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ACS BERN - Sektion beider Basel

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Beihefter <strong>Sektion</strong> <strong>BERN</strong> | April 2012<br />

Politik & Verkehr<br />

Es grünt so grün … oder vom Leid<br />

mit zugewachsenen Verkehrsschildern<br />

Nachdem uns der Winter dieses Jahr fest im Griff hatte, ist es nun endlich soweit: Der Frühling ist da!<br />

An allen Ecken und Enden grünt, spriesst und wächst es, die Vöglein pfeifen und die Sonne lockt ins Freie.<br />

Doch ein kleines Hindernis, das die erwachende Natur den Verkehrsteilnehmern manchmal in den Weg legt,<br />

sind die teilweise oder gar ganz durch Äste oder Sträucher zugewachsenen Verkehrsschilder. Wie hat sich<br />

ein Fahrer zu verhalten, wenn ein Signalschild nicht richtig zu erkennen ist? Wonach muss er sich richten?<br />

Es gilt der in Artikel 27 Strassenverkehrsgesetz<br />

(SVG) niedergeschriebene Grundsatz,<br />

dass Signale und Markierungen zu<br />

befolgen sind, was aus Gründen der Verkehrssicherheit<br />

wohl jedem verständlich<br />

ist. Gemäss Artikel 103 Absatz 2 der Signalisationsverordnung<br />

(SSV) müssen diese<br />

Strassensignale grundsätzlich so am rechten<br />

Strassenrand aufgestellt werden, dass<br />

sie rechtzeitig erkannt werden und Hindernisse<br />

sie nicht verdecken. Doch, was tun,<br />

wenn ein Signal nicht lesbar ist, weil es<br />

durch Äste verdeckt, oder, wie es im<br />

Winter vorkommen kann, zugeschneit ist?<br />

Kann man bestraft werden, wenn man ein<br />

solches Signal nicht befolgt?<br />

In den Fällen, wo ein Signalschild nicht<br />

erkennbar ist, gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz.<br />

Gemäss diesem kann das Nichtbefolgen<br />

eines Verkehrsschildes, das nicht sichtbar<br />

ist, auch nicht bestraft werden. Diesen<br />

Grundsatz relativiert jedoch die Aussage<br />

des Bundesgerichtes, dass Verkehrssignale<br />

verpflichten, wenn sie klar und ohne Weiteres<br />

bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit in<br />

ihrer Bedeutung erkennbar sind. Dies gilt<br />

auch, wenn das Schild nicht oder nur teilweise<br />

lesbar ist. Selbstverständlich muss<br />

man auch weitere verkehrsleitende Zeichen,<br />

wie etwa die Markierungen auf der<br />

Fahrbahn, beachten, wenn diese erkennbar<br />

sind.<br />

Von einer pflichtgemässen Aufmerksamkeit<br />

spricht man, wenn der Fahrzeuglenker die<br />

für eine sichere Fahrt notwendige Aufmerksamkeit<br />

der Strasse und dem Verkehr widmet.<br />

Der Artikel 31 des SVG fordert vom<br />

Fahrzeuglenker, dass dieser das Fahrzeug<br />

ständig so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten<br />

nachkommen kann. Die<br />

Verkehrsregelverordnung führt dies in Artikel<br />

3 noch näher aus und hält fest, dass für<br />

die Bedienung und Beherrschung des Fahrzeuges<br />

die Aufmerksamkeit des Lenkers,<br />

die ungeteilt der Strasse und dem Verkehr<br />

zugewendet wird, unverzichtbar ist.<br />

Ist der Sinn eines Verkehrsschildes erkennbar,<br />

so gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz<br />

nicht und die Verkehrsteilnehmer müssen<br />

sich an den Sinn des Signals halten. Ein<br />

Teil der Verkehrsschilder ist zum Beispiel<br />

an seiner Form erkennbar. In solchen Fällen<br />

kann man sich nicht damit herausreden,<br />

dass die Aufschrift nicht lesbar war,<br />

weil zum Beispiel zugeschneit oder teilweise<br />

durch Äste verdeckt. Ein Stoppschild<br />

etwa erkennt man an seiner eindeutigen<br />

Form, denn kein anderes Verkehrszeichen<br />

ist achteckig. Ebenso stellt ein auf dem<br />

Kopf stehendes Dreieck immer ein «Kein-<br />

Vortritt»-Zeichen dar und unterscheidet<br />

sich von der Form her von den anderen<br />

Verkehrszeichen.<br />

Nicht so eindeutig ist es bei Geschwindigkeitsbegrenzungen,<br />

denn diese Zeichen<br />

sind alle rund. Ist ein solches Signal nicht<br />

lesbar, weil zugewachsen oder zugeschneit,<br />

so muss es gemäss dem Sichtbarkeitsgrundsatz<br />

nicht beachtet werden. Aber<br />

Vorsicht: Ein nicht erkennbares Geschwindigkeitssignal<br />

darf nicht einfach zum<br />

«Ende der Höchstgeschwindigkeit»-Schild<br />

erklärt werden. Vielmehr muss sich der<br />

Fahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

halten, wenn er sie bei pflichtgemässer<br />

Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen<br />

kann. Dazu zählen auch grundsätzliche<br />

Regeln, wie etwa die generelle Geschwindigkeitslimite<br />

von 50 km/h auf Strassen<br />

innerorts, die als bekannt vorausgesetzt<br />

werden.<br />

Ausserdem geht man davon aus, dass Verkehrszeichen,<br />

die sich auf einer Strecke<br />

befinden, die man regelmässig fährt, bekannt<br />

sind. Das heisst, man muss Signale<br />

auf der «Hausstrecke» auch beachten,<br />

wenn sie einmal wegen Grünbewuchs oder<br />

Schnees nicht zu erkennen sind. Weil man<br />

die Strecke kennt, wird erwartet, dass man<br />

auch die Schilder und ihre Bedeutung<br />

kennt.<br />

Fazit:<br />

In Fällen, bei denen ein Verkehrsschild wegen<br />

Grünwuchs oder Schnees nicht lesbar ist,<br />

gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Auch unter<br />

solchen Umständen kann man bestraft<br />

werden, wenn man ein Verkehrsschild nicht<br />

beachtet, das man mit der gebotenen Aufmerksamkeit<br />

aber hätte erkennen können<br />

oder sollen. Ein nicht lesbares Signal<br />

entbindet die Fahrzeuglenker also nicht<br />

von ihrer Pflicht, sich aufmerksam im<br />

Strassenverkehr zu bewegen. Vielmehr ist<br />

in solchen Fällen die Achtsamkeit der Verkehrsteilnehmer<br />

gefragt, um eine sichere<br />

Fahrt aller zu gewährleisten.<br />

Wir wünschen Ihnen auch künftig eine<br />

gute Fahrt, und bleiben Sie weiterhin aufmerksam.<br />

Susanne Sterchi, MLaw<br />

Ammann Rechtsanwälte<br />

Juristische Beratung<br />

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auf eine kostenlose telefonische Rechtsauskunft<br />

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zur Verfügung. Bitte halten Sie Ihre <strong>ACS</strong><br />

Mitgliederkarte mit der Mitgliedernummer griffbereit.<br />

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