Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen bei der - GEW
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Angestellten- und Beamtenpolitik<br />
<strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> Ausgestaltung von<br />
Eingruppierungsrichtlinien für<br />
angestellte Lehrkräfte<br />
Ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis<br />
unter Mitar<strong>bei</strong>t von Julian Augustin<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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Verantwortlich: Ilse Schaad<br />
Gestaltung Titel: Karsten Sporle<strong>der</strong> / Innenteil: Gabi Rotsch<br />
Druck: Druckerei Hassmüller<br />
ISBN: 978-3-939470-78-6<br />
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April 2012
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
in <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 mit den Län<strong>der</strong>n konnte eine Entgeltordnung für Lehrkräfte nicht abgeschlossen<br />
werden. Der Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber war zu massiv. Mit Zähnen und Klauen haben sie gegen jede<br />
Vernunft ihr Alleinbestimmungsrecht verteidigt.<br />
Das heißt aber nicht, dass die Beschäftigten den Ar<strong>bei</strong>tgebern in Bezug auf ihre Eingruppierung völlig<br />
hilflos ausgeliefert sind. Solange kein Tarifvertrag besteht, haben die <strong>Personalvertretungen</strong> ein umfassendes<br />
Mitbestimmungsrecht an den von den Ar<strong>bei</strong>tgebern einseitig erlassenen Eingruppierungsrichtlinien. Dieses<br />
Recht wird den <strong>Personalvertretungen</strong> mit durchaus unterschiedlichen Argumenten in vielen Län<strong>der</strong>n verweigert.<br />
In dem von Professor Dr. Ulrich Battis vorgelegten Gutachten wird die Frage <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung<br />
dieses Mitbestimmungsrechts genau untersucht. Der Autor stellt fest, dass dieses Recht sowohl in West als<br />
auch in Ost besteht und unabhängig davon gilt, dass diese Richtlinien von <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
(TdL) verfasst wurden und in den Län<strong>der</strong>n nur umgesetzt werden. Die Ar<strong>bei</strong>tgeber können sich nicht<br />
auf den Standpunkt zurückziehen, sie seien an die Umsetzung von TdL-Vorgaben gebunden. Das Gutachten<br />
bestätigt sehr überzeugend die Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>GEW</strong>: Die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungsrichtlinien<br />
ist in allen Bundeslän<strong>der</strong>n mitbestimmungspflichtig. Ohne Beachtung <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />
erlassene Richtlinien sind rechtswidrig und damit unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht liegt<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Personalvertretung, welche die von <strong>der</strong> Regelung betroffenen Beschäftigten vertritt.<br />
Die <strong>GEW</strong> hat dem grünen Ministerpräsidenten in Baden-Württemberg einen offenen Brief wegen <strong>der</strong><br />
Verweigerung <strong>der</strong> Mitbestimmung geschrieben. Eine Antwort ist bis heute nicht eingegangen. Von <strong>der</strong> alten<br />
Landesregierung in Baden-Württemberg war die <strong>GEW</strong> daran gewöhnt, dass auch wenn höchstrichterlich<br />
etwas geklärt war, alles noch einmal durchgeklagt werden musste. Auch unter einer grün-roten Landesregierung<br />
wird diese mitbestimmungsfeindliche Politik fortgesetzt. Die <strong>GEW</strong> hält das für einen Skandal.<br />
Solange die Situation so ist wie sie ist und die Ar<strong>bei</strong>tgeber auf ihrem Recht beharren, die Eingruppierung<br />
per Richtlinie einseitig – nach Gutsherrenart– zu regeln, ist es von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, dass die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />
<strong>der</strong> für den Schulbereich zuständigen <strong>Personalvertretungen</strong> auf Landesebene <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung<br />
und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungsrichtlinien anerkannt werden. Von alleine werden die öffentlichen<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber sich nicht an Recht und Gesetz halten. Deshalb werden die zuständigen <strong>Personalvertretungen</strong><br />
dort, wo die <strong>GEW</strong> die Mehrheit hat, ihre Rechte vor Gericht durchsetzen.<br />
Dieses Gutachten werden wir den zuständigen Ministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und den <strong>Personalvertretungen</strong> zur<br />
Verfügung stellen. Wir hoffen, dass Gerichte nicht bemüht werden müssen. Wenn es nicht an<strong>der</strong>s geht, werden<br />
wir aber auch diesen Weg gehen. Wer nicht hören will, muss fühlen.<br />
Frankfurt, im März 2012<br />
Ilse Schaad<br />
Leiterin des Ar<strong>bei</strong>tsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik<br />
im Geschäftsführenden Vorstand <strong>der</strong> <strong>GEW</strong><br />
3
INHALTSVERZEICHNIS<br />
A. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................ 6<br />
B. SACHVERHALT UND FRAGESTELLUNGEN ................................................................... 10<br />
I. Sachverhalt ............................................................................................................................. 10<br />
II. Fragestellungen ..................................................................................................................... 10<br />
C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG ............................................................................................ 11<br />
I. Unterliegt die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong><br />
Mitbestimmung des zuständigen Personalrats? ............................................................. 11<br />
1. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Eingruppierung ............................................................. 11<br />
2. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Lohngestaltung .............................................................. 12<br />
II. Welches ist die zuständige Personalvertretung? .................................................................. 23<br />
III. Verstößt das Land Sachsen-Anhalt gegen höherrangiges Recht, in dem es keine<br />
gesetzliche Gewährleistung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrates über Fragen <strong>der</strong><br />
Lohngestaltung vorsieht? ................................................................................................ 26<br />
1. Landesverfassung ............................................................................................................... 27<br />
2. Grundgesetz ....................................................................................................................... 27<br />
IV. Vereinbarkeit <strong>der</strong> Bindung <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> an die Beschlüsse <strong>der</strong> TdL-<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit den landesgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong><br />
Personalvertretung ........................................................................................................... 34<br />
V. Anpassungspflicht <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
TdL-Eingruppierungs-Richtlinien ................................................................................... 37<br />
1. Beschlussbefolgungspflicht - § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung ................................................. 38<br />
2. Ermächtigungsvorbehalt - § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung ..................................................... 39<br />
VI. Kann die zuständige Personalvertretung die Angleichung an die TdL-Eingruppierungs-<br />
Regelungen im Fall <strong>der</strong> Nichtanpassung per Initiativantrag durchsetzen? ................... 41<br />
1. Bestehen eines Initiativantragsrechts ................................................................................ 41<br />
2. Reichweite des Initiativantragsrechts ................................................................................ 42<br />
4
VII. Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien für das<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte <strong>bei</strong> Nichtbeachtung <strong>der</strong><br />
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung ............................................................ 46<br />
1. Wirksamkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien in Bezug auf das<br />
einzelne Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ................................................................................................ 46<br />
2. Rechtsfolgen in Bezug auf den Vergütungsanspruch <strong>bei</strong> Verschlechterung <strong>der</strong><br />
Eingruppierung ................................................................................................................. 48<br />
3. Unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall <strong>der</strong> Verschlechterung durch eine an<strong>der</strong>e<br />
Bewertung <strong>der</strong> Tätigkeit und im Fall <strong>der</strong> Streichung von Aufstiegsmöglichkeiten? ...... 49<br />
D. ANLAGEN ........................................................................................................................... 52<br />
5
A. ZUSAMMENFASSUNG<br />
1. Die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien im öffentlichen Dienst<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die das System <strong>der</strong> Entgeltgestaltung von Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />
durch die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu vorgegebenen Vergütungsgruppen<br />
abstrakt-generell festlegen, unterfallen grundsätzlich dem Mitbestimmungstatbestand<br />
<strong>der</strong> Lohngestaltung.<br />
2. Im Hinblick auf die Eingruppierung von Lehrkräften im Tarifgebiet West existiert auch<br />
nach <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 keine tarifliche Regelung. Gegenüber diesen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />
greift daher <strong>der</strong> Tarifvorrang des § 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW<br />
(bzw. <strong>der</strong> Tarifvorrang des jeweils einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetzes) nicht,<br />
mit <strong>der</strong> Rechtsfolge, dass die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von abstrakt-generellen Eingruppierungs-Regelungen<br />
mitbestimmungspflichtig ist. Dies gilt sowohl für Eingruppierungs-<br />
Richtlinien <strong>der</strong> TdL (wenn sie von einem Bundesland genutzt werden), als auch für Eingruppierungs-Richtlinien<br />
<strong>der</strong> einzelnen TdL-Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auch einzelner Dienststellen.<br />
3. Eine tarifvertragliche Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechtes auf den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
bzw. auf einen Ar<strong>bei</strong>tgeberverband (wie <strong>der</strong> TdL) führt nicht zu einem Tarifvorrang i. S. d.<br />
Personalvertretungsgesetze. Sie vermag die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Personalrats nach<br />
den Landespersonalvertretungsgesetzen daher nicht auszuschließen. Übertragen auf die<br />
Eingruppierung von angestellten Lehrkräften im Tarifgebiet Ost bedeutet dies, dass sich<br />
aus § 2 Nr. 3 Än<strong>der</strong>ungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 selbst dann keine die<br />
Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung ausschließende tarifliche Regelung ergeben kann,<br />
wenn die darauf fußenden Eingruppierungs-Richtlinien ihrerseits von abschließen<strong>der</strong> Natur<br />
sind.<br />
4. Ein Mitbestimmungserfor<strong>der</strong>nis nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW bzw. nach den<br />
übereinstimmenden Regelungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Landespersonalvertretungsgesetze besteht <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Regelungen für die in § 17 Abs. 2<br />
TVÜ-L benannten Angestellten sowie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung von Eingruppierungs-<br />
Regelungen für Angestellte, für die auch vor Erlass von TV-L und TVÜ-L keine tariflichen<br />
Eingruppierungs-Regelungen vorlagen. Im Hinblick auf angestellte Lehrkräfte gilt dies<br />
nicht nur für die Lehrkräfte im Tarifgebiet West, für die bereits keine tarifvertragliche<br />
Norm vorliegt, son<strong>der</strong>n auch für Lehrkräfte im Tarifgebiet Ost, da § 2 Nr. 3 des Ände-<br />
6
ungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nicht als abschließende tarifliche Regelung<br />
<strong>der</strong> Eingruppierung zu qualifizieren ist, die den Tarifvorrang auslöst.<br />
5. Welches die zuständige Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />
für im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte ist, bestimmt sich<br />
nach den insoweit beson<strong>der</strong>s heterogenen Landespersonalvertretungsgesetzen. In den<br />
Län<strong>der</strong>n, in denen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> obersten Schulbehörde bzw. <strong>bei</strong>m für das Schulwesen zuständigen<br />
Ministerium Hauptpersonalräte für Lehrkräfte gebildet sind, gelten diese als zuständige<br />
Personalvertretung. In Berlin ist <strong>der</strong> Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und<br />
nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin nach § 59 Satz 1 PersVG Bln zuständig; in<br />
Bremen die Gesamtpersonalräte des Landes Bremen und <strong>der</strong> Stadt Bremerhaven. In einigen<br />
Bundeslän<strong>der</strong>n existieren <strong>bei</strong>m Ministerium mehrere schulartbezogene Lehrer-<br />
Hauptpersonalräte. Welcher <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-<br />
Richtlinien mitbestimmungsbefugt ist, hängt hier davon ab, ob die Lehrkräfte <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Schulart von <strong>der</strong> konkreten inhaltlichen Än<strong>der</strong>ung betroffen wären. Im Zweifel können<br />
in diesen Län<strong>der</strong>n alle Lehrer-Hauptpersonalräte für die Mitbestimmung zuständig<br />
sein.<br />
6. Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet die einfachgesetzliche Ausgestaltung<br />
eines Mindestmaßes an personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung <strong>der</strong> in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
stehenden Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Landesgesetzgeber<br />
sind daher dazu verpflichtet mindestens die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten<br />
überhaupt zu gewährleisten. In <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> sind die Gesetzgeber<br />
weitgehend frei. Unterlassen Sie jedoch die einfachgesetzliche Begründung von<br />
<strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n in sozialen Angelegenheiten insgesamt, wie z. B. die Mitbestimmung<br />
über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung, liegt darin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche<br />
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).<br />
7. Aus Art. 33 Abs. 5 GG kann kein verfassungsrechtliches Gebot zur einfachgesetzlichen<br />
Ausgestaltung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrats in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung bezogen<br />
auf Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gezogen werden.<br />
8. Indem das Land Sachsen-Anhalt keine einfachgesetzliche Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis im öffentlichen Dienst Beschäftigten zu Fragen <strong>der</strong><br />
Lohngestaltung begründet hat, verstößt es gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1<br />
GG.<br />
7
9. Die satzungsrechtliche Beschlussbefolgungspflicht in § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung führt dazu,<br />
dass die Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL über Einbeziehungsklauseln in den einzelnen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverträgen zwischen den TdL-Mitglie<strong>der</strong>n und ihren in einem Angestelltenverhältnis<br />
Beschäftigten zu flächendecken<strong>der</strong> Anwendung gelangen. Faktisch wirken die<br />
Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL daher wie abstrakt-generelle Regelungen über Fragen<br />
<strong>der</strong> Lohngestaltung, die den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG<br />
NRW erfüllen. Durch diese Praxis werden die einfachgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> de facto ausgehöhlt.<br />
10. Aus <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> TdL, insbeson<strong>der</strong>e aus § 5 Nr. 2, ist ein TdL-Mitglied verpflichtet,<br />
Diskrepanzen zwischen den eigenen Eingruppierungs-Richtlinien und den per Mitglie<strong>der</strong>beschluss<br />
erlassenen Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL zu beseitigen. Insoweit besteht<br />
eine Anpassungspflicht, wenn die Eingruppierungs-Richtlinien eines Bundeslandes infolge<br />
einer inhaltlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien nicht übereinstimmen. An<strong>der</strong>es gilt<br />
gemäß § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung für Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung sowie für<br />
Abweichungen, zu denen die TdL nach § 5 Nr. 4 ermächtigt hat. Eingruppierungs-<br />
Regelungen, die über die TdL-Lehrerrichtlinien hinausgehen und Son<strong>der</strong>fälle des jeweiligen<br />
Landesrechtes betreffen, sind unabhängig von § 5 Nr. 2 und Nr. 4 möglich.<br />
11. Der Personalvertretung steht ein Initiativantragsrecht über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung zu,<br />
mit dem sie den im jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz definierten Einigungsweg<br />
bis hin zur Einigungsstelle erzwingen kann. Hinsichtlich einer Entscheidung <strong>der</strong> Einigungsstelle<br />
ist unter bestimmten Voraussetzungen auch <strong>der</strong> Weg zum Verwaltungsgericht<br />
eröffnet. Ihre Befugnisse gehen jedoch nicht so weit, dass sie auch die Durchsetzung <strong>der</strong><br />
mit ihrem Initiativantrag verfolgten Maßnahmen zu erzwingen vermag. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht die Anpassung von Eingruppierungs-Richtlinien per Initiativantrag durchsetzen,<br />
selbst wenn aus <strong>der</strong> TdL-Satzung eine diesbezügliche Verpflichtung <strong>der</strong> Dienststelle<br />
folgt. Darüber hinaus verstößt ein Landespersonalvertretungsgesetz, das dem Personalrat<br />
o<strong>der</strong> einem Organ, das mehrheitlich von Personalratsvertretern besetzt ist, ein Durchsetzungsrecht<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Initiativanträge gewährt, gegen das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip.<br />
12. Die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien von Lehrkräften im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist<br />
ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung<br />
rechtswidrig. Für die Lehrkräfte, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag dynamisch auf die TdL-<br />
8
Lehrerrichtlinien verweist, folgt aus <strong>der</strong> mitbestimmungsbedingten Rechtswidrigkeit die<br />
Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ungen inter partes. Zum Gegenstand ihrer Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />
gehören dann weiterhin nur die TdL-Richtlinien in <strong>der</strong> Fassung, in <strong>der</strong> sie vor<br />
<strong>der</strong> rechtswidrigen Richtlinienän<strong>der</strong>ung Geltung entfalteten.<br />
13. Der Vergütungsanspruch <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird durch eine<br />
TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht<br />
ordnungsgemäß beteiligt worden ist.<br />
14. Es bestehen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen TdL-Lehrerrichtlinien-<br />
Än<strong>der</strong>ungen, die allein die Eingruppierungsregelungen betreffen, und solchen Än<strong>der</strong>ungen,<br />
die Aufstiegsgarantien streichen, wenn die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung missachtet worden sind. In <strong>bei</strong>den Fällen haben die betroffenen Lehrkräfte<br />
einen ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Anspruch auf Eingruppierung nach <strong>der</strong> ursprünglichen<br />
Fassung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien.<br />
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis<br />
9
B. SACHVERHALT UND FRAGESTELLUNGEN<br />
I. Sachverhalt<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Eingruppierung von im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften besteht<br />
keine tarifvertragliche Einigung. Die Tarifgemeinschaft <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TdL) hat daher Richtlinien<br />
per Beschluss erlassen, die die Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte regeln. Diese Lehrerrichtlinien<br />
werden durch dynamische Verweisungsklauseln in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen <strong>der</strong><br />
Lehrkräfte zum Gegenstand des ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Inhalts. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TdL-Richtlinien<br />
können eine Verschlechterung <strong>der</strong> Eingruppierung bzw. die Verhin<strong>der</strong>ung einer Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Eingruppierung mit sich bringen. Beim Erlass <strong>der</strong> TdL-Richtlinien wird <strong>der</strong>zeit noch keine<br />
Personalvertretung beteiligt.<br />
II. Fragestellungen<br />
• Unterliegt die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />
des zuständigen Personalrates?<br />
• Welches ist das zuständige Personalvertretungsorgan?<br />
• Sind die Län<strong>der</strong> aus höherrangigem Recht dazu verpflichtet die Mitbestimmung <strong>der</strong><br />
Personalvertretung einfachgesetzlich zu gewährleisten?<br />
• Ist die Bindung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL an die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
<strong>der</strong> TdL mit den landesgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong><br />
vereinbar?<br />
• Gilt <strong>der</strong> Tarifvorrang auch, wenn dem Ar<strong>bei</strong>tgeber bzw. einem Ar<strong>bei</strong>tgeberverband tarifvertraglich<br />
ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist?<br />
• Ist ein Bundesland, das Mitglied <strong>der</strong> TdL ist, satzungsrechtlich verpflichtet seine Eingruppierungs-Richtlinien<br />
an die <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien anzupassen?<br />
• Kann die zuständige Personalvertretung die Angleichung an die TdL-Lehrerrichtlinien<br />
per Initiativantrag durchsetzen?<br />
• Welchen Einfluss haben Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien auf das Angestelltenverhältnis<br />
<strong>der</strong> einzelnen Lehrkraft, wenn sie ohne personalvertretungsrechtliche Beteiligung<br />
ergangen sind?<br />
• Bleibt <strong>der</strong> Vergütungsanspruch einer Lehrkraft bestehen, wenn eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-<br />
Lehrerrichtlinien den Anspruch kürzt, aber nicht unter Beteiligung des Personalrates erfolgte?<br />
10
C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG<br />
I. Unterliegt die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> Mitbe-<br />
stimmung des zuständigen Personalrats?<br />
In den (Landes-)Personalvertretungsgesetzen sind die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>bei</strong> dem jeweiligen Land im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigten geregelt. Anhand<br />
enumerativ aufgelisteter Mitbestimmungstatbestände sind die Maßnahmen und Regelungen,<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Einführung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> zuständige Personalrat beteiligt werden<br />
muss, gesetzlich umschrieben und eingegrenzt. Regelungen und Maßnahmen <strong>der</strong> Dienststelle,<br />
die sich nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand subsumieren lassen, unterliegen nicht<br />
<strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalräte. Fraglich ist, ob die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />
<strong>der</strong> Mitbestimmung bedürfen. Für eine Subsumtion in Betracht<br />
kommen die Mitbestimmungstatbestände <strong>der</strong> „Eingruppierung“ (1.) und <strong>der</strong> „Lohngestaltung“<br />
(2.).<br />
1. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Eingruppierung<br />
Die meisten (Landes-)Personalvertretungsgesetze enthalten den Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong><br />
„Eingruppierung“. So lautet etwa § 72 Abs. 1 Nr. 4 PersVG NRW wie folgend:<br />
„Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten <strong>bei</strong> Eingruppierung, Höhergruppierung,<br />
Herabgruppierung, Übertragung einer höher o<strong>der</strong> niedriger zu bewertenden Tätigkeit,<br />
Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung <strong>der</strong> Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen,<br />
Bestimmung <strong>der</strong> Fallgruppen innerhalb einer Entgeltgruppe, wesentliche Än<strong>der</strong>ung<br />
von Ar<strong>bei</strong>tsverträgen“<br />
Vergleichbare Regelungen finden sich etwa in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit.<br />
b HPVG und § 65 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG, etc. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat den nachstehenden<br />
Wortlaut:<br />
„Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Übertragung<br />
einer höher o<strong>der</strong> niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- o<strong>der</strong> Rückgruppierung, Eingruppierung.“<br />
Der Begriff „Eingruppierung“ bezeichnet die erstmalige Einordnung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers in<br />
das für seine Tätigkeit vorgesehene Lohngruppen- bzw. Entgeltsystem aus Anlass <strong>der</strong> Einstel-<br />
11
lung. Das Mitbestimmungsrecht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Höhergruppierung erfasst auch die Fälle, in denen die<br />
tariflichen Eingruppierungsmerkmale neu gefasst werden (BVerwG, B. v. 3.6.1977 – VII P 2.76,<br />
Rn. 17). Als Eingruppierung wird von § 72 Abs. 1 Nr. 4 PersVG NRW zudem die Einordnung<br />
eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers in ein vollständig neues Tarifwerk erfasst und ist danach mitbestimmungspflichtig<br />
(vgl. Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn. 51). Auch die<br />
Überleitung <strong>der</strong> Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom BAT bzw. MTArb in den TVöD<br />
und den TV-L sind zustimmungspflichtig (vgl. BAG, B. v. 27.7.1993 – 1 ABR 11/93, BAGE 74,<br />
10, Rn. 26).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Eingruppierung nicht das Recht umfasst, auf die Aufstellung eines neuen o<strong>der</strong> auf die<br />
Än<strong>der</strong>ung eines vorhandenen Vergütungssystems hinzuwirken. Bei dem in § 72 Abs. 1 Nr. 4<br />
PersVG NRW ausgestalteten Mitbestimmungsrecht des Personalrates geht es hingegen allein<br />
um die Mitbeurteilung <strong>der</strong> Rechtsanwendung, d. h. um die Überprüfung <strong>der</strong> Einordnung des<br />
einzelnen Ar<strong>bei</strong>tnehmers in das vorgegebene Entgeltsystem (s. BVerwG, B. v. 14.6.1995 – 6 P<br />
43/93, PersR 1995, 428; vgl. auch Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn.<br />
42).<br />
Mithin folgt aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 PersVG NRW sowie den entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen<br />
in den an<strong>der</strong>en Landespersonalvertretungsgesetzen sowie dem BPersVG kein Mitbestimmungsrecht<br />
<strong>der</strong> Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien.<br />
2. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />
Möglicherweise ergibt sich ein solches Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien jedoch aus <strong>der</strong> Regelung des § 75<br />
Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW, die wie folgend lautet:<br />
„Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen<br />
über Fragen <strong>der</strong> Gestaltung des Entgelts innerhalb <strong>der</strong> Dienststelle, insbeson<strong>der</strong>e die Aufstellung<br />
von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und<br />
<strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung sowie die Festsetzung <strong>der</strong> Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener<br />
Entgelte, einschließlich <strong>der</strong> Geldfaktoren, sowie entsprechende Regelungen für Beamtinnen<br />
und Beamte“<br />
12
Gleichlautende Regelungen finden sich in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG, § 79 Abs. 1 Nr. 5 Per-<br />
sVG BW, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PersVG Bay, § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berl, § 66<br />
Nr. 5 PersVG Bbg, §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 PersVG Brem, § 86 Abs. 1 Nr. 5 PersVG HH, § 74<br />
Abs. 1 Nr. 13 PersVG Hess, § 68 Abs. 1 Nr. 22 PersVG MV, § 66 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG, § 78<br />
Abs. 1 Nr. 4 PersVG Saar, § 80 Abs. 3 Nr. 4 SächsPersVG , § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 13 PersVG<br />
Schl-H und § 74 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Thür. In Rheinland-Pfalz erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht<br />
in § 80 Abs. 1 Nr. 8 nicht auf die leistungsbezogenen Entgelte. Einzig kein vergleichbares<br />
Mitbestimmungsrecht kennt das Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-<br />
Anhalt (s. hierzu III.).<br />
Aus diesen landesgesetzlichen Regelungen könnte sich ein Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien ergeben, wenn<br />
sich die genannten Maßnahmen unter den Oberbegriff <strong>der</strong> „Gestaltung des Entgelts innerhalb<br />
<strong>der</strong> Dienststelle“ subsumieren lassen (a.) und wenn keine gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Regelung<br />
<strong>der</strong> Eingruppierungsmaßnahmen besteht (b.).<br />
a. Gestaltung des Entgelts innerhalb <strong>der</strong> Dienststelle<br />
Die Regelung des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW gewährt ein umfassendes Mitbestimmungsrecht<br />
<strong>der</strong> Personalvertretung in allen Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung (BVerwG, B. v. 9.12.1998 – 6 P<br />
6/97, BVerwGE 108, 135, Rn. 35; dass., B. v. 26.7.1979 – 6 P 44/78, PersV 1981, 71, Rn. 26;<br />
vgl. auch BAG, U. v. 9.7.1985 – 1 AZR 631/80, PersR 1986, 75, Rn. 38; dass., U. v. 15.1.1987 –<br />
6 AZR 589/84, DB 1987, 2315, Rn. 36). Die frühere Unterscheidung zwischen materiellen und<br />
formellen Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben. Unter<br />
dem Oberbegriff <strong>der</strong> „Entgeltgestaltung“ bzw. „Lohngestaltung“ ist die Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
eines vom Einzelfall losgelösten, gruppenbezogenen Entgeltsystems zu verstehen<br />
(BVerwG, B. v. 9.12.1998, aaO, Rn 34; dass., B. v. 22.4.1998 – 6 P 4/97, PersR 1998, 461). Die<br />
übrigen genannten Mitbestimmungsfälle, wie die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Entlohnungsgrundsätzen<br />
o<strong>der</strong> Entlohnungsmethoden, sind lediglich Beispiele für Maßnahmen <strong>der</strong><br />
Entgelt- bzw. Lohngestaltung.<br />
Bei „Entlohnungsgrundsätzen“ handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, die das System<br />
festlegen, nach dem das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt bemessen werden soll, und seine Ausformung, mit<br />
Ausnahme <strong>der</strong> Lohnhöhe. Erfasst werden also solche Regelungen, die „die technische Seite <strong>der</strong><br />
Lohnberechnung“ betreffen (BVerwG, B. v. 20.3.1980 – 6 P 72/78, BVerwGE 60, 93, Rn. 18;<br />
dass., B. v. 6.2.1987 – 6 P 8/84, BVerwGE 75, 365, Rn. 23). Unter dem Begriff „Entlohnungs-<br />
13
methode“ wird die Art und Weise <strong>der</strong> Durchführung des gewählten Entlohnungssystems verstanden.<br />
Insgesamt geht es da<strong>bei</strong> um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren<br />
Vollziehungsformen, also um die abstrakt-generellen Grundsätze zur Entgeltfindung<br />
(BVerwG, B. v. 9.12.1998, aaO, Rn. 35). § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW erlaubt <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
die Mitbestimmung über die Grundsätze <strong>der</strong> Gegenleistung für die Ar<strong>bei</strong>tsleistung,<br />
über die Formen <strong>der</strong> Vergütung, etc. Keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist hingegen<br />
die Festlegung eines Dotierungsrahmens, also die Bestimmung <strong>der</strong> Gesamthöhe <strong>der</strong> auszuzahlenden<br />
Vergütungen (BVerwG, B. v. 9.12.1998, aaO, Rn. 31).<br />
Die Einführung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien ist nach dem Vorstehenden<br />
als ein Fall <strong>der</strong> Entgelt- bzw. Lohngestaltung zu qualifizieren, denn in Eingruppierungs-<br />
Richtlinien werden abstrakt-generelle Grundsätze zur Entgeltfindung festgeschrieben. Ohne die<br />
entsprechende Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe lässt sich das<br />
Entgelt einer/s im öffentlichen Dienst angestellten Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Ar<strong>bei</strong>tnehmers nicht berechnen.<br />
Da die Eingruppierungs-Richtlinien die verschiedenen Tätigkeiten abstrakt-generell<br />
einer Vergütungsgruppe zuordnen, sind sie als Entlohnungsgrundsätze zu qualifizieren. So hat<br />
das BAG im Fall <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Anlage 1 zur BAT auf wissenschaftliche Mitar<strong>bei</strong>ter am<br />
FhG ausdrücklich folgende Feststellung getroffen:<br />
„Die Eingruppierung von Ar<strong>bei</strong>tnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und <strong>der</strong>en entsprechende<br />
Bezahlung ist eine Form <strong>der</strong> betrieblichen Lohngestaltung.“<br />
(BAG, B. v. 27.1.1987 – 1 ABR 66/85, BAGE 54, 147, Rn. 64)<br />
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zum Erlass von Musikschullehrer-<br />
Richtlinien durch die VKA entschieden, dass dieser <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrates bedurfte<br />
(s. BVerwG, B. v. 6.2.1987 – 6 P 8/84, BVerwGE 75, 365, Rn. 23). Die Einführung bzw.<br />
Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien stellt sich daher als eine nach den Personalvertretungsgesetzen<br />
mitbestimmungspflichtige Angelegenheit <strong>der</strong> Lohngestaltung dar.<br />
Dies folgt zudem aus dem Schutzzweck des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW. Dieser Mitbestimmungstatbestand<br />
dient vor<strong>der</strong>gründig <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Verteilungsgerechtigkeit innerhalb<br />
<strong>der</strong> Dienststellen. Die Beschäftigten sollen durch die Beteiligung ihrer Personalvertretung vor<br />
einer einseitig an den Interessen des Ar<strong>bei</strong>tgebers orientierten Lohngestaltung geschützt werden.<br />
Es soll ein angemessenes und durchsichtiges Lohngefüge entstehen und die Lohngerechtigkeit<br />
innerhalb <strong>der</strong> Dienststellen gewährleistet werden bzw. bleiben (vgl. BVerwG, B. v.<br />
9.12.1998, aaO; dass., B. v. 6.2.1987, aaO, Rn. 20; BAG, U. v. 28.7.1998 - , 3 AZR 357/97,<br />
14
BAGE 98, 279, Rn. 29). Dieser Schutzzweck kann nur erreicht werden, in dem <strong>der</strong> Personalrat<br />
auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien beteiligt wird und<br />
ihm ein Zustimmungsverweigerungsrecht zugestanden ist.<br />
In verschiedenen Bundeslän<strong>der</strong>n haben sich sowohl die <strong>GEW</strong>-Landesverbände als auch die<br />
jeweils zuständigen Personalräte an die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien beteiligten<br />
Ministerien bzw. Senatoren gewandt (s. etwa das Schreiben des Hauptpersonalrates für<br />
Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Son<strong>der</strong>schulen <strong>bei</strong>m Ministerium für Kultus, Jugend und<br />
Sport in Baden-Württemberg vom 19.9.2011, Anhang 1; s. auch die Initiativanträge <strong>der</strong> Personalräte<br />
Schulen Bremen und Bremerhaven vom 11.10.2011 bzw. 2.11.2011, Anhang 2). Die<br />
zuständigen Ministerien bzw. Senatoren lehnten entwe<strong>der</strong> das Vorliegen einer Mitbestimmungsangelegenheit<br />
an sich ab o<strong>der</strong> beriefen sich auf die Zuständigkeit an<strong>der</strong>er Stellen (vgl.<br />
hierzu die Schreiben <strong>der</strong> Staatsrates Othmer für die Freie Hansestadt Bremen vom 30.10.11<br />
bzw. 24.11.2011, Anhang 2; sowie des baden-württembergischen Ministeriums für Kultus, Jugend<br />
und Sport vom 2.11.2011, Anhang 1).<br />
Zwischenergebnis:<br />
Die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien im öffentlichen Dienst <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong>, die das System <strong>der</strong> Entgeltgestaltung von Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern durch<br />
die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu vorgegebenen Vergütungsgruppen abstrakt-generell<br />
festlegen, unterfallen grundsätzlich dem Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Lohngestaltung.<br />
b. Gesetzes- und Tarifvorrang<br />
Ein Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung besteht gemäß<br />
§ 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW jedoch nur, soweit die Eingruppierungs-Richtlinien<br />
nicht bereits durch ein Gesetz o<strong>der</strong> einen Tarifvertrag abschließend geregelt sind. Dieser Gesetzes-<br />
und Tarifvorrang ist allen (oben) genannten Landespersonalvertretungsgesetzen und auch<br />
§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gemein. Der Gesetzes- und Tarifvorrang des Halbs. 1 liegt darin<br />
begründet, dass in Fällen, in denen die kollektiven Interessen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Dienststelle Beschäftigten<br />
bereits hinreichend gesetzlich o<strong>der</strong> tarifvertraglich geschützt sind, kein Bedürfnis für einen<br />
darüber hinaus gehenden Schutz durch den Personalrat besteht (Kaiser,<br />
in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn. 213).<br />
15
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem die Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
eines Institutes Än<strong>der</strong>ungskündigungen zum Zweck <strong>der</strong> Einführung des BAT-Ost am Standort<br />
Berlin erhielten, ohne dass <strong>der</strong> Personalrat beteiligt worden war, hinsichtlich des Gesetzes- und<br />
Tarifvorrangs festgestellt:<br />
„Die Vergütung <strong>der</strong> Angestellten des Instituts ist indessen we<strong>der</strong> gesetzlich noch tariflich geregelt.<br />
Denn das Institut unterliegt keinerlei Tarifbindung, auch nicht <strong>der</strong> durch Mitgliedschaft in einem<br />
entsprechenden Ar<strong>bei</strong>tgeberverband; es ist we<strong>der</strong> Mitglied <strong>der</strong> Vereinigung kommunaler Ar<strong>bei</strong>tgeberverbände<br />
noch <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft deutscher Län<strong>der</strong>. Ebenso wenig wurde <strong>der</strong> BAT-Ost als<br />
Haustarifvertrag vereinbart. Der BAT war mit den Beschäftigten vielmehr jeweils individualvertraglich<br />
vereinbart worden.“<br />
(BVerwG, B. v. 9.12.1998 – 6 P 6/97, BVerwGE 108, 135, Rn. 28)<br />
Hiernach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob bereits gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Eingruppierungs-Richtlinien<br />
für die <strong>bei</strong> den Län<strong>der</strong>n im öffentlichen Sektor im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehenden<br />
Beschäftigten bestehen (aa.). Hier<strong>bei</strong> ist im Hinblick auf angestellte Lehrkräfte zu unterscheiden<br />
zwischen im Tarifgebiet West tätigen Lehrkräften einerseits und im Tarifgebiet Ost<br />
beschäftigten Lehrkräften an<strong>der</strong>erseits. Ist das Vorliegen gesetzlicher bzw. tariflicher Normen<br />
zu verneinen, ist <strong>der</strong> Personalrat <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung von Eingruppierungs-Richtlinien zu beteiligen.<br />
Im Fall <strong>der</strong> Bejahung ist in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob die bestehenden<br />
gesetzlichen bzw. tariflichen Regelungen von abschließen<strong>der</strong> Natur sind (bb.).<br />
aa. Bestehen von gesetzlichen und/o<strong>der</strong> tariflichen Eingruppierungs-Regelungen<br />
Eine gesetzliche Eingruppierungs-Regelung für angestellte Lehrkräfte besteht allein in Berlin<br />
und lediglich für eine einzige Beschäftigtengruppe (vgl. § 9 Abs. 10 Satz 2 LBiG). Der Gesetzesvorrang<br />
ist daher von keiner großen Bedeutung für die Frage, ob Eingruppierungs-<br />
Richtlinien mitbestimmungsbedürftig sind.<br />
aaa. Bestehen von tariflichen Eingruppierungs-Regelungen im Allgemeinen<br />
Eingruppierungs-Regelungen werden jedoch in <strong>der</strong> Regel tarifvertraglich vereinbart. Daher wird<br />
die Reichweite des Mitbestimmungstatbestandes in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung in <strong>der</strong> Literatur<br />
im Allgemeinen als wenig bedeutsam erachtet. Hinsichtlich <strong>der</strong> im öffentlichen Dienst <strong>bei</strong> den<br />
Län<strong>der</strong>n beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern wurde zwischen <strong>der</strong> TdL und den<br />
Gewerkschaften ver.di, <strong>GEW</strong>, GdP und IG BAU <strong>der</strong> TV-L ausgehandelt. In den §§ 12, 13 TV-L<br />
16
sollen für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Eingruppierungs-Regelungen ein-<br />
geführt werden. Bislang hat die TdL die Verhandlungen <strong>der</strong> Tarifparteien zur Aufstellung von<br />
tariflichen Eingruppierungs-Regelungen für Lehrkräfte nach dem von ihr in <strong>der</strong> Tarifrunde<br />
2011 erklärten Abbruch jedoch nicht wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />
Zum TV-L bestand bis Ende des Jahres 2011 noch keine neue tarifliche Entgeltordnung unter<br />
Einbeziehung einer für Lehrkräfte geltenden Eingruppierungs-Regelung. Mit Wirkung zum<br />
1.1.2012 gilt nun die neue tarifliche Entgeltordnung, die jedoch weiterhin Lehrkräfte ausnimmt.<br />
Für diese gelten anstelle einer Regelung in <strong>der</strong> neuen Entgeltordnung daher zunächst<br />
die alten Eingruppierungsvorschriften nach Maßgabe des § 17 TVÜ-L weiter. Die aus dieser<br />
Son<strong>der</strong>situation für angestellte Lehrkräfte folgenden Konsequenzen sind separat zu prüfen (s.<br />
hierzu bbb.).<br />
Für Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die keine Lehrkräfte sind, gilt <strong>der</strong> TVÜ-L. Dieser<br />
ist seinerseits ein eigenständiger Tarifvertrag. Er ist daher selbst dazu geeignet, den Tarifvorrang<br />
nach landespersonalvertretungsrechtlichen Vorgaben (z. B. den Tarifvorrang des § 72 Abs. 4<br />
Halbs. 1 PersVG NRW) zu bewirken. Er sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass bis zu einer tarifvertraglichen<br />
Einigung über die neue Entgeltordnung im TV-L die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich<br />
<strong>der</strong> Vergütungsordnung fortgelten. Die Abs. 3-10 des § 17 TVÜ-L enthalten u. a. Modifizierungen<br />
<strong>der</strong> fortbestehenden Eingruppierungs-Regelungen. Zudem sind in § 17 Abs. 2 TVÜL<br />
drei Gruppen aufgelistet, für die die alten tariflichen Regelungen nach BAT bzw. BAT-O nicht<br />
mehr gelten.<br />
Das dargelegte Regelungsgeflecht des TVÜ-L zeigt, dass trotz <strong>der</strong> noch nicht gefundenen Einigung<br />
über die Einführung von Eingruppierungs-Regelungen im TV-L tarifliche Eingruppierungs-Regelungen<br />
für Angestellte im Öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> bestehen, wenn sie bereits<br />
zuvor in BAT bzw. BAT-O enthalten waren. Diese von § 17 TVÜ-L getroffene Regelung ist<br />
aufgrund ihrer tarifvertraglichen Natur nicht mitbestimmungspflichtig. Wird sie durch die Einführung<br />
neuer §§ 12, 13 TV-L abgelöst, liegt darin ebenfalls eine nicht mitbestimmungspflichtige<br />
Än<strong>der</strong>ung des Tarifvertrages.<br />
Zwischenergebnis<br />
Mithin kann sich hinsichtlich dieser Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ein Mitbestimmungsrecht<br />
nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW bzw. nach den jeweils einschlägigen<br />
Landespersonalvertretungsgesetzen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-<br />
17
Richtlinien nur dann ergeben, wenn die in § 17 TVÜ-L getroffenen Übergangsregelungen von<br />
nicht abschließen<strong>der</strong> Qualität sind (s. hierzu bb.).<br />
bbb. Son<strong>der</strong>situation von angestellten Lehrkräften<br />
Wie dargelegt, enthalten sowohl TV-L als auch TVÜ-L keine Regelungen hinsichtlich <strong>der</strong> Eingruppierung<br />
von Lehrkräften. Bezüglich ihrer Eingruppierung ist zwischen Lehrkräften im Tarifgebiet<br />
West und Tarifgebiet Ost zu unterscheiden.<br />
(1) Tarifgebiet West<br />
Im Tarifgebiet West werden angestellte Lehrkräfte auf <strong>der</strong> Grundlage ar<strong>bei</strong>tsvertraglicher Vereinbarung<br />
eingruppiert, indem im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag die <strong>bei</strong>m jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tgeber geltenden<br />
Eingruppierungs-Regelungen in <strong>der</strong> Regel dynamisch in Bezug genommen werden. Bei den<br />
Eingruppierungs-Regelungen handelt es sich sowohl um Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL<br />
als auch um Eingruppierungsrichtlinien von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> TdL bzw. des Landes Hessen.<br />
Zwischenergebnis<br />
Im Hinblick auf die Eingruppierung von Lehrkräften im Tarifgebiet West existiert auch nach<br />
<strong>der</strong> Tarifrunde 2011 keine tarifliche Regelung. Gegenüber diesen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />
greift daher <strong>der</strong> Tarifvorrang des § 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW (bzw.<br />
<strong>der</strong> Tarifvorrang des jeweils einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetzes) nicht, mit <strong>der</strong><br />
Rechtsfolge, dass die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von abstrakt-generellen Eingruppierungs-<br />
Regelungen mitbestimmungspflichtig ist. Dies gilt sowohl für Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong><br />
TdL (wenn sie von einem Bundesland genutzt werden), als auch für Eingruppierungs-<br />
Richtlinien <strong>der</strong> einzelnen TdL-Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auch einzelner Dienststellen.<br />
(2) Tarifgebiet Ost<br />
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L gilt § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O<br />
vom 8. Mai 1991 explizit fort. § 2 Nr. 3 ist demnach eine geltende tarifliche Regelung im Tarifgebiet<br />
Ost. Sie hat den folgenden Wortlaut:<br />
„Die Anlage 1a ist, soweit sie keine beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale enthält nicht auf Angestellte<br />
anwendbar, die ... als Lehrkräfte, auch wenn sie unter die SR 2 Abs. 1 Satz 1 fallen, beschäftigt<br />
18
sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in <strong>der</strong><br />
Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O <strong>der</strong> Besoldungsgruppe entspricht, in<br />
welcher <strong>der</strong> Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.“<br />
Aufgrund des § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind Lehrkräfte im Tarifgebiet<br />
Ost ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien in die Vergütungsgruppe eingruppiert,<br />
die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O <strong>der</strong> Besoldungsgruppe entspricht, in die sie eingruppiert wären,<br />
wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Diese Angleichung an die Eingruppierung verbeamteter<br />
Lehrkräfte geht überall dort ins Leere, wo keine entsprechenden landesbeamtenrechtlichen<br />
Gesetze erlassen worden sind (vgl. BAG, U. v. 25.9.1997 – 6 AZR 71/96, ZTR 1998, 318,<br />
Rn. 36). In diesen Fällen orientiert sich die Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte in <strong>der</strong> Praxis allein<br />
anhand <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberseite. Im Unterschied zu den Lehrkräften<br />
im Tarifgebiet West besteht damit im Tarifgebiet Ost eine tarifliche Einbeziehung von<br />
Eingruppierungs-Richtlinien. Bei den Richtlinien handelt es sich um die für das Tarifgebiet Ost<br />
geltenden Eingruppierungsrichtlinien <strong>der</strong> TdL, die Sächsischen Lehrer-<br />
Eingruppierungsrichtlinien und um die Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte des Landes<br />
Sachsen-Anhalt.<br />
Fraglich ist nun, ob die Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung nach den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />
<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, die das Tarifgebiet Ost bilden bereits dann ausgeschlossen<br />
ist, wenn dem jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tgeber tarifvertraglich ein Leistungsbestimmungsrecht<br />
eingeräumt ist und dieser hiervon Gebrauch gemacht hat. Im Kern geht es hier<strong>bei</strong> um die<br />
Frage, ob die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> bereits dann aufgrund des Tarifvorrangs ausgeschlossen<br />
sind, wenn sich die Tarifparteien vertraglich darauf einigen, dass dem Ar<strong>bei</strong>tgeber bzw. einem<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeberverband ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden wird.<br />
Nach ständiger bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtlicher Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 BetrVG, dessen Inhalt<br />
mit dem <strong>der</strong> oben genannten Bestimmungen <strong>der</strong> Landespersonalvertretungsgesetze übereinstimmt,<br />
greift <strong>der</strong> Tarifvorrang des Halbs. 1 nur dann ein,<br />
„wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und<br />
zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts<br />
Genüge tut. Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Tarifvertrages<br />
entfaltet jede tarifliche Regelung, die nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbar<br />
ist, für die Betriebspartner eine Sperrwirkung; jede auf Vollständigkeit angelegte und aus sich her-<br />
19
aus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Rege-<br />
lung aus.“<br />
(BAG, B. v. 20.7.1998 - 6 P 13/97, PersR 1998, 523, Rn. 13;<br />
ebenso dass., B. v. 31.8.1982, 1 ABR 8/81, BAGE 39, 351/356;<br />
dass., B. v. 20.12.1988 – 1 ABR 57/87, BAGE 60, 323/326)<br />
Der Tarifvorrang verlangt demnach eine tarifvertragliche Bestimmung, die eine den Mitbestimmungstatbestand<br />
erfüllende Materie abschließend und selbst regelt. Eine tarifvertragliche<br />
Verweisung auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers bzw. einer Ar<strong>bei</strong>tgebervereinigung<br />
trifft jedoch keine eigene materiell rechtliche Regelung. Dies gilt selbst dann,<br />
wenn die Bestimmung des Leistungsbestimmungsrechts im Tarifvertrag und/o<strong>der</strong> die Ausübung<br />
eines solchen Leistungsbestimmungsrechtes zu einem die Regelungsmaterie abschließend<br />
ordnenden Regelungsgeflecht führt.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich des Tarifvorrangs nach dem hessischen<br />
Personalvertretungsgesetz in Bezug auf eine tarifliche Regelung des Freizeitausgleichs für die<br />
Wegezeit <strong>bei</strong> Rufbereitschaft dahingehend geäußert, dass selbst, wenn eine tarifliche Regelung<br />
dem Dienststellenleiter die nähere Ausgestaltung überlässt, dessen Entscheidung <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />
des Personalrats unterliege. Dies gelte selbst <strong>bei</strong> rein normvollziehenden Maßnahmen<br />
ohne Ermessensspielraum und insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>der</strong> Tarifvertrag nur die Grundsätze<br />
regele, die in den Einzelheiten noch konkretisierungs- und ausfüllungsbedürftig sind o<strong>der</strong><br />
Raum für ergänzende Dienstvereinbarungen lässt (BVerwG, B. v. 30.1.1996 – 6 P 50/93, PersR<br />
1996, 314, Rn. 34; vgl. auch dass., B. v. 29.8.2001 – 6 P 10/00, PersR 2001, 521).<br />
In einem jüngeren Beschluss zum Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung über Fragen<br />
<strong>der</strong> Lohngestaltung in Bezug auf die Pauschalierung unständiger Entgeltbestandteile bekräftigte<br />
das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung:<br />
„Dagegen können die Tarifvertragsparteien das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die<br />
mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln.“<br />
(BVerwG, B. v. 10.6.2011, 6 PB 2.11, PersR 2011, 484, Rn. 8)<br />
Nach <strong>der</strong> insoweit eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung führt eine einvernehmlich<br />
erlangte tarifvertragliche Verweisung auf ein Leistungsbestimmungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers bzw.<br />
eines Ar<strong>bei</strong>tgeberverbandes nicht zur Geltung des Tarifvorrangs nach § 72 Abs. 4<br />
20
Halbs. 1 PersVG NRW und somit nicht zum Ausschluss <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Personalrats<br />
nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW.<br />
Zwischenergebnis<br />
Eine tarifvertragliche Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechtes auf den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
bzw. auf einen Ar<strong>bei</strong>tgeberverband (wie <strong>der</strong> TdL) führt nicht zu einem Tarifvorrang i. S. d. Personalvertretungsgesetze.<br />
Sie vermag die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Personalrats nach den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />
daher nicht auszuschließen. Übertragen auf die Eingruppierung<br />
von angestellten Lehrkräften im Tarifgebiet Ost bedeutet dies, dass sich aus § 2 Nr. 3 Än<strong>der</strong>ungsTV<br />
Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 selbst dann keine die Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
ausschließende tarifliche Regelung ergeben kann, wenn die darauf fußenden Eingruppierungs-Richtlinien<br />
ihrerseits von abschließen<strong>der</strong> Natur sind.<br />
bb. Abschließende tarifliche Regelungen?<br />
Fraglich ist weiterhin, ob die in § 17 TVÜ-L gefundenen Übergangsregelungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />
die nicht Lehrkräfte sind, geeignet sind die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />
aus § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW auszuschließen.<br />
Eine das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht nur,<br />
wenn <strong>der</strong> Tarifvertrag den Sachverhalt umfassend und abschließend regelt. Überlässt die tarifliche<br />
Regelung dem Dienststellenleiter die nähere Ausgestaltung, unterliegt dessen Entscheidung<br />
– auch <strong>bei</strong> rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum – <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />
des Personalrats; insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>der</strong> Tarifvertrag nur die Grundsätze regelt, die in<br />
den Einzelheiten noch konkretisierungs- und ausfüllungsbedürftig sind o<strong>der</strong> Raum für ergänzende<br />
Dienstvereinbarungen lässt (BVerwG, B. v. 29. 8. 2001 – 6 P 10/00, PersR 2001, 521,<br />
Rn. 32; dass., B. v. 30.1.1996 – 6 P 50/93, PersV 1996, 469, Rn. 34; dass., B. v. 17.6.1992 –<br />
6 P 17/91, BVerwGE 90, 228, Rn. 28 ff.). Die Mitbestimmung des Personalrats ist nur gesperrt,<br />
„soweit“ eine tarifliche Regelung besteht (BVerwG, B. v. 22.4.1998 – 6 P 4/97, PersR 1998, 461,<br />
Rn. 43; dass., B. v. 17.6.1992, aaO, Rn. 30).<br />
In <strong>der</strong> Literatur wird das neue Manteltarifsystem (bestehend aus § 17 Abs. 1 TVÜ-L und den §§<br />
22, 23 BAT) teilweise als nicht vollständig bewertet, solange es nicht zu einer Einigung über die<br />
neue Entgeltordnung kommt (so Gaumann, in: Beck OK TV-L, § 12, Rn. 11 f.). Nach den aktuell<br />
geltenden Regelungen bestünden <strong>bei</strong>spielsweise Lücken infolge des Wegfalls <strong>der</strong> Bewäh-<br />
21
ungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege, sowie <strong>der</strong> Vergütungsgruppenzulagen. Zudem würden<br />
Neueingestellte nur vorläufig eingruppiert. Ihnen käme daher keine Besitzstandssicherung und<br />
kein Vertrauensschutz zu (vgl. Gaumann, aaO, Rn. 12). Dass die tariflich getroffenen Eingruppierungs-Regelungen<br />
nicht vollständig sind, zeige auch, dass sich die Tarifparteien in einer<br />
Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 12 TV-L verpflichtet haben, die Lücken, die in diesem Fall bestehen,<br />
durch Verhandlungen über die Einglie<strong>der</strong>ung entsprechen<strong>der</strong> Vorschriften aus dem TVÜ-<br />
L spätestens ab dem 30.6.2009 zu schließen, wenn es bis dahin nicht zu einer Einigung kommt.<br />
Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Zwar sieht das Regelungsgeflecht des § 17 TVÜ-L vor,<br />
dass die nach dem Stichtag erfolgenden Ein- und Umgruppierungen lediglich von vorläufiger<br />
Natur sind (§ 17 Abs. 3 TVÜ-L) und dass die genannten Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen<br />
ab dem Stichtag nicht mehr vollzogen werden sollen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-L). Durch die<br />
genannten Regelungen entsteht jedoch kein lückenhaftes Eingruppierungssystem, son<strong>der</strong>n ein<br />
neues, das die zuvor geltenden Aufstiegs- und Zulagentatbestände sowie den Bestandsschutz<br />
für Neueingestellte gerade nicht enthalten soll. Allerdings sind die Eingruppierungs-<br />
Regelungen, wie sie § 17 TVÜ-L vorsieht, hinsichtlich <strong>der</strong> in § 17 Abs. 2 TVÜ-L benannten<br />
Gruppen nicht abschließend.<br />
Zwischenergebnis<br />
Der Tarifvorbehalt des § 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW greift nicht für die Einführung von<br />
Eingruppierungs-Richtlinien, die die in § 17 Abs. 2 TVÜ-L gelisteten Angestelltengruppen betreffen.<br />
Gleiches gilt für Angestellte <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, für die bereits BAT und BAT-O keine tariflichen<br />
Eingruppierungs-Regelungen enthielten, wie z. B. für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.<br />
Ergebnis zu I:<br />
Ein Mitbestimmungserfor<strong>der</strong>nis nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW bzw. nach den übereinstimmenden<br />
Regelungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Landespersonalvertretungsgesetze besteht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung<br />
und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Regelungen für die in § 17 Abs. 2 TVÜ-L benannten<br />
Angestellten sowie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung von Eingruppierungs-Regelungen für Angestellte, für die<br />
auch vor Erlass von TV-L und TVÜ-L keine tariflichen Eingruppierungs-Regelungen vorlagen.<br />
Im Hinblick auf angestellte Lehrkräfte gilt dies nicht nur für die Lehrkräfte im Tarifgebiet<br />
West, für die bereits keine tarifvertragliche Norm vorliegt, son<strong>der</strong>n auch für Lehrkräfte im Tarifgebiet<br />
Ost, da § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nicht als ab-<br />
22
schließende tarifliche Regelung <strong>der</strong> Eingruppierung zu qualifizieren ist, die den Tarifvorrang<br />
auslöst.<br />
II. Welches ist die zuständige Personalvertretung?<br />
Ist damit festgestellt, dass Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien für im<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung<br />
bedürfen, ist weiterhin zu prüfen, welches das zuständige Vertretungsorgan ist. Die Frage<br />
<strong>der</strong> Zuständigkeit ist vor dem Hintergrund, dass Eingruppierungs-Richtlinien für Lehrkräfte in<br />
<strong>der</strong> Regel mit flächendecken<strong>der</strong> (d. h. landesweiter) Geltung konzipiert werden, von beson<strong>der</strong>er<br />
Bedeutung. Denn in diesem Fall sind nicht die (örtlichen) <strong>Personalvertretungen</strong> zuständig, die<br />
<strong>bei</strong> den einzelnen Dienststellen gebildet wurden.<br />
Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Personalvertretungsorgane ist in den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />
sehr heterogen geregelt. Zum Teil gehen aus den Landesgesetzen die Zuständigkeitsverteilungen<br />
auch nicht abschließend hervor. Mehrere Landespersonalvertretungsgesetze sehen spezielle<br />
Regelungen für Personalräte von Lehrkräften vor (so z. B. in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-<br />
Holstein und Nie<strong>der</strong>sachsen). Die Ausgestaltungen divergieren stark sowohl hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Zuständigkeiten als auch <strong>der</strong> Bezeichnungen <strong>der</strong> verschiedenen <strong>Personalvertretungen</strong> (vgl. z. B.<br />
Schulpersonalrat, Schulbezirkspersonalrat und Schulhauptpersonalrat in Nie<strong>der</strong>sachsen, s. § 95<br />
NPersVG; Lehrer-Bezirkspersonalräte und Lehrer-Hauptpersonalräte in Nordrhein-Westfalen,<br />
s. § 89 PersVG NRW; etc.).<br />
Die im Grundsatz geltende Regel, dass in Angelegenheiten, zu <strong>der</strong>en Entscheidung eine<br />
Dienststelle befugt ist, <strong>der</strong> <strong>bei</strong> dieser Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen ist (vgl.<br />
§ 60 Abs. 1 Satz 1 PersVG Schl.-H.), kann aufgrund <strong>der</strong> mannigfaltigen Son<strong>der</strong>regelungen im<br />
Schulbereich nicht herangezogen werden, denn als Dienststelle gilt nach den meisten Personalvertretungsgesetzen<br />
jede Schule (§ 88 Abs. 1 PersVG NRW; § 78 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H.;<br />
an<strong>der</strong>s etwa in Brandenburg, wo nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg das Staatliche Schulamt<br />
die Dienststelle aller Lehrkräfte ist). Im Allgemeinen lassen sich jedoch drei Gruppen von Zuständigkeitsregelungen<br />
in den Län<strong>der</strong>n unterscheiden: Län<strong>der</strong>, in denen eine Personalvertretung<br />
für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung besteht (1.), Län<strong>der</strong>, die einen Hauptpersonalrat<br />
<strong>bei</strong>m jeweiligen für Kultus zuständigen Ministerium installiert haben (2.) und Län<strong>der</strong>,<br />
in denen mehrere nach verschiedenen Schularten geglie<strong>der</strong>te Lehrer-Hauptpersonalräte existieren<br />
(3.).<br />
23
1. Personalrat für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung<br />
In Berlin richtet sich die Zuständigkeit <strong>der</strong> Personalräte im Schulwesen nach den Regelungen<br />
<strong>der</strong> §§ 59, 54, 50 Abs. 1 Nr. 6 und § 5 Abs. 1 PersVG Bln. Nach dem Regelungsgeflecht dieser<br />
Normen bestehen jeweils eine Dienststelle je Bezirk für die in Nr. 12 lit. a <strong>der</strong> Anlage zu § 5<br />
Abs. 1 PersVG Bln benannten Lehrkräfte und an<strong>der</strong>en Dienstkräfte. Zudem existiert eine<br />
Dienststelle für Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen (Nr. 12 lit. b), zu denen auch die<br />
berufsbildenden Schulen zählen, sowie eine Dienststelle für Referendare und Lehreranwärter.<br />
Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bln wird ein Gesamtpersonalrat gebildet für die Dienststellen<br />
nach Nr. 12 lit. a. Dieser Gesamtpersonalrat vertritt daher nicht die Interessen <strong>der</strong> Lehrkräfte,<br />
die an zentral verwalteten Schulen tätig sind sowie die <strong>der</strong> Studienreferendare und Lehreranwärter.<br />
Werden durch die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien faktisch<br />
abstrakt-generelle Entlohnungsgrundsätze auch für die Lehrkräfte an zentral verwalteten<br />
Schulen getroffen bzw. geän<strong>der</strong>t, liegt darin eine Angelegenheit, die über den Geschäftsbereich<br />
eines Personalrates und auch über den Geschäftsbereich des Gesamtpersonalrates nach § 50<br />
Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bln hinaus geht. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1<br />
Satz 1 PersVG Bln erfüllt, mit <strong>der</strong> Rechtsfolge, dass die Zuständigkeit für die Mitbestimmung<br />
<strong>bei</strong>m Hauptpersonalrat liegt (ebenso OVG Berlin, B. v. 12.1.2003 – 60 PV 10.02, PersR 2003,<br />
320; vgl. auch BVerwG, B. v. 20.11.2008 – 6 P 17/07, PersR 2009, 73). Eine vergleichbare Regelung<br />
besteht in Bremen. Hier sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Brem. LPersVG die<br />
Gesamtpersonalräte des Landes und <strong>der</strong> Stadt Bremerhaven zuständig, sofern die Eingruppierungs-Richtlinien<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowohl in Bremen als auch in Bremerhaven<br />
zugleich betreffen.<br />
2. Ein Hauptpersonalrat <strong>bei</strong>m Ministerium<br />
In einer Mehrheit <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> bestehen Hauptpersonalräte <strong>bei</strong> den jeweils zuständigen<br />
Ministerien (Kultus- bzw. Schulministerien). Da<strong>bei</strong> bilden die Hauptpersonalräte zumeist die<br />
Spitze eines mehrgliedrigen Personalratssystems im Schulsektor. Es existieren sowohl Stufenvertretungen<br />
(vgl. § 79 MBG Schl.-H. und Art. 80 Abs. 2 BayPVG; Schulbezirkspersonalräte,<br />
§ 95 Abs. 2 Satz 1 NPersVG und § 89 Abs. 1 Nr. 1 PersVG NRW); teilweise auch dreigliedrige<br />
Personalratsstrukturen, <strong>der</strong>en höchstrangiger Personalrat <strong>bei</strong>m jeweiligen für das Schulwesen<br />
zuständigen Ministerium ansässig ist (vgl. § 80 PersVG Sch.-H.; § 95 Abs. 1 Satz 2 NPersVG;<br />
§ 92 Abs. 1 Satz 1 HPVG; § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PersVG NRW).<br />
24
Unterschieden werden kann hier<strong>bei</strong> noch zwischen Län<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Hauptpersonalrat für alle<br />
Schularten übergreifend zuständig und <strong>bei</strong>m Ministerium angesiedelt ist (vgl. etwa für Bayern<br />
die Art. 53-56 BayPVG; für Brandenburg § 91 Abs. 4 und 5: hier ist für schulübergreifende Angelegenheiten<br />
<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Staatlichen Schulamt gebildete Personalrat berufen; für Hamburg die<br />
§§ 56 und 92 LPersVG HH; für Hessen die §§ 50, 51 und 92 LPersVG), und solchen Län<strong>der</strong>n,<br />
in denen ein Hauptpersonalrat mit schulartbezogenem Fachgruppenprinzip besteht (vgl. etwa<br />
für Mecklenburg-Vorpommern die §§ 46, 77, 79 LPersVG M-P; für Nie<strong>der</strong>sachsen die §§ 47 f.<br />
sowie 92 ff. NPersVG; für Sachsen die §§ 54 f. sowie 67 LPersVG Sa; für Sachsen-Anhalt die<br />
§§ 52 f. sowie 86 f. LPersVG S-A; für Schleswig-Holstein die §§ 44, 46 und 80 f. MBG Schl-H;<br />
für Thüringen die §§ 53 f. sowie § 92 Nr. 2 LPersVG Thür.).<br />
Die landesrechtlichen Regelungen über die Hauptpersonalräte enthalten zumeist keine Zuweisung<br />
von Zuständigkeiten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hauptpersonalräte<br />
u. a. für die Mitbestimmung in Sozialangelegenheiten, die von landesweiter Bedeutung<br />
sind, zuständig sind. Auch ohne die ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung im Landesgesetz<br />
gilt demzufolge, dass die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien für angestellte<br />
Lehrkräfte <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium unterliegt,<br />
wenn die Richtlinien die Dienststellen des gesamten Landesgebietes betreffen. Die Notwendigkeit<br />
einer Beteiligung aller Schulpersonalräte ist schon aus den übergeordneten Interessen an<br />
einer effektiven Verwaltung nicht geboten. Werden die Eingruppierungs-Richtlinien von einem<br />
an<strong>der</strong>en Ministerium erlassen, folgt aus <strong>der</strong> landesgesetzgeberischen Entscheidung beson<strong>der</strong>e<br />
Hauptpersonalräte für Lehrkräfte zu installieren, dass diese (zumindest auch) für die Mitbestimmung<br />
zuständig sind, denn <strong>der</strong> Erlass von Eingruppierungs-Richtlinien stellt als Form <strong>der</strong><br />
Lohngestaltung eine zentrale Bestimmung <strong>der</strong> sozialen Angelegenheiten <strong>der</strong> Lehrkräfte dar. Die<br />
Entscheidung des Landesgesetzgebers die Personalvertretung von Lehrkräften geson<strong>der</strong>t zu regeln,<br />
kann nicht durch die Zuständigkeitsverteilung auf verschiedene Ministerien, die in <strong>der</strong><br />
Regel <strong>der</strong> aktuellen Landesregierung obliegt, unterlaufen werden (zur ressortübergreifenden<br />
Mitbestimmung im öffentlichen Dienst s. auch Böhm, DÖV 2011, 300). Letzteres gilt auch in<br />
den Län<strong>der</strong>n, die schulartbezogene Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium vorsehen (s. unten,<br />
3.).<br />
3. Schulartbezogene Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium<br />
Letztlich sehen einige Landespersonalräte gleich mehrere Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium<br />
vor, einen für jede Schulart (vgl. etwa für Baden-Württemberg die § 93 Abs. 2 Satz 1 LPersVG<br />
BW: 3 Lehrer-Hauptpersonalräte; für Nordrhein-Westfalen die §§ 50 f. sowie 87 ff. LPersVG<br />
25
NRW; für Rheinland-Pfalz die §§ 52 und 97 LPersVG Rh-Pf: 6 Lehrer-Hauptpersonalräte; für<br />
das Saarland die §§ 52 ff. sowie 94 ff. LPersVG: 7 Lehrer-Hauptpersonalräte). Die Zuständigkeit<br />
dieser Lehrer-Hauptpersonalräte ist vom Inhalt <strong>der</strong> Eingruppierungs-Regelungsän<strong>der</strong>ungen abhängig.<br />
Betreffen bspw. die Än<strong>der</strong>ungen allein Lehrkräfte einer bestimmten Schulart, ist nur<br />
<strong>der</strong> Lehrer-Hauptpersonalrat mitbestimmungsberechtigt, <strong>der</strong> für die jeweilige Schulart gebildet<br />
wurde. Im Zweifel können aber auch alle Lehrer-Hauptpersonalräte mitbestimmungsberechtigt<br />
sein.<br />
Ergebnis zu II.<br />
Welches die zuständige Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />
für im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte ist, bestimmt sich nach den<br />
insoweit beson<strong>der</strong>s heterogenen Landespersonalvertretungsgesetzen. In den Län<strong>der</strong>n, in denen<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> obersten Schulbehörde bzw. <strong>bei</strong>m für das Schulwesen zuständigen Ministerium Hauptpersonalräte<br />
für Lehrkräfte gebildet sind, gelten diese als zuständige Personalvertretung. In Berlin<br />
ist <strong>der</strong> Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des<br />
Landes Berlin nach § 59 Satz 1 PersVG Bln zuständig; in Bremen die Gesamtpersonalräte des<br />
Landes Bremen und <strong>der</strong> Stadt Bremerhaven. In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n existieren <strong>bei</strong>m Ministerium<br />
mehrere schulartbezogene Lehrer-Hauptpersonalräte. Welcher <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw.<br />
Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien mitbestimmungsbefugt ist, hängt hier davon ab, ob<br />
die Lehrkräfte <strong>der</strong> jeweiligen Schulart von <strong>der</strong> konkreten inhaltlichen Än<strong>der</strong>ung betroffen wären.<br />
Im Zweifel können in diesen Län<strong>der</strong>n alle Lehrer-Hauptpersonalräte für die Mitbestimmung<br />
zuständig sein.<br />
III. Verstößt das Land Sachsen-Anhalt gegen höherrangiges Recht, in dem es keine gesetzliche<br />
Gewährleistung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrates über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />
vorsieht?<br />
Als einziges Bundesland hat Sachsen-Anhalt keine landesgesetzliche Regelung getroffen, nach<br />
<strong>der</strong> dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich <strong>der</strong> Entgeltgestaltung innerhalb <strong>der</strong><br />
Dienststelle zusteht, wie sie etwa in § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW (s.o.) enthalten ist. Zu prüfen<br />
ist, ob das diesbezügliche Unterlassen des Landesgesetzgebers gegen höherrangiges Recht<br />
verstößt. Als höherrangiges Recht kommen hier<strong>bei</strong> in Betracht die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(1.) sowie das Grundgesetz (2.).<br />
26
1. Landesverfassung<br />
Möglicherweise verstößt das legislative Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt gegen seine<br />
Landesverfassung. Mehrere Landesverfassungen enthalten beson<strong>der</strong>e Regelungen zur Mitbestimmung<br />
innerhalb <strong>der</strong> Dienststellen. So sieht etwa die Verfassung des Freistaates Thüringen<br />
in Art. 37 Abs. 3 folgende Regelung vor:<br />
„Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze das Recht auf Mitbestimmung<br />
in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen o<strong>der</strong> Dienststellen.“<br />
In <strong>der</strong> Sächsischen Verfassung findet sich in Art. 26 Abs. 1 und 2 folgende Norm:<br />
„In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
zu bilden. Diese haben nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.“<br />
Aus <strong>bei</strong>den landesverfassungsrechtlichen Regelungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
ein Grundrecht auf Mitbestimmung in <strong>der</strong> Dienststelle abgeleitet (vgl. Thür.VerfGH, U.<br />
v. 20.04.2004 – 14/02, PersV 2004, 252, Rn. 267; Sächs.VerfGH, U. v. 22.2.2001 – Vf. 51-II-99,<br />
PersR 2001, 367). In <strong>der</strong> Literatur werden die landesverfassungsrechtlichen Beteiligungsgarantien<br />
als eine Art mitbestimmungsrechtlicher Kernbestandsschutz interpretiert (vgl. Spiegel, Personalvertretungsrecht<br />
und Demokratieprinzip, 2002, S. 163).<br />
Eine vergleichbare Regelung findet sich hingegen in <strong>der</strong> Verfassung Sachsen-Anhalts nicht. In<br />
dem <strong>der</strong> Landesgesetzgeber keinen § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW vergleichbaren einfachgesetzlichen<br />
Mitbestimmungstatbestand erlassen hat, hat er daher zumindest nicht gegen ein landesverfassungsrechtliches<br />
Grundrecht auf Mitbestimmung verstoßen.<br />
2. Grundgesetz<br />
Das Fehlen eines landesverfassungsrechtlichen Grundrechts auf Mitbestimmung im öffentlichen<br />
Dienst ist jedoch ohne Bedeutung, wenn sich die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer landesgesetzlichen<br />
Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts aus dem Grundgesetz ergibt (vgl. Braun,<br />
PersV 2010, 252/256).<br />
Das Grundgesetz enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine verfassungsrechtliche Mitbestimmungsgarantie<br />
(s. Spiegel, Personalvertretungsrecht und Demokratieprinzip, 2002, S. 145).<br />
27
Dennoch finden sich Grundgesetzartikel, aus denen sich eine verfassungsrechtliche Garantie<br />
personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ergeben kann. In Betracht<br />
kommt hier<strong>bei</strong> vor allem das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), aber auch<br />
Art. 33 Abs. 5 GG könnte als verfassungsrechtliche Grundlage eines Anspruchs auf personalvertretungsrechtliche<br />
Mitgestaltung in Betracht kommen (b.).<br />
a. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)<br />
Möglicherweise gebietet das Sozialstaatsprinzip die einfachgesetzliche Ausgestaltung eines<br />
Mindestmaßes an <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong> Angestellten im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />
Dann müsste das Sozialstaatsprinzip zum einen eine landesgesetzliche Mitbestimmung <strong>der</strong> im<br />
öffentlichen Dienst beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer allgemein gebieten (aa.).<br />
Zum an<strong>der</strong>en müsste sich diese verfassungsrechtliche Garantie auch auf das Mitbestimmungsrecht<br />
über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung in concreto beziehen (bb.).<br />
aa. Verfassungsrechtliche Garantie personalvertretungsrechtlicher<br />
Mitbestimmung im Allgemeinen<br />
Aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich lediglich eine sehr abstrakte Bestimmung<br />
des Sozialstaatsprinzips entnehmen. Danach ist die Bundesrepublik ein demokratischer und<br />
sozialer Bundesstaat. Die aus dem Wortlaut folgende Offenheit des Sozialstaatsprinzips wird in<br />
<strong>der</strong> Literatur teilweise als Schwachpunkt erkannt. Eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung<br />
unter Berufung auf den Sozialstaat scheide daher, so die teilweise vertretene Ansicht,<br />
prinzipiell aus (so Ossenbühl, PersV 1989, 409/414; Klein, PersV 1990, 49/54). Diese Ansicht ist<br />
jedoch zurückzuweisen, denn das Sozialstaatsprinzip besitzt eine unmittelbar normative, d. h.<br />
staatsgestaltende und nicht lediglich sozialethische Bedeutung (so Müller-Volbehr, JZ 1984,<br />
6/10; Spiegel, aaO, S. 146).<br />
Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />
zu ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber (vgl. etwa Battis, DÖV 1987, 1/3; Richardi, ZfPR 1993,<br />
59/60; Kister, PersV 1985, 137/140). Das Bundesverfassungsgericht erkannte bereits in seiner<br />
Entscheidung vom 26.5.1970, dass die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes, die den<br />
Bediensteten Beteiligungsrechte einräumen, ein wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde<br />
und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung in <strong>der</strong> Dienststelle seien, die im Sozialstaatsgedanken<br />
wurzelten (BVerfG, B. v. 26.5.1970 – 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314/323; vgl. auch Kersten,<br />
ZBR 2002, 28/34). Zweck <strong>der</strong> personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung ist die Kompen-<br />
28
sierung des durch die Einglie<strong>der</strong>ung in den Ar<strong>bei</strong>tsprozess verbundenen Verlustes an Selbstbestimmung.<br />
Zum Ausgleich dieses Verlustes an Selbstbestimmung ist dem Personalrat eine interessenorientierte<br />
Mitbestimmung zuzugestehen (vgl. Battis/Kersten, DÖV 1996, 584/585;<br />
Richardi, ZfPR 1993, 59/60). Dieser Ausgleich kann aber nur erreicht werden durch echte, d. h.<br />
effektive Beteiligungsrechte.<br />
Das Sozialstaatsprinzip gewährleistet daher einen gewissen mitbestimmungsrechtlichen Grundstandart<br />
(vgl. Spiegel, aaO, S. 148). Aus Art. 20 Abs. 1 GG kann mithin ein verfassungsrechtliches<br />
Gebot an den Gesetzgeber abgeleitet werden, dass es überhaupt eine Personalvertretung<br />
<strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigten gibt (so schon Battis, NVwZ 1986, 884/886). Dieses Gebot<br />
schließt dann aber auch ein, dass <strong>der</strong> Personalvertretung ein Mindestmaß an <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n<br />
gesetzlich zuzugestehen ist.<br />
Zwischenergebnis<br />
Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet die einfachgesetzliche Ausgestaltung <strong>der</strong><br />
Personalvertretung von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehenden Beschäftigten. Um die verfassungsrechtlich<br />
gebotene effektive Personalvertretung gewährleisten zu können, müssen die Personalräte<br />
mit einem Mindestbestand an <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n ausgestattet sein.<br />
bb. Verfassungsrechtliche Garantie personalvertretungsrechtlicher<br />
Mitbestimmung in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />
Fraglich ist, ob dieser verfassungsrechtlich gebotene Mindestbestand die einfachgesetzliche<br />
Ausgestaltung des Mitbestimmungstatbestandes über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung umfasst. Ist<br />
dies zu bejahen, läge im Unterlassen <strong>der</strong> Ausgestaltung eines <strong>der</strong>artigen Mitbestimmungstatbestandes<br />
durch den Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip.<br />
Grundsätzlich können dem Sozialstaatsprinzip keine konkreten Abgrenzungen von Zuständigkeiten<br />
und Rechten <strong>der</strong> Personalvertretung entnommen werden (vgl. Hess. StGH, U. v.<br />
8.11.2006 - P.St. 1981, PersV 2007, 100, Rn. 124). Den Gesetzgebern kommt im Rahmen <strong>der</strong><br />
einfachgesetzlichen Ausgestaltung die Aufgabe zu, einen verhältnismäßigen und schonenden<br />
Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Mindestbestand <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />
und kollidierenden Verfassungsgütern zu finden (Sächs.VerfGH, U. v. 22.2.2001 – Vf. 51-II-99,<br />
ZBR 2002, 37; Braun, PersV 2010, 252/254). Hier<strong>bei</strong> ist die folgende Grundregel zu beachten:<br />
29
Je stärker eine Angelegenheit typischerweise individuelle, kollektive o<strong>der</strong> konkurrierende Rechte<br />
und Interessen <strong>der</strong> Beschäftigten tangiert und <strong>der</strong>en wirksame Wahrnehmung qualifizierte<br />
Beteiligungsrechte verlangt, desto höhere Anfor<strong>der</strong>ungen sind an die Rechtfertigung <strong>der</strong> Einschränkung<br />
des Mitbestimmungsrechts zu stellen (Braun, PersV 2010, 252/254).<br />
Zu den Mitbestimmungstatbeständen, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem<br />
Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht o<strong>der</strong> nur unerheblich die Wahrnehmung<br />
von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren, zählt das Bundesverfassungsgericht<br />
die Mitbestimmungstatbestände zu sozialen Angelegenheiten, wie sie in § 75 Abs. 2 und<br />
Abs. 3 (mit Ausnahme <strong>der</strong> Nrn. 10, 14 und 17) BPersVG umschrieben sind. Zu diesen Mitbestimmungstatbeständen<br />
gestatte das Demokratieprinzip eine weitreichende Mitwirkung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
(vgl. BVerfG, B. v. 24.5.1995 – 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 146; s.<br />
auch Spiegel, Personalvertretungsrecht und Demokratieprinzip, 2002, S. 233). Darüber hinaus<br />
lässt sich aus dieser Rechtsprechung hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Mindestmaßes personalvertretungsrechtlicher<br />
Mitbestimmung entnehmen, dass es mindestens einer Beteiligung<br />
im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Angelegenheiten bedarf. Zwar lässt sich aus <strong>der</strong> verfassungsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung kein Mindestmaß im Sinne einer näheren Ausgestaltung <strong>der</strong> Beteiligungsrechte<br />
in Sozialangelegenheiten extrahieren. Diesbezüglich sind die Landes- und <strong>der</strong><br />
Bundesgesetzgeber frei. Es ist ihnen jedoch verfassungsrechtlich nicht überlassen, ob sie überhaupt<br />
eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigen<br />
in sozialen Angelegenheiten einfachgesetzlich vorsehen. Das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20<br />
Abs. 1 GG for<strong>der</strong>t mithin eine einfachgesetzliche Gewährleistung in sozialen Angelegenheiten<br />
(ebenso Braun, PersV 2007, 252/256 ff.).<br />
Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangte auch <strong>der</strong> Hess. Staatsgerichtshof in seinem Urteil<br />
im Normenkontrollverfahren zu den Mitbestimmungsregelungen im Hess. Personalvertretungsgesetz.<br />
Dieser leitete aus dem Sozialstaatsprinzip ab, dass die Personalräte im öffentlichen<br />
Dienst jedenfalls an <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> personellen und sozialen Angelegenheiten <strong>der</strong> dort Beschäftigten<br />
zu beteiligen seien. Die insoweit überzeugende Argumentation des Staatsgerichthofes<br />
lautet wie folgend:<br />
„Vorgaben für einen Mindestbestand an Beteiligungsrechten müssen aus Sinn und Zweck einer<br />
Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgeleitet werden. Beteiligung soll auch hier<br />
<strong>der</strong> Kompensation des mit <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in den Ar<strong>bei</strong>tsprozess verbundenen Verlusts an<br />
Selbstbestimmung dienen. Zugleich stellt sie ein wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde<br />
und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung in <strong>der</strong> Dienststelle dar. Sie wurzelt ferner im Sozialstaats-<br />
30
prinzip, das auch <strong>der</strong> Hessischen Verfassung immanent ist. Aus alledem lässt sich folgern, „dass<br />
die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> personellen und sozialen<br />
Angelegenheiten <strong>der</strong> dort Beschäftigten zu beteiligen sind; dem Sozialstaatsprinzip lässt sich je<br />
doch schon infolge seiner in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten Unbestimmtheit<br />
keine konkrete Abgrenzung von Zuständigkeiten und Rechten <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> entnehmen.“<br />
(Hess. StGH, U. v. 8.11.2006 – P.St 1981, PersV 2007, 100, Rn. 124;<br />
vgl. auch Braun, PersV 2010, 252/256).<br />
Sozialangelegenheiten zeichnen sich allgemein dadurch aus, dass sie einen starken Bezug auf<br />
das interne Verhältnis des einzelnen im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigten zu seiner Dienststelle<br />
bzw. zu seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber haben und einen eher geringeren Einfluss auf <strong>der</strong>en Aufgabenerfüllung.<br />
Bei dem in § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW (sowie den übrigen Landespersonalvertretungsgesetzen<br />
mit Ausnahme Sachsen-Anhalts) enthaltenen Mitbestimmungstatbestand über<br />
Fragen <strong>der</strong> Lohn- bzw. Entgeltgestaltung innerhalb <strong>der</strong> Dienststelle handelt es sich um einen<br />
Mitbestimmungstatbestand in sozialen Angelegenheiten (vgl. Aufhauser/Wargen/Schmitt-Moritz,<br />
Bayerisches PersVG, 6. Aufl., S. 448). Dies lässt sich auch aus <strong>der</strong> verfassungsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsgesetz (s. oben) entnehmen,<br />
die die Tatbestände des § 75 Abs. 2 und 3 BPersVG ausdrücklich benennt. Der Mitbestimmungstatbestand<br />
zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung ist im Bundespersonalvertretungsgesetz in § 75<br />
Abs. 3 Nr. 4 enthalten.<br />
Zwischenergebnis<br />
Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet die einfachgesetzliche Ausgestaltung eines<br />
Mindestmaßes an personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung <strong>der</strong> in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
stehenden Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Landesgesetzgeber sind daher dazu<br />
verpflichtet mindestens die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten überhaupt zu gewährleisten.<br />
In <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> sind die Gesetzgeber weitgehend frei.<br />
Unterlassen Sie jedoch die einfachgesetzliche Begründung von <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n in sozialen<br />
Angelegenheiten insgesamt, wie z. B. die Mitbestimmung über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung,<br />
liegt darin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1<br />
GG).<br />
31
. Art. 33 Abs. 5 GG<br />
Fraglich ist, ob auch aus dem verfassungsrechtlichen Rang des beamtenrechtlichen Grundsatzes<br />
<strong>der</strong> amtsangemessenen Alimentation Rückschlüsse auf ein verfassungsrechtliches Gebot <strong>der</strong><br />
Mitbestimmung in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> gezogen werden können. Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regelung und Fortentwicklung<br />
des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums<br />
zu berücksichtigen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt u. a. <strong>der</strong><br />
Grundsatz <strong>der</strong> amts-angemessenen Alimentation.<br />
In <strong>der</strong> Vergangenheit ist bereits umstritten gewesen, ob Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche<br />
Grundlage für die Personalvertretung <strong>der</strong> Beamten darstelle. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat diese Frage in seinem Beschluss zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz<br />
ausdrücklich offen gelassen:<br />
„Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - Art. 130 Abs. 3 WRV (Beamtenvertretungen)<br />
und Art. 165 Abs. 2 WRV (Räte) - enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur<br />
Schaffung von Interessenvertretungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Beamte (vgl. BVerfG, E. v.<br />
30.11.1965 – 2 BvR 54/62, BVerfGE 19, 303, 318 ff.; dass., U. v. 1.3.1979 – 1 BvR 532/77<br />
u. a., BVerfGE 50, 290, 294; dass., B. v. 27.3.1979 – 2 BvL 2/77, BVerfGE 51, 43, 58). Der<br />
Senat hat bisher offengelassen, ob und inwieweit dem Grundgesetz ein den Gesetzgeber verpflichten<strong>der</strong><br />
Auftrag zu entnehmen ist, im öffentlichen Dienst <strong>Personalvertretungen</strong> zu schaffen (vgl.<br />
BVerfG, B. v. 27.3.1979 – 2 BvL 2/77, BVerfGE 51, 43, 56). Diese Frage bedarf auch jetzt<br />
keiner Entscheidung.“<br />
(BVerfG, B. v. 19.12.1994 – 2 BvL 8/88, BVerfGE 91, 367, Rn. 54)<br />
Die wohl h. M. sieht in Art. 33 Abs. 5 GG die Grundlage einer verfassungsrechtlich gebotenen<br />
einfachgesetzlichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Personalvertretung von Beamtinnen/Beamten (vgl. etwa<br />
OVG Münster, B. v. 21.6.1988 – CL 2/86, NWVBl. 1989, 53 = PersV 1988, 537 m. w. N.; Battis,<br />
BBG-Kommentar, 4. Auf. 2009, § 117, Rn. 6). Voraussetzung dessen ist, dass die einfachgesetzliche<br />
Ausgestaltung <strong>der</strong> Personalvertretung von Beamten zum Kernbestand <strong>der</strong> Strukturprinzipien<br />
des Beamtentums zu zählen sein müsste. Zum Kernbestand <strong>der</strong> Strukturprinzipien<br />
des Beamtentums gehören aber<br />
„nicht schon jede überlieferte Einzelregelung, son<strong>der</strong>n nur jener Kernbereich von Regelungen grundsätzlicher<br />
Art, die allgemein o<strong>der</strong> doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbil-<br />
32
denden Zeitraums, mindestens unter <strong>der</strong> Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt<br />
und gewahrt worden sind“<br />
(BVerfG, B. v. 2.12.1958 – 1 BvL 27/55.<br />
BVerfGE 8, 332, 343;dass., E. v. 27.4.1959 – 2 BvF 2/58,<br />
BVerfGE 9, 268, 286; dass., B. v. 14.12.1982 – 2 BvR 1261/79, BVerfGE 62, 374.)<br />
Die Anerkennung und Wahrung <strong>der</strong> Ausgestaltung einer Personalvertretung <strong>der</strong> Beamtinnen/Beamten<br />
ist infolge <strong>der</strong> Regelung des Art. 130 Abs. 3 WRV, <strong>der</strong> vorsah, dass Beamte nach<br />
näherer reichsgesetzlicher Bestimmung eine beson<strong>der</strong>e Beamtenvertretung erhalten sollten,<br />
und <strong>der</strong> auf dieser basierenden, für fast alle Reichs- und Landesverwaltungen ergangenen verwaltungsinternen<br />
Erlasse zur Einrichtung von Beamtenausschüssen (vgl. BVerfG, B. v.<br />
30.11.1965 – 2 BvR 54/62, BVerfGE 19, 303; OVG Münster, B. v. 21.6.1988 – CL 2/86,<br />
NWVBl. 1989, 53) als gegeben anzunehmen. Mithin ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung<br />
<strong>der</strong> Personalvertretung von Beamtinnen/Beamten ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums<br />
gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.<br />
Vergleichbare Regelungstraditionen sind jedoch für die <strong>bei</strong> den Län<strong>der</strong>n beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
nicht gegeben (vgl. bereits Battis, NVwZ 1986, 884/886). Zudem<br />
stellt Art. 33 Abs. 5 GG explizit nur das verfassungsrechtliche Gebot auf, dass die Legislative<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgestaltung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des<br />
Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hat. Ein verfassungsrechtliches Berücksichtigungsgebot<br />
für hergebrachte Grundsätze bezüglich <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> geltenden Regelungen für<br />
im öffentlichen Dienst beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer besteht hingegen nicht<br />
(vgl. etwa Hense, in: Beck’scher OK Grundgesetz, 2012, Art. 33, Rn. 34; Battis, in: Sachs, GG-<br />
Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 33, Rn. 69). Dies lässt sich auch dadurch belegen, dass zum<br />
Kernbestand <strong>der</strong> nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Strukturprinzipien nur diejenigen<br />
Regelungen zu zählen sind, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt<br />
maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten<br />
würde (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 63. Ergänzungslieferung 2011, Art. 33,<br />
Rn. 64). Eine vergleichbare Begründung auf das Wesen des öffentlichen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist<br />
aber nicht möglich.<br />
33
Zwischenergebnis<br />
Aus Art. 33 Abs. 5 GG kann mithin kein verfassungsrechtliches Gebot zur einfachgesetzlichen<br />
Ausgestaltung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrats in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung bezogen auf<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gezogen werden.<br />
Ergebnis zu III.<br />
In dem <strong>der</strong> Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts keine einfachgesetzliche Mitbestimmung <strong>der</strong><br />
Personalvertretung von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis im öffentlichen Dient Beschäftigten zu Fragen <strong>der</strong><br />
Lohngestaltung begründet hat, verstößt er gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG.<br />
IV. Vereinbarkeit <strong>der</strong> Bindung <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> an die Beschlüsse <strong>der</strong> TdL-<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit den landesgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong><br />
Personalvertretung<br />
Die Bundeslän<strong>der</strong>, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL sind, sind durch Satzungsrecht an die Beschlüsse des<br />
Verbandes gebunden. Dazu gehören auch die Eingruppierungs-Regelungen für Lehrkräfte, die<br />
per Beschluss ergehen (vgl. unten). Zu prüfen ist, ob diese Bindung mit dem Beteiligungsrecht<br />
<strong>der</strong> zuständigen <strong>Personalvertretungen</strong> zu vereinbaren ist o<strong>der</strong> ob die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
durch die Bindungswirkung inhaltlich ausgehöhlt werden. Im Kern geht es um<br />
die Frage, welche faktischen Auswirkungen eine privatrechtliche Bindung an die Beschlüsse <strong>der</strong><br />
TdL für das Mitbestimmungsrecht des zuständigen Personalrats hat und wie diese rechtlich zu<br />
bewerten sind.<br />
Das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es sich <strong>bei</strong> den TdL-<br />
Richtlinien lediglich um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglie<strong>der</strong><br />
ohne Normwirkung handelt, die für sich genommen keine ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Bedeutung haben<br />
(BAG, U. v. 15.11.1995 – 4 AZR 489/94, NZA-RR 1996, 430, Rn. 28; dass., U. v. 13.2.1985 – 4<br />
AZR 304/83, PersV 1988, 135, Rn. 12; vgl. auch LAG Rh-Pf, U. v. 30.6.2011 – 10 Sa 15/11,<br />
Rn. 28). Ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Bedeutung erlangen sie jedoch, wenn ihr Inhalt zum Gegenstand <strong>der</strong><br />
einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträge gemacht wird. Zum Verhältnis von Eingruppierungs-Richtlinien eines<br />
TdL-Mitglieds einerseits und den TdL-Richtlinien an<strong>der</strong>erseits hat das BAG in seinem Urteil<br />
über die Eingruppierung einer Lehrerin im Land Bremen das Folgende ausgeführt:<br />
34
„Ebenso wie das Land Bremen die TdL-Richtlinien insgesamt nicht hätte zugrunde legen müssen,<br />
war es auch berechtigt, bestimmte Tätigkeitsmerkmale dieser Richtlinien für unanwendbar zu er-<br />
klären, wenn es dies aufgrund seiner beson<strong>der</strong>en Schulsituation für angemessen hielt.“<br />
(BAG, U. v. 21.7.1993 – 4 AZR 498/92, NZA 1994, 702, Rn. 37)<br />
An<strong>der</strong>erseits besteht gemäß § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> TdL eine Beschlussbefolgungspflicht für<br />
alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL. Die „Richtlinien <strong>der</strong> TdL über die Eingruppierung <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
stehenden Lehrkräfte“ ergehen per Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> TdL (vgl.<br />
hierzu den Einleitungssatz <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien in <strong>der</strong> bereinigten Fassung gemäß des Beschlusses<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> TdL am 19./20.12.2011:<br />
„Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt, das Entgelt <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tnehmerverhältnis beschäftigten<br />
Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung nach Nr. 4 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung<br />
zum TV-L nicht gilt, durch Ar<strong>bei</strong>tsvertrag wie folgt zu regeln:“<br />
In § 10 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung heißt es darüber hinaus:<br />
„Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat folgende Aufgaben: Beschlussfassung über Maßnahmen zur Sicherung<br />
<strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e<br />
über Abschluss und Kündigung von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen im Sinne von<br />
§ 1 Abs. 2.“<br />
Hieraus folgt, dass die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL durch die TdL-Satzung verpflichtet sind, Eingruppierungs-Richtlinien,<br />
die von <strong>der</strong> TdL per Beschluss festgesetzt worden sind, zu befolgen, d. h.<br />
diese im Verhältnis zu den <strong>bei</strong> ihren Dienststellen im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte<br />
zur Wirkung zu bringen. In dem oben genannten Zitat des BAG zum Verhältnis <strong>der</strong> Landes-<br />
Eingruppierungs-Richtlinien zu den TdL-Richtlinien kommt in erster Linie klarstellend zum<br />
Ausdruck, dass die Entscheidung über den Erlass eigener Eingruppierungs-Richtlinien in den<br />
Händen des jeweils zuständigen Landesministers verbleibt. Dieser ist durch die TdL-<br />
Mitgliedschaft seines Bundeslandes nicht daran gehin<strong>der</strong>t, eigene Regelungen zu erlassen. Allerdings<br />
riskiert er durch den Erlass inhaltlich abweichen<strong>der</strong> Landes-Eingruppierungs-<br />
Regelungen den Ausschluss aus <strong>der</strong> TdL (vgl. § 10 Nr. 3 2. Alt. <strong>der</strong> TdL-Satzung). Dass dies ein<br />
reales Szenario ist, zeigt das Beispiel aus dem Jahr 1994, als das Land Berlin ausgeschlossen<br />
wurde, weil es entgegen <strong>der</strong> TdL-Grundsätze darauf bestand, im ehemaligen Ost-Berlin die<br />
Entgeltregelungen für Westdeutschland anzuwenden.<br />
35
In <strong>der</strong> Praxis wird <strong>der</strong> satzungsrechtlichen Beschlussbefolgungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> TdL-<br />
Richtlinien dadurch nachgekommen, dass die entsprechenden Eingruppierungs-Richtlinien<br />
über Einbeziehungsklauseln in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen zur Anwendung gelangen. Die<br />
Einbeziehung bezieht sich hier<strong>bei</strong> immer nur auf die Fassung <strong>der</strong> TdL-Richtlinien, die vom<br />
jeweiligen Land bekanntgemacht worden sind (vgl. BAG, U. v. 15.11.1995 – 4 AZR 489/94,<br />
NZA-RR 1996, 430, Rn. 25). Auf diese Weise werden zwar rechtstechnisch keine abstraktgenerellen<br />
Regelungen zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung i. S. d. § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW<br />
(zu den gleichlautenden Normen in den an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n vgl. oben) durch die Dienststellen<br />
getroffen. Allerdings fungieren die TdL-Lehrerrichtlinien faktisch wie solche den Mitbestimmungstatbestand<br />
ausfüllenden Normen, jedoch mit dem Unterschied, dass ihr Zustandekommen<br />
von <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung entkoppelt ist.<br />
Eine solche Praxis (Erlass <strong>der</strong> Lehrerrichtlinien ohne Mitbestimmung des zuständigen Personalrates<br />
und einzelvertragliche Einbeziehung im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag) ist unvereinbar mit den Schutzzielen<br />
<strong>der</strong> Mitbestimmungsregelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen. Diese verfolgen<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Ziel die Ar<strong>bei</strong>ts- und Wirtschaftsbedingungen im öffentlichen Dienst, d. h.<br />
die Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer, zu wahren und zu för<strong>der</strong>n (vgl.<br />
BVerfG, B. v. 19.12.1994 – 2 BvL 8/88, BVerfGE 91, 367, Rn. 55; Battis, Kommentar zum<br />
BBG, 4. Aufl. 2009, § 117, Rn. 5). Zur Bedeutung <strong>der</strong> kollektiven Vertretung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen Dienst hat das Bundesverfassungsgericht<br />
bereits in einem Beschluss im Jahr 1970 wie folgend Stellung bezogen:<br />
„Die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes, die den Bediensteten Beteiligungsrechte einräumen,<br />
sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung<br />
in <strong>der</strong> Dienststelle. Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf Vorstellungen zurück,<br />
die auch den Grundrechtsverbürgungen <strong>der</strong> Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen.“<br />
(BVerfG, B. v. 26.5.1970 – 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314, 323;<br />
vgl. hierzu auch Lecheler, PersV 2007, 218, 219)<br />
Wird die Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung dadurch umgangen, dass an sich mitbestimmungsbedürftige<br />
Regelungen zur Entgeltgestaltung über (dynamische) Einbeziehungsklauseln<br />
in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen faktisch abstrakt-generelle Wirksamkeit erlangen, wird ein<br />
nach <strong>der</strong> bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong><br />
Menschenwürde und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung ausgehebelt. Auf diese Weise wird dem einfachgesetzlichen,<br />
in den Mitbestimmungstatbeständen zum Ausdruck kommenden Schutz <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern vor einem einseitigen Diktat ihrer Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />
36
durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Insbeson<strong>der</strong>e vermag<br />
die privatrechtliche Vertragsabschlussfreiheit <strong>der</strong>/s einzelnen Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
diesen Verlust an kollektivem Schutz nicht zu kompensieren, da sie/er aufgrund ihres/seines<br />
eigenen Einstellungsinteresses praktisch kaum in <strong>der</strong> Lage sein wird, die Einbeziehungsklausel<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen in Frage zu stellen.<br />
Folgt aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft eines Bundeslandes in <strong>der</strong> TdL die satzungsrechtliche Pflicht, die<br />
durch Beschluss <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong>versammlung ergangenen Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> TdL zur<br />
flächendeckenden Wirksamkeit zu bringen, ohne dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Lehrer-Richtlinien <strong>der</strong> zuständige Personalrat beteiligt wird, so verletzt diese zivilrechtliche Befolgungspflicht<br />
die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zum Schutz <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />
Ergebnis zu IV.<br />
Die Beschlussbefolgungspflicht in § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung führt dazu, dass die Eingruppierungs-Richtlinien<br />
<strong>der</strong> TdL über Einbeziehungsklauseln in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen zwischen<br />
den TdL-Mitglie<strong>der</strong>n und ihren in einem Angestelltenverhältnis Beschäftigten zu flächendecken<strong>der</strong><br />
Anwendung gelangen. Faktisch wirken die Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL<br />
daher wie abstrakt-generelle Regelungen über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung, die den Mitbestimmungstatbestand<br />
des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW erfüllen. Durch diese Praxis werden die<br />
einfachgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> de facto ausgehöhlt.<br />
V. Anpassungspflicht <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Eingruppierungs-<br />
Richtlinien<br />
Zu prüfen ist, ob ein Mitglied <strong>der</strong> TdL aufgrund satzungsrechtlicher Regelung verpflichtet ist,<br />
im Fall einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lehrer-Richtlinien <strong>der</strong> TdL die eigenen Eingruppierungs-<br />
Richtlinien für Lehrkräfte, sofern solche bestehen, in entsprechen<strong>der</strong> Weise anzupassen?<br />
Infolge des Ergebnisses <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 vom 1.3.2011 hat die TdL auf ihrer Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
12./2011 am 19./20.12.2011 durch Beschluss ihre Eingruppierungs-Richtlinien für<br />
die im Ar<strong>bei</strong>tnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte geän<strong>der</strong>t. Die Än<strong>der</strong>ungen betreffen u.<br />
a. die Höhergruppierung von Lehrkräften, <strong>der</strong>en Eingruppierung sich nach den TdL-<br />
Lehrerrichtlinien bestimmt und die nach den bisherigen TdL-Lehrerrichtlinien nach einer bestimmten<br />
Dauer <strong>der</strong> Bewährung aus den Vergütungsgruppen VI b (E 6) und V c (E 8) höher-<br />
37
gruppiert werden konnten. Diese Än<strong>der</strong>ungen haben zur Folge, dass die Aufstiegszeiten für<br />
Lehrkräfte <strong>der</strong> Vergütungsgruppen VI b bis V c, die bislang vor einer Höherstufung eine bis zu<br />
6-jährige Bewährungszeit zurückzulegen hatten, an die <strong>der</strong> Entgeltgruppen 2 bis 8/9 angeglichen<br />
sind. Darüber hinaus wurde die Überleitung in die Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> TdL für solche<br />
Lehrkräfte geregelt, die bislang in den TV-L übergeleitet waren und für die daher bislang die<br />
Anlage 2 bzw. Anlage 4 zum TVÜ-L maßgeblich waren. In den Lehrerrichtlinien für das Tarifgebiet<br />
West ist zudem nunmehr klargestellt, dass die jeweils genannte Zuordnung zu einer Entgeltgruppe<br />
die höchstmögliche Zuordnung darstellt. Letztlich wurden auch inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>bei</strong> einigen Tätigkeitsmerkmalen vorgenommen.<br />
Zu prüfen ist nun, ob die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL ihrerseits satzungsrechtlich verpflichtet sind, ihre<br />
eigenen Eingruppierungs-Richtlinien an die geän<strong>der</strong>ten TdL-Richtlinien anzupassen. Zu den<br />
Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> TdL gehören alle Bundeslän<strong>der</strong> mit Ausnahme Hessens. Eigene Eingruppierungs-Richtlinien<br />
gibt es etwa in Sachsen-Anhalt (s. RdErl. des MF vom 17.10.1995 – 14.31-<br />
0007, MBl. LSA 1995, S. 2380), in Baden-Württemberg (Richtlinien des Finanzministeriums<br />
über die Eingruppierung <strong>der</strong> im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes<br />
vom 25.9.2003), im Saarland (vgl. Erlass vom 15.12.1970 (GMBl. Saar 1971, S. 144), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t am 4.1.2008 (ABl. 2008, S. 136 vom 24.1.2008)), in Nordrhein-Westfalen (vgl. BASS<br />
21 – 21 Nr. 52 - „Erfüllererlass“ sowie BASS 21 – 21 Nr. 53 – „Nichterfüllererlass“) und in<br />
Sachsen (SächsLehrerRL, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 11.11.2009 (MBl. SMF 2009, S. 130).<br />
Eine Verpflichtung zur Anpassung eigener Eingruppierungs-Richtlinien für Lehrkräfte an die<br />
„Lehrer-Richtlinien <strong>der</strong> TdL“ kann sich nur aus <strong>der</strong> TdL-Satzung ergeben. Die Pflichten <strong>der</strong><br />
TdL-Mitglie<strong>der</strong> sind in § 5 <strong>der</strong> TdL-Satzung nie<strong>der</strong>gelegt.<br />
1. Beschlussbefolgungspflicht - § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung<br />
Zum einen ist in § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung die Beschlussbefolgungspflicht festgeschrieben. Die<br />
von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> TdL beschlossenen Lehrerrichtlinien sind danach in ihrer<br />
jeweils aktuellen Fassung zur Wirksamkeit zu bringen (vgl. § 10 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung, s.<br />
oben). Bereits aufgrund dieser Pflicht zur Beschlussbefolgung haben die TdL-Mitglie<strong>der</strong> Abweichungen<br />
von Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu unterlassen. Dies folgt auch aus <strong>der</strong><br />
Regelung des § 1 Abs. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung, <strong>der</strong> wie folgend lautet:<br />
38
„Zweck <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft ist die Wahrung <strong>der</strong> Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Einheitlich-<br />
keit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen des öffentlichen Dienstes. Die Tarifgemeinschaft verfolgt diesen Zweck<br />
insbeson<strong>der</strong>e durch Abschluss von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen.“<br />
Die übergeordneten Zwecke <strong>der</strong> TdL, die Wahrung <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />
des öffentlichen Dienstes sowie die Vermeidung ungewünschten Wettbewerbs innerhalb <strong>der</strong><br />
Tarifgemeinschaft deutscher Län<strong>der</strong> (vgl. LArbG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 2.12.2008 –<br />
5 Sa 165/08, Rn. 23), sind hinsichtlich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>bei</strong><br />
den Län<strong>der</strong>n beschäftigten Lehrkräften nur dann zu wahren, wenn die Mitglie<strong>der</strong> satzungsrechtlich<br />
zur Einheitlichkeit <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien verpflichtet sind. Die Wahrung<br />
dieser übergeordneten Zwecke <strong>der</strong> TdL rechtfertigt die Erstreckung <strong>der</strong> Beschlussbefolgungspflicht<br />
auf die per Beschluss erlassenen TdL-Lehrerrichtlinien.<br />
Inhaltlich abweichende eigene Eingruppierungs-Regelungen kommen demnach nur dort in<br />
Betracht, wo die TdL-Lehrerrichtlinien keine Eingruppierungsregelung treffen. Auf diese Weise<br />
können die Län<strong>der</strong> ihren spezifischen Lehrerausbildungen sowie ihren spezifischen schulartbezogenen<br />
bzw. unterrichtsbezogenen Beson<strong>der</strong>heiten Rechnung tragen. Aus § 5 Nr. 2 folgt mithin<br />
zum einen, dass die Län<strong>der</strong> ihre eigenen Eingruppierungs-Regelungen im Fall eines Än<strong>der</strong>ungsbeschlusses<br />
<strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong>versammlung gemäß § 10 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung inhaltlich<br />
an die TdL-Regelungen anzupassen haben. Zum an<strong>der</strong>en sind die TdL-Mitglie<strong>der</strong> aufgrund § 5<br />
Nr. 2 dazu verpflichtet, die inhaltliche Übereinstimmung mit den TdL-Richtlinien zu wahren,<br />
solange letztere unverän<strong>der</strong>t bleiben.<br />
2. Ermächtigungsvorbehalt - § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung<br />
Ausnahmen von <strong>der</strong> strengen Beschlussbefolgungspflicht sind aufgrund von § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-<br />
Satzung möglich. In § 5 Nr. 4 ist die Mitglie<strong>der</strong>pflicht nie<strong>der</strong>gelegt, übertarifliche Maßnahmen<br />
nur zu beschließen bzw. durchzuführen, wenn die TdL-Mitglie<strong>der</strong>versammlung eine entsprechende<br />
Ermächtigung erteilt hat. Die Regelung des § 5 Nr. 4 bezieht sich ihrem Wortlaut nach<br />
nur auf Maßnahmen, die über Regelungen von Tarifverträgen hinausgehen, <strong>der</strong>en Partei die<br />
TdL ist. Fraglich ist nun, ob sich aus § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung auch ein Ermächtigungsvorbehalt<br />
für eigene Lehrer-Eingruppierungs-Richtlinien ergibt, die inhaltlich über die TdL-<br />
Lehrerrichtlinien hinausgehen. Sinn und Zweck <strong>der</strong> Regelung des § 5 Nr. 4 ist die Wahrung<br />
einheitlicher Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im öffentlichen Dienst aller Bundeslän<strong>der</strong>, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
TdL sind. Dies folgt auch aus <strong>der</strong> Regelung des § 1 Abs. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung (s. oben).<br />
39
Diese übergeordnete Zweckbestimmung <strong>der</strong> TdL wird durch übertarifliche Maßnahmen, <strong>der</strong>en<br />
Abweichung vom Tarifvertrag nicht lediglich Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung betrifft,<br />
gefährdet. Eine entsprechende Gefährdung besteht jedoch ebenso durch eine (nicht lediglich<br />
auf Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung) bezogene Divergenz zwischen den Eingruppierungs-Richtlinien<br />
einzelner TdL-Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien. Denn wenn<br />
ein Bundesland bspw. die Aufstiegszeiten für Lehrkräfte bestimmter Vergütungsgruppen entgegen<br />
<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten TdL-Richtlinien gestaltet, ist die Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen des<br />
öffentlichen Dienstes aller TdL-Mitgliedslän<strong>der</strong> nicht mehr gewährleistet. Dem aufgezeigten<br />
Vergleich ist zu entnehmen, dass <strong>der</strong> übergeordnete Zweck des Zusammenschlusses <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong><br />
im TdL, die Wahrung <strong>der</strong> Einheit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im öffentlichen Dienst,<br />
auch <strong>der</strong> Eingruppierung von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräften zu Grunde liegt.<br />
Daher ist die Regelung des § 5 Nr. 4 auch auf die TdL-Lehrerrichtlinien übertragbar.<br />
Hieraus lassen sich zwei satzungsrechtliche Rechtsfolgen ableiten. Erstens haben die TdL-<br />
Mitglie<strong>der</strong> eine geplante Abweichung ihrer Eingruppierungs-Regelungen von grundsätzlicher<br />
Bedeutung <strong>der</strong> TdL anzuzeigen und im Fall <strong>der</strong> Nichterteilung <strong>der</strong> Ermächtigung die anvisierte<br />
Än<strong>der</strong>ung zu unterlassen. Zum an<strong>der</strong>en können Sie jedoch divergierende Einzelfälle ohne<br />
grundsätzliche Bedeutung abweichend von § 5 Nr. 2 regeln.<br />
Im Son<strong>der</strong>fall ausdrücklicher Höchstregelungen in <strong>der</strong> TdL-Satzung ist eine darüber hinausgehende<br />
Abweichungsermächtigung ausgeschlossen. So folgt aus <strong>der</strong> Beschlussbefolgungspflicht<br />
etwa, dass ein TdL-Mitglied in seinen eigenen Eingruppierungs-Regelungen für Lehrkräfte keine<br />
Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe festschreiben kann, wenn in den TdL-<br />
Lehrerrichtlinien eine diesbezügliche Höchstregelung enthalten ist. Dieses Beispiel ist insofern<br />
von aktueller Relevanz, weil die seit dem 1.1.2012 geltende Fassung <strong>der</strong> TdL-Lehrer-Richtlinien<br />
erstmals <strong>der</strong>artige Höchstregelungen enthält. Der Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur<br />
Festschreibung einer Höchstregelung enthält bereits eine Willensäußerung <strong>der</strong>gestalt, dass inhaltlich<br />
über die Höchstregelung hinausgehende Regelungen in den eigenen Eingruppierungs-<br />
Regelungen <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> ausgeschlossen sein sollen. Mithin sind die TdL-Mitglie<strong>der</strong> bereits<br />
aus § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung verpflichtet, ihre eigenen Eingruppierungs-Richtlinien an<br />
eingefügte bzw. geän<strong>der</strong>te Höchstregelungen in den TdL-Richtlinien anzupassen.<br />
Ergebnis zu V.<br />
Aus <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> TdL, insbeson<strong>der</strong>e aus § 5 Nr. 2, ist ein TdL-Mitglied verpflichtet, Diskrepanzen<br />
zwischen den eigenen Eingruppierungs-Richtlinien und den per Mitglie<strong>der</strong>beschluss<br />
40
erlassenen Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL zu beseitigen. Insoweit besteht eine Anpas-<br />
sungspflicht, wenn die Eingruppierungs-Richtlinien eines Bundeslandes infolge einer inhaltli-<br />
chen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien nicht übereinstimmen. An<strong>der</strong>es gilt gemäß § 5 Nr. 4<br />
<strong>der</strong> TdL-Satzung für Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung sowie für Abweichungen, zu<br />
denen die TdL nach § 5 Nr. 4 ermächtigt hat. Eingruppierungs-Regelungen, die über die TdL-<br />
Lehrerrichtlinien hinausgehen und Son<strong>der</strong>fälle des jeweiligen Landesrechtes betreffen, sind unabhängig<br />
von § 5 Nr. 2 und Nr. 4 möglich.<br />
VI. Kann die zuständige Personalvertretung die Angleichung an die TdL-Eingruppierungs-<br />
Regelungen im Fall <strong>der</strong> Nichtanpassung per Initiativantrag durchsetzen?<br />
Soweit landeseigene Eingruppierungs-Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften bestehen<br />
und das entsprechende Bundesland Mitglied <strong>der</strong> TdL ist, hat es seine Eingruppierungs-<br />
Richtlinien zur Wahrung <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im öffentlichen Dienst in<br />
den Län<strong>der</strong>n an die TdL-Richtlinien anzupassen. Die Anpassungspflicht ergibt sich aus § 5 Nr.<br />
2 <strong>der</strong> TdL-Satzung (vgl. oben). Diese Anpassungsän<strong>der</strong>ungen, gleich ob die Anpassung die<br />
Rechte <strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte erweitert o<strong>der</strong> begrenzt, sind ihrerseits mitbestimmungspflichtig.<br />
Fraglich ist jedoch, ob <strong>der</strong> jeweils zuständigen Personalvertretung im Fall <strong>der</strong> Untätigkeit<br />
<strong>der</strong> für die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Regelungen zuständigen Stelle ein Initiativantragsrecht<br />
zur Durchsetzung <strong>der</strong> Anpassungspflicht zusteht. Dies setzt zum einen voraus, dass<br />
dem Personalrat ein Initiativantragsrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten über Fragen <strong>der</strong><br />
Lohngestaltung zusteht (1.). Zum zweiten müsste dieses Initiativantragsrecht neben <strong>der</strong> Antragstellung<br />
auch die Durchsetzung gewährleisten (2.).<br />
1. Bestehen eines Initiativantragsrechts<br />
Grundsätzlich fällt nicht nur die Einführung, son<strong>der</strong>n auch die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />
unter den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW<br />
sowie <strong>der</strong> inhaltsgleichen Landespersonalvertretungsgesetze (s. oben). Dies gilt kraft Gesetzes<br />
und unabhängig vom Grund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 PersVG NRW kann <strong>der</strong><br />
Personalrat ein Initiativrecht ausüben. § 66 Abs. 4 Satz 1 lautet wie folgend:<br />
„Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 kann <strong>der</strong> Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen<br />
und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Dienststelle<br />
beantragen, die die Beschäftigten <strong>der</strong> Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen o<strong>der</strong> einzelne Beschäftigte<br />
betreffen o<strong>der</strong> sich auf sie auswirken.“<br />
41
Inhaltlich vergleichbare Normen enthalten etwa § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nr. 4<br />
BPersVG, § 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG; etc. Mithin folgt aus den<br />
Personalvertretungsgesetzen das Recht <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />
Initiativanträge zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss<br />
zum baden-württembergischen Personalvertretungsgesetz ausdrücklich betont:<br />
„Doch kann <strong>der</strong> Personalrat sein Mitbestimmungsrecht im Wege des Initiativrechts nach § 70<br />
Abs. 1 Satz 1 BaWüPersVG durchsetzen, welches sich auf die Mitbestimmung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />
erstreckt.“<br />
(BVerwG, B. v. 28.5.2009 – 6 PB 5/09, PersR 2009, 365, Rn. 9).<br />
Zwischenergebnis<br />
Der zuständigen Personalvertretung steht im Fall des Unterlassens <strong>der</strong> Anpassung von Eingruppierungsrichtlinien<br />
eines TdL-Mitglieds an die TdL-Lehrerrichtlinien – wie auch zur Verfolgung<br />
eigener Än<strong>der</strong>ungsvorschläge – ein Initiativrecht zu.<br />
2. Reichweite des Initiativantragsrechts<br />
Fraglich ist jedoch weiterhin, ob das Initiativantragsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung so weit reicht,<br />
dass diese eine spezifische Maßnahme zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung, wie etwa die Än<strong>der</strong>ung<br />
von Eingruppierungs-Richtlinien im Allgemeinen bzw. eine Anpassungsän<strong>der</strong>ung an die TdL-<br />
Lehrerrichtlinien im Speziellen, durchsetzen kann, sofern eine <strong>der</strong>gestaltige satzungsrechtliche<br />
Pflicht ohnehin besteht.<br />
Zu prüfen ist zum einen, ob die bestehenden Personalvertretungsgesetze ein <strong>der</strong>art weitreichendes<br />
Initiativantragsrecht enthalten (a.) und zum an<strong>der</strong>en, ob ein solches gesetzliches<br />
Durchsetzungsrecht auch verfassungsrechtlich geboten wäre (b.).<br />
a. Einfachgesetzliche Ausgestaltung des Initiativantragsrechts<br />
Für den Fall des Dissenses über eine per Initiativantrag des Personalrats angestrebte Maßnahme<br />
sehen die Personalvertretungsgesetze vor, dass die Entscheidung über den Antrag von einer Einigungsstelle<br />
getroffen wird (vgl. etwa §§ 71, 69 Abs. 4, 70 Abs. 1 BPersVG). Die Personalvertretung<br />
kann danach über das Initiativantragsrecht lediglich erzwingen, dass eine Gestaltung<br />
42
erfolgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass <strong>der</strong> Personalrat eine Regelung in <strong>der</strong> Form erzwin-<br />
gen kann, wie er sie verlangt. Sie bedeutet lediglich, dass er die Angelegenheit zum Thema des<br />
Mitbestimmungsverfahrens machen kann. Da <strong>der</strong> Einigungsstelle, wenn sie angerufen wird, die<br />
Kompetenz zur verbindlichen Entscheidung zukommt, ist die zuständige Personalvertretung<br />
nicht zur Durchsetzung eines spezifischen Antrags ermächtigt. Es besteht jedoch durchaus die<br />
Möglichkeit, dass die Dienststelle zu einer Gestaltung gezwungen wird, die ihren Vorstellungen<br />
zuwi<strong>der</strong>läuft (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Bundespersonalvertretungsrecht, 3. Aufl.<br />
2008, § 70, Rn. 10.<br />
Das in den Landespersonalvertretungsgesetzen vorgesehene Initiativantragsrecht des Personalrates<br />
geht daher nicht so weit, dass eine einseitige Durchsetzung möglich ist. Daran können auch<br />
bestehende Pflichten aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> TdL nichts än<strong>der</strong>n, denn die Pflichten aus<br />
<strong>der</strong> TdL-Satzung sind bereits ihrer Rechtsnatur nach ungeeignet, die (landes)gesetzlichen Rechte<br />
<strong>der</strong> Personalvertretung zu erweitern bzw. einzuschränken. Dies ist auch <strong>der</strong> bundesverwaltungsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz zu<br />
entnehmen:<br />
„§ 66 Abs. 1 PersVG NRW bestimmt, dass eine Maßnahme, die <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrats<br />
unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Nach dieser Vorschrift<br />
kommt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur zum Zuge, wenn <strong>der</strong> Dienststellenleiter eine<br />
mitbestimmungspflichtige Maßnahme trifft. Es liefe dagegen leer, wenn er untätig bleibt, obwohl<br />
er eine Maßnahme zu Gunsten <strong>der</strong> Beschäftigten treffen könnte o<strong>der</strong> müsste. Diese Lücke<br />
schließt das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 PersVG NRW, indem es <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
ein wirksames Mittel an die Hand gibt, um den Dienststellenleiter zum Handeln zu zwingen<br />
und im anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte wahrnehmen zu können“<br />
(BVerwG, B. V. 24.10.2001 – 6 P 13/00, BVerwGE 115, 205, Rn. 27)<br />
In den Landespersonalvertretungsgesetzen ist für den Fall, dass die Dienststelle mitbestimmungspflichtige<br />
Maßnahmen unterlässt, dem Personalrat die Möglichkeit eröffnet, über das<br />
Initiativantragsrecht solche Maßnahmen zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens zu<br />
machen. Ist ein solcher Antrag gestellt, entscheidet wie in den normalen Fällen des Dissenses<br />
die Einigungsstelle.<br />
43
. Verfassungsrechtliche Schranke des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG)<br />
Auch eine landesgesetzliche Befugnis zur Durchsetzung eines Initiativantrags durch die Personalvertretung<br />
könnte keine an<strong>der</strong>weitige Schlussfolgerung zulassen, wenn sie verfassungswidrig<br />
wäre.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsgesetz<br />
ausdrücklich festgestellt, dass aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG<br />
das Gebot folge, dass die Letztentscheidungsbefugnis auch in Angelegenheiten, die einem Mitbestimmungstatbestand<br />
unterfallen, nur <strong>bei</strong> einem Organ liegen kann, das demokratisch legitimiert<br />
ist. Dem Personalrat käme jedoch keine ausreichende demokratische Legitimation zu.<br />
Auch müsse die Einigungsstelle so besetzt sein, dass die Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die den Personalrat<br />
repräsentieren, die Min<strong>der</strong>heit wi<strong>der</strong>spiegeln müsse (BVerfG, B. v. 24.5.1995 – 2 BvF<br />
1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 136 ff, 143 ff., 146). Bezogen auf die Notwendigkeit demokratischer<br />
Legitimation heißt es in dem Urteil wie folgend:<br />
„Dem Gesetzgeber sind jedoch <strong>bei</strong> einer Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an Maßnahmen, mit denen<br />
Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das Erfor<strong>der</strong>nis hinreichen<strong>der</strong> demokratischer Legitimation<br />
Grenzen gesetzt. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall ohne die mindestens mitentscheidende<br />
Beteiligung verantwortlicher Amtsträger erlassen werden; auch im internen Dienstbetrieb ist kein<br />
Raum für eine "Autonomie" des öffentlichen Dienstes, sei diese auch noch so eingeschränkt.“<br />
(BVerfG, B. v. 24.5.1995 – a.a.O., Rn. 143)<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> (Mindest-)Anfor<strong>der</strong>ungen des Demokratieprinzips an die Regelung von sozialen<br />
Angelegenheiten, die einem Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung unterliegen, stellt<br />
das Bundesverfassungsgericht die folgenden Voraussetzungen auf:<br />
„Der Gesetzgeber kann vorsehen, dass solche Maßnahmen an die Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
gebunden und, sofern Dienststelle und Personalvertretung nicht zu einer Einigung gelangen,<br />
<strong>der</strong> Entscheidung einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle überlassen werden. Auch in<br />
diesen Fällen bedarf es aber einer - wenngleich abgeschwächten - demokratischen Legitimation.<br />
Diese wird im Personalvertretungsrecht üblicherweise dadurch sichergestellt, dass Personalrat und<br />
Einigungsstelle <strong>bei</strong> ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind, zumindest die Mehrheit<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> im Nichteinigungsfalle entscheidenden Einigungsstelle jedenfalls in gewissem<br />
Maße personell demokratisch legitimiert ist und zusätzlich Entscheidungen, die im Einzelfall we-<br />
44
gen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil <strong>der</strong> Regierungsgewalt sind,<br />
einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben.“<br />
(BVerfG, B. v. 24.5.1995 – a.a.O., Rn. 146)<br />
Dieser insoweit recht detaillierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen,<br />
dass eine einfachgesetzliche Befugnis <strong>der</strong> Personalvertretung zur Durchsetzung ihrer Initiativanträge<br />
nicht mit dem Demokratieprinzip in Einklang zu bringen ist. Das Demokratieprinzip<br />
ist dem Beschluss zu Folge nur dann gewahrt, wenn die Letztentscheidung einem Organ<br />
vorbehalten ist, dessen Besetzung mindestens in seiner Mehrheit aus personell demokratisch<br />
legitimierten Mitglie<strong>der</strong>n besteht. Eine hiervon abweichende landesgesetzliche Regelung ist als<br />
verfassungswidrig zu bewerten. Hieraus folgt, dass es kein Landespersonalvertretungsgesetz geben<br />
kann, demzufolge entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Personalrat selbst o<strong>der</strong> ein Organ, das in seiner Mehrheit<br />
von Personalratsvertretern besetzt ist, die Durchsetzung eines Initiativantrags des Personalrats<br />
erzwingen kann.<br />
Ergebnis zu VI.<br />
Der Personalvertretung steht ein Initiativantragsrecht über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung zu, mit<br />
dem sie den im jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz definierten Einigungsweg bis hin<br />
zur Einigungsstelle erzwingen kann. Hinsichtlich einer Entscheidung <strong>der</strong> Einigungsstelle ist<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch <strong>der</strong> Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Ihre Befugnisse<br />
gehen jedoch nicht so weit, dass sie auch die Durchsetzung <strong>der</strong> mit ihrem Initiativantrag<br />
verfolgten Maßnahmen zu erzwingen vermag. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e nicht die Anpassung<br />
von Eingruppierungs-Richtlinien per Initiativantrag durchsetzen, selbst wenn aus <strong>der</strong> TdL-<br />
Satzung eine diesbezügliche Verpflichtung <strong>der</strong> Dienststelle folgt. Darüber hinaus verstößt ein<br />
Landespersonalvertretungsgesetz, das dem Personalrat o<strong>der</strong> einem Organ, das mehrheitlich von<br />
Personalratsvertretern besetzt ist, ein Durchsetzungsrecht hinsichtlich <strong>der</strong> Initiativanträge gewährt,<br />
gegen das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip.<br />
45
VII. Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien für das Ar<strong>bei</strong>ts-<br />
verhältnis <strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte <strong>bei</strong> Nichtbeachtung <strong>der</strong> personalvertretungsrechtlichen<br />
Mitbestimmung<br />
1. Wirksamkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien in Bezug auf das einzelne<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Tarifeinigung vom 1.3.2011 hat die TdL die Än<strong>der</strong>ung ihrer Eingruppierungs-<br />
Richtlinien für Lehrkräfte in Aussicht gestellt. So hat sie u. a. zugesichert ihre Lehrerrichtlinien<br />
entsprechend <strong>der</strong> Tarifeinigung anzupassen. Dies bedeutet insbeson<strong>der</strong>e die Angleichung des<br />
Bewährungsaufstiegs für Lehrkräfte <strong>der</strong> Vergütungsgruppen VI b und V c an die <strong>der</strong> Entgeltgruppen<br />
2 bis 8/9. Fraglich ist nun, ob die in Aussicht gestellten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Lehrerrichtlinien<br />
<strong>der</strong> TdL für das einzelne Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis, dessen Vertrag auf die TdL-Lehrerrichtlinien<br />
dynamisch verweist, nur wirksam wird, wenn die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß<br />
beteiligt wurde.<br />
Bei den Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> TdL handelt es sich um „einseitige Empfehlungen <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberseite für ihre Mitglie<strong>der</strong>ar<strong>bei</strong>tgeber“ (vgl. LArbG Mainz, U. v.<br />
30.6.2011 – 10 Sa 15/11, Rn. 28; BAG, U. v. 15.11.1995 – 4 AZR 489/94, NZA-RR 1996, 430,<br />
Rn. 28), die allerdings faktisch wie abstrakt-generelle Regelungen wirken (s. oben). Sie bedürfen<br />
zu ihrer ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Wirksamkeit <strong>der</strong> Einbeziehung durch Verweisungsklauseln in den<br />
einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen. Daher wird ihnen regelmäßig durch dynamische Verweisungsklauseln<br />
in den Ar<strong>bei</strong>tsverträgen <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Wirksamkeit verschafft.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Aufnahme einer dynamischen Klauseln werden nicht nur die im Zeitpunkt<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsschlusses geltenden TdL-Richtlinien zum Gegenstand <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverträge,<br />
son<strong>der</strong>n die TdL-Lehrerrichtlinien in <strong>der</strong> jeweils geltenden und bekannt gemachten Fassung.<br />
Fraglich ist nun, ob die Unterlassung <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung des<br />
Personalrates <strong>bei</strong> einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien zur Unwirksamkeit <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinienän<strong>der</strong>ung<br />
inter partes führt. Dies hätte für die jeweilige Lehrkraft zur Folge,<br />
dass ihre Eingruppierung weiterhin nach den vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung geltenden Richtlinien zu erfolgen<br />
hätte.<br />
Zu den Voraussetzungen <strong>der</strong> Unwirksamkeit von Maßnahmen <strong>der</strong> Dienststelle gehört ihre<br />
Rechtswidrigkeit. Beteiligt <strong>der</strong> Dienststellenleiter den Personalrat <strong>bei</strong> einer Maßnahme nicht,<br />
die Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung i. S. d. Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Nr.<br />
5 PersVG NRW bzw. nach einem inhaltsgleichen Landespersonalvertretungsgesetz (s. oben)<br />
46
erfüllt, o<strong>der</strong> setzt er sich über die verweigerte Zustimmung des zuständigen Personalrates hinweg,<br />
ist die einseitige Lohngestaltung rechtswidrig (Kaiser, in: Richardi/Weber/Dörner, Personalvertretungsrecht,<br />
3. Aufl. 2008, § 75 Rn. 319 und Rn. 228). Welche Rechtsfolgen sich aus<br />
<strong>der</strong> Rechtswidrigkeit infolge <strong>der</strong> Missachtung <strong>der</strong> Mitbestimmungsvorschriften ergeben, ist<br />
nicht gesetzlich geregelt.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Fall zum Berliner Personalvertretungsgesetz<br />
zu <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Mitbestimmungsbedürftigkeit <strong>der</strong> Streichung von Urlaubsgeld und Jahreszuwendungen<br />
für Lehrkräfte im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu äußern. Es stellte da<strong>bei</strong> fest, dass die Streichung<br />
von Urlaubsgeld und Jahreszuwendungen eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit<br />
i. S. d. Mitbestimmungstatbestandes <strong>der</strong> Lohngestaltung sei. Hinsichtlich <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Verletzung<br />
<strong>der</strong> personalvertretungsrechtlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> folgenden Rechtsfolgen äußerte<br />
sich das Gericht im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses wie folgend:<br />
„Wird nämlich gerichtlich festgestellt, dass <strong>der</strong> fragliche Leistungsausschluss als Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong><br />
Entlohnungsgrundsätze <strong>der</strong> Zustimmung des Antragstellers bedurft hätte, so steht damit<br />
zugleich fest, dass die betroffenen Lehrkräfte dem Grunde nach unter Beachtung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Dienststelle<br />
geltenden Entlohnungsgrundsätze einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung <strong>der</strong> fraglichen<br />
Son<strong>der</strong>leistungen haben.“<br />
(BVerwG, B. v. 20.11.2008 - 6 P 17/07, PersR 2009, 73, Rn. 10).<br />
Rechtsfolge des Verstoßes gegen das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht ist<br />
mithin, dass die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Entlohnungsgrundsätze unwirksam sind (so auch BAG, U. v.<br />
28.7.1998 - 3 AZR 357/97, BAGE 89, 279, Rn. 37) und die betroffenen Lehrkräfte ihre Ansprüche<br />
nach den Entlohnungsgrundsätzen geltend machen können, die vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung galten.<br />
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen überdies <strong>der</strong> bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung. Das BAG entschied in seinem Urteil zur Anrechnung einer Tariflohnerhöhung<br />
auf die Ballungsraumzulage, dass in <strong>der</strong> Anrechnung eine mitwirkungsbedürftige<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verteilungsgrundsätze liege. Ohne eine wirksame Mitbestimmung des Personalrats<br />
könnte <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Tariflohnerhöhungen aber nicht auf das Einkommen <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
anrechnen. Die insoweit rechtswidrige Anrechnung könne den Anspruch <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
auf die Zusatzleistung nicht än<strong>der</strong>n. Diese könnten daher die Fortzahlung ihres<br />
bisherigen Entgelts verlangen (BAG, U. v. 25.7.1996 – 6 AZR 179/95).<br />
47
Übertragen auf die (faktisch wie abstrakt-generelle Entlohnungsgrundsätze wirkenden) TdL-<br />
Lehrerrichtlinien führt die Anwendung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass die<br />
rechtswidrige Unterlassung des Mitbestimmungsverfahrens die Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-<br />
Richtlinienän<strong>der</strong>ungen auch im Rechtsverhältnis zu den einzelnen betroffenen Lehrkräften im<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach sich zieht.<br />
Zwischenergebnis<br />
Die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien von Lehrkräften im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist ohne<br />
die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung rechtswidrig.<br />
Für die Lehrkräfte, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag dynamisch auf die TdL-Lehrerrichtlinien verweist,<br />
folgt aus <strong>der</strong> mitbestimmungsbedingten Rechtswidrigkeit die Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-<br />
Richtlinienän<strong>der</strong>ungen inter partes. Zum Gegenstand ihrer Ar<strong>bei</strong>tsverträge gehören dann weiterhin<br />
nur die TdL-Richtlinien in <strong>der</strong> Fassung, in <strong>der</strong> sie vor <strong>der</strong> rechtswidrigen Richtlinienän<strong>der</strong>ung<br />
Geltung entfalteten.<br />
2. Rechtsfolgen in Bezug auf den Vergütungsanspruch <strong>bei</strong> Verschlechterung <strong>der</strong><br />
Eingruppierung<br />
Explizit untersucht werden sollte vor allem, wie sich die Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-<br />
Richtlinienän<strong>der</strong>ungen für das einzelne Angestelltenverhältnis für den Fall auswirkt, dass die<br />
unwirksame TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung zu einer Verschlechterung <strong>der</strong> Eingruppierung geführt<br />
hat.<br />
Auch insoweit zeigen die genannten obergerichtlichen Entscheidungen eine eindeutige Rechtsfolge<br />
auf, denn in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zur Streichung von<br />
Urlaubsgeld und Jahreszuwendung sowie in dem Fall des BAG zur Anrechnung einer Tariflohnerhöhung<br />
auf das Einkommen <strong>der</strong> Beschäftigten ist eine Konstellation gegeben, in <strong>der</strong> die<br />
von den Än<strong>der</strong>ungen betroffenen Angestellten nach <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung <strong>der</strong> Entlohnungsgrundsätze<br />
eine Verschlechterung erlitten hätten. In <strong>bei</strong>den Fällen kommt die obergerichtliche<br />
Rechtsprechung zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Angestellten anhand <strong>der</strong> für sie<br />
günstigeren ungeän<strong>der</strong>ten Grundsätze zu entlohnen sind. Dies gilt jedoch nicht mehr, nachdem<br />
die Beteiligung <strong>der</strong> Personalvertretung ordnungsgemäß nachgeholt worden ist. Der Vergütungsanspruch<br />
<strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird demnach durch eine<br />
TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß<br />
beteiligt worden ist.<br />
48
Für den umgekehrten Fall <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Eingruppierung eines Beschäftigten im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
im Zuge einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entlohnungsgrundsätze unter Verletzung <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />
des Personalrates wird in <strong>der</strong> Literatur sogar vertreten, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
das den Beschäftigten zu viel ausbezahlte Geld nicht nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen<br />
könne. Dies folge daraus, dass für die Zahlung bis zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens<br />
eine (wenn auch rechtswidrige) Grundlage bestand, die erst für die Zukunft aufgehoben<br />
werden könne. In jedem Fall könnten betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmer den Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüchen<br />
daher den Entreicherungseinwand aus § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten (Kaiser, in:<br />
Richardi/Dörner/Weber, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn. 319).<br />
Zwischenergebnis<br />
Der Vergütungsanspruch <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird durch eine<br />
TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß<br />
beteiligt worden ist.<br />
3. Unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall <strong>der</strong> Verschlechterung durch eine an<strong>der</strong>e Bewertung<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit und im Fall <strong>der</strong> Streichung von Aufstiegsmöglichkeiten?<br />
Zu überprüfen ist letztlich, ob sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, wenn die Verschlechterung<br />
<strong>der</strong> Eingruppierung einer Lehrkraft entwe<strong>der</strong> auf einer verän<strong>der</strong>ten Bewertung<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Lehrkraft beruht o<strong>der</strong> wenn die Verschlechterung in <strong>der</strong> Streichung von Aufstiegsmöglichkeiten<br />
liegt.<br />
Das ArbG Ludwigshafen hat zum Bewährungsaufstieg für Lehrkräfte, die im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
beschäftigt sind und <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag eine dynamische Verweisung auf die TdL-<br />
Lehrerrichtlinien enthält, entschieden, dass die Versagung <strong>der</strong> Höhergruppierung nach Ablauf<br />
einer in den TdL-Lehrerrichtlinien vorgesehenen Bewährungsfrist rechtswidrig war und dem<br />
betroffenen staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger einen Anspruch auf Entgelt nach <strong>der</strong><br />
höheren Entgeltgruppe zugestanden. Das Land Rheinland-Pfalz hatte die Höhergruppierung<br />
mit <strong>der</strong> Begründung versagt, dass <strong>der</strong> TV-L keine Bewährungsaufstiege mehr vorsehe und auch<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvertrag keinen Bezug zu Bewährungsaufstiegen ziehe. Zudem könne die Verweisungsklausel<br />
auf die TdL-Lehrerrichtlinien keinen Anspruch auf Bewährungsaufstieg vermitteln.<br />
Das Urteil wies die Gründe <strong>der</strong> Versagung zurück und stellte fest, dass <strong>der</strong> Lehrkraft ein ar<strong>bei</strong>tsvertraglicher<br />
Anspruch auf Höhergruppierung zustehe (vgl. ArbG Ludwigshafen, U. v.<br />
49
25.11.2010 - 5 Ca 515/10). Das Urteil wurde inzwischen durch das LArbG vollständig bestätigt<br />
(LArbG Mainz, U. v. 30.6.2011 – 10 Sa 15/11).<br />
Den Urteilen des Ar<strong>bei</strong>tsgerichts Ludwigshafen und des LArbG Mainz ist zu entnehmen, dass<br />
sich aus den TdL-Lehrerrichtlinien ar<strong>bei</strong>tsvertragliche Ansprüche auf Höhergruppierung ergeben<br />
können. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien, die die darin geregelten Aufstiegsmöglichkeiten<br />
streichen o<strong>der</strong> bspw. durch eine kann-Regelung ersetzen würde, die keinen Höhergruppierungsanspruch<br />
zu begründen vermag (vgl. LArbG Mecklenburg-Vorpommern, U. v.<br />
2.12.2008 – 5 Sa 165/08), führt mithin zu einer Verschlechterung <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Ansprüche<br />
<strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte. Im Fall <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewertung von Tätigkeitsmerkmalen<br />
kann eine betroffene Lehrkraft nur noch Ansprüche auf eine Entgeltzahlung nach <strong>der</strong><br />
nun maßgeblichen schlechteren Eingruppierung verlangen. Im Fall des Streichens von Aufstiegsmöglichkeiten<br />
wird den betroffenen Lehrkräften sowohl <strong>der</strong> Anspruch auf Höhergruppierung<br />
als auch <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Höhergruppierung ergebende erhöhte Entgeltauszahlungsanspruch<br />
genommen. Beide Fälle sind in ihren Rechtsfolgen mithin vergleichbar. Es besteht kein<br />
sachlicher Grund <strong>bei</strong>de Fälle unterschiedlich zu behandeln.<br />
Wenn es nun die Rechtsfolge einer Än<strong>der</strong>ung einer Tätigkeitsbewertung in den TdL-<br />
Lehrerrichtlinien unter Missachtung <strong>der</strong> Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung ist, dass die<br />
ursprüngliche Fassung <strong>der</strong> TdL-Eingruppierungs-Richtlinien fortgilt, so muss dies auch im Fall<br />
des Streichens von Bewährungsaufstiegen gelten. Die Än<strong>der</strong>ung von Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegsnormen<br />
bedarf daher ebenfalls <strong>der</strong> Mitbestimmung des zuständigen Personalrates,<br />
um auch im Verhältnis zu den betroffenen Lehrkräften Wirksamkeit zu erlangen. Wird die<br />
Mitbestimmung des zuständigen Personalrates umgangen, gelten mithin die alten Aufstiegsmöglichkeiten<br />
fort.<br />
Zwischenergebnis<br />
Es bestehen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen TdL-Lehrerrichtlinien-<br />
Än<strong>der</strong>ungen, die allein die Eingruppierungsregelungen betreffen, und solchen Än<strong>der</strong>ungen, die<br />
Aufstiegsgarantien streichen, wenn die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
missachtet worden sind. In <strong>bei</strong>den Fällen haben die betroffenen Lehrkräfte einen ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen<br />
Anspruch auf Eingruppierung nach <strong>der</strong> ursprünglichen Fassung <strong>der</strong> TdL-<br />
Lehrerrichtlinien.<br />
50
Ergebnis zu VII.<br />
Der Vergütungsanspruch <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird durch eine<br />
TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß<br />
beteiligt worden ist. Darüber hinaus bleiben auch Höhergruppierungsansprüche<br />
bestehen, obwohl die TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung die Regelung, aus <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Höhergruppierungsanspruch<br />
ergab, gestrichen hat, sofern die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> <strong>der</strong> Personalvertretung<br />
missachtet worden sind.<br />
51
Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis<br />
Friedrichstraße 71 . 10117 Berlin . E-Mail: ulrich.battis@gleisslutz.com<br />
1963 bis 1968 Studium <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungswissenschaften an den<br />
Universitäten in Münster, Berlin, Tübingen und Speyer<br />
1969 Promotion (Münster)<br />
1974 Habilitation (FU Berlin)<br />
1976 Professor an <strong>der</strong> Universität Hamburg<br />
1979 Professor an <strong>der</strong> Fernuniversität in Hagen<br />
1984 bis 1993 Rektor <strong>der</strong> Fernuniversiät in Hagen<br />
seit 1993 Professor an <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu Berlin<br />
seit September 2009 Of Counsel <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kanzlei Gleiss Lutz in Berlin<br />
seit Dezember 2011 Rechtsanwalt ebenda<br />
Julian Arne Augustin<br />
Zossener Str. 47 . 10961 Berlin . E-Mail: julian_augustin@gmx.de<br />
2004 - 2010 Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaften an <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu<br />
Berlin und <strong>der</strong> University of Sydney, Australien<br />
2005 - 2010 Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht<br />
sowie Verwaltungswissenschaften von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich<br />
Battis an <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Seit 2009 Wissenschaftlicher Mitar<strong>bei</strong>ter von Prof. Dr. Olaf Reidt in <strong>der</strong><br />
Sozietät Redeker / Sellner / Dahs, Standort Berlin<br />
Tätigkeitsschwerpunkte: Veröffentlichungen vorwiegend zum öffentlichen<br />
Baurecht, Vergaberecht, Planungsrecht und Naturschutzrecht<br />
2010 Erstes Juristisches Staatsexamen<br />
Seit 2010 Doktorand an <strong>der</strong> Juristischen Fakultät <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu<br />
Berlin<br />
Promotion im Bereich Europarecht / Migrationsrecht<br />
Seit 2011 Freiberufliche Mitar<strong>bei</strong>t an Gutachten zu verfassungsrechtlichen und<br />
verwaltungsrechtlichen Themen<br />
70
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft