TION 2010 - Von der Kunst, mit dem Zuschauer - PSD-Tutorials.de
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Teil 1: Panoramafreiheit<br />
71 | <strong>PSD</strong>-TUTORIALS.DE COMMAG MAI <strong>2010</strong><br />
© Patrizier-Design<br />
- Fotolia.com<br />
haben nicht das Recht, <strong>de</strong>n Zugang dazu<br />
zu verbieten. Daher können die Besucher<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Stiftungsanlagen auch nicht <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ausgehängten Parkordnung vertraglich<br />
verpflichtet wer<strong>de</strong>n, gewerbliche Aufnahmen<br />
zu unterlassen. Da das OLG Bran<strong>de</strong>nburg die<br />
Revision zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zugelassen<br />
hat, sind die drei Urteile allerdings noch nicht<br />
rechtskräftig.<br />
Panoramafreiheit – was beinhaltet sie?<br />
Ein Foto einer Skulptur o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Foto eines<br />
Bauwerkes ist eine Kopie <strong><strong>de</strong>r</strong> Skulptur bzw.<br />
<strong>de</strong>s Bauwerkes. Diese Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung, Kopien<br />
herzustellen, ist nach <strong><strong>de</strong>m</strong> Urhebergesetz<br />
allein <strong><strong>de</strong>m</strong> Urheber vorbehalten. Man<br />
braucht also grundsätzlich eine Einwilligung<br />
<strong>de</strong>s Bildhauers bzw. <strong>de</strong>s Architekten, um<br />
diese Werke fotografieren zu dürfen. Da<br />
dies natürlich die Nutzung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Raumes ganz erheblich einschränkt und<br />
rechtlich zu einem Minenfeld wird, gibt’s<br />
die Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit<br />
(§ 59 UrhG) erlaubt es je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann, Werke,<br />
die sich bleibend an öffentlichen Wegen,<br />
Straßen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Plätzen befin<strong>de</strong>n, durch<br />
Malerei, Foto o<strong><strong>de</strong>r</strong> Film zu vervielfältigen, zu<br />
verbreiten o<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich wie<strong><strong>de</strong>r</strong>zugeben.<br />
Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis<br />
ausschließlich auf die äußere Ansicht!<br />
Die Vorschrift beruht ganz allgemein auf<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Erwägung, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Künstler <strong>mit</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Aufstellung seines <strong>Kunst</strong>werkes an einem<br />
öffentlichen Ort zum Ausdruck bringt, dass<br />
das Werk <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit gewidmet ist.<br />
Deshalb muss er es auch hinnehmen, dass<br />
je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann das Werk fotografiert und diese<br />
Fotos wirtschaftlich selbst verwertet.<br />
Was darf fotografiert wer<strong>de</strong>n?<br />
Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Panoramafreiheit, auch<br />
Straßenbildfreiheit genannt, dürfen<br />
erlaubnisfrei fotografiert wer<strong>de</strong>n:<br />
alle Gebäu<strong>de</strong>, Brunnen, Denkmäler,<br />
Skulpturen und Reliefwandbil<strong><strong>de</strong>r</strong> und<br />
Ähnliches sowie<br />
Passagen, Atrien und öffentlich zugängliche<br />
Hausdurchgänge, auch wenn sie bspw.<br />
nachts geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />
1)im öffentlichen Raum stehen, das heißt für<br />
je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann frei zugänglich sind und<br />
2)im Gemeingebrauch stehen, also nicht <strong><strong>de</strong>r</strong>