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Publity Performance Fonds 7

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Aktenlager im publity Center<br />

Farbe bekennen:<br />

Weiß statt Grau<br />

Der publity <strong>Performance</strong> <strong>Fonds</strong> Nr. 7 ist der erste KAGB-konforme Publikums-<strong>Fonds</strong> der publity Finanzgruppe.<br />

Der Markt der geschlossenen <strong>Fonds</strong> in Deutschland war seit dem Jahr 2012 von starken Veränderungen<br />

geprägt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2012 hat der Gesetzgeber geschlossene <strong>Fonds</strong> anderen Wertpapieranlagen<br />

gleichgestellt. Die Umsetzung der „AIFM-Richtlinie“ im neuen „Kapitalanlagegesetzbuch“ hat eine weitgehende<br />

Neuordnung des „grauen Kapitalmarkts“ gebracht. Das bedeutet für Anleger in der Praxis mehr Sicherheit und<br />

Transparenz und stellt zugleich höhere regulatorische und administrative Anforderungen an die Initiatoren, das<br />

Management und die Vertriebe.<br />

<strong>Publity</strong> hat sich diesen gesetzlichen Herausforderungen mit dem Ziel gestellt, geschlossene <strong>Fonds</strong> für<br />

die private Kapitalanlage neu zu positionieren, die Produktqualität weiter zu verbessern und ihre Attraktivität<br />

mit Sicherheit und Transparenz zu erhöhen.<br />

Hinweis nach § 343 Abs. 3 KAGB<br />

Die publity <strong>Performance</strong> GmbH verfügt zum Zeitpunkt der Festlegung der Anlagebedingungen und der Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospekts des publity <strong>Performance</strong> <strong>Fonds</strong> Nr. 7 noch nicht über die nach §§ 20, 22<br />

KAGB erforderliche Erlaubnis zur <strong>Fonds</strong>verwaltung. Diese wird bis zum 21. Juli 2014 durch die zukünftige AIF-<br />

KVG bei der zuständigen Behörde beantragt werden.<br />

Sofern die zukünftige AIF-KVG keine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält, besteht das Risiko<br />

der Rückabwicklung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. In diesem Fall hat die Abwicklung innerhalb von drei Monaten nach<br />

Ablauf der Erlaubnisantragsfrist am 21. Juli 2014 bzw. nach Versagung der Erlaubnis zu erfolgen. Eine Abwicklung<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann in diesem Fall nur abgewendet werden, wenn die Anleger im Rahmen einer<br />

Gesellschafterversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung beschließen,<br />

dass die <strong>Fonds</strong>verwaltung auf eine gem. den §§ 20, 22 KAGB lizenzierte Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen<br />

wird und sich diese zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt.<br />

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