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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV ...

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Ministerium für Umwelt, Forsten <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />

Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong><br />

(<strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong>)<br />

i. V. mit<br />

Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)<br />

Regelungen zum Inverkehrbringen <strong>und</strong> Betrieb<br />

Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />

Gewerbeaufsicht<br />

Neustadt an der Weinstraße<br />

Die <strong>32.</strong> Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes<br />

(<strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong>), kurz auch als <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong><br />

bezeichnet, setzt die europäischen Richtlinien 2005/88/EG <strong>und</strong> 2000/14/EG in<br />

deutsches Recht um.<br />

In der Folge wurden die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. <strong>BImSchV</strong>), die Baumaschinenlärm-Verordnung<br />

(15. <strong>BImSchV</strong>) sowie diverse Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />

zum Schutz gegen Baulärm aufgehoben.<br />

Herausgeber: Präsident Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz<br />

Verantwortlich: Dr. Hannes Kopf<br />

Anwendungsbereich <strong>und</strong> Zweck der <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong> (<strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong>)<br />

Die <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong> regelt das Inverkehrbringen<br />

<strong>und</strong> den Betrieb folgender, von zur Verwendung im Freien vorgesehenen<br />

<strong>Geräte</strong>n <strong>und</strong> Maschinen:<br />

Nr. <strong>Geräte</strong>/Maschinen Spalte 1 Spalte 2<br />

01 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor x<br />

02 Freischneider x<br />

03 Bauaufzug für den Materialtransport mit<br />

03.1 Verbrennungsmotor x<br />

03.2 Elektromotor x<br />

04 Baustellenbandsägemaschine x<br />

05 Baustellenkreissägemaschine x<br />

06 Tragbare Motorkettensägemaschine x<br />

07 Kombiniertes Hochdruckspül- <strong>und</strong> Saug-<br />

x<br />

fahrzeug<br />

08 Verdichtungsmaschinen in der Bauart von<br />

08.1 Vibrationswalzen <strong>und</strong> nicht vibrierenden<br />

Walzen, Rüttelplatten <strong>und</strong> Vibrationsstampfer<br />

08.2 Explosionsstampfer x<br />

09 Kompressor (< 350 kW) x<br />

x<br />

Friedrich-Ebert-Straße 14<br />

67433 Neustadt<br />

Tel.: 06321/99-2521, 2522 o. 2070<br />

Fax: 06321/99-2901<br />

E-Mail: referat14@sgdsued.rlp.de


Nr.<br />

<strong>Geräte</strong>/Maschinen Spalte1 Spalte 2<br />

10 Handgeführter Betonbrecher <strong>und</strong> Abbau-,<br />

Aufbruch- <strong>und</strong> Spatenhammer<br />

x<br />

11 Beton- <strong>und</strong> Mörtelmischer x<br />

12 Bauwinde mit<br />

12.1 Verbrennungsmotor x<br />

12.2 Elektromotor x<br />

13 Förder- <strong>und</strong> Spritzmaschine für Beton <strong>und</strong><br />

Mörtel<br />

x<br />

14 Förderband x<br />

15 Fahrzeugkühlaggregat x<br />

16 Planiermaschine (< 500 kW) x<br />

17 Bohrgerät x<br />

18 Muldenfahrzeug (< 500 kW) x<br />

19 Be- <strong>und</strong> Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen<br />

x<br />

20 Hydraulik- <strong>und</strong> Seilbagger (< 500 kW) x<br />

21 Baggerlader (< 500 kW) x<br />

22 Altglassammelbehälter x<br />

23 Grader (< 500 kW) x<br />

24 Grastrimmer/Graskantenschneider x<br />

25 Heckenschere x<br />

26 Hochdruckspülfahrzeug x<br />

27 Hochdruckwasserstrahlmaschine x<br />

28 Hydraulikhammer x<br />

29 Hydraulikaggregat x<br />

30 Fugenschneider x<br />

31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit<br />

Schaufel (< 500 kW)<br />

x<br />

Nr. <strong>Geräte</strong>/Maschinen Spalte 1 Spalte 2<br />

32 Rasenmäher (mit Ausnahme von<br />

- land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen <strong>Geräte</strong>n<br />

- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine<br />

installierte Leistung von mehr als 20 kW<br />

aufweist)<br />

33 Rasentrimmer/Rasenkantenschneider x<br />

34 Laubbläser x<br />

35 Laubsammler x<br />

36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor<br />

36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsgabelstapler<br />

auf Rädern, der in erster<br />

Linie für naturbelassenes gewachsenes <strong>und</strong><br />

aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen,<br />

x<br />

Bestimmt ist)<br />

36.2 sonstiger Gegengewichtsgabelstapler mit einer<br />

Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen<br />

Gegengewichtsgabelstapler, die<br />

speziell für die Containerbeförderung gebaut<br />

sind<br />

37 Lader (< 500 kW) x<br />

38 Mobilkran x<br />

39 Rollbarer Müllbehälter x<br />

40 Motorhacke (< 3 kW) x<br />

41 Straßenfertiger<br />

41.1 ohne Hochverdichtungsbohle x<br />

41.2 mit Hochverdichtungsbohle x<br />

42 Rammausrüstung x<br />

43 Rohrleger x<br />

44 Pistenraupe x<br />

x<br />

x


Nr.<br />

Spalte 1 Spalte 2<br />

45<br />

<strong>Geräte</strong>/Maschinen<br />

Kraftstromerzeuger<br />

45.1 < 400 kW x<br />

45.2 > 400 kW x<br />

46 Kehrmaschine x<br />

47 Müllsammelfahrzeug x<br />

48 Straßenfräse x<br />

49 Vertikutierer x<br />

50 Schredder/Zerkleinerer x<br />

51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen<br />

Anbaugeräte)<br />

x<br />

52 Saugfahrzeug x<br />

53 Turmdrehkran x<br />

54 Grabenfräse x<br />

55 Transportbetonmischer x<br />

56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) x<br />

57 Schweißstromerzeuger x<br />

Anforderungen an das Inverkehrbringen<br />

Mit der CE-Kennzeichnung wird durch den Inverkehrbringer bestätigt, dass der<br />

Typ des <strong>Geräte</strong>s oder der Maschine sicherheitstechnisch europäischem Recht<br />

entspricht (EG-Konformität). Mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels<br />

LWA verpflichtet sich der Inverkehrbringer zur Einhaltung des nach<br />

europäischen Recht zulässigen Schallleistungspegels.<br />

Neben der CE-Kennzeichnung <strong>und</strong> der Angabe des Schallleistungspegels LWA<br />

muss am Gerät oder der Maschine die Herstellerkennzeichnung deutlich sichtbar,<br />

lesbar <strong>und</strong> dauerhaft haltbar angebracht sein; im Zusammenhang mit dieser<br />

Kennzeichnungspflicht weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin,<br />

dass irreführende Angaben unzulässig sind.<br />

Pflichtangaben am Gerät/an der Maschine<br />

Piktogramme (Muster) für:<br />

LWA (garantierter Schallleistungspegel) CE (EG-Konformität)<br />

Herstellerangaben mit:<br />

Bezeichnung der Serie oder des Typs<br />

Seriennummer<br />

Baujahr<br />

alle für die Sicherheit unabdingbaren Hinweise (z.B. max. zulässige Drehzahl,<br />

höchstzulässiger Durchmesser eines Werkzeugs, eingeschränkte Verwendungsfähigkeit)<br />

Zulässige Schallleistungspegel bzw. Richtwerte (²) sind in der nachfolgenden<br />

Tabelle aufgeführt


Erläuterungen zur Tabelle<br />

(²) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen lediglich<br />

Richtwerte:<br />

--- handgeführte Vibrationswalzen<br />

--- Rüttelplatten (> 3 kW)<br />

--- Vibrationsstampfer<br />

--- Planierraupen<br />

--- Kettenlader (> 55 kW)<br />

--- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor<br />

--- Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle<br />

--- handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- <strong>und</strong> Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor<br />

(15 kg < Masse < 30 kg)<br />

--- Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider<br />

Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der vorliegenden europäischen Richtlinie<br />

2005/88/EG festgelegt. Wird diese EG-Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I<br />

auch für Stufe II.<br />

(³) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem<br />

Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.<br />

______________________________________________________________________________<br />

Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzur<strong>und</strong>en (bei<br />

weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben)<br />

______________________________________________________________________________


Lärmarme <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen<br />

<strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen gelten als lärmarm, sofern sie den Anforderungen an<br />

den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II (vgl. Tabelle) genügen.<br />

<strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen gelten auch dann als lärmarm, sofern für sie das Umweltzeichen<br />

der Europäischen Union vergeben worden ist <strong>und</strong> sie mit dem entsprechenden<br />

Piktogramm gekennzeichnet sind; das Verfahren zum Erlangen<br />

des Umweltzeichens der Europäischen Union <strong>und</strong> die Art der Kennzeichnung<br />

mit einen Piktogramm sind in den Artikeln 7 <strong>und</strong> 9 der Verordnung Nr.<br />

1980/2000 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 17. Juli 2000 zur<br />

Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens<br />

(ABl. EG Nr. L 237 S. 1) beschrieben.<br />

Piktogramm (Muster) für das Umweltzeichen der Europäischen Union:<br />

Die EG-Konformitätserklärung<br />

Um zu bescheinigen, dass ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen<br />

der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> entspricht, hat der Inverkehrbringer eine EG-Konformitätserklärung<br />

abzugeben, wobei diese folgende Angaben enthalten muss:<br />

- Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers oder seines in der europäischen Gemeinschaft<br />

ansässigen Bevollmächtigten<br />

- Name <strong>und</strong> Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt<br />

- Beschreibung der <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen<br />

- angewandetes Konformitätsbewertungsverfahren <strong>und</strong> ggf. Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

der beteiligten benannten Stelle<br />

- an für dieses Baumuster repräsentativen <strong>Geräte</strong>n <strong>und</strong> Maschinen gemessener<br />

Schallleistungspegel<br />

- der für diese <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen garantierte Schallleistungspegel<br />

- Verweis auf die Richtlinien 2000/14/EG <strong>und</strong> 2005/88/EG<br />

- Erklärung, dass die <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen den Anforderungen dieser Richtlinien<br />

entsprechen<br />

- ggf. Konformitätserklärung(en) <strong>und</strong> Angaben zu den anderen angewandten<br />

Gemeinschaftsrichtlinien<br />

- Ort <strong>und</strong> Datum der Ausstellung der Erklärung<br />

- Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung<br />

für den Hersteller oder seines in der europäischen Gemeinschaft ansässigen<br />

Bevollmächtigten zu unterzeichnen<br />

Die EG-Konformitätserklärung ist in Kopie, ebenso wie eine Betriebsanleitung,<br />

in deutscher Sprache dem Gerät bzw. der Maschine beizulegen.


Hinweis<br />

Bei <strong>Geräte</strong>n <strong>und</strong> Maschinen, die in den Geltungsbereich der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong><br />

fallen, sind zusätzlich nachstehende gesetzliche Regelungen wirksam, die im<br />

Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens <strong>und</strong> damit bei der EG-<br />

Konformitätserklärung zu beachten sind; im Einzelnen sind dies folgende<br />

Verordnungen zum <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bzw.<br />

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):<br />

1. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel<br />

zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf<br />

dem Markt)<br />

3. GPSGV (Maschinenlärm-Informationsverordnung)<br />

6. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen<br />

Druckbehältern auf dem Markt)<br />

9. ProdSV (Maschinenverordnung)<br />

14. ProdSV (Druckgeräteverordnung)<br />

Betriebsregelungen für <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen<br />

Folgende Einschränkungen gemäß der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> sind b<strong>und</strong>esweit zu<br />

beachten:<br />

In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Kur- <strong>und</strong> Klinikgebieten sowie in<br />

Sondergebieten, die der Erholung <strong>und</strong> Fremdenbeherbergung dienen, <strong>und</strong> auf<br />

dem Gelände von Krankenhäusern <strong>und</strong> Pflegeanstalten dürfen <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong><br />

Maschinen im Freien sonn- <strong>und</strong> feiertags ganztägig <strong>und</strong> werktags in der Zeit<br />

von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden (Ausnahme: gilt nicht für<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßen <strong>und</strong> Schienenwege von Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es, die<br />

durch die Gebiete führen).<br />

Ferner dürfen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider sowie Laubsammler/Laubbläser<br />

auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr<br />

bis 15.00 Uhr <strong>und</strong> von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei<br />

denn, dass die eingesetzten <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen als lärmarm eingestuft sind<br />

<strong>und</strong> das Umweltzeichen der Europäischen Union tragen.


Spezifische Regelungen in Rheinland-Pfalz aufgr<strong>und</strong> LImSchG<br />

Für <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen gelten die zuvor angeführten Betriebsregelungen<br />

der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> ebenso in Dorf-, Misch- <strong>und</strong> Sondergebieten <strong>und</strong> für die Zeit<br />

von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr, wobei<br />

• der Betrieb an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen ganztägig unzulässig ist<br />

• Gewerbetreibende <strong>und</strong> die Nutzung im Rahmen der öffentlichen<br />

Daseinsvorsorge vom Betriebsverbot in der Zeit von 13.00 bis 15.00<br />

Uhr ausgenommen sind<br />

• betreiberunabhängig Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider,<br />

Laubbläser <strong>und</strong> Laubsammler an Werktagen auch in der<br />

Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr <strong>und</strong> von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht genutzt<br />

werden dürfen<br />

Des Weiteren: auch ohne Ausnahmegenehmigung ist tagsüber in der Zeit<br />

zwischen 6.00 <strong>und</strong> 22.00 Uhr der Betrieb lärmarmer Müllsammelfahrzeuge <strong>und</strong><br />

Kehrmaschinen sowie nachts der Gebrauch rollbarer Müllbehälter mit einem<br />

Fassungsvermögen von höchstens 1100 Litern zulässig.<br />

Ausnahmeregelungen aufgr<strong>und</strong> der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> / des LImSchG<br />

Es ist möglich, von den zuvor angeführten Betriebsregelungen <strong>und</strong> den<br />

genannten spezifischen Regelungen in Rheinland-Pfalz abzuweichen,<br />

- sofern dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde. Dem Antrag auf<br />

Zulassung einer Ausnahme kann dann zugestimmt werden, wenn der der Betrieb<br />

der <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit<br />

oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.<br />

- wenn der Betrieb der <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen im Einzellfall zur Abwendung<br />

einer Gefahr bei Unwetter, Eis oder Schnee(fall) oder zur Abwendung einer<br />

sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist; auf<br />

Verlangen hat der Betreiber die zuständige Behörde über den Betrieb zu<br />

unterrichten.<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können als Ordnungswidrigkeit mit<br />

einem Bußgeld in Höhe bis zu 50.000 € geahndet werden


Noch Fragen?<br />

Weitere Auskunft erteilt Ihnen die Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- <strong>und</strong><br />

Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd):<br />

Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />

- Zentralreferat Gewerbeaufsicht -<br />

Friedrich-Ebert-Str. 14<br />

67433 Neustadt an der Weinstraße<br />

Tel.: (06321) 99 - 0<br />

Fax: (06321) 99 – 3027<br />

E-Mail: Referat21@sgdsued.rlp.de<br />

Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />

- Regionalstelle Gewerbeaufsicht -<br />

Kaiserstr. 31<br />

55116 Mainz<br />

Tel.: (06131) 9 60 30 - 0<br />

Fax : (06131) 9 60 30 - 99<br />

E-Mail: Referat22@sgdsued.rlp.de<br />

Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />

- Regionalstelle Gewerbeaufsicht -<br />

Karl-Helfferich-Str. 2<br />

67433 Neustadt an der Weinstraße<br />

Tel.: (06321) 99 – 0<br />

Fax: (06321) 3 33 98<br />

E-Mail: Referat23@sgdsued.rlp.de<br />

Erstellt durch: Dietmar Christmann, Ref. 21 Stand. 11/2011<br />

Anfor der uAnf<br />

Foto ©Copyright: B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit, H.-G. Oed

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