Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 18/2015
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Aktuell sieht die Planung vor, die Höhe des Pflichtangebots in der Regel am Börsenkurs zu<br />
orientieren. „Die nun kolportierte Idee, nicht den – wie ursprünglich geplant – durchschnittlichen<br />
Börsenkurs der letzten drei, sondern den der letzten sechs Monate als Basis zu nehmen, ändert<br />
nichts an unserer Kritik“, stellt Tüngler klar. „Der Börsenkurs bleibt, gerade bei kleinen Werten,<br />
manipulierbar. Auch wenn der verlängerte Zeitraum die Manipulation erschwert. Zudem unterliegt<br />
der Aktienkurs an der Börse extrem vielen externen Einflüssen, die mit dem Unternehmenswert<br />
nichts zu tun haben“, so Tüngler weiter. Daher müsse der Ertragswert als angemessene und manipulationsfreie<br />
Abfindung herangezogen werden. „Alles andere benachteiligt die freien Aktionäre und<br />
ermöglicht unnötig leicht den billigen Ausverkauf der deutschen Industrie“, ist Tüngler überzeugt.<br />
_______________<br />
SdK e.V.: Regierungskoalition beim Delisting auf Enteignungskurs<br />
Pressemitteilung der Aktionärsvereinigung SdK vom 24. September <strong>2015</strong><br />
München - Nach Medienberichten „feiert“ die Koalition den offenbar nunmehr gefundenen<br />
Kompromiss bei der Delisting-Regelung als Sieg des Anlegerschutzes. Doch die gegenüber dem ersten<br />
Entwurf geänderte Regelung, dass sich das zu unterbreitende Abfindungsangebot nun nicht mehr am<br />
Drei- sondern am Sechs-Monats-Durchschnittskurs zu orientierten hat, ist nicht mehr als ein fauler<br />
Kompromiss, offenbar zur Wahrung des Koalitionsfriedens.<br />
Die Kernforderungen der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie weiterer<br />
Anlegerschützer, nämlich die nach der Notwendigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses sowie<br />
der Einführung einer gerichtlich nachprüfbaren Abfindung zum vollen Verkehrswert im Zuge eines<br />
sogenannten <strong>Spruchverfahren</strong>s, wurden – sofern der in den Medienberichten erwähnte Kompromiss<br />
tatsächlich zutreffend ist – nicht berücksichtigt. Dabei hatte die SPD-Fraktion selbst noch in ihrer<br />
Pressemitteilung vom 07.09.<strong>2015</strong> die „Orientierung am Ertragswert“ als Bedingung für ein „faires<br />
Abfindungsangebot“ gefordert.<br />
Fakt ist und bleibt damit, der typische Kleinanleger ist kein Bestandteil der vom Gesetzgeber<br />
angedachten Schutzsystematik. Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK, bringt dies wie folgt auf den<br />
Punkt: „Der Gesetzgeber schützt mit der angedachten Regelung zum Delisting nur den Großanleger<br />
und dieser – dies sollte eigentlich Konsens sein – bedarf keines derartigen Schutzes.“<br />
Die entscheidende Schwäche des Börsenkurses als Anknüpfungsmaßstab ist in dessen Volatilität, die<br />
von verschiedenen – häufig auch zufälligen – Einflussfaktoren abhängt und gerade nicht zwingend<br />
den vollen Ertrags- (= Verkehrs-)Wert darstellt, zu sehen. Mit einer Verlängerung der<br />
Referenzperiode wird dieser Effekt gerade nicht ausgeschaltet, vor allem nicht in Zeiten eines<br />
schwachen Börsenumfeldes. Beredtes Beispiel für so eine Entwicklung vermag K+S nach dem<br />
Untergang des sog. Kalikartells zu sein.<br />
Gerade solche Entwicklungen, die eine gewisse Zeit für eine Adaption und damit auch eine Erholung<br />
<strong>Spruchverfahren</strong> <strong>aktuell</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>18</strong>/<strong>2015</strong> <strong>SpruchZ</strong> <strong>2015</strong> Seite 356