<br />

Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der üblichen Gutachterkosten<br />

auf die <strong>BVSK</strong>-Gebührentabelle beruft, so stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar,<br />

weil die zugrunde gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern die Kosten<br />

sich anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56, 57).<br />

Eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten jedoch hat sich nach<br />

dem für den Geschädigten zugänglichen regionalen Markt zu richten (vgl. BGH, NJW 2005, 3134 f.).


17<br />

Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und JVEG für die Ermittlung der Vergütung von<br />

Privatgutachten geht fehl. So haften gerade gerichtliche Sachverständige, die zu den Parteien in<br />

keinem Vertragsverhältnis stehen nur nach der Sonderregel des § 839 a BGB (vgl. BGH, NJW 2007,<br />

1450, 1452).<br />

Auch ist der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die<br />

Verschuldenszurechnung nah §§ 278, 254 II 2 BGB nicht in Betracht kommt. Zwar darf ein<br />

Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn<br />

allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu<br />

willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder<br />

dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger<br />

den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR<br />

2006, 1029, 1031; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; Roß, NZV 2001, 321 ,322). Hier liegt ein Verhältnis von<br />

13,09 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden vor, so dass der Klägerin kein<br />

Anhaltspunkt für ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, wenn sie sich schon bei<br />

Beauftragung nach dem zu erwartenden Preis erkundigt hätte. …<br />

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 08.05.<strong>2008</strong>, AZ: 316 C 59/<strong>2008</strong><br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme eines Sachverständigen zu Kürzungen durch Prüfportale wie die<br />

ControlExpert GmbH ist keine eigenständige und vergütungspflichtige Tätigkeit.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist kein Vertrag über eine vergütungspflichtige<br />

Sachverständigenleistung zustande gekommen, so dass der Zedentin auch kein Werklohnanspruch<br />

zusteht.<br />

Das Schreiben des Beklagten vom 4.4.2007 beinhaltete keinen Auftrag zu Erbringung einer<br />

eigenständigen und damit vergütungspflichtigen Tätigkeit. Es dient, für die Zedentin erkennbar,<br />

lediglich dem Zweck, der Zedentin die Möglichkeit einzuräumen, zu den Angriffen der Firma<br />

ControlExpert GmbH gegen die Richtigkeit des eigenen Gutachtens Stellung zu nehmen. Nichts<br />

anderes als eine derartige Stellungnahme enthält das Schreiben der Zedentin vom 05.04.2007. ...<br />

AG Heilbronn, Urteil vom 28.01.<strong>2008</strong>, AZ: 4 C 4428/07<br />

<strong>Die</strong> Orientierung des Sachverständigenhonorars an der Honorarbefragung der <strong>BVSK</strong> ist nicht<br />

zu beanstanden.<br />

Der klagenden Partei steht gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Zahlung restlicher<br />

Sachverständigengebühren in Höhe von 154,05 € zu. <strong>Die</strong> Orientierung des Klägers an dem Ergebnis<br />

der Honorarbefragung der <strong>BVSK</strong> ist nicht zu beanstanden. Schadensgutachten dienen in der Regel<br />

dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. <strong>Die</strong> richtige Ermittlung des<br />

Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an<br />

der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der<br />

Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des<br />

Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung


18<br />

des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen<br />

Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der<br />

Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Münch.Komm./Gottwald,<br />

BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdnr. 37 m.w.N.) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472)<br />

AG Herne, Urteil vom 19.12.2007, AZ: 20 C 277/07<br />

Das Gericht kann in Standardfällen die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO<br />

schätzen und dafür als Grundlage auf das so genannte Gesprächsergebnis <strong>BVSK</strong>-<br />

Versicherungen zurückgreifen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Nach § 2/,9 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache<br />

erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form der<br />

zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten<br />

bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich bei der<br />

Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung<br />

erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht<br />

notwendig mit dem zu ersetzenden Schäden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des<br />

Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich<br />

eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2001,1450. Wahrt der<br />

Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch<br />

das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. <strong>Die</strong>s gilt auch<br />

für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Nach diesen Grundsätzen kommt es grundsätzlich nicht<br />

darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene<br />

Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei<br />

fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von<br />

Letzterem nach „billigem Ermessen" gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist<br />

vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden<br />

schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hallen.<br />

Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-<br />

Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom<br />

Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,<br />

die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des<br />

Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach<br />

dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg<br />

der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe den für die Schadensbeseitigung<br />

aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die<br />

Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. <strong>Die</strong> richtige Ermittlung des<br />

Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine<br />

an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars den nach der Rechtsprechung<br />

entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die<br />

Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist,<br />

vgl. BGH am angegebenen Ort. Dabei hat der BGH den Gerichten offen gelassen, ob sie die<br />

erforderliche Höhe des Honorars mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen Im Wege der


19<br />

Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen. Zumindest in Standardfällen erscheint es dem Gericht<br />

geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. Grundlage dieser<br />

Schätzung sind dabei für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem<br />

Sachverständigenverband <strong>BVSK</strong>. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis 2300<br />

EIR das Bruttoentgelt eines Sachverständigen auf 335,10 €. Hinzu kommen 20,00 €<br />

Fahrtkostenzuschlag, so dass der von der Beklagten gezahlte Betrag von 358,10 € ausreichend war,<br />

um die Position Sachverständigenkosten ausreichend zu erfüllen. ...<br />

AG Köln, Urteil vom 18.01.2007, AZ: 281 C 468/06<br />

<strong>Die</strong> Abrechnung des Sachverständigen nach der Höhe des von ihm begutachteten<br />

Fahrzeugschadens ist jedenfalls nicht so falsch, dass der Geschädigte dies zum Anlass<br />

nehmen muss, im Rahmen der Schadensminderungspflicht die entsprechende Rechnung nicht<br />

zu begleichen.<br />

<strong>Die</strong> Klägerin kann aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls von der Beklagten als<br />

Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs verlangen, von der Honorarforderung des<br />

Sachverständigen freigestellt zu worden. Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin aus dem<br />

Verkehrsunfall zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Streitig sind lediglich noch die Kosten,<br />

die der Klägerin für die Einholung eines Schadensgutachtens entstanden sind. <strong>Die</strong> Klägerin ist<br />

aktivlegitimiert, da sie hinsichtlich dieser Kosten einen Freistellungsantrag geltend macht, Abgesehen<br />

davon hat der Sachverständige ihr eine Rückabtretung erteilt. Der Höhe nach ist der von der Klägerin<br />

wegen der Einholung des Sachverständigengutachtens geltend gemachte Betrag jedenfalls im<br />

vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden. In dem hier zu entscheidenden<br />

Heftpflichtprozess ist nämlich nicht abschließend, sondern lediglich summarisch zu prüfen, ob das<br />

Honorar den Leistungen des Sachverständigen angemessen ist. <strong>Die</strong> Klägerin hat Anspruch auf Ersatz<br />

der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Als notwendig sind<br />

diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der<br />

Lage des Geschädigten machen würde. Wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung<br />

aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der<br />

Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der<br />

Schadensbehebung zu wählen. <strong>Die</strong>ses Gebot verlangt jedoch von dem Geschädigten nicht,<br />

zugunsten des Schädigers oder der hinter ihm stehenden Versicherung zu sparen oder sich in jedem<br />

Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, und dabei sogenannte<br />

überobligationsmäßige Anstrengungen zu unternehmen. Bei allem Bemühen um eine wirtschaftlich<br />

vernünftige Objektivierung des Restitutionsaufwandes bedarf es doch einer subjektbezogenen<br />

Schadensbetrachtung, einer Rücksichtnahme auf die spezielle Situation des Geschädigten.<br />

Insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die für ihn<br />

bestehenden Schwierigkeiten. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die geschädigte Klägerin nach<br />

Eintritt des Verkehrsunfalls auf eine schnelle sachverständige Hilfe zum Zwecke der Feststellung des<br />

Fahrzeugschadens angewiesen war. Dass insoweit das Ingenieurbüro hinzugezogen wurde, ist nicht<br />

zu beanstanden. Als ein sogenanntes Auswahlverschulden kann der Klägerin auch nicht angelastet<br />

werden, dass sie es unterlassen habe, sich vor der Auftragserteilung danach zu erkundigen, ob ein<br />

verlässliches Schadensgutachten durch einen konkurrierenden Sachverständigen gegen ein<br />

niedrigeres Honorar erstattet würde. Eine derartige Marktforschung ist dem Geschädigten zumindest<br />

dann nicht zumutbar, wenn er einen allgemein anerkannten Sachverständigen auswählt. Der<br />

Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie den Geschädigten verpflichten will, die ihm von


20<br />

dem Sachverständigen erteilte Rechnung abschließend darauf hin zu überprüfen, ob das geforderte<br />

Honorar angemessen sei oder nicht. Zumutbar ist lediglich eine summarische Untersuchung<br />

dahingehend, ob der Sachverständige den Rahmen des angemessenen ohne jeden Zweifel<br />

überschritten hat. Nur dann, wenn dies für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, kann ihm<br />

die Erstattung der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung versagt werden. <strong>Die</strong>s wird<br />

allerdings mangels Taxe und im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des üblichen<br />

Honorars nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen sein. Demgemäß scheidet eine Kürzung im<br />

Streitfall aus. <strong>Die</strong> von der Beklagten beanstandete Abrechnung des Sachverständigen nach der Höhe<br />

des von ihm begutachteten Fahrzeugschadens ist keineswegs derart verfehlt, dass sich für die<br />

Geschädigte ein Protest hätte aufdrängen müssen. Sich wegen der von dem Sachverständigen<br />

vorgenommenen Abrechnung auf eine -evtl. gerichtliche- Auseinandersetzung mit dem<br />

Sachverständigen einzulassen, konnte und kann von der Klägerin nicht verlangt werden. Abgesehen<br />

davon handelt es sich bei dem Vertrag, den die Klägerin mit dem Sachverständigen geschlossen hat,<br />

um einen Werkvertrag, d.h. der Sachverständige schuldete ein Gewerk, welches darin bestand, dass<br />

er den Schadensbetrag richtig ermittelte. Er schuldete hingegen nicht eine Tätigkeit, die sich<br />

ausschließlich an Arbeitszeiten orientiert. Es würde sich dann auch nicht um einen Werkvertrag<br />

handeln sondern um einen <strong>Die</strong>nstvertrag. Dass letzteres nicht der Fall ist, ist in Lehre und<br />

Rechtsprechung unstreitig.<br />

Der Anspruch des Sachverständigen war fällig. <strong>Die</strong> Fälligkeit der Werklohnforderung richtet sich nicht<br />

nach der Erstellung einer Rechnung sondern ausschließlich nach der Abnahme des Gewerks, die<br />

unstreitig stattgefunden hat.<br />

AG Köln, Urteil vom 20.04.2007, AZ: 267 C 150/07<br />

Wenn eine Vergütung für das Sachverständigengutachten nicht vereinbart wurde, ist die<br />

übliche Vergütung anzunehmen. <strong>Die</strong>se kann aufgrund der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong><br />

ermittelt werden.<br />

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der auf der Grundlage der Schadenshöhe er- mittelten<br />

Sachverständigengebühren. Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung des<br />

Sachverständigen sei nicht prüffähig und damit nicht fällig, weil dieser lediglich pauschal ohne jegliche<br />

Angabe des Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen. Da der Kläger und der Sachverständige eine<br />

Vergütung für das Sachverständigengutachten nicht vereinbart haben und eine taxmäßige Vergütung<br />

für die Erstellung von Sachverständigengutachten nicht besteht, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die<br />

übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist, ist im<br />

Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Rückgriff auf § 315 BGB möglich, wonach die<br />

Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Umfragen von<br />

Berufsverbänden der Sachverständigen (<strong>BVSK</strong>) Grundlage für die Feststellbarkeit einer üblichen<br />

Vergütung sein können. Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04.April 2006 (BGH, VersR 2006,<br />

1131) festgestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe<br />

orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom<br />

Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet. <strong>Die</strong>ser<br />

Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Abzüge wegen der Unangemessenheit<br />

der Abrechnung im Verhältnis zum Geschädigten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser<br />

durch Beauftragung des Gutachters gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB<br />

verstoßen hätte. <strong>Die</strong>s ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr bewegt sich das Honorar des vom Kläger


21<br />

beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Honorarbefragung des Bundesverbandes der<br />

freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>).<br />

Insoweit wird auf die vom Kläger vorgelegte <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung verwiesen. Soweit die Beklagte<br />

des Weiteren einwendet, die EDV-Kosten in Höhe von 19,80 €, die Kosten der Restwertbörse Auto -<br />

Online in Höhe von 17,50 € sowie die Kosten für die Digitallichtbilder seien nicht nachvollziehbar und<br />

deutlich übersetzt, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und damit unerheblich.<br />

AG Limburg, Urteil vom 16.04.<strong>2008</strong>, AZ: 4 C 1066/07 (11)<br />

Der Geschädigte muss sich nicht nach dem „günstigsten“ Sachverständigen erkundigen. die<br />

Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung halten, sind als<br />

ersatzfähiger Schaden anzusehen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Nach Auffassung dieses Gerichts ist bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten generell auf das<br />

anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. <strong>Die</strong>ser darf sich zur<br />

Feststellung seines Schadens (...) eines Sachverständigen bedienen. Hierbei ist er regelmäßig nicht<br />

verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Es wird hierbei auch<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige gerade nicht Erfüllungsgehilfe des<br />

Geschädigten im Sinne des § 254 bzw. § 278 BGB ist (vgl. OLG Hamm DAR 1997, S. 275 ff.). <strong>Die</strong><br />

vorerwähnte, dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht geht allerdings nur insoweit,<br />

dass er im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlichteren Weg der<br />

Schadensbehebung wählen muss.<br />

<strong>Die</strong> Sachverständigenrechnung vom 25.04.2007 hält sich insoweit sowohl hinsichtlich des<br />

abgerechneten Grundhonorars – in Relation zur Schadenhöhe – als auch bezüglich der übrigen<br />

Kostenpositionen (Ziffer 2-6) innerhalb der „<strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006“, die der Kläger<br />

seiner Kostenrechnung zugrunde legt (vgl. Bl. 54 ff. insbesondere 58 ff. d.A.). Der Sachverständige<br />

hält sich insoweit in sämtlichen seiner geltend gemachten Einzelpositionen – wenn auch jeweils am<br />

oberen Rand – innerhalb der dort ausgeworfenen Durchschnittswerte. Im Ergebnis sind danach die<br />

Sachverständigenkosten aus der Honorarabrechnung des Sachverständigen vom 25.04.2007<br />

insgesamt als ersatzfähiger Schaden anzusehen, deren Erstattung die Beklagte bzw. die hinter ihr<br />

stehende Haftpflichtversicherung schuldet. ...<br />

LG Mainz, Urteil vom 18.06.<strong>2008</strong>, AZ: 3 S 166/07<br />

Das Einverständnis des Geschädigten in eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs durch<br />

einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen ist keine Einigung auf einen<br />

gemeinsamen Gutachter.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung<br />

des Sachverständigen S. entstandenen Gutachterkosten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB und<br />

§ 3 PflVG. <strong>Die</strong> dem Kläger entstandenen Gutachterkosten sind Teil des ihm entstandenen<br />

Sachschadens im Sinne des § 249 BGB und deshalb grundsätzlich von der Beklagten zu ersetzen.


22<br />

Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Geschädigte nach<br />

einem Verkehrsunfall nicht gehalten ist, sich auf die Begutachtung des Sachschadens durch die<br />

Versicherung zu verlassen. Vielmehr kann der Geschädigte selbst dann ein eigenes<br />

Sachverständigengutachten in Auftrag geben, wenn er weiß, dass die Versicherung einen eigenen<br />

Sachverständigen beauftragt hat (OLG Stuttgart, NJW 1974, 951; Kammergericht OLZ 77, 317;<br />

Maine, VersR 2005, S. 201).<br />

Aus dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ folgt im Gegenteil, dass gerade bei einer Beauftragung<br />

eines Sachverständigen durch die Versicherung der Geschädigte das Recht behalten muss, das<br />

Gutachten eines Sachverständigen „seines Vertrauens“ einzuholen (so ausdrücklich: OLG Stuttgart,<br />

NJW 1974, 951)<br />

Der Grundsatz der Waffengleichheit gilt nicht nur im Schadensrecht, sondern ganz allgemein und<br />

besagt, dass die Kosten für die Beauftragung von Privatgutachten stets dann als erforderlich und<br />

damit auch erstattungsfähig angesehen werden müssen, wenn einer Partei mangels eigener<br />

Sachkunde die Beurteilung eines rechtserheblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.<br />

Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Geschädigte sich mit der Beklagten zunächst<br />

auf eine bestimmte Vorgehensweise, also auf die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen<br />

oder eine bestimmte Schadenshöhe geeinigt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus<br />

dem Umstand, dass der Kläger es gestattete, dass sein Fahrzeug von dem von der Beklagten<br />

eingeschalteten Sachverständigen der DEKRA begutachtet wurde, nicht hergeleitet werden, dass sich<br />

der Kläger mit der Beklagten auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätte. <strong>Die</strong> Gestattung der<br />

Besichtigung des beschädigten Kfz ist vielmehr eine Obliegenheit, die den Geschädigten trifft, u.a.<br />

auch deshalb, um eine mögliche Schadensminderungspflicht nicht zu verletzen. Sie ändert jedoch<br />

nichts an dem Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, zur Überprüfung des durch die<br />

Beklagten erstatteten Gutachtens ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass der Geschädigte mangels eigener Sachkunde gar nicht abschätzen kann, ob<br />

die von dem Gutachter der Beklagten berechneten Schadenspositionen zutreffend sind oder nicht.<br />

Hierfür wird er sich regelmäßig wiederum einer sachverständigen Hilfe bedienen müssen. Soweit die<br />

Beklagte die Auffassung vertritt, der Geschädigte dürfe nur dann ein eigenes Gutachten einholen,<br />

wenn das bereits vorliegende Gutachten Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde gegeben hat, so<br />

vermag dies aus den vorgenannten Gründen nicht zu überzeugen. Es wird schon nicht deutlich, wann<br />

für einen Laien Anlass zu Zweifeln vorliegen soll. Hierbei wird nämlich unberücksichtigt gelassen,<br />

dass es auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt. <strong>Die</strong> Höhe der<br />

vom Gutachter kalkulierten Kostenhängt hängt allem auch davon ab, welcher Reparaturweg technisch<br />

für erforderlich gehalten wird.<br />

Kommt es zudem noch auf die Problematik der Berechnung des Restwertes und des<br />

Wiederbeschaffungswertes an, so setzt die Beurteilung dessen ein Fachwissen voraus, über das der<br />

Geschädigte in der Regel nicht verfügen wird. Er kann demnach nicht beurteilen, ob die Berechnung<br />

des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Anlass zu Zweifeln gibt oder darüber hinaus<br />

sogar fehlerhaft ist. Dass der Kläger vorliegend über ein solches Fachwissen verfügt hat, hat die<br />

Beklagte selbst nicht behauptet. ...


23<br />

AG Merzig, Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 23 C 225/08<br />

Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten auch dann zu ersetzen, wenn<br />

die Kosten übersetzt sind, jedoch für den Geschädigten keine Willkürlichkeit erkennbar war.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des rechtlichen<br />

Sachverständigenhonorars aus den §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F./115 I S. 2 Nr. 2 VVG n.F., 249 ff<br />

BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in voller Höhe für die Folgen<br />

des Verkehrsunfalls am 24.12.2007 in Merzig-Besseringen haftet. <strong>Die</strong> Parteien streiten lediglich über<br />

die Schadenshöhe.<br />

Der Kläger kann von der Beklagten das volle Sachverständigenhonorar in Höhe von 866,97 € ersetzt<br />

verlangen (§ 249 II BGB), wobei vorgerichtlich bereits ein Betrag von 600,00 € gezahlt worden war<br />

und weitere 266,97 € Gegenstand der vorliegenden Klage sind, so dass dem Kläger restliche<br />

Sachverständigenkosten wie erkannt zuzusprechend waren. <strong>Die</strong> von der Beklagten erhobenen<br />

Einwände – im Wesentlichen der Einwand, die Kosten, insbesondere die Nebenkosen für Fotos,<br />

Porto/Telefon und für den EDV-Abruf seien übersetzt – waren nicht durchgreifend. Auch der Einwand,<br />

die abgerechneten Schreibkosten pro Seite seien überhöht sowie die abgerechneten Kosten pro<br />

gefahrenen km seien überhöht, ist unbeachtlich.<br />

Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die Kosten<br />

übersetzt sind (vgl. Palandt, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 40). Solange für einen Laien nicht erkennbar<br />

ist, das der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in<br />

einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden<br />

zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten ein Auswahlverschulden zu Last fällt<br />

oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung<br />

missachtet oder gar versucht, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosen<br />

verlangen (vgl. Geige/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 24. Auflage, München 2004, Kapitel 3 Rn. 113,<br />

OLG Hamm NZV 2001, 433). Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine<br />

Markforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige<br />

seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer<br />

Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Wahrt der Geschädigte den<br />

Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im<br />

Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2007<br />

VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).<br />

Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten<br />

wie Schreibgebühren, Kopien, Fahrt- oder Telefonkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen. <strong>Die</strong><br />

gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob<br />

dies für einen Lien, der den Sachverständigen beauftragt, erkennbar ist.<br />

Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten keine Umstände vorgetragen worden, aus denen<br />

geschlossen werden könnte, dass für den Kläger eine gänzlich willkürliche Abrechnungsweise des<br />

Sachverständigen gewesen wäre. Vorliegend wurden bei einem Nettoschaden von 3.328,07 € für die<br />

reine Ingenieurtätigkeit 417,00 € abgerechnet, was sich im Rahmen des Honorarkorridors HB III der<br />

Honorarliste der <strong>BVSK</strong> liegt. <strong>Die</strong> Fotokosten liegen noch innerhalb des Honorarkorridors HB III.


24<br />

Gleiches gilt für die Fahrtkosten pro km. <strong>Die</strong> Schreibekosten von 3,00 € pro Seite liegen ebenfalls im<br />

Honorarkorridor III. Insgesamt ist jedoch eine willkürliche Abrechnungsweise – und nur eine solche<br />

wäre erheblich- nicht erkennbar, so dass die Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. ...<br />

AG Merzig, Urteil vom 25.04.<strong>2008</strong>, AZ: 23 C 625/07<br />

<strong>Die</strong> zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines<br />

Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, auch denn, wenn sie übersetzt sind. Eine<br />

Pauschalisierung der Nebenkosten ist zulässig.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die Kosten<br />

übersetzt sind (vgl. Palandt, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 40).<br />

Solang für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu<br />

willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen<br />

oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche<br />

Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht,<br />

kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (vgl. Geigel/Rixecker, Der<br />

Haftpflichtprozeß, 24. Auflage, München 2004, Kapitel 3, Rn. 113, OLG Hamm NZV 2001, 433).<br />

Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages auch keine Markforschung betreiben, so<br />

lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Honorartabelle geradezu<br />

willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG<br />

Naumburg, NJW – RR 2006, 1029). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />

erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine<br />

Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2007 VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).<br />

Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten<br />

wie Schreibegebühren, Kopien, Fahrt- oder Telefonkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen. <strong>Die</strong><br />

gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob<br />

dies für einen Laien, der den Sachverständigen beauftragt, erkennbar ist.<br />

Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten keine Umstände vorgetragen worden, aus denen<br />

geschlossen werden könnte, dass für den Kläger eine gänzlich willkürliche Abrechnungsweise des<br />

Sachverständigen erkennbar gewesen wäre. Vorliegend wurden bei einem Nettoschaden von etwas<br />

über 1.500,00 € für die reine Ingenieurtätigkeit 288,00 € abgerechnet, was leicht über dem<br />

Honorarkorridor GB III der Honorarliste des <strong>BVSK</strong> vorliegt. Auch die Fotokosten liegen noch innerhalb<br />

des Honorarkorridors HB III. Gleiches gilt für die Fahrtkosten pro km. <strong>Die</strong> Schreibkosten von 3,80 €<br />

pro Seite liegen etwas darüber. Insgesamt ist jedoch eine willkürliche Abrechnungsweise – und nur<br />

eine solche wäre erheblich – nicht erkennbar, so dass die Sachverständigenkosten zu ersetzen sind.<br />

Auch die Pauschale für Porto- und Telefonkosten ist nicht zu beanstanden. Eine Pauschalisierung der<br />

Nebenkosten zur Vermeidung eines erheblichen Aufwandes bei einer Einzelabrechnung ist nach<br />

Ansicht des Gerichts zulässig. Zumindest ergibt sich hierbei keine erkennbar willkürliche<br />

Abrechnungsweise für den Unfallgeschädigten. ...


25<br />

AG Merzig, Urteil vom 19.10.2007, AZ: 3 C 652/07<br />

Hält sich die Honorarforderung im Rahmen der Honorartabelle des <strong>BVSK</strong>, ist sie nicht<br />

willkürlich.<br />

Der Kläger kann vollumfänglichen Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, da für ihn als<br />

Laien eine vollkommen willkürliche Abrechnung des Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war.<br />

<strong>Die</strong>s gilt insbesondere für die berechneten Grundgebühren des Sachverständigen in Höhe von<br />

234,00 €. Gleichermaßen halten sich jedoch auch unter Beachtung des Gutachtenumfanges von 11<br />

Seiten sowie der Entfernung des Wohnortes des Klägers vom Sitz des Sachverständigen (6,25<br />

Kilometer) die weiteren Nebenkosten grundsätzlich im Rahmen des Honorarkorridors HB III gemäß<br />

der geltenden <strong>BVSK</strong>-Abrechnungsliste. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann keineswegs<br />

von einer erkennbar willkürlichen Abrechnungsweise mit groben und offensichtlichen Fehlern<br />

ausgegangen werden. Nach alledem war der Klage stattzugeben.<br />

AG Merzig, Urteil vom 05.10.2007, AZ: 23 C 840/06<br />

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> (und<br />

nicht das Gesprächsergebnis zwischen dem <strong>BVSK</strong> und der Beklagten) als übliche Vergütung<br />

zu Grunde gelegt hat.<br />

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts<br />

verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen<br />

Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings des Risiko verbleibt, dass er ohne<br />

nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer<br />

erweist (vgl. BGH, BGHZ 163, 362, 367f.). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur<br />

Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im<br />

Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189<br />

1190 f.). <strong>Die</strong>s gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. An diesen Grundsätzen hat sich<br />

auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser<br />

kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres<br />

mit einem ,,Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für<br />

Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und<br />

Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl.<br />

BGH, BGHZ 160, 377, 383f.). <strong>Die</strong> dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten<br />

dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich<br />

über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Dafür, dass sich eine solche<br />

Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat sind keine<br />

Anhaltspunkte ersichtlich.<br />

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist daher weder die pauschale Honorarberechnung<br />

seitens des Sachverständigen, welche sich an der ermittelten Schadenshöhe orientiert, noch die<br />

angesetzten Nebenkosten hinsichtlich der Positionen Porto, Telefon pauschal, Fahrtkosten sowie<br />

2,60 € pro geschriebener Seite zu beanstanden. Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber<br />

dem Geschädigten sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten


26<br />

und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen, Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall<br />

gemäß den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der<br />

freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen abgerechnet. De<br />

geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich auch innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass<br />

es der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Dass eine solche Abrechnung grundsätzlich zulässig ist,<br />

ist zwischenzeitlich auch durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt<br />

AG Merzig, Urteil vom 02.10.2007, AZ: 3 C 624/07<br />

Es ist unerheblich, ob aus der Honorarrechnung zu erkennen ist, ob der Sachverständige die<br />

Höhe seines Honorars nach der Schadenhöhe bemisst, sofern dies dem Geschädigten bzw.<br />

seinem Haftpflichtversicherer aus früheren Schadenfällen bekannt ist.<br />

Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen, die sich an der Schadenhöhe<br />

orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde und der Höhe nach zu<br />

beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht dabei auf seine<br />

Entscheidungen unter dem Aktenzeichen 3 C 458/07 sowie 3 C 592/06 (jeweils mit weiteren<br />

Nachweisen). Soweit die Beklagte bestreitet, dass nicht eindeutig zu ersehen sei, dass der<br />

Sachverständige sein Honorar an der Schadenhöhe orientiere, so ist dieses Bestreiten nicht als<br />

substantiiert anzusehen. Aus der Vielzahl der von der Beklagten in Bezug auf das<br />

Sachverständigenhonorar geführten Verfahren ist dieser wie auch dem Gericht bekannt, dass der<br />

Sachverständige als Mitglied des <strong>BVSK</strong> e.V. seine Gutachtenliquidation an der <strong>aktuelle</strong>n<br />

Honorarbefragung ausrichtet. Auch die entsprechende Honorarliste des <strong>BVSK</strong> ist der Beklagten sowie<br />

dem Gericht bekannt; diese ist auch über das Internet frei zugänglich. Bezüglich der Höhe der<br />

Sachverständigenhonorare ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und<br />

dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung<br />

nur von begrenzter Bedeutung. So lange es für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der<br />

Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem<br />

auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur<br />

Last fallt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der<br />

Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der<br />

Sachverständigenkosten verlangen.<br />

AG Merzig, Urteil vom 01.10.2007, AZ: 24 C 1151/06<br />

Ob die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann<br />

anhand der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ermittelt werden. Für den Anspruch auf die fiktiven<br />

Reparaturkosten ohne Berücksichtigung de Restwertes ist entscheidend, dass der<br />

Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.<br />

Soweit eine Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht vereinbart ist,<br />

kann der Sachverständige die ihm entstandenen Kosten unter Berücksichtigung billigen Ermessens<br />

nach den §§ 315 ff BGB bestimmen, wenn keine übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB besteht.<br />

Der Geschädigte kann Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen, wenn für ihn als Laie nicht<br />

erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis bestehen und ihm kein<br />

Auswahlverschulden zur Last fällt. Entgegen der Auffassung der Beklagten darf sich die Vergütung


27<br />

des Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren. Ob die Rechnung des Sachverständigen<br />

angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann anhand der Honorarbefragung des<br />

Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das<br />

Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) ermittelt werden.<br />

Was den restlichen Schaden betrifft, so sind die Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen, Der<br />

Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach den für die Wiederherstellung aufzuwendenden<br />

Kosten unabhängig davon, ob die Reparatur tatsachlich durchgeführt wird oder nicht. Maßgebend sind<br />

die Kosten einer Fachwerkstatt. <strong>Die</strong> vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten kann der<br />

Geschädigte bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes auch dann<br />

ersetzt verlangen, wenn er keine oder eine Billigreparatur durchführen lässt. In einer neueren<br />

Entscheidung des BGH vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05 –, DAR 2006, 441 f., hat der BGH in einem<br />

mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven<br />

Reparaturkosten ohne Berücksichtigung de Restwertes entscheidend ist, dass der Geschädigte das<br />

Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch im beschädigten, aber noch verkehrstauglichen Zustand. Da der<br />

Kläger im vorliegenden Fall nicht nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern nach<br />

Gutachten abrechnet, steht ihm der geltend gemachte Betrag nur dann zu, wenn er nachweist, dass<br />

der Pkw mindestens sechs Monate lang weiter benutzt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kläger<br />

behauptet, das Fahrzeug repariert und weiter genutzt zu haben. Beides ist von der Beklagten<br />

bestritten worden. Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Denn nach dem<br />

oben Gesagten besteht auch ohne Reparatur ein Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten.<br />

Allerdings hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung nicht eine Nutzung<br />

von mindestens sechs Monaten nachgewiesen, <strong>Die</strong> beabsichtigte Inaugenscheinnahme des<br />

Fahrzeuges im Termin konnte nicht erfolgen, da laut Angaben des Klägers das Fahrzeug im Mai 2007<br />

verkauft wurde. Letzteres wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin mit<br />

Nichtwissen bestritten. Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger nach dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie des Kaufvertrages ist eine sechsmonatige Nutzung nicht<br />

bewiesen.<br />

AG Merzig, Urteil vom 13.07.2007, AZ: 23 C 139/07<br />

Eine pauschale Abrechnung des Honorars ist grundsätzlich zulässig, auch für Nebenkosten.<br />

Grundsätzlich ist eine pauschale Honorarabrechnung wie sie von dem Sachverständigen durchgeführt<br />

wurde, zulässig. <strong>Die</strong>s gilt auch für die angesetzten Nebenkosten wie Porto, Telefon, Stadtfahrt<br />

pauschal, Fotokosten etc.. Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten<br />

sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. <strong>Die</strong>s bedeutet nicht freies<br />

Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten und<br />

Sachverständigen berücksichtigenden Gründen. Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall gemäß<br />

den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freien und<br />

unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen abgerechnet. Das geltend gemachte<br />

Grundhonorar ist unstreitig. Eine solche Abrechnung ist im Übrigen auch zwischenzeitlich durch die<br />

Rechtsprechung anerkannt. Es entspricht auch der Üblichkeit, dass die Sachverständigen im<br />

Gerichtsbezirk pauschal abrechnen. Gründe, weshalb hier eine pauschale Abrechnung nicht<br />

angemessen sein soll, sind nicht ersichtlich. Der Anfall des Betrages von 18,00 € als pauschale<br />

Stadtfahrtkosten ist angesichts der Ausführungen zur Honorarbefragung angemessen. Betreffend den<br />

geltend gemachten Kosten für die Schreibarbeiten sind jedoch lediglich 16 Seiten entgegen der


28<br />

Auffassung der Klägerseite à 3,80 € zu erstatten Zu den Schreibkosten des Gutachtens, also einer<br />

gesonderten Texterarbeitung, zählen zum Einen 15 Seiten Gutachten sowie zum Anderen eine Seite<br />

Inhaltsverzeichnis. Demgegenüber stellen die Seiten Anschreiben an Rechtsanwalt bzw. eigenen<br />

Kunden und die Rechnungserstellung keine Schreibkosten in diesem Sinne dar. <strong>Die</strong>se sind vielmehr<br />

in den Porto/Telefon und sonstigen Kosten mit enthalten, da es sich um eigene Kosten des<br />

Sachverständigen handelt, welche nicht primär Gutachterkosten sind. Keine Bedenken hat das<br />

Gericht weiterhin dazu, dass Porto und Telefon mit 18,00 € pauschal erstattet werden. <strong>Die</strong> Kosten für<br />

Marktpreise Mobile.de sind lediglich in Höhe von 4,00 € erstattungsfähig.<br />

AG Neustadt an der Weinstraße, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 08.08.2007,<br />

AZ: 4 C 788/06<br />

<strong>Die</strong> zwischen den Parteien vereinbarte Tabelle des <strong>BVSK</strong> ist eine taugliche Schätzgrundlage,<br />

um die geschuldete Vergütung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Geht es dem Kläger im<br />

Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so<br />

besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene<br />

Angelegenheit, und verstößt deshalb nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.<br />

Der Kläger verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Wie der<br />

Bundesgerichtshof bereits bei einem Mietwagenunternehmen zutreffend ausgeführt hat, bedarf<br />

derjenige, der sich Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen<br />

Beträge auf seine Forderungen an die unfallgeschädigten Kunden verrechnet, die Erlaubnis nach<br />

Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn er es geschäftsmäßig übernimmt, für diese Kunden die<br />

Schadensregulierung durchzuführen. Dabei ist bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer<br />

erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den<br />

Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf den gesamten dieser<br />

zugrundeliegenden Umstände in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem<br />

Kläger im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so<br />

besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit.<br />

Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmers die<br />

Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf<br />

Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten<br />

Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl.<br />

BGHZ 47, 364). Vorliegend stellt die vom Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung<br />

jedoch klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner<br />

Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird, dass die<br />

Abtretung sicherheitshalber erfolgt und der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf,<br />

wenn der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Unstreitig ist die<br />

Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. Zahlungen wurden von ihm jedoch nicht<br />

geleistet. Wie das Schreiben des Geschädigten vom 29.01.2007 belegt, wurden die<br />

Sachverständigenkosten bei dem Geschädigten angemahnt; dieser verweigerte jedoch die Zahlung.<br />

Damit steht fest, dass es dem Kläger vorrangig darum geht, seine Forderung zu verwirklichen.<br />

Darüber hinaus verwundert es sehr, dass die Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet, nachdem sie<br />

selbst den Betrag in Höhe von 477,28 € anerkannt hat. Insoweit stellt ihr Bestreiten eine unzulässige<br />

Rechtsausübung und widersprüchliches Verhalten i.S.d. § 242 BGB dar. Über die anerkannten<br />

477,28 € hinaus kann der Kläger noch weitere 54,23 €. als Vergütung beanspruchen. Hat ein


29<br />

Unfallbeteiligter ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben, ohne dass<br />

eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist, und besteht eine Taxe i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB für<br />

die Erstellung von Sachverständigengutachten der fraglichen Art nicht, ist nach der Vorschrift des<br />

§ 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Bei Leistungen von<br />

Sachverständigen kann sich die Üblichkeit auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel<br />

ergeben. Dar- über hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder<br />

Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. BGH, Urteil v.<br />

10.10.2006). Vorliegend bewegt sich die geltend gemachte Vergütung innerhalb dieser Bandbreite.<br />

Hier ist zu erkennen, dass der Kläger die Honorarempfehlung ausgehend von einem Schaden in Höhe<br />

von 4.265,12 € netto nicht wesentlich überschritten hat. Soweit die Beklagte einwendet, dass der<br />

Schaden sich im Jahre 2006 zugetragen habe, das Tableau aber erst zum 01.03.2007 zwischen den<br />

Parteien vereinbart worden sei, es ist dies unbeachtlich. Maßgeblich für die Bewertung im Hinblick auf<br />

die Üblichkeit ist allein die Frage, inwieweit die Vergütung von dem pauschalierten Schadenersatz von<br />

dem Tableau abweicht. Vorliegend bewegt sich die Überschreitung, ausgehend von der Empfehlung<br />

in Höhe von 516,12 € lediglich um ca. 3 Prozent zu dieser Tabelle. <strong>Die</strong>s liegt aber absolut im Rahmen<br />

einer üblichen Vergütung, zumal zum Schadenszeitpunkt die Tabelle des <strong>BVSK</strong> unstreitig zwischen<br />

den Parteien nicht vereinbart war, so dass der Kläger die Vergütung frei nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen festsetzen konnte und zu berücksichtigen ist, dass auch übliche Preise einer<br />

Entwicklung unterliegen.<br />

AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.04.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 934/07<br />

Ob die Vergütung eines Sachverständigen angemessen ist, kann anhand der<br />

Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ermittelt werden.<br />

Aus den Gründen:<br />

... <strong>Die</strong> der Zedentin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten waren auch in voller Höhe<br />

erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S 1 BGB. Gem. § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen,<br />

dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist<br />

wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der<br />

Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als “erforderlich<br />

i.d.S.“ sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender<br />

Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung<br />

ansehen darf, wobei auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu<br />

nehmen ist (BGH Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Unproblematisch als erforderlich<br />

anzusehen ist die Sachverständigenvergütung, die ein Sachverständiger bei fehlender<br />

Honorarvereinbarung von seinem Vertragspartner verlangen kann. Vorliegend hat der Kläger mit der<br />

Zedentin unstreitig keine Preisvereinbarung getroffen. Auch steht zwischen den Parteien unstreitig<br />

fest, dass sich eine übliche Vergütung i.S.d. §§ 632 Abs. 2 BGB bislang noch nicht herausgebildet hat.<br />

Unter diesem Umständen hatte der Kläger die Höhe der Sachverständigengebühren nach §§ 315, 316<br />

BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. <strong>Die</strong>ser Anforderung kam der Kläger nach. <strong>Die</strong> Vergütung<br />

des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (BGH Urteil vom 04.04.2006 NJW<br />

2006, 2472). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die<br />

Schwierigkeit der Werkleitung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen<br />

maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch<br />

durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb<br />

überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten


30<br />

Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der<br />

Schadenshöhe orientiert. Ob die Vergütung angemessen und erforderlich ist, kann anhand der<br />

Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ermittelt werden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl<br />

das Grundhonorar als auch die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors halten,<br />

innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Sofern sich das<br />

Grundhonorar innerhalb des Honorarkorridors hält, kann es jedenfalls in der Höhe nicht beanstandet<br />

werden. ...<br />

AG Osnabrück, Urteil vom 08.06.2007, AZ: 31 C 80/07<br />

Das übliche Honorar für die Erteilung eines Kfz-Unfallgutachtens kann in Anlehnung an die<br />

Schadenshöhe gemäß der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung geschätzt werden<br />

Ein an der Schadenshöhe orientiertes Pauschalhonorar für Sachverständigengutachten ist zulässig.<br />

Anhaltspunkte für ein den Rahmen des Üblichen übersteigendes Honorar bestehen nicht. Das übliche<br />

Honorar für die Erteilung eines Kfz-Unfallgutachtens kann gem. § 278 ZPO in Anlehnung an die<br />

Schadenshöhe gemäß der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung geschätzt werden (LG Mannheim vom 30.06.06<br />

AZ: 1 S 2/06). Im vorliegenden Fall liegt das in Rechnung gestellte Grundhonorar sogar unter dem in<br />

der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung angegebenen Satz. Der Geschädigte darf zur Schadensermittlung einen<br />

qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Auch<br />

bezüglich der Gutachterkosten ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm<br />

zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu<br />

machen. Soweit die Beklagte die in Rechnung gestellten Fahrtkosten rügt und auf die<br />

Inanspruchnahme eines ortsnäheren Sachverständigen verweist, hat sie nicht ausreichend<br />

substantiiert vorgetragen. Es wird nicht vorgetragen, ob ein ortsnäherer Sachverständiger überhaupt<br />

vorhanden ist. <strong>Die</strong>s wird jedoch von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. <strong>Die</strong> mit Schriftsatz vom<br />

15.03.07 geltend gemachte Hilfsaufrechnung i.H.v. 200,00 € greift nicht. Ein Anspruch aus<br />

ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten besteht nicht. <strong>Die</strong> Beklagte erkannte die Forderung der<br />

Klägerin mit Schreiben vom 12.12.06 an. In dem Anerkenntnis der Beklagten Ist ein Rechtsgrund zu<br />

sehen. Eine Anfechtung dieses Anerkenntnisses ist nicht erfolgt. <strong>Die</strong> Klage ist daher auch bezüglich<br />

des Hilfsantrages auf Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung eventuell bestehender Ansprüche<br />

gegen das Sachverständigen-Ingenieurbüro abzuweisen. Derartige Ansprüche bestehen nicht.<br />

AG Ottweiler, Urteil vom 29.04.<strong>2008</strong>, AZ: 2 C 500/07<br />

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Sachverständigenrechnung an der Höhe des<br />

Schadens am Fahrzeug richtet, jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich<br />

sind, dass für den Geschädigten erkennbar ein willkürliches Honorar vereinbart wurde.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Der Kläger kann (...) den von dem Sachverständigen XY in Rechnung gestellten Betrag von €<br />

677,11 der Beklagten als den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache in Rechnung stellen.<br />

Dabei gilt im vorliegenden Fall das – mit dem Kläger zudem vereinbarte – Sachverständigenhonorar<br />

des Sachverständigen XY als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinn des § 249 II BGB, der für<br />

die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein maßgebend ist.


31<br />

Dass die Sachverständigenrechnung sich an der Höhe des Schadens an dem klägerischen Fahrzeug<br />

orientiert und nicht etwa an der Stundenzahl, die der Sachverständige für die Durchführung des<br />

Gutachtenauftrages benötigt, ist in keiner Weise zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass es dem<br />

Kläger als Geschädigten und Laien im vorliegenden Fall erkennbar gewesen sei, dass das<br />

Sachverständigenhonorar geradezu willkürlich mit ihm vereinbart worden sei, dass Preis und Leistung<br />

also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und dem geschädigten selbst ein<br />

Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grob und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung<br />

oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, sind im vorliegenden Fall nicht<br />

ersichtlich.<br />

In diesem Sinn ist auch die Nachtragsberechnung des Sachverständigen XY hinsichtlich der von der<br />

Beklagten gewünschten weiteren Erörterung des – nach Auffassung des Gerichts sehr wohl<br />

nachvollziehbaren Sachverständigenhonorars – von der Beklagten zu ersetzen, zumal der<br />

Geschädigte mit dem Sachverständigen gemäß § 6 der AGB des Sachverständigen insoweit eine<br />

entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen hat. ...<br />

AG Rheinbach, Urteil vom 20.04.2007, AZ: 5 C 424/06<br />

<strong>Die</strong> Abrechnung einer pauschalen Grundgebühr für ein Sachverständigengutachten ist nicht zu<br />

beanstanden. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, die Rechnung zunächst durch einen<br />

Dritten überprüfen zu lassen.<br />

<strong>Die</strong> Kosten des Sachverständigen sind Teil des dem Kläger nach § 249 BGB zu erstattenden<br />

unfallbedingten Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die Voraussetzung für die<br />

Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gewesen ist. Der Freistellungsanspruch ist auch in der<br />

geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das -<br />

hier vorliegende - Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen. <strong>Die</strong> vom<br />

Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto 155,25 € bei einem Reparaturaufwand<br />

von brutto 5.000,00 € der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls auch nicht völlig<br />

unangemessen. Jedenfalls ist der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254<br />

Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst<br />

durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit .mit dem Sachverständigen<br />

wegen dessen Honoraranspruch zu führen. Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen<br />

Bedenken.<br />

AG Rheinbach, Urteil vom 06.07.2007, AZ: 5 C 13/07<br />

Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für ein Routinegutachten eine pauschale<br />

Grundgebühr zu berechnen.<br />

<strong>Die</strong> Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von der restlichen<br />

Vergütungsforderung des Sachverständigen gemäß dessen Rechnung vom 28.10.2006 in Höhe von<br />

438,06 €. <strong>Die</strong> volle Haftung der Beklagten für die durch das Unfallgeschehen vom 19.10.2006<br />

entstandenen Schäden ist dem Grunde nach nicht im Streit. <strong>Die</strong> Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Sie<br />

ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 16.03.2007 Eigentümerin des auf ihren<br />

Vater zugelassenen und bei dem Unfall beschädigten PKW Golf IV und hat nach der schriftlichen


32<br />

Aussage des Zeugen vom 06.05.2007 auch vertreten durch den Fahrer den Gutachterauftrag erteilt.<br />

<strong>Die</strong> hierdurch entstandenen Kosten des Sachverständigen sind auch Teil des der Klägerin nach § 249<br />

BGB zu erstattenden unfallbedingten Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die<br />

Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gewesen ist. Der<br />

Freistellungsanspruch ist auch in der geltend. gemachten Höhe gerechtfertigt. Der Sachverständige ist<br />

grundsätzlich berechtigt, für das hier vorliegende Routinegutachten u. a. eine pauschale Grundgebühr<br />

zu berechnen (BGH 07, 560; BGH NJW-RR 07, 123; BGH NJW 06, 2472). <strong>Die</strong> vom Sachverständigen<br />

insoweit berechnete Vergütung ist mit netto 494,50 € bei einem Reparaturaufwand von netto<br />

6.612,08 € der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig unangemessen. <strong>Die</strong> Klägerin ist<br />

im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB auch nicht verpflichtet, die<br />

Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen<br />

zulassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu<br />

führen. Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken.<br />

AG Rheinbach, Urteil vom 20.07.2007, AZ: 5 C 29/06<br />

Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für ein Routinegutachten eine pauschale<br />

Grundgebühr zu berechnen. Der Geschädigte verstößt auch nicht gegen seine<br />

Schadensminderungspflicht, wenn er die Höhe der Gutachterrechnung nicht von einem Dritten<br />

vor der Bezahlung überprüfen lässt.<br />

Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt, da die Klägerin<br />

diesen Betrag nach der von Ihr vorgelegten Quittung an den Sachverständigen gezahlt, also einen<br />

entsprechenden Schaden hat und die vom Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach<br />

jedenfalls auch nicht völlig unangemessen ist. Dass der Sachverständige für das hier vorliegende -<br />

Routinegutachten u. a. eine pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden (BGH,<br />

10.Zivilsenat, Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 122/05). Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die<br />

Klägerin auch nicht ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB verletzt, da sie<br />

insbesondere nicht verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch<br />

einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen<br />

dessen Honoraranspruch zu führen.<br />

AG Rheinbach, Urteil vom 13.09.2007, AZ: 5 C 278/07<br />

Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für ein Routinegutachten eine pauschale<br />

Grundgebühr zu berechnen. Der Geschädigte verstößt auch nicht gegen seine<br />

Schadensminderungspflicht, wenn er die Höhe der Gutachterrechnung nicht von einem Dritten<br />

vor der Bezahlung überprüfen lässt.<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von der restlichen Vergütungsforderung<br />

des Sachverständigen, gemäß dessen Rechnung vom 24.11.2006 in Höhe von 268,63 €. <strong>Die</strong> volle<br />

Haftung der Beklagten für die durch das Unfallgeschehen vom 14.11.2006 entstandenen Schäden ist<br />

dem Grunde nach nicht im Streit. <strong>Die</strong> dem Kläger infolge des Unfalls entstandenen Kosten des<br />

Sachverständigen sind Teil des dem Kläger nach § 249 BGB zu erstattenden unfallbedingten<br />

Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die Voraussetzung für die Bezifferung des<br />

Schadensersatzanspruchs gewesen ist.


33<br />

Der Freistellungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Der<br />

Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das - hier vorliegende - Routinegutachten u. a. eine<br />

pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 07, 560; BGH NJW-RR 407, 123; BGH NJW 06,<br />

2472). <strong>Die</strong> vom Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto 600,30 € bei einem<br />

Reparaturaufwand von netto 7.597,06 € der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig<br />

unangemessen (OLG Köln NZV 99, 88; OLG Nürnberg VRS 103, 321). Der Kläger ist im Rahmen<br />

seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB auch nicht verpflichtet, die Berechtigung<br />

der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar<br />

einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen.<br />

Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken. Auf die Gesamtrechnung des<br />

Sachverständigen in Höhe von 800,63 € hat die Beklagte unstreitig bereits 532,00 € erstattet, so dass<br />

sich der Freistellungsanspruch wie eingeklagt - auf 268,63 € beläuft.<br />

LG Saarbrücken, Urteil vom 19.06.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 225/07<br />

Das Fehlen einer lokalen Honorarbefragung kann nicht zur Unterstützung der Behauptung<br />

überhöhter Sachverständigengebühren herangezogen werden.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Der Kläger hat einen Anspruch gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten auf<br />

Freistellung von den Kosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.09.2006 (Bl. 20<br />

d.A.) in voller Höhe. Der erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten – und somit verspäteten (vgl.<br />

§ 531 Abs. 2 S. 1 Ziffer 3) – Argumentation der Beklagten, die Honorarforderung des<br />

Sachverständigen R. sei bereits deshalb unberechtigt, da ihr keine lokale Honorarbefragung zu<br />

Grunde liege, kann nicht gefolgt werden.<br />

Da unstreitig keine lokale Honorarbefragung existiert, konnte Herr R. eine solche auch nicht seiner<br />

Honorarberechnung zu Grunde legen. Maßgeblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit der<br />

Sachverständigenkosten ist einzig und allein, dass das berechnete Sachverständigen-Honorar als<br />

erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. <strong>Die</strong>s ist<br />

hier der Fall. Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. Urteile<br />

11 S 130/07 und 11 S 231/07 m.w.N.), die den Parteien bekannt ist, Bezug genommen werden. Den<br />

dort dargelegten Grundsätzen entspricht die Honorarrechnung des Sachverständigen R.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.<strong>2008</strong>, AZ: 37 C 1116/06<br />

Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen<br />

erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, hat der Schädiger selbst die<br />

Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen.<br />

Aus den Gründen:<br />

… Das Gericht hält die Sachverständigenkosten auch in der beantragten Höhe für ersatzfähig. Hierbei<br />

folgt das Gericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 23.1.07, VersR 2007, 560)<br />

sowie der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. Urteil vom 19.6.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 225/07;


34<br />

Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 13 S 20/08, Urteil vom 8.5.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 231/07; Urteil vom 21.2.<strong>2008</strong>,<br />

AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 9.10.2007, AZ: 4 O 194/07; Urteil vom 19.4.2007, AZ: 11 S 201/06; Urteil<br />

vom 20.10.2006, AZ: 13 A S 12/06).<br />

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das<br />

berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs.<br />

2 BGB angesehen werden kann.<br />

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache<br />

erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. ER hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in<br />

Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom<br />

Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der<br />

Schadensschätzung nach § 278 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung<br />

erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete<br />

Betrag nicht notwendig mit dem ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die<br />

Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner<br />

Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung<br />

des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH v. 23.1.2007, VersR 2007, 560).<br />

Wahr der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der<br />

Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen<br />

(BGH a.a.O).<br />

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen<br />

Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,<br />

wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens<br />

zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den im<br />

Rahmen des ihm Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er<br />

die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei<br />

der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle<br />

Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und<br />

Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu<br />

nehmen (BGH a.a.O.).<br />

Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen<br />

erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, oder den Geschädigten ein Verschulden<br />

bei der Auswahl des Sachverständigen oder Zustandekommens von groben und offensichtlichen<br />

Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die<br />

Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 9.10.2007,<br />

4 O 194/07). Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere<br />

sind die von dem Sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten<br />

Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich. …<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 14.05.<strong>2008</strong>, AZ: 3 C 1270/07<br />

Schädiger hat selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten zu tragen, wenn nicht Willkürlichkeit<br />

der Gebühren für den Geschädigten erkennbar ist oder diesen ein Auswahlverschulden trifft.


35<br />

Aus den Gründen:<br />

... Das Gericht hält die Gutachterkosten in der beantragten Höhe von ersatzfähig. Hierbei folgt das<br />

Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 23.1.2007, VersR 2007, 560) sowie<br />

der des Landgerichts Saarbrücken (vgl. Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 13 S 20/08; Urteil vom<br />

21.02.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 21.2.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 9.10.2007; AZ: 4 =<br />

194/07; Urteil vom 19.4.2007, AZ: 11 S 201/06; Urteil vom 20.10.2006, AZ: 13 A S. 12/06). Für die<br />

Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das<br />

berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs.<br />

2 BGB angesehen werden kann.<br />

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache<br />

erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in<br />

Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom<br />

Geschädigten bezahle Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der<br />

Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhaltspunkt zur Bestimmungen des zur Herstellung<br />

erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Indes ist der tatsächlich<br />

aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere<br />

deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln<br />

der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten<br />

Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH v. 23.1.2007, VersR<br />

2007, 560).<br />

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der<br />

Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.<br />

(BGH a.a.O.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen<br />

Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,<br />

wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens<br />

zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, die im<br />

Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern<br />

er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist<br />

bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die<br />

spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und<br />

Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu<br />

nehmen (BGH a.a.O.). Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom<br />

Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, oder den Geschädigten<br />

ein verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder bei Zustandekommen von groben und<br />

offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der<br />

Schädiger selbst die Kosen für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken,<br />

Urteil vom 9.10.2007, 4 O 194/07).<br />

Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere sind die von<br />

dem Sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht<br />

erkennbar unbillig oder gar willkürlich. Der Umstand, dass die Abrechnung an der Schadenshöhe<br />

orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbeachtlich (LG Saarbrücken, Urteil<br />

vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 13 S 20/08). ...


36<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.<strong>2008</strong>, AZ: 4 C 586/07<br />

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist allein maßgeblich, ob<br />

das berechnete Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB<br />

angesehen werden kann.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Soweit die Beklagte vorträgt, die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellten keine<br />

notwendigen Kosten im Sinne des § 249 BGB dar, so dass sie von ihr auch nicht zu bezahlten seien,<br />

dringt sie mit diesem Vorbringen nicht durch. Das Gericht folgt auch insoweit der Rechtsprechung des<br />

Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 21.02.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 130/07, 6 C 435/07 AG Saarbrücken),<br />

wonach es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein<br />

maßgeblich ist, ob das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand<br />

i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.<br />

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschäftigten Sache<br />

erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. ER hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in<br />

Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom<br />

Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der<br />

Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung<br />

erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Dann ist der tatsächlich aufgewendete<br />

Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Insbesondere kann die Berechnung<br />

des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, der zur seiner Beseitigung<br />

tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit 8z.B. einer überhöhten Honorarforderung des<br />

Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).<br />

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der<br />

Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen<br />

(BGH, a.a.O.). Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen<br />

Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,<br />

wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens<br />

zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im<br />

Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er<br />

die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei<br />

der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle<br />

Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und<br />

Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu<br />

nehmen (BGH, a.a.O.)<br />

Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige ein<br />

Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis<br />

zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe<br />

und offensichtliche Unrichtigkeiten der Gutachten oder der Vergütungsberechnung missachtet, oder<br />

gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder<br />

Freistellung verlangen (zit. n. LG Saarbrücken, 11 S 130/07).<br />

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten<br />

zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige einen angemessenen Betrag in Rechnung


37<br />

gesellt hat nicht an. Denn es ist dem Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im<br />

Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt sich auf vermeintliche<br />

Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Der Zedent war weder verpflichtet,<br />

Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen,<br />

noch ist das vom Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar<br />

willkürlich. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten<br />

„Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen<br />

einzuholen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 f.). Ein Preisvergleich kann ohne vorherige<br />

Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer durchgeführt<br />

werden. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit<br />

über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des<br />

Geschädigten ausgetragen werden.<br />

Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden<br />

ihm nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des<br />

Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solang für ihn allein als Laien jedoch nicht<br />

erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und<br />

Leistungen in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein<br />

Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter<br />

Aufwendungen verlangen (OLG Naumburg a.a.O.).<br />

Insoweit sind die geltend gemachten Gutachterkosten in voller Höhe zu erstatten, gleiches gilt auch<br />

für die geltend gemachten Pauschalkosten für Fotos, Telefon etc., da es auch insoweit der Beklagten<br />

verwehr ist, sich auf eine Überhöhung zu berufen. ...<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.<strong>2008</strong>, AZ: 5 C 514/07<br />

Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht nicht, ob die Vergütung üblich und angemessen<br />

ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich<br />

zur Wiederherstellung ansehen durfte. Ob die Vergütung schadenrechtlich erforderlich ist,<br />

ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong>.<br />

Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den<br />

Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen<br />

repräsentieren. Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen und an den<br />

Sachverständigen gezahlten Kosten verlangen, wenn der Sachverständige eine fällige Rechnung<br />

erteilt und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit ist<br />

unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein<br />

Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus,<br />

dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenhöhe, in der Rechnung angegeben ist. <strong>Die</strong> Angabe<br />

ist jederzeit nachholbar. Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf einen festen Betrag<br />

festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist<br />

grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst Wenn dies nicht<br />

möglich ist, kommt es in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig nach billigem<br />

Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der<br />

Schadenhöhe orientieren. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />

eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er


38<br />

dieses an der Schadenhöhe orientiert. <strong>Die</strong> Zahlung einer überhöhten Vergütung wurde erst daran zur<br />

Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.<br />

Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten. Im Schadensersatzprozess prüft das<br />

Gericht deshalb auch nicht, ob die Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist,<br />

sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur<br />

Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall<br />

selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der<br />

Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine<br />

Kenntnis haben wird. Ob die Vergütung schadenrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie werkvertraglich<br />

üblich ist!), ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Sofern sich das<br />

Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors bewegt, können<br />

sie in der Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der<br />

Sachverständigen nach der Schadenhöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch<br />

repräsentativ ist, jedenfalls kann dem Geschädigten die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht<br />

vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich<br />

abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der Honorarbefragung.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 13.12.2007, AZ: 37 C 604/07<br />

Soweit Sachverständigenhonorare innerhalb der in der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong><br />

ermittelten Korridore bleiben, sind diese grundsätzlich nicht zu beanstanden.<br />

Ein Honorar war mit dem Sachverständigenbüro nicht vereinbart worden, auch nicht durch Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen. <strong>Die</strong> Forderung des Sachverständigen hat sich damit an § 632 Abs. 2 BGB zu<br />

orientieren. <strong>Die</strong> Einzelpositionen tragen dem Rechnung. Für die Üblichkeit und Angemessenheit hat<br />

das Gericht dabei auch die Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbands der freiberuflichen und<br />

unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) heran gezogen. Soweit<br />

Beträge innerhalb der dort ermittelten Korridore bleiben, sind diese Beträge grundsätzlich nicht zu<br />

beanstanden.<br />

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagtenseite ist die Orientierung der Grundgebühr an der<br />

Schadenshöhe nicht zu beanstanden. <strong>Die</strong> Schadenhöhe ist als Anknüpfungspunkt schon deshalb<br />

vorzuziehen, weil dieser Wert objektiv überprüfbar ist, während bei den Angaben zum Aufwand als<br />

Alternativberechnung der Kunde weitestgehend sich auf die Angaben des Sachverständigen selbst<br />

verlassen muss. Dass Vergütungen sich an der Streitwerthöhe orientieren können, ist im<br />

Rechtsverkehr im Übrigen nichts Besonderes.<br />

Schadensgutachten dienen dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.<br />

<strong>Die</strong> Orientierung an der Schadenshöhe trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des<br />

Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung<br />

des Geschädigten ist. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger, der für sein Routinegutachten sein<br />

Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz<br />

eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.


39<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2007, AZ: 5 C 729/07 und<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2007, AZ: 5 C 666/07<br />

Sofern sich das Grundhonorar des Sachverständigen innerhalb des in der <strong>BVSK</strong>-<br />

Honorarbefragung 2005/2006 ermittelten Honorarkorridors hält, kann es in der Höhe nicht<br />

beanstandet werden.<br />

Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also<br />

den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein<br />

Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der<br />

Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. Ob<br />

die Vergütung angemessen und erforderlich ist, kann anhand der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong><br />

ermittelt werden. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. <strong>Die</strong><br />

Vergütung des Sachverständigen kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart<br />

werden, so wie im vorliegenden Fall. Das Gericht zieht zum Vergleich die Honorarbefragung<br />

2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das<br />

Kraftfahrzeugwesen e.V. – <strong>BVSK</strong> – heran. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort<br />

ermittelten Honorarkorridors hält, kann es in der Höhe nicht beanstandet werden. Im<br />

Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die an den Sachverständigen<br />

gezahlte oder mit ihm vereinbarte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist,<br />

sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur<br />

Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall<br />

selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der<br />

Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine<br />

Kenntnis haben wird.<br />

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Überhöhung für den Geschädigten nicht<br />

erkennbar war, da das Honorar sich noch in der Nähe des oberen Bereichs der <strong>BVSK</strong>-<br />

Honorarbefragung hält.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2007, AZ: 5 C 610/07<br />

Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des vom <strong>BVSK</strong> in der Honorarbefragung 2005/2006<br />

ermittelten Honorarkorridors hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten<br />

Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Das<br />

Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen<br />

Gewinn abdecken.<br />

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des<br />

Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf<br />

seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom<br />

23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen<br />

Sachverständigenkosten verlangen § 632 Abs. 2 BGB, wenn der Sachverständige eine fällige<br />

Rechnung erteilt hat und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die<br />

Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein<br />

Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vorn 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus,<br />

dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist. <strong>Die</strong>


40<br />

Angabe ist jederzeit nachholbar. Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort<br />

der Leistung des Sachverständigen nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach<br />

Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden (BGH, NJW 2001,<br />

151; Palandt/Sprau, 63, Aufl., § 632, Rdnr. 15). Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf einen<br />

festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, Urteil<br />

vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege<br />

der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in<br />

Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315,<br />

316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG<br />

Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003,<br />

AZ: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472; VersR<br />

2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die<br />

Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten<br />

Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen<br />

Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des<br />

Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />

eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />

dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber dann<br />

zur zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />

Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn<br />

der Geschädigte auf Bedenken gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen hingewiesen<br />

oder ihm dies sonst bekannt wird. Dann ist die Rechnung des Sachverständigen voll auf Üblichkeit<br />

und Angemessenheit überprüfbar, denn der Geschädigte, der in seinem Schadensersatzprozess nicht<br />

das volle Sachverständigenhonorar zugesprochen erhält, kann dem Sachverständigen dies<br />

entgegenhalten. Er muss selbst nicht mehr an den Sachverständigen zahlen als eine übliche und<br />

angemessene Vergütung. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht<br />

zunächst anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />

unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. –<strong>BVSK</strong>- (LG Mannheim, a.a.O.).<br />

Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer<br />

eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der<br />

Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort<br />

ermittelten Honorarkorridors FIB IIl hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten<br />

Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Das<br />

Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen Gewinn<br />

abdecken. Dazu gehören zunächst die festen Kosten für Büroräume, Fahrzeuge<br />

(Anschaffungskosten, Versicherung, Steuern, Inspektionen), Personal, EDV-Ausstattung,<br />

Kommunikationsgeräte und Fotoausrüstung. Nebenkosten können nur noch in eingeschränktem<br />

Umfang zusätzlich berechnet werden. Wegen der Angemessenheit ist ein Vergleich mit dem<br />

Grundhonorar notwendig. Wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50 % bis 60 % des<br />

Grundhonorars erreichen, wie dies nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl gleichgelagerter<br />

Rechtsstreite um die Vergütung von Sachverständigen bekannt ist, ist dies nicht mehr angemessen,<br />

sondern intransparent. Dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das<br />

Grundhonorar geringer zu halten. Auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> führt dann<br />

zu falschen Ergebnissen, weil die hohen Kosten gerade dadurch zustande kommen, dass einige<br />

Sachverständige praktisch alle möglichen Nebenkostenpositionen ausschöpfen, andere dagegen nicht<br />

oder mit teilweise deutlich geringeren Sätzen abrechnen. Auch dies ist dem Gericht aufgrund seiner<br />

Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfälle bekannt. Jedenfalls kann das Gericht nicht feststellen, dass<br />

die Berechnung aller möglichen Nebenkostenpositionen mit Pauschalbeträgen, die nach der


41<br />

Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> am oberen Rand des Honorarkorridors HB Ill liegen, üblich ist. <strong>Die</strong><br />

Preise für die Nebenkosten können pauschal berechnet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />

dass nur Verbrauchskosten zusätzlich abgerechnet werden können, da die Grundkosten durch das<br />

Grundhonorar abgedeckt werden müssen, Das Wesen einer Pauschale ist es definitionsgemäß, den<br />

durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abzugelten, nicht jedoch den maximal denkbaren Aufwand,<br />

Eine Pauschale soll nur insoweit eine Erleichterung gewähren, als es sich um geringe Beträge<br />

handelt, deren konkreter Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig aufwändig wäre. Wenn tatsächlich<br />

bei einer Position außergewöhnlich hohe Kosten entstehen, kann auf den konkreten Nachweis<br />

zurückgegriffen werden. Deshalb muss die Höhe der pauschal abrechenbaren Beträge den<br />

tatsächlichen Kosten angepasst werden, Das Gericht hat auch wegen der gesonderten Berechnung<br />

der EDV-Abrufgebühr Bedenken, Schreibkosten können nicht mehr gesondert berechnet werden, weil<br />

sie so gering sind, dass sie praktisch nicht ins Gewicht fallen. Als Verbrauchskosten fallen hier nur<br />

Druckertinte oder Toner an. Im Juni-Heft 2006 der Stiftung Warentest wurden 14 Tintenstrahldrucker<br />

getestet und dabei auch die Druckkosten pro Textseite DIN A4 schwarz ermittelt. <strong>Die</strong>se liegen im<br />

Durchschnitt aller 14 Drucker bei 6,32 et/Seite. <strong>Die</strong> Kosten für ein Blatt Papier können praktisch<br />

vernachlässigt werden. Jedenfalls ist sicher kein höherer Betrag als 10ct/Seite als Aufwandsersatz<br />

gerechtfertigt.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2007, AZ: 5 C 489/07<br />

Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses<br />

an der Schadenshöhe orientiert. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das<br />

Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Sofern sich das Grundhonorar<br />

innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der<br />

befragten Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet<br />

werden.<br />

Der Kfz-Sachverständige kann die vereinbarte Vergütung verlangen, § 631 Abs. 1 BGB, wenn er eine<br />

fällige Rechnung erteilt hat. Für die Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende<br />

Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006,<br />

AZ: 1 S 2/06). Fällig ist die Rechnung aber nur, wenn sie die Berechnungsgrundlage erkennen lässt,<br />

also z.B. mitgeteilt wird, dass das Grundhonorar sich an der Schadenshöhe orientiert. Sofern diese<br />

Angabe fehlt, kann sie im Rechtsstreit nachgeholt werden. Der Geschädigte ist grundsätzlich<br />

berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der Schadensminderungspflicht<br />

beachten muss, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen<br />

Herstellungsaufwand darstellt. Einen Honorarvergleich muss er nicht vornehmen, trägt jedoch das<br />

Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Ein<br />

Honorarvergleich vor Auftragserteilung wäre auch gar nicht möglich, weil der Geschädigte die<br />

Berechnungsgrundlage nicht kennt, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja<br />

durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Um Angebote zu vergleichen, müsste er das<br />

beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorführen, um zumindest eine Schätzung des<br />

Aufwandes für das Gutachten zu erhalten. <strong>Die</strong>s ist ihm aber nicht zuzumuten. <strong>Die</strong> Vergütung des<br />

Sachverständigen kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, so wie im<br />

vorliegenden Fall. Insoweit ist unstreitig, dass die Geschäftsbedingungen des Sachverständigen<br />

wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen wurden und dass Bedenken gegen ihre<br />

Wirksamkeit nicht bestehen, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen saarländischer Gerichte aus


42<br />

den letzten Jahren ergibt. Allerdings ist es unerheblich, ob die Preisvereinbarung des Geschädigten<br />

mit dem Sachverständigen wirksam oder z.B. wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach<br />

§ 307 BGB unwirksam ist, denn entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249<br />

BGB ist nur, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder an ihn gezahlten Kosten den<br />

erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH, Urteil vom 23.01.2007,<br />

AZ: VI ZR 67/06). <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren.<br />

Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der<br />

Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend<br />

sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt<br />

also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein<br />

Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der<br />

Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert<br />

(BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). <strong>Die</strong> Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde<br />

erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar<br />

war. Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn sie zwischen den<br />

Vertragsparteien vereinbart ist (Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die<br />

Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, ZfS, 2003, 308 f.). Wenn eine Vergütung vereinbart ist,<br />

kommt es auch gar nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen oder durch ergänzende<br />

Vertragsauslegung ermitteln lässt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen<br />

entspricht, §§ 315 ff. BGB. Also ist es unerheblich, ob Bedenken gegen die Angemessenheit des<br />

berechneten Honorars bestehen. Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob<br />

die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn gezahlte Vergütung üblich<br />

und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag<br />

aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von<br />

den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und<br />

dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird. Ob die Vergütung schadensrechtlich<br />

erforderlich ist (nicht ob sie. werkvertraglich üblich ist!), ermittelt das Gericht anhand der<br />

Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen<br />

Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -<strong>BVSK</strong> (LG Mannheim, a.a.O.). Der zu<br />

berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen<br />

Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert<br />

brutto maßgebend. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen.<br />

Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors<br />

HB III halten, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, können sie<br />

in der Höhe nicht beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen<br />

nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist,<br />

jedenfalls kann dem Geschädigten die Vereinbarung oder Zahlung eines überhöhten Honorars nicht<br />

vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich<br />

abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der Honorarbefragung. Der Geschädigte hat<br />

regelmäßig keine Erkenntnismöglichkeiten, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2007, AZ: 5 C 667/07<br />

Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses<br />

an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber zur


43<br />

zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />

Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. Ob die Vergütung<br />

üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des<br />

<strong>BVSK</strong>. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III<br />

hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, kann seine<br />

Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden.<br />

Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen Sachverständigenkosten<br />

verlangen §, 632 Abs. 2 BGB, wenn der Sachverständige eine fällige Rechnung erteilt hat und eine<br />

Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit ist unerheblich ob<br />

die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (LG<br />

Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus, dass die Berechnungsbasis,<br />

also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist. <strong>Die</strong> Angabe ist jederzeit nachholbar.<br />

Das Bestehen einer üblichen Vergiftung setzt voraus, dass am Ort der Leistung des Sachverständigen<br />

nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach Art, Güte und Umfang gleiche<br />

Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden. Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf<br />

einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH,<br />

Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist grundsätzlich im<br />

Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen- Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es<br />

in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig nach billigem Ermessen festlegt,<br />

§§ 315, 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren<br />

(LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Saarl, OLG, Urteil vom 22.07.2003,<br />

AZ: 3 U 46/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4,2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006,<br />

1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die<br />

Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten<br />

Interessen maßgebend sind, Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen<br />

Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des<br />

Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />

eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />

dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber dann<br />

zur zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />

Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn<br />

der Geschädigte auf Bedenken gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen hingewiesen<br />

oder ihm dies sonst bekannt wird. Dann ist die Rechnung des Sachverständigen voll auf Üblichkeit<br />

und Angemessenheit überprüfbar, denn der Geschädigte, der in seinem Schadensersatzprozess nicht<br />

das volle Sachverständigenhonorar zugesprochen erhält, kann dem Sachverständigen dies<br />

entgegenhalten. Er muss selbst nicht mehr an den Sachverständigen zahlen als eine übliche und<br />

angemessene Vergütung. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht<br />

zunächst anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Der zu berücksichtigende Schaden<br />

setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung zusammen,<br />

beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Sofern sich<br />

das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III hält, innerhalb dessen 40 %<br />

bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht<br />

beanstandet werden.<br />

Das Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen<br />

Gewinn abdecken, Dazu gehören zunächst die festen Kosten für Büroräume, Fahrzeuge<br />

Anschaffungskosten, Versicherung, Steuern, Inspektionen, Personal, EDV-Ausstattung;


44<br />

Kommunikationsgeräte und Fotoausrüstung. Nebenkosten können nur noch in eingeschränktem<br />

Umfang zusätzlich berechnet werden. Wegen der Angemessenheit ist ein Vergleich mit dem<br />

Grundhonorar notwendig. Wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50 % bis 60 % des<br />

Grundhonorars erreichen, wie dies nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl gleichgelagerter<br />

Rechtsstreite um die Vergütung von Sachverständigen bekannt ist, ist dies nicht mehr angemessen,<br />

sondern intransparent. Dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das<br />

Grundhonorar geringer zu halten. Auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> führt dann<br />

zu falschen Ergebnissen; weil die hohen Kosten gerade dadurch zustande kommen, dass einige<br />

Sachverständige praktisch alle möglichen Nebenkostenpositionen ausschöpfen, andere dagegen nicht<br />

oder mit teilweise deutlich geringeren Sätzen abrechnen. Auch dies ist dem Gericht aufgrund seiner<br />

Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfälle bekannt. Jedenfalls kann das Gericht nicht feststellen, dass<br />

die Berechnung aller möglichen Nebenkostenpositionen mit Pauschalbeträgen, die nach der<br />

Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> am oberen Rand des Honorarkorridors HB III liegen, üblich ist. <strong>Die</strong><br />

Preise für die Nebenkosten können pauschal berechnet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />

dass nur Verbrauchskosten zusätzlich abgerechnet werden können, da die Grundkosten durch das<br />

Grundhonorar abgedeckt werden müssen. Das Wesen einer Pauschale ist es definitionsgemäß, den<br />

durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abzugehen, nicht jedoch den maximal denkbaren Aufwand.<br />

Eine Pauschale soll nur insoweit eine Erleichterung gewähren, als es sich um geringe Betrage<br />

handelt, deren konkreter Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig aufwändig wäre. Wenn tatsächlich<br />

bei einer Position außergewöhnlich hohe Kosten entstehen, kann auf den konkreten Nachweis<br />

zurückgegriffen werden. Deshalb muss die Höhe der pauschal abrechenbaren Beträge den<br />

tatsächlichen Kosten angepasst sein. Das Gericht hat auch wegen der gesonderten Berechnung der<br />

EDV-Abrufgebühr Bedenken, Schreibkosten können nicht mehr gesondert berechnet werden, weil sie<br />

so gering sind, dass sie praktisch nicht ins Gewicht fallen. Als Verbrauchskosten fallen hier nur<br />

Druckertinte oder Toner an. Im Juni-Heft 2006 der Stiftung Warentest, Seiten 32 ff., wurden 14<br />

Tintenstrahldrucker getestet und dabei auch die Druckkosten pro Textseite DIN A4 schwarz ermittelt.<br />

<strong>Die</strong>se liegen im Durchschnitt aller 14 Drucker bei 6,32 ct/Seite. <strong>Die</strong> Kosten für ein Blatt Papier können<br />

praktisch vernachlässigt werden. Jedenfalls ist sicher kein höherer Betrag als 10 ct/Seite als<br />

Aufwandsersatz gerechtfertigt. Bei durchschnittlichen Gutachten fallen also einschließlich der 2. oder<br />

sogar 3. Ausfertigung allenfalls 30 bis 40 Seiten an, also 3,00 € bis 4,00 €. <strong>Die</strong> gesonderte<br />

Berechnung wäre unverhältnismäßig, so dass diese Kosten gar nicht mehr gesondert abgerechnet<br />

werden können. Im selben Test wurde der durchschnittliche Preis für eine Seite DIN A4 farbige Grafik<br />

mit 21,21 ct/Seite ermittelt, so dass hier ein Ersatz von 25 ct/Seite anzusetzen wäre. Allerdings<br />

werden farbige Grafiken in den hier zu beurteilenden Gutachten regelmäßig nicht abgedruckt. Der<br />

durchschnittliche Preis für ein digitales Farbfoto in der Größe DIN A 4 wurde in dem Test mit 140 ct<br />

ermittelt. Regelmäßig werden auf eine DIN A4 Seite 2 Fotos gedruckt, so dass sich ein Preis von 70 ct<br />

pro Foto ergibt. Noch angemessen wäre ein Ersatzbetrag von 90 ct pro Foto. <strong>Die</strong>s gilt dann auch für<br />

einen 2. Fotosatz, da insoweit dieselben Kosten anfallen. <strong>Die</strong> Entwicklungskosten in einem Labor sind<br />

jedenfalls nicht höher, auch wenn noch das Filmmaterial berücksichtigt wird, was gerichtsbekannt ist.<br />

Für Laserdrucker ergibt sich aus Heft Juli 2005 der Stiftung Warentest, Seiten 34 ff., dass deren<br />

Kosten sowohl beim Drucken von Text als auch bei Grafik und Fotos deutlich unter denen von<br />

Tintenstrahldruckern liegen. Fotokopien des Gutachtens dürften im Zeitalter der EDV kaum noch<br />

anfallen, da weitere Ausfertigungen problemlos und mit der gleichen Qualität ausgedruckt werden<br />

können. Auch diese Kosten sind daher wie die Schreibkosten nicht mehr gesondert erstattungsfähig.<br />

Lediglich wenn aus anderen Gründen Kopien gefertigt werden müssen, können diese mit dem Satz<br />

von 0,50 ct/Kopie abgerechnet werden, wobei das Gericht sich insoweit an Ziff. 7000 VV RVG<br />

orientiert. Als Fahrtkosten können die konkret gefahrenen Kilometer mit 30 ct/Kilometer abgerechnet<br />

werden. Für die reinen Verbrauchskosten ist dieser Betrag, der den steuerlich zu berücksichtigenden


45<br />

Kosten und Ziff. 7003 VV RVG entspricht, angemessen und ausreichend. Das Gericht akzeptiert<br />

Entfernungen bis zu 50 km einfache Wegstrecke. Dadurch ist jeder Geschädigte in der Lage, einen<br />

Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens zu finden und zu beauftragen. EDV-<br />

Abrufkosten können nur dann gesondert berechnet werden, wenn für den konkreten Fall bezifferbare<br />

und nachweisbare Kosten entstanden. Sonst sind sie mit dem Grundhonorar abgegolten. werden.<br />

Kosten für Porto und Telefon/Telefax können insgesamt pauschal geltend gemacht werden, wobei<br />

dem Gericht ein Betrag von 10,00 € angemessen und ausreichend erscheint. <strong>Die</strong> Rechnung ist<br />

hinsichtlich der Mengenangaben bei den Nebenkosten voll überprüfbar, weil es dabei nicht um die<br />

generelle Höhe des Sachverständigenhonorars geht, sondern um den erforderlichen konkreten<br />

Aufwand an Fotos, Fahrtkosten und Kopien.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2007, AZ: 5 C 778/07<br />

Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses<br />

an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber zur<br />

zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />

Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. Ob die Vergütung<br />

üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des<br />

<strong>BVSK</strong>. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III.<br />

Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort der Leistung des Sachverständigen<br />

nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach Art, Güte und Umfang gleiche<br />

Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden. Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf<br />

einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. <strong>Die</strong><br />

übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst<br />

wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig<br />

nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an<br />

der Schadenshöhe orientieren. Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der<br />

Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien<br />

verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen<br />

Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des<br />

Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />

eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />

dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber dann<br />

zur zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />

Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn<br />

der Geschädigte auf Bedenken gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen hingewiesen<br />

oder ihm dies sonst bekannt wird. Dann ist die Rechnung des Sachverständigen voll auf Üblichkeit<br />

und Angemessenheit überprüfbar, denn der Geschädigte, der in seinem Schadensersatzprozess nicht<br />

das volle Sachverständigenhonorar zugesprochen erhält, kann dem Sachverständigen dies<br />

entgegenhalten. Er muss selbst nicht mehr an den Sachverständigen zahlen als eine übliche und<br />

angemessene Vergütung. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Klägerin der<br />

Einwand der Beklagten, die Vergütung des Sachverständigen sei unangemessen überhöht, bekannt<br />

war. <strong>Die</strong> Beklagte wies nämlich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Schreiben vom<br />

09.07.2007 auf diesen Gesichtspunkt hin und die Prozessbevollmächtigten übersandten dieses


46<br />

Schreiben an die Klägerin. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der<br />

Zahlung am 19.07.2007 Kenntnis vom Einwand der Beklagten hatte. Auch wenn die Klägerin selbst<br />

noch keine Kenntnis hatte, ist ihr jedenfalls die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 166<br />

Abs. 1 BGB zuzurechnen. <strong>Die</strong>se waren nämlich bei der Schadensabwicklung rechtsgeschäftlich als<br />

Vertreter der Klägerin bestellt und bevollmächtigt. <strong>Die</strong> Ausnahmevorschrift des § 166 Abs. 2 BGB<br />

greift nicht ein, auch wenn die Prozessbevollmächtigten entsprechend einer Weisung der Klägerin<br />

handelten, weil diese Vorschrift davon ausgeht, dass die Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis<br />

hatten, was jedoch nicht zutrifft. Damit ist die Vergütung des Sachverständigen in voller Höhe auf ihre<br />

Angemessenheit überprüfbar. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht<br />

zunächst anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />

unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. <strong>BVSK</strong> (LG Mannheim, a.a.O.). Der<br />

zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen<br />

Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert<br />

brutto maßgebend. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors FIB<br />

III hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe<br />

grundsätzlich nicht beanstandet werden. Das Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die<br />

Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen Gewinn abdecken. Nebenkosten können nur noch<br />

in eingeschränktem Umfang zusätzlich berechnet werden. Wegen der Angemessenheit ist ein<br />

Vergleich mit dem Grundhonorar notwendig. Wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50 % bis 60 %<br />

des Grundhonorars erreichen, wie dies nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl gleichgelagerter<br />

Rechtsstreite um die Vergütung von Sachverständigen bekannt ist, ist dies nicht mehr angemessen,<br />

sondern intransparent. Dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das<br />

Grundhonorar geringer zu halten. Auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> fuhrt dann<br />

zu falschen Ergebnissen, weil die hohen Kosten gerade dadurch zustande kommen, dass einige<br />

Sachverständige praktisch alle möglichen Nebenkostenpositionen ausschöpfen, andere dagegen nicht<br />

oder mit teilweise deutlich geringeren Sätzen abrechnen. Auch dies ist dem Gericht aufgrund seiner<br />

Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfälle bekannt. Jedenfalls kann das Gericht nicht feststellen, dass<br />

die Berechnung aller möglichen Nebenkostenpositionen mit Pauschalbeträgen, die nach der<br />

Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong>. am oberen Rand des Honorarkorridors HB III liegen, üblich ist. <strong>Die</strong><br />

Preise für die Nebenkosten können pauschal berechnet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />

dass nur Verbrauchskosten zusätzlich abgerechnet werden können, da die Grundkosten durch das<br />

Grundhonorar abgedeckt werden müssen. Das Wesen einer Pauschale ist es definitionsgemäß, den<br />

durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abzugelten, nicht jedoch den maximal denkbaren Aufwand.<br />

Eine Pauschale soll nur insoweit eine Erleichterung gewähren, als es sich um geringe Betrage<br />

handelt, deren konkreter Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig aufwändig wäre. Wenn tatsächlich<br />

bei einer Position außergewöhnlich hohe Kosten entstehen, kann auf den konkreten Nachweis<br />

zurückgegriffen werden.<br />

LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, AZ: 4 O 194/07<br />

Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten im Rahmen der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung<br />

2005/2006 bewegen, kann davon ausgegangen werden, dass sie billigem Ermessen<br />

entsprechend und nicht willkürlich sind.<br />

Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein,<br />

dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im vorliegenden Fall


47<br />

unstreitig ist. Dementsprechend sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch<br />

dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv<br />

unbrauchbares Gutachten berechnet wurden. Von Bedeutung ist die Frage der Angemessenheit der<br />

berechneten Sachverständigenkosten allerdings im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden<br />

Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte ist insoweit gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von<br />

mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Verstößt der<br />

Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, so ist der Anspruch des<br />

Geschädigten auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten i.S.d. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu<br />

reduzieren. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom<br />

Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als<br />

ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den<br />

Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich<br />

zukommen zu lassen folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung<br />

in vernünftigem Rahmen gehalten hat, dass eine objektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen<br />

ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten. Insbesondere auf seine individuellen<br />

Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden<br />

Schwierigkeiten zu nehmen ist. Ob der Geschädigte, der – wie hier – ein Sachverständigengutachten<br />

zur Feststellung des Schadenshergangs und/oder der Schadenshöhe beauftragt, grundsätzlich von<br />

der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigengebühren ausgehen darf oder ob er zunächst<br />

verpflichtet ist, sich der Erforderlichkeit der Gebühren zu vergewissern, etwa indem er sich über<br />

übliche oder durchschnittliche Vergütungen von Sachverständigen informiert, ist in der<br />

Instanzrechtsprechung und Literatur umstritten. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass ein<br />

Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen<br />

darf. Bei Beauftragung eines Sachverständigen ist es oft nicht oder nur schwer bestimmbar, was das<br />

Gutachten kosten wird. Aber auch dann wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten<br />

feststehen, fehlen einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder verbindlich oder gar nur übliche Tarife für<br />

die Sachverständigen, so dass die Preisbestimmung des Sachverständigen nur der Billigkeitsprüfung<br />

im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Zwar ist der Geschädigte nicht von der generellen<br />

Schadensminderungspflicht befreit. Eine (vom Schädiger darzulegende und zu beweisende)<br />

Verletzung der Schadensminderungspflicht ist indes nach den oben skizzierten Grundsätzen des BGH<br />

subjektbezogen zu betrachten. Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass<br />

die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder den<br />

Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen<br />

von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung<br />

trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach<br />

überzogene Gutachtenkosten zu bezahlen. Danach sind die geltend gemachten<br />

Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere sind die von dem Sachverständigen erhobenen<br />

Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich.<br />

Soweit der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung insbesondere die Fahrtkosten für 52<br />

angefallene km bestritten hat, hat der Kläger im folgenden Schriftsatz substantiiert dargelegt, dass im<br />

Rahmen der Sachverständigenbegutachtung zwei Besichtigungen des Kfz stattgefunden haben,<br />

wobei der Sachverständige insoweit von seinem Geschäftssitz zur BMW-Niederlassung und zurück<br />

fahren musste. Dass für diese vier Fahrten insgesamt 52 km angefallen sind, ist für das Gericht ohne<br />

weiteres nachvollziehbar. Der Beklagte hat diesen substantiierten Sachvortrag auch nicht mehr<br />

bestritten. Soweit der Beklagte die von dem Sachverständigen angesetzten 0,95 €/km als übersetzt<br />

beanstandet hat, rechnen ausweislich der von dem Kläger zur Akte gereichten <strong>BVSK</strong>-<br />

Honorarbefragung 2005/2006 selbst die dem <strong>BVSK</strong> angehörigen Sachverständigen<br />

Fahrtkostenkilometer zwischen 0,82 € und 1,19 € ab. Insoweit hält sich der Sachverständige in


48<br />

diesem Rahmen. Auch hinsichtlich der von dem Beklagten als übersetzt bemängelten Fotokosten hält<br />

sich der Sachverständige mit seinem Ansatz von 2,60 € für den ersten Fotosatz und 2,00 € für den<br />

zweiten Fotosatz im Rahmen der von den <strong>BVSK</strong> Sachverständigen abgerechneten Sätze.<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2007, AZ: 5 C 730/07<br />

Es ist unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen nach der Schadenshöhe abrechnen<br />

und ob die Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> statistisch repräsentativ ist. Dem Geschädigten kann<br />

jedenfalls die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht<br />

unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet.<br />

<strong>Die</strong> übliche Vergiftung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.<br />

Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung<br />

einseitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315; 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen<br />

darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02;<br />

Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, AZ: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom<br />

4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der<br />

Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den<br />

Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu,<br />

einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen<br />

des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />

eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />

dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Zahlung einer überhöhten Vergütung wurde erst dann zur<br />

Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.<br />

Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn der Geschädigte sie gezahlt hat. Im<br />

Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die an den Sachverständigen<br />

gezahlte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der<br />

Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen<br />

durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall<br />

verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der<br />

Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird. Ob<br />

die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie: werkvertraglich üblich ist!), ermittelt das<br />

Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />

unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. –<strong>BVSK</strong>-.<br />

Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer<br />

eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der<br />

Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend, Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die<br />

Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort<br />

ermittelten Honorarkorridors HB III halten, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten<br />

Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es ist<br />

unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die<br />

Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, jedenfalls kann dem Geschädigten die Zahlung eines<br />

überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von<br />

Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der<br />

Honorarbefragung.


49<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2007, AZ: 5 C 473/07<br />

Ob die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie werkvertraglich üblich ist!),<br />

ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Nebenkosten können<br />

pauschal abgerechnet werden.<br />

Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen und an den Sachverständigen<br />

gezahlten Kosten verlangen § 632 Abs. 2 B GB, wenn der Sachverständige eine fällige Rechnung<br />

erteilt hat und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit<br />

ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein<br />

Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06), Fälligkeit setzt voraus,<br />

dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist, <strong>Die</strong><br />

Angabe ist jederzeit nachholbar. Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort<br />

der Leistung des Sachverständigen nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach<br />

Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden. Regelmäßig ist die<br />

übliche Vergütung nicht auf einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer<br />

bestimmten Bandbreite. <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden<br />

Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der<br />

Sachverständige die Vergütung einsaitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB, <strong>Die</strong><br />

Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren. Der BGH fährt aus,<br />

dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie<br />

insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten<br />

dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den<br />

wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein<br />

Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der<br />

Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong><br />

Zahlung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen,<br />

wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu<br />

erstatten, wenn der Geschädigte sie gezahlt hat. Im Schadensersatzprozess prüft, das Gericht<br />

deshalb auch nicht, ob die an den Sachverständigen gezahlte Vergütung üblich und angemessen<br />

nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht<br />

als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der<br />

Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den<br />

Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen<br />

Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird. Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den<br />

Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist Im<br />

Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend, Dabei sind sowohl das<br />

Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die<br />

Nebenkosten innerhalb des vom <strong>BVSK</strong> ermittelten Honorarkorridors HB III halten, innerhalb dessen<br />

40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe grundsätzlich nicht<br />

beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen nach der<br />

Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, jedenfalls kann<br />

dem Geschädigten die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine<br />

nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Letzteres ergibt sich<br />

zumindest aber aus der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong>.


50<br />

AG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2007, AZ: 3 C 392/06<br />

Bei Kfz-Sachverständigen gibt es keine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Es<br />

ist wettbewerbsrechts- und kartellrechtswidrig, wenn Versicherer die Einhaltung einer<br />

bestimmten Gebührentabelle durch Sachverständige erzwingen wollen.<br />

Bei dem Vertrag zwischen dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls und dem Gutachter handelt es<br />

sich um einen Werkvertrag. Was die Höhe der Vergütung eines Sachverständigengutachtens<br />

anbetrifft, existieren keine bindenden Regelungen, so dass es keine übliche Vergütungen sind und<br />

keine Vergütung -und Honorarordnung wie in anderen Berufszweigen gibt. Der Sachverständige ist<br />

daher berechtigt, seine Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Das Honorar des Klägers ist<br />

durch die Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers bestimmt worden.<br />

Deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag ist unstreitig. Nach den allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen des Klägers ist das Grundhonorar von der Schadenshöhe abhängig. Dabei<br />

handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel. Zwar ist für den Auftraggeber aufgrund der<br />

Koppelung der Kosten an die Höhe des Schadens nicht von vornherein genau absehbar, welche<br />

Kosten er an den Sachverständigen zahlen muss, dies ist jedoch dem Werkvertragsrecht immanent.<br />

Vorliegend war es für den Geschädigten zumindest bestimmbar, welche Kosten auf ihn zukommen.<br />

Ob ein großer oder kleiner Schaden am Kfz vorliegt, sieht auch der Laie. Dass ein Ferrari in<br />

sämtlichen Bezügen zur Außenwelt höhere Kosten verursacht, als ein Kleinwagen, ist offensichtlich.<br />

Insofern ist der Argumentation der Beklagtenseite nicht zu folgen. Auch bei einer Abrechnung auf<br />

Stundenbasis ist die Höhe der Vergütung für den Auftraggeber nicht von vornherein genau<br />

vorhersehbar. So weit die Streitverkündete argumentiert, der Sachverständige könne durch höhere<br />

Schadensschätzung sein Honorar beeinflussen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige<br />

die Schadenshöhe im Gutachten genau und nachvollziehbar belegen muss. Dass er dies hier getan<br />

hat, nur um seine Honorarforderung in die Höhe zu treiben, ist nicht vorgetragen.<br />

Weiterhin kann der Kläger die geltend gemachten Nebenkosten verlangen. Grundsätzlich ist eine<br />

Pauschalierung von den Nebenkosten nach der Rechtsordnung üblich und möglich, solche<br />

Regelungen sind zum Beispiel im RVG enthalten. <strong>Die</strong> Portokosten von 8,00 €, die Telefon und<br />

Telefaxkosten von 5,00 € und das Büromaterial von 2,50 € sind vorliegend angemessene Pauschalen<br />

und in billigem Umfang zu berücksichtigen. Es kann hiergegen nicht eingewandt werden, dass deren<br />

Anfall im Einzelfall nicht nachgewiesen ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Kosten,<br />

etwa durch die Korrespondenz mit dem Auftraggeber zur Mitteilung des Gutachtenergebnisses,<br />

anfallen. Auch EDV-Kosten in Höhe von 30,00 € sind angemessen. Es handelt sich um Kosten, die<br />

der Sachverständige an Dritte im Rahmen der Gutachtenerstellung für die EDV-<strong>Die</strong>nste, zum Beispiel<br />

an die Firma Audatex, zahlt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine Bezifferung dieser<br />

Kosten im Einzelfall möglich wäre, so dass es der Billigkeit entspricht, diese Kosten per Pauschale im<br />

Einzelfall geltend zu machen.<br />

So weit die Streitverkündete behauptet, das vom Kläger geltend gemachte Honorar liege 20 % über<br />

dem durchschnittlichen Honorar in vergleichbaren Fällen, ist dies unerheblich. Insbesondere ist die<br />

Behauptung, die Forderung des Klägers entspreche nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, nicht<br />

eine Sachverständigenbeweis zugänglich, da es sich um eine rechtliche Einordnung handelt. Es ist<br />

nochmals drauf hinzuweisen, dass im Bereich des Kfz-Sachverständigenberufs keine übliche<br />

Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB gibt. Selbst wenn die Vergütungsforderung des Klägers<br />

um 20 % nach oben abweicht ist sie damit noch nicht unbillig. Es ist wettbewerbsrechts- und<br />

kartellrechtswidrig, wenn Versicherer die Einhaltung einer bestimmten Gebührentabelle durch


51<br />

Sachverständige erzwingen wollen. Eine Abweichung von 20 % als unüblich zu betrachten, würde in<br />

die Vertragsautonomie und Gestaltungsfreiheit der Sachverständigen eingreifen.<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 04.07.<strong>2008</strong>, AZ: 29 C 604/08<br />

Wenn sich Grundhonorar und Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors II in der <strong>BVSK</strong>-<br />

Honorarbefragung halten, kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung<br />

schadensrechtlich nicht erforderlich ist.<br />

Aus den Gründen:<br />

… Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten,<br />

soweit dieses zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs,<br />

BGB, 66. Auflage, § 249 Rnr. 40). Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich<br />

denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur<br />

Schadensbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Unstreitig hat<br />

die Klägerin mit Sachverständigenbüro R. einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesen wurden –<br />

die Beklagte hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert unterschrieben – wirksam<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die u.a. die Berechnungsweise für die Höhe des<br />

Honorars des Sachverständigen enthalten. Dabei ergab sich aus §§ 4, 5 der allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, dass die Grundvergütung des Sachverständigen sich an der Schadenshöhe<br />

orientieren würde. <strong>Die</strong>s ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (LG<br />

Saarbrücken, Urteil v. 25.09.03, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.03, AZ: 3 O 438/02; BGH<br />

NJW 2006, 2472). Ob die sich aus einem Vergleich mit der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006.<br />

Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors<br />

HB III so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht<br />

erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem<br />

Bereich abrechnen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit<br />

hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen.<br />

<strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigen entspricht weitgehend den §§ 4 bis 12 seiner allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen. Bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.382,80 € stellt eine Grundvergütung<br />

in Höhe von 272,00 € in Rechnung. Der Honorarkorridor, den 40 % bis 60 % der befragten<br />

Sachverständigen bei dieser Schadenhöhe einhalten, liegt zwischen 241 und 274,00 €, so dass keine<br />

Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Grundhonorars vorliegen. <strong>Die</strong> Fahrtkosten liegen leicht<br />

(0,01 €) oberhalb, die Fotokosten, die Schreibkosten und die Kopierkosten wiederum vollständig<br />

innerhalb des Honorarkorridors HB III, die Kosten für den EDV-Abruf und für die Fahrzeugbewertung<br />

werden noch gesondert in Höhe von je 20,00 € berechnet. Dass die Geltendmachung derartiger<br />

Zusatzkosten unüblich ist, kann nicht festgestellt werden.<br />

Nicht erstattungsfähig sind die gelten gemachten Schadenfeststellungskosten, da die Klägerin sie<br />

selbst dem Sachverständigenbüro R. nicht schuldet. <strong>Die</strong> Klägerin hat mit diesem – wie ausgeführt –<br />

einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In dem betreffenden Vertrag wurde im Einzelnen vereinbart,<br />

welche Vergütung und welche Auslagen der Sachverständige von der Klägerin beanspruchen kann.<br />

Aus der Aussage des Zeugen .. ist zu ersehen, dass es zu Schadensfeststellungskosten der hier<br />

fraglichen Art im Rahmen von Begutachten des Öfteren kommen kann. Aus seiner Aussage geht auch<br />

hervor, dass das Sachverständigenbüro ... nicht über eine Ausstattung verfügt, die es ihr erlaubt,


52<br />

verunfallte Fahrzeuge unter teilweisem Abbau von Teilen einer eingehenden Inspektion zu<br />

unterziehen. Nach seinen Angaben sieht der Sachverständige … es auch nicht als seine Aufgabe an,<br />

derartige Arbeiten im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit selbst durchzuführen. Daraus folgt,<br />

dass der Sachverständige mit Schadensfeststellungskosten wie hier bei der Annahme eines Auftrages<br />

rechnen muss. Will er derartige Kosten dem Kunden überbürden, so bedarf es hierzu einer<br />

gesonderten Vereinbarung. Ansonsten darf der Kunde davon ausgehen, dass derartige Kosten in der<br />

Grundvergütung mit enthalten sind. …<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 20.06.<strong>2008</strong>, AZ: 29 C 446/08<br />

Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors III, so<br />

kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht<br />

erforderlich war.<br />

Aus den Gründen:<br />

... <strong>Die</strong> Klage ist begründet. <strong>Die</strong> Beklagte schuldet dem Kläger die Freistellung von den Restkosten des<br />

Sachverständigenbüros R. gemäߧ§ 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 7 StVG, 249, 257 BGB. <strong>Die</strong><br />

vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger in Folge des Verkehrsunfalls vom 23.11.2007<br />

entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören<br />

diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />

erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 249 Rnr. 40). Erstattungsfähig sind die<br />

Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als<br />

zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf. (vgl. BGH, Urteil v.<br />

23.10.2007, AZ: VI ZR 67/06). <strong>Die</strong> Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger mit dem<br />

Sachverständigenbüro R. einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat. In diesen wurden wirksam<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die u.a. die Berechnungsweise für die Höhe des<br />

Honorars des Sachverständigen enthalten. Dabei ergab sich aus §§ 4, 5 der allgemeinen<br />

Geschäftsbedingen, dass die Grundvergütung des Sachverständigen sich an der Schadenshöhe<br />

orientieren würde. <strong>Die</strong>s ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG<br />

Saarbrücken, Urteil v. 25.09.03, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.03; AZ: 3 = 438/02; 46;<br />

BGH NJW 2006, 2472). ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des<br />

Sachverständigen R. ergebende Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus einem<br />

Vergleich mit der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006. Halten sich das Grundhonorar und die<br />

Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III, so kann nicht festgestellt werden,<br />

dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht<br />

unerhebliche Zahl vom Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum,<br />

dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen.<br />

...<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 16.06.<strong>2008</strong>, AZ: 28 C 435/08<br />

Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars sind unerheblich,<br />

solange die Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten nicht marktunüblich oder für den<br />

Geschädigten evident willkürlich ist.


Aus den Gründen:<br />

53<br />

… Der Kläger ist aktivlegimitiert. Er hat sich seine Ansprüche von dem Geschädigten an Erfüllung statt<br />

abtreten lassen. Insoweit nimmt er nunmehr eine eigene Rechtsangelegenheit wahr, da er statt des<br />

ihm zustehenden Werklohns die Abtretung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten<br />

gegenüber den Beklagten an Erfüllung statt zur Befriedigung angenommen hat (Amtsgericht<br />

Saarlouis, Urt. Vom 18.4.<strong>2008</strong> 28 C 1681/07 und die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung in der<br />

Anlage zur Anspruchsbegründung).<br />

Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist auch weder der Art nach noch<br />

der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten<br />

evident willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes entspricht, dass<br />

Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars unerheblich sind<br />

(Amtsgericht Saarlouis a.a.O. mit weiteren Nachweisen) sowie die von dem Kläger in der Anlage zur<br />

Anspruchsbegründung zitierten Urteile). …<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 18.04.<strong>2008</strong>, AZ: 28 C 1681/07<br />

Bei Vorliegen einer Abtretung an Erfüllungsstatt nimmt der Sachverständige eine eigene<br />

Rechtsangelegenheit wahr, es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und<br />

insbesondere kein Factoring vor.<br />

Aus den Gründen:<br />

... <strong>Die</strong> Klägerin ist aktivlegimitiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sicherungsabtretung, auf die<br />

die Klägerin zunächst Aktivlegitimation stützte, einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG darstellte und<br />

damit nichtig war. Mittlerweile hat sich die Klägerin von dem Geschädigten unter dem 22.11.2007 die<br />

Forderung an Erfüllungsstatt abtreten lassen und stützt sie nunmehr ihre Aktivlegitimationen auf diese<br />

Abtretung.<br />

Insoweit nimmt die Klägerin nunmehr eine eigene Rechtsangelegenheit war, da sie statt des ihr<br />

zustehenden Werklohnes die Abtretung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten gegenüber<br />

der Beklagten an Erfüllungsstatt zu ihrer Befriedigung angenommen hat.<br />

Hierin ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Verstoß<br />

gegen das Rechtsberatungsgesetz zu sehen, insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um ein<br />

Factoring-Geschäft, bei dem es um den Ankauf von Forderungen geht und den Kunden ein<br />

Ausfallrisiko abgenommen wird (BGH in NJW 2001, S. 756). Ein immer gearteter Rückgriff ist<br />

aufgrund der Abtretung einer Erfüllung statt und dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungsurkunde<br />

ausgeschlossen. Insofern kann der Klägerin im Verhältnis zu ihren Kunden verboten werden, Abreden<br />

über die Erfüllung der Werklohnforderung zu treffen (Amtsgericht Saarlouis 28 C 1682/07).<br />

Das zwischen dem Zedenten und der Klägerin vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach<br />

der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten<br />

evident zu willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes entspricht, dass<br />

Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars unerheblich sind (...). ...


54<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 10.04.<strong>2008</strong>, AZ: 28 C 1682/07<br />

Wenn für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen<br />

erhobenen Gebühren willkürlich sind oder ihn ein Auswahlverschulden trifft, hat der Schädiger<br />

sogar die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene<br />

Gutachterkosten zu bezahlen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Das zwischen dem Dezenten und der Klägerin vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch<br />

nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen<br />

Geschädigten effizient willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes<br />

entspricht, dass Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars<br />

unerheblich sind. Ein Geschädigter darf grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen<br />

Sachverständigenkosten ausgehen. Solang für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom<br />

Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, dem Geschädigten ein<br />

Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben oder<br />

offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsabrechnung trifft, hat der<br />

Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene<br />

Gutachterkosten zu bezahlen. (Amtsgericht Saarlouis 28 C 2189/07, 26 C 893/07 mit weiteren<br />

Nachweisen). ...<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 06.09.2007, AZ: 24 C 822/07<br />

Der Geschädigte hat das Recht, einen ortsnahen Sachverständigen seines Vertrauens zu<br />

beauftragen.<br />

<strong>Die</strong> Klage ist im Wesentlichen begründet. <strong>Die</strong> Beklagte ist der Klägerin auch zur Erstattung der noch<br />

offenen Sachverständigenkosten in Höhe des zuerkannten Betrages verpflichtet. Insoweit kann völlig<br />

dahingestellt bleiben, ob die fragliche Abrechnung des Sachverständigen angemessen ist oder nicht,<br />

da es vorliegend nicht um einen Rechtsstreit zwischen dem Sachverständigen und seiner<br />

Haftpflichtversicherung geht, sondern um Ansprüche der Geschädigten. <strong>Die</strong>ser gegenüber liegen aber<br />

sämtliche Einwendungen der Beklagten neben der Sache, da die Geschädigte grundsätzlich in keiner<br />

Weise verpflichtet war, irgendeine Marktforschung über die Höhe der Sachverständigenkosten zu<br />

betreiben, sondern vielmehr berechtigt war, einen ortsnahen Sachverständigen ihres Vertrauens zu<br />

beauftragen. <strong>Die</strong>s entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und<br />

bedarf daher keiner weitergehenden Begründung.<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 17.08.2007, AZ: 29 C 823/07<br />

Wenn sich die Honorarrechnung innerhalb der Ergebnisse der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung für<br />

den in Frage stehenden Zeitraum bewegt, so ist von der Üblichkeit des Honorars auszugehen.<br />

Der Kläger hat zwar den nach der Regulierung der Beklagten noch offenen Teil der<br />

Sachverständigenvergütung an den Sachverständigen noch nicht gezahlt, Dennoch schuldet die<br />

Beklagte nicht nur Freistellung von den noch offenen Kosten, sondern Geldersatz, nachdem die<br />

Beklagte sich bestimmt und endgültig geweigert hat, den Anspruch zu erfüllen. Dass die dem Kläger


55<br />

in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich waren, ist<br />

seitens der Beklagten nicht dargetan. Der Kläger hat einen im Saarland ansässigen Sachverständigen<br />

mit der Erstattung des Gutachtens betraut. Dass er Anlass zu der Annahme hatte, dieser rechne seine<br />

Leistungen überhöht ab, ist nicht dargetan. Der Geschädigte muss sich vor der Vergabe eines<br />

Gutachtenauftrages auch nicht, wie in de: neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur<br />

Anmietung von Ersatzfahrzeugen gefordert, über übliche oder durchschnittliche Vergütungen von<br />

Sachverständigen informieren und danach denjenigen beauftragen, der die betreffende Leistung zu<br />

dem günstigsten Preis anbietet. Denn die im Bereich des Mietwagengeschäfts ausgebildete<br />

Unterscheidung zwischen Normaltarif und einem deutlich überhöhten Unfallersatztarif gibt es im<br />

Sachverständigenbereich nicht. Es gibt dort vielmehr weder einheitliche Abrechnungsmodalitäten<br />

noch allgemein zugängliche Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Weil<br />

es verbindliche Richtgrößen für die Honorarbemessung von Sachverständigen nicht gibt, darf der<br />

Geschädigte davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige für seine Leistung eine<br />

Vergütung fordert, die im Rahmen des Üblichen liegt. Der Kläger hat den noch offenen<br />

Resthonoraranspruch des von ihm beauftragten Sachverständigen unstreitig noch nicht erfüllt. <strong>Die</strong><br />

Beklagte ist daher dem Kläger gegenüber nur zum Ersatz derjenigen Summe verpflichtet, die der<br />

Kläger dem Sachverständigen gegenüber nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich schuldet.<br />

Unstreitig haben der Kläger und der Sachverständige vor der Auftragsvergabe eine bestimmte<br />

Vergütung nicht vereinbart. Daher kann der Sachverständige vom Kläger nur die übliche Vergütung<br />

beanspruchen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Rechnung des Klägers noch im Rahmen<br />

des Üblichen liegt. Hiervon ist auszugehen, wenn sich die Honorarrechnung innerhalb der Ergebnisse<br />

der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung für den in Frage stehenden Zeitraum bewegt. <strong>Die</strong>s ist der Fall. Es spricht<br />

auch nichts dagegen, wenn der Kläger Schreibkosten auch für die Seiten geltend macht, die nur<br />

geringfügig beschriftet sind, weil auf ihnen etwa Fotos abgebildet sind bzw. dass er Kosten auch für<br />

die Rechnung oder die Anschreiben an die Adressaten des Gutachtens in Rechnung stellt. Denn aus<br />

der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung ergibt sich nicht, dass die sich an ihr beteiligt habenden<br />

Sachverständigen dies nicht ebenso tun.<br />

AG Saarlouis, Urteil vom 13.07.2007, AZ: 26 C 893/07<br />

Ist das Sachverständigenhonorar nicht willkürlich, so ist es als Schaden zu ersetzen.<br />

Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach<br />

der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten<br />

evident willkürlich. So entspricht es der im hiesigen, insoweit alleine maßgeblichen Bereich der<br />

üblichen Abrechnungspraxis und Abrechnungshöhe. <strong>Die</strong> Auffassung des AGs Saarbrücken in dem<br />

Urteil vom 21.6.2007, AZ: 5 C 435/07, teilt das erkennende Gericht nicht, da es weder ersichtlich ist<br />

oder gar gesetzlich geregelt wäre, wie sich das Verhältnis von Grundkosten und Nebenkosten<br />

darzustellen hat, noch dieses Urteil dem regionalen Sachverständigenhonorarmarkt die in<br />

schadensrechtlicher Hinsicht gebotene Aufmerksamkeit widmet, noch die kalkulatorischen Ansätze zu<br />

den Nebenkosten in diesem Urteil des AGs Saarbrücken auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass<br />

alle in einem freiberuflichen Bereich aus Gründen der Kostendeckung und Gewinnerzielung<br />

anzusetzenden Berechnungsfaktoren, wie z.B. Sozialabgaben, Mietkosten, Altersvorsorge,<br />

Lohnkosten, Versicherungen, Darlehenskosten etc. etc., auch nur ansatzweise mitbedacht wurden<br />

und letztlich auch die Argumentation dieses Urteils auf Seite 5, 4. Absatz der- Entscheidungsgründe<br />

zur Üblichkeit/Unüblichkeit des Verhältnisses von Grundkosten zu Nebenkosten auf eine „Vielzahl<br />

gleichgelagerter Rechtsstreite“ gestützt wird, mithin in sich widersprüchlich argumentiert wird, wenn in


56<br />

diesem Urteil die vorgenommene Abrechnungsweise trotz der Vielzahl gleichgelagerter<br />

Abrechnungsweisen als unüblich eingeschätzt wird. Der Zedent war weder verpflichtet,<br />

Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur den örtlichen Sachverständigenhonorarmärkte einzuholen,<br />

noch ist das von dem Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar<br />

willkürlich. Es ist daher als Schaden zu ersetzen. Da der Kläger den erforderlichen<br />

Wiederherstellungsrahmen nicht überschritten hat, sind weder das erkennende Gericht noch der<br />

Beklagte oder die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung zu einer Preiskontrolle befugt.<br />

AG Ulm, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 2 C 2220/07<br />

<strong>Die</strong> Üblichkeit des Honorars kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel<br />

ergeben. Eine solche stellt die <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006 dar.<br />

Der Kläger ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 17.07.2007 aktiv legitimiert. <strong>Die</strong>se Abtretung<br />

verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sieh aus dieser eindeutig ergibt, dass die<br />

Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden erst eingezogen werden, nachdem diese<br />

selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden und des weiteren den Geschädigten keine<br />

weiteren Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich selbst zu kümmern haben.<br />

Vorliegend hat die Geschädigte mit Schreiben vom 20.09.2007 die Erfüllung des offenen<br />

Restbetrages in Höhe von 96,67 € verweigert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist<br />

mithin vorliegend nicht erkennbar. Dem Kläger steht gemäß § 632 Abs. 1 BGB die geltend gemachte<br />

Vergütung in voller Höhe zu. Der zwischen dem Kläger und der Geschädigten geschlossene Vertrag<br />

zur Erstellung eines Schadensgutachtens ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren<br />

(vgl. BGHZ 127, 378, 374).Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die<br />

Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks, wie unstreitig im<br />

vorliegenden Fall gegeben, den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dem<br />

Kläger steht daher ein Vergütungsanspruch zu. Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht<br />

vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von<br />

Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche<br />

Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zelt des Vertragsschlusses für ein<br />

nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden<br />

nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am hiesigen Ort der Gutachtenerstattung zu<br />

bezahlen war (vgl. BGH WM 78, 109). Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester<br />

Satz oder gar ein fester Betrag hereingezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne<br />

des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die<br />

Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei<br />

Sachverständigen einem als einheitlichen empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind (vgl.<br />

BGH NJW 2006, 2472). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich<br />

Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden.<br />

Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gemäß § 287 ZPO in<br />

Übereinstimmung mit der Entscheidung des LGs Mannheim vom 30.06.2006 (Aktenzeichen: I S 2/06)<br />

die erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />

unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) zugrunde. Ausgehend von<br />

der Schadenshöhe von 1.750,00 € brutto wird der Honorarkorridor (HB Ill) des Grundhonorars<br />

ermittelt, da die Mehrzahl der befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangen.<br />

Sogenannte Ausreißer bleiben somit bei der Beurteilung unberücksichtigt. Zu den Korridoreckwerten<br />

des Grundhonorars werden die konkret beanspruchten Nebenkosten hinzugerechnet, die der


57<br />

Nebenkostentabelle entnommen werden. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten<br />

Honorarkorridors.<br />

AG Ulm, Urteil vom 14.11.2007, AZ: 7 C 1932/07<br />

<strong>Die</strong> Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> kann zur Ermittlung des üblichen<br />

Sachverständigenhonorars herangezogen werden.<br />

Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur einer fester Satz oder gar ein fester Betrag<br />

herangezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über<br />

eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die Leistungen aus den Gewerken der<br />

Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen einem als einheitlich<br />

empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind (BGH Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 80/05). Aus<br />

mehreren anderen, in der Vergangenheit beim AG Ulm durchgeführten Rechtsstreitigkeiten ist<br />

bekannt, dass im hiesigen Bereich Gutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert<br />

abgerechnet werden. Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gemäß § 287<br />

ZPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LGs Mannheim vom 30.06.2006 (AZ: 1 S 2/06)<br />

die für den hiesigen Raum (PLZ 8) erfolgte Honorarbefragung 2005 des Bundesverbandes der<br />

freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) zu<br />

Grunde. Ausgehend von der unstreitigen Schadenshöhe bis 1.750,00 € wird in der genannten<br />

Honorarbefragung der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der<br />

Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangen. Sogenannte „Ausreißer“, bleiben<br />

somit bei der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, unberücksichtigt (vgl. BGH X ZR 80/05 a.a.O.).<br />

Zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars werden die konkret beanspruchten Nebenkosten<br />

hinzugerechnet, die der Nebenkostentabelle entnommen werden. Als üblich geschuldet ist der<br />

Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors anzusehen. Das Sachverständigenhonorar ist fällig im<br />

Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da die streitgegenständliche Rechnung des<br />

Klägers vom 22.05.2007 zumindest im Zusammenhang mit der im vorliegenden Rechtsstreit<br />

vorgelegten Honorarbefragung unter Berücksichtigung der in der Rechnung angegebenen<br />

Schadenshöhe bis 1.750,00 € prüffähig ist. Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen<br />

Zeitaufwand ein sogenanntes Grundhonorar berechnet, welches sich entsprechend der von ihm<br />

vorgelegten Tabelle an den Reparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es<br />

jedoch nicht um die umstrittene Frage, auf welcher Grundlage ein Sachverständiger sein Honorar<br />

berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu<br />

werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Im<br />

Zusammenhang mit der Honorartabelle war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den<br />

Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne weiteres nachvollziehbar. Auf die Frage, ob der<br />

angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der<br />

Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an.<br />

AG Völklingen, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 5B C 617/07<br />

Ein vom Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe berechnetes<br />

Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand ist mittlerweile von der<br />

Rechtsprechung anerkannt und nicht zu beanstanden.


58<br />

Für die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, Folgendes:<br />

Der Geschädigte ist einerseits „Herr des Restitutionsgeschehens" andererseits hat er das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich<br />

Ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen<br />

Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden<br />

Schwierigkeiten zu nehmen – sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung. Wahrt der Geschädigte<br />

den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im<br />

Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Der Geschädigte hat nicht die<br />

Pflicht, den Markt zu erforschen, wobei für Ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere<br />

Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.<br />

Der BGH macht allerdings deutlich, dass sich bei den Sachverständigenhonoraren keine mit dem<br />

Unfallersatztarif vergleichbare Situation etabliert hat. Von dem Geschädigten kann nicht ohne weiteres<br />

eine professionelle Überprüfung der Rechnung erwartet werden. Nur wenn es für den Geschädigten<br />

auch als Laien offensichtlich zu Tage tritt, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem<br />

Verstoß gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre, kann ihm ein Verstoß gegen seine<br />

Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Zu bedenken ist weiter, dass der Geschädigte<br />

anders als bei Mietwagentarifen einen Preisvergleich zu Sachverständigenhonorarkosten nicht ohne<br />

weiteres vor Beauftragung eines Sachverständigen durch einige wenige Telefonanrufe anstellen kann.<br />

Eine längere Recherche dürfte dem Geschädigten schon vor dem Hintergrund, dass von ihm die<br />

unverzügliche Beauftragung eine Gutachters verlangt wird, will er nicht Gefahr laufen, -dass ihm<br />

hinsichtlich einer möglicherweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung entsprechende<br />

Tage von der Beklagten aberkannt werden, nicht zumutbar sein. Ein Preisvergleich würde weiter<br />

voraussetzen, dass der Geschädigte die Schadenshöhe oder den zeitlichen Aufwand des<br />

Sachverständigen für die Ermittlung dieses Schadens schon wüsste.<br />

Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze sind die hier geltend gemachten<br />

Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden. Zum einen halten sich die berechneten Gebühren<br />

innerhalb des Honorarkorridors der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung. Soweit sie damit nicht in Einklang<br />

stehen, erschließt sich dies für den durchschnittlichen Geschädigten mit zumutbarem Aufwand nicht<br />

und war daher nicht in Abzug zu bringen. Das hier in Rechnung gestellte Grundhonorar bewegt sich<br />

zwar am oberen Rand des Honorarkorridors der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006. Gleiches gilt für<br />

die Nebenkosten. Auch diese halten sich in dem Rahmen des Honorarkorridors der <strong>BVSK</strong>-Befragung.<br />

Ein Abzug war schließlich euch nicht im Hinblick auf die auch nach Ansicht des Gerichts nicht<br />

zutreffend berechneten Schreibkosten und Kosten für die mobile.de-Marktpreise zu machen. Bei den<br />

Schreibkosten hat der Sachverständige Schreibkosten und Kopierkosten mit dem gleichen Betrag pro<br />

Seite angesetzt. Berechtigterweise kann er Schreibkosten nur für die angefallenen Textseiten<br />

verlangen, nicht aber für Fotokopien. <strong>Die</strong>se kann er lediglich mit einem geringeren Betrag abrechnen.<br />

<strong>Die</strong> Berechtigung eines Aufschlages für die grundsätzlich erstattungsfähige Position mobile.de besteht<br />

nicht. Aber auch dies ist für den durchschnittlichen Geschädigten, der mit den Einzelheiten der<br />

Tätigkeiten der Sachverständigen nicht vertraut ist, nicht erkennbar. <strong>Die</strong> Fehlerhaftigkeit der<br />

Abrechnung erschließt sich nur dann, wenn er sich z.B. im Wege einer Internetrecherche mit den<br />

Honorarkorridoren der <strong>BVSK</strong>- Honorarbefragung auseinandersetzt und die Rechnung danach<br />

überprüft. Das ist dem durchschnittlichen Geschädigten nicht zumutbar.


59<br />

AG Völklingen, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 5B C 477/07<br />

Das Grundhonorar ist nicht zu beanstanden, wenn es gemäß den in der Honorarbefragung<br />

2005/2006 des <strong>BVSK</strong> angegebenen Pauschalen abgerechnet wird. Der Schädiger und seine<br />

Versicherung haben aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Honorars, sofern der<br />

Sachverständige sein Bestimmungsrecht aus § 315 BGB vermeintlich überschreitet.<br />

Ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Gebühren nach § 315 BGB angemessen sind und<br />

der Billigkeit entsprechen wird erst relevant im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagten<br />

gegenüber dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 255 BGB zusteht, well dem<br />

Geschädigten möglicherweise vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen<br />

wegen Überschreitung seines Bestimmungsrechtes nach § 315 BGB zustehen könnten. Für die<br />

vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, folgendes: Der<br />

Geschädigte ist einerseits „Herr des Restitutionsgeschehens“, andererseits hat er das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich<br />

ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen<br />

Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden<br />

Schwierigkeiten zu nehmen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />

Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,<br />

eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189,<br />

1190 f.). Der Geschädigte hat nicht die Pflicht, den Markt zu erforschen wobei für Ihn allerdings das<br />

Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich<br />

später im Prozess als zu teuer erweist.<br />

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts das<br />

Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB allenfalls in krassen Fällen zu verneinen<br />

sein. Der Hinweis des BGH auf das dem Geschädigten verbleibende Risiko einer zu hohen<br />

Berechnung, bei der er auf seine Entscheidung zu den Mietwagentarifen verweist, dürfte im Hinblick<br />

auf die damit nicht vergleichbare Situation bei der Beauftragung eines Sachverständigen nur<br />

ausnahmsweise zum Tragen kommen. Von dem Geschädigten kann nicht ohne weiteres eine<br />

professionellen Überprüfung der Rechnung erwartet werden, Nur wenn es für den Geschädigten auch<br />

als Laie offensichtlich zu Tage tritt, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem Verstoß<br />

gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre, kann ihm ein Verstoß gegen seine<br />

Schadensminderungspflicht vorgeworden werden. Zu bedenken ist weiter, dass der Geschädigte<br />

anders als bei Mietwagentarifen einen Preisvergleich zu Sachverständigenhonorarkosten nicht ohne<br />

weiteres vor Beauftragung eines Sachverständigen durch einige wenige Telefonanrufe anstellen kann.<br />

Eine längere Recherche dürfte dem Geschädigten schon vor dem Hintergrund, dass von ihm die<br />

unverzügliche Beauftragung eine Gutachters verlangt wird, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm<br />

hinsichtlich einer möglicherweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung entsprechende<br />

Tage von der Beklagten aberkannt werden, nicht zumutbar sein. Eine Einflussnahmemöglichkeit eines<br />

verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen auf die aufzuwendenden Kosten sind also hier<br />

anders als in den Fällen der Anmietung eine Mietwagens weder ersichtlich noch von der Beklagten<br />

substantiiert dargetan.<br />

Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze halten sich die hier geltend gemachten<br />

Sachverständigenkosten im Rahmen des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes und ist ein<br />

Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten zu verneinen.


60<br />

Soweit der Sachverständige seine Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert, ist dies nicht zu<br />

beanstanden, Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars ist<br />

mittlerweile höchstrichterlich anerkannt. Der Sachverständige hat sein Grundhonorar gemäß den in<br />

der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> angegebenen Pauschalen abgerechnet. Das geltend<br />

gemachte Grundhonorar bewegt sich innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass es der Höhe<br />

nach nicht zu beanstanden ist.<br />

Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsanspruch gegen den Geschädigten<br />

wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu. Gegenansprüche des Geschädigten gegen den<br />

Sachverständigen können dann bestehen, wenn dieser sein Bestimmungsrecht aus § 315 BGB<br />

überschreitet. Im Fall der Sachverständigenvergütung ist dem Geschädigten im Unterschied zu den<br />

Unfallersatztarifen ein Einfluss und eine Kontrolle des Geschädigten nicht möglich und kann im<br />

Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Andererseits kann dem<br />

Schädiger bzw. seiner Versicherung die Möglichkeit nicht versagt werden, sich von dem Geschädigten<br />

etwaige Ansprüche gegen den Sachverständigen wegen möglichen Verstoßes gegen sein<br />

Bestimmungsrecht nach § 315 BGB abtreten zu lassen und sich selbst mit diesem auf eigenes Risiko<br />

auseinander zu setzen.<br />

AG Völklingen, Urteil vom 10.10.2007, AZ: 5C C450/07<br />

<strong>Die</strong> Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine<br />

fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung<br />

selbst in der Rechtsprechung, so auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert.<br />

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin verauslagten<br />

Sachverständigenkosten in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem<br />

Sachverständigen erstellte Rechnung vom 13.03.2007 ordnungsgemäß ist oder nicht. Selbst wenn<br />

vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß<br />

ist, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte<br />

eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im<br />

Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen. Nach der Auffassung<br />

des Gerichts könnte der Klägerin gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur<br />

dann vorgehalten werden, wenn der Klägerin bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der<br />

Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende<br />

Fehler vorgeworfen werden könnten.<br />

<strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn<br />

überhaupt ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser<br />

Umstand der Klägerin als Laien sicherlich nicht auffallen musste. Auch die vom Sachverständigen<br />

geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch insoweit hatte<br />

die Klägerin damit überhaupt keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen näher zu<br />

überprüfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von dem Sachverständigen<br />

abgerechneten Schreibgebühren auch nicht erkennbar zu hoch. Mit den Schreibgebühren werden<br />

nämlich nicht nur die Kosten für das reine Schreiben des Gutachtens abgegolten. Vielmehr ist nach<br />

dem Schreiben des Gutachtens regelmäßig auch ein Korrekturlesen erforderlich. Auch die hierfür<br />

notwendigen Personalkosten müssen berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> Fahrtkosten in Höhe von 12,00 €


61<br />

sind, wenn die Hinfahrt und die Rückfahrt berücksichtigt wird, sicher nicht zu hoch. Auch die geltend<br />

gemachten Kosten für neun Lichtbilder sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht übersetzt.<br />

Auch hier muss berücksichtigt werden, dass für die Erstellung und den Ausdruck der Lichtbilder der<br />

Einsatz von Personal notwendig ist. Unter Berücksichtigung der notwendigen Personalkosten sind die<br />

für die Lichtbilder geltend gemachten Kosten nicht zu hoch. Regelmäßig entstehen dem<br />

Sachverständigen auch Kosten für Telefongebühren (Internetnutzung) und auch Portokosten, <strong>Die</strong>se<br />

sind mit 16,00 € ebenfalls nicht zu hoch bemessen. Nach allem ist also festzustellen, dass die<br />

Klägerin ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur Begutachtung ihres Fahrzeugs ausgesucht und<br />

ausreichend überprüft hat.<br />

AG Völklingen, Urteil vom 26.09.2007, AZ: 5C C 472/07<br />

<strong>Die</strong> Honorarbestimmung nach Schadenhöhe ist nicht zu beanstanden.<br />

<strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn<br />

überhaupt ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser<br />

Umstand dem Kläger als Laien sicherlich nicht auffallen musste. Auch die Art der Abrechnung nach<br />

der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des<br />

Sachverständigen hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, so<br />

auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert. <strong>Die</strong> von dem Sachverständigen geltend<br />

gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch insoweit hatte der Kläger<br />

damit überhaupt keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen näher zu überprüfen.<br />

Nach allem ist also festzustellen, dass der Kläger ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur<br />

Begutachtung seines Fahrzeugs ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Da dem Kläger folglich<br />

ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist der Beklagte zum Ersatz der vom Kläger<br />

ausgeglichenen Sachverständigenkosten verpflichtet.<br />

AG Zeven, Urteil vom 11.09.2007, AZ: 3 C 316/07<br />

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu<br />

vergüten ist, ist ein Kostenvoranschlag nicht entgeltpflichtig. <strong>Die</strong> Zahlung eines Entgeltes<br />

hierfür bedeutet nicht zwingend ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht.<br />

<strong>Die</strong> Erstellung eines Kostenvoranschlags und die dazugehörigen Arbeiten sind grundsätzlich nicht<br />

entgeltpflichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine Vereinbarung dahingehend<br />

getroffen haben, dass der Kostenvoranschlag vergütet werden soll. Eine solche Vereinbarung ist hier<br />

nicht vorgetragen worden: In dem Umstand, dass der Kläger die Rechnungsposition bezahlt hat, ist<br />

entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls kein Rechtsgrund für die erhaltene Leistung zu<br />

sehen. Insbesondere liegt darin kein Anerkenntnis. Nicht in jeder Zahlung liegt ein unbedingtes<br />

Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung. Nach allem besteht für die gezahlten 60,00 € somit kein<br />

Rechtsgrund. Der Kläger ist zur Rückzahlung verpflichtet.


II. Sicherungsabtretung/Rechtsberatungsgesetz<br />

62<br />

AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007; AZ: 3 C 335/06<br />

Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />

angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />

vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.<br />

<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />

wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />

unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />

unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />

die Sachverständigenkosten. Das Gericht verbleibt auch bei der Auffassung, dass der Einwand der<br />

Beklagten nicht ernst gemeint scheint, denn zum einen sind die restlichen Schadensersatzansprüche<br />

außergerichtlich gerade gegenüber diesen Abtretenden reguliert worden, zum anderen findet sich<br />

dieser Einwand lediglich in den Verfahren, in denen über die Sachverständigengebühren gestritten<br />

wird, nicht aber auch in normalen Klagen, in denen Geschädigte Schadensersatzansprüche aus<br />

einem Verkehrsunfall geltend machen und in denen es im wesentlichen um den Haftungsgrund oder<br />

die Quote geht.<br />

<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />

Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2006, 1727). Geht es dem Sachverständigen wesentlich<br />

darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine<br />

Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit. Unstreitig ist,<br />

dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />

Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />

aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />

Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />

Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu.<br />

Das Gericht hat keine Bedenken, die hier angefallenen Sachverständigenkosten als der Höhe nach<br />

erforderlich einzuschätzen.<br />

Zum einen ist nach der Entscheidung BGH NJW 2006, 2472 nicht mehr zweifelhaft, dass ein<br />

Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientiert angemessene<br />

Pauschalisierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet und eine solche Abrechnung daher zulässig<br />

ist. Nichts anderes hat der Kläger gegenüber seinen Kunden gemacht, indem er sein Honorar mittels<br />

einer gültigen Gebührentabelle ermittelt hat.<br />

AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 3 C 336/06<br />

Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />

angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />

vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.


63<br />

<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />

wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />

unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />

unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />

die Sachverständigenkosten. Das Gericht ist des weiteren der Auffassung, dass der Einwand der<br />

Beklagten auch nicht ernst gemeint scheint, da in anderen Verfahren gegen die Beklagte, die<br />

ebenfalls Klagen des Klägers betreffen durch die in diesem Verfahren beauftragten<br />

Prozessbevollmächtigten der Beklagten dieser Einwand nicht erhoben wird (vgl. AG Dorsten,<br />

3 C 142/06).<br />

<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />

Rechtsberatungsgesetz (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ: 4 U 49/05). Unstreitig ist,<br />

dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />

Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />

aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />

Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />

Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu. Das Gericht<br />

geht aufgrund seiner Ermittlungen in dem Verfahren 3 C 265/06 davon aus, dass die vom Kläger<br />

gegenüber der Geschädigten berechneten Sachverständigengebühren übliche Gebühren sind und<br />

daher die erforderlichen Beträge nicht überschreiten. Der Kläger hat gegenüber der Geschädigten den<br />

Schaden nach einer eigenen Gebührentabelle abgerechnet. Ein Sachverständiger, der für<br />

Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner<br />

Honorare vornimmt überschreitet die Grenzendes ihm vom Gesetz eingeräumten<br />

Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 2006, 2472). Das Gericht hat in dem<br />

Verfahren 3 C 265/06 ermittelt, dass die vom Kläger errechneten Gebühren die üblichen Beträge nicht<br />

überschreiten. <strong>Die</strong> Gebühren sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen<br />

daher die geltend gemachten 677,86 € nebst Zinsen zu.<br />

AG Neustadt an der Weinstraße, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 08.08.2007,<br />

AZ: 4 C 788/06<br />

<strong>Die</strong> zwischen den Parteien vereinbarte Tabelle des <strong>BVSK</strong> ist eine taugliche Schätzgrundlage,<br />

um die geschuldete Vergütung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Geht es dem Kläger im<br />

Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so<br />

besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene<br />

Angelegenheit, und verstößt deshalb nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.<br />

Der Kläger verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Wie der<br />

Bundesgerichtshof bereits bei einem Mietwagenunternehmen zutreffend ausgeführt hat, bedarf<br />

derjenige, der sich Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen<br />

Beträge auf seine Forderungen an die unfallgeschädigten Kunden verrechnet, die Erlaubnis nach<br />

Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn er es geschäftsmäßig übernimmt, für diese Kunden die<br />

Schadensregulierung durchzuführen. Dabei ist bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer<br />

erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den<br />

Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf den gesamten dieser<br />

zugrundeliegenden Umstände in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem<br />

Kläger im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so


64<br />

besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit.<br />

Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmers die<br />

Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf<br />

Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten<br />

Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl.<br />

BGHZ 47, 364). Vorliegend stellt die vom Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung<br />

jedoch klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner<br />

Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird, dass die<br />

Abtretung sicherheitshalber erfolgt und der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf,<br />

wenn der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Unstreitig ist die<br />

Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. Zahlungen wurden von ihm jedoch nicht<br />

geleistet. Wie das Schreiben des Geschädigten vom 29.01.2007 belegt, wurden die<br />

Sachverständigenkosten bei dem Geschädigten angemahnt; dieser verweigerte jedoch die Zahlung.<br />

Damit steht fest, dass es dem Kläger vorrangig darum geht, seine Forderung zu verwirklichen.<br />

Darüber hinaus verwundert es sehr, dass die Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet, nachdem sie<br />

selbst den Betrag in Höhe von 477,28 € anerkannt hat. Insoweit stellt ihr Bestreiten eine unzulässige<br />

Rechtsausübung und widersprüchliches Verhalten i.S.d. § 242 BGB dar. Über die anerkannten<br />

477,28 € hinaus kann der Kläger noch weitere 54,23 €. als Vergütung beanspruchen. Hat ein<br />

Unfallbeteiligter ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben, ohne dass<br />

eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist, und besteht eine Taxe i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB für<br />

die Erstellung von Sachverständigengutachten der fraglichen Art nicht, ist nach der Vorschrift des<br />

§ 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Bei Leistungen von<br />

Sachverständigen kann sich die Üblichkeit auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel<br />

ergeben. Dar- über hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder<br />

Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. BGH, Urteil v.<br />

10.10.2006). Vorliegend bewegt sich die geltend gemachte Vergütung innerhalb dieser Bandbreite.<br />

Hier ist zu erkennen, dass der Kläger die Honorarempfehlung ausgehend von einem Schaden in Höhe<br />

von 4.265,12 € netto nicht wesentlich überschritten hat. Soweit die Beklagte einwendet, dass der<br />

Schaden sich im Jahre 2006 zugetragen habe, das Tableau aber erst zum 01.03.2007 zwischen den<br />

Parteien vereinbart worden sei, es ist dies unbeachtlich. Maßgeblich für die Bewertung im Hinblick auf<br />

die Üblichkeit ist allein die Frage, inwieweit die Vergütung von dem pauschalierten Schadenersatz von<br />

dem Tableau abweicht. Vorliegend bewegt sich die Überschreitung, ausgehend von der Empfehlung<br />

in Höhe von 516,12 € lediglich um ca. 3 Prozent zu dieser Tabelle. <strong>Die</strong>s liegt aber absolut im Rahmen<br />

einer üblichen Vergütung, zumal zum Schadenszeitpunkt die Tabelle des <strong>BVSK</strong> unstreitig zwischen<br />

den Parteien nicht vereinbart war, so dass der Kläger die Vergütung frei nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen festsetzen konnte und zu berücksichtigen ist, dass auch übliche Preise einer<br />

Entwicklung unterliegen.<br />

AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.04.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 934/07<br />

Wenn der Sachverständige nach einer Sicherungsabtretung und erfolgloser Inanspruchnahme<br />

seines Kunden gegen die Haftpflichtversicherung vorgeht, besorgt er keine<br />

Rechtsanwaltsgelegenheit seines Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.


Aus den Gründen:<br />

65<br />

... <strong>Die</strong> von der Zedentin erklärte Abtretung der Forderung gegen den Beklagten ist nicht wegen<br />

Verstoßes gegen Ar. I § Abs. 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />

bedarf allerdings ein Sachverständiger, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte<br />

Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. I § 1 RBerG und zwar auch<br />

dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die<br />

eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Dabei ist nicht allein auf den<br />

Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten, diesen zugrundeliegenden Umstände und<br />

ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Sachverständigen im Wesentlichen<br />

darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt er keine<br />

Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall<br />

liegt dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Sachverständigen die<br />

Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst<br />

auf Zahlung in Anspruch genommen werden, denn damit werden den Geschädigten<br />

Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. BGH<br />

Urteil vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03).<br />

Unter Zugrundelegung dessen liegt kein Verstoß gegen das RBerG vor. Zwischen den Parteien ist<br />

unstreitig geblieben, dass der Kläger die Zedentin mit Schreiben vom 29.03.2007 ergebnislos zur<br />

Zahlung des Restbetrags aufgefordert. Es ist dann aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden<br />

Maßnahmen gegenüber der Zedentin hätte ergreifen können beziehungsweise müssen. Es ist auch<br />

allgemein bekannt, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Zedent gerichtlich auf<br />

Zahlung in Anspruch genommen worden ist. vielmehr genügt es, wenn der Zedent –wie vorliegendtrotz<br />

Zahlungsaufforderung nicht leistet. Wenn aber der Sicherungsfall eingetreten ist, erschließt sich<br />

dem Gericht nicht, weshalb es dem Kläger verwehrt sein sollte, aus der vereinbarten<br />

Sicherungsabtretung gegen den Beklagten vorzugehen. Ferner bezieht sich die mit der Zedentin<br />

vereinbarte Abtretung nicht auf sämtl. Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern<br />

nur auf Schadensersatzansprüche in Höhe des in der Sachverständigen-Rechnung ausgewiesenen<br />

Endbetrags. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i.S.d. Art.<br />

I, § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03). Dass der Kläger die<br />

weitere Schadensabwicklung für die Zedentin übernommen hat, hat der Beklagte selbst nicht<br />

behauptet. ...


66<br />

III. Wertminderung/Nutzungsausfall<br />

LG Hamburg, Termin vom 27.10.2006, AZ: 331 O 215/06<br />

Nutzungsausfall kann auch für einen Betrag verlangt werden, der die Reparaturkosten<br />

möglicherweise übersteigt, wenn der Schädiger vorher darauf hingewiesen wurde, dass er die<br />

Reparaturkosten nicht vorstrecken kann. Eine Rückstufung des Nutzungsausfalls kommt erst<br />

bei einer Fahrzeugdauer von 10 Jahren in Betracht.<br />

Das Gericht weist darauf hin, dass hier der Kläger die Reparaturkosten, wie in dem Gutachten<br />

festgelegt, beanspruchen kann. <strong>Die</strong>s ergibt sich auch aus der zitierten Entscheidung des BGH. Es ist<br />

hier nicht zu überprüfen, ob eine andere Werkstatt möglicherweise die Reparatur günstiger ausführen<br />

kann. Der Kläger darf sich auf das eingeholte Gutachten verlassen und eine Markenwerkstatt<br />

beauftragen. Das Gericht weist auch hier darauf hin, dass nach der Entscheidung des BGH<br />

Nutzungsfall jedenfalls dann, wenn der Beklagten mitgeteilt worden ist, dass Reparaturkosten nicht<br />

vorgestreckt werden kann, Nutzungsausfall auch für einen Betrag verlangt werden kann, der die<br />

Reparaturkosten möglicherweise übersteigt. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsausfalls weist das<br />

Gericht darauf hin, dass eine weitere Rückstufung erst bei einer Fahrzeugdauer von 10 Jahren in<br />

Betracht käme.<br />

AG Mölln, Urteil vom 02.10.2007, AZ: 3 C 280/07<br />

Für den Anspruch auf Wertminderung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte das<br />

Unfallfahrzeug tatsächlich veräußert und einen geringeren Kaufpreis erzielt.<br />

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vor,<br />

wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde. Vielmehr ist es genau<br />

umgekehrt: ein merkantiler Minderwert ist bei relativ neuen Fahrzeugen nur dann ausnahmsweise<br />

nicht anzunehmen, wenn von dem Unfall nur ein ohne weiteres auswechselbares Teil des Fahrzeuges<br />

betroffen war und insbesondere keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell vorlagen. <strong>Die</strong> Beklagen<br />

haben selbst vorgetragen, dass durch den unfallbedingten Anstoß die Tür eingedrückt, gestaucht und<br />

verbogen wurde. Insoweit kann - unabhängig davon, ob es sich um ein gestauchtes oder ein<br />

geschraubtes Karosserieteil handelt - nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Schaden am<br />

Rahmen gekommen ist. Zudem ist im vorliegenden Fall .zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />

neues Kfz handelt bei denen unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten als bei Kfz, die schon<br />

älter sind. Auch wäre - unabhängig davon, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden<br />

handelt - der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, einem potentiellen Käufer die verursachten<br />

Schäden zu offenbaren. <strong>Die</strong>s allein wirkt sich nach der Lebenserfahrung so aus, dass ein potentieller<br />

Käufer nach dieser Offenbarung gewillt ist, weniger zu zahlen. Deshalb ist auch nur bei Schäden, bei<br />

denen für jeden Laien zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Unfall keine weiteren verdeckten Schäden<br />

verursacht haben kann, ein merkantiler Minderwert anzunehmen. <strong>Die</strong>se Bagatellgrenze wurde<br />

vorliegend überschritten. Dementsprechend war hier die Wertminderung von 250,00 € neben den<br />

Reparaturkosten in den von den Beklagten zu erstattenden Gesamtschaden mit aufzunehmen.


67<br />

<strong>Die</strong> Höhe des geltend gemachten merkantilen Minderwerts ist nach der nach § 287 ZPO<br />

vorzunehmenden und sich an den Ausführungen des Privatgutachtens orientierenden Schätzung nicht<br />

zu beanstanden.<br />

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007, AZ: 8 U 246/06<br />

Merkantiler Minderwert kann auch bei einer Laufleistung von fast 200.000 Km gewährt werden,<br />

eine starre Grenze von 100.000 Km ist abzulehnen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... <strong>Die</strong> Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres<br />

unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 €o. <strong>Die</strong>sem Anspruch steht nicht entgegen, dass<br />

das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ A... TDI zum<br />

Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des<br />

Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei<br />

Personenkraftwagen im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den<br />

Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. <strong>Die</strong>se früher vertretene Auffassung beruht<br />

darauf, dass solche Fahrzeuge nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein<br />

messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin<br />

nicht alleine die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des<br />

Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. <strong>Die</strong>se Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der<br />

technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein<br />

entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung<br />

von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren<br />

Notierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre<br />

Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden. Der Tatrichter hat vielmehr in jedem<br />

Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindern auswirkt.<br />

<strong>Die</strong>se Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeuge der Klägerin war im<br />

Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistungen von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der<br />

Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs<br />

hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des<br />

Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/<strong>Die</strong>sel). <strong>Die</strong><br />

tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist.<br />

Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt<br />

werden. ...<br />

AG Prüm, Urteil vom 15.01.<strong>2008</strong>, AZ: 6 C 522/06<br />

Eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung kann<br />

ausgeschlossen sein. Hieraus ist jedoch kein Erfahrungssatz herzuleiten, dass dies immer so<br />

wäre.<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 200,00 € als Wertminderung. Nach dem<br />

Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der klägerische<br />

Personenkraftwagen beim Unfall eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € erfuhr, die die Beklagte


68<br />

zu ersetzen hat, obschon des Klägers Automobil zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt war und eine<br />

Laufleistung von 123.112 km aufwies. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz,<br />

dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 km keine<br />

Wertminderung eintreten kann. Zwar kann eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem<br />

hoher Kilometerleistung ausgeschlossen sein. Moderne Kraftfahrzeuge befinden sich jedoch nach 7<br />

Jahren allenfalls etwa in der Mitte ihrer durchschnittlichen zu erwartenden Lebensdauer, und moderne<br />

Pkw lassen eine Lebensdauer von über 200.000 km erwarten.<br />

Auch bei Schäden, die keine wesentlichen Bauteile oder tragende Teile des Fahrzeuges betreffen, tritt<br />

nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Wertminderung ein, weil die Offenbarungspflicht<br />

von Unfallschäden, gleichgültig wie groß diese waren, immer ernster genommen wird.<br />

AG Steinfurt, Urteil vom 19.09.2007, AZ: 21 C 397/07<br />

Wenn das einzige Hindernis für die Regulierung die fehlende Schadensanzeige des<br />

Verursachers an die Versicherung ist, muss sich der Geschädigte nicht darauf verweisen<br />

lassen, wegen Verzögerungen einen finanzierten Erwerb durchzuführen, weil die Dauer der<br />

Verzögerung nicht absehbar ist und mit einem Ende der Verzögerung jederzeit zu rechnen ist.<br />

Der Schaden umfasst den Nutzungsausfall für 108 Tage bei Ansatz eines täglichen Nutzungswertes<br />

von 38,00 €. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag einen Nutzungswillen gehabt, dies ist nicht<br />

widerlegt. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Zeitraum zwischen letztendlicher Zahlung am<br />

20. November 2006 und Neuzulassung am 12. Dezember 2006 indiziere einen mangelnden<br />

Nutzungswillen, ist dem nicht zu folgen: Der Sachverständige hat die Wiederbeschaffungsdauer mit<br />

etwa bis zu 12 Werktagen bemessen, der Kläger hat unbestritten dargelegt, das anderweitige<br />

Fahrzeug am 07. Dezember 2006 erworben wurde. Der entsprechende Zeitraum beträgt 14 Werktage<br />

und liegt dementsprechend im Rahmen des zu Erwartenden. Auch die Beauftragung des<br />

Sachverständigen zur Schadensfeststellung lag nicht unangemessen lang nach dem Unfallereignis,<br />

weil das dazwischen liegende Wochenende zu berücksichtigen ist.<br />

Bei der Bemessung der Höhe des täglichen Nutzwertes schätzt das Gericht anhand der Tabelle<br />

„Sanden / Danner / Küppersbusch". Allerdings ist eine Herabstufung innerhalb der Tabelle um eine<br />

Stufe von 43,00 € auf 38,00 € angemessen, weil das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt<br />

bereits etwa 8 Jahre zugelassen war. Der Tabellenwert bestimmt sich anhand der durchschnittlichen<br />

zur Anmietung vergleichbarer Fahrzeuge erforderlichen Kosten, bereinigt um den Vermieteraufwand.<br />

Da im Wesentlichen neuartige Fahrzeuge technisch verbessert sind, erhöht dies den Mietwert, so<br />

dass ein Abzug bei älteren Fahrzeugen zu machen ist, die diesen höheren Nutzwert regelmäßig nicht<br />

haben. Ein klägerisches Mitverschulden war hinsichtlich des Nutzungsausfallersatzes nicht zu<br />

berücksichtigen. Auf ein Mitverschulden des Klägers durch unterlassene Neuanschaffung eines<br />

anderweitigen Fahrzeugs in angemessener Zeit nach dem Unfallereignis kann sich die Beklagte nicht<br />

berufen. Der Kläger hat unter Offenbarung seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

dargelegt, dass ihm eine Ersatzanschaffung nicht möglich war. Unter Bereinigung des<br />

Nettoeinkommens um regelmäßige Belastungen verblieben zur Deckung des Lebensbedarfs der<br />

klägerischen Familie monatlich etwa 630,00 €; dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen<br />

getreten. Auch eine Finanzierung - unter Nutzung des Vorschusses vom 18. Oktober 2006 .als<br />

Anzahlung - war dem Kläger berechtigterweise nicht zuzumuten. Denn der Vorschuss wäre zunächst<br />

um die Sachverständigenkosten von etwa 700,00 € zu bereinigen gewesen. Außerdem bestand kein


69<br />

Finanzierungserfordernis für den Kläger, weil er erwarten durfte, dass ein vollständiger<br />

Schadensausgleich jederzeit kurzfristig erfolgen könne; einziges Hindernis war die fehlende<br />

Schadensanzeige des Verursachers an die Versicherung. Bei dieser Sachlage muss sich der<br />

Geschädigte nicht darauf verweisen lassen, wegen Verzögerungen einen finanzierten Erwerb<br />

durchzuführen, weil die Dauer der Verzögerung nicht absehbar ist und mit einem Ende der<br />

Verzögerung jederzeit zu rechnen ist. Zwar hatte die Beklagte mitgeteilt, dass ein etwaiger<br />

Zinsschaden erstattet werden würde, jedoch wurde nicht mitgeteilt, dass die Verzögerung noch von<br />

gewisser und erheblicher Dauer sein wird.<br />

Der Kläger muss sich - im Verhältnis zur Beklagten - auch nicht anrechnen lassen, dass er es<br />

unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu<br />

machen, weil die Beklagte diese Gefahr kennen musste im Sinne des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB.<br />

Voraussetzung einer (Mit-)Haftung ist, dass der Geschädigte die Gefahr kannte oder erkennen musste<br />

und insoweit die Erkenntnismöglichkeit des Schädigers geringer war (Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches<br />

Gesetzbuch, 64. Auflage, Randnummer 38 zu § 254). Vorliegend war die Erkenntnismöglichkeit der<br />

Beklagten nicht geringer: <strong>Die</strong> Beklagte reguliert nach ihrem Satzungszweck Verkehrsunfallereignisse<br />

und hat dementsprechend generell vertiefte Kenntnisse der Rechtsfolgen innerhalb des<br />

Schadensrechts. Bei dieser Sachlage und in Ansehung der Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers<br />

zerstört worden war, musste die Beklagte redlicherweise mit der Geltendmachung von<br />

Nutzungsausfall bis zum Zeitpunkt der Erstattung rechnen; zumal der Kläger bereits mit dem<br />

Regulierungsverlangen vom 17. August 2006 Nutzungsausfall für 14 Tage geltend gemacht hatte und<br />

auf das -Nichtbestehen einer Vollkaskoversicherung hingewiesen hatte. Insoweit bedarf es keiner<br />

gesicherten Kenntnis des Schädigers, dass eine Neuanschaffung erst nach<br />

Schadensausgleichszahlung erfolgen kann, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend<br />

gibt, dass ein Fahrzeugeigentümer jederzeit die finanziellen Mittel hat, ein anderes Fahrzeug zu<br />

erwerben. Vielmehr obliegt es dem Schädiger, sich in entsprechenden Fällen abzusichern und<br />

gegebenenfalls Nachfrage bei dem Geschädigten zu halten. Der dem Verzugsrecht immanente<br />

Grundsatz, dass finanzielle Liquidität des Schuldners als gegeben vorausgesetzt wird und der<br />

Gläubiger darauf vertrauen darf, lässt sich auf Fälle wie den vorliegenden nicht übertragen. Der Kläger<br />

hat sein Begehren bereits vorgerichtlich während der Abwicklungsphase mit hinreichender<br />

Deutlichkeit verfolgt, so dass es eines weiteren „Druck-Machens" nicht bedurfte. Es ist grundsätzlich<br />

ausreichend, wenn Ansprüche beim Schuldner geltend gemacht werden, das Ausüben weiteren<br />

„Drucks“ ist - auch soweit es innerhalb der von der Rechtsordnung gebotenen Grenzen erfolgt - nicht<br />

erforderlich. Es kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn der Schädiger durch mangelnde<br />

Anzeige des Schadensereignisses an den eintrittspflichtigen Versicherer die Regulierung verzögert<br />

und der Versicherer keine Maßnahmen zur Aufklärung trifft.


IV. Restwert<br />

70<br />

AG Augsburg, Urteil vom 19.06.<strong>2008</strong>, AZ: 23 C 4475/07<br />

Der dem Sachverständigen bei der Ermittlung eines Restwerts zuzubilligende<br />

Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn der angegebene Restwert den<br />

tatsächlichen Wert um mehr als die Hälfte unterschreitet.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht<br />

mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten nicht. Zwar kommt ein solcher<br />

Schadensersatzanspruch der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung gegen den<br />

vorprozessualen Gutachter, welcher eine fehlerhafte Restwertermittlung vorgenommen hat, in<br />

Betracht, insbesondere ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers in den Schutzbereich des<br />

zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Werkvertrages<br />

miteinbezogen, da der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen<br />

Werkvertrag insoweit eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet (...). Nach durchgeführter<br />

Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beweis hinsichtlich einer<br />

vom Beklagten begangenen Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Ermittlung des Restwerts von<br />

der insoweit beweispflichtigen Klägerseite nicht geführt werden könnte.<br />

<strong>Die</strong> Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte tatsächlich überhaupt keine Angebote örtlicher<br />

Händler einholte und lediglich kritiklos seitens des Geschädigten an ... gezahlten 400,00 € in sein<br />

Gutachten übernommen hat. Der Beklagte hat unstreitig drei Angebote bei örtlichen<br />

Gebrauchtwagenhändler, nämlich bei den Firmen XY eingeholte, welche sich in dem Bereich 400,00 €<br />

bewegten. Auch der Vortrag des Beklagten, dass die Veräußerung des PKW seitens der<br />

Geschädigten am 16.11.2006 nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt ist,<br />

blieb unbestritten. Selbst wenn die Geschädigte XY ihren PKW bereits vor Erstellung des schriftlichen<br />

Gutachtens veräußert haben sollte, so stellt dies kein hinreichendes Indiz dafür da, dass der Beklagte<br />

tatsächlich keinerlei Restwertangebote einholte.<br />

Auch eine Pflicht im Gutachten konkrete Restwertangebote zu benennen und mitzuteilen, aufgrund<br />

welcher Ermittlungen und Umstände der angesetzte Restwert zustande kommt, besteht nicht. Ebenso<br />

wenig besteht eine Pflicht zur Einholung von Angeboten bei Restwertaufkäufern, da für die<br />

Bestimmung des Restwertes der allgemeine Markt maßgeblich ist.<br />

Auch eine Pflichtverletzung in Form einer fehlerhaften Bestimmung des Restwertes liegt nicht vor, da<br />

der Beklagte den ihm bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens und Bestimmung des<br />

Restwertes zuzubilligenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Nach durchgeführter<br />

Beweisaufnahme steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des<br />

Gerichts fest, dass der Restwert sich tatsächlich der Höhe nach auf 670,00 € beläuft. Der vom<br />

Beklagten angesetzte Restwert von 400,00 € weicht vom tatsächlichen Restwert somit um 40 % nach<br />

unten ab. Nach Ansicht des Gerichts ist der dem Sachverständigen zuzubilligende<br />

Beurteilungsspielraum erst dann überschritten, wenn der vom Sachverständigen angegebene<br />

Restwert den tatsächlichen Wert um mehr als die Hälfte unterschreitet (vgl. insoweit auch LG Bochum<br />

vom 24.09.1991, AZ: 16 S 3/91, NJW-RR 1993, 29). ...


<strong>71</strong><br />

AG Celle, Urteil vom 23.06.2006, AZ: 13 C 1243/05 (8)<br />

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige zur Restwertermittlung einen<br />

Mittelwert aus allen Restwertangeboten bildet<br />

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von<br />

Schadensersatz in Höhe von 2.040,00 € nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs.<br />

3 BGB und dem Gutachtenvertrag zu. Nach der erstgenannten Vorschrift kann der Gläubiger von dem<br />

Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden<br />

Schadens verlangen. Voraussetzung ist insofern u. a., dass eine Pflichtverletzung des Schuldners zu<br />

dem beidem Gläubiger eingetretenen Schaden geführt hat. <strong>Die</strong>se Voraussetzungen sind vorliegend<br />

nicht gegeben. <strong>Die</strong> Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Nachweis zu führen vermocht, dass die<br />

Beklagte den Restwert des Pkw der Geschädigten in ihrem Gutachten vom 26.07.2004 mit dem in<br />

Ansatz gebrachten Betrag von 2.200,00 € zu gering ermittelt hat, dieser vielmehr mit einem Betrag in<br />

Höhe von 4.240,00 € anzusetzen ist und der Klägerin infolge der Schadensregulierung auf der Basis<br />

des von der Beklagten erstellten Gutachtens vom 26.07.2004 ein Schaden in Höhe von 2.040,00 €<br />

entstanden ist. Bzgl. der Behauptung der Klägerin, der Restwert des geschädigten, von der Beklagten<br />

begutachteten Fahrzeugs habe 4.240,00 € betragen, hat sich der Sachverständige nicht beweisbestätigend<br />

im Sinne des Vorbringens der Klägerin geäußert. Er hat in seinem Gutachten vom<br />

15.03.2006 ausgeführt, die rückdatierte Ermittlung des Restwertes eines unfallbeschädigten<br />

Fahrzeugs sei nicht möglich. <strong>Die</strong>s resultiere im Wesentlichen aus der Tatsache dass der Restwert<br />

eines unfallbeschädigten Fahrzeugs sich nicht rechnerisch ermitteln lasse, sondern auf realen<br />

Geboten entsprechender Kfz-Verwertungsfirmen beruhe. Da es für derartige Firmen wenig bzw.<br />

keinen Sinn mache, die jeweilige Marktlage zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dokumentieren und<br />

entsprechend zu archivieren, sei es auch nicht möglich, bei entsprechenden Anfragen ein<br />

rückdatiertes Restwertangebot zu erhalten. Der Restwert könne nur zum <strong>aktuelle</strong>n Zeitpunkt ermittelt<br />

werden und daraus folgend müssten Rückschlüsse auf den damaligen Zeitpunkt gezogen werden.<br />

Soweit es den regionalen Markt betreffe, habe die Gebotsspanne zwischen 1.300,00 € und 2.550,00 €<br />

gelegen, so dass sich ein Mittelwert von ca. 1.935,00 € ergeben habe. Hinsichtlich des überregionalen<br />

Marktes betrage der Mittelwert aller abgegebenen Angebote 1.5<strong>71</strong>,00 €. Der Restwert von 4.240,00 €<br />

sei nach <strong>aktuelle</strong>n Recherchen auch auf dem überregionalen Markt nicht zu erzielen gewesen.<br />

<strong>Die</strong> geltend gemachte Schadensersatzforderung ist auch nicht teilweise begründet. Es kann nicht<br />

festgestellt werden, dass der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Restwert des geschädigten<br />

Fahrzeugs mit 2.200,00 € zu gering angesetzt wurde und höher, wenn auch nicht mit dem von der<br />

Klägerin in Ansatz gebrachten Betrag von 4.240,00 €, zu veranschlagen ist. Der Sachverständige hat<br />

zwar darauf hingewiesen, dass auf dem regionalen Markt auch Restwertangebote in Höhe von<br />

2.550,00 € und 2.400,00 € abgegeben worden seien. <strong>Die</strong> übrigen fünf Angebote hätten jedoch<br />

unterhalb des Betrages von 2.500,00 € gelegen, so dass der Sachverständige einen Mittelwert von<br />

1.935,00 € errechnete. Soweit es den überregionalen Markt betreffe, habe lediglich ein Gebot<br />

vorgelegen, das mit 2.444,00 € den von der Beklagten ermittelten Restwert von 2.200,00 € überstiegen<br />

habe. Alle anderen Gebote hätten unter dem von der Beklagten ermittelten Restwert gelegen.<br />

Folglich ermittelte der Sachverständige den Mittelwert der auf dem überregionalen Markt<br />

abgegebenen Angebote mit 1.5<strong>71</strong>,00 €.<br />

Ein weiteres Gutachten ist nicht einzuholen. <strong>Die</strong> Voraussetzungen für die Einholung eines neuen<br />

Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht eine neue


72<br />

Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für<br />

ungenügend erachtet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer<br />

Weise recherchiert, die Ergebnisse seiner Recherchen transparent dargestellt und im Rahmen seiner<br />

Stellungnahme die von ihm vorgenommene Wertermittlung nachvollziehbar begründet. <strong>Die</strong><br />

Vorgehensweise des Sachverständigen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu<br />

beanstanden. Da eine rückwirkende Ermittlung des Restwertes in Anbetracht fehlender<br />

Dokumentation und Archivierung nicht möglich ist, blieb den Sachverständigen keine andere Möglichkeit,<br />

weder regional noch überregional Angebote / Gebote einzuholen und aufgrund dieser Ergebnisse<br />

eine sachverständige Beurteilung vorzunehmen. Wenn der Sachverständige ohne Einholung von<br />

Angeboten / Geboten allein aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse als Sachverständiger eine<br />

Beurteilung vorgenommen hätte, wäre diese Vorgehensweise von der Klägerin mit Sicherheit mit dem<br />

Vorwurf belegt worden, er habe nicht oder nicht ausreichend recherchiert.<br />

AG Ingolstadt, Urteil vom 13.09.2006, AZ: 13 C 2595/05<br />

Es ist keine Pflichtverletzung, wenn der Sachverständige seine Recherche zum Restwert auf<br />

den allgemeinen, regionalen Markt beschränkt<br />

Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Vertrag des Geschädigten eines Verkehrsunfalls mit<br />

dem Sachverständigen zur Feststellung der Unfallschäden ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />

Dritter ist, in dessen Schutzbereich u.a. jedenfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung einbezogen<br />

ist. <strong>Die</strong>s dürfte zwischenzeitlich allgemein so anerkannt sein. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an.<br />

Dem Beklagten ist nämlich eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Das Gericht ist<br />

nämlich der Meinung, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit jedenfalls nicht<br />

verpflichtet ist, Angebote eines Sondermarktes, also der Restwertbörse, einzuholen oder insgesamt<br />

sämtliche Internetangebote zu erholen und zu berücksichtigen. Bei der Frage, inwieweit der<br />

Sachverständige Angebote für den Restwert zu erholen hat, darf nämlich nicht unberücksichtigt<br />

bleiben, welche Auswirkungen dies in der Folgezeit für die weitere Schadensabwicklung hat. So ist<br />

nämlich nach wohl herrschender Rechtsprechung der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet, auf<br />

Restwertangebote aus einem Sondermarkt oder beispielsweise von weit entfernten Aufkäufern<br />

einzugehen. <strong>Die</strong>s bedeutet im Ergebnis, dass dem Sachverständigen auch keine Pflichtverletzung<br />

vorzuwerfen ist, wenn er derartige Angebote erst gar nicht einholt.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach wie vor Herr des Restitutionsgeschehens<br />

ist und bleibt. Er unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, jedoch unter Berücksichtigung seiner<br />

besonderen Situation mit seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. So ist der<br />

Geschädigte in der Regel auch berechtigt, den Restwert in der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder<br />

bei einem anderen angesehenen Gebrauchtwagenhändler, z.B. beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs,<br />

in Zahlung zu geben. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertverkäufer<br />

im Internet in Anspruch zu nehmen, sondern kann sich auf den ihm zugänglichen allgemeinen<br />

regionalen Markt beschränken. Er muss auch keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um<br />

einen möglichst hohen Erlös für den Restwert zu erzielen. Damit handelt der Geschädigte<br />

ordnungsgemäß, wenn er die Veräußerung seines verunfallten Wagens zu demjenigen Preis<br />

vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter SV als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt<br />

ermittelt hat.


73<br />

Dem Kläger ist selbstverständlich Recht zu geben, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Verhältnis<br />

Versicherer (Kläger-Geschädigter) und Versicherer Kläger-Sachverständiger (Beklagter). Jedoch hat<br />

das Verhältnis Kläger-Geschädigte natürlich Auswirkungen auf das hier vorliegende Verhältnis<br />

Versicherer-Sachverständiger. Würde man den Sachverständigen verpflichten, auch auf dem<br />

speziellen Sondermarkt für Restwerkaufkäufer oder im Internet bei Onlineangeboten zu recherchieren,<br />

würde man die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen. Wenn es bezüglich des<br />

Geschädigten als nicht zumutbar angesehen wird, sich auf speziellen Sondermärkten nach Angeboten<br />

zu erkundigen, ist es umgekehrt nicht notwendig, den Sachverständigen zur Restwertermittlung auf<br />

diese Märkte zu verweisen. Er würde unter Umständen einen Wert ermitteln, auf den sich sowohl der<br />

Geschädigte als auch die Versicherung verlassen könnten und den der Geschädigte auf dem<br />

regionalen Markt aber womöglich gar nicht erzielen kann. Man würde unter Umständen den<br />

Geschädigten damit indirekt zwingen, sein verunfalltes Fahrzeug doch zu den allein auf dem<br />

Restwertsondermarkt erzielbaren Höchstpreisen zu verkaufen. <strong>Die</strong>s stände im Widerspruch zu der<br />

Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und dazu, dass er sich auf den regionalen Markt beschränken<br />

darf. <strong>Die</strong> zu erwartenden Ergebnisse wären dann als ungerecht zu bezeichnen.<br />

Damit war der Beklagte auch nicht verpflichtet, spezielle Angebote, insbesondere von<br />

Restwertaufkäufern, aus dem Internet zu berücksichtigen.<br />

Rein vorsorglich ist auf folgendes hinzuweisen:<br />

Das Gericht hat insoweit überhaupt Bedenken, ob vom Sachverständigen verlangt werden kann und<br />

muss, den Restwert empirisch, also durch Einholung von Angeboten einzuholen. Aufgabe des<br />

Sachverständigen ist es, unter Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Erfahrungen einen bestimmten Sachverhalt zu beurteilen. Gerade bei der Wertfeststellung eines<br />

Fahrzeugs, insbesondere dessen Restwert, könnte der Sachverständige die Fragestellung ggf. auch<br />

aufgrund allgemeiner Kenntnisse und Erfahrungen zutreffend beantworten. Zu bedenken ist, dass<br />

auch das Gericht bei der Schadensermittlung letztlich nicht zwingend auf die Feststellungen des<br />

Sachverständigen angewiesen ist. Der Sachverständige liefert insoweit nur eine Hilfe bei der<br />

Ermittlung des Schadens, insbesondere im Rahmen des § 287 ZPO. Letztlich kommt es hierauf<br />

jedoch nicht entscheidend an, da wie bereits dargestellt, eine Pflichtverletzung des SV vorliegend<br />

jedenfalls nicht angenommen werden kann.<br />

LG Köln, Urteil vom 30.01.2007, AZ: 11 S 177/06<br />

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes eine Online-<br />

Recherche zu betreiben. <strong>Die</strong> Ermittlung auf dem regionalen Markt genügt<br />

<strong>Die</strong> zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Klägerin unter Vorlage eines von ihr<br />

im Internet ermittelten Restwertgebotes geltend macht, auch der Beklagte habe eine Internet-<br />

Recherche auf so genannten „Sondermärkten" durchführen müssen, trifft dies nicht zu. Zwar muss der<br />

Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter<br />

Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn<br />

bestehenden Schwierigkeiten bei der Veräußerung eines Unfallfahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg<br />

wählen. Ein Geschädigter ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für<br />

Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen<br />

höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt erzielt werden kann<br />

(BGH NJW 2005, 3134). Vielmehr leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im


74<br />

Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er<br />

die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von<br />

ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Da<br />

der Geschädigte selbst das Fahrzeug zu diesem auf dem regionalen Markt ermittelten Wert veräußern<br />

darf, war auch der Beklagte bei der Ermittlung des Restwerterlöses nicht verpflichtet, eine Online-<br />

Recherche zu betreiben. Vielmehr hat der Beklagte, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat, ein<br />

mangelfreies Gutachten erstellt.<br />

Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte tatsächlich drei Vergleichsangebote eingeholt hat,<br />

erfolgt dieses Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein und eine Beweisaufnahme ist vom Amtsgericht zu<br />

Recht nicht durchgeführt worden. Der Beklagte hat im Einzelnen angegeben, bei welchen Firmen er<br />

zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Vorgaben Angebote eingeholt habe und in welcher Höhe<br />

Angebote erfolgt sind. Er hat auch die Namen der drei regionalen Gebrauchtwagenhändler<br />

abgegeben, die mit zu den Akten gereichten schriftlichen Bestätigungen dokumentiert haben,<br />

gegenüber dem Beklagten entsprechende Angebote abgegeben zu haben. Zwei der drei regionalen<br />

Gebrauchtwagenhändler haben ausweislich ihrer Dokumentation das Fahrzeug besichtigt, ein Dritter<br />

hat angegeben, sich durch Einsichtnahme in die Schadenkalkulation und durch Sichtung der<br />

Lichtbilder einen umfassenden Eindruck des Schadens gemacht haben zu können. Vor diesem<br />

Hintergrund ist das bloße Bestreiten vorliegender Vergleichsangebote durch die Klägerin<br />

unbeachtlich.<br />

AG Lingen, Urteil vom 11.12.2007, AZ: 4 C 1017/07 (I)<br />

Der Sachverständige, der bei der Restwertermittlung Internetbörsen außer Acht lässt, begeht<br />

keine Pflichtverletzung und macht sich daher auch nicht gegenüber dem Schädiger bzw.<br />

seinem Haftpflichtversicherer schadenersatzpflichtig.<br />

Der Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten entfaltet insoweit Schutzwirkung<br />

zugunsten der Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers, als der Beklagte als öffentlich<br />

vereidigter Sachverständiger auch ihr gegenüber die Pflicht hat, das Gutachten ordnungsgemäß zu<br />

erstatten. Insbesondere hat er die Gutachten objektiv zu erstatten. Ein Anspruch der Klägerin gegen<br />

den Beklagten aus einer Pflichtverletzung dieses Vertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB würde eine solche<br />

Pflichtverletzung des Beklagten voraussetzen. <strong>Die</strong>se Pflichtverletzung sieht die Klägerin darin, dass<br />

der Beklagte Angebote, die sie selbst bei AUTOonline eingeholt habe und die einen viel höheren Wert<br />

des Autos belegten, nicht berücksichtigt habe. Dabei gehen die Pflichten des Beklagten gegenüber<br />

der Klägerin aber nicht weiter, als sie gegenüber dem Geschädigten gehen. Das bedeutet, dass der<br />

Beklagte nur dann eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hätte, wenn er einen<br />

Restwert ermittelt hätte, den der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger bei der Abrechnung nicht<br />

zugrunde legen dürfte. <strong>Die</strong>s ist hier gerade nicht der Fall. Unabhängig davon, wie man den<br />

Internetauftritt von AUTOonline bewertet, ist nach gefestigter Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation<br />

zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Daher ist der Restwert anhand des regionalen<br />

Marktes und nicht unter Berücksichtigung eines Marktes, der dem Geschädigten nur durch den<br />

Schädiger eröffnet wird z.B. durch die Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer, zu ermitteln (BGH,<br />

Urteil vom 7.12.2004, NJW 2005, 357, 358; BGH, Urteil vom 6.3.2007, NZV 2007, 291, 292; BGH,<br />

Urteil vom 10.7.2007, NJW 2007, 2918, 2919). Es ist also darauf abzustellen, welchen Wert der<br />

Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt (zuletzt BGH-Urteil vom 6.3.2007


75<br />

aaO). Dass der Beklagte den regionalen Markt nicht zutreffend ermittelt hat, trägt die Klägerin nicht<br />

vor. Sie ist lediglich der Rechtsauffassung, dass er auch im Internet hätte Angebote recherchieren<br />

müssen. <strong>Die</strong>se Auffassung geht fehl. Es würde der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten gem. § 249<br />

Abs. 2 Satz 1 BGB zuwider laufen, wenn er sich auf eine vom Schädiger vorgegebene günstigere<br />

Verwertungsmöglichkeit verweisen lassen müsste. <strong>Die</strong>s ist der Grund dafür, dass am regionalen<br />

Markt, der dem Geschädigten zugänglich ist, der vom Sachverständigen zugrunde zu legende<br />

Restwert zu ermitteln ist. Eine andere Pflichtverletzung des Beklagten hat die Klägerin nicht<br />

vorgetragen. Der Umstand, dass der Beklagte den Restwert ohne Berücksichtigung von Geboten bei<br />

AUTOonline ermittelt hat, ist keine Pflichtverletzung, so dass die Klage abzuweisen war.<br />

LG München I, Urteil vom 31.07.2006, AZ: 6 S 7842/06<br />

Zur Ermittlung des Restwertes ist die Heranziehung von Onlinebörsen im Internet nicht<br />

erforderlich<br />

Entgegen der Auffassung der Klagepartei war der Beklagte nicht verpflichtet, die Angebote der Online-<br />

Börsen des Internets zu berücksichtigen. Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2005 entschieden, dass<br />

ein Gutachter nicht verpflichtet ist, bei der Bestimmung des Restwertes eine Anfrage im Internet<br />

durchzuführen oder Nachfrage bei spezialisierten Restwertaufkäufern zu halten. Dem Urteil des BGH<br />

ist zu folgen, auch wenn der Sachverhalt des Urteils von dem streitgegenständlichen Sachverhalt<br />

abweicht. Entscheidend ist, dass der BGH unmissverständlich festgestellt hat, dass die Heranziehung<br />

des Internets bei der Bestimmung der Restwerthöhe nicht erforderlich ist.<br />

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Umstand, dass der Sachverständige zu einem<br />

anderen Restwert kommt als der Beklagte, keinen Mangel des Gutachtens begründet. Aus einem<br />

Schreiben der Beklagten vom 14.06.2004 hat der Beklagte dargelegt, welche Ermittlungen er für den<br />

Restwert angestellt hat. Der Beklagte hat für die Ermittlung des Restwertes die örtliche Marktlage und<br />

die speziellen Umstände des Unfalls herangezogen. Der Sachverständige hat somit nicht unreflektiert<br />

einen ihm mitgeteilten unangemessen niedrigen Restwert angenommen.<br />

AG Nürnberg, Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 31 C 617/08<br />

Der Sachverständige muss zur Ermittlung des Restwerts keine Angebote des überregionalen<br />

bzw. des Internetmarktes berücksichtigen.<br />

Aus den Gründen:<br />

... Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten besteht nicht. Zwar kommt<br />

grundsätzlich ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach §§ 634 Nr. 4,<br />

280 BGB in Betracht. Der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen<br />

geschlossene Gutachtervertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der<br />

Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung (vgl.<br />

BGH NJW 2001, 514).<br />

Ein fehlerhaftes Gutachten liegt im vorliegenden Falle nicht vor. Ein Gutachten ist u.a. dann<br />

mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn ihn ihm<br />

falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden


76<br />

zutreffenden Tatsachen gezogen wurden. <strong>Die</strong> Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten<br />

sei aufgrund der unzutreffenden Tatsachenermittlung, das heißt einer unzureichenden Einholung von<br />

Restwertangeboten erstellt worden.<br />

Das Gutachten der Beklagten war nach Ansicht des Gerichts nicht deshalb mangelhaft, weil es nicht<br />

Angebote des überregionalen beziehungsweise des Internetmarktes berücksichtigt hat. Nach<br />

gefestigter Rechtsprechung ist der Restwert eines Unfallfahrzeugs der Betrag, den der Geschädigte<br />

im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem seriösen<br />

Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei einem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens<br />

bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem so genannten „allgemeinen“ Markt<br />

noch erzielen könnte (vgl. Urteil des BGH NJW 2000, 800). Der sogenannte „Sondermarkt“ wird dabei<br />

definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des<br />

Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen (vgl. hierzu auch Urteil OLG<br />

Köln vom 6.4.2004, AZ: 22 U 190/03). Weiter entspricht es auf der gefestigten Rechtsprechung, dass<br />

diese für den Geschädigten aufgestellten Grundsätze auch für den eingeschalteten Sachverständigen<br />

gelten (vgl. Urteil des BGH vom 6.4.1993, NJW 93, 1849).<br />

Unter Beobachtung dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte<br />

Internetangebote insbesondere der professionellen Restwerthändler, z.B. des Anbieters über „Auto-<br />

Online“ nicht ins sein Gutachten einbezogen hat. Auch entspricht es herrschender Meinung in der<br />

Rechtsprechung, dass der Geschädigte, damit auch der Sachverständige, seine Angebote auf dem<br />

örtlichen Markt einholen durfte. Eine Pflicht des Geschädigten und damit auch des Sachverständigen,<br />

auch überörtliche Angebote zu berücksichtigen, besteht daher nicht. <strong>Die</strong>s gilt auch im konkreten Fall,<br />

in dem die Geschädigte zwar ein deutschlandweit, eventuell auch internationales tätiges Unternehmen<br />

ist. Wie der Beklagte herausgestellt hat, handelt es sich bei der Geschädigten um ein<br />

Leasingunternehmen, das sich nicht mit dem Verkauf von Fahrzeugen generell und noch weniger mit<br />

unfallbeschädigten Fahrzeugen beschäftigt und aus diesem Grund nicht über entsprechende<br />

Fachkenntnisse verfügt. Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 23.5.2006, AZ: 16 U 123/05<br />

ausgeführt, dass für einen Gewerbetreibenden, der sich nicht mit der Vermarktung von Fahrzeugen<br />

beschäftigt, keine anderen Grundsätze gelten. Zwar mag die Geschädigte im weitesten Sinne sich mit<br />

der Vermarktung von Fahrzeugen, hier aber speziell Leasing von Fahrzeugen beschäftigen. Unstreitig<br />

ist aber, dass sie keine Tätigkeit im Bereich des An- und Verkaufs von Unfallfahrzeugen entwickelt<br />

und insofern auch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt. Nach Ansicht des Gerichts wäre es<br />

der Geschädigten auch nicht zumutbar gewesen, eigene Ermittlungen über den zu erzielenden<br />

Restwert unter Benutzung der Online-Börsen anzustellen. Bei Annahme einer derartigen Pflicht wäre<br />

der Geschädigten die Möglichkeit genommen, das Fahrzeug ohne Hinnahme von Verlusten an den<br />

Kraftfahrzeughändler ihres Vertrauens, im vorliegenden Fall ihrer Vertragswerkstätte zu veräußern.<br />

Der BGH hat zwar ausgeführt, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der<br />

besonderen Situation zu bemessen ist, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf<br />

seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn<br />

bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. <strong>Die</strong> entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob der<br />

Geschädigten die Verwertung des Fahrzeugs über eine Online-Börse zuzumuten gewesen wäre. Im<br />

vorliegenden Fall sieht es das Gericht als schützenswertes Interesse an, wenn die Geschädigte das<br />

Fahrzeug an eine ihn bekannte Vertragswerkstatt veräußern will. Auch hier hat die Geschädigte die<br />

Möglichkeit im Wege ihrer Ersetzungsbefugnis über die Art der Schadensbeseitigung zu entscheiden<br />

und auch ihren Vertragspartner insoweit auszuwählen. Letztlich bleibt auch hier zu berücksichtigen,<br />

dass bei der Veräußerung über den Online-Markt Aufwendungen entstehen und auch ein gewisses<br />

„Restrisiko“ verbleibt, ob das Verkaufsgeschäft mit dem der Geschädigten nicht bekannten


77<br />

Vertragspartner tatsächlich ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Unter Berücksichtigung des<br />

Umstandes, dass die Geschädigte – was unbestritten geblieben ist – nicht über entsprechende<br />

Fachkenntnisse im Bereich der Restwertbörsen hat, ist es ihr auch nicht zuzumuten gewesen, das<br />

Fahrzeug in dieser Weise zu veräußern. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklage ihr Gutachten am<br />

hiesigen regionalen Markt ausgerichtet hat. Zwar hat die Geschädigte ihren Sitz an München. Dass<br />

sich der Unfall jedoch in Nürnberg ereignet hat und auch die Geschädigte beabsichtigte, das<br />

Fahrzeug im hiesigen Raum zu veräußern, durfte die Beklagte die Restwertangebote am hiesigen<br />

regionalen Markt erholen. Auch dies ergibt sich aus der Ersetzungsbefugnis der Geschädigten, der die<br />

Möglichkeit zu verbleiben hat, über die Art der Wiederherstellung selbständig zu entscheiden. ...<br />

AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 07.12.2006, AZ: 102 C 282/06<br />

Maßgeblich ist nur der Horizont des Geschädigten und die diesem zuzumutenden<br />

Verwertungsmöglichkeiten. Der Geschädigte ist berechtigt, sein total beschädigtes Fahrzeug<br />

auf dem sog. allgemeinen regionalen Markt zu veräußern oder dort in Zahlung zu geben.<br />

Daraus folgt, dass auch der Sachverständige gehalten ist, seine Restwertermittlung an den<br />

Preisverhältnissen des allgemeinen regionalen Marktes zu orientieren.<br />

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<br />

Sie hat keinen Anspruch gemäß §§ 634 Ziffer 4; 280 BGB auf Schadensersatz in Höhe von<br />

2.000,00 €. Mit der Beauftragung des Beklagten ist zwischen ihm und XXX zwar ein Vertrag mit<br />

Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zustande gekommen. Danach war der Beklagte verpflichtet,<br />

dass Schadensgutachten auch in Bezug auf den zu ermittelnden Restwert inhaltlich richtig zu erstellen<br />

und zu gewährleisten, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig sind, seine fachlichen<br />

Beurteilungen dem <strong>aktuelle</strong>n Stand der Wissenschaft, Technik, Forschung und Erfahrung entsprechen<br />

und seine Schlussfolgerungen mit der sachverständig gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sind.<br />

Jedoch hat die Klägerin weder ausreichend substantiiert dargetan, noch unter Beweis gestellt, dass<br />

der Beklagte diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe, indem er es unterlassen habe, den<br />

Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu ermitteln. Denn sie hat die<br />

diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten nicht widerlegt, obschon dem Beklagten bzw. seinem<br />

Mitarbeiter - wenn diese zutreffen würden - keine Pflichtverletzung bei der Restwertermittlung<br />

vorgeworfen werden könnte und obwohl die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt, so<br />

dass ein an sich zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO hier unzureichend war,<br />

worauf das Gericht auch hingewiesen hat. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich der Preis für<br />

Ersatzteile bzw. Ersatzteillager nach Angebot und Nachfrage richten und infolgedessen sehr stark<br />

schwanken können, zumal es auch oft dem Zufall überlassen bleibt, wer gerade welche Teile von<br />

welchem Fahrzeuge benötigt. Es mag sein, dass das Fahrzeug unter bestimmten Umständen in dem<br />

verunfallten Zustand zu einem höheren Preis hätte veräußert werden können. <strong>Die</strong>s macht die<br />

Restwertberechnung des Beklagten jedoch nicht unrichtig und löst auch keine Ansprüche der Klägerin<br />

aus. Der Sachverständige ist nämlich nicht für den Verkauf oder die Weiterveräußerung des<br />

Fahrzeugs zuständig, sondern hat lediglich eine grundlegende Wertberechnung vorzunehmen, die er<br />

hier nachvollziehbar dargetan hat. Schließlich ist nicht nur der Geschädigte berechtigt, sein total<br />

beschädigtes Fahrzeug auf dem sog. allgemeinen regionalen Markt, das heißt an einen Autohändler<br />

bzw. Kfz-Betrieb in seiner Nähe zu veräußern oder dort in Zahlung zu geben, sondern logischerweise<br />

auch der Sachverständige entsprechend gehalten, seine Restwertermittlung an den<br />

Preisverhältnissen dieses allgemeinen regionalen Marktes zu orientieren, da der für den


78<br />

Geschädigten geltende Maßstab genauso auch für den Sachverständigen gilt. Insofern sind die auf<br />

dem Restwertsondermarkt erzielbaren Höchstpreise irrelevant. Maßgeblich ist nur der Horizont des<br />

Geschädigten und die diesem zuzumutenden Verwertungsmöglichkeiten. Insofern war der<br />

Geschädigte nicht gehalten, den Unfallwagen an einen spezialisierten Restwerthändler zu verkaufen,<br />

sondern er durfte den Unfallwagen bei gleichzeitigem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung<br />

geben. Entsprechend hatte auch der Sachverständige Preisangebote zur Ermittlung des Restwertes<br />

nur auf dem regionalen Markt einzuholen, was er entsprechend seinen Behauptungen auch getan hat,<br />

wobei die Einholung von zwei Angeboten als ausreichend anzusehen ist.<br />

Insbesondere hat der Beklagte auch der <strong>BVSK</strong>-Restwertrichtlinie genügt, die zwar eine Verifizierung<br />

von Angeboten des allgemeinen regionalen Marktes anhand der Weiterverwertungsmöglichkeiten auf<br />

dem Restwertsondermarkt vorsieht, aber insoweit keinesfalls zwingend die Nutzung einer<br />

Restwertbörse. <strong>Die</strong> erforderliche Plausibilitätsüberprüfung hat der Mitarbeiter des Beklagten<br />

vorgenommen, indem er auch zwei Angebote vom örtlichen Restwertsondermarkt eingeholt und mit<br />

den anderen beiden Angeboten abgeglichen hat. <strong>Die</strong> diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten<br />

hat die Klägerin indes nicht widerlegt.<br />

Im Ergebnis hat die Klägerin weder ausreichend substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass der<br />

Beklagte pflichtwidrig den Restwert unzutreffend ermittelt habe. Es fehlt - trotz des Hinweises der<br />

Gegenseite und des Gerichts - Vortrag dazu, dass und warum das Fahrzeug trotz umfassender<br />

Beschädigungen und einem unstreitig den Wiederbeschaffungswert übersteigenden unfallbedingten<br />

Reparaturkostenaufwand eine Wiederherstellung zugänglich gewesen sein soll und dass<br />

Restwertangebote in der von der Klägerin genannten Größenordnung entsprechend realistisch und<br />

plausibel. sind, und zwar bei Zugrundelegung seriöser und wirtschaftlich nachvollziehbarer Umstände.<br />

Nach Ansicht des Gerichts sind insofern die Ermittlungen der Klägerin zum Restwert des<br />

Unfallfahrzeugs bzw. die von ihr eingeholten Angebote irrelevant, da es jedenfalls ausreichend war,<br />

dass der Mitarbeiter X die vier behaupteten Angebote eingeholt hat, zumal er für die erhaltenen<br />

Antworten auf seine Anfragen nicht haftbar gemacht werden kann.<br />

AG Rathenow, Urteil vom 04.10.2006, AZ: 4 C 751/05<br />

Der Sachverständige hat bei der Restwertermittlung die Preise des allgemeinen Marktes zu<br />

Grunde zu legen. <strong>Die</strong> Frage, ob der Geschädigte nach Vorliegen eines Schadensgutachtens<br />

gehalten ist, der Versicherung die Möglichkeit zu eröffnen, ihm bessere<br />

Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen, berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem<br />

Geschädigten und der gegnerischen Versicherung.<br />

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung des<br />

zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen Gutachtenvertrages zu. Nach<br />

ständiger Rechtsprechung entfaltet der zum Zwecke der Schadensregulierung mit dem Gutachter<br />

geschlossene Gutachtenvertrag Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung,<br />

so dass die Klägerin grundsätzlich eine Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Nebenpflicht<br />

geltend machen kann.<br />

Dem Beklagten ist allerdings kein Sorgfaltspflichtverstoß bei der Restwertermittlung im Rahmen seiner<br />

Gutachtenerstellung vorzuwerfen.


79<br />

Als Restwert ist derjenige Preis anzusehen, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des<br />

Unfallwagens im Rahmen des Ersatzwagenkaufes bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler<br />

erzielen kann. Auf die Ermittlung des Restwertes kommt es an, wenn der Geschädigte im Rahmen<br />

des Schadensausgleiches von seiner Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht.<br />

Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte der Herr des<br />

Restitutionsgeschehens. Will er etwa sein Fahrzeug der ihm anvertrauten Vertragswerkstatt oder<br />

einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung<br />

geben, dann kann ihn der Schädiger grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen,<br />

der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch<br />

Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen. Daraus folgt zugleich, dass der<br />

Sachverständige, an dessen Feststellungen der Geschädigte sich bei der Schadensabwicklung<br />

grundsätzlich orientieren darf, bei der Restwertermittlung die Preise des allgemeinen Marktes, auf<br />

dem dem Geschädigten eine Ersatzbeschaffung der für ihn einfachsten Art und Weise der<br />

Inzahlunggabe des Unfallfahrzeuges bei Anschaffung eines Ersatzwagens bei einem örtlichen<br />

Fachhändler möglich ist, zu Grunde legen darf. <strong>Die</strong> Frage, ob der Geschädigte nach Vorliegen eines<br />

Schadensgutachtens gehalten ist, der Versicherung die Möglichkeit zu eröffnen, ihm bessere<br />

Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen, ist für das Maß der vom Sachverständigen einzuhaltenden<br />

Sorgfalt nicht von Bedeutung, sondern berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten<br />

und der gegnerischen Versicherung.<br />

Dass der Beklagte bei der Ermittlung des Restwertes des beschädigten Kfz nicht die erforderliche<br />

Sorgfalt hat walten lassen, hat die Beweisaufnahme nicht bewiesen.<br />

Nach alledem bestehen Zweifel daran, dass sich der Beklagte bei der Einholung von<br />

Restwertangeboten für das streitgegenständlich beschädigte Fahrzeug nicht an die von ihm<br />

einzuhaltende Sorgfalt gehalten hat. <strong>Die</strong>se Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.<br />

AG Weilheim, Urteil vom 15.07.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 0322/08<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung von Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer ist für den Geschädigten nicht<br />

zumutbar und deshalb auch im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das<br />

einen Anhaltspunkt für den vom Geschädigten zu erzielenden Verkaufserläs geben soll, nicht<br />

erforderlich.<br />

Aus den Gründen:<br />

... <strong>Die</strong> Klage ist zulässig, aber unbegründet. <strong>Die</strong> Klägerin hat nicht zur Überzeugung de Gerichts<br />

dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, aus der eine<br />

Schadensersatzverpflichtung resultieren könnte.<br />

Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist bei der Abrechnung nach dem fiktiven<br />

Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen<br />

Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Geschädigte leistet im Veräußerungsfall im<br />

Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die<br />

Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung<br />

seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, die ein von ihm eingeschalteter<br />

Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich<br />

nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch


80<br />

kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem<br />

Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte. <strong>Die</strong>se Grundsätze gelten<br />

grundsätzlich auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten<br />

Sachverständigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.03.2007, Aktenzeichen: VI ZR 120/06; BGH Urteil<br />

vom 12.07.2005, Aktenzeichen: VI ZR 132/04).<br />

Festzuhalten ist damit, dass der Sachverständige genauso wie der Geschädigte selbst lediglich dazu<br />

verpflichtet ist, Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt einzuholen. Eine Ermittlung von<br />

Angeboten von spezialisierten Restwertaufkäufern ist für den Geschädigten nicht zumutbar und<br />

deshalb auch im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das einen Anhaltspunkt<br />

für den vom Geschädigten zu erzielen – den Verkaufserlös geben soll, nicht erforderlich. Auf Grund<br />

dessen war der Beklagte vorliegend nicht verpflichtet, Restwertangebote über das Internet einzuholen.<br />

Soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch darauf stützen möchte, dass der Beklagte nicht 3<br />

Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeholt hätte, fehlt es diesbezüglich an einem<br />

substantiierten Vortrag nebst Beweisangeboten. Der Beklagten hat expliziert vorgetragen, bei welchen<br />

Firmen er Restwertangebote eingeholt hat; hierzu hat er auch Beweis angeboten. Das diesbezügliche<br />

Bestreiten mit Nichtwissen der Klägerin ist insoweit nicht ausreichend, worauf im Rahmen der<br />

mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde. Allein die Tatsache, dass der Beklagte lediglich<br />

das Restwertangebot der Firma B. dem Gutachten beigelegt hat, die beiden anderen<br />

Restwertangebote dagegen nicht, vermag eine Schadenersatz auslösende Pflichtverletzung nicht zu<br />

begründen. Dass die Restwertangebote tatsächlich nicht eingeholt wurden, müsste die Klägerin<br />

darlegen und beweisen. Entsprechender Vortrag nebst Beweisangeboten fehlt. Insbesondere auf<br />

Grund der Offenlegung durch den Beklagten wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen,<br />

die Inhaber der beiden Werkstätten, bei denen nach Angaben des Beklagten die weiteren<br />

Restwertangebote eingeholt wurden, als Zeugen zu benennen.<br />

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der von der Klagepartei vorgelegten Anlage K 13 kein Hinweis für<br />

eine Pflichtverletzung des Beklagten. In den Richtlinien des <strong>BVSK</strong> zur Ermittlung des Restwertes<br />

findet sich unter Ziffer 1.3 die Vorgabe, dass nach Möglichkeit 3 Angebote eingeholt werden sollten.<br />

Zudem findet sich der Hinweis, dass es sich bei dem durch den Sachverständigen ermittelten<br />

Restwert um den üblicherweise vom Geschädigten am allgemeinen Markt erzielbaren Restwert<br />

handle. Soweit der Sachverständige die Angebot des allgemeinen Marktes durch eine<br />

Plausibilitätsprüfung anhand der Marktverhältnisse am Sondermarkt überprüft, ist nach der Richtlinie<br />

sich zu stellen, dass die konkrete Situation auf dem allgemeinen Markt der Region berücksichtigt wird,<br />

da im Ergebnis nur der allgemeine Markt maßgebend ist.<br />

Dem ist der Beklagte vorliegend gerade nachgekommen, weshalb die Klage als unbegründet<br />

abzuweisen war. ...<br />

AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2006, AZ: 93 C 3475/05 - 15<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung des Restwertes durch Errechnung eines Mittelwertes aus den Rückmeldungen<br />

der Kaufinteressenten ist zulässig und nicht zu beanstanden. Es ist zudem nicht Aufgabe des<br />

Gutachters, seinem jeweiligen Auftraggeber das jeweils höchste Angebot zu vermitteln.<br />

Der Beklagten ist im Rahmen des Gutachtenvertrages mit Schutzwirkung keine Pflichtverletzung zu<br />

Lasten der Klägerin vorzuwerfen. <strong>Die</strong> Beklagte hat zunächst zur Überzeugung des Gerichts den im


81<br />

Gutachten vom 29.10.2004 enthaltenen informatorischen Restwert in Höhe von 5.000,00 € zutreffend<br />

ermittelt. Zur Überzeugung des Gerichts ist für eine ordnungsgemäße Restwertanfrage erforderlich,<br />

dass der jeweilige Adressat aus den beigefügten Angaben den Zustand des Fahrzeugs ersehen kann.<br />

Dazu ist ausreichend, den Anfragen das Gutachten beizufügen, aus dem sich dieser Zustand ersehen<br />

lässt. <strong>Die</strong> Vorlage von Farblichtbildern ist nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend erforderlich.<br />

Zudem hat der Gutachter zur Überzeugung des Gerichts im Einklang mit den Empfehlungen des<br />

Verkehrsgerichtstages zur Erfüllung seiner Pflicht zur Ermittlung eines zutreffenden Restwertes<br />

mindestens drei Angebote bei örtlichen Händlern einzuholen. <strong>Die</strong> Berücksichtigung von Angeboten in<br />

Restwertbörsen ist nach BGH insoweit nicht erforderlich, wird indessen vom Verkehrsgerichtstag<br />

empfohlen. <strong>Die</strong> Auswahl der konkreten Händler, denen die Restwertanfragen geschickt werden obliegt<br />

zur Überzeugung des Gerichts allein dem Ermessen des Gutachters und kann damit nur auf<br />

offensichtliche Fehler überprüft werden; auch diese Vorgehensweise entspricht den Empfehlungen<br />

des Verkehrsgerichtstages.<br />

Zur Überzeugung des Gerichts ist es bereits zulässig, allein aus Rückmeldungen der<br />

Kaufinteressenten durch Errechnung eines arithmetischen Mittelwertes einen Restwert zu ermitteln.<br />

Selbstverständlich sind, wenn verschiedene Angebote eingeholt werden, diese so zueinander ins<br />

Verhältnis zu setzen, dass sich aus den verschiedenen einzelnen Angeboten ein nachvollziehbarer<br />

Wert für das zu verkaufende Fahrzeug ergibt. <strong>Die</strong>s ist sinnvoller Weise dadurch zu erzielen, dass der<br />

Mittelwert gefunden wird. Nur auf diese Art und Weise können sowohl Ausreißer nach oben als auch<br />

nach unten so relativiert werden, dass dem im Gutachten enthaltenen Restwert ein Marktwert<br />

entgegensteht. <strong>Die</strong>ser läge im vorliegenden Fall deutlich unter dem im Gutachten ermittelten Wert von<br />

5.000,00 €. Wollte man indessen allein aus diesem Grund den Restwert als falsch ermittelt ansehen,<br />

würde es an einem Schaden der Klägerin fehlen.<br />

Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig Angebote bei der Online- und Restwertbörse eingeholt. <strong>Die</strong><br />

hieraus resultierenden Gebote lagen zwischen Angeboten in Höhe von 1.666,00 € und 7.810,00 €. <strong>Die</strong><br />

Existenz dieser Angebotsspanne wurde im Gutachten auch erwähnt.<br />

Unter Berücksichtigung aller Online-Restwertangebote sowie der Angebote der örtlichen Händler<br />

ergibt sich ein arithmetisches Mittel in Höhe von 4.694,87 €. Werden die beiden Anfragen, die bei den<br />

örtlichen Händlern mit dem Ergebnis „kein Kaufinteresse" endeten, bei der Berechnung außer Acht<br />

gelassen, ergibt sich ein Mittelwert von 4.941,97 €. Da der Mittelwert hier unter Berücksichtigung aller<br />

eingeholten Angebote in jedem Fall unter 5.000,00 € liegt, ist unter Berücksichtigung einer zulässiger<br />

Rundung zugunsten der Klägerin der Restwert von 5.000,00 € folgerichtig ermittelt.<br />

Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht in der Tatsache, dass die Beklagte die Angebote nicht an die<br />

Auftraggeberin weitergegeben hat. Es ist nicht Aufgabe des Gutachters, seinem jeweiligen Auftraggeber<br />

das jeweils höchste Angebot zu vermitteln. Dementsprechend ist es zur Überzeugung des<br />

Gerichts nicht erforderlich, dass dem Gutachten die jeweiligen Restwertangebote beigefügt werden.<br />

Vielmehr ist es Aufgabe des Gutachters, die Schäden festzustellen und daraufhin einen Restwert zu<br />

ermitteln, der dem Wert des Wagens am Markt zu diesem Zeitpunkt entspricht. Insbesondere hat der<br />

Gutachter nicht die Aufgabe, seinem Auftraggeber Angebote vorzulegen und die Veräußerung des<br />

Fahrzeugs zum höchstmöglichen Preis zu vermitteln, dies ist im Verhältnis zwischen der Versicherung<br />

und dem Geschädigten zu klären. Auch der zusätzliche Vermerk in dem Gutachten, dass Angebote<br />

über dem ermittelten Restwert als nicht mehr seriös einzustufen seien, ist zur Überzeugung des<br />

Gerichts nicht geeignet, die Klageforderung zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern


82<br />

hierdurch ein Schaden bei der Klägerin verursacht werden konnte. Da wie bereits ausgeführt der<br />

Restwert in dem Gutachten vollständig richtig ermittelt wurde, ist die Frage, ob und zu welchem Preis<br />

über den Restwert hinaus das Fahrzeug verkauft wird bzw. werden muss, allein zwischen der<br />

Versicherung und dem Geschädigten zu klären, nicht zwischen dem Geschädigten und dem<br />

Gutachter. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann vor dem Hintergrund, dass es<br />

sich lediglich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt, nur die Frage zum<br />

Tragen kommen, ob der Restwert richtig ermittelt wurde. Da dies hier, wie bereits oben dargestellt, der<br />

Fall ist, konnte die Geschädigte sich an diesen Restwert halten, ohne dass es hier darauf ankäme, ob<br />

ein höheres Gebot seriös oder unseriös wäre. <strong>Die</strong> Behauptung, dass die Geschädigte ohne den<br />

Zusatz im Gutachten das höhere Angebot angenommen hätte, ist rein hypothetisch und nicht streitentscheidend.<br />

Denn der Geschädigten hätte es durchaus offen gestanden, ob mit oder ohne Hinweis,<br />

die Restwertangebote, die die Beklagte eingeholt hat und die teilweise über 5.000,00 € lagen,<br />

anzufordern. Es ist indessen, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe des Gutachters, ihr diese<br />

Angebote zukommen zu lassen.

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