Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV ...
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Ministerium für Umwelt, Forsten <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />
<strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong><br />
(<strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong>)<br />
i. V. mit<br />
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)<br />
Regelungen zum Inverkehrbringen <strong>und</strong> Betrieb<br />
Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />
Gewerbeaufsicht<br />
Neustadt an der Weinstraße<br />
Die <strong>32.</strong> Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes<br />
(<strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong>), kurz auch als <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong><br />
bezeichnet, setzt die europäischen Richtlinien 2005/88/EG <strong>und</strong> 2000/14/EG in<br />
deutsches Recht um.<br />
In der Folge wurden die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. <strong>BImSchV</strong>), die Baumaschinenlärm-Verordnung<br />
(15. <strong>BImSchV</strong>) sowie diverse Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />
zum Schutz gegen Baulärm aufgehoben.<br />
Herausgeber: Präsident Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz<br />
Verantwortlich: Dr. Hannes Kopf<br />
Anwendungsbereich <strong>und</strong> Zweck der <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong> (<strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong>)<br />
Die <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Maschinenlärmschutzverordnung</strong> regelt das Inverkehrbringen<br />
<strong>und</strong> den Betrieb folgender, von zur Verwendung im Freien vorgesehenen<br />
<strong>Geräte</strong>n <strong>und</strong> Maschinen:<br />
Nr. <strong>Geräte</strong>/Maschinen Spalte 1 Spalte 2<br />
01 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor x<br />
02 Freischneider x<br />
03 Bauaufzug für den Materialtransport mit<br />
03.1 Verbrennungsmotor x<br />
03.2 Elektromotor x<br />
04 Baustellenbandsägemaschine x<br />
05 Baustellenkreissägemaschine x<br />
06 Tragbare Motorkettensägemaschine x<br />
07 Kombiniertes Hochdruckspül- <strong>und</strong> Saug-<br />
x<br />
fahrzeug<br />
08 Verdichtungsmaschinen in der Bauart von<br />
08.1 Vibrationswalzen <strong>und</strong> nicht vibrierenden<br />
Walzen, Rüttelplatten <strong>und</strong> Vibrationsstampfer<br />
08.2 Explosionsstampfer x<br />
09 Kompressor (< 350 kW) x<br />
x<br />
Friedrich-Ebert-Straße 14<br />
67433 Neustadt<br />
Tel.: 06321/99-2521, 2522 o. 2070<br />
Fax: 06321/99-2901<br />
E-Mail: referat14@sgdsued.rlp.de
Nr.<br />
<strong>Geräte</strong>/Maschinen Spalte1 Spalte 2<br />
10 Handgeführter Betonbrecher <strong>und</strong> Abbau-,<br />
Aufbruch- <strong>und</strong> Spatenhammer<br />
x<br />
11 Beton- <strong>und</strong> Mörtelmischer x<br />
12 Bauwinde mit<br />
12.1 Verbrennungsmotor x<br />
12.2 Elektromotor x<br />
13 Förder- <strong>und</strong> Spritzmaschine für Beton <strong>und</strong><br />
Mörtel<br />
x<br />
14 Förderband x<br />
15 Fahrzeugkühlaggregat x<br />
16 Planiermaschine (< 500 kW) x<br />
17 Bohrgerät x<br />
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW) x<br />
19 Be- <strong>und</strong> Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen<br />
x<br />
20 Hydraulik- <strong>und</strong> Seilbagger (< 500 kW) x<br />
21 Baggerlader (< 500 kW) x<br />
22 Altglassammelbehälter x<br />
23 Grader (< 500 kW) x<br />
24 Grastrimmer/Graskantenschneider x<br />
25 Heckenschere x<br />
26 Hochdruckspülfahrzeug x<br />
27 Hochdruckwasserstrahlmaschine x<br />
28 Hydraulikhammer x<br />
29 Hydraulikaggregat x<br />
30 Fugenschneider x<br />
31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit<br />
Schaufel (< 500 kW)<br />
x<br />
Nr. <strong>Geräte</strong>/Maschinen Spalte 1 Spalte 2<br />
32 Rasenmäher (mit Ausnahme von<br />
- land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen <strong>Geräte</strong>n<br />
- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine<br />
installierte Leistung von mehr als 20 kW<br />
aufweist)<br />
33 Rasentrimmer/Rasenkantenschneider x<br />
34 Laubbläser x<br />
35 Laubsammler x<br />
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor<br />
36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsgabelstapler<br />
auf Rädern, der in erster<br />
Linie für naturbelassenes gewachsenes <strong>und</strong><br />
aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen,<br />
x<br />
Bestimmt ist)<br />
36.2 sonstiger Gegengewichtsgabelstapler mit einer<br />
Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen<br />
Gegengewichtsgabelstapler, die<br />
speziell für die Containerbeförderung gebaut<br />
sind<br />
37 Lader (< 500 kW) x<br />
38 Mobilkran x<br />
39 Rollbarer Müllbehälter x<br />
40 Motorhacke (< 3 kW) x<br />
41 Straßenfertiger<br />
41.1 ohne Hochverdichtungsbohle x<br />
41.2 mit Hochverdichtungsbohle x<br />
42 Rammausrüstung x<br />
43 Rohrleger x<br />
44 Pistenraupe x<br />
x<br />
x
Nr.<br />
Spalte 1 Spalte 2<br />
45<br />
<strong>Geräte</strong>/Maschinen<br />
Kraftstromerzeuger<br />
45.1 < 400 kW x<br />
45.2 > 400 kW x<br />
46 Kehrmaschine x<br />
47 Müllsammelfahrzeug x<br />
48 Straßenfräse x<br />
49 Vertikutierer x<br />
50 Schredder/Zerkleinerer x<br />
51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen<br />
Anbaugeräte)<br />
x<br />
52 Saugfahrzeug x<br />
53 Turmdrehkran x<br />
54 Grabenfräse x<br />
55 Transportbetonmischer x<br />
56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) x<br />
57 Schweißstromerzeuger x<br />
Anforderungen an das Inverkehrbringen<br />
Mit der CE-Kennzeichnung wird durch den Inverkehrbringer bestätigt, dass der<br />
Typ des <strong>Geräte</strong>s oder der Maschine sicherheitstechnisch europäischem Recht<br />
entspricht (EG-Konformität). Mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels<br />
LWA verpflichtet sich der Inverkehrbringer zur Einhaltung des nach<br />
europäischen Recht zulässigen Schallleistungspegels.<br />
Neben der CE-Kennzeichnung <strong>und</strong> der Angabe des Schallleistungspegels LWA<br />
muss am Gerät oder der Maschine die Herstellerkennzeichnung deutlich sichtbar,<br />
lesbar <strong>und</strong> dauerhaft haltbar angebracht sein; im Zusammenhang mit dieser<br />
Kennzeichnungspflicht weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin,<br />
dass irreführende Angaben unzulässig sind.<br />
Pflichtangaben am Gerät/an der Maschine<br />
Piktogramme (Muster) für:<br />
LWA (garantierter Schallleistungspegel) CE (EG-Konformität)<br />
Herstellerangaben mit:<br />
Bezeichnung der Serie oder des Typs<br />
Seriennummer<br />
Baujahr<br />
alle für die Sicherheit unabdingbaren Hinweise (z.B. max. zulässige Drehzahl,<br />
höchstzulässiger Durchmesser eines Werkzeugs, eingeschränkte Verwendungsfähigkeit)<br />
Zulässige Schallleistungspegel bzw. Richtwerte (²) sind in der nachfolgenden<br />
Tabelle aufgeführt
Erläuterungen zur Tabelle<br />
(²) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen lediglich<br />
Richtwerte:<br />
--- handgeführte Vibrationswalzen<br />
--- Rüttelplatten (> 3 kW)<br />
--- Vibrationsstampfer<br />
--- Planierraupen<br />
--- Kettenlader (> 55 kW)<br />
--- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor<br />
--- Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle<br />
--- handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- <strong>und</strong> Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor<br />
(15 kg < Masse < 30 kg)<br />
--- Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider<br />
Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der vorliegenden europäischen Richtlinie<br />
2005/88/EG festgelegt. Wird diese EG-Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I<br />
auch für Stufe II.<br />
(³) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem<br />
Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.<br />
______________________________________________________________________________<br />
Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzur<strong>und</strong>en (bei<br />
weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben)<br />
______________________________________________________________________________
Lärmarme <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen<br />
<strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen gelten als lärmarm, sofern sie den Anforderungen an<br />
den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II (vgl. Tabelle) genügen.<br />
<strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen gelten auch dann als lärmarm, sofern für sie das Umweltzeichen<br />
der Europäischen Union vergeben worden ist <strong>und</strong> sie mit dem entsprechenden<br />
Piktogramm gekennzeichnet sind; das Verfahren zum Erlangen<br />
des Umweltzeichens der Europäischen Union <strong>und</strong> die Art der Kennzeichnung<br />
mit einen Piktogramm sind in den Artikeln 7 <strong>und</strong> 9 der Verordnung Nr.<br />
1980/2000 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 17. Juli 2000 zur<br />
Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens<br />
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1) beschrieben.<br />
Piktogramm (Muster) für das Umweltzeichen der Europäischen Union:<br />
Die EG-Konformitätserklärung<br />
Um zu bescheinigen, dass ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen<br />
der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> entspricht, hat der Inverkehrbringer eine EG-Konformitätserklärung<br />
abzugeben, wobei diese folgende Angaben enthalten muss:<br />
- Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers oder seines in der europäischen Gemeinschaft<br />
ansässigen Bevollmächtigten<br />
- Name <strong>und</strong> Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt<br />
- Beschreibung der <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen<br />
- angewandetes Konformitätsbewertungsverfahren <strong>und</strong> ggf. Name <strong>und</strong> Anschrift<br />
der beteiligten benannten Stelle<br />
- an für dieses Baumuster repräsentativen <strong>Geräte</strong>n <strong>und</strong> Maschinen gemessener<br />
Schallleistungspegel<br />
- der für diese <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen garantierte Schallleistungspegel<br />
- Verweis auf die Richtlinien 2000/14/EG <strong>und</strong> 2005/88/EG<br />
- Erklärung, dass die <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen den Anforderungen dieser Richtlinien<br />
entsprechen<br />
- ggf. Konformitätserklärung(en) <strong>und</strong> Angaben zu den anderen angewandten<br />
Gemeinschaftsrichtlinien<br />
- Ort <strong>und</strong> Datum der Ausstellung der Erklärung<br />
- Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung<br />
für den Hersteller oder seines in der europäischen Gemeinschaft ansässigen<br />
Bevollmächtigten zu unterzeichnen<br />
Die EG-Konformitätserklärung ist in Kopie, ebenso wie eine Betriebsanleitung,<br />
in deutscher Sprache dem Gerät bzw. der Maschine beizulegen.
Hinweis<br />
Bei <strong>Geräte</strong>n <strong>und</strong> Maschinen, die in den Geltungsbereich der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong><br />
fallen, sind zusätzlich nachstehende gesetzliche Regelungen wirksam, die im<br />
Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens <strong>und</strong> damit bei der EG-<br />
Konformitätserklärung zu beachten sind; im Einzelnen sind dies folgende<br />
Verordnungen zum <strong>Geräte</strong>- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bzw.<br />
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):<br />
1. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel<br />
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf<br />
dem Markt)<br />
3. GPSGV (Maschinenlärm-Informationsverordnung)<br />
6. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen<br />
Druckbehältern auf dem Markt)<br />
9. ProdSV (Maschinenverordnung)<br />
14. ProdSV (Druckgeräteverordnung)<br />
Betriebsregelungen für <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen<br />
Folgende Einschränkungen gemäß der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> sind b<strong>und</strong>esweit zu<br />
beachten:<br />
In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Kur- <strong>und</strong> Klinikgebieten sowie in<br />
Sondergebieten, die der Erholung <strong>und</strong> Fremdenbeherbergung dienen, <strong>und</strong> auf<br />
dem Gelände von Krankenhäusern <strong>und</strong> Pflegeanstalten dürfen <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong><br />
Maschinen im Freien sonn- <strong>und</strong> feiertags ganztägig <strong>und</strong> werktags in der Zeit<br />
von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden (Ausnahme: gilt nicht für<br />
B<strong>und</strong>esfernstraßen <strong>und</strong> Schienenwege von Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es, die<br />
durch die Gebiete führen).<br />
Ferner dürfen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider sowie Laubsammler/Laubbläser<br />
auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr<br />
bis 15.00 Uhr <strong>und</strong> von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei<br />
denn, dass die eingesetzten <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen als lärmarm eingestuft sind<br />
<strong>und</strong> das Umweltzeichen der Europäischen Union tragen.
Spezifische Regelungen in Rheinland-Pfalz aufgr<strong>und</strong> LImSchG<br />
Für <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen gelten die zuvor angeführten Betriebsregelungen<br />
der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> ebenso in Dorf-, Misch- <strong>und</strong> Sondergebieten <strong>und</strong> für die Zeit<br />
von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr, wobei<br />
• der Betrieb an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen ganztägig unzulässig ist<br />
• Gewerbetreibende <strong>und</strong> die Nutzung im Rahmen der öffentlichen<br />
Daseinsvorsorge vom Betriebsverbot in der Zeit von 13.00 bis 15.00<br />
Uhr ausgenommen sind<br />
• betreiberunabhängig Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider,<br />
Laubbläser <strong>und</strong> Laubsammler an Werktagen auch in der<br />
Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr <strong>und</strong> von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht genutzt<br />
werden dürfen<br />
Des Weiteren: auch ohne Ausnahmegenehmigung ist tagsüber in der Zeit<br />
zwischen 6.00 <strong>und</strong> 22.00 Uhr der Betrieb lärmarmer Müllsammelfahrzeuge <strong>und</strong><br />
Kehrmaschinen sowie nachts der Gebrauch rollbarer Müllbehälter mit einem<br />
Fassungsvermögen von höchstens 1100 Litern zulässig.<br />
Ausnahmeregelungen aufgr<strong>und</strong> der <strong>32.</strong> <strong>BImSchV</strong> / des LImSchG<br />
Es ist möglich, von den zuvor angeführten Betriebsregelungen <strong>und</strong> den<br />
genannten spezifischen Regelungen in Rheinland-Pfalz abzuweichen,<br />
- sofern dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde. Dem Antrag auf<br />
Zulassung einer Ausnahme kann dann zugestimmt werden, wenn der der Betrieb<br />
der <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit<br />
oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.<br />
- wenn der Betrieb der <strong>Geräte</strong> <strong>und</strong> Maschinen im Einzellfall zur Abwendung<br />
einer Gefahr bei Unwetter, Eis oder Schnee(fall) oder zur Abwendung einer<br />
sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist; auf<br />
Verlangen hat der Betreiber die zuständige Behörde über den Betrieb zu<br />
unterrichten.<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können als Ordnungswidrigkeit mit<br />
einem Bußgeld in Höhe bis zu 50.000 € geahndet werden
Noch Fragen?<br />
Weitere Auskunft erteilt Ihnen die Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- <strong>und</strong><br />
Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd):<br />
Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />
- Zentralreferat Gewerbeaufsicht -<br />
Friedrich-Ebert-Str. 14<br />
67433 Neustadt an der Weinstraße<br />
Tel.: (06321) 99 - 0<br />
Fax: (06321) 99 – 3027<br />
E-Mail: Referat21@sgdsued.rlp.de<br />
Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />
- Regionalstelle Gewerbeaufsicht -<br />
Kaiserstr. 31<br />
55116 Mainz<br />
Tel.: (06131) 9 60 30 - 0<br />
Fax : (06131) 9 60 30 - 99<br />
E-Mail: Referat22@sgdsued.rlp.de<br />
Struktur- <strong>und</strong> Genehmigungsdirektion Süd<br />
- Regionalstelle Gewerbeaufsicht -<br />
Karl-Helfferich-Str. 2<br />
67433 Neustadt an der Weinstraße<br />
Tel.: (06321) 99 – 0<br />
Fax: (06321) 3 33 98<br />
E-Mail: Referat23@sgdsued.rlp.de<br />
Erstellt durch: Dietmar Christmann, Ref. 21 Stand. 11/2011<br />
Anfor der uAnf<br />
Foto ©Copyright: B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit, H.-G. Oed