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A_204a_Minden_Ravensberg_Verordnungen_Inventar_bd_5.pdf

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A <strong>204a</strong> <strong>Minden</strong>-<strong>Ravensberg</strong>, <strong>Verordnungen</strong> (<strong>Inventar</strong>) 74<br />

chen benachbarter Dorfschaften nie wieder Preis gegeben werden sollen<br />

1800<br />

Nr. 367 Hofrescript an Regierung und Kammer wegen der Quäker- und Separatistenfamilien<br />

in <strong>Minden</strong><br />

1800<br />

Nr. 368 Entscheidung der Kammer, daß die Feldregister (Kataster) gegen<br />

Zehntregister keine Beweiskraft haben sollen<br />

1801<br />

Nr. 369 Verfügung der Kammer an das Amt Sparrenberg-Enger, in welcher<br />

allgemein ausgesprochen, daß bei Verkäufen königlich eigenhöriger<br />

Grundstücke an nicht königliche Eigenhörige pro consensu 10 % entrichtet<br />

werden müssen<br />

1801<br />

Nr. 370 Hofrescript an die Regierung: die derselben nach dem Westfälischen<br />

Friedensschlusse von 1648 zustehende geistliche Gerichtsbarkeit über<br />

die Katholiken im <strong>Minden</strong>-<strong>Ravensberg</strong>ischen<br />

1801<br />

Nr. 371 Bescheid der Kammer für das Amt Limberg: Requisite wegen Erteilung<br />

der gutsherrlichen Konsense zu den von den königlichen Eigenhörigen<br />

nachgesuchten Darlehen<br />

1801<br />

Nr. 372 Bericht der Regierung und des Konsistoriums über die Verfahrensart<br />

bei Bauten und Reparaturen der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude<br />

1801<br />

Nr. 373 Verfügung der Kammer an den Landrat von Vincke zu Hausberge:<br />

Konkurrenz der Arröder zu Burgfesten und nachbarlichen Diensten<br />

1801<br />

Nr. 374 Erneuerte Verordnung der Kammer: Handhabung der Sicherheitspolizei<br />

(auch Verhalten gegenüber Juden) bei Reisenden (Druck)<br />

1802<br />

Nr. 375 Deklaration des Königs wegen des bei Freilassung der zu einem Lehen<br />

oder Fideikommißgut in dem Fürstentum <strong>Minden</strong>, den Grafschaften<br />

<strong>Ravensberg</strong>, Tecklenburg und Lingen gehörenden Eigenhörigen zu<br />

beobachtenden Verfahrens

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