SWH_GB_2014
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Anhang 39<br />
Anhang (gekürzte Fassung)<br />
1. Allgemeines<br />
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember <strong>2014</strong> ist aufgestellt nach den Vorschriften des 3. Buches<br />
des H<strong>GB</strong> für große Kapitalgesellschaften. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren<br />
gegliedert. Die rechtsformspezifischen Vorschriften des § 42 GmbHG wurden<br />
beachtet.<br />
Die Stadtwerke Hilden GmbH sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und<br />
Konzernlageberichtes gem. § 291 Abs. 2 H<strong>GB</strong> sowie zur Offenlegung gem. § 325 H<strong>GB</strong> befreit, da die<br />
Gesellschaft in den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Konzernabschluss<br />
der Stadt Hilden Holding GmbH, Hilden, (größter Konsolidierungskreis; Amtsgericht Düsseldorf,<br />
HRB 45058) einbezogen wird. Der Konzernabschluss wird im Bundesanzeiger elektronisch<br />
veröffentlicht.<br />
Im Berichtsjahr wurde die steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossen.<br />
Hierfür wurden in ausreichendem Umfang Rückstellungen gebildet. Zum Abschlussstichtag lag<br />
der abschließende Bericht über die steuerliche Außenprüfung vor.<br />
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten erfasst<br />
und werden linear entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.<br />
Sachanlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. In die Herstellungskosten<br />
der selbsterstellten Anlagen werden neben den direkt zurechenbaren Kosten auch anteilige<br />
Gemeinkosten ohne Fremdkapitalzinsen einbezogen.<br />
Nach den Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes werden ab dem Geschäftsjahr<br />
2010 die Abschreibungen auf die Zugänge nach der linearen Methode vorgenommen. Geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter im Wert von bis zu 150 Euro werden im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben.<br />
Für Wirtschaftsgüter im Wert von über 150 Euro bis 1.000 Euro werden Sammelposten gebildet<br />
und über fünf Jahre linear abgeschrieben.<br />
Für die vor 2010 zugegangenen Anlagegüter wurden steuerrechtliche Abschreibungsmethoden<br />
angewandt. Es wurde von der Übergangsregelung nach Art. 67 Abs. 4 EGH<strong>GB</strong> Gebrauch gemacht.<br />
Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. bei dauernder Wertminderung zu niedrigeren<br />
beizulegenden Werten bilanziert.<br />
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu gewogenen Durchschnittspreisen unter Beachtung des<br />
Niederstwertprinzips. Soweit die Möglichkeit der Verwendung von Bau- und Installationsstoffen<br />
ungewiss ist, wird ein Bewertungsabschlag gem. § 253 Abs. 4 H<strong>GB</strong> vorgenommen.<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung<br />
angemessener Einzelwertberichtigungen bei erkennbaren Risiken angesetzt. Zur Abdeckung des<br />
allgemeinen Kreditrisikos besteht eine Pauschalwertberichtigung.