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A_204a_Minden_Ravensberg_Verordnungen_Inventar_bd_5.pdf

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A <strong>204a</strong> <strong>Minden</strong>-<strong>Ravensberg</strong>, <strong>Verordnungen</strong> (<strong>Inventar</strong>) 80<br />

Msc. VII (z. T. Dep.), Nr. 2402 Bd. 6 1232 - 1796<br />

Sammlung der <strong>Verordnungen</strong>, Edikte, Hofreskripte über Gegenstände der Landeshoheit,<br />

Verfassung und Verwaltung im Fürstbistum <strong>Minden</strong> und der Grafschaft<br />

<strong>Ravensberg</strong>, im Auftrag des Kgl. Justizministeriums zusammengestellt<br />

durch H. Haarland, Bd. 6 (Stadt <strong>Minden</strong>)<br />

1232<br />

Nr. 1 Übereinkunft zwischen dem Bischof Conrad (I.) und der Stadt <strong>Minden</strong>,<br />

daß in <strong>Minden</strong> an jedem Sonnabend ein Wochenmarkt stattfinden soll<br />

für den Verkauf von Getreide; niemand soll vor Jacobi (25. Juli) Getreide<br />

der neuen Ernte aufkaufen, um nicht die Armen zu drücken (nur<br />

Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv <strong>Minden</strong>)<br />

1266<br />

Nr. 2 Beschluss der Ratmänner und Bürgerschaft der Stadt <strong>Minden</strong> über<br />

Rechtsfragen (nur Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />

1270<br />

Nr. 3 Bischof Otto setzt in der Stadt <strong>Minden</strong> den den Juden gestatteten<br />

Zinsfuß dahin fest, daß sie nicht mehr als wöchentlich vier Pfennige<br />

von der Mark von den eingeborenen Geistlichen und Laien nehmen<br />

dürfen (nur Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />

1283<br />

Nr. 4 Verkauf eines Hauses an die Klosterfrauen in Lahde, wobei vorbehalten,<br />

daß die Bewohner des Hauses stets den städtischen Gesetzen,<br />

welche gemeinhin Weichbildrecht genannt, unterworfen bleiben sollen<br />

(nur Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />

1301<br />

Nr. 5 Statut der Stadt <strong>Minden</strong> über die Wahl ihrer Ratmänner: Von den<br />

angesehenen Bürgern werden aus der Zahl der Kaufleute und der übrigen<br />

drei Stände 40 Personen gewählt, welche wieder unter sich jedes<br />

Jahr, wenn die neuen Ratsherren gewählt werden, zwölf auswählen<br />

sollen, die nach vorher abgelegtem Eide aus den 40 und der gesamten<br />

Bürgerschaft die neuen Ratsmänner erwählen sollen (nur<br />

Hinweis auf Urkunde im Stadtarchiv)<br />

1324 - 1326<br />

Nr. 6 Beschwerdepunkte des Bischofs Ludwig über verschiedene Eingriffe<br />

der Bürgerschaft der Stadt in seine landesherrlichen Rechte (nur Hinweis<br />

auf Urkunde im Stadtarchiv)

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