A_204a_Minden_Ravensberg_Verordnungen_Inventar_bd_5.pdf
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A <strong>204a</strong> <strong>Minden</strong>-<strong>Ravensberg</strong>, <strong>Verordnungen</strong> (<strong>Inventar</strong>) 80<br />
Msc. VII (z. T. Dep.), Nr. 2402 Bd. 6 1232 - 1796<br />
Sammlung der <strong>Verordnungen</strong>, Edikte, Hofreskripte über Gegenstände der Landeshoheit,<br />
Verfassung und Verwaltung im Fürstbistum <strong>Minden</strong> und der Grafschaft<br />
<strong>Ravensberg</strong>, im Auftrag des Kgl. Justizministeriums zusammengestellt<br />
durch H. Haarland, Bd. 6 (Stadt <strong>Minden</strong>)<br />
1232<br />
Nr. 1 Übereinkunft zwischen dem Bischof Conrad (I.) und der Stadt <strong>Minden</strong>,<br />
daß in <strong>Minden</strong> an jedem Sonnabend ein Wochenmarkt stattfinden soll<br />
für den Verkauf von Getreide; niemand soll vor Jacobi (25. Juli) Getreide<br />
der neuen Ernte aufkaufen, um nicht die Armen zu drücken (nur<br />
Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv <strong>Minden</strong>)<br />
1266<br />
Nr. 2 Beschluss der Ratmänner und Bürgerschaft der Stadt <strong>Minden</strong> über<br />
Rechtsfragen (nur Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />
1270<br />
Nr. 3 Bischof Otto setzt in der Stadt <strong>Minden</strong> den den Juden gestatteten<br />
Zinsfuß dahin fest, daß sie nicht mehr als wöchentlich vier Pfennige<br />
von der Mark von den eingeborenen Geistlichen und Laien nehmen<br />
dürfen (nur Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />
1283<br />
Nr. 4 Verkauf eines Hauses an die Klosterfrauen in Lahde, wobei vorbehalten,<br />
daß die Bewohner des Hauses stets den städtischen Gesetzen,<br />
welche gemeinhin Weichbildrecht genannt, unterworfen bleiben sollen<br />
(nur Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />
1301<br />
Nr. 5 Statut der Stadt <strong>Minden</strong> über die Wahl ihrer Ratmänner: Von den<br />
angesehenen Bürgern werden aus der Zahl der Kaufleute und der übrigen<br />
drei Stände 40 Personen gewählt, welche wieder unter sich jedes<br />
Jahr, wenn die neuen Ratsherren gewählt werden, zwölf auswählen<br />
sollen, die nach vorher abgelegtem Eide aus den 40 und der gesamten<br />
Bürgerschaft die neuen Ratsmänner erwählen sollen (nur<br />
Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />
1324 - 1326<br />
Nr. 6 Beschwerdepunkte des Bischofs Ludwig über verschiedene Eingriffe<br />
der Bürgerschaft der Stadt in seine landesherrlichen Rechte (nur Hinweis<br />
auf Urkunde im Stadtarchiv)