Mitgliederpreise: Trentino SnowClub Preise pro Person und Woche in Euro A B C D E F G H I J K L M N O Saisonzeiten 15.12.-22.12.07 22.12.-29.12.07 29.12.-05.01.08 05.01.-12.01.08 12.01.-19.01.08 19.01.-26.01.08 26.01.-02.02.08 02.02.-09.02.08 09.02.-16.02.08 16.02.-23.02.08 23.02.-01.03.08 01.03.-08.03.08 08.03.-15.03.08 15.03.-22.03.08 22.03.-29.03.08 <strong>Hotel</strong> Bellaria (Predazzo) 531,- 759,- 826,- 569,- 531,- 531,- 626,- 645,- 626,- 626,- 607,- 541,- 560,- 645,- 550,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-4 Jahre: 50%, 5-11 Jahre: 30% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Touring (Predazzo) 465,- 626,- 778,- 512,- 465,- 493,- 493,- 512,- 493,- 493,- 503,- 503,- 465,- 474,- 474,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-17 Jahre: 20%, 2. Kind 50% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Ancora (Predazzo) 520,- 731,- 949,- 606,- 550,- 550,- 636,- 683,- 683,- 683,- 655,- 560,- 531,- 512,- 512,- Kinderermäßigung TIPP 0-11 Jahre: 100%, 2.Kind: 50% Ausnahme: 22.12.-05.01.+ 03.02.-03.03., 0-2: Jahre 100%, 3-11 Jahre: 50%, 2.Kind (0-11 J.): 50%, jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Liz (Predazzo) 465,- 778,- 778,- 493,- 446,- 446,- 474,- 550,- 503,- 503,- 522,- 512,- 446,- 474,- 512,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 30%, 6-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Maria (Predazzo) 376,- 522,- 683,- 417,- 376,- 398,- 398,- 427,- 465,- 465,- 493,- 493,- 436,- 398,- 398,- Kinderermäßigung 0-3 Jahre: 100%, 4-7 Jahre: 30%, 8-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Sole (Bellamonte) 531,- 721,- 721,- 512,- 531,- 569,- 569,- 693,- 569,- 569,- 588,- 588,- 569,- 588,- 588,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 50%, 6-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Antico (Bellamonte) 427,- 598,- 683,- 408,- 408,- 465,- 465,- 474,- 493,- 493,- 493,- 493,- 474,- 493,- 493,- Kinderermäßigung 0-2 Jahre: 100%, 3-5 Jahre: 50%, 6-8 Jahre: 30%, 9-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Canada (Bellamonte) 550,- 664,- 788,- 512,- 465,- 484,- 493,- 560,- 531,- 531,- 531,- 493,- 465,- 493,- 493,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 50%, 6-11 Jahre: 30% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Bellamonte(Bellamonte 522,- 788,- 788,- 588,- 588,- 588,- 588,- 617,- 626,- 626,- 626,- 588,- 550,- 531,- 531,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 50%, 6-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder Nichtmitgliederpreise: Saisonzeiten 15.12.-22.12.07 22.12.-29.12.07 29.12.-05.01.08 05.01.-12.01.08 12.01.-19.01.08 19.01.-26.01.08 26.01.-02.02.08 02.02.-09.02.08 09.02.-16.02.08 16.02.-23.02.08 23.02.-01.03.08 01.03.-08.03.08 08.03.-15.03.08 15.03.-22.03.08 22.03.-29.03.08 <strong>Hotel</strong> Bellaria (Predazzo) 559,- 799,- 869,- 599,- 559,- 559,- 659,- 679,- 659,- 659,- 639,- 569,- 589,- 679,- 579,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-4 Jahre: 50%, 5-11 Jahre: 30% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Touring (Predazzo) 489,- 659,- 819,- 539,- 489,- 519,- 519,- 539,- 519,- 519,- 529,- 529,- 489,- 499,- 499,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-17 Jahre: 20%, 2. Kind 50% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Ancora (Predazzo) 547,- 769,- 999,- 638,- 579,- 579,- 669,- 719,- 719,- 719,- 689,- 589,- 559,- 539,- 539,- Kinderermäßigung TIPP 0-11 Jahre: 100%, 2.Kind: 50% Ausnahme: 22.12.-05.01.+ 03.02.-03.03. ,0-2 Jahre: 100%, 3-11 Jahre: 50%, 2.Kind (0-11 J.): 50%, jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Liz (Predazzo) 489,- 819,- 819,- 519,- 469,- 469,- 499,- 579,- 529,- 529,- 549,- 539,- 469,- 499,- 539,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 30%, 6-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Maria (Predazzo) 396,- 549,- 719,- 439,- 396,- 419,- 419,- 449,- 489,- 489,- 519,- 519,- 459,- 419,- 419,- Kinderermäßigung 0-3 Jahre: 100%, 4-7 Jahre: 30%, 8-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Sole (Bellamonte) 559,- 759,- 759,- 539,- 559,- 599,- 599,- 729,- 599,- 599,- 619,- 619,- 599,- 619,- 619,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 50%, 6-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Antico (Bellamonte) 449,- 629,- 719,- 429,- 429,- 489,- 489,- 499,- 519,- 519,- 519,- 519,- 499,- 519,- 519,- Kinderermäßigung 0-2 Jahre: 100%, 3-5 Jahre: 50%, 6-8 Jahre: 30%, 9-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Canada (Bellamonte) 579,- 699,- 829,- 539,- 489,- 509,- 519,- 589,- 559,- 559,- 559,- 519,- 489,- 519,- 519,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 50%, 6-11 Jahre: 30% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder <strong>Hotel</strong> Bellamonte(Bellamonte 549,- 829,- 829,- 619,- 619,- 619,- 619,- 649,- 659,- 659,- 659,- 619,- 579,- 559,- 559,- Kinderermäßigung 0-1 Jahr: 100%, 2-5 Jahre: 50%, 6-11 Jahre: 20% - jeweils bei 2 Vollzahlern für 1 bis 2 Kinder
74 Allgemeine geschäftsbedingungen und ReiseveRtRäge 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde Sun and Fun Sportreisen GmbH (Marken: Sun and Fun Surf-, Tauch- und Golfreisen, Happy Surf, Viva und SportScheck Reisen/Young Travel), Franz-Joseph-Str. 43, 80801 München nachfolgend Reiseveranstalter genannt – denAbschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform. 2. Bezahlung a) Mit Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig zuzüglich der Reiseversicherung oder einen entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung, wie z.B. SFR), die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird. b) Die Restzahlung wird 30 Tage vor Antritt der Reise fällig oder wie im Einzelfall vereinbart, jedoch nur, wenn der Sicherungsschein des Reiseveranstalters gemäß § 651 k III, BGB dem Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten bereits ausgehändigt wurde. c) Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit unter den vorgenannten Bedingungen frühestens dann eintreten, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen (siehe 7b/7c). d) Nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Kunde die Reiseunterlagen (je nach Wahl des Kunden werden sie ihm zugesandt oder ausgehändigt). e) Ist der Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Reiseveranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. 3. Leistungen Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in derReisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kundeneine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. 4.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt voraus, dass der Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt, dass er vom Kunden nachgerechnet werden kann. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5 % oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot des Veranstalters zur Verfügungzu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen 5.1. a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Reiseteilnehmer: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises ab 6. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises und bei Nichtantritt 100% des Reisepreises Es fallen jedoch immer € 50,- pro Person an. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Wichtiger Hinweis: Für Flugpauschalreisen für die ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde gelten besondere Stornosätze! (s. entsprechender Hinweis auf der Reisebestätigung). In diesen Fällen beträgt die pauschale Mindeststornogebühr 50 % des Reisepreises für den Fall der Stornierung bis 15 Tage vorReisebeginn, danach gelten die allg. Stornosätze. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen nicht möglich. c) Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschaliertenRücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. d) Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen. e) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl beiderUnterbringung (Doppelzimmer, Appartements, etc.), und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu. f) Für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze. Es wird eine Gebühr von mindestens € 150,- für eine Stornierung fällig. Ansonsten geltendie allgemeinen Stornosätze. Für die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eineGebühr von € 150,-. g) Für das Tauchprogramm gelten besondere Stornosätze: Tauchkreuzfahrten weltweit bis 90. Tage vor Beginn 20% 25% des Reisepreises 90. bis 30 Tage vor Beginn 25% 50% des Reisepreises 29. bis 15 Tage vor Beginn 50% 75% des Reisepreises 14. bis 1 Tage vor Beginn 75% 90% des Reisepreises und bei Nichtantritt 100% 100% des Reisepreises 5.2 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 50,- oder einen entsprechenden Betrag in SFR pro Person berücksichtigt. Sollten nachweislich höhere Umbuchungsgebühren anfallen, so hat auch diese der Kunde zu zahlen. Ab dem 29. Tage vor Reiseantritt können Umbuchungs-Wünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen. 5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegtenMindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise aufeine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter ver-pflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für dieNichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm dieRücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreisunverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahlnicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis zusetzen. c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für denReiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler), wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht. d) Andere Fristen Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen. Diese sind dem Kunden in der Ausschreibung oder in derBestätigung mitzuteilen. e) Die Absage eines Abfahrtortes wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl berechtigt nur dann zum Rücktritt von der gebuchten Reise, sofern der alternativ angebotene Abfahrtort mehr als 200 km vom ursprünglich gebuchten Abfahrtort entfernt ist. Wird ein Abfahrtort wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, gehen zusätzlich erforderliche Anreisekosten grundsätzlich zu Lasten des Kunden. 8. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 9. Haftung des Reiseveranstalters 9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger 3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen 9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringungbetrauten Person. 9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. 10. Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden zugefügten Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.), und die in derReiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 10.6 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 75.000,- je Kunde und Reise. DieHaftungsbegrenzung bei Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,-. Liegt derReisepreis unter € 1.333,- ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende Beträge in der jeweiligen Landeswährung. 11. Gewährleistungen a) Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Reisende Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. b) Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. c) Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 12. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zuhalten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein. 13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter Sun and Fun Sportreisen GmbH, Franz-Joseph-Str. 43, 80801 München anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor Ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. 14. Tauchkurse und -programme Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und -programmen bestehen. Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattungen zur Folge. Teilnehmer die Tauchprogramme buchen, müssen über die entsprechenden Taucherfahrungen verfügen. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht erstattet. 15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den richtigen Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, wenn derReisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa-und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. 16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden müssen. 16.3 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reisebüros an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise. 17. Aufwandsentschädigung Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten, die dem Reiseveranstalter durch das Nichteinhalten der gültigen Zahlungsbedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht gerechtfertigten Reklamationen durch den Reisenden eine Aufwandsentschädigung für die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erheben. 18. Reiseversicherungen Bei Abschluss einer Reiseversicherung über den Veranstalter kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich ausdem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen. 19. Insolvenzschutz Wir haben für den Fall der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen, soweit Reiseleistungen deshalb ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die TourVers, Touristik Versicherungs Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg. 20. Gerichtsstand/Rechtswahl Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anzuwenden insbesondere § 651 BGB. Veranstalter Sun and Fun Sportreisen GmbH Franz-Joseph-Str. 43 D-80801 München HRB München 68281 Geschäftsführer: Heidi Pernot, Heinz Merxmüller