emskurier-harsewinkel_26-11-2015
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Hallo liebe Kinder!<br />
Der Emskurier verlost 12 Adventskalender<br />
Welches Wort suchen wir?<br />
Lieber guter Weihnachtsmann,<br />
schau mich nicht so böse an.<br />
Stecke deine Rute ein -<br />
ich will auch immer . . . . . sein.<br />
Schickt uns eine E-Mail<br />
mit dem Lösungswort sowie eurer Adresse und<br />
Telefonnummer und euer Alter<br />
bis zum 27. November <strong>2015</strong> an:<br />
anzeigen@<strong>emskurier</strong>-<strong>harsewinkel</strong>.de<br />
Viel Glück!<br />
Nächtliche Führung<br />
… durch das Böckstiegel-Haus<br />
»Nachts im Museum« - im Peter-August-Böckstiegel-Haus<br />
findet wieder<br />
eine Führung zu später Stunde<br />
statt. In abendlicher Dunkelheit<br />
können Kinder und Erwachsene das<br />
Künstlerhaus mit Taschenlampe erforschen<br />
und dabei ganz neu entdecken.<br />
Durch den Lichtkegel der Taschenlampe<br />
werden Ausschnitte<br />
der Gemälde Böckstiegels mehr fokussiert<br />
und die ohnehin schon<br />
kraftvollen Farben wirken noch lebhafter.<br />
So kann das Werk Böckstiegels<br />
in einem ganz neuen Licht betrachtet<br />
werden - so wie auch der<br />
Maler oft nachts den Blick auf seine<br />
Kunst hatte.<br />
Die nächtliche Führung findet am 4.<br />
Dezember von 20 bis 21 Uhr statt.<br />
Die Kosten betragen für Erwachsene<br />
7 Euro, für Kinder ermäßigt 4 Euro.<br />
Eine Taschenlampe sollte mitgebracht<br />
werden.<br />
Auch wer dem Künstlerhaus schon<br />
einen Besuch abgestattet hat, kann<br />
hier neu überrascht werden. Bei<br />
Nacht entfaltet das ursprüngliche<br />
Bauernhaus seinen Charme auf<br />
ganz besondere Weise.<br />
Weitere Infos unter www.boeckstiegel-haus.de.<br />
Anmeldung und Information unter<br />
Telefon 05203/3297<br />
Erben<br />
Segen oder Qual?<br />
Wer hofft es nicht? Eine Erbschaft<br />
bringt »warmen Regen« – ein Grund<br />
zur Freude. Oft ist es aber anders.<br />
Was ist mit Schulden oder Schwarzgeld?<br />
Hier kann ganz schnell das eigene<br />
Hab und Gut in Gefahr geraten.<br />
Hinterlässt der Erblasser seinen Erben<br />
nämlich z.B. Schwarzgeld, müssen<br />
die Erben schnell handeln, um<br />
nicht selbst steuerstrafrechtlich behandelt<br />
zu werden. Häufiger als man<br />
denkt hat die Generation der heutigen<br />
»Vererber« in den zurückliegenden<br />
Jahrzehnten Vermögen auf ausländischen<br />
Konten »in Sicherheit gebracht«,<br />
um die anfallenden Zinsen<br />
in Deutschland nicht versteuern zu<br />
müssen. Wer im Erbfall davon Kenntnis<br />
erlangt, muss also handeln, um<br />
nicht als Steuerhinterzieher verantwortlich<br />
gemacht zu werden. Ein Erbe<br />
entgeht also dann der Strafbarkeit,<br />
wenn er als Erbe von Schwarzgeld<br />
erfährt und gegenüber der Finanzverwaltung<br />
diesen Tatbestand<br />
auch anzeigt. Wer hierzu, trotz<br />
Kenntnis, keine oder falsche Angaben<br />
macht, begeht eine eigene Steuerhinterziehung,<br />
für die er sich verantworten<br />
muss. Da Erben zur Abgabe<br />
einer Erbschaftssteuererklärung<br />
verpflichtet sind (unabhängig davon,<br />
ob Steuer anfällt oder nicht),<br />
muss diese vollständig sein, also<br />
auch ggf. bekanntes Schwarzgeld<br />
umfassen. Wenn aus dem Schwarzgeld<br />
auch Erträge, wie z.B. Zinsen,<br />
erwachsen, sind diese auch im Rahmen<br />
der eigenen Einkommensteuererklärung<br />
zu deklarieren. Unter Umständen<br />
können Erben auch zur Berichtigung<br />
früherer Steuererklärungen<br />
des Erblassers verpflichtet sein<br />
und haften auch auf Zinsen und<br />
Säumniszuschlägen. Da dies Beträge<br />
ausmachen könnte, die den<br />
Nachlass eventuell sogar aufzehren<br />
oder Schulden hervorrufen, kann angezeigt<br />
sein, das Erbe auszuschlagen,<br />
um nicht haften zu müssen. Zu<br />
berücksichtigen ist auch, dass ein<br />
Erbe, der Kenntnis von diesen Tatsachen<br />
hat, auch anderen Miterben<br />
oder Pflichtteilsberechtigten hiervor<br />
Kenntnis geben muss. Anderenfalls<br />
kann er sich des Verdachts des Betruges<br />
aussetzen. Hat er gegenüber<br />
der Finanzverwaltung aber schon<br />
falsche Angaben gemacht, kann er –<br />
wenn die Finanzbehörde noch keine<br />
Kenntnis davon hat – evtl. noch den<br />
Weg der Selbstanzeige wählen.<br />
Aber auch andere Fußangeln gibt es<br />
für den Erben. Erben übernehmen<br />
nämlich auch die Schulden des Erblassers.<br />
Die Haftung ist nicht nur auf<br />
den Nachlass beschränkt, sondern<br />
der Erbe haftet auch mit dem eigenen<br />
Vermögen. Für diesen Fall sieht<br />
das Gesetz die Möglichkeit der Erbausschlagung<br />
vor, die meist schnelles<br />
Handeln erfordert. Die Frist läuft<br />
über sechs Wochen und beginnt,<br />
wenn der potentielle Erbe von seiner<br />
Erbenstellung erfährt. Hat der Erblasser<br />
eine letztwillige Verfügung,<br />
z.B. ein Testament, hinterlassen, beginnt<br />
diese Frist, wenn das Nachlassgericht<br />
das Testament eröffnet<br />
und den Erben bekannt gegeben<br />
hat. Etwas mehr Zeit, nämlich sechs<br />
Monate, bleiben den Erben, die sich<br />
im Ausland aufhalten oder in Fällen,<br />
in denen der Erbe seinen letzten<br />
Wohnsitz im Ausland hatte. Eventuell<br />
kann ein Erbe auch noch einen<br />
Rettungsanker werfen, wenn er im<br />
Nachhinein von der Überschuldung<br />
des Erbes erfährt. Dann ist zu prüfen,<br />
ob die Annahme des Erbes wegen<br />
Irrtums über die Überschuldung<br />
angefochten werden kann. Auch hier<br />
ist schnell zu handeln, denn in diesem<br />
Fall beträgt die Frist ebenfalls<br />
nur sechs Wochen ab dem Zeitpunkt,<br />
an dem der Erbe die Sachlage erkennen<br />
konnte. Ausschlagungen<br />
und Anfechtungen können zu Protokoll<br />
des Nachlassgerichts erklärt<br />
oder bei einem Notar beglaubigt<br />
werden. In den meisten Fällen empfiehlt<br />
es sich, die Gegebenheiten<br />
rechtzeitig durch Ihren Rechtsanwalt<br />
prüfen zu lassen.<br />
Erben – Segen oder Qual?<br />
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