BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 71/2008 Sonderausgabe Die aktuelle ...
BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 71/2008 Sonderausgabe Die aktuelle ...
BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 71/2008 Sonderausgabe Die aktuelle ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BVSK</strong>-<strong>Rechtsdienst</strong><br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>71</strong>/<strong>2008</strong><br />
<strong>Sonderausgabe</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>aktuelle</strong> Rechtsprechung zum Sachverständigenrecht<br />
Inhalt Seite<br />
� Honorarstreitigkeiten 2<br />
� Sicherungsabtretung / Rechtsberatungsgesetz 62<br />
� Wertminderung / Nutzungsausfall 66<br />
� Restwert 70<br />
Stand: August <strong>2008</strong> (aktualisiert)
I. Honorarstreitigkeiten<br />
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 11.07.2007, AZ: 3 C 823/06<br />
2<br />
<strong>Die</strong> Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ist geeignet, um sie als Grundlage für die Prüfung der<br />
Üblichkeit der Vergütung heranzuziehen.<br />
Der Umfang des zu Erstattendem richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2<br />
BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung der<br />
Schadensersatzansprüche erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind dabei diejenigen<br />
Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und<br />
notwendig erachten durfte. Der Schädiger und mithin auch der hinter diesem stehende Versicherer hat<br />
nach § 3 PflVG die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses wiederum zu<br />
einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. <strong>Die</strong>s ist hier der Fall. Für die<br />
entscheidungserhebliche Ermittlung der Höhe des Entgeltes als notwendige Kosten für eine<br />
zweckentsprechende Rechtsverfolgung zieht das erkennende Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die<br />
Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> heran. Hieraus ergibt sich, dass die Rechnung des Kfz-<br />
Sachverständigen als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist, jedenfalls<br />
aber die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB nicht überschreitet, sofern man § 632<br />
Abs. 2 BGB hier als nicht einschlägig ansehen wollte, was im Ergebnis unentschieden bleiben kann.<br />
Ausweislich der vorgelegten <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass die Grundgebühr,<br />
die der Sachverständige vorliegend veranschlagt hat, leicht unter dem Honorarkorridor liegt, in dem<br />
zwischen 40 % und 60 % der <strong>BVSK</strong>-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Das Gericht erachtet die<br />
Honorarbefragung auch für geeignet, sie als Grundlage der üblichen Vergütung heranzuziehen. Es<br />
handelt sich bei dem <strong>BVSK</strong> um den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-<br />
Sachverständiger in Deutschland. Aus der Befragung ergibt sich darüber hinaus, dass 100 %<br />
derjenigen, die an der Befragung teilgenommen haben, auf der Basis der Schadenshöhe abrechnen.<br />
Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Art der Abrechnung durchaus als üblich. Auch im<br />
Hinblick auf die vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegt sich die<br />
Honorarrechnung im Rahmen des üblichen. Auch die vom Sachverständigen geltend gemachten<br />
EDV-Kosten werden vom Gericht als üblich erachtet. Auch sie liegen im Rahmen dessen, was die<br />
Sachverständigen entsprechend der <strong>BVSK</strong>-Umfrage im Durchschnitt als pauschale Schreibkosten<br />
veranschlagen. Insoweit ist auch nicht zu bemängeln, dass der Sachverständige diese Kosten als<br />
EDV- Kosten tituliert. <strong>Die</strong> insoweit unbestritten gebliebene Begründung, dass nämlich der<br />
Sachverständige ein spezielles Computerprogramm zur Erstellung von Gutachten zum Einsatz bringt,<br />
rechtfertigt die besondere Abrechnung als Schreibkosten. Schließlich ist das Gericht in Würdigung der<br />
Beweisaufnahme vom 30.05.2007 auch davon überzeugt, dass die vom Sachverständigen geltend<br />
gemachten Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft angegeben,<br />
sogar eine Fahrtstrecke von 33 km gehabt zu haben. Er habe aber lediglich 24 km liquidiert. Das<br />
Gericht hat keine Anhaltspunkte, den Ausführungen des Sachverständigen insoweit keinen Glauben<br />
zu schenken. Der Gebührensatz mit 0,80 € pro Kilometer liegt insoweit auch etwas unter dem<br />
üblichen Honorarkorridor, so dass auch diese Abrechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
AG Bensheim, Urteil vom 03.09.2007, AZ: 6 C 542/07<br />
3<br />
Eine Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 15 % der Nettoschadenssumme ist nicht zu<br />
beanstanden.<br />
Soweit sich die Beklagten gegen das in Ansatz gebrachte Grundhonorar von 310,00 € wenden ist die<br />
Höhe nicht zu beanstanden. <strong>Die</strong>ser Betrag liegt im Bereich bis zu 15 % der Nettoschadenssumme und<br />
ist damit als angemessen anzusehen, nachdem kein Sachvortrag der Kläger dazu erfolgt ist, dass<br />
eine Vergütung vereinbart wurde oder eine übliche Vergütung besteht. Demzufolge kann der in.<br />
Anspruch genommene Sachverständige die Gebühren nach billigem Ermessen festsetzen. Der in<br />
Ansatz gebrachte Betrag für das Grundhonorar in Höhe von 310,00 € ist damit als angemessen<br />
anzusehen. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Auch der Abrechnungsmaßstab auf der<br />
Grundlage einer Pauschalberechnung ist nicht zu beanstanden, da im Zweifelsfall eine<br />
Zeitberechnung keinesfalls deutlich günstiger ausfallen würde, wie dem Gericht aus. einem anderen<br />
vergleichbaren Rechtsstreit bekannt ist. Dazu wurde von den Beklagten auch nichts vorgetragen.<br />
Hinsichtlich der bestrittenen Nebenkosten ist festzustellen, dass pro Foto 2,00 € bis 3,00 € wegen der<br />
Kosten für Amortisation der Aufnahmegeräte, Besorgung und Anschaffung von Datenträgern oder<br />
Filmen ein solcher Betrag nicht zu beanstanden ist. Keinesfalls sind die von der Beklagten<br />
herangezogenen Vergleiche hinsichtlich eines Privatanwenders zugrunde zu legen. Fahrtkosten<br />
können zwischen 0,35 € bis 1,00 € pro Kilometer in Ansatz gebracht werden. Den in Ansatz<br />
gebrachten 42,00 € liegt ersichtlich die Entfernung zum Besichtigungsort in Fürth zugrunde. <strong>Die</strong><br />
Beklagten haben nicht dargelegt, weshalb deutlich geringere Fahrtkosten zugrunde zu legen wären.<br />
Ein Vergleich mit den Sätzen nach dem RVG ist verfehlt; es handelt sich um völlig verschiedene<br />
Ansatzpunkte. Auch Schreibkosten sind nicht zu beanstanden, da diese gesondert anfallen.<br />
Hinsichtlich der allgemeinen Auslagen/Nebenkosten ist eine Pauschale von 15,00 € angemessen, da<br />
insoweit entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin Porto- und Telekommunikationskosten<br />
eingeflossen sind. Da den Beklagten auch das Gutachten bekannt ist, ist die Rechnung insgesamt<br />
nachvollziehbar, soweit sich das Grundhonorar an dem Gesamtschaden orientiert. Soweit die<br />
Beklagten hilfsweise eine Zug-um-Zug Verurteilung begehren ist dieser Anspruch unbegründet, da die<br />
Rechnung des Sachverständigen korrekt ist und somit keine. Rückforderungsansprüche der<br />
Beklagten bestehen können.<br />
AG Bergheim, Urteil vom 19.04.2007, AZ: 21 C 25/07<br />
Eine Vergütung des Sachverständigen nach Stunden ist nicht zwingend, auch eine Vergütung<br />
nach Aufwand ist zulässig.<br />
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des Gutachters zu.<br />
Der haftungsbegründende Tatbestand ist zwischen den Parteien unstreitig. <strong>Die</strong> Beklagte verweigert<br />
die Zahlung mit der Begründung, es könne nur die ortsübliche Vergütung verlangt werden. Eine<br />
Abrechnung nach x-beliebigen eigenen Listen sei unzulässig. Zunächst ist auszuführen, dass die<br />
Gutachterkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören, denn der Geschädigte ist zur<br />
Schadensfeststellung verpflichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen. Richtig ist auch, dass die<br />
Versicherung nur eine angemessene Vergütung des Sachverständigen zu zahlen hat. Das Gericht<br />
geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist. Hierbei ist zunächst<br />
festzustellen, dass eine Vergütung nach Stunden nicht zwingend, sondern auch eine nach Aufwand
4<br />
zulässig ist. Beachtet man den Schadensfall und die Tatsache, dass das Fahrzeug unstreitig nicht<br />
fahrsicher war, war ein genaues Gutachten über das Schadensbild und die notwendigen Reparaturen<br />
erforderlich, um zu gewährleisten, dass nicht aufgrund eines nicht direkt erkennbaren Mangels die<br />
Fahrsicherheit dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Grundgebühr von 404,80 € hält das Gericht bei einem<br />
Schaden von 4000,00 € für angemessen, zumal der Umfang des Gutachtens einen erheblichen<br />
Arbeitsaufwand erforderte.<br />
AG Bergheim, Urteil vom 23.11.2006, AZ: 21 C 300/06<br />
Das Honorar des Sachverständigen kann auch nach Schadenhöhe erfolgen, der Einwand, die<br />
Rechnung sei dann nicht prüffähig, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.<br />
<strong>Die</strong> Beklagte weigert sich, die Rechnung des Sachverständigen mit der Begründung zu bezahlen,<br />
diese sei nicht prüffähig. <strong>Die</strong>ser Rechtsauffassung kann das Amtsgericht Bergheim nicht folgen.<br />
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, einen<br />
Sachverständigen zur Feststellung des Schadens zu beauftragen, es sei denn, es handelt sich um<br />
einen offensichtlich nur ganz geringen Schaden. <strong>Die</strong>se Kosten hat der Versicherer des Schädigers zu<br />
tragen. Richtig ist, dass die Versicherung nur eine angemessene Vergütung des Sachverständigen zu<br />
zahlen hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen vom 20.07.2006<br />
angemessen ist. Zunächst einmal ist der Einwand der Beklagten, die Rechnung sei nicht prüffähig,<br />
nicht richtig. Der Bundesgerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen eindeutig festgestellt,<br />
dass eine Abrechnung nach Stunden nicht zwingend geboten ist, sondern auch eine Abrechnung<br />
zulässig ist, die im Verhältnis zum Schaden steht. Hier hatte der Sachverständige einen<br />
umfangreichen Schaden zu begutachten, zu dem auch die Beschädigung einer Anhängerkupplung<br />
und der Anhängersteckdose gehörte. Da durch einen solchen Schaden das Fahrzeug auch so<br />
verzogen werden kann, dass es nicht mehr fahrsicher ist, war ein sehr gründliches Gutachten zu<br />
erstatten. Darüber hinaus war eine Vielzahl von Einzelteilen zu bewerten. Hierfür eine Grundgebühr in<br />
Höhe von 254,00 € zu verlangen ist in jeder Hinsicht angemessen. Wegen der Lichtbilder kann der<br />
Sachverständige jedoch statt 49,00 € nur 30,80 € verlangen. Das Gericht hält einen Betrag von 2,20 €<br />
je Fotosatz = 30,80 € für 14 Fotosätze für angemessen. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass<br />
mehr als ein Fotosatz hergestellt wurde. Fotokopien zählen nicht dazu. Dem Gericht jedenfalls wurden<br />
nur Fotokopien vorgelegt. Ein konkreter Vortrag, dass ein weiterer Fotosatz überhaupt erstellt wurde,<br />
fehlt. <strong>Die</strong> EDV-Kosten hält das Gericht für erstattungsfähig, da der Sachverständige die Schreibkosten<br />
nicht in Rechnung gestellt hat. Somit hat die Beklagte die Rechnung des Sachverständigen in Höhe<br />
von 450,67 € zu zahlen und den Kläger insoweit freizustellen.<br />
AG Biberach, Urteil vom 23.11.2007, AZ: 8 C 948/07<br />
<strong>Die</strong> Bezugnahme auf die Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> zur Darlegung der Üblichkeit<br />
der Vergütung für ausreichend.<br />
Dem Kläger stehen die restlichen Honoraransprüche aus abgetretenem Recht nach §§ 632 II, 398,<br />
249 ff BGB zu. Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist, dass die vom Kläger<br />
berechneten Sachverständigenkosten sich im Rahmen der üblichen Vergütung (§ 632 II BGB)<br />
bewegen. Mangels entsprechender anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger<br />
und der Geschädigten ist hier die übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB als vereinbart
5<br />
anzusehen. Als übliche Vergütung kann nicht nur ein fester Satz oder ein fester Betrag herangezogen<br />
werden, eine Üblichkeit im Sinne des § 632 II BGB kann sich auch über eine am Markt verbreitete<br />
Berechnungsregel ergeben, wobei sich dann die übliche Vergütung innerhalb einer gewissen<br />
Bandbreite bewegt (vgl. BGH NJW 2006, 2472). Sofern ein Sachverständiger sein Honorar pauschal<br />
nach der Schadenshöhe berechnet, hält er sich im Rahmen des ihm eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraums (vgl. BGH aaO).Üblich ist die Vergütung zudem, wenn sie zur Zeit des<br />
Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.<br />
Haben sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, die wie die Leistungen der<br />
Schadensgutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber wie<br />
Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der Feststellung, welche<br />
Vergütung üblich ist, nicht entgegen, dass sich an einem bestimmten Ort diese feste Übung nicht<br />
gesondert feststellen lässt (vgl. BGH aaO). <strong>Die</strong> Berechnung des Honorars des Klägers entspricht<br />
diesen Vorgaben. Der Kläger hat sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert pauschaliert. Zum<br />
Nachweis der Üblichkeit der Vergütung hat er sich auf die <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006<br />
(Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars) berufen. Das Gericht hält eine<br />
derartige Bezugnahme zur Darlegung der Üblichkeit der Vergütung für ausreichend, zumal die<br />
Befragung in ihren Erläuterungen die Anzahl der befragten Sachverständigen und den Zeitraum der<br />
Befragung darlegt. Von dem Beklagten wird diese Befragung lediglich pauschal angegriffen, er wendet<br />
auch nicht substantiiert ein, dass sich an dem hier maßgeblichen Ort für die Werkleistung des<br />
Sachverständigen Vergütungssätze herausgebildet hätten, die außerhalb dieser Spannen liegen. Das<br />
Honorar des Klägers einschließlich der Nebenforderungen bewegt sich innerhalb der in der Befragung<br />
angegebenen Spannbreite der üblichen Vergütung, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben<br />
war.<br />
AG Bitterfeld-Wolfen, Urteil vom 20.07.2007, AZ: 7 C 306/06 (III)<br />
Für den Anspruch des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den<br />
Haftpflichtversicherer des Schädigers ist ausschlaggebend, ob dem Geschädigten ein<br />
Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.<br />
<strong>Die</strong> Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der Überhöhung der Sachverständigengebühren<br />
berufen. Es handelt sich hier nicht um eine Einwendung, die gemäß § 404 BGB automatisch mit der<br />
Abtretung der Forderung auf den Zessionar ergehen würde. Vielmehr war hier lediglich zu überprüfen,<br />
ob Preis und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen bzw. die<br />
Geschädigte selbst ein Auswahlverschulden trifft. Vorliegend war es nach dem Gutachten des<br />
Sachverständigen vom 12.03.2007 jedenfalls für die Geschädigte hier nicht erkennbar, dass die<br />
Gutachterkosten in einem exorbitanten Missverhältnis zur Leistung des Klägers stehen. Zwar ergibt<br />
sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass die hier zugrunde gelegten Kosten überhöht<br />
sind. <strong>Die</strong>se Überhöhung steht jedoch nicht in einem exorbitanten Missverhältnis, so dass sie für einen<br />
mit dieser Materie nicht vertrauten Geschädigten erkennbar gewesen wäre. Damit ist es der Beklagten<br />
im Verhältnis zur Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem<br />
Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Der<br />
Beklagten hätte die Möglichkeit offengestanden, sich gegebenenfalls die Rechte der Geschädigten<br />
abtreten zu lassen oder im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. <strong>Die</strong>s ist trotz Hinweises des<br />
Gerichts hierauf nicht geschehen. Der Klage war daher bezüglich der Hauptforderung vollumfänglich<br />
stattzugeben.
AG Bitterfeld, Urteil vom 20.06.2007, AZ: 7 C 337/06 (I)<br />
6<br />
Für einen Anspruch des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den<br />
Haftpflichtversicherer des Schädigers ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten ein<br />
Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Rechnung spätestens in Form der am 11.12.2006<br />
vorgelegten Rechnung prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2<br />
BGB. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Rechnung vom 11.12.2006 an die Geschädigte<br />
geschickt wurde, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, dass die Rechnung vom 11.02.2006 im<br />
laufenden Rechtsstreit von dem Kläger vorgelegt wurde und die Beklagte nunmehr die Möglichkeit<br />
hatte, die Rechnung zu überprüfen. <strong>Die</strong>s gilt auch soweit der Kläger nunmehr im laufenden<br />
Rechtsstreit die Honorartabelle des <strong>BVSK</strong> 2005 vorgelegt hat. Für die Frage, ob der von dem Kläger<br />
abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist,<br />
kommt es nicht an. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist<br />
lediglich entscheidend, ob der Geschädigten ein Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden<br />
hätte. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger<br />
Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen<br />
müssen ebenfalls nicht an. Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten und damit auch<br />
im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die Überhöhung<br />
der Sachverständigengebühren zu berufen. Der Einwand der Überhöhung der<br />
Sachverständigengebühren, wie auch immer dieser von der Beklagten begründet wird, ist zudem<br />
keine Einwendung, die gemäß § 404 BGB automatisch mit der Abtretung der Forderung auf den<br />
Zessionar übergeht. Insoweit ist der Kläger berechtigt die Forderung so wie sie der Geschädigten<br />
zugestanden hatte auch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es entspricht indes ständiger<br />
Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten<br />
ist „Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von<br />
Sachverständigen einzuholen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass im Bereich der<br />
Gutachterkosten es an einheitlichen und allgemein zugänglichen Tarifübersichten, wie das etwa beim<br />
Unfallersatztarif der Fall ist, fehlt. Der Sachverständige ist zudem kein Erfüllungsgehilfe des<br />
Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs.2, Satz 2, 278 BGB zugerechnet<br />
werden könnte. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis<br />
mit dem Sachverständigen vereinbaren. Solange für ihn allein als Laien jedoch erkennbar ist, dass der<br />
Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem<br />
auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden<br />
zur Last fällt, kann der Geschädigte den Ausgleich gezahlter Aufwendung bzw. Freistellung hiervon<br />
verlangen. Vorliegend war es für die Geschädigte nicht erkennbar, dass die Gutachterkosten in einem<br />
exorbitanten Missverhältnis zur Leistung des Klägers stehen. <strong>Die</strong>s ist von der Beklagten selbst nicht<br />
vorgetragen worden. Zudem ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Honorarbefragung 2005,<br />
dass die abgerechnete Gebühr für die Fahrzeugbesichtigung und Ausarbeitung mit 383,00 € lediglich<br />
um 13,00 € den ausweislich der vorgenannten Tabelle bezifferten Höchstbetrag überschreitet. Hierin<br />
kann auch für die Geschädigte kein auffälliges Missverhältnis erkennbar gewesen sein. Auch im<br />
Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Kosten ist es der Beklagten aus den vorgenannten<br />
Gründen verwehrt sich auf eine Erhöhung zu berufen. Der Beklagten hätte die Möglichkeit offen<br />
gestanden, sich ggf. die Rechte der Geschädigten gemäß § 315 Abs. 3 BGB bzw. §§ 280, 631 Abs. 1,<br />
812 BGB abtreten zu lassen oder im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. Das ist offensichtlich<br />
nicht geschehen.
AG Bochum, Urteil vom 06.03.<strong>2008</strong>, AZ: 40 C 576/07<br />
7<br />
Wenn für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein<br />
Honorar willkürlich festsetzt und ihm auch kein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der<br />
Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Insoweit ist vorliegend mit der Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.01.2006 – NZV 2006, 546<br />
ff. – festzustellen, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten<br />
ist, Markforschung zu betreiben. So lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der<br />
Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leitung in einem auffälligen<br />
Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Ausfallverschulden zur Last fällt,<br />
kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen. Ein<br />
derartiges Ausfallverschulden des Geschädigten ist hier nicht festzustellen, insbesondere ist es nicht<br />
aus dem Hinweis zu entnehmen, dass ein vergleichbares Gutachten möglicherweise auch zu einem<br />
geringeren Preis erstellt werden könnte. Auch der Blick in die Rechnung des Klägers zeigt, dass von<br />
einer willkürlichen Honorarfestsetzung nicht gesprochen werden kann, die Rechnung des Klägers und<br />
die Festsetzung seiner Vergütung bewegt sich noch im Bereich des nach billigem Ermessen ihm<br />
Zustehenden.<br />
<strong>Die</strong> Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger anzuwenden sind, gelten<br />
auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem<br />
Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt: Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des<br />
Geschädigten geltend gemacht, diese verändern sich durch die Abtretung allerdings nicht. ...<br />
AG Bochum, Urteil vom 05.02.<strong>2008</strong>, AZ: 63 C 389/07<br />
Grundsätzlich kann vom Sachverständigen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes<br />
Honorar verlangt werden. <strong>Die</strong>s stellt den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2<br />
BGB dar.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Nach der Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) kann nach einem<br />
Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar<br />
als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB verlangt werden. Wahrt der<br />
Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />
Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,<br />
eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kommt es in dem<br />
vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die vom Kläger dem Geschädigten im Rahmen des<br />
geschlossenen Werkvertrags berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind, weil sie nicht im<br />
Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich sind, oder –sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist –<br />
nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BGH NJW<br />
2006, 2472). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom<br />
Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird.<br />
Denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der vom Kläger
8<br />
gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus<br />
abgetretenem Recht lediglich entscheiden ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch<br />
gegen die Beklagten zustand (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029)...<br />
Für die Frage, ob der Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur<br />
Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner<br />
individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte<br />
Sachverständigenkosten verursacht hat. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges<br />
ist es einem Geschädigten im Vorhinein praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen<br />
verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der<br />
Sachverständigen trifft keine Honorarvereinbarungen. <strong>Die</strong> Höhe der Sachverständigenvergütung<br />
hängt von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer vom Sachverständigen<br />
erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar<br />
berechnet, ist für den Geschädigten im Allgemeinen nicht erkennbar; dieser darf mangels<br />
gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung<br />
seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Insbesondere ist es dem Geschädigten auch nicht<br />
zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Höhe der Vergütung<br />
ankommen zu lassen.<br />
Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein überhöhtes Honorar berechnet hat,<br />
nicht an. Der Kläger hat zudem aber auch durch Vorlage der Honorarbefragung des Bundes der<br />
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>)<br />
2005/2006 belegt, dass das von ihm berechnete Honorar sich im Rahmen der bei dieser Befragung<br />
ermittelten Entgelte bewegt. ...<br />
AG Bonn, Urteil vom 22.10.2007, AZ: 2 C 339/07<br />
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass auf einer genauen<br />
Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder<br />
es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit<br />
dieser Kosten ankommen zu lassen.<br />
Gutachterkosten gehören, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind,<br />
zum Herstellungsaufwand. Da es sich im vorliegenden Fall bei geschätzten Reparaturkosten von<br />
5.026,<strong>71</strong> € brutto zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung von 500,00 € nicht um einen<br />
Bagatellschaden handelte, konnte der Kläger, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu<br />
verstoßen, ein solches Gutachten einholen. Der Kläger kann die Freistellung von der<br />
Sachverständigenrechnung in voller Höhe verlangen. Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der<br />
Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte<br />
behauptet. Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte<br />
Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. <strong>Die</strong>ser darf sich zur Feststellung seines<br />
Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem<br />
„günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der<br />
Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe<br />
des Geschädigten im Sinne von §§ 264 Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm<br />
eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist<br />
dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung
9<br />
der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen<br />
Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu<br />
lassen. Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und<br />
Materialaufwand der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige tatsächlich hat. Hat demgemäß der<br />
Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren“<br />
völlig aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten<br />
Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg,<br />
Schadenspraxis 2002, 358f.). Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung wären gegenüber<br />
dem Kläger nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch die Beauftragung des Sachverständigen<br />
oder die Akzeptanz einer Abrechnung gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB<br />
verstoßen hätte, was ersichtlich nicht der Fall ist. <strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigengutachtens hält<br />
sich im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten. Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten<br />
überhaupt eine Verpflichtung trifft, sich über die Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren.<br />
Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen Anlass dazu gehabt, Bedenken gegen die Höhe der<br />
geltend gemachten Rechnung zu haben. Hätte der Kläger sich vor Beauftragung des<br />
Sachverständigen erkundigt, so hätte er - etwa anhand der im Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des<br />
<strong>BVSK</strong> über die übliche Höhe des Sachverständigenhonorars feststellen können, dass die reine<br />
Gutachtenerstellung bei einer Schadenshöhe von bis zu 5.800,00 € brutto in der Regel im<br />
Durchschnitt 408,00 € kostet. Vor diesem Hintergrund musste dem Kläger auch die vom<br />
Sachverständigen geforderte Höhe des Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung selbst<br />
in Höhe von 447,35 € netto nicht unangemessen erscheinen. Auch die Nebenkostenabrechnung des<br />
Sachverständigen konnte dem Kläger bei entsprechender Erkundigung anhand der Übersieht nicht als<br />
unüblich erscheinen.<br />
AG Bonn, Urteil vom 09.08.2007, AZ: 2 C 176/07<br />
Der Sachverständige darf seine Honorarforderung unter Zugrundelegung der Schadenshöhe<br />
als Bemessungsgrundlage berechnen.<br />
Der Kläger kann die Freistellung von der Sachverständigenrechnung in voller Höhe verlangen. Dabei<br />
bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten<br />
Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte behauptet. Bei der Ersatzpflicht für<br />
Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des<br />
Geschädigten abzustellen. <strong>Die</strong>ser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen<br />
bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten" Sachverständigen zu<br />
erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen,<br />
dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von §§ 254<br />
Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der<br />
Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten,<br />
ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vorn Sachverständigen in Rechnung<br />
gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen<br />
hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Insbesondere kann der Laie<br />
nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete KFZ-<br />
Sachverständige tatsächlich hat. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für<br />
das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren" völlig aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in<br />
keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom<br />
Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Schadenspraxis 2002, 358f.)
10<br />
Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung wären gegenüber dem Kläger nur dann zu<br />
berücksichtigen, wenn dieser durch die Beauftragung des Sachverständigen oder die Akzeptanz einer<br />
Abrechnung gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hätte, was<br />
ersichtlich nicht der Fall ist. Sowohl was den Zeitaufwand als auch was die Nebenkosten betrifft, hält<br />
sich die Rechnung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten.<br />
Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten überhaupt eine Verpflichtung trifft, sich über die<br />
Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren. Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen<br />
Anlass dazu gehabt, Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Rechnung zu haben. Hätte<br />
der Kläger sich vor Beauftragung des Sachverständigen erkundigt, so hätte er - etwa anhand der im<br />
Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des Verkehrsverbandes <strong>BVSK</strong> über die übliche Höhe des<br />
Sachverständigenhonorars - feststellen können, dass die reine Gutachtenerstellung bei einer<br />
Schadenshöhe von bis zu 2.320,00 brutto in der Regel im Durchschnitt 291,00 € kostet. Vor diesem<br />
Hintergrund musste dem Kläger auch die vom Sachverständigen geforderte Höhe des<br />
Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung selbst in Höhe von 270,25 € netto nicht<br />
unangemessen erscheinen. Auch die Nebenkostenabrechnung konnte dem Kläger bei<br />
entsprechender Erkundigung anhand der Übersicht nicht als unüblich erscheinen. Sowohl Porto- und<br />
Telefonpauschale werden in der Befragung als üblich in Höhe von durchschnittlich 10,91 € festgestellt,<br />
der Sachverständige hat 15,00 € berechnet. Ebenso werden Fahrtkostenabrechnungen in Höhe von<br />
0,70 € je km als Durchschnitt angesehen, Der Sachverständigen hatte 0,80 € je gefahrenen Kilometer<br />
berechnet, insgesamt handelt es sich daher durchaus um eine Berechnung der Pauschalen im<br />
Rahmen des Durchschnitts. Fotosätze liegen nach der Tabelle durchschnittlich bei 2,18 € für den<br />
ersten und 1,35 € je Bild für den 2. Satz - der Sachverständige macht 2,00 € bzw. 1,00 € pro Bild<br />
geltend. Schreibkosten liegen pro Seite durchschnittlich bei 2,25 € (hier 19,80 € für 10 Seiten), so<br />
dass auch hier eine Berechnung im Rahmen des üblichen nahe liegt. Damit hätte der Kläger auch bei<br />
entsprechender Überprüfung der Rechnung nichts Unübliches feststellen können. So hält sich auch<br />
der gesamte Preis von 447,59 € brutto, wie das Gericht aus eigener Kenntnis weiß, gerade noch im<br />
Rahmen des marktüblichen.<br />
AG Bonn, Urteil vom 13.02.2007, AZ: 2 C 564/06 und 2 C 565/06<br />
Der Sachverständige darf seine Honorarforderung unter Zugrundelegung der Schadenshöhe<br />
als Bemessungsgrundlage berechnen.<br />
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des Sachverständigen. Das<br />
Sachverständigengutachten war zu einer sachgerechten Rechtsverfolgung dem Grund und der Höhe<br />
nach erforderlich. Da der Kläger und der beauftragte Sachverständige die Höhe der Vergütung nicht<br />
vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes aber den Umständen nach indessen nur<br />
gegen eine Vergütung zu erwarten war, gilt zwischen den Parteien die übliche Vergütung als<br />
vereinbart. Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage für die Berechnung<br />
seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen seines Gestaltungsspielraums<br />
grundsätzlich nicht bereits überschritten. Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-<br />
Sachverständigengutachten auch diese an der Schadenhöhe orientierte Berechnung möglich.<br />
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige im Rahmen der Honorarfestsetzung im<br />
Rahmen der Üblichkeit hält. <strong>Die</strong>s ist vorliegend der Fall und gilt auch für die in Rechnung gestellten<br />
Nebenkosten, die mit leichten Abweichungen nach oben oder unten den Durchschnittswerten laut<br />
<strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung entsprechen.
11<br />
AG Bonn, Urteil vom 09.01.2007, AZ: 2 C 481/06<br />
Der Sachverständige darf seine Honorarforderung unter Zugrundelegung der Schadenshöhe<br />
als Bemessungsgrundlage berechnen.<br />
Da der Kläger und sein Vertragspartner - der beauftragte Sachverständige - die Höhe der<br />
Sachverständigenvergütung nicht konkret vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes - die<br />
Erstellung des Gutachtens - den Umständen nach indessen nur gegen eine Vergütung zur erwarten<br />
war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.<br />
Ausgehend von einer Schadenshöhe von 4.467,93 € hat der Sachverständige sein Grundhonorar mit<br />
326,00 € netto veranschlagt. Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage<br />
für die Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des ihm im<br />
Rahmen des § 632 Absatz 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht bereits<br />
überschritten. Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch diese an der<br />
Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorars möglich. Entscheidend ist insoweit, dass sich der<br />
Sachverständige bei der Honorarfestsetzung Im Rahmen der Üblichkeit hält. <strong>Die</strong>s ist vorliegend der<br />
Fall und gilt in gleicher Weise auch hinsichtlich der berechneten Nebenkosten, die mit leichten<br />
Abweichungen nach oben oder unten den Durchschnittswerten laut <strong>BVSK</strong> - Honorarbefragung<br />
entsprechen. Insgesamt liegt das seitens des Sachverständigen dem Kläger in Rechnung gestellte<br />
Honorar von 504,83 € brutto im Durchschnitt der für entsprechende Gutachten erstellten Honorare.<br />
Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung im Verhältnis zum Geschädigten wären ohnehin<br />
nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch Beauftragung des Gutachters oder Akzeptanz seiner<br />
Abrechnung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. verstoßen hätte. <strong>Die</strong>s ist<br />
indessen nicht ersichtlich; die Berechnung des Sachverständigen lässt keinen Raum für ein mögliches<br />
Mitverschulden des Klägers. Vielmehr liegt der. Gesamtpreis des Gutachtens - wie das Gericht aus<br />
eigener Kenntnis weiß -, durchaus im Rahmen des marktüblichen.<br />
AG Brühl, Urteil vom 16.07.2007, AZ: 22 C 441/06<br />
Der Sachverständige darf eine pauschalierte Berechnung der Vergütung vornehmen. <strong>Die</strong>se ist<br />
jedenfalls dann nicht unangemessen und sehr wohl prüfbar, wenn sie im Rahmen der <strong>BVSK</strong>-<br />
Honorarbefragung liegt.<br />
Dem Kläger ist durch den Verkehrsunfall unter anderem der geltend gemachte Schaden in Höhe der<br />
an den Sachverständigen gezahlten Kosten entstanden. Dass der Kläger die Kosten für das<br />
Gutachten, das zu einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung eingeholt werden konnte, zahlte, ergibt sich<br />
aus der vorgelegten Quittung. Dass diese unrichtig wäre, ist von der Beklagten nicht behauptet<br />
worden. Damit ist der geltend gemachte Schaden wegen des Unfalls entstanden. Er ist gemäß § 249<br />
BGB zu ersetzen, denn die Kosten des Gutachtens sind bei der gebotenen subjektivierten<br />
Schadenbetrachtung als erforderlicher Aufwand anzusehen. Insbesondere brauchte der Kläger keinen<br />
Sachverständigen zu suchen, der nach aufgewendeter Zeit und nicht anhand von nach der<br />
Schadenhöhe gestaffelten pauschalen Gebührensätzen abrechnet. <strong>Die</strong> Abrechnung von Kfz-<br />
Schadengutachten anhand von nach der Schadenhöhe gestaffelten Gebührensätzen entspricht der<br />
allgemein geübten Praxis. Der von dem Sachverständigen berechnete Gebührensatz liegt in dem<br />
dabei üblichen Rahmen, wie er durch die von dem Kläger vorgelegten Ergebnisse der
12<br />
Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> dokumentiert wird. Dass das Gutachten für den Kläger ohne Weiteres<br />
günstiger zu erlangen war und er sich dementsprechend hätte erkundigen müssen, ist nicht<br />
ersichtlich. <strong>Die</strong> Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegen halten, dass die von dem<br />
Sachverständigen geforderte Vergütung von ihm nicht geschuldet gewesen wäre. Abgesehen davon,<br />
dass zweifelhaft ist, dass der Kläger sich auf einen Streit mit dem Sachverständigen hätte einlassen<br />
müssen und die Beklagten nicht allenfalls Abtretung eines Rückforderungsanspruchs aus § 812 BGB<br />
verlangen könnte, ist die Festsetzung der Vergütung durch den Sachverständigen nicht zu<br />
beanstanden. Wie sich auch aus der von dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
ergibt, durfte der Sachverständige die erfolgte pauschalierte Berechnung der Vergütung vornehmen.<br />
<strong>Die</strong>se ist nicht unangemessen, denn sie liegt im Rahmen des in solchen Fällen Üblichen, was der<br />
Kläger durch die Vorlage der Ergebnisse der Honorarbefragung durch den <strong>BVSK</strong> substantiiert<br />
dargelegt hat und von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt worden ist. Insoweit ist die<br />
Berechnung durch den Sachverständigen auch ohne Weiteres prüfbar.<br />
AG Coburg, Urteil vom 02.07.2007, AZ: 12 C 586/07<br />
Eine pauschalisierte Abrechnung des Sachverständigenhonorars nach Schadenhöhe ist<br />
zulässig. <strong>Die</strong> Geltendmachung von Nebenkosten neben einem pauschalen Grundhonorar in<br />
Relation zur Schadenshöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden.<br />
Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören<br />
grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zu einer<br />
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 117/05) ist der erforderliche<br />
Herstellungsaufwand auf die Kosten beschränkt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender<br />
Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten darf. Dabei ist der<br />
Geschädigte nach, dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von<br />
mehren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Da es sich im<br />
vorliegenden Fall bei den voraussichtlichen Reparaturkosten von netto 1.533,00 € bzw. brutto von<br />
1.778,28 € nicht um einen Bagatellschaden handelt, konnte die Klägerin ein solches Gutachten<br />
einholen, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen. <strong>Die</strong> vom Sachverständigen<br />
vorgelegte Rechnung ist auch nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist eine Spezifizierung des<br />
Grundhonorars nicht von Nöten. Wie schon mehrfach entschieden, hält das erkennende Gericht, im<br />
Gegensatz zur Beklagten, eine pauschalierte Abrechnung nach Gegenstandswert für zulässig. <strong>Die</strong>s<br />
wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 21.01.2007, AZ: VI ZR 67/06) ausdrücklich<br />
bestätigt. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen,<br />
Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst<br />
preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, zumal die jeweilige Höhe des<br />
Sachverständigengutachtens bei Auftragserteilung regelmäßig noch nicht feststeht. Nach diesen<br />
Grundsätzen sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn diese<br />
Kosten übersetzt sind. Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig<br />
Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.<br />
Hat der Geschädigte keine Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten<br />
Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur<br />
erbrachten Leistung stehen, kann er diese Kosten von Schädiger ersetzt verlangen. Hierbei ist es, im<br />
Gegensatz zur Ansicht der Beklagten gerade nicht von Bedeutung, ob das Honorar in Relation zur<br />
Schadenshöhe berechnet wird, ob ein Entgelt zwischen Gutachter und Auftraggeber ausdrücklich
13<br />
vereinbart ist oder ob – mangels ausdrücklicher Honorarvereinbarung – die taxmäßige bzw. übliche<br />
Vergütung als vereinbart anzusehen ist bzw. der Sachverständige seine Gebühr nach billigem<br />
Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt hat. Fragen dieser Art können allenfalls im<br />
Werklohnprozess des Gutachters gegen den Auftraggeber klärungsbedürftig sein. Maßgeblich ist<br />
einzig und allein, dass sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden<br />
schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.<br />
<strong>Die</strong> Nettosachverständigenkosten betragen 418,28 €, mithin 23 % der Schadenssumme. Kosten für<br />
ein Sachverständigengutachten i. H. v. 23 % sind nicht derart übersetzt, dass sich der Klägerin hätte<br />
aufdrängen müssen, dass diese überhöht und damit nicht erstattungsfähig sind. In diesem<br />
Zusammenhang weist das Gericht auch auf die Entscheidung des LGs Coburg vom 28.06.2002,<br />
AZ: 32 S 61/02 hin, wonach Sachverständigenkosten, die ein Viertel der Reparaturkosten betrugen,<br />
als nicht völlig unangemessen angesehen wurden. Substantiierte Darlegungen, aus denen sich<br />
ergehen könnte, dass die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten den erforderlichen<br />
Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erstreiten, sind dem Vortrag der Beklagten nicht<br />
zu entnehmen. Zu erwähnen ist noch, dass auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht derart<br />
überhöht sind, dass sich ein durchschnittlicher Geschädigter zur Nachfrage bzw. zur<br />
Zahlungsverweigerung veranlasst sehen musste. <strong>Die</strong> Ansicht der Beklagten, die Geltendmachung von<br />
Nebenkosten neben einem pauschalen Grundhonorar in Relation zur Schadenshöhe begründeten die<br />
Gefahr der Doppelvergütung, ist mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht<br />
zu vereinbaren.<br />
AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 3 C 336/06<br />
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />
angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.<br />
<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />
wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />
unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />
unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />
die Sachverständigenkosten. Das Gericht ist des weiteren der Auffassung, dass der Einwand der<br />
Beklagten auch nicht ernst gemeint scheint, da in anderen Verfahren gegen die Beklagte, die<br />
ebenfalls Klagen des Klägers betreffen durch die in diesem Verfahren beauftragten<br />
Prozessbevollmächtigten der Beklagten dieser Einwand nicht erhoben wird (vgl. AG Dorsten,<br />
3 C 142/06).<br />
<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />
Rechtsberatungsgesetz (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ: 4 U 49/05). Unstreitig ist,<br />
dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />
Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />
aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />
Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />
Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu. Das Gericht<br />
geht aufgrund seiner Ermittlungen in dem Verfahren 3 C 265/06 davon aus, dass die vom Kläger<br />
gegenüber der Geschädigten berechneten Sachverständigengebühren übliche Gebühren sind und<br />
daher die erforderlichen Beträge nicht überschreiten. Der Kläger hat gegenüber der Geschädigten den
14<br />
Schaden nach einer eigenen Gebührentabelle abgerechnet. Ein Sachverständiger, der für<br />
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner<br />
Honorare vornimmt überschreitet die Grenzendes ihm vom Gesetz eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 2006, 2472). Das Gericht hat in dem<br />
Verfahren 3 C 265/06 ermittelt, dass die vom Kläger errechneten Gebühren die üblichen Beträge nicht<br />
überschreiten. <strong>Die</strong> Gebühren sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen<br />
daher die geltend gemachten 677,86 € nebst Zinsen zu.<br />
AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 3 C 335/06<br />
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />
angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.<br />
<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />
wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />
unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />
unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />
die Sachverständigenkosten. Das Gericht verbleibt auch bei der Auffassung, dass der Einwand der<br />
Beklagten nicht ernst gemeint scheint, denn zum einen sind die restlichen Schadensersatzansprüche<br />
außergerichtlich gerade gegenüber diesen Abtretenden reguliert worden, zum anderen findet sich<br />
dieser Einwand lediglich in den Verfahren, in denen über die Sachverständigengebühren gestritten<br />
wird, nicht aber auch in normalen Klagen, in denen Geschädigte Schadensersatzansprüche aus<br />
einem Verkehrsunfall geltend machen und in denen es im wesentlichen um den Haftungsgrund oder<br />
die Quote geht.<br />
<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />
Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2006, 1727). Geht es dem Sachverständigen wesentlich<br />
darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine<br />
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit. Unstreitig ist,<br />
dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />
Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />
aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />
Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />
Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu.<br />
Das Gericht hat keine Bedenken, die hier angefallenen Sachverständigenkosten als der Höhe nach<br />
erforderlich einzuschätzen.<br />
Zum einen ist nach der Entscheidung BGH NJW 2006, 2472 nicht mehr zweifelhaft, dass ein<br />
Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientiert angemessene<br />
Pauschalisierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet und eine solche Abrechnung daher zulässig<br />
ist. Nichts anderes hat der Kläger gegenüber seinen Kunden gemacht, indem er sein Honorar mittels<br />
einer gültigen Gebührentabelle ermittelt hat.
15<br />
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.<strong>2008</strong>, AZ: I-1 U 246/07<br />
Auch ein objektiv überhöhtes Entgelt für den Sachverständigen ist bei der gebotenen<br />
subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die mit 800,33 € bezifferten<br />
Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens nach Maßgabe der Rechnung des Kfz-<br />
Sachverständigen W. vom 27. Dezember 2006 (..). Im Ergebnis bleiben die gegen diese<br />
Schadenpostionen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten ohne Erfolg. <strong>Die</strong> Kosten eines<br />
Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249<br />
Abs. 2 BGB, wenn – wie hier – eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der<br />
Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (...). Allein schon wegen der Höhe des<br />
Reparaturkostenaufwandes für den verunfallten Pkw Opel Astra von fast 5.300,-- € netto steht die<br />
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung eines Schadensgutachtens außer Zweifel.<br />
<strong>Die</strong> Beklagten beanstanden, angesichts eines Fahrzeugschadens von 6.083,13 € (Reparaturschaden<br />
5.283,13 € zzgl. Wertminderung 800,00 €) übersteige der klagegegenständliche<br />
Gutachterkostenbetrag um mindestens knapp 47 % die Vergütungshöhe, die einschlägig wäre, wenn<br />
der Sachverständige W. seine Tätigkeit nach den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien<br />
und unabhängigen Sachverständigen e.V. (<strong>BVSK</strong>) abgerechnet hätte. Daraus leiten die Beklagen die<br />
Schlussfolgerung ab, mit der Rechnungsforderung aus der Kostenaufstellung W. vom 27. Dezember<br />
2006 sei die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung deutlich überschritten. <strong>Die</strong>se Darlegung<br />
mag sachlich zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten<br />
bezüglich der Aufwendungen für die Erstellung des Gutachtens geringer ausfallen muss als der in der<br />
Rechnung vom 27. Dezember 2006 ausgewiesene Gesamtbetrag von 800,33 €. <strong>Die</strong>se<br />
Kostenaufstellung lässt erkennen, dass der wesentliche Teil der Gesamtforderung ein „Grundhonorar“<br />
im Umfang von 545,00 € ausmacht, während es sich bei übrigen Positionen (Fahrt-, Foto-, Porto-,<br />
Telefon- und Schreibkosten) um aufwandsbezogene Einzelbeträge handelt. Ein<br />
Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nun aber dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe<br />
orientierte angemessene Pauschalisierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich<br />
zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2007, 1450).<br />
Im Übrigen kommt es bei dem Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem Beschädigten und<br />
dem Sachverständigen nicht darauf an, ob von diesem die Vergütung nach „billigem Ermessen“<br />
gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den<br />
Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten<br />
im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist die<br />
Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation<br />
des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie<br />
auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Auch ist der<br />
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um<br />
einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen<br />
ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere<br />
Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist<br />
(BGH a.a.O.). Von einer solchen Überteuerung mit der Konsequenz, dass das Maß des nach § 249<br />
Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen überschritten ist, kann hier jedoch noch keine Rede sein. Nach der<br />
freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestehen im Ergebnis gegen die Höhe der
16<br />
klagegegenständlichen Honorarforderung des Sachverständigen W. keine durchgreifenden Bedenken.<br />
...<br />
AG Fürth/Odw., Urteil vom 15.04.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 36/08 (10)<br />
Ein Verhältnis von 13,09 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden ist für<br />
den Schädiger kein Anhaltspunkt für ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und<br />
Leistung.<br />
Aus den Gründen:<br />
… Das in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar war ein erforderlicher und<br />
zweckmäßiger Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB. Der Schädiger hat die Kosten von<br />
Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden<br />
Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei bildet der ex post gesehene, tatsächlich angefallene<br />
Schaden nur einen Anhaltspunkt bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.<br />
Zur Bestimmung des nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Betrags ist die ex ante Sicht eines<br />
verständig, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zu wählen (vgl. BGH,<br />
NJW j2007, 1450, 1451). Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Geschädigte nicht die<br />
Pflicht, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen<br />
Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH; NJW<br />
2007, 1450, 1452). Vielmehr muss er den wirtschaftlicheren unter den ihm zumutbaren Wegen nur im<br />
Rahmen seiner individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn<br />
bestehenden Schwierigkeiten wählen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />
Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,<br />
eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Der Klägerin als Herrin des<br />
Restitutionsgeschehens stand es somit frei, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der<br />
Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des Honorars nach § 632 II<br />
BGB im Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen oder gegebenenfalls gemäß § 315<br />
BGB in das billige Ermessen des gewählten Gutachters zu stellen.<br />
Ob die angesetzten Beträge für das Grundhonorar, Fotos, Neben- und Fahrtkosten überhöht sind,<br />
spielt für die Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung keine Rolle (vgl.<br />
Roß, NZV, 321, 325). Es kann daher dahinstehen, inwieweit § 632 II BGB allein oder – in<br />
Ermangelung einer Taxe für Sachverständige – zur Ergänzung des Vertrags § 315 –BGB zusätzlich<br />
heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56 f. NJW 2006, 2472 ff.; OLG Naumburg, NJW 2006,<br />
1029, 1030). Schließlich steht die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus<br />
dem Verkehrsunfall vom 19.07.2007 außer Frage.<br />
Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der üblichen Gutachterkosten<br />
auf die <strong>BVSK</strong>-Gebührentabelle beruft, so stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar,<br />
weil die zugrunde gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern die Kosten<br />
sich anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56, 57).<br />
Eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten jedoch hat sich nach<br />
dem für den Geschädigten zugänglichen regionalen Markt zu richten (vgl. BGH, NJW 2005, 3134 f.).
17<br />
Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und JVEG für die Ermittlung der Vergütung von<br />
Privatgutachten geht fehl. So haften gerade gerichtliche Sachverständige, die zu den Parteien in<br />
keinem Vertragsverhältnis stehen nur nach der Sonderregel des § 839 a BGB (vgl. BGH, NJW 2007,<br />
1450, 1452).<br />
Auch ist der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die<br />
Verschuldenszurechnung nah §§ 278, 254 II 2 BGB nicht in Betracht kommt. Zwar darf ein<br />
Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn<br />
allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu<br />
willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder<br />
dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger<br />
den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR<br />
2006, 1029, 1031; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; Roß, NZV 2001, 321 ,322). Hier liegt ein Verhältnis von<br />
13,09 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden vor, so dass der Klägerin kein<br />
Anhaltspunkt für ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, wenn sie sich schon bei<br />
Beauftragung nach dem zu erwartenden Preis erkundigt hätte. …<br />
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 08.05.<strong>2008</strong>, AZ: 316 C 59/<strong>2008</strong><br />
<strong>Die</strong> Stellungnahme eines Sachverständigen zu Kürzungen durch Prüfportale wie die<br />
ControlExpert GmbH ist keine eigenständige und vergütungspflichtige Tätigkeit.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist kein Vertrag über eine vergütungspflichtige<br />
Sachverständigenleistung zustande gekommen, so dass der Zedentin auch kein Werklohnanspruch<br />
zusteht.<br />
Das Schreiben des Beklagten vom 4.4.2007 beinhaltete keinen Auftrag zu Erbringung einer<br />
eigenständigen und damit vergütungspflichtigen Tätigkeit. Es dient, für die Zedentin erkennbar,<br />
lediglich dem Zweck, der Zedentin die Möglichkeit einzuräumen, zu den Angriffen der Firma<br />
ControlExpert GmbH gegen die Richtigkeit des eigenen Gutachtens Stellung zu nehmen. Nichts<br />
anderes als eine derartige Stellungnahme enthält das Schreiben der Zedentin vom 05.04.2007. ...<br />
AG Heilbronn, Urteil vom 28.01.<strong>2008</strong>, AZ: 4 C 4428/07<br />
<strong>Die</strong> Orientierung des Sachverständigenhonorars an der Honorarbefragung der <strong>BVSK</strong> ist nicht<br />
zu beanstanden.<br />
Der klagenden Partei steht gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Zahlung restlicher<br />
Sachverständigengebühren in Höhe von 154,05 € zu. <strong>Die</strong> Orientierung des Klägers an dem Ergebnis<br />
der Honorarbefragung der <strong>BVSK</strong> ist nicht zu beanstanden. Schadensgutachten dienen in der Regel<br />
dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. <strong>Die</strong> richtige Ermittlung des<br />
Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an<br />
der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der<br />
Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des<br />
Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung
18<br />
des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen<br />
Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der<br />
Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Münch.Komm./Gottwald,<br />
BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdnr. 37 m.w.N.) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472)<br />
AG Herne, Urteil vom 19.12.2007, AZ: 20 C 277/07<br />
Das Gericht kann in Standardfällen die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO<br />
schätzen und dafür als Grundlage auf das so genannte Gesprächsergebnis <strong>BVSK</strong>-<br />
Versicherungen zurückgreifen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Nach § 2/,9 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache<br />
erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form der<br />
zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten<br />
bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich bei der<br />
Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung<br />
erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht<br />
notwendig mit dem zu ersetzenden Schäden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des<br />
Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich<br />
eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2001,1450. Wahrt der<br />
Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch<br />
das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. <strong>Die</strong>s gilt auch<br />
für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Nach diesen Grundsätzen kommt es grundsätzlich nicht<br />
darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene<br />
Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei<br />
fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von<br />
Letzterem nach „billigem Ermessen" gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist<br />
vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden<br />
schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hallen.<br />
Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-<br />
Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom<br />
Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,<br />
die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des<br />
Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach<br />
dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg<br />
der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe den für die Schadensbeseitigung<br />
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die<br />
Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. <strong>Die</strong> richtige Ermittlung des<br />
Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine<br />
an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars den nach der Rechtsprechung<br />
entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die<br />
Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist,<br />
vgl. BGH am angegebenen Ort. Dabei hat der BGH den Gerichten offen gelassen, ob sie die<br />
erforderliche Höhe des Honorars mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen Im Wege der
19<br />
Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen. Zumindest in Standardfällen erscheint es dem Gericht<br />
geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. Grundlage dieser<br />
Schätzung sind dabei für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem<br />
Sachverständigenverband <strong>BVSK</strong>. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis 2300<br />
EIR das Bruttoentgelt eines Sachverständigen auf 335,10 €. Hinzu kommen 20,00 €<br />
Fahrtkostenzuschlag, so dass der von der Beklagten gezahlte Betrag von 358,10 € ausreichend war,<br />
um die Position Sachverständigenkosten ausreichend zu erfüllen. ...<br />
AG Köln, Urteil vom 18.01.2007, AZ: 281 C 468/06<br />
<strong>Die</strong> Abrechnung des Sachverständigen nach der Höhe des von ihm begutachteten<br />
Fahrzeugschadens ist jedenfalls nicht so falsch, dass der Geschädigte dies zum Anlass<br />
nehmen muss, im Rahmen der Schadensminderungspflicht die entsprechende Rechnung nicht<br />
zu begleichen.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin kann aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls von der Beklagten als<br />
Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs verlangen, von der Honorarforderung des<br />
Sachverständigen freigestellt zu worden. Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin aus dem<br />
Verkehrsunfall zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Streitig sind lediglich noch die Kosten,<br />
die der Klägerin für die Einholung eines Schadensgutachtens entstanden sind. <strong>Die</strong> Klägerin ist<br />
aktivlegitimiert, da sie hinsichtlich dieser Kosten einen Freistellungsantrag geltend macht, Abgesehen<br />
davon hat der Sachverständige ihr eine Rückabtretung erteilt. Der Höhe nach ist der von der Klägerin<br />
wegen der Einholung des Sachverständigengutachtens geltend gemachte Betrag jedenfalls im<br />
vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden. In dem hier zu entscheidenden<br />
Heftpflichtprozess ist nämlich nicht abschließend, sondern lediglich summarisch zu prüfen, ob das<br />
Honorar den Leistungen des Sachverständigen angemessen ist. <strong>Die</strong> Klägerin hat Anspruch auf Ersatz<br />
der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Als notwendig sind<br />
diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der<br />
Lage des Geschädigten machen würde. Wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung<br />
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der<br />
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der<br />
Schadensbehebung zu wählen. <strong>Die</strong>ses Gebot verlangt jedoch von dem Geschädigten nicht,<br />
zugunsten des Schädigers oder der hinter ihm stehenden Versicherung zu sparen oder sich in jedem<br />
Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, und dabei sogenannte<br />
überobligationsmäßige Anstrengungen zu unternehmen. Bei allem Bemühen um eine wirtschaftlich<br />
vernünftige Objektivierung des Restitutionsaufwandes bedarf es doch einer subjektbezogenen<br />
Schadensbetrachtung, einer Rücksichtnahme auf die spezielle Situation des Geschädigten.<br />
Insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die für ihn<br />
bestehenden Schwierigkeiten. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die geschädigte Klägerin nach<br />
Eintritt des Verkehrsunfalls auf eine schnelle sachverständige Hilfe zum Zwecke der Feststellung des<br />
Fahrzeugschadens angewiesen war. Dass insoweit das Ingenieurbüro hinzugezogen wurde, ist nicht<br />
zu beanstanden. Als ein sogenanntes Auswahlverschulden kann der Klägerin auch nicht angelastet<br />
werden, dass sie es unterlassen habe, sich vor der Auftragserteilung danach zu erkundigen, ob ein<br />
verlässliches Schadensgutachten durch einen konkurrierenden Sachverständigen gegen ein<br />
niedrigeres Honorar erstattet würde. Eine derartige Marktforschung ist dem Geschädigten zumindest<br />
dann nicht zumutbar, wenn er einen allgemein anerkannten Sachverständigen auswählt. Der<br />
Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie den Geschädigten verpflichten will, die ihm von
20<br />
dem Sachverständigen erteilte Rechnung abschließend darauf hin zu überprüfen, ob das geforderte<br />
Honorar angemessen sei oder nicht. Zumutbar ist lediglich eine summarische Untersuchung<br />
dahingehend, ob der Sachverständige den Rahmen des angemessenen ohne jeden Zweifel<br />
überschritten hat. Nur dann, wenn dies für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, kann ihm<br />
die Erstattung der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung versagt werden. <strong>Die</strong>s wird<br />
allerdings mangels Taxe und im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des üblichen<br />
Honorars nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen sein. Demgemäß scheidet eine Kürzung im<br />
Streitfall aus. <strong>Die</strong> von der Beklagten beanstandete Abrechnung des Sachverständigen nach der Höhe<br />
des von ihm begutachteten Fahrzeugschadens ist keineswegs derart verfehlt, dass sich für die<br />
Geschädigte ein Protest hätte aufdrängen müssen. Sich wegen der von dem Sachverständigen<br />
vorgenommenen Abrechnung auf eine -evtl. gerichtliche- Auseinandersetzung mit dem<br />
Sachverständigen einzulassen, konnte und kann von der Klägerin nicht verlangt werden. Abgesehen<br />
davon handelt es sich bei dem Vertrag, den die Klägerin mit dem Sachverständigen geschlossen hat,<br />
um einen Werkvertrag, d.h. der Sachverständige schuldete ein Gewerk, welches darin bestand, dass<br />
er den Schadensbetrag richtig ermittelte. Er schuldete hingegen nicht eine Tätigkeit, die sich<br />
ausschließlich an Arbeitszeiten orientiert. Es würde sich dann auch nicht um einen Werkvertrag<br />
handeln sondern um einen <strong>Die</strong>nstvertrag. Dass letzteres nicht der Fall ist, ist in Lehre und<br />
Rechtsprechung unstreitig.<br />
Der Anspruch des Sachverständigen war fällig. <strong>Die</strong> Fälligkeit der Werklohnforderung richtet sich nicht<br />
nach der Erstellung einer Rechnung sondern ausschließlich nach der Abnahme des Gewerks, die<br />
unstreitig stattgefunden hat.<br />
AG Köln, Urteil vom 20.04.2007, AZ: 267 C 150/07<br />
Wenn eine Vergütung für das Sachverständigengutachten nicht vereinbart wurde, ist die<br />
übliche Vergütung anzunehmen. <strong>Die</strong>se kann aufgrund der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong><br />
ermittelt werden.<br />
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der auf der Grundlage der Schadenshöhe er- mittelten<br />
Sachverständigengebühren. Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung des<br />
Sachverständigen sei nicht prüffähig und damit nicht fällig, weil dieser lediglich pauschal ohne jegliche<br />
Angabe des Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen. Da der Kläger und der Sachverständige eine<br />
Vergütung für das Sachverständigengutachten nicht vereinbart haben und eine taxmäßige Vergütung<br />
für die Erstellung von Sachverständigengutachten nicht besteht, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die<br />
übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist, ist im<br />
Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Rückgriff auf § 315 BGB möglich, wonach die<br />
Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Umfragen von<br />
Berufsverbänden der Sachverständigen (<strong>BVSK</strong>) Grundlage für die Feststellbarkeit einer üblichen<br />
Vergütung sein können. Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04.April 2006 (BGH, VersR 2006,<br />
1131) festgestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe<br />
orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom<br />
Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet. <strong>Die</strong>ser<br />
Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Abzüge wegen der Unangemessenheit<br />
der Abrechnung im Verhältnis zum Geschädigten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser<br />
durch Beauftragung des Gutachters gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB<br />
verstoßen hätte. <strong>Die</strong>s ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr bewegt sich das Honorar des vom Kläger
21<br />
beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Honorarbefragung des Bundesverbandes der<br />
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>).<br />
Insoweit wird auf die vom Kläger vorgelegte <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung verwiesen. Soweit die Beklagte<br />
des Weiteren einwendet, die EDV-Kosten in Höhe von 19,80 €, die Kosten der Restwertbörse Auto -<br />
Online in Höhe von 17,50 € sowie die Kosten für die Digitallichtbilder seien nicht nachvollziehbar und<br />
deutlich übersetzt, ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert und damit unerheblich.<br />
AG Limburg, Urteil vom 16.04.<strong>2008</strong>, AZ: 4 C 1066/07 (11)<br />
Der Geschädigte muss sich nicht nach dem „günstigsten“ Sachverständigen erkundigen. die<br />
Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung halten, sind als<br />
ersatzfähiger Schaden anzusehen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Nach Auffassung dieses Gerichts ist bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten generell auf das<br />
anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. <strong>Die</strong>ser darf sich zur<br />
Feststellung seines Schadens (...) eines Sachverständigen bedienen. Hierbei ist er regelmäßig nicht<br />
verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Es wird hierbei auch<br />
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige gerade nicht Erfüllungsgehilfe des<br />
Geschädigten im Sinne des § 254 bzw. § 278 BGB ist (vgl. OLG Hamm DAR 1997, S. 275 ff.). <strong>Die</strong><br />
vorerwähnte, dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht geht allerdings nur insoweit,<br />
dass er im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlichteren Weg der<br />
Schadensbehebung wählen muss.<br />
<strong>Die</strong> Sachverständigenrechnung vom 25.04.2007 hält sich insoweit sowohl hinsichtlich des<br />
abgerechneten Grundhonorars – in Relation zur Schadenhöhe – als auch bezüglich der übrigen<br />
Kostenpositionen (Ziffer 2-6) innerhalb der „<strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006“, die der Kläger<br />
seiner Kostenrechnung zugrunde legt (vgl. Bl. 54 ff. insbesondere 58 ff. d.A.). Der Sachverständige<br />
hält sich insoweit in sämtlichen seiner geltend gemachten Einzelpositionen – wenn auch jeweils am<br />
oberen Rand – innerhalb der dort ausgeworfenen Durchschnittswerte. Im Ergebnis sind danach die<br />
Sachverständigenkosten aus der Honorarabrechnung des Sachverständigen vom 25.04.2007<br />
insgesamt als ersatzfähiger Schaden anzusehen, deren Erstattung die Beklagte bzw. die hinter ihr<br />
stehende Haftpflichtversicherung schuldet. ...<br />
LG Mainz, Urteil vom 18.06.<strong>2008</strong>, AZ: 3 S 166/07<br />
Das Einverständnis des Geschädigten in eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs durch<br />
einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen ist keine Einigung auf einen<br />
gemeinsamen Gutachter.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung<br />
des Sachverständigen S. entstandenen Gutachterkosten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB und<br />
§ 3 PflVG. <strong>Die</strong> dem Kläger entstandenen Gutachterkosten sind Teil des ihm entstandenen<br />
Sachschadens im Sinne des § 249 BGB und deshalb grundsätzlich von der Beklagten zu ersetzen.
22<br />
Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Geschädigte nach<br />
einem Verkehrsunfall nicht gehalten ist, sich auf die Begutachtung des Sachschadens durch die<br />
Versicherung zu verlassen. Vielmehr kann der Geschädigte selbst dann ein eigenes<br />
Sachverständigengutachten in Auftrag geben, wenn er weiß, dass die Versicherung einen eigenen<br />
Sachverständigen beauftragt hat (OLG Stuttgart, NJW 1974, 951; Kammergericht OLZ 77, 317;<br />
Maine, VersR 2005, S. 201).<br />
Aus dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ folgt im Gegenteil, dass gerade bei einer Beauftragung<br />
eines Sachverständigen durch die Versicherung der Geschädigte das Recht behalten muss, das<br />
Gutachten eines Sachverständigen „seines Vertrauens“ einzuholen (so ausdrücklich: OLG Stuttgart,<br />
NJW 1974, 951)<br />
Der Grundsatz der Waffengleichheit gilt nicht nur im Schadensrecht, sondern ganz allgemein und<br />
besagt, dass die Kosten für die Beauftragung von Privatgutachten stets dann als erforderlich und<br />
damit auch erstattungsfähig angesehen werden müssen, wenn einer Partei mangels eigener<br />
Sachkunde die Beurteilung eines rechtserheblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.<br />
Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Geschädigte sich mit der Beklagten zunächst<br />
auf eine bestimmte Vorgehensweise, also auf die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen<br />
oder eine bestimmte Schadenshöhe geeinigt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus<br />
dem Umstand, dass der Kläger es gestattete, dass sein Fahrzeug von dem von der Beklagten<br />
eingeschalteten Sachverständigen der DEKRA begutachtet wurde, nicht hergeleitet werden, dass sich<br />
der Kläger mit der Beklagten auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätte. <strong>Die</strong> Gestattung der<br />
Besichtigung des beschädigten Kfz ist vielmehr eine Obliegenheit, die den Geschädigten trifft, u.a.<br />
auch deshalb, um eine mögliche Schadensminderungspflicht nicht zu verletzen. Sie ändert jedoch<br />
nichts an dem Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, zur Überprüfung des durch die<br />
Beklagten erstatteten Gutachtens ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass der Geschädigte mangels eigener Sachkunde gar nicht abschätzen kann, ob<br />
die von dem Gutachter der Beklagten berechneten Schadenspositionen zutreffend sind oder nicht.<br />
Hierfür wird er sich regelmäßig wiederum einer sachverständigen Hilfe bedienen müssen. Soweit die<br />
Beklagte die Auffassung vertritt, der Geschädigte dürfe nur dann ein eigenes Gutachten einholen,<br />
wenn das bereits vorliegende Gutachten Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde gegeben hat, so<br />
vermag dies aus den vorgenannten Gründen nicht zu überzeugen. Es wird schon nicht deutlich, wann<br />
für einen Laien Anlass zu Zweifeln vorliegen soll. Hierbei wird nämlich unberücksichtigt gelassen,<br />
dass es auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt. <strong>Die</strong> Höhe der<br />
vom Gutachter kalkulierten Kostenhängt hängt allem auch davon ab, welcher Reparaturweg technisch<br />
für erforderlich gehalten wird.<br />
Kommt es zudem noch auf die Problematik der Berechnung des Restwertes und des<br />
Wiederbeschaffungswertes an, so setzt die Beurteilung dessen ein Fachwissen voraus, über das der<br />
Geschädigte in der Regel nicht verfügen wird. Er kann demnach nicht beurteilen, ob die Berechnung<br />
des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Anlass zu Zweifeln gibt oder darüber hinaus<br />
sogar fehlerhaft ist. Dass der Kläger vorliegend über ein solches Fachwissen verfügt hat, hat die<br />
Beklagte selbst nicht behauptet. ...
23<br />
AG Merzig, Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 23 C 225/08<br />
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten auch dann zu ersetzen, wenn<br />
die Kosten übersetzt sind, jedoch für den Geschädigten keine Willkürlichkeit erkennbar war.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des rechtlichen<br />
Sachverständigenhonorars aus den §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F./115 I S. 2 Nr. 2 VVG n.F., 249 ff<br />
BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in voller Höhe für die Folgen<br />
des Verkehrsunfalls am 24.12.2007 in Merzig-Besseringen haftet. <strong>Die</strong> Parteien streiten lediglich über<br />
die Schadenshöhe.<br />
Der Kläger kann von der Beklagten das volle Sachverständigenhonorar in Höhe von 866,97 € ersetzt<br />
verlangen (§ 249 II BGB), wobei vorgerichtlich bereits ein Betrag von 600,00 € gezahlt worden war<br />
und weitere 266,97 € Gegenstand der vorliegenden Klage sind, so dass dem Kläger restliche<br />
Sachverständigenkosten wie erkannt zuzusprechend waren. <strong>Die</strong> von der Beklagten erhobenen<br />
Einwände – im Wesentlichen der Einwand, die Kosten, insbesondere die Nebenkosen für Fotos,<br />
Porto/Telefon und für den EDV-Abruf seien übersetzt – waren nicht durchgreifend. Auch der Einwand,<br />
die abgerechneten Schreibkosten pro Seite seien überhöht sowie die abgerechneten Kosten pro<br />
gefahrenen km seien überhöht, ist unbeachtlich.<br />
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer<br />
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die Kosten<br />
übersetzt sind (vgl. Palandt, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 40). Solange für einen Laien nicht erkennbar<br />
ist, das der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in<br />
einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden<br />
zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten ein Auswahlverschulden zu Last fällt<br />
oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung<br />
missachtet oder gar versucht, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosen<br />
verlangen (vgl. Geige/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 24. Auflage, München 2004, Kapitel 3 Rn. 113,<br />
OLG Hamm NZV 2001, 433). Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine<br />
Markforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige<br />
seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer<br />
Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Wahrt der Geschädigte den<br />
Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im<br />
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2007<br />
VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).<br />
Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten<br />
wie Schreibgebühren, Kopien, Fahrt- oder Telefonkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen. <strong>Die</strong><br />
gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob<br />
dies für einen Lien, der den Sachverständigen beauftragt, erkennbar ist.<br />
Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten keine Umstände vorgetragen worden, aus denen<br />
geschlossen werden könnte, dass für den Kläger eine gänzlich willkürliche Abrechnungsweise des<br />
Sachverständigen gewesen wäre. Vorliegend wurden bei einem Nettoschaden von 3.328,07 € für die<br />
reine Ingenieurtätigkeit 417,00 € abgerechnet, was sich im Rahmen des Honorarkorridors HB III der<br />
Honorarliste der <strong>BVSK</strong> liegt. <strong>Die</strong> Fotokosten liegen noch innerhalb des Honorarkorridors HB III.
24<br />
Gleiches gilt für die Fahrtkosten pro km. <strong>Die</strong> Schreibekosten von 3,00 € pro Seite liegen ebenfalls im<br />
Honorarkorridor III. Insgesamt ist jedoch eine willkürliche Abrechnungsweise – und nur eine solche<br />
wäre erheblich- nicht erkennbar, so dass die Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. ...<br />
AG Merzig, Urteil vom 25.04.<strong>2008</strong>, AZ: 23 C 625/07<br />
<strong>Die</strong> zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines<br />
Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, auch denn, wenn sie übersetzt sind. Eine<br />
Pauschalisierung der Nebenkosten ist zulässig.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer<br />
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die Kosten<br />
übersetzt sind (vgl. Palandt, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 40).<br />
Solang für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu<br />
willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen<br />
oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche<br />
Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht,<br />
kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (vgl. Geigel/Rixecker, Der<br />
Haftpflichtprozeß, 24. Auflage, München 2004, Kapitel 3, Rn. 113, OLG Hamm NZV 2001, 433).<br />
Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages auch keine Markforschung betreiben, so<br />
lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Honorartabelle geradezu<br />
willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG<br />
Naumburg, NJW – RR 2006, 1029). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine<br />
Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2007 VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).<br />
Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten<br />
wie Schreibegebühren, Kopien, Fahrt- oder Telefonkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen. <strong>Die</strong><br />
gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob<br />
dies für einen Laien, der den Sachverständigen beauftragt, erkennbar ist.<br />
Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten keine Umstände vorgetragen worden, aus denen<br />
geschlossen werden könnte, dass für den Kläger eine gänzlich willkürliche Abrechnungsweise des<br />
Sachverständigen erkennbar gewesen wäre. Vorliegend wurden bei einem Nettoschaden von etwas<br />
über 1.500,00 € für die reine Ingenieurtätigkeit 288,00 € abgerechnet, was leicht über dem<br />
Honorarkorridor GB III der Honorarliste des <strong>BVSK</strong> vorliegt. Auch die Fotokosten liegen noch innerhalb<br />
des Honorarkorridors HB III. Gleiches gilt für die Fahrtkosten pro km. <strong>Die</strong> Schreibkosten von 3,80 €<br />
pro Seite liegen etwas darüber. Insgesamt ist jedoch eine willkürliche Abrechnungsweise – und nur<br />
eine solche wäre erheblich – nicht erkennbar, so dass die Sachverständigenkosten zu ersetzen sind.<br />
Auch die Pauschale für Porto- und Telefonkosten ist nicht zu beanstanden. Eine Pauschalisierung der<br />
Nebenkosten zur Vermeidung eines erheblichen Aufwandes bei einer Einzelabrechnung ist nach<br />
Ansicht des Gerichts zulässig. Zumindest ergibt sich hierbei keine erkennbar willkürliche<br />
Abrechnungsweise für den Unfallgeschädigten. ...
25<br />
AG Merzig, Urteil vom 19.10.2007, AZ: 3 C 652/07<br />
Hält sich die Honorarforderung im Rahmen der Honorartabelle des <strong>BVSK</strong>, ist sie nicht<br />
willkürlich.<br />
Der Kläger kann vollumfänglichen Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, da für ihn als<br />
Laien eine vollkommen willkürliche Abrechnung des Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war.<br />
<strong>Die</strong>s gilt insbesondere für die berechneten Grundgebühren des Sachverständigen in Höhe von<br />
234,00 €. Gleichermaßen halten sich jedoch auch unter Beachtung des Gutachtenumfanges von 11<br />
Seiten sowie der Entfernung des Wohnortes des Klägers vom Sitz des Sachverständigen (6,25<br />
Kilometer) die weiteren Nebenkosten grundsätzlich im Rahmen des Honorarkorridors HB III gemäß<br />
der geltenden <strong>BVSK</strong>-Abrechnungsliste. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann keineswegs<br />
von einer erkennbar willkürlichen Abrechnungsweise mit groben und offensichtlichen Fehlern<br />
ausgegangen werden. Nach alledem war der Klage stattzugeben.<br />
AG Merzig, Urteil vom 05.10.2007, AZ: 23 C 840/06<br />
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> (und<br />
nicht das Gesprächsergebnis zwischen dem <strong>BVSK</strong> und der Beklagten) als übliche Vergütung<br />
zu Grunde gelegt hat.<br />
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts<br />
verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen<br />
Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings des Risiko verbleibt, dass er ohne<br />
nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer<br />
erweist (vgl. BGH, BGHZ 163, 362, 367f.). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur<br />
Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im<br />
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189<br />
1190 f.). <strong>Die</strong>s gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. An diesen Grundsätzen hat sich<br />
auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser<br />
kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres<br />
mit einem ,,Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für<br />
Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und<br />
Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl.<br />
BGH, BGHZ 160, 377, 383f.). <strong>Die</strong> dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten<br />
dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich<br />
über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Dafür, dass sich eine solche<br />
Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat sind keine<br />
Anhaltspunkte ersichtlich.<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist daher weder die pauschale Honorarberechnung<br />
seitens des Sachverständigen, welche sich an der ermittelten Schadenshöhe orientiert, noch die<br />
angesetzten Nebenkosten hinsichtlich der Positionen Porto, Telefon pauschal, Fahrtkosten sowie<br />
2,60 € pro geschriebener Seite zu beanstanden. Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber<br />
dem Geschädigten sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten
26<br />
und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen, Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall<br />
gemäß den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der<br />
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen abgerechnet. De<br />
geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich auch innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass<br />
es der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Dass eine solche Abrechnung grundsätzlich zulässig ist,<br />
ist zwischenzeitlich auch durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt<br />
AG Merzig, Urteil vom 02.10.2007, AZ: 3 C 624/07<br />
Es ist unerheblich, ob aus der Honorarrechnung zu erkennen ist, ob der Sachverständige die<br />
Höhe seines Honorars nach der Schadenhöhe bemisst, sofern dies dem Geschädigten bzw.<br />
seinem Haftpflichtversicherer aus früheren Schadenfällen bekannt ist.<br />
Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen, die sich an der Schadenhöhe<br />
orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde und der Höhe nach zu<br />
beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht dabei auf seine<br />
Entscheidungen unter dem Aktenzeichen 3 C 458/07 sowie 3 C 592/06 (jeweils mit weiteren<br />
Nachweisen). Soweit die Beklagte bestreitet, dass nicht eindeutig zu ersehen sei, dass der<br />
Sachverständige sein Honorar an der Schadenhöhe orientiere, so ist dieses Bestreiten nicht als<br />
substantiiert anzusehen. Aus der Vielzahl der von der Beklagten in Bezug auf das<br />
Sachverständigenhonorar geführten Verfahren ist dieser wie auch dem Gericht bekannt, dass der<br />
Sachverständige als Mitglied des <strong>BVSK</strong> e.V. seine Gutachtenliquidation an der <strong>aktuelle</strong>n<br />
Honorarbefragung ausrichtet. Auch die entsprechende Honorarliste des <strong>BVSK</strong> ist der Beklagten sowie<br />
dem Gericht bekannt; diese ist auch über das Internet frei zugänglich. Bezüglich der Höhe der<br />
Sachverständigenhonorare ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und<br />
dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung<br />
nur von begrenzter Bedeutung. So lange es für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der<br />
Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem<br />
auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur<br />
Last fallt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der<br />
Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der<br />
Sachverständigenkosten verlangen.<br />
AG Merzig, Urteil vom 01.10.2007, AZ: 24 C 1151/06<br />
Ob die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann<br />
anhand der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ermittelt werden. Für den Anspruch auf die fiktiven<br />
Reparaturkosten ohne Berücksichtigung de Restwertes ist entscheidend, dass der<br />
Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.<br />
Soweit eine Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht vereinbart ist,<br />
kann der Sachverständige die ihm entstandenen Kosten unter Berücksichtigung billigen Ermessens<br />
nach den §§ 315 ff BGB bestimmen, wenn keine übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB besteht.<br />
Der Geschädigte kann Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen, wenn für ihn als Laie nicht<br />
erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis bestehen und ihm kein<br />
Auswahlverschulden zur Last fällt. Entgegen der Auffassung der Beklagten darf sich die Vergütung
27<br />
des Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren. Ob die Rechnung des Sachverständigen<br />
angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann anhand der Honorarbefragung des<br />
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das<br />
Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) ermittelt werden.<br />
Was den restlichen Schaden betrifft, so sind die Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen, Der<br />
Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach den für die Wiederherstellung aufzuwendenden<br />
Kosten unabhängig davon, ob die Reparatur tatsachlich durchgeführt wird oder nicht. Maßgebend sind<br />
die Kosten einer Fachwerkstatt. <strong>Die</strong> vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten kann der<br />
Geschädigte bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes auch dann<br />
ersetzt verlangen, wenn er keine oder eine Billigreparatur durchführen lässt. In einer neueren<br />
Entscheidung des BGH vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05 –, DAR 2006, 441 f., hat der BGH in einem<br />
mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven<br />
Reparaturkosten ohne Berücksichtigung de Restwertes entscheidend ist, dass der Geschädigte das<br />
Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch im beschädigten, aber noch verkehrstauglichen Zustand. Da der<br />
Kläger im vorliegenden Fall nicht nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern nach<br />
Gutachten abrechnet, steht ihm der geltend gemachte Betrag nur dann zu, wenn er nachweist, dass<br />
der Pkw mindestens sechs Monate lang weiter benutzt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kläger<br />
behauptet, das Fahrzeug repariert und weiter genutzt zu haben. Beides ist von der Beklagten<br />
bestritten worden. Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Denn nach dem<br />
oben Gesagten besteht auch ohne Reparatur ein Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten.<br />
Allerdings hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung nicht eine Nutzung<br />
von mindestens sechs Monaten nachgewiesen, <strong>Die</strong> beabsichtigte Inaugenscheinnahme des<br />
Fahrzeuges im Termin konnte nicht erfolgen, da laut Angaben des Klägers das Fahrzeug im Mai 2007<br />
verkauft wurde. Letzteres wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin mit<br />
Nichtwissen bestritten. Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger nach dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie des Kaufvertrages ist eine sechsmonatige Nutzung nicht<br />
bewiesen.<br />
AG Merzig, Urteil vom 13.07.2007, AZ: 23 C 139/07<br />
Eine pauschale Abrechnung des Honorars ist grundsätzlich zulässig, auch für Nebenkosten.<br />
Grundsätzlich ist eine pauschale Honorarabrechnung wie sie von dem Sachverständigen durchgeführt<br />
wurde, zulässig. <strong>Die</strong>s gilt auch für die angesetzten Nebenkosten wie Porto, Telefon, Stadtfahrt<br />
pauschal, Fotokosten etc.. Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten<br />
sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. <strong>Die</strong>s bedeutet nicht freies<br />
Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten und<br />
Sachverständigen berücksichtigenden Gründen. Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall gemäß<br />
den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freien und<br />
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen abgerechnet. Das geltend gemachte<br />
Grundhonorar ist unstreitig. Eine solche Abrechnung ist im Übrigen auch zwischenzeitlich durch die<br />
Rechtsprechung anerkannt. Es entspricht auch der Üblichkeit, dass die Sachverständigen im<br />
Gerichtsbezirk pauschal abrechnen. Gründe, weshalb hier eine pauschale Abrechnung nicht<br />
angemessen sein soll, sind nicht ersichtlich. Der Anfall des Betrages von 18,00 € als pauschale<br />
Stadtfahrtkosten ist angesichts der Ausführungen zur Honorarbefragung angemessen. Betreffend den<br />
geltend gemachten Kosten für die Schreibarbeiten sind jedoch lediglich 16 Seiten entgegen der
28<br />
Auffassung der Klägerseite à 3,80 € zu erstatten Zu den Schreibkosten des Gutachtens, also einer<br />
gesonderten Texterarbeitung, zählen zum Einen 15 Seiten Gutachten sowie zum Anderen eine Seite<br />
Inhaltsverzeichnis. Demgegenüber stellen die Seiten Anschreiben an Rechtsanwalt bzw. eigenen<br />
Kunden und die Rechnungserstellung keine Schreibkosten in diesem Sinne dar. <strong>Die</strong>se sind vielmehr<br />
in den Porto/Telefon und sonstigen Kosten mit enthalten, da es sich um eigene Kosten des<br />
Sachverständigen handelt, welche nicht primär Gutachterkosten sind. Keine Bedenken hat das<br />
Gericht weiterhin dazu, dass Porto und Telefon mit 18,00 € pauschal erstattet werden. <strong>Die</strong> Kosten für<br />
Marktpreise Mobile.de sind lediglich in Höhe von 4,00 € erstattungsfähig.<br />
AG Neustadt an der Weinstraße, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 08.08.2007,<br />
AZ: 4 C 788/06<br />
<strong>Die</strong> zwischen den Parteien vereinbarte Tabelle des <strong>BVSK</strong> ist eine taugliche Schätzgrundlage,<br />
um die geschuldete Vergütung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Geht es dem Kläger im<br />
Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so<br />
besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene<br />
Angelegenheit, und verstößt deshalb nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.<br />
Der Kläger verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Wie der<br />
Bundesgerichtshof bereits bei einem Mietwagenunternehmen zutreffend ausgeführt hat, bedarf<br />
derjenige, der sich Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen<br />
Beträge auf seine Forderungen an die unfallgeschädigten Kunden verrechnet, die Erlaubnis nach<br />
Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn er es geschäftsmäßig übernimmt, für diese Kunden die<br />
Schadensregulierung durchzuführen. Dabei ist bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer<br />
erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den<br />
Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf den gesamten dieser<br />
zugrundeliegenden Umstände in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem<br />
Kläger im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so<br />
besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit.<br />
Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmers die<br />
Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf<br />
Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten<br />
Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl.<br />
BGHZ 47, 364). Vorliegend stellt die vom Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung<br />
jedoch klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner<br />
Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird, dass die<br />
Abtretung sicherheitshalber erfolgt und der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf,<br />
wenn der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Unstreitig ist die<br />
Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. Zahlungen wurden von ihm jedoch nicht<br />
geleistet. Wie das Schreiben des Geschädigten vom 29.01.2007 belegt, wurden die<br />
Sachverständigenkosten bei dem Geschädigten angemahnt; dieser verweigerte jedoch die Zahlung.<br />
Damit steht fest, dass es dem Kläger vorrangig darum geht, seine Forderung zu verwirklichen.<br />
Darüber hinaus verwundert es sehr, dass die Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet, nachdem sie<br />
selbst den Betrag in Höhe von 477,28 € anerkannt hat. Insoweit stellt ihr Bestreiten eine unzulässige<br />
Rechtsausübung und widersprüchliches Verhalten i.S.d. § 242 BGB dar. Über die anerkannten<br />
477,28 € hinaus kann der Kläger noch weitere 54,23 €. als Vergütung beanspruchen. Hat ein
29<br />
Unfallbeteiligter ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben, ohne dass<br />
eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist, und besteht eine Taxe i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB für<br />
die Erstellung von Sachverständigengutachten der fraglichen Art nicht, ist nach der Vorschrift des<br />
§ 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Bei Leistungen von<br />
Sachverständigen kann sich die Üblichkeit auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel<br />
ergeben. Dar- über hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder<br />
Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. BGH, Urteil v.<br />
10.10.2006). Vorliegend bewegt sich die geltend gemachte Vergütung innerhalb dieser Bandbreite.<br />
Hier ist zu erkennen, dass der Kläger die Honorarempfehlung ausgehend von einem Schaden in Höhe<br />
von 4.265,12 € netto nicht wesentlich überschritten hat. Soweit die Beklagte einwendet, dass der<br />
Schaden sich im Jahre 2006 zugetragen habe, das Tableau aber erst zum 01.03.2007 zwischen den<br />
Parteien vereinbart worden sei, es ist dies unbeachtlich. Maßgeblich für die Bewertung im Hinblick auf<br />
die Üblichkeit ist allein die Frage, inwieweit die Vergütung von dem pauschalierten Schadenersatz von<br />
dem Tableau abweicht. Vorliegend bewegt sich die Überschreitung, ausgehend von der Empfehlung<br />
in Höhe von 516,12 € lediglich um ca. 3 Prozent zu dieser Tabelle. <strong>Die</strong>s liegt aber absolut im Rahmen<br />
einer üblichen Vergütung, zumal zum Schadenszeitpunkt die Tabelle des <strong>BVSK</strong> unstreitig zwischen<br />
den Parteien nicht vereinbart war, so dass der Kläger die Vergütung frei nach den allgemeinen<br />
Grundsätzen festsetzen konnte und zu berücksichtigen ist, dass auch übliche Preise einer<br />
Entwicklung unterliegen.<br />
AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.04.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 934/07<br />
Ob die Vergütung eines Sachverständigen angemessen ist, kann anhand der<br />
Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ermittelt werden.<br />
Aus den Gründen:<br />
... <strong>Die</strong> der Zedentin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten waren auch in voller Höhe<br />
erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S 1 BGB. Gem. § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen,<br />
dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist<br />
wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der<br />
Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als “erforderlich<br />
i.d.S.“ sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender<br />
Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung<br />
ansehen darf, wobei auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu<br />
nehmen ist (BGH Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Unproblematisch als erforderlich<br />
anzusehen ist die Sachverständigenvergütung, die ein Sachverständiger bei fehlender<br />
Honorarvereinbarung von seinem Vertragspartner verlangen kann. Vorliegend hat der Kläger mit der<br />
Zedentin unstreitig keine Preisvereinbarung getroffen. Auch steht zwischen den Parteien unstreitig<br />
fest, dass sich eine übliche Vergütung i.S.d. §§ 632 Abs. 2 BGB bislang noch nicht herausgebildet hat.<br />
Unter diesem Umständen hatte der Kläger die Höhe der Sachverständigengebühren nach §§ 315, 316<br />
BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. <strong>Die</strong>ser Anforderung kam der Kläger nach. <strong>Die</strong> Vergütung<br />
des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (BGH Urteil vom 04.04.2006 NJW<br />
2006, 2472). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die<br />
Schwierigkeit der Werkleitung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen<br />
maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch<br />
durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb<br />
überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten
30<br />
Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der<br />
Schadenshöhe orientiert. Ob die Vergütung angemessen und erforderlich ist, kann anhand der<br />
Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> ermittelt werden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl<br />
das Grundhonorar als auch die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors halten,<br />
innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Sofern sich das<br />
Grundhonorar innerhalb des Honorarkorridors hält, kann es jedenfalls in der Höhe nicht beanstandet<br />
werden. ...<br />
AG Osnabrück, Urteil vom 08.06.2007, AZ: 31 C 80/07<br />
Das übliche Honorar für die Erteilung eines Kfz-Unfallgutachtens kann in Anlehnung an die<br />
Schadenshöhe gemäß der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung geschätzt werden<br />
Ein an der Schadenshöhe orientiertes Pauschalhonorar für Sachverständigengutachten ist zulässig.<br />
Anhaltspunkte für ein den Rahmen des Üblichen übersteigendes Honorar bestehen nicht. Das übliche<br />
Honorar für die Erteilung eines Kfz-Unfallgutachtens kann gem. § 278 ZPO in Anlehnung an die<br />
Schadenshöhe gemäß der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung geschätzt werden (LG Mannheim vom 30.06.06<br />
AZ: 1 S 2/06). Im vorliegenden Fall liegt das in Rechnung gestellte Grundhonorar sogar unter dem in<br />
der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung angegebenen Satz. Der Geschädigte darf zur Schadensermittlung einen<br />
qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Auch<br />
bezüglich der Gutachterkosten ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm<br />
zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu<br />
machen. Soweit die Beklagte die in Rechnung gestellten Fahrtkosten rügt und auf die<br />
Inanspruchnahme eines ortsnäheren Sachverständigen verweist, hat sie nicht ausreichend<br />
substantiiert vorgetragen. Es wird nicht vorgetragen, ob ein ortsnäherer Sachverständiger überhaupt<br />
vorhanden ist. <strong>Die</strong>s wird jedoch von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. <strong>Die</strong> mit Schriftsatz vom<br />
15.03.07 geltend gemachte Hilfsaufrechnung i.H.v. 200,00 € greift nicht. Ein Anspruch aus<br />
ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten besteht nicht. <strong>Die</strong> Beklagte erkannte die Forderung der<br />
Klägerin mit Schreiben vom 12.12.06 an. In dem Anerkenntnis der Beklagten Ist ein Rechtsgrund zu<br />
sehen. Eine Anfechtung dieses Anerkenntnisses ist nicht erfolgt. <strong>Die</strong> Klage ist daher auch bezüglich<br />
des Hilfsantrages auf Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung eventuell bestehender Ansprüche<br />
gegen das Sachverständigen-Ingenieurbüro abzuweisen. Derartige Ansprüche bestehen nicht.<br />
AG Ottweiler, Urteil vom 29.04.<strong>2008</strong>, AZ: 2 C 500/07<br />
Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Sachverständigenrechnung an der Höhe des<br />
Schadens am Fahrzeug richtet, jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich<br />
sind, dass für den Geschädigten erkennbar ein willkürliches Honorar vereinbart wurde.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Der Kläger kann (...) den von dem Sachverständigen XY in Rechnung gestellten Betrag von €<br />
677,11 der Beklagten als den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache in Rechnung stellen.<br />
Dabei gilt im vorliegenden Fall das – mit dem Kläger zudem vereinbarte – Sachverständigenhonorar<br />
des Sachverständigen XY als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinn des § 249 II BGB, der für<br />
die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein maßgebend ist.
31<br />
Dass die Sachverständigenrechnung sich an der Höhe des Schadens an dem klägerischen Fahrzeug<br />
orientiert und nicht etwa an der Stundenzahl, die der Sachverständige für die Durchführung des<br />
Gutachtenauftrages benötigt, ist in keiner Weise zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass es dem<br />
Kläger als Geschädigten und Laien im vorliegenden Fall erkennbar gewesen sei, dass das<br />
Sachverständigenhonorar geradezu willkürlich mit ihm vereinbart worden sei, dass Preis und Leistung<br />
also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und dem geschädigten selbst ein<br />
Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grob und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung<br />
oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, sind im vorliegenden Fall nicht<br />
ersichtlich.<br />
In diesem Sinn ist auch die Nachtragsberechnung des Sachverständigen XY hinsichtlich der von der<br />
Beklagten gewünschten weiteren Erörterung des – nach Auffassung des Gerichts sehr wohl<br />
nachvollziehbaren Sachverständigenhonorars – von der Beklagten zu ersetzen, zumal der<br />
Geschädigte mit dem Sachverständigen gemäß § 6 der AGB des Sachverständigen insoweit eine<br />
entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen hat. ...<br />
AG Rheinbach, Urteil vom 20.04.2007, AZ: 5 C 424/06<br />
<strong>Die</strong> Abrechnung einer pauschalen Grundgebühr für ein Sachverständigengutachten ist nicht zu<br />
beanstanden. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, die Rechnung zunächst durch einen<br />
Dritten überprüfen zu lassen.<br />
<strong>Die</strong> Kosten des Sachverständigen sind Teil des dem Kläger nach § 249 BGB zu erstattenden<br />
unfallbedingten Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die Voraussetzung für die<br />
Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gewesen ist. Der Freistellungsanspruch ist auch in der<br />
geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das -<br />
hier vorliegende - Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen. <strong>Die</strong> vom<br />
Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto 155,25 € bei einem Reparaturaufwand<br />
von brutto 5.000,00 € der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls auch nicht völlig<br />
unangemessen. Jedenfalls ist der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254<br />
Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst<br />
durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit .mit dem Sachverständigen<br />
wegen dessen Honoraranspruch zu führen. Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen<br />
Bedenken.<br />
AG Rheinbach, Urteil vom 06.07.2007, AZ: 5 C 13/07<br />
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für ein Routinegutachten eine pauschale<br />
Grundgebühr zu berechnen.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von der restlichen<br />
Vergütungsforderung des Sachverständigen gemäß dessen Rechnung vom 28.10.2006 in Höhe von<br />
438,06 €. <strong>Die</strong> volle Haftung der Beklagten für die durch das Unfallgeschehen vom 19.10.2006<br />
entstandenen Schäden ist dem Grunde nach nicht im Streit. <strong>Die</strong> Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Sie<br />
ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 16.03.2007 Eigentümerin des auf ihren<br />
Vater zugelassenen und bei dem Unfall beschädigten PKW Golf IV und hat nach der schriftlichen
32<br />
Aussage des Zeugen vom 06.05.2007 auch vertreten durch den Fahrer den Gutachterauftrag erteilt.<br />
<strong>Die</strong> hierdurch entstandenen Kosten des Sachverständigen sind auch Teil des der Klägerin nach § 249<br />
BGB zu erstattenden unfallbedingten Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die<br />
Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gewesen ist. Der<br />
Freistellungsanspruch ist auch in der geltend. gemachten Höhe gerechtfertigt. Der Sachverständige ist<br />
grundsätzlich berechtigt, für das hier vorliegende Routinegutachten u. a. eine pauschale Grundgebühr<br />
zu berechnen (BGH 07, 560; BGH NJW-RR 07, 123; BGH NJW 06, 2472). <strong>Die</strong> vom Sachverständigen<br />
insoweit berechnete Vergütung ist mit netto 494,50 € bei einem Reparaturaufwand von netto<br />
6.612,08 € der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig unangemessen. <strong>Die</strong> Klägerin ist<br />
im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB auch nicht verpflichtet, die<br />
Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen<br />
zulassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu<br />
führen. Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken.<br />
AG Rheinbach, Urteil vom 20.07.2007, AZ: 5 C 29/06<br />
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für ein Routinegutachten eine pauschale<br />
Grundgebühr zu berechnen. Der Geschädigte verstößt auch nicht gegen seine<br />
Schadensminderungspflicht, wenn er die Höhe der Gutachterrechnung nicht von einem Dritten<br />
vor der Bezahlung überprüfen lässt.<br />
Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt, da die Klägerin<br />
diesen Betrag nach der von Ihr vorgelegten Quittung an den Sachverständigen gezahlt, also einen<br />
entsprechenden Schaden hat und die vom Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach<br />
jedenfalls auch nicht völlig unangemessen ist. Dass der Sachverständige für das hier vorliegende -<br />
Routinegutachten u. a. eine pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden (BGH,<br />
10.Zivilsenat, Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 122/05). Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die<br />
Klägerin auch nicht ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB verletzt, da sie<br />
insbesondere nicht verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch<br />
einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen<br />
dessen Honoraranspruch zu führen.<br />
AG Rheinbach, Urteil vom 13.09.2007, AZ: 5 C 278/07<br />
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für ein Routinegutachten eine pauschale<br />
Grundgebühr zu berechnen. Der Geschädigte verstößt auch nicht gegen seine<br />
Schadensminderungspflicht, wenn er die Höhe der Gutachterrechnung nicht von einem Dritten<br />
vor der Bezahlung überprüfen lässt.<br />
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von der restlichen Vergütungsforderung<br />
des Sachverständigen, gemäß dessen Rechnung vom 24.11.2006 in Höhe von 268,63 €. <strong>Die</strong> volle<br />
Haftung der Beklagten für die durch das Unfallgeschehen vom 14.11.2006 entstandenen Schäden ist<br />
dem Grunde nach nicht im Streit. <strong>Die</strong> dem Kläger infolge des Unfalls entstandenen Kosten des<br />
Sachverständigen sind Teil des dem Kläger nach § 249 BGB zu erstattenden unfallbedingten<br />
Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die Voraussetzung für die Bezifferung des<br />
Schadensersatzanspruchs gewesen ist.
33<br />
Der Freistellungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Der<br />
Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das - hier vorliegende - Routinegutachten u. a. eine<br />
pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 07, 560; BGH NJW-RR 407, 123; BGH NJW 06,<br />
2472). <strong>Die</strong> vom Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto 600,30 € bei einem<br />
Reparaturaufwand von netto 7.597,06 € der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig<br />
unangemessen (OLG Köln NZV 99, 88; OLG Nürnberg VRS 103, 321). Der Kläger ist im Rahmen<br />
seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB auch nicht verpflichtet, die Berechtigung<br />
der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar<br />
einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen.<br />
Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken. Auf die Gesamtrechnung des<br />
Sachverständigen in Höhe von 800,63 € hat die Beklagte unstreitig bereits 532,00 € erstattet, so dass<br />
sich der Freistellungsanspruch wie eingeklagt - auf 268,63 € beläuft.<br />
LG Saarbrücken, Urteil vom 19.06.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 225/07<br />
Das Fehlen einer lokalen Honorarbefragung kann nicht zur Unterstützung der Behauptung<br />
überhöhter Sachverständigengebühren herangezogen werden.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Der Kläger hat einen Anspruch gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten auf<br />
Freistellung von den Kosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.09.2006 (Bl. 20<br />
d.A.) in voller Höhe. Der erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten – und somit verspäteten (vgl.<br />
§ 531 Abs. 2 S. 1 Ziffer 3) – Argumentation der Beklagten, die Honorarforderung des<br />
Sachverständigen R. sei bereits deshalb unberechtigt, da ihr keine lokale Honorarbefragung zu<br />
Grunde liege, kann nicht gefolgt werden.<br />
Da unstreitig keine lokale Honorarbefragung existiert, konnte Herr R. eine solche auch nicht seiner<br />
Honorarberechnung zu Grunde legen. Maßgeblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit der<br />
Sachverständigenkosten ist einzig und allein, dass das berechnete Sachverständigen-Honorar als<br />
erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. <strong>Die</strong>s ist<br />
hier der Fall. Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. Urteile<br />
11 S 130/07 und 11 S 231/07 m.w.N.), die den Parteien bekannt ist, Bezug genommen werden. Den<br />
dort dargelegten Grundsätzen entspricht die Honorarrechnung des Sachverständigen R.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.<strong>2008</strong>, AZ: 37 C 1116/06<br />
Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen<br />
erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, hat der Schädiger selbst die<br />
Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen.<br />
Aus den Gründen:<br />
… Das Gericht hält die Sachverständigenkosten auch in der beantragten Höhe für ersatzfähig. Hierbei<br />
folgt das Gericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 23.1.07, VersR 2007, 560)<br />
sowie der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. Urteil vom 19.6.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 225/07;
34<br />
Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 13 S 20/08, Urteil vom 8.5.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 231/07; Urteil vom 21.2.<strong>2008</strong>,<br />
AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 9.10.2007, AZ: 4 O 194/07; Urteil vom 19.4.2007, AZ: 11 S 201/06; Urteil<br />
vom 20.10.2006, AZ: 13 A S 12/06).<br />
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das<br />
berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs.<br />
2 BGB angesehen werden kann.<br />
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache<br />
erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. ER hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in<br />
Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom<br />
Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der<br />
Schadensschätzung nach § 278 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung<br />
erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete<br />
Betrag nicht notwendig mit dem ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die<br />
Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner<br />
Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung<br />
des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH v. 23.1.2007, VersR 2007, 560).<br />
Wahr der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der<br />
Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen<br />
(BGH a.a.O).<br />
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen<br />
Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,<br />
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens<br />
zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den im<br />
Rahmen des ihm Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er<br />
die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei<br />
der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle<br />
Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und<br />
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu<br />
nehmen (BGH a.a.O.).<br />
Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen<br />
erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, oder den Geschädigten ein Verschulden<br />
bei der Auswahl des Sachverständigen oder Zustandekommens von groben und offensichtlichen<br />
Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die<br />
Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 9.10.2007,<br />
4 O 194/07). Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere<br />
sind die von dem Sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten<br />
Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich. …<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 14.05.<strong>2008</strong>, AZ: 3 C 1270/07<br />
Schädiger hat selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten zu tragen, wenn nicht Willkürlichkeit<br />
der Gebühren für den Geschädigten erkennbar ist oder diesen ein Auswahlverschulden trifft.
35<br />
Aus den Gründen:<br />
... Das Gericht hält die Gutachterkosten in der beantragten Höhe von ersatzfähig. Hierbei folgt das<br />
Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 23.1.2007, VersR 2007, 560) sowie<br />
der des Landgerichts Saarbrücken (vgl. Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 13 S 20/08; Urteil vom<br />
21.02.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 21.2.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 130/07; Urteil vom 9.10.2007; AZ: 4 =<br />
194/07; Urteil vom 19.4.2007, AZ: 11 S 201/06; Urteil vom 20.10.2006, AZ: 13 A S. 12/06). Für die<br />
Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das<br />
berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs.<br />
2 BGB angesehen werden kann.<br />
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache<br />
erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in<br />
Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom<br />
Geschädigten bezahle Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der<br />
Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhaltspunkt zur Bestimmungen des zur Herstellung<br />
erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Indes ist der tatsächlich<br />
aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere<br />
deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln<br />
der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten<br />
Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH v. 23.1.2007, VersR<br />
2007, 560).<br />
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der<br />
Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.<br />
(BGH a.a.O.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen<br />
Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,<br />
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens<br />
zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, die im<br />
Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern<br />
er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist<br />
bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die<br />
spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und<br />
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu<br />
nehmen (BGH a.a.O.). Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom<br />
Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, oder den Geschädigten<br />
ein verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder bei Zustandekommen von groben und<br />
offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der<br />
Schädiger selbst die Kosen für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken,<br />
Urteil vom 9.10.2007, 4 O 194/07).<br />
Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere sind die von<br />
dem Sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht<br />
erkennbar unbillig oder gar willkürlich. Der Umstand, dass die Abrechnung an der Schadenshöhe<br />
orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbeachtlich (LG Saarbrücken, Urteil<br />
vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 13 S 20/08). ...
36<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.<strong>2008</strong>, AZ: 4 C 586/07<br />
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist allein maßgeblich, ob<br />
das berechnete Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB<br />
angesehen werden kann.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Soweit die Beklagte vorträgt, die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellten keine<br />
notwendigen Kosten im Sinne des § 249 BGB dar, so dass sie von ihr auch nicht zu bezahlten seien,<br />
dringt sie mit diesem Vorbringen nicht durch. Das Gericht folgt auch insoweit der Rechtsprechung des<br />
Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 21.02.<strong>2008</strong>, AZ: 11 S 130/07, 6 C 435/07 AG Saarbrücken),<br />
wonach es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein<br />
maßgeblich ist, ob das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand<br />
i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.<br />
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschäftigten Sache<br />
erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. ER hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in<br />
Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom<br />
Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der<br />
Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung<br />
erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Dann ist der tatsächlich aufgewendete<br />
Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Insbesondere kann die Berechnung<br />
des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, der zur seiner Beseitigung<br />
tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit 8z.B. einer überhöhten Honorarforderung des<br />
Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).<br />
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der<br />
Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen<br />
(BGH, a.a.O.). Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen<br />
Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,<br />
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens<br />
zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im<br />
Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er<br />
die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei<br />
der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle<br />
Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und<br />
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu<br />
nehmen (BGH, a.a.O.)<br />
Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige ein<br />
Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis<br />
zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe<br />
und offensichtliche Unrichtigkeiten der Gutachten oder der Vergütungsberechnung missachtet, oder<br />
gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder<br />
Freistellung verlangen (zit. n. LG Saarbrücken, 11 S 130/07).<br />
Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten<br />
zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige einen angemessenen Betrag in Rechnung
37<br />
gesellt hat nicht an. Denn es ist dem Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im<br />
Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt sich auf vermeintliche<br />
Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Der Zedent war weder verpflichtet,<br />
Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen,<br />
noch ist das vom Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar<br />
willkürlich. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten<br />
„Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen<br />
einzuholen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 f.). Ein Preisvergleich kann ohne vorherige<br />
Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer durchgeführt<br />
werden. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit<br />
über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des<br />
Geschädigten ausgetragen werden.<br />
Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden<br />
ihm nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des<br />
Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solang für ihn allein als Laien jedoch nicht<br />
erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und<br />
Leistungen in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein<br />
Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter<br />
Aufwendungen verlangen (OLG Naumburg a.a.O.).<br />
Insoweit sind die geltend gemachten Gutachterkosten in voller Höhe zu erstatten, gleiches gilt auch<br />
für die geltend gemachten Pauschalkosten für Fotos, Telefon etc., da es auch insoweit der Beklagten<br />
verwehr ist, sich auf eine Überhöhung zu berufen. ...<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.<strong>2008</strong>, AZ: 5 C 514/07<br />
Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht nicht, ob die Vergütung üblich und angemessen<br />
ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich<br />
zur Wiederherstellung ansehen durfte. Ob die Vergütung schadenrechtlich erforderlich ist,<br />
ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong>.<br />
Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den<br />
Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen<br />
repräsentieren. Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen und an den<br />
Sachverständigen gezahlten Kosten verlangen, wenn der Sachverständige eine fällige Rechnung<br />
erteilt und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit ist<br />
unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein<br />
Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus,<br />
dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenhöhe, in der Rechnung angegeben ist. <strong>Die</strong> Angabe<br />
ist jederzeit nachholbar. Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf einen festen Betrag<br />
festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist<br />
grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst Wenn dies nicht<br />
möglich ist, kommt es in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig nach billigem<br />
Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der<br />
Schadenhöhe orientieren. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er
38<br />
dieses an der Schadenhöhe orientiert. <strong>Die</strong> Zahlung einer überhöhten Vergütung wurde erst daran zur<br />
Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.<br />
Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten. Im Schadensersatzprozess prüft das<br />
Gericht deshalb auch nicht, ob die Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist,<br />
sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur<br />
Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall<br />
selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der<br />
Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine<br />
Kenntnis haben wird. Ob die Vergütung schadenrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie werkvertraglich<br />
üblich ist!), ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Sofern sich das<br />
Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors bewegt, können<br />
sie in der Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der<br />
Sachverständigen nach der Schadenhöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch<br />
repräsentativ ist, jedenfalls kann dem Geschädigten die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht<br />
vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich<br />
abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der Honorarbefragung.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 13.12.2007, AZ: 37 C 604/07<br />
Soweit Sachverständigenhonorare innerhalb der in der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong><br />
ermittelten Korridore bleiben, sind diese grundsätzlich nicht zu beanstanden.<br />
Ein Honorar war mit dem Sachverständigenbüro nicht vereinbart worden, auch nicht durch Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen. <strong>Die</strong> Forderung des Sachverständigen hat sich damit an § 632 Abs. 2 BGB zu<br />
orientieren. <strong>Die</strong> Einzelpositionen tragen dem Rechnung. Für die Üblichkeit und Angemessenheit hat<br />
das Gericht dabei auch die Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbands der freiberuflichen und<br />
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) heran gezogen. Soweit<br />
Beträge innerhalb der dort ermittelten Korridore bleiben, sind diese Beträge grundsätzlich nicht zu<br />
beanstanden.<br />
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagtenseite ist die Orientierung der Grundgebühr an der<br />
Schadenshöhe nicht zu beanstanden. <strong>Die</strong> Schadenhöhe ist als Anknüpfungspunkt schon deshalb<br />
vorzuziehen, weil dieser Wert objektiv überprüfbar ist, während bei den Angaben zum Aufwand als<br />
Alternativberechnung der Kunde weitestgehend sich auf die Angaben des Sachverständigen selbst<br />
verlassen muss. Dass Vergütungen sich an der Streitwerthöhe orientieren können, ist im<br />
Rechtsverkehr im Übrigen nichts Besonderes.<br />
Schadensgutachten dienen dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.<br />
<strong>Die</strong> Orientierung an der Schadenshöhe trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des<br />
Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung<br />
des Geschädigten ist. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger, der für sein Routinegutachten sein<br />
Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz<br />
eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
39<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2007, AZ: 5 C 729/07 und<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2007, AZ: 5 C 666/07<br />
Sofern sich das Grundhonorar des Sachverständigen innerhalb des in der <strong>BVSK</strong>-<br />
Honorarbefragung 2005/2006 ermittelten Honorarkorridors hält, kann es in der Höhe nicht<br />
beanstandet werden.<br />
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also<br />
den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein<br />
Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der<br />
Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. Ob<br />
die Vergütung angemessen und erforderlich ist, kann anhand der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong><br />
ermittelt werden. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. <strong>Die</strong><br />
Vergütung des Sachverständigen kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart<br />
werden, so wie im vorliegenden Fall. Das Gericht zieht zum Vergleich die Honorarbefragung<br />
2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das<br />
Kraftfahrzeugwesen e.V. – <strong>BVSK</strong> – heran. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort<br />
ermittelten Honorarkorridors hält, kann es in der Höhe nicht beanstandet werden. Im<br />
Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die an den Sachverständigen<br />
gezahlte oder mit ihm vereinbarte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist,<br />
sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur<br />
Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall<br />
selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der<br />
Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine<br />
Kenntnis haben wird.<br />
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Überhöhung für den Geschädigten nicht<br />
erkennbar war, da das Honorar sich noch in der Nähe des oberen Bereichs der <strong>BVSK</strong>-<br />
Honorarbefragung hält.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2007, AZ: 5 C 610/07<br />
Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des vom <strong>BVSK</strong> in der Honorarbefragung 2005/2006<br />
ermittelten Honorarkorridors hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten<br />
Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Das<br />
Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen<br />
Gewinn abdecken.<br />
Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des<br />
Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf<br />
seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom<br />
23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen<br />
Sachverständigenkosten verlangen § 632 Abs. 2 BGB, wenn der Sachverständige eine fällige<br />
Rechnung erteilt hat und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die<br />
Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein<br />
Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vorn 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus,<br />
dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist. <strong>Die</strong>
40<br />
Angabe ist jederzeit nachholbar. Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort<br />
der Leistung des Sachverständigen nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach<br />
Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden (BGH, NJW 2001,<br />
151; Palandt/Sprau, 63, Aufl., § 632, Rdnr. 15). Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf einen<br />
festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, Urteil<br />
vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege<br />
der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in<br />
Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315,<br />
316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG<br />
Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003,<br />
AZ: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472; VersR<br />
2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die<br />
Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten<br />
Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen<br />
Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des<br />
Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />
dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber dann<br />
zur zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />
Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn<br />
der Geschädigte auf Bedenken gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen hingewiesen<br />
oder ihm dies sonst bekannt wird. Dann ist die Rechnung des Sachverständigen voll auf Üblichkeit<br />
und Angemessenheit überprüfbar, denn der Geschädigte, der in seinem Schadensersatzprozess nicht<br />
das volle Sachverständigenhonorar zugesprochen erhält, kann dem Sachverständigen dies<br />
entgegenhalten. Er muss selbst nicht mehr an den Sachverständigen zahlen als eine übliche und<br />
angemessene Vergütung. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht<br />
zunächst anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. –<strong>BVSK</strong>- (LG Mannheim, a.a.O.).<br />
Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer<br />
eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der<br />
Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort<br />
ermittelten Honorarkorridors FIB IIl hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten<br />
Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Das<br />
Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen Gewinn<br />
abdecken. Dazu gehören zunächst die festen Kosten für Büroräume, Fahrzeuge<br />
(Anschaffungskosten, Versicherung, Steuern, Inspektionen), Personal, EDV-Ausstattung,<br />
Kommunikationsgeräte und Fotoausrüstung. Nebenkosten können nur noch in eingeschränktem<br />
Umfang zusätzlich berechnet werden. Wegen der Angemessenheit ist ein Vergleich mit dem<br />
Grundhonorar notwendig. Wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50 % bis 60 % des<br />
Grundhonorars erreichen, wie dies nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl gleichgelagerter<br />
Rechtsstreite um die Vergütung von Sachverständigen bekannt ist, ist dies nicht mehr angemessen,<br />
sondern intransparent. Dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das<br />
Grundhonorar geringer zu halten. Auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> führt dann<br />
zu falschen Ergebnissen, weil die hohen Kosten gerade dadurch zustande kommen, dass einige<br />
Sachverständige praktisch alle möglichen Nebenkostenpositionen ausschöpfen, andere dagegen nicht<br />
oder mit teilweise deutlich geringeren Sätzen abrechnen. Auch dies ist dem Gericht aufgrund seiner<br />
Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfälle bekannt. Jedenfalls kann das Gericht nicht feststellen, dass<br />
die Berechnung aller möglichen Nebenkostenpositionen mit Pauschalbeträgen, die nach der
41<br />
Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> am oberen Rand des Honorarkorridors HB Ill liegen, üblich ist. <strong>Die</strong><br />
Preise für die Nebenkosten können pauschal berechnet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />
dass nur Verbrauchskosten zusätzlich abgerechnet werden können, da die Grundkosten durch das<br />
Grundhonorar abgedeckt werden müssen, Das Wesen einer Pauschale ist es definitionsgemäß, den<br />
durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abzugelten, nicht jedoch den maximal denkbaren Aufwand,<br />
Eine Pauschale soll nur insoweit eine Erleichterung gewähren, als es sich um geringe Beträge<br />
handelt, deren konkreter Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig aufwändig wäre. Wenn tatsächlich<br />
bei einer Position außergewöhnlich hohe Kosten entstehen, kann auf den konkreten Nachweis<br />
zurückgegriffen werden. Deshalb muss die Höhe der pauschal abrechenbaren Beträge den<br />
tatsächlichen Kosten angepasst werden, Das Gericht hat auch wegen der gesonderten Berechnung<br />
der EDV-Abrufgebühr Bedenken, Schreibkosten können nicht mehr gesondert berechnet werden, weil<br />
sie so gering sind, dass sie praktisch nicht ins Gewicht fallen. Als Verbrauchskosten fallen hier nur<br />
Druckertinte oder Toner an. Im Juni-Heft 2006 der Stiftung Warentest wurden 14 Tintenstrahldrucker<br />
getestet und dabei auch die Druckkosten pro Textseite DIN A4 schwarz ermittelt. <strong>Die</strong>se liegen im<br />
Durchschnitt aller 14 Drucker bei 6,32 et/Seite. <strong>Die</strong> Kosten für ein Blatt Papier können praktisch<br />
vernachlässigt werden. Jedenfalls ist sicher kein höherer Betrag als 10ct/Seite als Aufwandsersatz<br />
gerechtfertigt.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2007, AZ: 5 C 489/07<br />
Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses<br />
an der Schadenshöhe orientiert. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das<br />
Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Sofern sich das Grundhonorar<br />
innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der<br />
befragten Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet<br />
werden.<br />
Der Kfz-Sachverständige kann die vereinbarte Vergütung verlangen, § 631 Abs. 1 BGB, wenn er eine<br />
fällige Rechnung erteilt hat. Für die Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende<br />
Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006,<br />
AZ: 1 S 2/06). Fällig ist die Rechnung aber nur, wenn sie die Berechnungsgrundlage erkennen lässt,<br />
also z.B. mitgeteilt wird, dass das Grundhonorar sich an der Schadenshöhe orientiert. Sofern diese<br />
Angabe fehlt, kann sie im Rechtsstreit nachgeholt werden. Der Geschädigte ist grundsätzlich<br />
berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der Schadensminderungspflicht<br />
beachten muss, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen<br />
Herstellungsaufwand darstellt. Einen Honorarvergleich muss er nicht vornehmen, trägt jedoch das<br />
Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Ein<br />
Honorarvergleich vor Auftragserteilung wäre auch gar nicht möglich, weil der Geschädigte die<br />
Berechnungsgrundlage nicht kennt, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja<br />
durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Um Angebote zu vergleichen, müsste er das<br />
beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorführen, um zumindest eine Schätzung des<br />
Aufwandes für das Gutachten zu erhalten. <strong>Die</strong>s ist ihm aber nicht zuzumuten. <strong>Die</strong> Vergütung des<br />
Sachverständigen kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, so wie im<br />
vorliegenden Fall. Insoweit ist unstreitig, dass die Geschäftsbedingungen des Sachverständigen<br />
wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen wurden und dass Bedenken gegen ihre<br />
Wirksamkeit nicht bestehen, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen saarländischer Gerichte aus
42<br />
den letzten Jahren ergibt. Allerdings ist es unerheblich, ob die Preisvereinbarung des Geschädigten<br />
mit dem Sachverständigen wirksam oder z.B. wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach<br />
§ 307 BGB unwirksam ist, denn entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249<br />
BGB ist nur, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder an ihn gezahlten Kosten den<br />
erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH, Urteil vom 23.01.2007,<br />
AZ: VI ZR 67/06). <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren.<br />
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der<br />
Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend<br />
sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt<br />
also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein<br />
Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der<br />
Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert<br />
(BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). <strong>Die</strong> Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde<br />
erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar<br />
war. Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn sie zwischen den<br />
Vertragsparteien vereinbart ist (Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die<br />
Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, ZfS, 2003, 308 f.). Wenn eine Vergütung vereinbart ist,<br />
kommt es auch gar nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen oder durch ergänzende<br />
Vertragsauslegung ermitteln lässt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen<br />
entspricht, §§ 315 ff. BGB. Also ist es unerheblich, ob Bedenken gegen die Angemessenheit des<br />
berechneten Honorars bestehen. Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob<br />
die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn gezahlte Vergütung üblich<br />
und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag<br />
aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von<br />
den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und<br />
dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird. Ob die Vergütung schadensrechtlich<br />
erforderlich ist (nicht ob sie. werkvertraglich üblich ist!), ermittelt das Gericht anhand der<br />
Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen<br />
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -<strong>BVSK</strong> (LG Mannheim, a.a.O.). Der zu<br />
berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen<br />
Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert<br />
brutto maßgebend. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen.<br />
Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors<br />
HB III halten, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, können sie<br />
in der Höhe nicht beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen<br />
nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist,<br />
jedenfalls kann dem Geschädigten die Vereinbarung oder Zahlung eines überhöhten Honorars nicht<br />
vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich<br />
abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der Honorarbefragung. Der Geschädigte hat<br />
regelmäßig keine Erkenntnismöglichkeiten, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2007, AZ: 5 C 667/07<br />
Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses<br />
an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber zur
43<br />
zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />
Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. Ob die Vergütung<br />
üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des<br />
<strong>BVSK</strong>. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III<br />
hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, kann seine<br />
Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden.<br />
Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen Sachverständigenkosten<br />
verlangen §, 632 Abs. 2 BGB, wenn der Sachverständige eine fällige Rechnung erteilt hat und eine<br />
Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit ist unerheblich ob<br />
die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (LG<br />
Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06). Fälligkeit setzt voraus, dass die Berechnungsbasis,<br />
also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist. <strong>Die</strong> Angabe ist jederzeit nachholbar.<br />
Das Bestehen einer üblichen Vergiftung setzt voraus, dass am Ort der Leistung des Sachverständigen<br />
nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach Art, Güte und Umfang gleiche<br />
Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden. Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf<br />
einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH,<br />
Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist grundsätzlich im<br />
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen- Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es<br />
in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig nach billigem Ermessen festlegt,<br />
§§ 315, 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren<br />
(LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Saarl, OLG, Urteil vom 22.07.2003,<br />
AZ: 3 U 46/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4,2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006,<br />
1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die<br />
Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten<br />
Interessen maßgebend sind, Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen<br />
Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des<br />
Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />
dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber dann<br />
zur zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />
Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn<br />
der Geschädigte auf Bedenken gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen hingewiesen<br />
oder ihm dies sonst bekannt wird. Dann ist die Rechnung des Sachverständigen voll auf Üblichkeit<br />
und Angemessenheit überprüfbar, denn der Geschädigte, der in seinem Schadensersatzprozess nicht<br />
das volle Sachverständigenhonorar zugesprochen erhält, kann dem Sachverständigen dies<br />
entgegenhalten. Er muss selbst nicht mehr an den Sachverständigen zahlen als eine übliche und<br />
angemessene Vergütung. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht<br />
zunächst anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Der zu berücksichtigende Schaden<br />
setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung zusammen,<br />
beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Sofern sich<br />
das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III hält, innerhalb dessen 40 %<br />
bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe grundsätzlich nicht<br />
beanstandet werden.<br />
Das Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen<br />
Gewinn abdecken, Dazu gehören zunächst die festen Kosten für Büroräume, Fahrzeuge<br />
Anschaffungskosten, Versicherung, Steuern, Inspektionen, Personal, EDV-Ausstattung;
44<br />
Kommunikationsgeräte und Fotoausrüstung. Nebenkosten können nur noch in eingeschränktem<br />
Umfang zusätzlich berechnet werden. Wegen der Angemessenheit ist ein Vergleich mit dem<br />
Grundhonorar notwendig. Wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50 % bis 60 % des<br />
Grundhonorars erreichen, wie dies nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl gleichgelagerter<br />
Rechtsstreite um die Vergütung von Sachverständigen bekannt ist, ist dies nicht mehr angemessen,<br />
sondern intransparent. Dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das<br />
Grundhonorar geringer zu halten. Auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> führt dann<br />
zu falschen Ergebnissen; weil die hohen Kosten gerade dadurch zustande kommen, dass einige<br />
Sachverständige praktisch alle möglichen Nebenkostenpositionen ausschöpfen, andere dagegen nicht<br />
oder mit teilweise deutlich geringeren Sätzen abrechnen. Auch dies ist dem Gericht aufgrund seiner<br />
Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfälle bekannt. Jedenfalls kann das Gericht nicht feststellen, dass<br />
die Berechnung aller möglichen Nebenkostenpositionen mit Pauschalbeträgen, die nach der<br />
Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> am oberen Rand des Honorarkorridors HB III liegen, üblich ist. <strong>Die</strong><br />
Preise für die Nebenkosten können pauschal berechnet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />
dass nur Verbrauchskosten zusätzlich abgerechnet werden können, da die Grundkosten durch das<br />
Grundhonorar abgedeckt werden müssen. Das Wesen einer Pauschale ist es definitionsgemäß, den<br />
durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abzugehen, nicht jedoch den maximal denkbaren Aufwand.<br />
Eine Pauschale soll nur insoweit eine Erleichterung gewähren, als es sich um geringe Betrage<br />
handelt, deren konkreter Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig aufwändig wäre. Wenn tatsächlich<br />
bei einer Position außergewöhnlich hohe Kosten entstehen, kann auf den konkreten Nachweis<br />
zurückgegriffen werden. Deshalb muss die Höhe der pauschal abrechenbaren Beträge den<br />
tatsächlichen Kosten angepasst sein. Das Gericht hat auch wegen der gesonderten Berechnung der<br />
EDV-Abrufgebühr Bedenken, Schreibkosten können nicht mehr gesondert berechnet werden, weil sie<br />
so gering sind, dass sie praktisch nicht ins Gewicht fallen. Als Verbrauchskosten fallen hier nur<br />
Druckertinte oder Toner an. Im Juni-Heft 2006 der Stiftung Warentest, Seiten 32 ff., wurden 14<br />
Tintenstrahldrucker getestet und dabei auch die Druckkosten pro Textseite DIN A4 schwarz ermittelt.<br />
<strong>Die</strong>se liegen im Durchschnitt aller 14 Drucker bei 6,32 ct/Seite. <strong>Die</strong> Kosten für ein Blatt Papier können<br />
praktisch vernachlässigt werden. Jedenfalls ist sicher kein höherer Betrag als 10 ct/Seite als<br />
Aufwandsersatz gerechtfertigt. Bei durchschnittlichen Gutachten fallen also einschließlich der 2. oder<br />
sogar 3. Ausfertigung allenfalls 30 bis 40 Seiten an, also 3,00 € bis 4,00 €. <strong>Die</strong> gesonderte<br />
Berechnung wäre unverhältnismäßig, so dass diese Kosten gar nicht mehr gesondert abgerechnet<br />
werden können. Im selben Test wurde der durchschnittliche Preis für eine Seite DIN A4 farbige Grafik<br />
mit 21,21 ct/Seite ermittelt, so dass hier ein Ersatz von 25 ct/Seite anzusetzen wäre. Allerdings<br />
werden farbige Grafiken in den hier zu beurteilenden Gutachten regelmäßig nicht abgedruckt. Der<br />
durchschnittliche Preis für ein digitales Farbfoto in der Größe DIN A 4 wurde in dem Test mit 140 ct<br />
ermittelt. Regelmäßig werden auf eine DIN A4 Seite 2 Fotos gedruckt, so dass sich ein Preis von 70 ct<br />
pro Foto ergibt. Noch angemessen wäre ein Ersatzbetrag von 90 ct pro Foto. <strong>Die</strong>s gilt dann auch für<br />
einen 2. Fotosatz, da insoweit dieselben Kosten anfallen. <strong>Die</strong> Entwicklungskosten in einem Labor sind<br />
jedenfalls nicht höher, auch wenn noch das Filmmaterial berücksichtigt wird, was gerichtsbekannt ist.<br />
Für Laserdrucker ergibt sich aus Heft Juli 2005 der Stiftung Warentest, Seiten 34 ff., dass deren<br />
Kosten sowohl beim Drucken von Text als auch bei Grafik und Fotos deutlich unter denen von<br />
Tintenstrahldruckern liegen. Fotokopien des Gutachtens dürften im Zeitalter der EDV kaum noch<br />
anfallen, da weitere Ausfertigungen problemlos und mit der gleichen Qualität ausgedruckt werden<br />
können. Auch diese Kosten sind daher wie die Schreibkosten nicht mehr gesondert erstattungsfähig.<br />
Lediglich wenn aus anderen Gründen Kopien gefertigt werden müssen, können diese mit dem Satz<br />
von 0,50 ct/Kopie abgerechnet werden, wobei das Gericht sich insoweit an Ziff. 7000 VV RVG<br />
orientiert. Als Fahrtkosten können die konkret gefahrenen Kilometer mit 30 ct/Kilometer abgerechnet<br />
werden. Für die reinen Verbrauchskosten ist dieser Betrag, der den steuerlich zu berücksichtigenden
45<br />
Kosten und Ziff. 7003 VV RVG entspricht, angemessen und ausreichend. Das Gericht akzeptiert<br />
Entfernungen bis zu 50 km einfache Wegstrecke. Dadurch ist jeder Geschädigte in der Lage, einen<br />
Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens zu finden und zu beauftragen. EDV-<br />
Abrufkosten können nur dann gesondert berechnet werden, wenn für den konkreten Fall bezifferbare<br />
und nachweisbare Kosten entstanden. Sonst sind sie mit dem Grundhonorar abgegolten. werden.<br />
Kosten für Porto und Telefon/Telefax können insgesamt pauschal geltend gemacht werden, wobei<br />
dem Gericht ein Betrag von 10,00 € angemessen und ausreichend erscheint. <strong>Die</strong> Rechnung ist<br />
hinsichtlich der Mengenangaben bei den Nebenkosten voll überprüfbar, weil es dabei nicht um die<br />
generelle Höhe des Sachverständigenhonorars geht, sondern um den erforderlichen konkreten<br />
Aufwand an Fotos, Fahrtkosten und Kopien.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2007, AZ: 5 C 778/07<br />
Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses<br />
an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber zur<br />
zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />
Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. Ob die Vergütung<br />
üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des<br />
<strong>BVSK</strong>. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III.<br />
Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort der Leistung des Sachverständigen<br />
nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach Art, Güte und Umfang gleiche<br />
Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden. Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf<br />
einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. <strong>Die</strong><br />
übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst<br />
wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung einseitig<br />
nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen darf sich an<br />
der Schadenshöhe orientieren. Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der<br />
Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien<br />
verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen<br />
Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des<br />
Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />
dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Forderung einer überhöhten Vergütung führt aber dann<br />
zur zumindest teilweisen Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den<br />
Geschädigten vor der Zahlung an den Sachverständigen erkennbar ist. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn<br />
der Geschädigte auf Bedenken gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen hingewiesen<br />
oder ihm dies sonst bekannt wird. Dann ist die Rechnung des Sachverständigen voll auf Üblichkeit<br />
und Angemessenheit überprüfbar, denn der Geschädigte, der in seinem Schadensersatzprozess nicht<br />
das volle Sachverständigenhonorar zugesprochen erhält, kann dem Sachverständigen dies<br />
entgegenhalten. Er muss selbst nicht mehr an den Sachverständigen zahlen als eine übliche und<br />
angemessene Vergütung. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Klägerin der<br />
Einwand der Beklagten, die Vergütung des Sachverständigen sei unangemessen überhöht, bekannt<br />
war. <strong>Die</strong> Beklagte wies nämlich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Schreiben vom<br />
09.07.2007 auf diesen Gesichtspunkt hin und die Prozessbevollmächtigten übersandten dieses
46<br />
Schreiben an die Klägerin. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der<br />
Zahlung am 19.07.2007 Kenntnis vom Einwand der Beklagten hatte. Auch wenn die Klägerin selbst<br />
noch keine Kenntnis hatte, ist ihr jedenfalls die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 166<br />
Abs. 1 BGB zuzurechnen. <strong>Die</strong>se waren nämlich bei der Schadensabwicklung rechtsgeschäftlich als<br />
Vertreter der Klägerin bestellt und bevollmächtigt. <strong>Die</strong> Ausnahmevorschrift des § 166 Abs. 2 BGB<br />
greift nicht ein, auch wenn die Prozessbevollmächtigten entsprechend einer Weisung der Klägerin<br />
handelten, weil diese Vorschrift davon ausgeht, dass die Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis<br />
hatten, was jedoch nicht zutrifft. Damit ist die Vergütung des Sachverständigen in voller Höhe auf ihre<br />
Angemessenheit überprüfbar. Ob die Vergütung üblich und angemessen ist, ermittelt das Gericht<br />
zunächst anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. <strong>BVSK</strong> (LG Mannheim, a.a.O.). Der<br />
zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen<br />
Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert<br />
brutto maßgebend. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors FIB<br />
III hält, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der Sachverständigen abrechnen, kann seine Höhe<br />
grundsätzlich nicht beanstandet werden. Das Grundhonorar muss alle Bürounkosten, die<br />
Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen Gewinn abdecken. Nebenkosten können nur noch<br />
in eingeschränktem Umfang zusätzlich berechnet werden. Wegen der Angemessenheit ist ein<br />
Vergleich mit dem Grundhonorar notwendig. Wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50 % bis 60 %<br />
des Grundhonorars erreichen, wie dies nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl gleichgelagerter<br />
Rechtsstreite um die Vergütung von Sachverständigen bekannt ist, ist dies nicht mehr angemessen,<br />
sondern intransparent. Dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das<br />
Grundhonorar geringer zu halten. Auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> fuhrt dann<br />
zu falschen Ergebnissen, weil die hohen Kosten gerade dadurch zustande kommen, dass einige<br />
Sachverständige praktisch alle möglichen Nebenkostenpositionen ausschöpfen, andere dagegen nicht<br />
oder mit teilweise deutlich geringeren Sätzen abrechnen. Auch dies ist dem Gericht aufgrund seiner<br />
Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfälle bekannt. Jedenfalls kann das Gericht nicht feststellen, dass<br />
die Berechnung aller möglichen Nebenkostenpositionen mit Pauschalbeträgen, die nach der<br />
Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong>. am oberen Rand des Honorarkorridors HB III liegen, üblich ist. <strong>Die</strong><br />
Preise für die Nebenkosten können pauschal berechnet werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen,<br />
dass nur Verbrauchskosten zusätzlich abgerechnet werden können, da die Grundkosten durch das<br />
Grundhonorar abgedeckt werden müssen. Das Wesen einer Pauschale ist es definitionsgemäß, den<br />
durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abzugelten, nicht jedoch den maximal denkbaren Aufwand.<br />
Eine Pauschale soll nur insoweit eine Erleichterung gewähren, als es sich um geringe Betrage<br />
handelt, deren konkreter Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig aufwändig wäre. Wenn tatsächlich<br />
bei einer Position außergewöhnlich hohe Kosten entstehen, kann auf den konkreten Nachweis<br />
zurückgegriffen werden.<br />
LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, AZ: 4 O 194/07<br />
Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten im Rahmen der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung<br />
2005/2006 bewegen, kann davon ausgegangen werden, dass sie billigem Ermessen<br />
entsprechend und nicht willkürlich sind.<br />
Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden<br />
Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein,<br />
dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im vorliegenden Fall
47<br />
unstreitig ist. Dementsprechend sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch<br />
dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv<br />
unbrauchbares Gutachten berechnet wurden. Von Bedeutung ist die Frage der Angemessenheit der<br />
berechneten Sachverständigenkosten allerdings im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden<br />
Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte ist insoweit gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von<br />
mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Verstößt der<br />
Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, so ist der Anspruch des<br />
Geschädigten auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten i.S.d. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu<br />
reduzieren. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom<br />
Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als<br />
ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den<br />
Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich<br />
zukommen zu lassen folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung<br />
in vernünftigem Rahmen gehalten hat, dass eine objektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen<br />
ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten. Insbesondere auf seine individuellen<br />
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden<br />
Schwierigkeiten zu nehmen ist. Ob der Geschädigte, der – wie hier – ein Sachverständigengutachten<br />
zur Feststellung des Schadenshergangs und/oder der Schadenshöhe beauftragt, grundsätzlich von<br />
der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigengebühren ausgehen darf oder ob er zunächst<br />
verpflichtet ist, sich der Erforderlichkeit der Gebühren zu vergewissern, etwa indem er sich über<br />
übliche oder durchschnittliche Vergütungen von Sachverständigen informiert, ist in der<br />
Instanzrechtsprechung und Literatur umstritten. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass ein<br />
Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen<br />
darf. Bei Beauftragung eines Sachverständigen ist es oft nicht oder nur schwer bestimmbar, was das<br />
Gutachten kosten wird. Aber auch dann wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten<br />
feststehen, fehlen einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder verbindlich oder gar nur übliche Tarife für<br />
die Sachverständigen, so dass die Preisbestimmung des Sachverständigen nur der Billigkeitsprüfung<br />
im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Zwar ist der Geschädigte nicht von der generellen<br />
Schadensminderungspflicht befreit. Eine (vom Schädiger darzulegende und zu beweisende)<br />
Verletzung der Schadensminderungspflicht ist indes nach den oben skizzierten Grundsätzen des BGH<br />
subjektbezogen zu betrachten. Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass<br />
die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder den<br />
Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen<br />
von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung<br />
trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach<br />
überzogene Gutachtenkosten zu bezahlen. Danach sind die geltend gemachten<br />
Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere sind die von dem Sachverständigen erhobenen<br />
Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich.<br />
Soweit der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung insbesondere die Fahrtkosten für 52<br />
angefallene km bestritten hat, hat der Kläger im folgenden Schriftsatz substantiiert dargelegt, dass im<br />
Rahmen der Sachverständigenbegutachtung zwei Besichtigungen des Kfz stattgefunden haben,<br />
wobei der Sachverständige insoweit von seinem Geschäftssitz zur BMW-Niederlassung und zurück<br />
fahren musste. Dass für diese vier Fahrten insgesamt 52 km angefallen sind, ist für das Gericht ohne<br />
weiteres nachvollziehbar. Der Beklagte hat diesen substantiierten Sachvortrag auch nicht mehr<br />
bestritten. Soweit der Beklagte die von dem Sachverständigen angesetzten 0,95 €/km als übersetzt<br />
beanstandet hat, rechnen ausweislich der von dem Kläger zur Akte gereichten <strong>BVSK</strong>-<br />
Honorarbefragung 2005/2006 selbst die dem <strong>BVSK</strong> angehörigen Sachverständigen<br />
Fahrtkostenkilometer zwischen 0,82 € und 1,19 € ab. Insoweit hält sich der Sachverständige in
48<br />
diesem Rahmen. Auch hinsichtlich der von dem Beklagten als übersetzt bemängelten Fotokosten hält<br />
sich der Sachverständige mit seinem Ansatz von 2,60 € für den ersten Fotosatz und 2,00 € für den<br />
zweiten Fotosatz im Rahmen der von den <strong>BVSK</strong> Sachverständigen abgerechneten Sätze.<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2007, AZ: 5 C 730/07<br />
Es ist unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen nach der Schadenshöhe abrechnen<br />
und ob die Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong> statistisch repräsentativ ist. Dem Geschädigten kann<br />
jedenfalls die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht<br />
unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet.<br />
<strong>Die</strong> übliche Vergiftung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.<br />
Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der Sachverständige die Vergütung<br />
einseitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315; 316 BGB. <strong>Die</strong> Vergütung des Sachverständigen<br />
darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02;<br />
Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, AZ: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom<br />
4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der<br />
Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den<br />
Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu,<br />
einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen<br />
des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm<br />
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er<br />
dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong> Zahlung einer überhöhten Vergütung wurde erst dann zur<br />
Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.<br />
Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn der Geschädigte sie gezahlt hat. Im<br />
Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die an den Sachverständigen<br />
gezahlte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der<br />
Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen<br />
durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall<br />
verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der<br />
Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird. Ob<br />
die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie: werkvertraglich üblich ist!), ermittelt das<br />
Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. –<strong>BVSK</strong>-.<br />
Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer<br />
eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der<br />
Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend, Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die<br />
Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort<br />
ermittelten Honorarkorridors HB III halten, innerhalb dessen 40 % bis 60 % der befragten<br />
Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es ist<br />
unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die<br />
Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, jedenfalls kann dem Geschädigten die Zahlung eines<br />
überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von<br />
Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der<br />
Honorarbefragung.
49<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2007, AZ: 5 C 473/07<br />
Ob die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie werkvertraglich üblich ist!),<br />
ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong>. Nebenkosten können<br />
pauschal abgerechnet werden.<br />
Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen und an den Sachverständigen<br />
gezahlten Kosten verlangen § 632 Abs. 2 B GB, wenn der Sachverständige eine fällige Rechnung<br />
erteilt hat und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit<br />
ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein<br />
Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.6.2006, AZ: 1 S 2/06), Fälligkeit setzt voraus,<br />
dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist, <strong>Die</strong><br />
Angabe ist jederzeit nachholbar. Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort<br />
der Leistung des Sachverständigen nach allgemeiner Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach<br />
Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden. Regelmäßig ist die<br />
übliche Vergütung nicht auf einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer<br />
bestimmten Bandbreite. <strong>Die</strong> übliche Vergütung ist grundsätzlich im Wege der ergänzenden<br />
Vertragsauslegung zu bestimmen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt es in Betracht, dass der<br />
Sachverständige die Vergütung einsaitig nach billigem Ermessen festlegt, §§ 315, 316 BGB, <strong>Die</strong><br />
Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren. Der BGH fährt aus,<br />
dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie<br />
insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten<br />
dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den<br />
wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein<br />
Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der<br />
Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. <strong>Die</strong><br />
Zahlung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen,<br />
wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu<br />
erstatten, wenn der Geschädigte sie gezahlt hat. Im Schadensersatzprozess prüft, das Gericht<br />
deshalb auch nicht, ob die an den Sachverständigen gezahlte Vergütung üblich und angemessen<br />
nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht<br />
als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der<br />
Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den<br />
Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen<br />
Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird. Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den<br />
Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist Im<br />
Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend, Dabei sind sowohl das<br />
Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die<br />
Nebenkosten innerhalb des vom <strong>BVSK</strong> ermittelten Honorarkorridors HB III halten, innerhalb dessen<br />
40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe grundsätzlich nicht<br />
beanstandet werden. Es ist unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständigen nach der<br />
Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, jedenfalls kann<br />
dem Geschädigten die Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine<br />
nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Letzteres ergibt sich<br />
zumindest aber aus der Honorarbefragung des <strong>BVSK</strong>.
50<br />
AG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2007, AZ: 3 C 392/06<br />
Bei Kfz-Sachverständigen gibt es keine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Es<br />
ist wettbewerbsrechts- und kartellrechtswidrig, wenn Versicherer die Einhaltung einer<br />
bestimmten Gebührentabelle durch Sachverständige erzwingen wollen.<br />
Bei dem Vertrag zwischen dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls und dem Gutachter handelt es<br />
sich um einen Werkvertrag. Was die Höhe der Vergütung eines Sachverständigengutachtens<br />
anbetrifft, existieren keine bindenden Regelungen, so dass es keine übliche Vergütungen sind und<br />
keine Vergütung -und Honorarordnung wie in anderen Berufszweigen gibt. Der Sachverständige ist<br />
daher berechtigt, seine Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Das Honorar des Klägers ist<br />
durch die Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers bestimmt worden.<br />
Deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag ist unstreitig. Nach den allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen des Klägers ist das Grundhonorar von der Schadenshöhe abhängig. Dabei<br />
handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel. Zwar ist für den Auftraggeber aufgrund der<br />
Koppelung der Kosten an die Höhe des Schadens nicht von vornherein genau absehbar, welche<br />
Kosten er an den Sachverständigen zahlen muss, dies ist jedoch dem Werkvertragsrecht immanent.<br />
Vorliegend war es für den Geschädigten zumindest bestimmbar, welche Kosten auf ihn zukommen.<br />
Ob ein großer oder kleiner Schaden am Kfz vorliegt, sieht auch der Laie. Dass ein Ferrari in<br />
sämtlichen Bezügen zur Außenwelt höhere Kosten verursacht, als ein Kleinwagen, ist offensichtlich.<br />
Insofern ist der Argumentation der Beklagtenseite nicht zu folgen. Auch bei einer Abrechnung auf<br />
Stundenbasis ist die Höhe der Vergütung für den Auftraggeber nicht von vornherein genau<br />
vorhersehbar. So weit die Streitverkündete argumentiert, der Sachverständige könne durch höhere<br />
Schadensschätzung sein Honorar beeinflussen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige<br />
die Schadenshöhe im Gutachten genau und nachvollziehbar belegen muss. Dass er dies hier getan<br />
hat, nur um seine Honorarforderung in die Höhe zu treiben, ist nicht vorgetragen.<br />
Weiterhin kann der Kläger die geltend gemachten Nebenkosten verlangen. Grundsätzlich ist eine<br />
Pauschalierung von den Nebenkosten nach der Rechtsordnung üblich und möglich, solche<br />
Regelungen sind zum Beispiel im RVG enthalten. <strong>Die</strong> Portokosten von 8,00 €, die Telefon und<br />
Telefaxkosten von 5,00 € und das Büromaterial von 2,50 € sind vorliegend angemessene Pauschalen<br />
und in billigem Umfang zu berücksichtigen. Es kann hiergegen nicht eingewandt werden, dass deren<br />
Anfall im Einzelfall nicht nachgewiesen ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Kosten,<br />
etwa durch die Korrespondenz mit dem Auftraggeber zur Mitteilung des Gutachtenergebnisses,<br />
anfallen. Auch EDV-Kosten in Höhe von 30,00 € sind angemessen. Es handelt sich um Kosten, die<br />
der Sachverständige an Dritte im Rahmen der Gutachtenerstellung für die EDV-<strong>Die</strong>nste, zum Beispiel<br />
an die Firma Audatex, zahlt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine Bezifferung dieser<br />
Kosten im Einzelfall möglich wäre, so dass es der Billigkeit entspricht, diese Kosten per Pauschale im<br />
Einzelfall geltend zu machen.<br />
So weit die Streitverkündete behauptet, das vom Kläger geltend gemachte Honorar liege 20 % über<br />
dem durchschnittlichen Honorar in vergleichbaren Fällen, ist dies unerheblich. Insbesondere ist die<br />
Behauptung, die Forderung des Klägers entspreche nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, nicht<br />
eine Sachverständigenbeweis zugänglich, da es sich um eine rechtliche Einordnung handelt. Es ist<br />
nochmals drauf hinzuweisen, dass im Bereich des Kfz-Sachverständigenberufs keine übliche<br />
Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB gibt. Selbst wenn die Vergütungsforderung des Klägers<br />
um 20 % nach oben abweicht ist sie damit noch nicht unbillig. Es ist wettbewerbsrechts- und<br />
kartellrechtswidrig, wenn Versicherer die Einhaltung einer bestimmten Gebührentabelle durch
51<br />
Sachverständige erzwingen wollen. Eine Abweichung von 20 % als unüblich zu betrachten, würde in<br />
die Vertragsautonomie und Gestaltungsfreiheit der Sachverständigen eingreifen.<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 04.07.<strong>2008</strong>, AZ: 29 C 604/08<br />
Wenn sich Grundhonorar und Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors II in der <strong>BVSK</strong>-<br />
Honorarbefragung halten, kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung<br />
schadensrechtlich nicht erforderlich ist.<br />
Aus den Gründen:<br />
… Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten,<br />
soweit dieses zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs,<br />
BGB, 66. Auflage, § 249 Rnr. 40). Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich<br />
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur<br />
Schadensbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Unstreitig hat<br />
die Klägerin mit Sachverständigenbüro R. einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesen wurden –<br />
die Beklagte hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert unterschrieben – wirksam<br />
allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die u.a. die Berechnungsweise für die Höhe des<br />
Honorars des Sachverständigen enthalten. Dabei ergab sich aus §§ 4, 5 der allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, dass die Grundvergütung des Sachverständigen sich an der Schadenshöhe<br />
orientieren würde. <strong>Die</strong>s ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (LG<br />
Saarbrücken, Urteil v. 25.09.03, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.03, AZ: 3 O 438/02; BGH<br />
NJW 2006, 2472). Ob die sich aus einem Vergleich mit der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006.<br />
Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors<br />
HB III so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht<br />
erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem<br />
Bereich abrechnen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit<br />
hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen.<br />
<strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigen entspricht weitgehend den §§ 4 bis 12 seiner allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen. Bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.382,80 € stellt eine Grundvergütung<br />
in Höhe von 272,00 € in Rechnung. Der Honorarkorridor, den 40 % bis 60 % der befragten<br />
Sachverständigen bei dieser Schadenhöhe einhalten, liegt zwischen 241 und 274,00 €, so dass keine<br />
Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Grundhonorars vorliegen. <strong>Die</strong> Fahrtkosten liegen leicht<br />
(0,01 €) oberhalb, die Fotokosten, die Schreibkosten und die Kopierkosten wiederum vollständig<br />
innerhalb des Honorarkorridors HB III, die Kosten für den EDV-Abruf und für die Fahrzeugbewertung<br />
werden noch gesondert in Höhe von je 20,00 € berechnet. Dass die Geltendmachung derartiger<br />
Zusatzkosten unüblich ist, kann nicht festgestellt werden.<br />
Nicht erstattungsfähig sind die gelten gemachten Schadenfeststellungskosten, da die Klägerin sie<br />
selbst dem Sachverständigenbüro R. nicht schuldet. <strong>Die</strong> Klägerin hat mit diesem – wie ausgeführt –<br />
einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In dem betreffenden Vertrag wurde im Einzelnen vereinbart,<br />
welche Vergütung und welche Auslagen der Sachverständige von der Klägerin beanspruchen kann.<br />
Aus der Aussage des Zeugen .. ist zu ersehen, dass es zu Schadensfeststellungskosten der hier<br />
fraglichen Art im Rahmen von Begutachten des Öfteren kommen kann. Aus seiner Aussage geht auch<br />
hervor, dass das Sachverständigenbüro ... nicht über eine Ausstattung verfügt, die es ihr erlaubt,
52<br />
verunfallte Fahrzeuge unter teilweisem Abbau von Teilen einer eingehenden Inspektion zu<br />
unterziehen. Nach seinen Angaben sieht der Sachverständige … es auch nicht als seine Aufgabe an,<br />
derartige Arbeiten im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit selbst durchzuführen. Daraus folgt,<br />
dass der Sachverständige mit Schadensfeststellungskosten wie hier bei der Annahme eines Auftrages<br />
rechnen muss. Will er derartige Kosten dem Kunden überbürden, so bedarf es hierzu einer<br />
gesonderten Vereinbarung. Ansonsten darf der Kunde davon ausgehen, dass derartige Kosten in der<br />
Grundvergütung mit enthalten sind. …<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 20.06.<strong>2008</strong>, AZ: 29 C 446/08<br />
Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors III, so<br />
kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht<br />
erforderlich war.<br />
Aus den Gründen:<br />
... <strong>Die</strong> Klage ist begründet. <strong>Die</strong> Beklagte schuldet dem Kläger die Freistellung von den Restkosten des<br />
Sachverständigenbüros R. gemäߧ§ 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 7 StVG, 249, 257 BGB. <strong>Die</strong><br />
vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger in Folge des Verkehrsunfalls vom 23.11.2007<br />
entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören<br />
diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />
erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 249 Rnr. 40). Erstattungsfähig sind die<br />
Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als<br />
zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf. (vgl. BGH, Urteil v.<br />
23.10.2007, AZ: VI ZR 67/06). <strong>Die</strong> Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger mit dem<br />
Sachverständigenbüro R. einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat. In diesen wurden wirksam<br />
allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die u.a. die Berechnungsweise für die Höhe des<br />
Honorars des Sachverständigen enthalten. Dabei ergab sich aus §§ 4, 5 der allgemeinen<br />
Geschäftsbedingen, dass die Grundvergütung des Sachverständigen sich an der Schadenshöhe<br />
orientieren würde. <strong>Die</strong>s ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG<br />
Saarbrücken, Urteil v. 25.09.03, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.03; AZ: 3 = 438/02; 46;<br />
BGH NJW 2006, 2472). ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des<br />
Sachverständigen R. ergebende Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus einem<br />
Vergleich mit der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006. Halten sich das Grundhonorar und die<br />
Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III, so kann nicht festgestellt werden,<br />
dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht<br />
unerhebliche Zahl vom Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum,<br />
dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen.<br />
...<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 16.06.<strong>2008</strong>, AZ: 28 C 435/08<br />
Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars sind unerheblich,<br />
solange die Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten nicht marktunüblich oder für den<br />
Geschädigten evident willkürlich ist.
Aus den Gründen:<br />
53<br />
… Der Kläger ist aktivlegimitiert. Er hat sich seine Ansprüche von dem Geschädigten an Erfüllung statt<br />
abtreten lassen. Insoweit nimmt er nunmehr eine eigene Rechtsangelegenheit wahr, da er statt des<br />
ihm zustehenden Werklohns die Abtretung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten<br />
gegenüber den Beklagten an Erfüllung statt zur Befriedigung angenommen hat (Amtsgericht<br />
Saarlouis, Urt. Vom 18.4.<strong>2008</strong> 28 C 1681/07 und die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung in der<br />
Anlage zur Anspruchsbegründung).<br />
Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist auch weder der Art nach noch<br />
der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten<br />
evident willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes entspricht, dass<br />
Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars unerheblich sind<br />
(Amtsgericht Saarlouis a.a.O. mit weiteren Nachweisen) sowie die von dem Kläger in der Anlage zur<br />
Anspruchsbegründung zitierten Urteile). …<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 18.04.<strong>2008</strong>, AZ: 28 C 1681/07<br />
Bei Vorliegen einer Abtretung an Erfüllungsstatt nimmt der Sachverständige eine eigene<br />
Rechtsangelegenheit wahr, es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und<br />
insbesondere kein Factoring vor.<br />
Aus den Gründen:<br />
... <strong>Die</strong> Klägerin ist aktivlegimitiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sicherungsabtretung, auf die<br />
die Klägerin zunächst Aktivlegitimation stützte, einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG darstellte und<br />
damit nichtig war. Mittlerweile hat sich die Klägerin von dem Geschädigten unter dem 22.11.2007 die<br />
Forderung an Erfüllungsstatt abtreten lassen und stützt sie nunmehr ihre Aktivlegitimationen auf diese<br />
Abtretung.<br />
Insoweit nimmt die Klägerin nunmehr eine eigene Rechtsangelegenheit war, da sie statt des ihr<br />
zustehenden Werklohnes die Abtretung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten gegenüber<br />
der Beklagten an Erfüllungsstatt zu ihrer Befriedigung angenommen hat.<br />
Hierin ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Verstoß<br />
gegen das Rechtsberatungsgesetz zu sehen, insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um ein<br />
Factoring-Geschäft, bei dem es um den Ankauf von Forderungen geht und den Kunden ein<br />
Ausfallrisiko abgenommen wird (BGH in NJW 2001, S. 756). Ein immer gearteter Rückgriff ist<br />
aufgrund der Abtretung einer Erfüllung statt und dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungsurkunde<br />
ausgeschlossen. Insofern kann der Klägerin im Verhältnis zu ihren Kunden verboten werden, Abreden<br />
über die Erfüllung der Werklohnforderung zu treffen (Amtsgericht Saarlouis 28 C 1682/07).<br />
Das zwischen dem Zedenten und der Klägerin vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach<br />
der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten<br />
evident zu willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes entspricht, dass<br />
Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars unerheblich sind (...). ...
54<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 10.04.<strong>2008</strong>, AZ: 28 C 1682/07<br />
Wenn für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen<br />
erhobenen Gebühren willkürlich sind oder ihn ein Auswahlverschulden trifft, hat der Schädiger<br />
sogar die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene<br />
Gutachterkosten zu bezahlen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Das zwischen dem Dezenten und der Klägerin vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch<br />
nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen<br />
Geschädigten effizient willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichtes<br />
entspricht, dass Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des berechneten Honorars<br />
unerheblich sind. Ein Geschädigter darf grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen<br />
Sachverständigenkosten ausgehen. Solang für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom<br />
Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, dem Geschädigten ein<br />
Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben oder<br />
offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsabrechnung trifft, hat der<br />
Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene<br />
Gutachterkosten zu bezahlen. (Amtsgericht Saarlouis 28 C 2189/07, 26 C 893/07 mit weiteren<br />
Nachweisen). ...<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 06.09.2007, AZ: 24 C 822/07<br />
Der Geschädigte hat das Recht, einen ortsnahen Sachverständigen seines Vertrauens zu<br />
beauftragen.<br />
<strong>Die</strong> Klage ist im Wesentlichen begründet. <strong>Die</strong> Beklagte ist der Klägerin auch zur Erstattung der noch<br />
offenen Sachverständigenkosten in Höhe des zuerkannten Betrages verpflichtet. Insoweit kann völlig<br />
dahingestellt bleiben, ob die fragliche Abrechnung des Sachverständigen angemessen ist oder nicht,<br />
da es vorliegend nicht um einen Rechtsstreit zwischen dem Sachverständigen und seiner<br />
Haftpflichtversicherung geht, sondern um Ansprüche der Geschädigten. <strong>Die</strong>ser gegenüber liegen aber<br />
sämtliche Einwendungen der Beklagten neben der Sache, da die Geschädigte grundsätzlich in keiner<br />
Weise verpflichtet war, irgendeine Marktforschung über die Höhe der Sachverständigenkosten zu<br />
betreiben, sondern vielmehr berechtigt war, einen ortsnahen Sachverständigen ihres Vertrauens zu<br />
beauftragen. <strong>Die</strong>s entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und<br />
bedarf daher keiner weitergehenden Begründung.<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 17.08.2007, AZ: 29 C 823/07<br />
Wenn sich die Honorarrechnung innerhalb der Ergebnisse der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung für<br />
den in Frage stehenden Zeitraum bewegt, so ist von der Üblichkeit des Honorars auszugehen.<br />
Der Kläger hat zwar den nach der Regulierung der Beklagten noch offenen Teil der<br />
Sachverständigenvergütung an den Sachverständigen noch nicht gezahlt, Dennoch schuldet die<br />
Beklagte nicht nur Freistellung von den noch offenen Kosten, sondern Geldersatz, nachdem die<br />
Beklagte sich bestimmt und endgültig geweigert hat, den Anspruch zu erfüllen. Dass die dem Kläger
55<br />
in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich waren, ist<br />
seitens der Beklagten nicht dargetan. Der Kläger hat einen im Saarland ansässigen Sachverständigen<br />
mit der Erstattung des Gutachtens betraut. Dass er Anlass zu der Annahme hatte, dieser rechne seine<br />
Leistungen überhöht ab, ist nicht dargetan. Der Geschädigte muss sich vor der Vergabe eines<br />
Gutachtenauftrages auch nicht, wie in de: neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur<br />
Anmietung von Ersatzfahrzeugen gefordert, über übliche oder durchschnittliche Vergütungen von<br />
Sachverständigen informieren und danach denjenigen beauftragen, der die betreffende Leistung zu<br />
dem günstigsten Preis anbietet. Denn die im Bereich des Mietwagengeschäfts ausgebildete<br />
Unterscheidung zwischen Normaltarif und einem deutlich überhöhten Unfallersatztarif gibt es im<br />
Sachverständigenbereich nicht. Es gibt dort vielmehr weder einheitliche Abrechnungsmodalitäten<br />
noch allgemein zugängliche Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Weil<br />
es verbindliche Richtgrößen für die Honorarbemessung von Sachverständigen nicht gibt, darf der<br />
Geschädigte davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige für seine Leistung eine<br />
Vergütung fordert, die im Rahmen des Üblichen liegt. Der Kläger hat den noch offenen<br />
Resthonoraranspruch des von ihm beauftragten Sachverständigen unstreitig noch nicht erfüllt. <strong>Die</strong><br />
Beklagte ist daher dem Kläger gegenüber nur zum Ersatz derjenigen Summe verpflichtet, die der<br />
Kläger dem Sachverständigen gegenüber nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich schuldet.<br />
Unstreitig haben der Kläger und der Sachverständige vor der Auftragsvergabe eine bestimmte<br />
Vergütung nicht vereinbart. Daher kann der Sachverständige vom Kläger nur die übliche Vergütung<br />
beanspruchen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Rechnung des Klägers noch im Rahmen<br />
des Üblichen liegt. Hiervon ist auszugehen, wenn sich die Honorarrechnung innerhalb der Ergebnisse<br />
der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung für den in Frage stehenden Zeitraum bewegt. <strong>Die</strong>s ist der Fall. Es spricht<br />
auch nichts dagegen, wenn der Kläger Schreibkosten auch für die Seiten geltend macht, die nur<br />
geringfügig beschriftet sind, weil auf ihnen etwa Fotos abgebildet sind bzw. dass er Kosten auch für<br />
die Rechnung oder die Anschreiben an die Adressaten des Gutachtens in Rechnung stellt. Denn aus<br />
der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung ergibt sich nicht, dass die sich an ihr beteiligt habenden<br />
Sachverständigen dies nicht ebenso tun.<br />
AG Saarlouis, Urteil vom 13.07.2007, AZ: 26 C 893/07<br />
Ist das Sachverständigenhonorar nicht willkürlich, so ist es als Schaden zu ersetzen.<br />
Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach<br />
der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten<br />
evident willkürlich. So entspricht es der im hiesigen, insoweit alleine maßgeblichen Bereich der<br />
üblichen Abrechnungspraxis und Abrechnungshöhe. <strong>Die</strong> Auffassung des AGs Saarbrücken in dem<br />
Urteil vom 21.6.2007, AZ: 5 C 435/07, teilt das erkennende Gericht nicht, da es weder ersichtlich ist<br />
oder gar gesetzlich geregelt wäre, wie sich das Verhältnis von Grundkosten und Nebenkosten<br />
darzustellen hat, noch dieses Urteil dem regionalen Sachverständigenhonorarmarkt die in<br />
schadensrechtlicher Hinsicht gebotene Aufmerksamkeit widmet, noch die kalkulatorischen Ansätze zu<br />
den Nebenkosten in diesem Urteil des AGs Saarbrücken auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass<br />
alle in einem freiberuflichen Bereich aus Gründen der Kostendeckung und Gewinnerzielung<br />
anzusetzenden Berechnungsfaktoren, wie z.B. Sozialabgaben, Mietkosten, Altersvorsorge,<br />
Lohnkosten, Versicherungen, Darlehenskosten etc. etc., auch nur ansatzweise mitbedacht wurden<br />
und letztlich auch die Argumentation dieses Urteils auf Seite 5, 4. Absatz der- Entscheidungsgründe<br />
zur Üblichkeit/Unüblichkeit des Verhältnisses von Grundkosten zu Nebenkosten auf eine „Vielzahl<br />
gleichgelagerter Rechtsstreite“ gestützt wird, mithin in sich widersprüchlich argumentiert wird, wenn in
56<br />
diesem Urteil die vorgenommene Abrechnungsweise trotz der Vielzahl gleichgelagerter<br />
Abrechnungsweisen als unüblich eingeschätzt wird. Der Zedent war weder verpflichtet,<br />
Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur den örtlichen Sachverständigenhonorarmärkte einzuholen,<br />
noch ist das von dem Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar<br />
willkürlich. Es ist daher als Schaden zu ersetzen. Da der Kläger den erforderlichen<br />
Wiederherstellungsrahmen nicht überschritten hat, sind weder das erkennende Gericht noch der<br />
Beklagte oder die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung zu einer Preiskontrolle befugt.<br />
AG Ulm, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 2 C 2220/07<br />
<strong>Die</strong> Üblichkeit des Honorars kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel<br />
ergeben. Eine solche stellt die <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006 dar.<br />
Der Kläger ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 17.07.2007 aktiv legitimiert. <strong>Die</strong>se Abtretung<br />
verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sieh aus dieser eindeutig ergibt, dass die<br />
Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden erst eingezogen werden, nachdem diese<br />
selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden und des weiteren den Geschädigten keine<br />
weiteren Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich selbst zu kümmern haben.<br />
Vorliegend hat die Geschädigte mit Schreiben vom 20.09.2007 die Erfüllung des offenen<br />
Restbetrages in Höhe von 96,67 € verweigert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist<br />
mithin vorliegend nicht erkennbar. Dem Kläger steht gemäß § 632 Abs. 1 BGB die geltend gemachte<br />
Vergütung in voller Höhe zu. Der zwischen dem Kläger und der Geschädigten geschlossene Vertrag<br />
zur Erstellung eines Schadensgutachtens ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren<br />
(vgl. BGHZ 127, 378, 374).Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die<br />
Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks, wie unstreitig im<br />
vorliegenden Fall gegeben, den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dem<br />
Kläger steht daher ein Vergütungsanspruch zu. Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht<br />
vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von<br />
Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche<br />
Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zelt des Vertragsschlusses für ein<br />
nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden<br />
nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am hiesigen Ort der Gutachtenerstattung zu<br />
bezahlen war (vgl. BGH WM 78, 109). Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester<br />
Satz oder gar ein fester Betrag hereingezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne<br />
des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die<br />
Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei<br />
Sachverständigen einem als einheitlichen empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind (vgl.<br />
BGH NJW 2006, 2472). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich<br />
Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden.<br />
Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gemäß § 287 ZPO in<br />
Übereinstimmung mit der Entscheidung des LGs Mannheim vom 30.06.2006 (Aktenzeichen: I S 2/06)<br />
die erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und<br />
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) zugrunde. Ausgehend von<br />
der Schadenshöhe von 1.750,00 € brutto wird der Honorarkorridor (HB Ill) des Grundhonorars<br />
ermittelt, da die Mehrzahl der befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangen.<br />
Sogenannte Ausreißer bleiben somit bei der Beurteilung unberücksichtigt. Zu den Korridoreckwerten<br />
des Grundhonorars werden die konkret beanspruchten Nebenkosten hinzugerechnet, die der
57<br />
Nebenkostentabelle entnommen werden. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten<br />
Honorarkorridors.<br />
AG Ulm, Urteil vom 14.11.2007, AZ: 7 C 1932/07<br />
<strong>Die</strong> Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> kann zur Ermittlung des üblichen<br />
Sachverständigenhonorars herangezogen werden.<br />
Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur einer fester Satz oder gar ein fester Betrag<br />
herangezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über<br />
eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die Leistungen aus den Gewerken der<br />
Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen einem als einheitlich<br />
empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind (BGH Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 80/05). Aus<br />
mehreren anderen, in der Vergangenheit beim AG Ulm durchgeführten Rechtsstreitigkeiten ist<br />
bekannt, dass im hiesigen Bereich Gutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert<br />
abgerechnet werden. Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gemäß § 287<br />
ZPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LGs Mannheim vom 30.06.2006 (AZ: 1 S 2/06)<br />
die für den hiesigen Raum (PLZ 8) erfolgte Honorarbefragung 2005 des Bundesverbandes der<br />
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (<strong>BVSK</strong>) zu<br />
Grunde. Ausgehend von der unstreitigen Schadenshöhe bis 1.750,00 € wird in der genannten<br />
Honorarbefragung der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der<br />
Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangen. Sogenannte „Ausreißer“, bleiben<br />
somit bei der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, unberücksichtigt (vgl. BGH X ZR 80/05 a.a.O.).<br />
Zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars werden die konkret beanspruchten Nebenkosten<br />
hinzugerechnet, die der Nebenkostentabelle entnommen werden. Als üblich geschuldet ist der<br />
Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors anzusehen. Das Sachverständigenhonorar ist fällig im<br />
Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da die streitgegenständliche Rechnung des<br />
Klägers vom 22.05.2007 zumindest im Zusammenhang mit der im vorliegenden Rechtsstreit<br />
vorgelegten Honorarbefragung unter Berücksichtigung der in der Rechnung angegebenen<br />
Schadenshöhe bis 1.750,00 € prüffähig ist. Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen<br />
Zeitaufwand ein sogenanntes Grundhonorar berechnet, welches sich entsprechend der von ihm<br />
vorgelegten Tabelle an den Reparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es<br />
jedoch nicht um die umstrittene Frage, auf welcher Grundlage ein Sachverständiger sein Honorar<br />
berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu<br />
werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Im<br />
Zusammenhang mit der Honorartabelle war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den<br />
Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne weiteres nachvollziehbar. Auf die Frage, ob der<br />
angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der<br />
Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an.<br />
AG Völklingen, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 5B C 617/07<br />
Ein vom Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe berechnetes<br />
Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand ist mittlerweile von der<br />
Rechtsprechung anerkannt und nicht zu beanstanden.
58<br />
Für die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, Folgendes:<br />
Der Geschädigte ist einerseits „Herr des Restitutionsgeschehens" andererseits hat er das<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich<br />
Ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen<br />
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden<br />
Schwierigkeiten zu nehmen – sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung. Wahrt der Geschädigte<br />
den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im<br />
Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Der Geschädigte hat nicht die<br />
Pflicht, den Markt zu erforschen, wobei für Ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere<br />
Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.<br />
Der BGH macht allerdings deutlich, dass sich bei den Sachverständigenhonoraren keine mit dem<br />
Unfallersatztarif vergleichbare Situation etabliert hat. Von dem Geschädigten kann nicht ohne weiteres<br />
eine professionelle Überprüfung der Rechnung erwartet werden. Nur wenn es für den Geschädigten<br />
auch als Laien offensichtlich zu Tage tritt, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem<br />
Verstoß gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre, kann ihm ein Verstoß gegen seine<br />
Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Zu bedenken ist weiter, dass der Geschädigte<br />
anders als bei Mietwagentarifen einen Preisvergleich zu Sachverständigenhonorarkosten nicht ohne<br />
weiteres vor Beauftragung eines Sachverständigen durch einige wenige Telefonanrufe anstellen kann.<br />
Eine längere Recherche dürfte dem Geschädigten schon vor dem Hintergrund, dass von ihm die<br />
unverzügliche Beauftragung eine Gutachters verlangt wird, will er nicht Gefahr laufen, -dass ihm<br />
hinsichtlich einer möglicherweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung entsprechende<br />
Tage von der Beklagten aberkannt werden, nicht zumutbar sein. Ein Preisvergleich würde weiter<br />
voraussetzen, dass der Geschädigte die Schadenshöhe oder den zeitlichen Aufwand des<br />
Sachverständigen für die Ermittlung dieses Schadens schon wüsste.<br />
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze sind die hier geltend gemachten<br />
Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden. Zum einen halten sich die berechneten Gebühren<br />
innerhalb des Honorarkorridors der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung. Soweit sie damit nicht in Einklang<br />
stehen, erschließt sich dies für den durchschnittlichen Geschädigten mit zumutbarem Aufwand nicht<br />
und war daher nicht in Abzug zu bringen. Das hier in Rechnung gestellte Grundhonorar bewegt sich<br />
zwar am oberen Rand des Honorarkorridors der <strong>BVSK</strong>-Honorarbefragung 2005/2006. Gleiches gilt für<br />
die Nebenkosten. Auch diese halten sich in dem Rahmen des Honorarkorridors der <strong>BVSK</strong>-Befragung.<br />
Ein Abzug war schließlich euch nicht im Hinblick auf die auch nach Ansicht des Gerichts nicht<br />
zutreffend berechneten Schreibkosten und Kosten für die mobile.de-Marktpreise zu machen. Bei den<br />
Schreibkosten hat der Sachverständige Schreibkosten und Kopierkosten mit dem gleichen Betrag pro<br />
Seite angesetzt. Berechtigterweise kann er Schreibkosten nur für die angefallenen Textseiten<br />
verlangen, nicht aber für Fotokopien. <strong>Die</strong>se kann er lediglich mit einem geringeren Betrag abrechnen.<br />
<strong>Die</strong> Berechtigung eines Aufschlages für die grundsätzlich erstattungsfähige Position mobile.de besteht<br />
nicht. Aber auch dies ist für den durchschnittlichen Geschädigten, der mit den Einzelheiten der<br />
Tätigkeiten der Sachverständigen nicht vertraut ist, nicht erkennbar. <strong>Die</strong> Fehlerhaftigkeit der<br />
Abrechnung erschließt sich nur dann, wenn er sich z.B. im Wege einer Internetrecherche mit den<br />
Honorarkorridoren der <strong>BVSK</strong>- Honorarbefragung auseinandersetzt und die Rechnung danach<br />
überprüft. Das ist dem durchschnittlichen Geschädigten nicht zumutbar.
59<br />
AG Völklingen, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 5B C 477/07<br />
Das Grundhonorar ist nicht zu beanstanden, wenn es gemäß den in der Honorarbefragung<br />
2005/2006 des <strong>BVSK</strong> angegebenen Pauschalen abgerechnet wird. Der Schädiger und seine<br />
Versicherung haben aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Honorars, sofern der<br />
Sachverständige sein Bestimmungsrecht aus § 315 BGB vermeintlich überschreitet.<br />
Ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Gebühren nach § 315 BGB angemessen sind und<br />
der Billigkeit entsprechen wird erst relevant im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagten<br />
gegenüber dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 255 BGB zusteht, well dem<br />
Geschädigten möglicherweise vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen<br />
wegen Überschreitung seines Bestimmungsrechtes nach § 315 BGB zustehen könnten. Für die<br />
vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, folgendes: Der<br />
Geschädigte ist einerseits „Herr des Restitutionsgeschehens“, andererseits hat er das<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich<br />
ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen<br />
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden<br />
Schwierigkeiten zu nehmen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung<br />
Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,<br />
eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189,<br />
1190 f.). Der Geschädigte hat nicht die Pflicht, den Markt zu erforschen wobei für Ihn allerdings das<br />
Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich<br />
später im Prozess als zu teuer erweist.<br />
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts das<br />
Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB allenfalls in krassen Fällen zu verneinen<br />
sein. Der Hinweis des BGH auf das dem Geschädigten verbleibende Risiko einer zu hohen<br />
Berechnung, bei der er auf seine Entscheidung zu den Mietwagentarifen verweist, dürfte im Hinblick<br />
auf die damit nicht vergleichbare Situation bei der Beauftragung eines Sachverständigen nur<br />
ausnahmsweise zum Tragen kommen. Von dem Geschädigten kann nicht ohne weiteres eine<br />
professionellen Überprüfung der Rechnung erwartet werden, Nur wenn es für den Geschädigten auch<br />
als Laie offensichtlich zu Tage tritt, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem Verstoß<br />
gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre, kann ihm ein Verstoß gegen seine<br />
Schadensminderungspflicht vorgeworden werden. Zu bedenken ist weiter, dass der Geschädigte<br />
anders als bei Mietwagentarifen einen Preisvergleich zu Sachverständigenhonorarkosten nicht ohne<br />
weiteres vor Beauftragung eines Sachverständigen durch einige wenige Telefonanrufe anstellen kann.<br />
Eine längere Recherche dürfte dem Geschädigten schon vor dem Hintergrund, dass von ihm die<br />
unverzügliche Beauftragung eine Gutachters verlangt wird, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm<br />
hinsichtlich einer möglicherweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung entsprechende<br />
Tage von der Beklagten aberkannt werden, nicht zumutbar sein. Eine Einflussnahmemöglichkeit eines<br />
verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen auf die aufzuwendenden Kosten sind also hier<br />
anders als in den Fällen der Anmietung eine Mietwagens weder ersichtlich noch von der Beklagten<br />
substantiiert dargetan.<br />
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze halten sich die hier geltend gemachten<br />
Sachverständigenkosten im Rahmen des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes und ist ein<br />
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten zu verneinen.
60<br />
Soweit der Sachverständige seine Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert, ist dies nicht zu<br />
beanstanden, Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars ist<br />
mittlerweile höchstrichterlich anerkannt. Der Sachverständige hat sein Grundhonorar gemäß den in<br />
der Honorarbefragung 2005/2006 des <strong>BVSK</strong> angegebenen Pauschalen abgerechnet. Das geltend<br />
gemachte Grundhonorar bewegt sich innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass es der Höhe<br />
nach nicht zu beanstanden ist.<br />
Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsanspruch gegen den Geschädigten<br />
wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche zu. Gegenansprüche des Geschädigten gegen den<br />
Sachverständigen können dann bestehen, wenn dieser sein Bestimmungsrecht aus § 315 BGB<br />
überschreitet. Im Fall der Sachverständigenvergütung ist dem Geschädigten im Unterschied zu den<br />
Unfallersatztarifen ein Einfluss und eine Kontrolle des Geschädigten nicht möglich und kann im<br />
Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Andererseits kann dem<br />
Schädiger bzw. seiner Versicherung die Möglichkeit nicht versagt werden, sich von dem Geschädigten<br />
etwaige Ansprüche gegen den Sachverständigen wegen möglichen Verstoßes gegen sein<br />
Bestimmungsrecht nach § 315 BGB abtreten zu lassen und sich selbst mit diesem auf eigenes Risiko<br />
auseinander zu setzen.<br />
AG Völklingen, Urteil vom 10.10.2007, AZ: 5C C450/07<br />
<strong>Die</strong> Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine<br />
fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung<br />
selbst in der Rechtsprechung, so auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert.<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin verauslagten<br />
Sachverständigenkosten in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem<br />
Sachverständigen erstellte Rechnung vom 13.03.2007 ordnungsgemäß ist oder nicht. Selbst wenn<br />
vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß<br />
ist, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte<br />
eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im<br />
Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen. Nach der Auffassung<br />
des Gerichts könnte der Klägerin gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur<br />
dann vorgehalten werden, wenn der Klägerin bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der<br />
Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende<br />
Fehler vorgeworfen werden könnten.<br />
<strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn<br />
überhaupt ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser<br />
Umstand der Klägerin als Laien sicherlich nicht auffallen musste. Auch die vom Sachverständigen<br />
geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch insoweit hatte<br />
die Klägerin damit überhaupt keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen näher zu<br />
überprüfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von dem Sachverständigen<br />
abgerechneten Schreibgebühren auch nicht erkennbar zu hoch. Mit den Schreibgebühren werden<br />
nämlich nicht nur die Kosten für das reine Schreiben des Gutachtens abgegolten. Vielmehr ist nach<br />
dem Schreiben des Gutachtens regelmäßig auch ein Korrekturlesen erforderlich. Auch die hierfür<br />
notwendigen Personalkosten müssen berücksichtigt werden. <strong>Die</strong> Fahrtkosten in Höhe von 12,00 €
61<br />
sind, wenn die Hinfahrt und die Rückfahrt berücksichtigt wird, sicher nicht zu hoch. Auch die geltend<br />
gemachten Kosten für neun Lichtbilder sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht übersetzt.<br />
Auch hier muss berücksichtigt werden, dass für die Erstellung und den Ausdruck der Lichtbilder der<br />
Einsatz von Personal notwendig ist. Unter Berücksichtigung der notwendigen Personalkosten sind die<br />
für die Lichtbilder geltend gemachten Kosten nicht zu hoch. Regelmäßig entstehen dem<br />
Sachverständigen auch Kosten für Telefongebühren (Internetnutzung) und auch Portokosten, <strong>Die</strong>se<br />
sind mit 16,00 € ebenfalls nicht zu hoch bemessen. Nach allem ist also festzustellen, dass die<br />
Klägerin ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur Begutachtung ihres Fahrzeugs ausgesucht und<br />
ausreichend überprüft hat.<br />
AG Völklingen, Urteil vom 26.09.2007, AZ: 5C C 472/07<br />
<strong>Die</strong> Honorarbestimmung nach Schadenhöhe ist nicht zu beanstanden.<br />
<strong>Die</strong> Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn<br />
überhaupt ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser<br />
Umstand dem Kläger als Laien sicherlich nicht auffallen musste. Auch die Art der Abrechnung nach<br />
der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des<br />
Sachverständigen hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, so<br />
auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert. <strong>Die</strong> von dem Sachverständigen geltend<br />
gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch insoweit hatte der Kläger<br />
damit überhaupt keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen näher zu überprüfen.<br />
Nach allem ist also festzustellen, dass der Kläger ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur<br />
Begutachtung seines Fahrzeugs ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Da dem Kläger folglich<br />
ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist der Beklagte zum Ersatz der vom Kläger<br />
ausgeglichenen Sachverständigenkosten verpflichtet.<br />
AG Zeven, Urteil vom 11.09.2007, AZ: 3 C 316/07<br />
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu<br />
vergüten ist, ist ein Kostenvoranschlag nicht entgeltpflichtig. <strong>Die</strong> Zahlung eines Entgeltes<br />
hierfür bedeutet nicht zwingend ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht.<br />
<strong>Die</strong> Erstellung eines Kostenvoranschlags und die dazugehörigen Arbeiten sind grundsätzlich nicht<br />
entgeltpflichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine Vereinbarung dahingehend<br />
getroffen haben, dass der Kostenvoranschlag vergütet werden soll. Eine solche Vereinbarung ist hier<br />
nicht vorgetragen worden: In dem Umstand, dass der Kläger die Rechnungsposition bezahlt hat, ist<br />
entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls kein Rechtsgrund für die erhaltene Leistung zu<br />
sehen. Insbesondere liegt darin kein Anerkenntnis. Nicht in jeder Zahlung liegt ein unbedingtes<br />
Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung. Nach allem besteht für die gezahlten 60,00 € somit kein<br />
Rechtsgrund. Der Kläger ist zur Rückzahlung verpflichtet.
II. Sicherungsabtretung/Rechtsberatungsgesetz<br />
62<br />
AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007; AZ: 3 C 335/06<br />
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />
angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.<br />
<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />
wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />
unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />
unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />
die Sachverständigenkosten. Das Gericht verbleibt auch bei der Auffassung, dass der Einwand der<br />
Beklagten nicht ernst gemeint scheint, denn zum einen sind die restlichen Schadensersatzansprüche<br />
außergerichtlich gerade gegenüber diesen Abtretenden reguliert worden, zum anderen findet sich<br />
dieser Einwand lediglich in den Verfahren, in denen über die Sachverständigengebühren gestritten<br />
wird, nicht aber auch in normalen Klagen, in denen Geschädigte Schadensersatzansprüche aus<br />
einem Verkehrsunfall geltend machen und in denen es im wesentlichen um den Haftungsgrund oder<br />
die Quote geht.<br />
<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />
Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2006, 1727). Geht es dem Sachverständigen wesentlich<br />
darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine<br />
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit. Unstreitig ist,<br />
dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />
Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />
aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />
Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />
Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu.<br />
Das Gericht hat keine Bedenken, die hier angefallenen Sachverständigenkosten als der Höhe nach<br />
erforderlich einzuschätzen.<br />
Zum einen ist nach der Entscheidung BGH NJW 2006, 2472 nicht mehr zweifelhaft, dass ein<br />
Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientiert angemessene<br />
Pauschalisierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet und eine solche Abrechnung daher zulässig<br />
ist. Nichts anderes hat der Kläger gegenüber seinen Kunden gemacht, indem er sein Honorar mittels<br />
einer gültigen Gebührentabelle ermittelt hat.<br />
AG Dorsten, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 3 C 336/06<br />
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte<br />
angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm<br />
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
63<br />
<strong>Die</strong> Abtretung ist durch Vorlage der Abtretungsurkunde nachgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten,<br />
wonach die abtretende nicht Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen ist, ist zum einen<br />
unbeachtlich, da insofern ein Verstoß gegen eigenes vorheriges Vorhalten vorliegt. Denn es ist<br />
unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zeugin den Schadensfall vollständig reguliert hat bis auf<br />
die Sachverständigenkosten. Das Gericht ist des weiteren der Auffassung, dass der Einwand der<br />
Beklagten auch nicht ernst gemeint scheint, da in anderen Verfahren gegen die Beklagte, die<br />
ebenfalls Klagen des Klägers betreffen durch die in diesem Verfahren beauftragten<br />
Prozessbevollmächtigten der Beklagten dieser Einwand nicht erhoben wird (vgl. AG Dorsten,<br />
3 C 142/06).<br />
<strong>Die</strong> Abtretung verstößt im Übrigen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot aus dem<br />
Rechtsberatungsgesetz (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ: 4 U 49/05). Unstreitig ist,<br />
dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zu den<br />
Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger zu ersetzen sind. Von daher steht dem Kläger<br />
aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 7<br />
Abs. 1 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Zu erstatten sind die notwendigen Kosten. Ein<br />
Anspruch auf überhöhte und nicht notwendige Kosten steht dem Geschädigten nicht zu. Das Gericht<br />
geht aufgrund seiner Ermittlungen in dem Verfahren 3 C 265/06 davon aus, dass die vom Kläger<br />
gegenüber der Geschädigten berechneten Sachverständigengebühren übliche Gebühren sind und<br />
daher die erforderlichen Beträge nicht überschreiten. Der Kläger hat gegenüber der Geschädigten den<br />
Schaden nach einer eigenen Gebührentabelle abgerechnet. Ein Sachverständiger, der für<br />
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner<br />
Honorare vornimmt überschreitet die Grenzendes ihm vom Gesetz eingeräumten<br />
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 2006, 2472). Das Gericht hat in dem<br />
Verfahren 3 C 265/06 ermittelt, dass die vom Kläger errechneten Gebühren die üblichen Beträge nicht<br />
überschreiten. <strong>Die</strong> Gebühren sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen<br />
daher die geltend gemachten 677,86 € nebst Zinsen zu.<br />
AG Neustadt an der Weinstraße, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 08.08.2007,<br />
AZ: 4 C 788/06<br />
<strong>Die</strong> zwischen den Parteien vereinbarte Tabelle des <strong>BVSK</strong> ist eine taugliche Schätzgrundlage,<br />
um die geschuldete Vergütung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Geht es dem Kläger im<br />
Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so<br />
besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene<br />
Angelegenheit, und verstößt deshalb nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.<br />
Der Kläger verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Wie der<br />
Bundesgerichtshof bereits bei einem Mietwagenunternehmen zutreffend ausgeführt hat, bedarf<br />
derjenige, der sich Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen<br />
Beträge auf seine Forderungen an die unfallgeschädigten Kunden verrechnet, die Erlaubnis nach<br />
Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn er es geschäftsmäßig übernimmt, für diese Kunden die<br />
Schadensregulierung durchzuführen. Dabei ist bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer<br />
erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den<br />
Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf den gesamten dieser<br />
zugrundeliegenden Umstände in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem<br />
Kläger im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so
64<br />
besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des Unfallgeschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit.<br />
Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmers die<br />
Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf<br />
Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten<br />
Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl.<br />
BGHZ 47, 364). Vorliegend stellt die vom Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung<br />
jedoch klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner<br />
Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird, dass die<br />
Abtretung sicherheitshalber erfolgt und der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf,<br />
wenn der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Unstreitig ist die<br />
Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. Zahlungen wurden von ihm jedoch nicht<br />
geleistet. Wie das Schreiben des Geschädigten vom 29.01.2007 belegt, wurden die<br />
Sachverständigenkosten bei dem Geschädigten angemahnt; dieser verweigerte jedoch die Zahlung.<br />
Damit steht fest, dass es dem Kläger vorrangig darum geht, seine Forderung zu verwirklichen.<br />
Darüber hinaus verwundert es sehr, dass die Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet, nachdem sie<br />
selbst den Betrag in Höhe von 477,28 € anerkannt hat. Insoweit stellt ihr Bestreiten eine unzulässige<br />
Rechtsausübung und widersprüchliches Verhalten i.S.d. § 242 BGB dar. Über die anerkannten<br />
477,28 € hinaus kann der Kläger noch weitere 54,23 €. als Vergütung beanspruchen. Hat ein<br />
Unfallbeteiligter ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben, ohne dass<br />
eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist, und besteht eine Taxe i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB für<br />
die Erstellung von Sachverständigengutachten der fraglichen Art nicht, ist nach der Vorschrift des<br />
§ 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Bei Leistungen von<br />
Sachverständigen kann sich die Üblichkeit auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel<br />
ergeben. Dar- über hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder<br />
Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. BGH, Urteil v.<br />
10.10.2006). Vorliegend bewegt sich die geltend gemachte Vergütung innerhalb dieser Bandbreite.<br />
Hier ist zu erkennen, dass der Kläger die Honorarempfehlung ausgehend von einem Schaden in Höhe<br />
von 4.265,12 € netto nicht wesentlich überschritten hat. Soweit die Beklagte einwendet, dass der<br />
Schaden sich im Jahre 2006 zugetragen habe, das Tableau aber erst zum 01.03.2007 zwischen den<br />
Parteien vereinbart worden sei, es ist dies unbeachtlich. Maßgeblich für die Bewertung im Hinblick auf<br />
die Üblichkeit ist allein die Frage, inwieweit die Vergütung von dem pauschalierten Schadenersatz von<br />
dem Tableau abweicht. Vorliegend bewegt sich die Überschreitung, ausgehend von der Empfehlung<br />
in Höhe von 516,12 € lediglich um ca. 3 Prozent zu dieser Tabelle. <strong>Die</strong>s liegt aber absolut im Rahmen<br />
einer üblichen Vergütung, zumal zum Schadenszeitpunkt die Tabelle des <strong>BVSK</strong> unstreitig zwischen<br />
den Parteien nicht vereinbart war, so dass der Kläger die Vergütung frei nach den allgemeinen<br />
Grundsätzen festsetzen konnte und zu berücksichtigen ist, dass auch übliche Preise einer<br />
Entwicklung unterliegen.<br />
AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.04.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 934/07<br />
Wenn der Sachverständige nach einer Sicherungsabtretung und erfolgloser Inanspruchnahme<br />
seines Kunden gegen die Haftpflichtversicherung vorgeht, besorgt er keine<br />
Rechtsanwaltsgelegenheit seines Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
Aus den Gründen:<br />
65<br />
... <strong>Die</strong> von der Zedentin erklärte Abtretung der Forderung gegen den Beklagten ist nicht wegen<br />
Verstoßes gegen Ar. I § Abs. 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />
bedarf allerdings ein Sachverständiger, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte<br />
Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. I § 1 RBerG und zwar auch<br />
dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die<br />
eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Dabei ist nicht allein auf den<br />
Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten, diesen zugrundeliegenden Umstände und<br />
ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Sachverständigen im Wesentlichen<br />
darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt er keine<br />
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall<br />
liegt dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Sachverständigen die<br />
Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst<br />
auf Zahlung in Anspruch genommen werden, denn damit werden den Geschädigten<br />
Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. BGH<br />
Urteil vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03).<br />
Unter Zugrundelegung dessen liegt kein Verstoß gegen das RBerG vor. Zwischen den Parteien ist<br />
unstreitig geblieben, dass der Kläger die Zedentin mit Schreiben vom 29.03.2007 ergebnislos zur<br />
Zahlung des Restbetrags aufgefordert. Es ist dann aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden<br />
Maßnahmen gegenüber der Zedentin hätte ergreifen können beziehungsweise müssen. Es ist auch<br />
allgemein bekannt, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Zedent gerichtlich auf<br />
Zahlung in Anspruch genommen worden ist. vielmehr genügt es, wenn der Zedent –wie vorliegendtrotz<br />
Zahlungsaufforderung nicht leistet. Wenn aber der Sicherungsfall eingetreten ist, erschließt sich<br />
dem Gericht nicht, weshalb es dem Kläger verwehrt sein sollte, aus der vereinbarten<br />
Sicherungsabtretung gegen den Beklagten vorzugehen. Ferner bezieht sich die mit der Zedentin<br />
vereinbarte Abtretung nicht auf sämtl. Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern<br />
nur auf Schadensersatzansprüche in Höhe des in der Sachverständigen-Rechnung ausgewiesenen<br />
Endbetrags. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i.S.d. Art.<br />
I, § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03). Dass der Kläger die<br />
weitere Schadensabwicklung für die Zedentin übernommen hat, hat der Beklagte selbst nicht<br />
behauptet. ...
66<br />
III. Wertminderung/Nutzungsausfall<br />
LG Hamburg, Termin vom 27.10.2006, AZ: 331 O 215/06<br />
Nutzungsausfall kann auch für einen Betrag verlangt werden, der die Reparaturkosten<br />
möglicherweise übersteigt, wenn der Schädiger vorher darauf hingewiesen wurde, dass er die<br />
Reparaturkosten nicht vorstrecken kann. Eine Rückstufung des Nutzungsausfalls kommt erst<br />
bei einer Fahrzeugdauer von 10 Jahren in Betracht.<br />
Das Gericht weist darauf hin, dass hier der Kläger die Reparaturkosten, wie in dem Gutachten<br />
festgelegt, beanspruchen kann. <strong>Die</strong>s ergibt sich auch aus der zitierten Entscheidung des BGH. Es ist<br />
hier nicht zu überprüfen, ob eine andere Werkstatt möglicherweise die Reparatur günstiger ausführen<br />
kann. Der Kläger darf sich auf das eingeholte Gutachten verlassen und eine Markenwerkstatt<br />
beauftragen. Das Gericht weist auch hier darauf hin, dass nach der Entscheidung des BGH<br />
Nutzungsfall jedenfalls dann, wenn der Beklagten mitgeteilt worden ist, dass Reparaturkosten nicht<br />
vorgestreckt werden kann, Nutzungsausfall auch für einen Betrag verlangt werden kann, der die<br />
Reparaturkosten möglicherweise übersteigt. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsausfalls weist das<br />
Gericht darauf hin, dass eine weitere Rückstufung erst bei einer Fahrzeugdauer von 10 Jahren in<br />
Betracht käme.<br />
AG Mölln, Urteil vom 02.10.2007, AZ: 3 C 280/07<br />
Für den Anspruch auf Wertminderung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte das<br />
Unfallfahrzeug tatsächlich veräußert und einen geringeren Kaufpreis erzielt.<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vor,<br />
wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde. Vielmehr ist es genau<br />
umgekehrt: ein merkantiler Minderwert ist bei relativ neuen Fahrzeugen nur dann ausnahmsweise<br />
nicht anzunehmen, wenn von dem Unfall nur ein ohne weiteres auswechselbares Teil des Fahrzeuges<br />
betroffen war und insbesondere keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell vorlagen. <strong>Die</strong> Beklagen<br />
haben selbst vorgetragen, dass durch den unfallbedingten Anstoß die Tür eingedrückt, gestaucht und<br />
verbogen wurde. Insoweit kann - unabhängig davon, ob es sich um ein gestauchtes oder ein<br />
geschraubtes Karosserieteil handelt - nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Schaden am<br />
Rahmen gekommen ist. Zudem ist im vorliegenden Fall .zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />
neues Kfz handelt bei denen unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten als bei Kfz, die schon<br />
älter sind. Auch wäre - unabhängig davon, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden<br />
handelt - der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, einem potentiellen Käufer die verursachten<br />
Schäden zu offenbaren. <strong>Die</strong>s allein wirkt sich nach der Lebenserfahrung so aus, dass ein potentieller<br />
Käufer nach dieser Offenbarung gewillt ist, weniger zu zahlen. Deshalb ist auch nur bei Schäden, bei<br />
denen für jeden Laien zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Unfall keine weiteren verdeckten Schäden<br />
verursacht haben kann, ein merkantiler Minderwert anzunehmen. <strong>Die</strong>se Bagatellgrenze wurde<br />
vorliegend überschritten. Dementsprechend war hier die Wertminderung von 250,00 € neben den<br />
Reparaturkosten in den von den Beklagten zu erstattenden Gesamtschaden mit aufzunehmen.
67<br />
<strong>Die</strong> Höhe des geltend gemachten merkantilen Minderwerts ist nach der nach § 287 ZPO<br />
vorzunehmenden und sich an den Ausführungen des Privatgutachtens orientierenden Schätzung nicht<br />
zu beanstanden.<br />
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007, AZ: 8 U 246/06<br />
Merkantiler Minderwert kann auch bei einer Laufleistung von fast 200.000 Km gewährt werden,<br />
eine starre Grenze von 100.000 Km ist abzulehnen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... <strong>Die</strong> Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres<br />
unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 €o. <strong>Die</strong>sem Anspruch steht nicht entgegen, dass<br />
das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ A... TDI zum<br />
Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des<br />
Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei<br />
Personenkraftwagen im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den<br />
Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. <strong>Die</strong>se früher vertretene Auffassung beruht<br />
darauf, dass solche Fahrzeuge nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein<br />
messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin<br />
nicht alleine die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des<br />
Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. <strong>Die</strong>se Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der<br />
technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein<br />
entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung<br />
von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren<br />
Notierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre<br />
Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden. Der Tatrichter hat vielmehr in jedem<br />
Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindern auswirkt.<br />
<strong>Die</strong>se Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeuge der Klägerin war im<br />
Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistungen von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der<br />
Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs<br />
hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des<br />
Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/<strong>Die</strong>sel). <strong>Die</strong><br />
tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist.<br />
Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt<br />
werden. ...<br />
AG Prüm, Urteil vom 15.01.<strong>2008</strong>, AZ: 6 C 522/06<br />
Eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung kann<br />
ausgeschlossen sein. Hieraus ist jedoch kein Erfahrungssatz herzuleiten, dass dies immer so<br />
wäre.<br />
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 200,00 € als Wertminderung. Nach dem<br />
Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der klägerische<br />
Personenkraftwagen beim Unfall eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € erfuhr, die die Beklagte
68<br />
zu ersetzen hat, obschon des Klägers Automobil zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt war und eine<br />
Laufleistung von 123.112 km aufwies. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz,<br />
dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 km keine<br />
Wertminderung eintreten kann. Zwar kann eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem<br />
hoher Kilometerleistung ausgeschlossen sein. Moderne Kraftfahrzeuge befinden sich jedoch nach 7<br />
Jahren allenfalls etwa in der Mitte ihrer durchschnittlichen zu erwartenden Lebensdauer, und moderne<br />
Pkw lassen eine Lebensdauer von über 200.000 km erwarten.<br />
Auch bei Schäden, die keine wesentlichen Bauteile oder tragende Teile des Fahrzeuges betreffen, tritt<br />
nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Wertminderung ein, weil die Offenbarungspflicht<br />
von Unfallschäden, gleichgültig wie groß diese waren, immer ernster genommen wird.<br />
AG Steinfurt, Urteil vom 19.09.2007, AZ: 21 C 397/07<br />
Wenn das einzige Hindernis für die Regulierung die fehlende Schadensanzeige des<br />
Verursachers an die Versicherung ist, muss sich der Geschädigte nicht darauf verweisen<br />
lassen, wegen Verzögerungen einen finanzierten Erwerb durchzuführen, weil die Dauer der<br />
Verzögerung nicht absehbar ist und mit einem Ende der Verzögerung jederzeit zu rechnen ist.<br />
Der Schaden umfasst den Nutzungsausfall für 108 Tage bei Ansatz eines täglichen Nutzungswertes<br />
von 38,00 €. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag einen Nutzungswillen gehabt, dies ist nicht<br />
widerlegt. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Zeitraum zwischen letztendlicher Zahlung am<br />
20. November 2006 und Neuzulassung am 12. Dezember 2006 indiziere einen mangelnden<br />
Nutzungswillen, ist dem nicht zu folgen: Der Sachverständige hat die Wiederbeschaffungsdauer mit<br />
etwa bis zu 12 Werktagen bemessen, der Kläger hat unbestritten dargelegt, das anderweitige<br />
Fahrzeug am 07. Dezember 2006 erworben wurde. Der entsprechende Zeitraum beträgt 14 Werktage<br />
und liegt dementsprechend im Rahmen des zu Erwartenden. Auch die Beauftragung des<br />
Sachverständigen zur Schadensfeststellung lag nicht unangemessen lang nach dem Unfallereignis,<br />
weil das dazwischen liegende Wochenende zu berücksichtigen ist.<br />
Bei der Bemessung der Höhe des täglichen Nutzwertes schätzt das Gericht anhand der Tabelle<br />
„Sanden / Danner / Küppersbusch". Allerdings ist eine Herabstufung innerhalb der Tabelle um eine<br />
Stufe von 43,00 € auf 38,00 € angemessen, weil das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt<br />
bereits etwa 8 Jahre zugelassen war. Der Tabellenwert bestimmt sich anhand der durchschnittlichen<br />
zur Anmietung vergleichbarer Fahrzeuge erforderlichen Kosten, bereinigt um den Vermieteraufwand.<br />
Da im Wesentlichen neuartige Fahrzeuge technisch verbessert sind, erhöht dies den Mietwert, so<br />
dass ein Abzug bei älteren Fahrzeugen zu machen ist, die diesen höheren Nutzwert regelmäßig nicht<br />
haben. Ein klägerisches Mitverschulden war hinsichtlich des Nutzungsausfallersatzes nicht zu<br />
berücksichtigen. Auf ein Mitverschulden des Klägers durch unterlassene Neuanschaffung eines<br />
anderweitigen Fahrzeugs in angemessener Zeit nach dem Unfallereignis kann sich die Beklagte nicht<br />
berufen. Der Kläger hat unter Offenbarung seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
dargelegt, dass ihm eine Ersatzanschaffung nicht möglich war. Unter Bereinigung des<br />
Nettoeinkommens um regelmäßige Belastungen verblieben zur Deckung des Lebensbedarfs der<br />
klägerischen Familie monatlich etwa 630,00 €; dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen<br />
getreten. Auch eine Finanzierung - unter Nutzung des Vorschusses vom 18. Oktober 2006 .als<br />
Anzahlung - war dem Kläger berechtigterweise nicht zuzumuten. Denn der Vorschuss wäre zunächst<br />
um die Sachverständigenkosten von etwa 700,00 € zu bereinigen gewesen. Außerdem bestand kein
69<br />
Finanzierungserfordernis für den Kläger, weil er erwarten durfte, dass ein vollständiger<br />
Schadensausgleich jederzeit kurzfristig erfolgen könne; einziges Hindernis war die fehlende<br />
Schadensanzeige des Verursachers an die Versicherung. Bei dieser Sachlage muss sich der<br />
Geschädigte nicht darauf verweisen lassen, wegen Verzögerungen einen finanzierten Erwerb<br />
durchzuführen, weil die Dauer der Verzögerung nicht absehbar ist und mit einem Ende der<br />
Verzögerung jederzeit zu rechnen ist. Zwar hatte die Beklagte mitgeteilt, dass ein etwaiger<br />
Zinsschaden erstattet werden würde, jedoch wurde nicht mitgeteilt, dass die Verzögerung noch von<br />
gewisser und erheblicher Dauer sein wird.<br />
Der Kläger muss sich - im Verhältnis zur Beklagten - auch nicht anrechnen lassen, dass er es<br />
unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu<br />
machen, weil die Beklagte diese Gefahr kennen musste im Sinne des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB.<br />
Voraussetzung einer (Mit-)Haftung ist, dass der Geschädigte die Gefahr kannte oder erkennen musste<br />
und insoweit die Erkenntnismöglichkeit des Schädigers geringer war (Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches<br />
Gesetzbuch, 64. Auflage, Randnummer 38 zu § 254). Vorliegend war die Erkenntnismöglichkeit der<br />
Beklagten nicht geringer: <strong>Die</strong> Beklagte reguliert nach ihrem Satzungszweck Verkehrsunfallereignisse<br />
und hat dementsprechend generell vertiefte Kenntnisse der Rechtsfolgen innerhalb des<br />
Schadensrechts. Bei dieser Sachlage und in Ansehung der Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers<br />
zerstört worden war, musste die Beklagte redlicherweise mit der Geltendmachung von<br />
Nutzungsausfall bis zum Zeitpunkt der Erstattung rechnen; zumal der Kläger bereits mit dem<br />
Regulierungsverlangen vom 17. August 2006 Nutzungsausfall für 14 Tage geltend gemacht hatte und<br />
auf das -Nichtbestehen einer Vollkaskoversicherung hingewiesen hatte. Insoweit bedarf es keiner<br />
gesicherten Kenntnis des Schädigers, dass eine Neuanschaffung erst nach<br />
Schadensausgleichszahlung erfolgen kann, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend<br />
gibt, dass ein Fahrzeugeigentümer jederzeit die finanziellen Mittel hat, ein anderes Fahrzeug zu<br />
erwerben. Vielmehr obliegt es dem Schädiger, sich in entsprechenden Fällen abzusichern und<br />
gegebenenfalls Nachfrage bei dem Geschädigten zu halten. Der dem Verzugsrecht immanente<br />
Grundsatz, dass finanzielle Liquidität des Schuldners als gegeben vorausgesetzt wird und der<br />
Gläubiger darauf vertrauen darf, lässt sich auf Fälle wie den vorliegenden nicht übertragen. Der Kläger<br />
hat sein Begehren bereits vorgerichtlich während der Abwicklungsphase mit hinreichender<br />
Deutlichkeit verfolgt, so dass es eines weiteren „Druck-Machens" nicht bedurfte. Es ist grundsätzlich<br />
ausreichend, wenn Ansprüche beim Schuldner geltend gemacht werden, das Ausüben weiteren<br />
„Drucks“ ist - auch soweit es innerhalb der von der Rechtsordnung gebotenen Grenzen erfolgt - nicht<br />
erforderlich. Es kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn der Schädiger durch mangelnde<br />
Anzeige des Schadensereignisses an den eintrittspflichtigen Versicherer die Regulierung verzögert<br />
und der Versicherer keine Maßnahmen zur Aufklärung trifft.
IV. Restwert<br />
70<br />
AG Augsburg, Urteil vom 19.06.<strong>2008</strong>, AZ: 23 C 4475/07<br />
Der dem Sachverständigen bei der Ermittlung eines Restwerts zuzubilligende<br />
Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn der angegebene Restwert den<br />
tatsächlichen Wert um mehr als die Hälfte unterschreitet.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht<br />
mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten nicht. Zwar kommt ein solcher<br />
Schadensersatzanspruch der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung gegen den<br />
vorprozessualen Gutachter, welcher eine fehlerhafte Restwertermittlung vorgenommen hat, in<br />
Betracht, insbesondere ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers in den Schutzbereich des<br />
zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Werkvertrages<br />
miteinbezogen, da der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen<br />
Werkvertrag insoweit eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet (...). Nach durchgeführter<br />
Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beweis hinsichtlich einer<br />
vom Beklagten begangenen Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Ermittlung des Restwerts von<br />
der insoweit beweispflichtigen Klägerseite nicht geführt werden könnte.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte tatsächlich überhaupt keine Angebote örtlicher<br />
Händler einholte und lediglich kritiklos seitens des Geschädigten an ... gezahlten 400,00 € in sein<br />
Gutachten übernommen hat. Der Beklagte hat unstreitig drei Angebote bei örtlichen<br />
Gebrauchtwagenhändler, nämlich bei den Firmen XY eingeholte, welche sich in dem Bereich 400,00 €<br />
bewegten. Auch der Vortrag des Beklagten, dass die Veräußerung des PKW seitens der<br />
Geschädigten am 16.11.2006 nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt ist,<br />
blieb unbestritten. Selbst wenn die Geschädigte XY ihren PKW bereits vor Erstellung des schriftlichen<br />
Gutachtens veräußert haben sollte, so stellt dies kein hinreichendes Indiz dafür da, dass der Beklagte<br />
tatsächlich keinerlei Restwertangebote einholte.<br />
Auch eine Pflicht im Gutachten konkrete Restwertangebote zu benennen und mitzuteilen, aufgrund<br />
welcher Ermittlungen und Umstände der angesetzte Restwert zustande kommt, besteht nicht. Ebenso<br />
wenig besteht eine Pflicht zur Einholung von Angeboten bei Restwertaufkäufern, da für die<br />
Bestimmung des Restwertes der allgemeine Markt maßgeblich ist.<br />
Auch eine Pflichtverletzung in Form einer fehlerhaften Bestimmung des Restwertes liegt nicht vor, da<br />
der Beklagte den ihm bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens und Bestimmung des<br />
Restwertes zuzubilligenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Nach durchgeführter<br />
Beweisaufnahme steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des<br />
Gerichts fest, dass der Restwert sich tatsächlich der Höhe nach auf 670,00 € beläuft. Der vom<br />
Beklagten angesetzte Restwert von 400,00 € weicht vom tatsächlichen Restwert somit um 40 % nach<br />
unten ab. Nach Ansicht des Gerichts ist der dem Sachverständigen zuzubilligende<br />
Beurteilungsspielraum erst dann überschritten, wenn der vom Sachverständigen angegebene<br />
Restwert den tatsächlichen Wert um mehr als die Hälfte unterschreitet (vgl. insoweit auch LG Bochum<br />
vom 24.09.1991, AZ: 16 S 3/91, NJW-RR 1993, 29). ...
<strong>71</strong><br />
AG Celle, Urteil vom 23.06.2006, AZ: 13 C 1243/05 (8)<br />
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige zur Restwertermittlung einen<br />
Mittelwert aus allen Restwertangeboten bildet<br />
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von<br />
Schadensersatz in Höhe von 2.040,00 € nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs.<br />
3 BGB und dem Gutachtenvertrag zu. Nach der erstgenannten Vorschrift kann der Gläubiger von dem<br />
Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden<br />
Schadens verlangen. Voraussetzung ist insofern u. a., dass eine Pflichtverletzung des Schuldners zu<br />
dem beidem Gläubiger eingetretenen Schaden geführt hat. <strong>Die</strong>se Voraussetzungen sind vorliegend<br />
nicht gegeben. <strong>Die</strong> Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Nachweis zu führen vermocht, dass die<br />
Beklagte den Restwert des Pkw der Geschädigten in ihrem Gutachten vom 26.07.2004 mit dem in<br />
Ansatz gebrachten Betrag von 2.200,00 € zu gering ermittelt hat, dieser vielmehr mit einem Betrag in<br />
Höhe von 4.240,00 € anzusetzen ist und der Klägerin infolge der Schadensregulierung auf der Basis<br />
des von der Beklagten erstellten Gutachtens vom 26.07.2004 ein Schaden in Höhe von 2.040,00 €<br />
entstanden ist. Bzgl. der Behauptung der Klägerin, der Restwert des geschädigten, von der Beklagten<br />
begutachteten Fahrzeugs habe 4.240,00 € betragen, hat sich der Sachverständige nicht beweisbestätigend<br />
im Sinne des Vorbringens der Klägerin geäußert. Er hat in seinem Gutachten vom<br />
15.03.2006 ausgeführt, die rückdatierte Ermittlung des Restwertes eines unfallbeschädigten<br />
Fahrzeugs sei nicht möglich. <strong>Die</strong>s resultiere im Wesentlichen aus der Tatsache dass der Restwert<br />
eines unfallbeschädigten Fahrzeugs sich nicht rechnerisch ermitteln lasse, sondern auf realen<br />
Geboten entsprechender Kfz-Verwertungsfirmen beruhe. Da es für derartige Firmen wenig bzw.<br />
keinen Sinn mache, die jeweilige Marktlage zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dokumentieren und<br />
entsprechend zu archivieren, sei es auch nicht möglich, bei entsprechenden Anfragen ein<br />
rückdatiertes Restwertangebot zu erhalten. Der Restwert könne nur zum <strong>aktuelle</strong>n Zeitpunkt ermittelt<br />
werden und daraus folgend müssten Rückschlüsse auf den damaligen Zeitpunkt gezogen werden.<br />
Soweit es den regionalen Markt betreffe, habe die Gebotsspanne zwischen 1.300,00 € und 2.550,00 €<br />
gelegen, so dass sich ein Mittelwert von ca. 1.935,00 € ergeben habe. Hinsichtlich des überregionalen<br />
Marktes betrage der Mittelwert aller abgegebenen Angebote 1.5<strong>71</strong>,00 €. Der Restwert von 4.240,00 €<br />
sei nach <strong>aktuelle</strong>n Recherchen auch auf dem überregionalen Markt nicht zu erzielen gewesen.<br />
<strong>Die</strong> geltend gemachte Schadensersatzforderung ist auch nicht teilweise begründet. Es kann nicht<br />
festgestellt werden, dass der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Restwert des geschädigten<br />
Fahrzeugs mit 2.200,00 € zu gering angesetzt wurde und höher, wenn auch nicht mit dem von der<br />
Klägerin in Ansatz gebrachten Betrag von 4.240,00 €, zu veranschlagen ist. Der Sachverständige hat<br />
zwar darauf hingewiesen, dass auf dem regionalen Markt auch Restwertangebote in Höhe von<br />
2.550,00 € und 2.400,00 € abgegeben worden seien. <strong>Die</strong> übrigen fünf Angebote hätten jedoch<br />
unterhalb des Betrages von 2.500,00 € gelegen, so dass der Sachverständige einen Mittelwert von<br />
1.935,00 € errechnete. Soweit es den überregionalen Markt betreffe, habe lediglich ein Gebot<br />
vorgelegen, das mit 2.444,00 € den von der Beklagten ermittelten Restwert von 2.200,00 € überstiegen<br />
habe. Alle anderen Gebote hätten unter dem von der Beklagten ermittelten Restwert gelegen.<br />
Folglich ermittelte der Sachverständige den Mittelwert der auf dem überregionalen Markt<br />
abgegebenen Angebote mit 1.5<strong>71</strong>,00 €.<br />
Ein weiteres Gutachten ist nicht einzuholen. <strong>Die</strong> Voraussetzungen für die Einholung eines neuen<br />
Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht eine neue
72<br />
Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für<br />
ungenügend erachtet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer<br />
Weise recherchiert, die Ergebnisse seiner Recherchen transparent dargestellt und im Rahmen seiner<br />
Stellungnahme die von ihm vorgenommene Wertermittlung nachvollziehbar begründet. <strong>Die</strong><br />
Vorgehensweise des Sachverständigen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu<br />
beanstanden. Da eine rückwirkende Ermittlung des Restwertes in Anbetracht fehlender<br />
Dokumentation und Archivierung nicht möglich ist, blieb den Sachverständigen keine andere Möglichkeit,<br />
weder regional noch überregional Angebote / Gebote einzuholen und aufgrund dieser Ergebnisse<br />
eine sachverständige Beurteilung vorzunehmen. Wenn der Sachverständige ohne Einholung von<br />
Angeboten / Geboten allein aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse als Sachverständiger eine<br />
Beurteilung vorgenommen hätte, wäre diese Vorgehensweise von der Klägerin mit Sicherheit mit dem<br />
Vorwurf belegt worden, er habe nicht oder nicht ausreichend recherchiert.<br />
AG Ingolstadt, Urteil vom 13.09.2006, AZ: 13 C 2595/05<br />
Es ist keine Pflichtverletzung, wenn der Sachverständige seine Recherche zum Restwert auf<br />
den allgemeinen, regionalen Markt beschränkt<br />
Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Vertrag des Geschädigten eines Verkehrsunfalls mit<br />
dem Sachverständigen zur Feststellung der Unfallschäden ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />
Dritter ist, in dessen Schutzbereich u.a. jedenfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung einbezogen<br />
ist. <strong>Die</strong>s dürfte zwischenzeitlich allgemein so anerkannt sein. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an.<br />
Dem Beklagten ist nämlich eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Das Gericht ist<br />
nämlich der Meinung, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit jedenfalls nicht<br />
verpflichtet ist, Angebote eines Sondermarktes, also der Restwertbörse, einzuholen oder insgesamt<br />
sämtliche Internetangebote zu erholen und zu berücksichtigen. Bei der Frage, inwieweit der<br />
Sachverständige Angebote für den Restwert zu erholen hat, darf nämlich nicht unberücksichtigt<br />
bleiben, welche Auswirkungen dies in der Folgezeit für die weitere Schadensabwicklung hat. So ist<br />
nämlich nach wohl herrschender Rechtsprechung der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet, auf<br />
Restwertangebote aus einem Sondermarkt oder beispielsweise von weit entfernten Aufkäufern<br />
einzugehen. <strong>Die</strong>s bedeutet im Ergebnis, dass dem Sachverständigen auch keine Pflichtverletzung<br />
vorzuwerfen ist, wenn er derartige Angebote erst gar nicht einholt.<br />
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach wie vor Herr des Restitutionsgeschehens<br />
ist und bleibt. Er unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, jedoch unter Berücksichtigung seiner<br />
besonderen Situation mit seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. So ist der<br />
Geschädigte in der Regel auch berechtigt, den Restwert in der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder<br />
bei einem anderen angesehenen Gebrauchtwagenhändler, z.B. beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs,<br />
in Zahlung zu geben. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertverkäufer<br />
im Internet in Anspruch zu nehmen, sondern kann sich auf den ihm zugänglichen allgemeinen<br />
regionalen Markt beschränken. Er muss auch keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um<br />
einen möglichst hohen Erlös für den Restwert zu erzielen. Damit handelt der Geschädigte<br />
ordnungsgemäß, wenn er die Veräußerung seines verunfallten Wagens zu demjenigen Preis<br />
vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter SV als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt<br />
ermittelt hat.
73<br />
Dem Kläger ist selbstverständlich Recht zu geben, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Verhältnis<br />
Versicherer (Kläger-Geschädigter) und Versicherer Kläger-Sachverständiger (Beklagter). Jedoch hat<br />
das Verhältnis Kläger-Geschädigte natürlich Auswirkungen auf das hier vorliegende Verhältnis<br />
Versicherer-Sachverständiger. Würde man den Sachverständigen verpflichten, auch auf dem<br />
speziellen Sondermarkt für Restwerkaufkäufer oder im Internet bei Onlineangeboten zu recherchieren,<br />
würde man die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen. Wenn es bezüglich des<br />
Geschädigten als nicht zumutbar angesehen wird, sich auf speziellen Sondermärkten nach Angeboten<br />
zu erkundigen, ist es umgekehrt nicht notwendig, den Sachverständigen zur Restwertermittlung auf<br />
diese Märkte zu verweisen. Er würde unter Umständen einen Wert ermitteln, auf den sich sowohl der<br />
Geschädigte als auch die Versicherung verlassen könnten und den der Geschädigte auf dem<br />
regionalen Markt aber womöglich gar nicht erzielen kann. Man würde unter Umständen den<br />
Geschädigten damit indirekt zwingen, sein verunfalltes Fahrzeug doch zu den allein auf dem<br />
Restwertsondermarkt erzielbaren Höchstpreisen zu verkaufen. <strong>Die</strong>s stände im Widerspruch zu der<br />
Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und dazu, dass er sich auf den regionalen Markt beschränken<br />
darf. <strong>Die</strong> zu erwartenden Ergebnisse wären dann als ungerecht zu bezeichnen.<br />
Damit war der Beklagte auch nicht verpflichtet, spezielle Angebote, insbesondere von<br />
Restwertaufkäufern, aus dem Internet zu berücksichtigen.<br />
Rein vorsorglich ist auf folgendes hinzuweisen:<br />
Das Gericht hat insoweit überhaupt Bedenken, ob vom Sachverständigen verlangt werden kann und<br />
muss, den Restwert empirisch, also durch Einholung von Angeboten einzuholen. Aufgabe des<br />
Sachverständigen ist es, unter Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />
Erfahrungen einen bestimmten Sachverhalt zu beurteilen. Gerade bei der Wertfeststellung eines<br />
Fahrzeugs, insbesondere dessen Restwert, könnte der Sachverständige die Fragestellung ggf. auch<br />
aufgrund allgemeiner Kenntnisse und Erfahrungen zutreffend beantworten. Zu bedenken ist, dass<br />
auch das Gericht bei der Schadensermittlung letztlich nicht zwingend auf die Feststellungen des<br />
Sachverständigen angewiesen ist. Der Sachverständige liefert insoweit nur eine Hilfe bei der<br />
Ermittlung des Schadens, insbesondere im Rahmen des § 287 ZPO. Letztlich kommt es hierauf<br />
jedoch nicht entscheidend an, da wie bereits dargestellt, eine Pflichtverletzung des SV vorliegend<br />
jedenfalls nicht angenommen werden kann.<br />
LG Köln, Urteil vom 30.01.2007, AZ: 11 S 177/06<br />
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes eine Online-<br />
Recherche zu betreiben. <strong>Die</strong> Ermittlung auf dem regionalen Markt genügt<br />
<strong>Die</strong> zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Klägerin unter Vorlage eines von ihr<br />
im Internet ermittelten Restwertgebotes geltend macht, auch der Beklagte habe eine Internet-<br />
Recherche auf so genannten „Sondermärkten" durchführen müssen, trifft dies nicht zu. Zwar muss der<br />
Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter<br />
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn<br />
bestehenden Schwierigkeiten bei der Veräußerung eines Unfallfahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg<br />
wählen. Ein Geschädigter ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für<br />
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen<br />
höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt erzielt werden kann<br />
(BGH NJW 2005, 3134). Vielmehr leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im
74<br />
Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er<br />
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von<br />
ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Da<br />
der Geschädigte selbst das Fahrzeug zu diesem auf dem regionalen Markt ermittelten Wert veräußern<br />
darf, war auch der Beklagte bei der Ermittlung des Restwerterlöses nicht verpflichtet, eine Online-<br />
Recherche zu betreiben. Vielmehr hat der Beklagte, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat, ein<br />
mangelfreies Gutachten erstellt.<br />
Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte tatsächlich drei Vergleichsangebote eingeholt hat,<br />
erfolgt dieses Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein und eine Beweisaufnahme ist vom Amtsgericht zu<br />
Recht nicht durchgeführt worden. Der Beklagte hat im Einzelnen angegeben, bei welchen Firmen er<br />
zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Vorgaben Angebote eingeholt habe und in welcher Höhe<br />
Angebote erfolgt sind. Er hat auch die Namen der drei regionalen Gebrauchtwagenhändler<br />
abgegeben, die mit zu den Akten gereichten schriftlichen Bestätigungen dokumentiert haben,<br />
gegenüber dem Beklagten entsprechende Angebote abgegeben zu haben. Zwei der drei regionalen<br />
Gebrauchtwagenhändler haben ausweislich ihrer Dokumentation das Fahrzeug besichtigt, ein Dritter<br />
hat angegeben, sich durch Einsichtnahme in die Schadenkalkulation und durch Sichtung der<br />
Lichtbilder einen umfassenden Eindruck des Schadens gemacht haben zu können. Vor diesem<br />
Hintergrund ist das bloße Bestreiten vorliegender Vergleichsangebote durch die Klägerin<br />
unbeachtlich.<br />
AG Lingen, Urteil vom 11.12.2007, AZ: 4 C 1017/07 (I)<br />
Der Sachverständige, der bei der Restwertermittlung Internetbörsen außer Acht lässt, begeht<br />
keine Pflichtverletzung und macht sich daher auch nicht gegenüber dem Schädiger bzw.<br />
seinem Haftpflichtversicherer schadenersatzpflichtig.<br />
Der Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten entfaltet insoweit Schutzwirkung<br />
zugunsten der Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers, als der Beklagte als öffentlich<br />
vereidigter Sachverständiger auch ihr gegenüber die Pflicht hat, das Gutachten ordnungsgemäß zu<br />
erstatten. Insbesondere hat er die Gutachten objektiv zu erstatten. Ein Anspruch der Klägerin gegen<br />
den Beklagten aus einer Pflichtverletzung dieses Vertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB würde eine solche<br />
Pflichtverletzung des Beklagten voraussetzen. <strong>Die</strong>se Pflichtverletzung sieht die Klägerin darin, dass<br />
der Beklagte Angebote, die sie selbst bei AUTOonline eingeholt habe und die einen viel höheren Wert<br />
des Autos belegten, nicht berücksichtigt habe. Dabei gehen die Pflichten des Beklagten gegenüber<br />
der Klägerin aber nicht weiter, als sie gegenüber dem Geschädigten gehen. Das bedeutet, dass der<br />
Beklagte nur dann eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hätte, wenn er einen<br />
Restwert ermittelt hätte, den der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger bei der Abrechnung nicht<br />
zugrunde legen dürfte. <strong>Die</strong>s ist hier gerade nicht der Fall. Unabhängig davon, wie man den<br />
Internetauftritt von AUTOonline bewertet, ist nach gefestigter Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation<br />
zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Daher ist der Restwert anhand des regionalen<br />
Marktes und nicht unter Berücksichtigung eines Marktes, der dem Geschädigten nur durch den<br />
Schädiger eröffnet wird z.B. durch die Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer, zu ermitteln (BGH,<br />
Urteil vom 7.12.2004, NJW 2005, 357, 358; BGH, Urteil vom 6.3.2007, NZV 2007, 291, 292; BGH,<br />
Urteil vom 10.7.2007, NJW 2007, 2918, 2919). Es ist also darauf abzustellen, welchen Wert der<br />
Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt (zuletzt BGH-Urteil vom 6.3.2007
75<br />
aaO). Dass der Beklagte den regionalen Markt nicht zutreffend ermittelt hat, trägt die Klägerin nicht<br />
vor. Sie ist lediglich der Rechtsauffassung, dass er auch im Internet hätte Angebote recherchieren<br />
müssen. <strong>Die</strong>se Auffassung geht fehl. Es würde der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten gem. § 249<br />
Abs. 2 Satz 1 BGB zuwider laufen, wenn er sich auf eine vom Schädiger vorgegebene günstigere<br />
Verwertungsmöglichkeit verweisen lassen müsste. <strong>Die</strong>s ist der Grund dafür, dass am regionalen<br />
Markt, der dem Geschädigten zugänglich ist, der vom Sachverständigen zugrunde zu legende<br />
Restwert zu ermitteln ist. Eine andere Pflichtverletzung des Beklagten hat die Klägerin nicht<br />
vorgetragen. Der Umstand, dass der Beklagte den Restwert ohne Berücksichtigung von Geboten bei<br />
AUTOonline ermittelt hat, ist keine Pflichtverletzung, so dass die Klage abzuweisen war.<br />
LG München I, Urteil vom 31.07.2006, AZ: 6 S 7842/06<br />
Zur Ermittlung des Restwertes ist die Heranziehung von Onlinebörsen im Internet nicht<br />
erforderlich<br />
Entgegen der Auffassung der Klagepartei war der Beklagte nicht verpflichtet, die Angebote der Online-<br />
Börsen des Internets zu berücksichtigen. Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2005 entschieden, dass<br />
ein Gutachter nicht verpflichtet ist, bei der Bestimmung des Restwertes eine Anfrage im Internet<br />
durchzuführen oder Nachfrage bei spezialisierten Restwertaufkäufern zu halten. Dem Urteil des BGH<br />
ist zu folgen, auch wenn der Sachverhalt des Urteils von dem streitgegenständlichen Sachverhalt<br />
abweicht. Entscheidend ist, dass der BGH unmissverständlich festgestellt hat, dass die Heranziehung<br />
des Internets bei der Bestimmung der Restwerthöhe nicht erforderlich ist.<br />
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Umstand, dass der Sachverständige zu einem<br />
anderen Restwert kommt als der Beklagte, keinen Mangel des Gutachtens begründet. Aus einem<br />
Schreiben der Beklagten vom 14.06.2004 hat der Beklagte dargelegt, welche Ermittlungen er für den<br />
Restwert angestellt hat. Der Beklagte hat für die Ermittlung des Restwertes die örtliche Marktlage und<br />
die speziellen Umstände des Unfalls herangezogen. Der Sachverständige hat somit nicht unreflektiert<br />
einen ihm mitgeteilten unangemessen niedrigen Restwert angenommen.<br />
AG Nürnberg, Urteil vom 30.05.<strong>2008</strong>, AZ: 31 C 617/08<br />
Der Sachverständige muss zur Ermittlung des Restwerts keine Angebote des überregionalen<br />
bzw. des Internetmarktes berücksichtigen.<br />
Aus den Gründen:<br />
... Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten besteht nicht. Zwar kommt<br />
grundsätzlich ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach §§ 634 Nr. 4,<br />
280 BGB in Betracht. Der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen<br />
geschlossene Gutachtervertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der<br />
Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung (vgl.<br />
BGH NJW 2001, 514).<br />
Ein fehlerhaftes Gutachten liegt im vorliegenden Falle nicht vor. Ein Gutachten ist u.a. dann<br />
mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn ihn ihm<br />
falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden
76<br />
zutreffenden Tatsachen gezogen wurden. <strong>Die</strong> Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten<br />
sei aufgrund der unzutreffenden Tatsachenermittlung, das heißt einer unzureichenden Einholung von<br />
Restwertangeboten erstellt worden.<br />
Das Gutachten der Beklagten war nach Ansicht des Gerichts nicht deshalb mangelhaft, weil es nicht<br />
Angebote des überregionalen beziehungsweise des Internetmarktes berücksichtigt hat. Nach<br />
gefestigter Rechtsprechung ist der Restwert eines Unfallfahrzeugs der Betrag, den der Geschädigte<br />
im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem seriösen<br />
Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei einem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens<br />
bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem so genannten „allgemeinen“ Markt<br />
noch erzielen könnte (vgl. Urteil des BGH NJW 2000, 800). Der sogenannte „Sondermarkt“ wird dabei<br />
definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des<br />
Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen (vgl. hierzu auch Urteil OLG<br />
Köln vom 6.4.2004, AZ: 22 U 190/03). Weiter entspricht es auf der gefestigten Rechtsprechung, dass<br />
diese für den Geschädigten aufgestellten Grundsätze auch für den eingeschalteten Sachverständigen<br />
gelten (vgl. Urteil des BGH vom 6.4.1993, NJW 93, 1849).<br />
Unter Beobachtung dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte<br />
Internetangebote insbesondere der professionellen Restwerthändler, z.B. des Anbieters über „Auto-<br />
Online“ nicht ins sein Gutachten einbezogen hat. Auch entspricht es herrschender Meinung in der<br />
Rechtsprechung, dass der Geschädigte, damit auch der Sachverständige, seine Angebote auf dem<br />
örtlichen Markt einholen durfte. Eine Pflicht des Geschädigten und damit auch des Sachverständigen,<br />
auch überörtliche Angebote zu berücksichtigen, besteht daher nicht. <strong>Die</strong>s gilt auch im konkreten Fall,<br />
in dem die Geschädigte zwar ein deutschlandweit, eventuell auch internationales tätiges Unternehmen<br />
ist. Wie der Beklagte herausgestellt hat, handelt es sich bei der Geschädigten um ein<br />
Leasingunternehmen, das sich nicht mit dem Verkauf von Fahrzeugen generell und noch weniger mit<br />
unfallbeschädigten Fahrzeugen beschäftigt und aus diesem Grund nicht über entsprechende<br />
Fachkenntnisse verfügt. Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 23.5.2006, AZ: 16 U 123/05<br />
ausgeführt, dass für einen Gewerbetreibenden, der sich nicht mit der Vermarktung von Fahrzeugen<br />
beschäftigt, keine anderen Grundsätze gelten. Zwar mag die Geschädigte im weitesten Sinne sich mit<br />
der Vermarktung von Fahrzeugen, hier aber speziell Leasing von Fahrzeugen beschäftigen. Unstreitig<br />
ist aber, dass sie keine Tätigkeit im Bereich des An- und Verkaufs von Unfallfahrzeugen entwickelt<br />
und insofern auch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt. Nach Ansicht des Gerichts wäre es<br />
der Geschädigten auch nicht zumutbar gewesen, eigene Ermittlungen über den zu erzielenden<br />
Restwert unter Benutzung der Online-Börsen anzustellen. Bei Annahme einer derartigen Pflicht wäre<br />
der Geschädigten die Möglichkeit genommen, das Fahrzeug ohne Hinnahme von Verlusten an den<br />
Kraftfahrzeughändler ihres Vertrauens, im vorliegenden Fall ihrer Vertragswerkstätte zu veräußern.<br />
Der BGH hat zwar ausgeführt, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der<br />
besonderen Situation zu bemessen ist, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf<br />
seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn<br />
bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. <strong>Die</strong> entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob der<br />
Geschädigten die Verwertung des Fahrzeugs über eine Online-Börse zuzumuten gewesen wäre. Im<br />
vorliegenden Fall sieht es das Gericht als schützenswertes Interesse an, wenn die Geschädigte das<br />
Fahrzeug an eine ihn bekannte Vertragswerkstatt veräußern will. Auch hier hat die Geschädigte die<br />
Möglichkeit im Wege ihrer Ersetzungsbefugnis über die Art der Schadensbeseitigung zu entscheiden<br />
und auch ihren Vertragspartner insoweit auszuwählen. Letztlich bleibt auch hier zu berücksichtigen,<br />
dass bei der Veräußerung über den Online-Markt Aufwendungen entstehen und auch ein gewisses<br />
„Restrisiko“ verbleibt, ob das Verkaufsgeschäft mit dem der Geschädigten nicht bekannten
77<br />
Vertragspartner tatsächlich ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Unter Berücksichtigung des<br />
Umstandes, dass die Geschädigte – was unbestritten geblieben ist – nicht über entsprechende<br />
Fachkenntnisse im Bereich der Restwertbörsen hat, ist es ihr auch nicht zuzumuten gewesen, das<br />
Fahrzeug in dieser Weise zu veräußern. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklage ihr Gutachten am<br />
hiesigen regionalen Markt ausgerichtet hat. Zwar hat die Geschädigte ihren Sitz an München. Dass<br />
sich der Unfall jedoch in Nürnberg ereignet hat und auch die Geschädigte beabsichtigte, das<br />
Fahrzeug im hiesigen Raum zu veräußern, durfte die Beklagte die Restwertangebote am hiesigen<br />
regionalen Markt erholen. Auch dies ergibt sich aus der Ersetzungsbefugnis der Geschädigten, der die<br />
Möglichkeit zu verbleiben hat, über die Art der Wiederherstellung selbständig zu entscheiden. ...<br />
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 07.12.2006, AZ: 102 C 282/06<br />
Maßgeblich ist nur der Horizont des Geschädigten und die diesem zuzumutenden<br />
Verwertungsmöglichkeiten. Der Geschädigte ist berechtigt, sein total beschädigtes Fahrzeug<br />
auf dem sog. allgemeinen regionalen Markt zu veräußern oder dort in Zahlung zu geben.<br />
Daraus folgt, dass auch der Sachverständige gehalten ist, seine Restwertermittlung an den<br />
Preisverhältnissen des allgemeinen regionalen Marktes zu orientieren.<br />
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<br />
Sie hat keinen Anspruch gemäß §§ 634 Ziffer 4; 280 BGB auf Schadensersatz in Höhe von<br />
2.000,00 €. Mit der Beauftragung des Beklagten ist zwischen ihm und XXX zwar ein Vertrag mit<br />
Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zustande gekommen. Danach war der Beklagte verpflichtet,<br />
dass Schadensgutachten auch in Bezug auf den zu ermittelnden Restwert inhaltlich richtig zu erstellen<br />
und zu gewährleisten, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig sind, seine fachlichen<br />
Beurteilungen dem <strong>aktuelle</strong>n Stand der Wissenschaft, Technik, Forschung und Erfahrung entsprechen<br />
und seine Schlussfolgerungen mit der sachverständig gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sind.<br />
Jedoch hat die Klägerin weder ausreichend substantiiert dargetan, noch unter Beweis gestellt, dass<br />
der Beklagte diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe, indem er es unterlassen habe, den<br />
Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu ermitteln. Denn sie hat die<br />
diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten nicht widerlegt, obschon dem Beklagten bzw. seinem<br />
Mitarbeiter - wenn diese zutreffen würden - keine Pflichtverletzung bei der Restwertermittlung<br />
vorgeworfen werden könnte und obwohl die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt, so<br />
dass ein an sich zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO hier unzureichend war,<br />
worauf das Gericht auch hingewiesen hat. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich der Preis für<br />
Ersatzteile bzw. Ersatzteillager nach Angebot und Nachfrage richten und infolgedessen sehr stark<br />
schwanken können, zumal es auch oft dem Zufall überlassen bleibt, wer gerade welche Teile von<br />
welchem Fahrzeuge benötigt. Es mag sein, dass das Fahrzeug unter bestimmten Umständen in dem<br />
verunfallten Zustand zu einem höheren Preis hätte veräußert werden können. <strong>Die</strong>s macht die<br />
Restwertberechnung des Beklagten jedoch nicht unrichtig und löst auch keine Ansprüche der Klägerin<br />
aus. Der Sachverständige ist nämlich nicht für den Verkauf oder die Weiterveräußerung des<br />
Fahrzeugs zuständig, sondern hat lediglich eine grundlegende Wertberechnung vorzunehmen, die er<br />
hier nachvollziehbar dargetan hat. Schließlich ist nicht nur der Geschädigte berechtigt, sein total<br />
beschädigtes Fahrzeug auf dem sog. allgemeinen regionalen Markt, das heißt an einen Autohändler<br />
bzw. Kfz-Betrieb in seiner Nähe zu veräußern oder dort in Zahlung zu geben, sondern logischerweise<br />
auch der Sachverständige entsprechend gehalten, seine Restwertermittlung an den<br />
Preisverhältnissen dieses allgemeinen regionalen Marktes zu orientieren, da der für den
78<br />
Geschädigten geltende Maßstab genauso auch für den Sachverständigen gilt. Insofern sind die auf<br />
dem Restwertsondermarkt erzielbaren Höchstpreise irrelevant. Maßgeblich ist nur der Horizont des<br />
Geschädigten und die diesem zuzumutenden Verwertungsmöglichkeiten. Insofern war der<br />
Geschädigte nicht gehalten, den Unfallwagen an einen spezialisierten Restwerthändler zu verkaufen,<br />
sondern er durfte den Unfallwagen bei gleichzeitigem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung<br />
geben. Entsprechend hatte auch der Sachverständige Preisangebote zur Ermittlung des Restwertes<br />
nur auf dem regionalen Markt einzuholen, was er entsprechend seinen Behauptungen auch getan hat,<br />
wobei die Einholung von zwei Angeboten als ausreichend anzusehen ist.<br />
Insbesondere hat der Beklagte auch der <strong>BVSK</strong>-Restwertrichtlinie genügt, die zwar eine Verifizierung<br />
von Angeboten des allgemeinen regionalen Marktes anhand der Weiterverwertungsmöglichkeiten auf<br />
dem Restwertsondermarkt vorsieht, aber insoweit keinesfalls zwingend die Nutzung einer<br />
Restwertbörse. <strong>Die</strong> erforderliche Plausibilitätsüberprüfung hat der Mitarbeiter des Beklagten<br />
vorgenommen, indem er auch zwei Angebote vom örtlichen Restwertsondermarkt eingeholt und mit<br />
den anderen beiden Angeboten abgeglichen hat. <strong>Die</strong> diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten<br />
hat die Klägerin indes nicht widerlegt.<br />
Im Ergebnis hat die Klägerin weder ausreichend substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass der<br />
Beklagte pflichtwidrig den Restwert unzutreffend ermittelt habe. Es fehlt - trotz des Hinweises der<br />
Gegenseite und des Gerichts - Vortrag dazu, dass und warum das Fahrzeug trotz umfassender<br />
Beschädigungen und einem unstreitig den Wiederbeschaffungswert übersteigenden unfallbedingten<br />
Reparaturkostenaufwand eine Wiederherstellung zugänglich gewesen sein soll und dass<br />
Restwertangebote in der von der Klägerin genannten Größenordnung entsprechend realistisch und<br />
plausibel. sind, und zwar bei Zugrundelegung seriöser und wirtschaftlich nachvollziehbarer Umstände.<br />
Nach Ansicht des Gerichts sind insofern die Ermittlungen der Klägerin zum Restwert des<br />
Unfallfahrzeugs bzw. die von ihr eingeholten Angebote irrelevant, da es jedenfalls ausreichend war,<br />
dass der Mitarbeiter X die vier behaupteten Angebote eingeholt hat, zumal er für die erhaltenen<br />
Antworten auf seine Anfragen nicht haftbar gemacht werden kann.<br />
AG Rathenow, Urteil vom 04.10.2006, AZ: 4 C 751/05<br />
Der Sachverständige hat bei der Restwertermittlung die Preise des allgemeinen Marktes zu<br />
Grunde zu legen. <strong>Die</strong> Frage, ob der Geschädigte nach Vorliegen eines Schadensgutachtens<br />
gehalten ist, der Versicherung die Möglichkeit zu eröffnen, ihm bessere<br />
Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen, berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem<br />
Geschädigten und der gegnerischen Versicherung.<br />
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung des<br />
zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen Gutachtenvertrages zu. Nach<br />
ständiger Rechtsprechung entfaltet der zum Zwecke der Schadensregulierung mit dem Gutachter<br />
geschlossene Gutachtenvertrag Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung,<br />
so dass die Klägerin grundsätzlich eine Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Nebenpflicht<br />
geltend machen kann.<br />
Dem Beklagten ist allerdings kein Sorgfaltspflichtverstoß bei der Restwertermittlung im Rahmen seiner<br />
Gutachtenerstellung vorzuwerfen.
79<br />
Als Restwert ist derjenige Preis anzusehen, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des<br />
Unfallwagens im Rahmen des Ersatzwagenkaufes bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler<br />
erzielen kann. Auf die Ermittlung des Restwertes kommt es an, wenn der Geschädigte im Rahmen<br />
des Schadensausgleiches von seiner Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht.<br />
Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte der Herr des<br />
Restitutionsgeschehens. Will er etwa sein Fahrzeug der ihm anvertrauten Vertragswerkstatt oder<br />
einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung<br />
geben, dann kann ihn der Schädiger grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen,<br />
der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch<br />
Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen. Daraus folgt zugleich, dass der<br />
Sachverständige, an dessen Feststellungen der Geschädigte sich bei der Schadensabwicklung<br />
grundsätzlich orientieren darf, bei der Restwertermittlung die Preise des allgemeinen Marktes, auf<br />
dem dem Geschädigten eine Ersatzbeschaffung der für ihn einfachsten Art und Weise der<br />
Inzahlunggabe des Unfallfahrzeuges bei Anschaffung eines Ersatzwagens bei einem örtlichen<br />
Fachhändler möglich ist, zu Grunde legen darf. <strong>Die</strong> Frage, ob der Geschädigte nach Vorliegen eines<br />
Schadensgutachtens gehalten ist, der Versicherung die Möglichkeit zu eröffnen, ihm bessere<br />
Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen, ist für das Maß der vom Sachverständigen einzuhaltenden<br />
Sorgfalt nicht von Bedeutung, sondern berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten<br />
und der gegnerischen Versicherung.<br />
Dass der Beklagte bei der Ermittlung des Restwertes des beschädigten Kfz nicht die erforderliche<br />
Sorgfalt hat walten lassen, hat die Beweisaufnahme nicht bewiesen.<br />
Nach alledem bestehen Zweifel daran, dass sich der Beklagte bei der Einholung von<br />
Restwertangeboten für das streitgegenständlich beschädigte Fahrzeug nicht an die von ihm<br />
einzuhaltende Sorgfalt gehalten hat. <strong>Die</strong>se Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.<br />
AG Weilheim, Urteil vom 15.07.<strong>2008</strong>, AZ: 1 C 0322/08<br />
<strong>Die</strong> Ermittlung von Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer ist für den Geschädigten nicht<br />
zumutbar und deshalb auch im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das<br />
einen Anhaltspunkt für den vom Geschädigten zu erzielenden Verkaufserläs geben soll, nicht<br />
erforderlich.<br />
Aus den Gründen:<br />
... <strong>Die</strong> Klage ist zulässig, aber unbegründet. <strong>Die</strong> Klägerin hat nicht zur Überzeugung de Gerichts<br />
dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, aus der eine<br />
Schadensersatzverpflichtung resultieren könnte.<br />
Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist bei der Abrechnung nach dem fiktiven<br />
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen<br />
Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Geschädigte leistet im Veräußerungsfall im<br />
Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die<br />
Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung<br />
seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, die ein von ihm eingeschalteter<br />
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich<br />
nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch
80<br />
kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem<br />
Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte. <strong>Die</strong>se Grundsätze gelten<br />
grundsätzlich auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten<br />
Sachverständigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.03.2007, Aktenzeichen: VI ZR 120/06; BGH Urteil<br />
vom 12.07.2005, Aktenzeichen: VI ZR 132/04).<br />
Festzuhalten ist damit, dass der Sachverständige genauso wie der Geschädigte selbst lediglich dazu<br />
verpflichtet ist, Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt einzuholen. Eine Ermittlung von<br />
Angeboten von spezialisierten Restwertaufkäufern ist für den Geschädigten nicht zumutbar und<br />
deshalb auch im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das einen Anhaltspunkt<br />
für den vom Geschädigten zu erzielen – den Verkaufserlös geben soll, nicht erforderlich. Auf Grund<br />
dessen war der Beklagte vorliegend nicht verpflichtet, Restwertangebote über das Internet einzuholen.<br />
Soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch darauf stützen möchte, dass der Beklagte nicht 3<br />
Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeholt hätte, fehlt es diesbezüglich an einem<br />
substantiierten Vortrag nebst Beweisangeboten. Der Beklagten hat expliziert vorgetragen, bei welchen<br />
Firmen er Restwertangebote eingeholt hat; hierzu hat er auch Beweis angeboten. Das diesbezügliche<br />
Bestreiten mit Nichtwissen der Klägerin ist insoweit nicht ausreichend, worauf im Rahmen der<br />
mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde. Allein die Tatsache, dass der Beklagte lediglich<br />
das Restwertangebot der Firma B. dem Gutachten beigelegt hat, die beiden anderen<br />
Restwertangebote dagegen nicht, vermag eine Schadenersatz auslösende Pflichtverletzung nicht zu<br />
begründen. Dass die Restwertangebote tatsächlich nicht eingeholt wurden, müsste die Klägerin<br />
darlegen und beweisen. Entsprechender Vortrag nebst Beweisangeboten fehlt. Insbesondere auf<br />
Grund der Offenlegung durch den Beklagten wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen,<br />
die Inhaber der beiden Werkstätten, bei denen nach Angaben des Beklagten die weiteren<br />
Restwertangebote eingeholt wurden, als Zeugen zu benennen.<br />
Darüber hinaus ergibt sich auch aus der von der Klagepartei vorgelegten Anlage K 13 kein Hinweis für<br />
eine Pflichtverletzung des Beklagten. In den Richtlinien des <strong>BVSK</strong> zur Ermittlung des Restwertes<br />
findet sich unter Ziffer 1.3 die Vorgabe, dass nach Möglichkeit 3 Angebote eingeholt werden sollten.<br />
Zudem findet sich der Hinweis, dass es sich bei dem durch den Sachverständigen ermittelten<br />
Restwert um den üblicherweise vom Geschädigten am allgemeinen Markt erzielbaren Restwert<br />
handle. Soweit der Sachverständige die Angebot des allgemeinen Marktes durch eine<br />
Plausibilitätsprüfung anhand der Marktverhältnisse am Sondermarkt überprüft, ist nach der Richtlinie<br />
sich zu stellen, dass die konkrete Situation auf dem allgemeinen Markt der Region berücksichtigt wird,<br />
da im Ergebnis nur der allgemeine Markt maßgebend ist.<br />
Dem ist der Beklagte vorliegend gerade nachgekommen, weshalb die Klage als unbegründet<br />
abzuweisen war. ...<br />
AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2006, AZ: 93 C 3475/05 - 15<br />
<strong>Die</strong> Ermittlung des Restwertes durch Errechnung eines Mittelwertes aus den Rückmeldungen<br />
der Kaufinteressenten ist zulässig und nicht zu beanstanden. Es ist zudem nicht Aufgabe des<br />
Gutachters, seinem jeweiligen Auftraggeber das jeweils höchste Angebot zu vermitteln.<br />
Der Beklagten ist im Rahmen des Gutachtenvertrages mit Schutzwirkung keine Pflichtverletzung zu<br />
Lasten der Klägerin vorzuwerfen. <strong>Die</strong> Beklagte hat zunächst zur Überzeugung des Gerichts den im
81<br />
Gutachten vom 29.10.2004 enthaltenen informatorischen Restwert in Höhe von 5.000,00 € zutreffend<br />
ermittelt. Zur Überzeugung des Gerichts ist für eine ordnungsgemäße Restwertanfrage erforderlich,<br />
dass der jeweilige Adressat aus den beigefügten Angaben den Zustand des Fahrzeugs ersehen kann.<br />
Dazu ist ausreichend, den Anfragen das Gutachten beizufügen, aus dem sich dieser Zustand ersehen<br />
lässt. <strong>Die</strong> Vorlage von Farblichtbildern ist nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend erforderlich.<br />
Zudem hat der Gutachter zur Überzeugung des Gerichts im Einklang mit den Empfehlungen des<br />
Verkehrsgerichtstages zur Erfüllung seiner Pflicht zur Ermittlung eines zutreffenden Restwertes<br />
mindestens drei Angebote bei örtlichen Händlern einzuholen. <strong>Die</strong> Berücksichtigung von Angeboten in<br />
Restwertbörsen ist nach BGH insoweit nicht erforderlich, wird indessen vom Verkehrsgerichtstag<br />
empfohlen. <strong>Die</strong> Auswahl der konkreten Händler, denen die Restwertanfragen geschickt werden obliegt<br />
zur Überzeugung des Gerichts allein dem Ermessen des Gutachters und kann damit nur auf<br />
offensichtliche Fehler überprüft werden; auch diese Vorgehensweise entspricht den Empfehlungen<br />
des Verkehrsgerichtstages.<br />
Zur Überzeugung des Gerichts ist es bereits zulässig, allein aus Rückmeldungen der<br />
Kaufinteressenten durch Errechnung eines arithmetischen Mittelwertes einen Restwert zu ermitteln.<br />
Selbstverständlich sind, wenn verschiedene Angebote eingeholt werden, diese so zueinander ins<br />
Verhältnis zu setzen, dass sich aus den verschiedenen einzelnen Angeboten ein nachvollziehbarer<br />
Wert für das zu verkaufende Fahrzeug ergibt. <strong>Die</strong>s ist sinnvoller Weise dadurch zu erzielen, dass der<br />
Mittelwert gefunden wird. Nur auf diese Art und Weise können sowohl Ausreißer nach oben als auch<br />
nach unten so relativiert werden, dass dem im Gutachten enthaltenen Restwert ein Marktwert<br />
entgegensteht. <strong>Die</strong>ser läge im vorliegenden Fall deutlich unter dem im Gutachten ermittelten Wert von<br />
5.000,00 €. Wollte man indessen allein aus diesem Grund den Restwert als falsch ermittelt ansehen,<br />
würde es an einem Schaden der Klägerin fehlen.<br />
Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig Angebote bei der Online- und Restwertbörse eingeholt. <strong>Die</strong><br />
hieraus resultierenden Gebote lagen zwischen Angeboten in Höhe von 1.666,00 € und 7.810,00 €. <strong>Die</strong><br />
Existenz dieser Angebotsspanne wurde im Gutachten auch erwähnt.<br />
Unter Berücksichtigung aller Online-Restwertangebote sowie der Angebote der örtlichen Händler<br />
ergibt sich ein arithmetisches Mittel in Höhe von 4.694,87 €. Werden die beiden Anfragen, die bei den<br />
örtlichen Händlern mit dem Ergebnis „kein Kaufinteresse" endeten, bei der Berechnung außer Acht<br />
gelassen, ergibt sich ein Mittelwert von 4.941,97 €. Da der Mittelwert hier unter Berücksichtigung aller<br />
eingeholten Angebote in jedem Fall unter 5.000,00 € liegt, ist unter Berücksichtigung einer zulässiger<br />
Rundung zugunsten der Klägerin der Restwert von 5.000,00 € folgerichtig ermittelt.<br />
Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht in der Tatsache, dass die Beklagte die Angebote nicht an die<br />
Auftraggeberin weitergegeben hat. Es ist nicht Aufgabe des Gutachters, seinem jeweiligen Auftraggeber<br />
das jeweils höchste Angebot zu vermitteln. Dementsprechend ist es zur Überzeugung des<br />
Gerichts nicht erforderlich, dass dem Gutachten die jeweiligen Restwertangebote beigefügt werden.<br />
Vielmehr ist es Aufgabe des Gutachters, die Schäden festzustellen und daraufhin einen Restwert zu<br />
ermitteln, der dem Wert des Wagens am Markt zu diesem Zeitpunkt entspricht. Insbesondere hat der<br />
Gutachter nicht die Aufgabe, seinem Auftraggeber Angebote vorzulegen und die Veräußerung des<br />
Fahrzeugs zum höchstmöglichen Preis zu vermitteln, dies ist im Verhältnis zwischen der Versicherung<br />
und dem Geschädigten zu klären. Auch der zusätzliche Vermerk in dem Gutachten, dass Angebote<br />
über dem ermittelten Restwert als nicht mehr seriös einzustufen seien, ist zur Überzeugung des<br />
Gerichts nicht geeignet, die Klageforderung zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern
82<br />
hierdurch ein Schaden bei der Klägerin verursacht werden konnte. Da wie bereits ausgeführt der<br />
Restwert in dem Gutachten vollständig richtig ermittelt wurde, ist die Frage, ob und zu welchem Preis<br />
über den Restwert hinaus das Fahrzeug verkauft wird bzw. werden muss, allein zwischen der<br />
Versicherung und dem Geschädigten zu klären, nicht zwischen dem Geschädigten und dem<br />
Gutachter. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann vor dem Hintergrund, dass es<br />
sich lediglich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt, nur die Frage zum<br />
Tragen kommen, ob der Restwert richtig ermittelt wurde. Da dies hier, wie bereits oben dargestellt, der<br />
Fall ist, konnte die Geschädigte sich an diesen Restwert halten, ohne dass es hier darauf ankäme, ob<br />
ein höheres Gebot seriös oder unseriös wäre. <strong>Die</strong> Behauptung, dass die Geschädigte ohne den<br />
Zusatz im Gutachten das höhere Angebot angenommen hätte, ist rein hypothetisch und nicht streitentscheidend.<br />
Denn der Geschädigten hätte es durchaus offen gestanden, ob mit oder ohne Hinweis,<br />
die Restwertangebote, die die Beklagte eingeholt hat und die teilweise über 5.000,00 € lagen,<br />
anzufordern. Es ist indessen, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe des Gutachters, ihr diese<br />
Angebote zukommen zu lassen.