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Amtsblatt der Stadt Bergneustadt

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<strong>Bergneustadt</strong>, den 05.03.2010 <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

als örtliche Ordnungsbehörde<br />

Gerhard Halbe<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung über ein<br />

Alkoholkonsumverbot im Bereich <strong>der</strong> Grünanlage<br />

Talstraße vom 05.03.2010<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes<br />

über Aufbau und Befugnisse <strong>der</strong> Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz<br />

(OBG) - in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

13.05.1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2060) in <strong>der</strong> zur Zeit<br />

geltenden Fassung wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> als Örtlicher<br />

Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />

vom 24.02.2010 folgende Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot<br />

im Bereich <strong>der</strong> Grünanlage Talstraße erlassen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich <strong>der</strong> Grünanlage Talstraße<br />

mit dem Parkplatz und dem Bereich <strong>der</strong> Talstraße mit den beidseitigen<br />

Gehwegen und dem anliegenden Parkstreifen zwischen<br />

den Straßen Am Freien Stuhl und Turnerstraße, die aus<br />

den Grundstücken Gemarkung <strong>Bergneustadt</strong>, Flur 6, Flurstücke<br />

6272, 5571, 5570, 5569, 6269, 6294 (teilweise), 6293, 6270<br />

und 6320 gebildet wird.<br />

(2) Der genaue Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten<br />

Lageplan durch Schraffierung kenntlich gemacht. Dieser<br />

Lageplan ist Bestandteil <strong>der</strong> Verordnung.<br />

§ 2<br />

Alkoholkonsumverbot<br />

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,<br />

a) alkoholische Getränke jedwe<strong>der</strong> Art zu konsumieren<br />

b) alkoholische Getränke jedwe<strong>der</strong> Art mit sich zu führen, wenn<br />

aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, diese<br />

im Geltungsbereich <strong>der</strong> Verordnung konsumieren zu wollen.<br />

§ 3<br />

Ausnahmen<br />

In Einzelfällen o<strong>der</strong> anlässlich beson<strong>der</strong>er Veranstaltungen kann<br />

die örtliche Ordnungsbehörde ganz o<strong>der</strong> teilweise Ausnahmen von<br />

diesem Verbot zulassen.<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 2 Buchstabe a) in den in § 1 bezeichneten Bereichen<br />

alkoholische Getränke konsumiert<br />

2. entgegen § 2 Buchstabe b) in den in § 1 bezeichneten Bereichen<br />

alkoholische Getränke in <strong>der</strong> erkennbaren Absicht<br />

mit sich führt, diese dort zu konsumieren.<br />

(2) Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, soweit eine Ausnahme<br />

nach § 3 zugelassen worden ist.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichem Handeln mit einem<br />

Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro und bei fahrlässigem Handeln<br />

mit einem Bußgeld bis zu 500,00 Euro geahndet werden.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag <strong>der</strong> Verkündung<br />

in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.<br />

Hinweise:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrenso<strong>der</strong><br />

Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung<br />

nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet<br />

o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vorher<br />

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> in seiner Sitzung vom<br />

24.02.2010 beschlossene Verordnung über ein Alkoholkonsumverbot<br />

im Bereich <strong>der</strong> Grünanlage Talstraße wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer<br />

Verkündung in Kraft.<br />

<strong>Bergneustadt</strong>, den 05.03.2010 <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

als örtliche Ordnungsbehörde<br />

Gerhard Halbe<br />

2. Nachtrag vom 01.03.2010 zur Satzung<br />

über die Erhebung von Elternbeiträgen für<br />

den Besuch einer Offenen Ganztagsschule<br />

im Primarbereich in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong><br />

sowie für die Erhebung des Essensgeldes<br />

für das Mittagessen vom 06.08.2007<br />

Auf Grund des § 7 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV NW S. 666), den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712),<br />

des § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV NW<br />

S. 102) und des § 10 Abs. 5 Satz 3 und 17 des Gesetzes über<br />

Tageseinrichtungen für Kin<strong>der</strong> vom 29.10.1991 (GV NW S. 380) in<br />

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