Publity Performance Fonds 7
Expose
Expose
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aktenlager im publity Center<br />
Farbe bekennen:<br />
Weiß statt Grau<br />
Der publity <strong>Performance</strong> <strong>Fonds</strong> Nr. 7 ist der erste KAGB-konforme Publikums-<strong>Fonds</strong> der publity Finanzgruppe.<br />
Der Markt der geschlossenen <strong>Fonds</strong> in Deutschland war seit dem Jahr 2012 von starken Veränderungen<br />
geprägt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2012 hat der Gesetzgeber geschlossene <strong>Fonds</strong> anderen Wertpapieranlagen<br />
gleichgestellt. Die Umsetzung der „AIFM-Richtlinie“ im neuen „Kapitalanlagegesetzbuch“ hat eine weitgehende<br />
Neuordnung des „grauen Kapitalmarkts“ gebracht. Das bedeutet für Anleger in der Praxis mehr Sicherheit und<br />
Transparenz und stellt zugleich höhere regulatorische und administrative Anforderungen an die Initiatoren, das<br />
Management und die Vertriebe.<br />
<strong>Publity</strong> hat sich diesen gesetzlichen Herausforderungen mit dem Ziel gestellt, geschlossene <strong>Fonds</strong> für<br />
die private Kapitalanlage neu zu positionieren, die Produktqualität weiter zu verbessern und ihre Attraktivität<br />
mit Sicherheit und Transparenz zu erhöhen.<br />
Hinweis nach § 343 Abs. 3 KAGB<br />
Die publity <strong>Performance</strong> GmbH verfügt zum Zeitpunkt der Festlegung der Anlagebedingungen und der Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospekts des publity <strong>Performance</strong> <strong>Fonds</strong> Nr. 7 noch nicht über die nach §§ 20, 22<br />
KAGB erforderliche Erlaubnis zur <strong>Fonds</strong>verwaltung. Diese wird bis zum 21. Juli 2014 durch die zukünftige AIF-<br />
KVG bei der zuständigen Behörde beantragt werden.<br />
Sofern die zukünftige AIF-KVG keine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält, besteht das Risiko<br />
der Rückabwicklung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. In diesem Fall hat die Abwicklung innerhalb von drei Monaten nach<br />
Ablauf der Erlaubnisantragsfrist am 21. Juli 2014 bzw. nach Versagung der Erlaubnis zu erfolgen. Eine Abwicklung<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann in diesem Fall nur abgewendet werden, wenn die Anleger im Rahmen einer<br />
Gesellschafterversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung beschließen,<br />
dass die <strong>Fonds</strong>verwaltung auf eine gem. den §§ 20, 22 KAGB lizenzierte Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen<br />
wird und sich diese zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt.<br />
12