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TION 2010 - Von der Kunst, mit dem Zuschauer - PSD-Tutorials.de

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Teil 1: Panoramafreiheit<br />

71 | <strong>PSD</strong>-TUTORIALS.DE COMMAG MAI <strong>2010</strong><br />

© Patrizier-Design<br />

- Fotolia.com<br />

haben nicht das Recht, <strong>de</strong>n Zugang dazu<br />

zu verbieten. Daher können die Besucher<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Stiftungsanlagen auch nicht <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ausgehängten Parkordnung vertraglich<br />

verpflichtet wer<strong>de</strong>n, gewerbliche Aufnahmen<br />

zu unterlassen. Da das OLG Bran<strong>de</strong>nburg die<br />

Revision zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zugelassen<br />

hat, sind die drei Urteile allerdings noch nicht<br />

rechtskräftig.<br />

Panoramafreiheit – was beinhaltet sie?<br />

Ein Foto einer Skulptur o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Foto eines<br />

Bauwerkes ist eine Kopie <strong><strong>de</strong>r</strong> Skulptur bzw.<br />

<strong>de</strong>s Bauwerkes. Diese Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung, Kopien<br />

herzustellen, ist nach <strong><strong>de</strong>m</strong> Urhebergesetz<br />

allein <strong><strong>de</strong>m</strong> Urheber vorbehalten. Man<br />

braucht also grundsätzlich eine Einwilligung<br />

<strong>de</strong>s Bildhauers bzw. <strong>de</strong>s Architekten, um<br />

diese Werke fotografieren zu dürfen. Da<br />

dies natürlich die Nutzung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Raumes ganz erheblich einschränkt und<br />

rechtlich zu einem Minenfeld wird, gibt’s<br />

die Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit<br />

(§ 59 UrhG) erlaubt es je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann, Werke,<br />

die sich bleibend an öffentlichen Wegen,<br />

Straßen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Plätzen befin<strong>de</strong>n, durch<br />

Malerei, Foto o<strong><strong>de</strong>r</strong> Film zu vervielfältigen, zu<br />

verbreiten o<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich wie<strong><strong>de</strong>r</strong>zugeben.<br />

Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis<br />

ausschließlich auf die äußere Ansicht!<br />

Die Vorschrift beruht ganz allgemein auf<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Erwägung, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Künstler <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Aufstellung seines <strong>Kunst</strong>werkes an einem<br />

öffentlichen Ort zum Ausdruck bringt, dass<br />

das Werk <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit gewidmet ist.<br />

Deshalb muss er es auch hinnehmen, dass<br />

je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann das Werk fotografiert und diese<br />

Fotos wirtschaftlich selbst verwertet.<br />

Was darf fotografiert wer<strong>de</strong>n?<br />

Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Panoramafreiheit, auch<br />

Straßenbildfreiheit genannt, dürfen<br />

erlaubnisfrei fotografiert wer<strong>de</strong>n:<br />

alle Gebäu<strong>de</strong>, Brunnen, Denkmäler,<br />

Skulpturen und Reliefwandbil<strong><strong>de</strong>r</strong> und<br />

Ähnliches sowie<br />

Passagen, Atrien und öffentlich zugängliche<br />

Hausdurchgänge, auch wenn sie bspw.<br />

nachts geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />

1)im öffentlichen Raum stehen, das heißt für<br />

je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann frei zugänglich sind und<br />

2)im Gemeingebrauch stehen, also nicht <strong><strong>de</strong>r</strong>

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