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Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen bei der - GEW

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Angestellten- und Beamtenpolitik<br />

<strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Ausgestaltung von<br />

Eingruppierungsrichtlinien für<br />

angestellte Lehrkräfte<br />

Ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis<br />

unter Mitar<strong>bei</strong>t von Julian Augustin<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

Wissen


Impressum<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

Hauptvorstand<br />

Reifenberger Str. 21<br />

60489 Frankfurt<br />

Tel: 069/78973-0<br />

Fax: 069/78973-202<br />

info@gew.de<br />

www.gew.de<br />

Verantwortlich: Ilse Schaad<br />

Gestaltung Titel: Karsten Sporle<strong>der</strong> / Innenteil: Gabi Rotsch<br />

Druck: Druckerei Hassmüller<br />

ISBN: 978-3-939470-78-6<br />

<strong>GEW</strong>-Shop-Artikel-Nr.: 1450<br />

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Einzelexemplare können Sie anfor<strong>der</strong>n unter: broschueren@gew.de, Fax: 069/78973-70161.<br />

April 2012


Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 mit den Län<strong>der</strong>n konnte eine Entgeltordnung für Lehrkräfte nicht abgeschlossen<br />

werden. Der Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber war zu massiv. Mit Zähnen und Klauen haben sie gegen jede<br />

Vernunft ihr Alleinbestimmungsrecht verteidigt.<br />

Das heißt aber nicht, dass die Beschäftigten den Ar<strong>bei</strong>tgebern in Bezug auf ihre Eingruppierung völlig<br />

hilflos ausgeliefert sind. Solange kein Tarifvertrag besteht, haben die <strong>Personalvertretungen</strong> ein umfassendes<br />

Mitbestimmungsrecht an den von den Ar<strong>bei</strong>tgebern einseitig erlassenen Eingruppierungsrichtlinien. Dieses<br />

Recht wird den <strong>Personalvertretungen</strong> mit durchaus unterschiedlichen Argumenten in vielen Län<strong>der</strong>n verweigert.<br />

In dem von Professor Dr. Ulrich Battis vorgelegten Gutachten wird die Frage <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung<br />

dieses Mitbestimmungsrechts genau untersucht. Der Autor stellt fest, dass dieses Recht sowohl in West als<br />

auch in Ost besteht und unabhängig davon gilt, dass diese Richtlinien von <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

(TdL) verfasst wurden und in den Län<strong>der</strong>n nur umgesetzt werden. Die Ar<strong>bei</strong>tgeber können sich nicht<br />

auf den Standpunkt zurückziehen, sie seien an die Umsetzung von TdL-Vorgaben gebunden. Das Gutachten<br />

bestätigt sehr überzeugend die Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>GEW</strong>: Die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungsrichtlinien<br />

ist in allen Bundeslän<strong>der</strong>n mitbestimmungspflichtig. Ohne Beachtung <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />

erlassene Richtlinien sind rechtswidrig und damit unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht liegt<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Personalvertretung, welche die von <strong>der</strong> Regelung betroffenen Beschäftigten vertritt.<br />

Die <strong>GEW</strong> hat dem grünen Ministerpräsidenten in Baden-Württemberg einen offenen Brief wegen <strong>der</strong><br />

Verweigerung <strong>der</strong> Mitbestimmung geschrieben. Eine Antwort ist bis heute nicht eingegangen. Von <strong>der</strong> alten<br />

Landesregierung in Baden-Württemberg war die <strong>GEW</strong> daran gewöhnt, dass auch wenn höchstrichterlich<br />

etwas geklärt war, alles noch einmal durchgeklagt werden musste. Auch unter einer grün-roten Landesregierung<br />

wird diese mitbestimmungsfeindliche Politik fortgesetzt. Die <strong>GEW</strong> hält das für einen Skandal.<br />

Solange die Situation so ist wie sie ist und die Ar<strong>bei</strong>tgeber auf ihrem Recht beharren, die Eingruppierung<br />

per Richtlinie einseitig – nach Gutsherrenart– zu regeln, ist es von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, dass die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />

<strong>der</strong> für den Schulbereich zuständigen <strong>Personalvertretungen</strong> auf Landesebene <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung<br />

und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungsrichtlinien anerkannt werden. Von alleine werden die öffentlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber sich nicht an Recht und Gesetz halten. Deshalb werden die zuständigen <strong>Personalvertretungen</strong><br />

dort, wo die <strong>GEW</strong> die Mehrheit hat, ihre Rechte vor Gericht durchsetzen.<br />

Dieses Gutachten werden wir den zuständigen Ministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und den <strong>Personalvertretungen</strong> zur<br />

Verfügung stellen. Wir hoffen, dass Gerichte nicht bemüht werden müssen. Wenn es nicht an<strong>der</strong>s geht, werden<br />

wir aber auch diesen Weg gehen. Wer nicht hören will, muss fühlen.<br />

Frankfurt, im März 2012<br />

Ilse Schaad<br />

Leiterin des Ar<strong>bei</strong>tsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik<br />

im Geschäftsführenden Vorstand <strong>der</strong> <strong>GEW</strong><br />

3


INHALTSVERZEICHNIS<br />

A. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................ 6<br />

B. SACHVERHALT UND FRAGESTELLUNGEN ................................................................... 10<br />

I. Sachverhalt ............................................................................................................................. 10<br />

II. Fragestellungen ..................................................................................................................... 10<br />

C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG ............................................................................................ 11<br />

I. Unterliegt die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong><br />

Mitbestimmung des zuständigen Personalrats? ............................................................. 11<br />

1. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Eingruppierung ............................................................. 11<br />

2. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Lohngestaltung .............................................................. 12<br />

II. Welches ist die zuständige Personalvertretung? .................................................................. 23<br />

III. Verstößt das Land Sachsen-Anhalt gegen höherrangiges Recht, in dem es keine<br />

gesetzliche Gewährleistung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrates über Fragen <strong>der</strong><br />

Lohngestaltung vorsieht? ................................................................................................ 26<br />

1. Landesverfassung ............................................................................................................... 27<br />

2. Grundgesetz ....................................................................................................................... 27<br />

IV. Vereinbarkeit <strong>der</strong> Bindung <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> an die Beschlüsse <strong>der</strong> TdL-<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit den landesgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong><br />

Personalvertretung ........................................................................................................... 34<br />

V. Anpassungspflicht <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

TdL-Eingruppierungs-Richtlinien ................................................................................... 37<br />

1. Beschlussbefolgungspflicht - § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung ................................................. 38<br />

2. Ermächtigungsvorbehalt - § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung ..................................................... 39<br />

VI. Kann die zuständige Personalvertretung die Angleichung an die TdL-Eingruppierungs-<br />

Regelungen im Fall <strong>der</strong> Nichtanpassung per Initiativantrag durchsetzen? ................... 41<br />

1. Bestehen eines Initiativantragsrechts ................................................................................ 41<br />

2. Reichweite des Initiativantragsrechts ................................................................................ 42<br />

4


VII. Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien für das<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte <strong>bei</strong> Nichtbeachtung <strong>der</strong><br />

personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung ............................................................ 46<br />

1. Wirksamkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien in Bezug auf das<br />

einzelne Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ................................................................................................ 46<br />

2. Rechtsfolgen in Bezug auf den Vergütungsanspruch <strong>bei</strong> Verschlechterung <strong>der</strong><br />

Eingruppierung ................................................................................................................. 48<br />

3. Unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall <strong>der</strong> Verschlechterung durch eine an<strong>der</strong>e<br />

Bewertung <strong>der</strong> Tätigkeit und im Fall <strong>der</strong> Streichung von Aufstiegsmöglichkeiten? ...... 49<br />

D. ANLAGEN ........................................................................................................................... 52<br />

5


A. ZUSAMMENFASSUNG<br />

1. Die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien im öffentlichen Dienst<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die das System <strong>der</strong> Entgeltgestaltung von Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

durch die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu vorgegebenen Vergütungsgruppen<br />

abstrakt-generell festlegen, unterfallen grundsätzlich dem Mitbestimmungstatbestand<br />

<strong>der</strong> Lohngestaltung.<br />

2. Im Hinblick auf die Eingruppierung von Lehrkräften im Tarifgebiet West existiert auch<br />

nach <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 keine tarifliche Regelung. Gegenüber diesen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

greift daher <strong>der</strong> Tarifvorrang des § 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW<br />

(bzw. <strong>der</strong> Tarifvorrang des jeweils einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetzes) nicht,<br />

mit <strong>der</strong> Rechtsfolge, dass die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von abstrakt-generellen Eingruppierungs-Regelungen<br />

mitbestimmungspflichtig ist. Dies gilt sowohl für Eingruppierungs-<br />

Richtlinien <strong>der</strong> TdL (wenn sie von einem Bundesland genutzt werden), als auch für Eingruppierungs-Richtlinien<br />

<strong>der</strong> einzelnen TdL-Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auch einzelner Dienststellen.<br />

3. Eine tarifvertragliche Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechtes auf den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

bzw. auf einen Ar<strong>bei</strong>tgeberverband (wie <strong>der</strong> TdL) führt nicht zu einem Tarifvorrang i. S. d.<br />

Personalvertretungsgesetze. Sie vermag die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Personalrats nach<br />

den Landespersonalvertretungsgesetzen daher nicht auszuschließen. Übertragen auf die<br />

Eingruppierung von angestellten Lehrkräften im Tarifgebiet Ost bedeutet dies, dass sich<br />

aus § 2 Nr. 3 Än<strong>der</strong>ungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 selbst dann keine die<br />

Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung ausschließende tarifliche Regelung ergeben kann,<br />

wenn die darauf fußenden Eingruppierungs-Richtlinien ihrerseits von abschließen<strong>der</strong> Natur<br />

sind.<br />

4. Ein Mitbestimmungserfor<strong>der</strong>nis nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW bzw. nach den<br />

übereinstimmenden Regelungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Landespersonalvertretungsgesetze besteht <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Regelungen für die in § 17 Abs. 2<br />

TVÜ-L benannten Angestellten sowie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung von Eingruppierungs-<br />

Regelungen für Angestellte, für die auch vor Erlass von TV-L und TVÜ-L keine tariflichen<br />

Eingruppierungs-Regelungen vorlagen. Im Hinblick auf angestellte Lehrkräfte gilt dies<br />

nicht nur für die Lehrkräfte im Tarifgebiet West, für die bereits keine tarifvertragliche<br />

Norm vorliegt, son<strong>der</strong>n auch für Lehrkräfte im Tarifgebiet Ost, da § 2 Nr. 3 des Ände-<br />

6


ungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nicht als abschließende tarifliche Regelung<br />

<strong>der</strong> Eingruppierung zu qualifizieren ist, die den Tarifvorrang auslöst.<br />

5. Welches die zuständige Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />

für im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte ist, bestimmt sich<br />

nach den insoweit beson<strong>der</strong>s heterogenen Landespersonalvertretungsgesetzen. In den<br />

Län<strong>der</strong>n, in denen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> obersten Schulbehörde bzw. <strong>bei</strong>m für das Schulwesen zuständigen<br />

Ministerium Hauptpersonalräte für Lehrkräfte gebildet sind, gelten diese als zuständige<br />

Personalvertretung. In Berlin ist <strong>der</strong> Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und<br />

nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin nach § 59 Satz 1 PersVG Bln zuständig; in<br />

Bremen die Gesamtpersonalräte des Landes Bremen und <strong>der</strong> Stadt Bremerhaven. In einigen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n existieren <strong>bei</strong>m Ministerium mehrere schulartbezogene Lehrer-<br />

Hauptpersonalräte. Welcher <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-<br />

Richtlinien mitbestimmungsbefugt ist, hängt hier davon ab, ob die Lehrkräfte <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Schulart von <strong>der</strong> konkreten inhaltlichen Än<strong>der</strong>ung betroffen wären. Im Zweifel können<br />

in diesen Län<strong>der</strong>n alle Lehrer-Hauptpersonalräte für die Mitbestimmung zuständig<br />

sein.<br />

6. Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet die einfachgesetzliche Ausgestaltung<br />

eines Mindestmaßes an personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung <strong>der</strong> in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

stehenden Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Landesgesetzgeber<br />

sind daher dazu verpflichtet mindestens die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten<br />

überhaupt zu gewährleisten. In <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> sind die Gesetzgeber<br />

weitgehend frei. Unterlassen Sie jedoch die einfachgesetzliche Begründung von<br />

<strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n in sozialen Angelegenheiten insgesamt, wie z. B. die Mitbestimmung<br />

über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung, liegt darin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche<br />

Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).<br />

7. Aus Art. 33 Abs. 5 GG kann kein verfassungsrechtliches Gebot zur einfachgesetzlichen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrats in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung bezogen<br />

auf Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gezogen werden.<br />

8. Indem das Land Sachsen-Anhalt keine einfachgesetzliche Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis im öffentlichen Dienst Beschäftigten zu Fragen <strong>der</strong><br />

Lohngestaltung begründet hat, verstößt es gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1<br />

GG.<br />

7


9. Die satzungsrechtliche Beschlussbefolgungspflicht in § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung führt dazu,<br />

dass die Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL über Einbeziehungsklauseln in den einzelnen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverträgen zwischen den TdL-Mitglie<strong>der</strong>n und ihren in einem Angestelltenverhältnis<br />

Beschäftigten zu flächendecken<strong>der</strong> Anwendung gelangen. Faktisch wirken die<br />

Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL daher wie abstrakt-generelle Regelungen über Fragen<br />

<strong>der</strong> Lohngestaltung, die den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG<br />

NRW erfüllen. Durch diese Praxis werden die einfachgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> de facto ausgehöhlt.<br />

10. Aus <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> TdL, insbeson<strong>der</strong>e aus § 5 Nr. 2, ist ein TdL-Mitglied verpflichtet,<br />

Diskrepanzen zwischen den eigenen Eingruppierungs-Richtlinien und den per Mitglie<strong>der</strong>beschluss<br />

erlassenen Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL zu beseitigen. Insoweit besteht<br />

eine Anpassungspflicht, wenn die Eingruppierungs-Richtlinien eines Bundeslandes infolge<br />

einer inhaltlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien nicht übereinstimmen. An<strong>der</strong>es gilt<br />

gemäß § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung für Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung sowie für<br />

Abweichungen, zu denen die TdL nach § 5 Nr. 4 ermächtigt hat. Eingruppierungs-<br />

Regelungen, die über die TdL-Lehrerrichtlinien hinausgehen und Son<strong>der</strong>fälle des jeweiligen<br />

Landesrechtes betreffen, sind unabhängig von § 5 Nr. 2 und Nr. 4 möglich.<br />

11. Der Personalvertretung steht ein Initiativantragsrecht über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung zu,<br />

mit dem sie den im jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz definierten Einigungsweg<br />

bis hin zur Einigungsstelle erzwingen kann. Hinsichtlich einer Entscheidung <strong>der</strong> Einigungsstelle<br />

ist unter bestimmten Voraussetzungen auch <strong>der</strong> Weg zum Verwaltungsgericht<br />

eröffnet. Ihre Befugnisse gehen jedoch nicht so weit, dass sie auch die Durchsetzung <strong>der</strong><br />

mit ihrem Initiativantrag verfolgten Maßnahmen zu erzwingen vermag. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht die Anpassung von Eingruppierungs-Richtlinien per Initiativantrag durchsetzen,<br />

selbst wenn aus <strong>der</strong> TdL-Satzung eine diesbezügliche Verpflichtung <strong>der</strong> Dienststelle<br />

folgt. Darüber hinaus verstößt ein Landespersonalvertretungsgesetz, das dem Personalrat<br />

o<strong>der</strong> einem Organ, das mehrheitlich von Personalratsvertretern besetzt ist, ein Durchsetzungsrecht<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Initiativanträge gewährt, gegen das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip.<br />

12. Die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien von Lehrkräften im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist<br />

ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung<br />

rechtswidrig. Für die Lehrkräfte, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag dynamisch auf die TdL-<br />

8


Lehrerrichtlinien verweist, folgt aus <strong>der</strong> mitbestimmungsbedingten Rechtswidrigkeit die<br />

Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ungen inter partes. Zum Gegenstand ihrer Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />

gehören dann weiterhin nur die TdL-Richtlinien in <strong>der</strong> Fassung, in <strong>der</strong> sie vor<br />

<strong>der</strong> rechtswidrigen Richtlinienän<strong>der</strong>ung Geltung entfalteten.<br />

13. Der Vergütungsanspruch <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird durch eine<br />

TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht<br />

ordnungsgemäß beteiligt worden ist.<br />

14. Es bestehen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen TdL-Lehrerrichtlinien-<br />

Än<strong>der</strong>ungen, die allein die Eingruppierungsregelungen betreffen, und solchen Än<strong>der</strong>ungen,<br />

die Aufstiegsgarantien streichen, wenn die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung missachtet worden sind. In <strong>bei</strong>den Fällen haben die betroffenen Lehrkräfte<br />

einen ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Anspruch auf Eingruppierung nach <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Fassung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien.<br />

Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis<br />

9


B. SACHVERHALT UND FRAGESTELLUNGEN<br />

I. Sachverhalt<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Eingruppierung von im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften besteht<br />

keine tarifvertragliche Einigung. Die Tarifgemeinschaft <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TdL) hat daher Richtlinien<br />

per Beschluss erlassen, die die Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte regeln. Diese Lehrerrichtlinien<br />

werden durch dynamische Verweisungsklauseln in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen <strong>der</strong><br />

Lehrkräfte zum Gegenstand des ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Inhalts. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TdL-Richtlinien<br />

können eine Verschlechterung <strong>der</strong> Eingruppierung bzw. die Verhin<strong>der</strong>ung einer Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Eingruppierung mit sich bringen. Beim Erlass <strong>der</strong> TdL-Richtlinien wird <strong>der</strong>zeit noch keine<br />

Personalvertretung beteiligt.<br />

II. Fragestellungen<br />

• Unterliegt die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />

des zuständigen Personalrates?<br />

• Welches ist das zuständige Personalvertretungsorgan?<br />

• Sind die Län<strong>der</strong> aus höherrangigem Recht dazu verpflichtet die Mitbestimmung <strong>der</strong><br />

Personalvertretung einfachgesetzlich zu gewährleisten?<br />

• Ist die Bindung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL an die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

<strong>der</strong> TdL mit den landesgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong><br />

vereinbar?<br />

• Gilt <strong>der</strong> Tarifvorrang auch, wenn dem Ar<strong>bei</strong>tgeber bzw. einem Ar<strong>bei</strong>tgeberverband tarifvertraglich<br />

ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist?<br />

• Ist ein Bundesland, das Mitglied <strong>der</strong> TdL ist, satzungsrechtlich verpflichtet seine Eingruppierungs-Richtlinien<br />

an die <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien anzupassen?<br />

• Kann die zuständige Personalvertretung die Angleichung an die TdL-Lehrerrichtlinien<br />

per Initiativantrag durchsetzen?<br />

• Welchen Einfluss haben Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien auf das Angestelltenverhältnis<br />

<strong>der</strong> einzelnen Lehrkraft, wenn sie ohne personalvertretungsrechtliche Beteiligung<br />

ergangen sind?<br />

• Bleibt <strong>der</strong> Vergütungsanspruch einer Lehrkraft bestehen, wenn eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-<br />

Lehrerrichtlinien den Anspruch kürzt, aber nicht unter Beteiligung des Personalrates erfolgte?<br />

10


C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG<br />

I. Unterliegt die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> Mitbe-<br />

stimmung des zuständigen Personalrats?<br />

In den (Landes-)Personalvertretungsgesetzen sind die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>bei</strong> dem jeweiligen Land im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigten geregelt. Anhand<br />

enumerativ aufgelisteter Mitbestimmungstatbestände sind die Maßnahmen und Regelungen,<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Einführung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> zuständige Personalrat beteiligt werden<br />

muss, gesetzlich umschrieben und eingegrenzt. Regelungen und Maßnahmen <strong>der</strong> Dienststelle,<br />

die sich nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand subsumieren lassen, unterliegen nicht<br />

<strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalräte. Fraglich ist, ob die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />

<strong>der</strong> Mitbestimmung bedürfen. Für eine Subsumtion in Betracht<br />

kommen die Mitbestimmungstatbestände <strong>der</strong> „Eingruppierung“ (1.) und <strong>der</strong> „Lohngestaltung“<br />

(2.).<br />

1. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Eingruppierung<br />

Die meisten (Landes-)Personalvertretungsgesetze enthalten den Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong><br />

„Eingruppierung“. So lautet etwa § 72 Abs. 1 Nr. 4 PersVG NRW wie folgend:<br />

„Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten <strong>bei</strong> Eingruppierung, Höhergruppierung,<br />

Herabgruppierung, Übertragung einer höher o<strong>der</strong> niedriger zu bewertenden Tätigkeit,<br />

Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung <strong>der</strong> Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen,<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Fallgruppen innerhalb einer Entgeltgruppe, wesentliche Än<strong>der</strong>ung<br />

von Ar<strong>bei</strong>tsverträgen“<br />

Vergleichbare Regelungen finden sich etwa in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit.<br />

b HPVG und § 65 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG, etc. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat den nachstehenden<br />

Wortlaut:<br />

„Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Übertragung<br />

einer höher o<strong>der</strong> niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- o<strong>der</strong> Rückgruppierung, Eingruppierung.“<br />

Der Begriff „Eingruppierung“ bezeichnet die erstmalige Einordnung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers in<br />

das für seine Tätigkeit vorgesehene Lohngruppen- bzw. Entgeltsystem aus Anlass <strong>der</strong> Einstel-<br />

11


lung. Das Mitbestimmungsrecht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Höhergruppierung erfasst auch die Fälle, in denen die<br />

tariflichen Eingruppierungsmerkmale neu gefasst werden (BVerwG, B. v. 3.6.1977 – VII P 2.76,<br />

Rn. 17). Als Eingruppierung wird von § 72 Abs. 1 Nr. 4 PersVG NRW zudem die Einordnung<br />

eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers in ein vollständig neues Tarifwerk erfasst und ist danach mitbestimmungspflichtig<br />

(vgl. Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn. 51). Auch die<br />

Überleitung <strong>der</strong> Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom BAT bzw. MTArb in den TVöD<br />

und den TV-L sind zustimmungspflichtig (vgl. BAG, B. v. 27.7.1993 – 1 ABR 11/93, BAGE 74,<br />

10, Rn. 26).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Eingruppierung nicht das Recht umfasst, auf die Aufstellung eines neuen o<strong>der</strong> auf die<br />

Än<strong>der</strong>ung eines vorhandenen Vergütungssystems hinzuwirken. Bei dem in § 72 Abs. 1 Nr. 4<br />

PersVG NRW ausgestalteten Mitbestimmungsrecht des Personalrates geht es hingegen allein<br />

um die Mitbeurteilung <strong>der</strong> Rechtsanwendung, d. h. um die Überprüfung <strong>der</strong> Einordnung des<br />

einzelnen Ar<strong>bei</strong>tnehmers in das vorgegebene Entgeltsystem (s. BVerwG, B. v. 14.6.1995 – 6 P<br />

43/93, PersR 1995, 428; vgl. auch Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn.<br />

42).<br />

Mithin folgt aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 PersVG NRW sowie den entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen<br />

in den an<strong>der</strong>en Landespersonalvertretungsgesetzen sowie dem BPersVG kein Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>der</strong> Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien.<br />

2. Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />

Möglicherweise ergibt sich ein solches Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien jedoch aus <strong>der</strong> Regelung des § 75<br />

Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW, die wie folgend lautet:<br />

„Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen<br />

über Fragen <strong>der</strong> Gestaltung des Entgelts innerhalb <strong>der</strong> Dienststelle, insbeson<strong>der</strong>e die Aufstellung<br />

von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und<br />

<strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung sowie die Festsetzung <strong>der</strong> Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener<br />

Entgelte, einschließlich <strong>der</strong> Geldfaktoren, sowie entsprechende Regelungen für Beamtinnen<br />

und Beamte“<br />

12


Gleichlautende Regelungen finden sich in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG, § 79 Abs. 1 Nr. 5 Per-<br />

sVG BW, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PersVG Bay, § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berl, § 66<br />

Nr. 5 PersVG Bbg, §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 PersVG Brem, § 86 Abs. 1 Nr. 5 PersVG HH, § 74<br />

Abs. 1 Nr. 13 PersVG Hess, § 68 Abs. 1 Nr. 22 PersVG MV, § 66 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG, § 78<br />

Abs. 1 Nr. 4 PersVG Saar, § 80 Abs. 3 Nr. 4 SächsPersVG , § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 13 PersVG<br />

Schl-H und § 74 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Thür. In Rheinland-Pfalz erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht<br />

in § 80 Abs. 1 Nr. 8 nicht auf die leistungsbezogenen Entgelte. Einzig kein vergleichbares<br />

Mitbestimmungsrecht kennt das Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (s. hierzu III.).<br />

Aus diesen landesgesetzlichen Regelungen könnte sich ein Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien ergeben, wenn<br />

sich die genannten Maßnahmen unter den Oberbegriff <strong>der</strong> „Gestaltung des Entgelts innerhalb<br />

<strong>der</strong> Dienststelle“ subsumieren lassen (a.) und wenn keine gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Regelung<br />

<strong>der</strong> Eingruppierungsmaßnahmen besteht (b.).<br />

a. Gestaltung des Entgelts innerhalb <strong>der</strong> Dienststelle<br />

Die Regelung des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW gewährt ein umfassendes Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>der</strong> Personalvertretung in allen Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung (BVerwG, B. v. 9.12.1998 – 6 P<br />

6/97, BVerwGE 108, 135, Rn. 35; dass., B. v. 26.7.1979 – 6 P 44/78, PersV 1981, 71, Rn. 26;<br />

vgl. auch BAG, U. v. 9.7.1985 – 1 AZR 631/80, PersR 1986, 75, Rn. 38; dass., U. v. 15.1.1987 –<br />

6 AZR 589/84, DB 1987, 2315, Rn. 36). Die frühere Unterscheidung zwischen materiellen und<br />

formellen Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben. Unter<br />

dem Oberbegriff <strong>der</strong> „Entgeltgestaltung“ bzw. „Lohngestaltung“ ist die Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

eines vom Einzelfall losgelösten, gruppenbezogenen Entgeltsystems zu verstehen<br />

(BVerwG, B. v. 9.12.1998, aaO, Rn 34; dass., B. v. 22.4.1998 – 6 P 4/97, PersR 1998, 461). Die<br />

übrigen genannten Mitbestimmungsfälle, wie die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Entlohnungsgrundsätzen<br />

o<strong>der</strong> Entlohnungsmethoden, sind lediglich Beispiele für Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Entgelt- bzw. Lohngestaltung.<br />

Bei „Entlohnungsgrundsätzen“ handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, die das System<br />

festlegen, nach dem das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt bemessen werden soll, und seine Ausformung, mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Lohnhöhe. Erfasst werden also solche Regelungen, die „die technische Seite <strong>der</strong><br />

Lohnberechnung“ betreffen (BVerwG, B. v. 20.3.1980 – 6 P 72/78, BVerwGE 60, 93, Rn. 18;<br />

dass., B. v. 6.2.1987 – 6 P 8/84, BVerwGE 75, 365, Rn. 23). Unter dem Begriff „Entlohnungs-<br />

13


methode“ wird die Art und Weise <strong>der</strong> Durchführung des gewählten Entlohnungssystems verstanden.<br />

Insgesamt geht es da<strong>bei</strong> um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren<br />

Vollziehungsformen, also um die abstrakt-generellen Grundsätze zur Entgeltfindung<br />

(BVerwG, B. v. 9.12.1998, aaO, Rn. 35). § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW erlaubt <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

die Mitbestimmung über die Grundsätze <strong>der</strong> Gegenleistung für die Ar<strong>bei</strong>tsleistung,<br />

über die Formen <strong>der</strong> Vergütung, etc. Keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist hingegen<br />

die Festlegung eines Dotierungsrahmens, also die Bestimmung <strong>der</strong> Gesamthöhe <strong>der</strong> auszuzahlenden<br />

Vergütungen (BVerwG, B. v. 9.12.1998, aaO, Rn. 31).<br />

Die Einführung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien ist nach dem Vorstehenden<br />

als ein Fall <strong>der</strong> Entgelt- bzw. Lohngestaltung zu qualifizieren, denn in Eingruppierungs-<br />

Richtlinien werden abstrakt-generelle Grundsätze zur Entgeltfindung festgeschrieben. Ohne die<br />

entsprechende Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe lässt sich das<br />

Entgelt einer/s im öffentlichen Dienst angestellten Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Ar<strong>bei</strong>tnehmers nicht berechnen.<br />

Da die Eingruppierungs-Richtlinien die verschiedenen Tätigkeiten abstrakt-generell<br />

einer Vergütungsgruppe zuordnen, sind sie als Entlohnungsgrundsätze zu qualifizieren. So hat<br />

das BAG im Fall <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Anlage 1 zur BAT auf wissenschaftliche Mitar<strong>bei</strong>ter am<br />

FhG ausdrücklich folgende Feststellung getroffen:<br />

„Die Eingruppierung von Ar<strong>bei</strong>tnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und <strong>der</strong>en entsprechende<br />

Bezahlung ist eine Form <strong>der</strong> betrieblichen Lohngestaltung.“<br />

(BAG, B. v. 27.1.1987 – 1 ABR 66/85, BAGE 54, 147, Rn. 64)<br />

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zum Erlass von Musikschullehrer-<br />

Richtlinien durch die VKA entschieden, dass dieser <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrates bedurfte<br />

(s. BVerwG, B. v. 6.2.1987 – 6 P 8/84, BVerwGE 75, 365, Rn. 23). Die Einführung bzw.<br />

Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien stellt sich daher als eine nach den Personalvertretungsgesetzen<br />

mitbestimmungspflichtige Angelegenheit <strong>der</strong> Lohngestaltung dar.<br />

Dies folgt zudem aus dem Schutzzweck des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW. Dieser Mitbestimmungstatbestand<br />

dient vor<strong>der</strong>gründig <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Verteilungsgerechtigkeit innerhalb<br />

<strong>der</strong> Dienststellen. Die Beschäftigten sollen durch die Beteiligung ihrer Personalvertretung vor<br />

einer einseitig an den Interessen des Ar<strong>bei</strong>tgebers orientierten Lohngestaltung geschützt werden.<br />

Es soll ein angemessenes und durchsichtiges Lohngefüge entstehen und die Lohngerechtigkeit<br />

innerhalb <strong>der</strong> Dienststellen gewährleistet werden bzw. bleiben (vgl. BVerwG, B. v.<br />

9.12.1998, aaO; dass., B. v. 6.2.1987, aaO, Rn. 20; BAG, U. v. 28.7.1998 - , 3 AZR 357/97,<br />

14


BAGE 98, 279, Rn. 29). Dieser Schutzzweck kann nur erreicht werden, in dem <strong>der</strong> Personalrat<br />

auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien beteiligt wird und<br />

ihm ein Zustimmungsverweigerungsrecht zugestanden ist.<br />

In verschiedenen Bundeslän<strong>der</strong>n haben sich sowohl die <strong>GEW</strong>-Landesverbände als auch die<br />

jeweils zuständigen Personalräte an die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien beteiligten<br />

Ministerien bzw. Senatoren gewandt (s. etwa das Schreiben des Hauptpersonalrates für<br />

Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Son<strong>der</strong>schulen <strong>bei</strong>m Ministerium für Kultus, Jugend und<br />

Sport in Baden-Württemberg vom 19.9.2011, Anhang 1; s. auch die Initiativanträge <strong>der</strong> Personalräte<br />

Schulen Bremen und Bremerhaven vom 11.10.2011 bzw. 2.11.2011, Anhang 2). Die<br />

zuständigen Ministerien bzw. Senatoren lehnten entwe<strong>der</strong> das Vorliegen einer Mitbestimmungsangelegenheit<br />

an sich ab o<strong>der</strong> beriefen sich auf die Zuständigkeit an<strong>der</strong>er Stellen (vgl.<br />

hierzu die Schreiben <strong>der</strong> Staatsrates Othmer für die Freie Hansestadt Bremen vom 30.10.11<br />

bzw. 24.11.2011, Anhang 2; sowie des baden-württembergischen Ministeriums für Kultus, Jugend<br />

und Sport vom 2.11.2011, Anhang 1).<br />

Zwischenergebnis:<br />

Die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien im öffentlichen Dienst <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>, die das System <strong>der</strong> Entgeltgestaltung von Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern durch<br />

die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu vorgegebenen Vergütungsgruppen abstrakt-generell<br />

festlegen, unterfallen grundsätzlich dem Mitbestimmungstatbestand <strong>der</strong> Lohngestaltung.<br />

b. Gesetzes- und Tarifvorrang<br />

Ein Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung besteht gemäß<br />

§ 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW jedoch nur, soweit die Eingruppierungs-Richtlinien<br />

nicht bereits durch ein Gesetz o<strong>der</strong> einen Tarifvertrag abschließend geregelt sind. Dieser Gesetzes-<br />

und Tarifvorrang ist allen (oben) genannten Landespersonalvertretungsgesetzen und auch<br />

§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gemein. Der Gesetzes- und Tarifvorrang des Halbs. 1 liegt darin<br />

begründet, dass in Fällen, in denen die kollektiven Interessen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Dienststelle Beschäftigten<br />

bereits hinreichend gesetzlich o<strong>der</strong> tarifvertraglich geschützt sind, kein Bedürfnis für einen<br />

darüber hinaus gehenden Schutz durch den Personalrat besteht (Kaiser,<br />

in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn. 213).<br />

15


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem die Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

eines Institutes Än<strong>der</strong>ungskündigungen zum Zweck <strong>der</strong> Einführung des BAT-Ost am Standort<br />

Berlin erhielten, ohne dass <strong>der</strong> Personalrat beteiligt worden war, hinsichtlich des Gesetzes- und<br />

Tarifvorrangs festgestellt:<br />

„Die Vergütung <strong>der</strong> Angestellten des Instituts ist indessen we<strong>der</strong> gesetzlich noch tariflich geregelt.<br />

Denn das Institut unterliegt keinerlei Tarifbindung, auch nicht <strong>der</strong> durch Mitgliedschaft in einem<br />

entsprechenden Ar<strong>bei</strong>tgeberverband; es ist we<strong>der</strong> Mitglied <strong>der</strong> Vereinigung kommunaler Ar<strong>bei</strong>tgeberverbände<br />

noch <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft deutscher Län<strong>der</strong>. Ebenso wenig wurde <strong>der</strong> BAT-Ost als<br />

Haustarifvertrag vereinbart. Der BAT war mit den Beschäftigten vielmehr jeweils individualvertraglich<br />

vereinbart worden.“<br />

(BVerwG, B. v. 9.12.1998 – 6 P 6/97, BVerwGE 108, 135, Rn. 28)<br />

Hiernach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob bereits gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Eingruppierungs-Richtlinien<br />

für die <strong>bei</strong> den Län<strong>der</strong>n im öffentlichen Sektor im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehenden<br />

Beschäftigten bestehen (aa.). Hier<strong>bei</strong> ist im Hinblick auf angestellte Lehrkräfte zu unterscheiden<br />

zwischen im Tarifgebiet West tätigen Lehrkräften einerseits und im Tarifgebiet Ost<br />

beschäftigten Lehrkräften an<strong>der</strong>erseits. Ist das Vorliegen gesetzlicher bzw. tariflicher Normen<br />

zu verneinen, ist <strong>der</strong> Personalrat <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung von Eingruppierungs-Richtlinien zu beteiligen.<br />

Im Fall <strong>der</strong> Bejahung ist in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob die bestehenden<br />

gesetzlichen bzw. tariflichen Regelungen von abschließen<strong>der</strong> Natur sind (bb.).<br />

aa. Bestehen von gesetzlichen und/o<strong>der</strong> tariflichen Eingruppierungs-Regelungen<br />

Eine gesetzliche Eingruppierungs-Regelung für angestellte Lehrkräfte besteht allein in Berlin<br />

und lediglich für eine einzige Beschäftigtengruppe (vgl. § 9 Abs. 10 Satz 2 LBiG). Der Gesetzesvorrang<br />

ist daher von keiner großen Bedeutung für die Frage, ob Eingruppierungs-<br />

Richtlinien mitbestimmungsbedürftig sind.<br />

aaa. Bestehen von tariflichen Eingruppierungs-Regelungen im Allgemeinen<br />

Eingruppierungs-Regelungen werden jedoch in <strong>der</strong> Regel tarifvertraglich vereinbart. Daher wird<br />

die Reichweite des Mitbestimmungstatbestandes in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung in <strong>der</strong> Literatur<br />

im Allgemeinen als wenig bedeutsam erachtet. Hinsichtlich <strong>der</strong> im öffentlichen Dienst <strong>bei</strong> den<br />

Län<strong>der</strong>n beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern wurde zwischen <strong>der</strong> TdL und den<br />

Gewerkschaften ver.di, <strong>GEW</strong>, GdP und IG BAU <strong>der</strong> TV-L ausgehandelt. In den §§ 12, 13 TV-L<br />

16


sollen für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Eingruppierungs-Regelungen ein-<br />

geführt werden. Bislang hat die TdL die Verhandlungen <strong>der</strong> Tarifparteien zur Aufstellung von<br />

tariflichen Eingruppierungs-Regelungen für Lehrkräfte nach dem von ihr in <strong>der</strong> Tarifrunde<br />

2011 erklärten Abbruch jedoch nicht wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />

Zum TV-L bestand bis Ende des Jahres 2011 noch keine neue tarifliche Entgeltordnung unter<br />

Einbeziehung einer für Lehrkräfte geltenden Eingruppierungs-Regelung. Mit Wirkung zum<br />

1.1.2012 gilt nun die neue tarifliche Entgeltordnung, die jedoch weiterhin Lehrkräfte ausnimmt.<br />

Für diese gelten anstelle einer Regelung in <strong>der</strong> neuen Entgeltordnung daher zunächst<br />

die alten Eingruppierungsvorschriften nach Maßgabe des § 17 TVÜ-L weiter. Die aus dieser<br />

Son<strong>der</strong>situation für angestellte Lehrkräfte folgenden Konsequenzen sind separat zu prüfen (s.<br />

hierzu bbb.).<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die keine Lehrkräfte sind, gilt <strong>der</strong> TVÜ-L. Dieser<br />

ist seinerseits ein eigenständiger Tarifvertrag. Er ist daher selbst dazu geeignet, den Tarifvorrang<br />

nach landespersonalvertretungsrechtlichen Vorgaben (z. B. den Tarifvorrang des § 72 Abs. 4<br />

Halbs. 1 PersVG NRW) zu bewirken. Er sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass bis zu einer tarifvertraglichen<br />

Einigung über die neue Entgeltordnung im TV-L die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich<br />

<strong>der</strong> Vergütungsordnung fortgelten. Die Abs. 3-10 des § 17 TVÜ-L enthalten u. a. Modifizierungen<br />

<strong>der</strong> fortbestehenden Eingruppierungs-Regelungen. Zudem sind in § 17 Abs. 2 TVÜL<br />

drei Gruppen aufgelistet, für die die alten tariflichen Regelungen nach BAT bzw. BAT-O nicht<br />

mehr gelten.<br />

Das dargelegte Regelungsgeflecht des TVÜ-L zeigt, dass trotz <strong>der</strong> noch nicht gefundenen Einigung<br />

über die Einführung von Eingruppierungs-Regelungen im TV-L tarifliche Eingruppierungs-Regelungen<br />

für Angestellte im Öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> bestehen, wenn sie bereits<br />

zuvor in BAT bzw. BAT-O enthalten waren. Diese von § 17 TVÜ-L getroffene Regelung ist<br />

aufgrund ihrer tarifvertraglichen Natur nicht mitbestimmungspflichtig. Wird sie durch die Einführung<br />

neuer §§ 12, 13 TV-L abgelöst, liegt darin ebenfalls eine nicht mitbestimmungspflichtige<br />

Än<strong>der</strong>ung des Tarifvertrages.<br />

Zwischenergebnis<br />

Mithin kann sich hinsichtlich dieser Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ein Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW bzw. nach den jeweils einschlägigen<br />

Landespersonalvertretungsgesetzen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-<br />

17


Richtlinien nur dann ergeben, wenn die in § 17 TVÜ-L getroffenen Übergangsregelungen von<br />

nicht abschließen<strong>der</strong> Qualität sind (s. hierzu bb.).<br />

bbb. Son<strong>der</strong>situation von angestellten Lehrkräften<br />

Wie dargelegt, enthalten sowohl TV-L als auch TVÜ-L keine Regelungen hinsichtlich <strong>der</strong> Eingruppierung<br />

von Lehrkräften. Bezüglich ihrer Eingruppierung ist zwischen Lehrkräften im Tarifgebiet<br />

West und Tarifgebiet Ost zu unterscheiden.<br />

(1) Tarifgebiet West<br />

Im Tarifgebiet West werden angestellte Lehrkräfte auf <strong>der</strong> Grundlage ar<strong>bei</strong>tsvertraglicher Vereinbarung<br />

eingruppiert, indem im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag die <strong>bei</strong>m jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tgeber geltenden<br />

Eingruppierungs-Regelungen in <strong>der</strong> Regel dynamisch in Bezug genommen werden. Bei den<br />

Eingruppierungs-Regelungen handelt es sich sowohl um Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL<br />

als auch um Eingruppierungsrichtlinien von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> TdL bzw. des Landes Hessen.<br />

Zwischenergebnis<br />

Im Hinblick auf die Eingruppierung von Lehrkräften im Tarifgebiet West existiert auch nach<br />

<strong>der</strong> Tarifrunde 2011 keine tarifliche Regelung. Gegenüber diesen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

greift daher <strong>der</strong> Tarifvorrang des § 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW (bzw.<br />

<strong>der</strong> Tarifvorrang des jeweils einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetzes) nicht, mit <strong>der</strong><br />

Rechtsfolge, dass die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von abstrakt-generellen Eingruppierungs-<br />

Regelungen mitbestimmungspflichtig ist. Dies gilt sowohl für Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong><br />

TdL (wenn sie von einem Bundesland genutzt werden), als auch für Eingruppierungs-<br />

Richtlinien <strong>der</strong> einzelnen TdL-Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auch einzelner Dienststellen.<br />

(2) Tarifgebiet Ost<br />

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L gilt § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O<br />

vom 8. Mai 1991 explizit fort. § 2 Nr. 3 ist demnach eine geltende tarifliche Regelung im Tarifgebiet<br />

Ost. Sie hat den folgenden Wortlaut:<br />

„Die Anlage 1a ist, soweit sie keine beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale enthält nicht auf Angestellte<br />

anwendbar, die ... als Lehrkräfte, auch wenn sie unter die SR 2 Abs. 1 Satz 1 fallen, beschäftigt<br />

18


sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in <strong>der</strong><br />

Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O <strong>der</strong> Besoldungsgruppe entspricht, in<br />

welcher <strong>der</strong> Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.“<br />

Aufgrund des § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind Lehrkräfte im Tarifgebiet<br />

Ost ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien in die Vergütungsgruppe eingruppiert,<br />

die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O <strong>der</strong> Besoldungsgruppe entspricht, in die sie eingruppiert wären,<br />

wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Diese Angleichung an die Eingruppierung verbeamteter<br />

Lehrkräfte geht überall dort ins Leere, wo keine entsprechenden landesbeamtenrechtlichen<br />

Gesetze erlassen worden sind (vgl. BAG, U. v. 25.9.1997 – 6 AZR 71/96, ZTR 1998, 318,<br />

Rn. 36). In diesen Fällen orientiert sich die Eingruppierung <strong>der</strong> Lehrkräfte in <strong>der</strong> Praxis allein<br />

anhand <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberseite. Im Unterschied zu den Lehrkräften<br />

im Tarifgebiet West besteht damit im Tarifgebiet Ost eine tarifliche Einbeziehung von<br />

Eingruppierungs-Richtlinien. Bei den Richtlinien handelt es sich um die für das Tarifgebiet Ost<br />

geltenden Eingruppierungsrichtlinien <strong>der</strong> TdL, die Sächsischen Lehrer-<br />

Eingruppierungsrichtlinien und um die Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte des Landes<br />

Sachsen-Anhalt.<br />

Fraglich ist nun, ob die Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung nach den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />

<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, die das Tarifgebiet Ost bilden bereits dann ausgeschlossen<br />

ist, wenn dem jeweiligen Ar<strong>bei</strong>tgeber tarifvertraglich ein Leistungsbestimmungsrecht<br />

eingeräumt ist und dieser hiervon Gebrauch gemacht hat. Im Kern geht es hier<strong>bei</strong> um die<br />

Frage, ob die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> bereits dann aufgrund des Tarifvorrangs ausgeschlossen<br />

sind, wenn sich die Tarifparteien vertraglich darauf einigen, dass dem Ar<strong>bei</strong>tgeber bzw. einem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeberverband ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden wird.<br />

Nach ständiger bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtlicher Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 BetrVG, dessen Inhalt<br />

mit dem <strong>der</strong> oben genannten Bestimmungen <strong>der</strong> Landespersonalvertretungsgesetze übereinstimmt,<br />

greift <strong>der</strong> Tarifvorrang des Halbs. 1 nur dann ein,<br />

„wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und<br />

zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts<br />

Genüge tut. Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Tarifvertrages<br />

entfaltet jede tarifliche Regelung, die nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbar<br />

ist, für die Betriebspartner eine Sperrwirkung; jede auf Vollständigkeit angelegte und aus sich her-<br />

19


aus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Rege-<br />

lung aus.“<br />

(BAG, B. v. 20.7.1998 - 6 P 13/97, PersR 1998, 523, Rn. 13;<br />

ebenso dass., B. v. 31.8.1982, 1 ABR 8/81, BAGE 39, 351/356;<br />

dass., B. v. 20.12.1988 – 1 ABR 57/87, BAGE 60, 323/326)<br />

Der Tarifvorrang verlangt demnach eine tarifvertragliche Bestimmung, die eine den Mitbestimmungstatbestand<br />

erfüllende Materie abschließend und selbst regelt. Eine tarifvertragliche<br />

Verweisung auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers bzw. einer Ar<strong>bei</strong>tgebervereinigung<br />

trifft jedoch keine eigene materiell rechtliche Regelung. Dies gilt selbst dann,<br />

wenn die Bestimmung des Leistungsbestimmungsrechts im Tarifvertrag und/o<strong>der</strong> die Ausübung<br />

eines solchen Leistungsbestimmungsrechtes zu einem die Regelungsmaterie abschließend<br />

ordnenden Regelungsgeflecht führt.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich des Tarifvorrangs nach dem hessischen<br />

Personalvertretungsgesetz in Bezug auf eine tarifliche Regelung des Freizeitausgleichs für die<br />

Wegezeit <strong>bei</strong> Rufbereitschaft dahingehend geäußert, dass selbst, wenn eine tarifliche Regelung<br />

dem Dienststellenleiter die nähere Ausgestaltung überlässt, dessen Entscheidung <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />

des Personalrats unterliege. Dies gelte selbst <strong>bei</strong> rein normvollziehenden Maßnahmen<br />

ohne Ermessensspielraum und insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>der</strong> Tarifvertrag nur die Grundsätze<br />

regele, die in den Einzelheiten noch konkretisierungs- und ausfüllungsbedürftig sind o<strong>der</strong><br />

Raum für ergänzende Dienstvereinbarungen lässt (BVerwG, B. v. 30.1.1996 – 6 P 50/93, PersR<br />

1996, 314, Rn. 34; vgl. auch dass., B. v. 29.8.2001 – 6 P 10/00, PersR 2001, 521).<br />

In einem jüngeren Beschluss zum Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung über Fragen<br />

<strong>der</strong> Lohngestaltung in Bezug auf die Pauschalierung unständiger Entgeltbestandteile bekräftigte<br />

das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung:<br />

„Dagegen können die Tarifvertragsparteien das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die<br />

mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln.“<br />

(BVerwG, B. v. 10.6.2011, 6 PB 2.11, PersR 2011, 484, Rn. 8)<br />

Nach <strong>der</strong> insoweit eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung führt eine einvernehmlich<br />

erlangte tarifvertragliche Verweisung auf ein Leistungsbestimmungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers bzw.<br />

eines Ar<strong>bei</strong>tgeberverbandes nicht zur Geltung des Tarifvorrangs nach § 72 Abs. 4<br />

20


Halbs. 1 PersVG NRW und somit nicht zum Ausschluss <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Personalrats<br />

nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW.<br />

Zwischenergebnis<br />

Eine tarifvertragliche Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechtes auf den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

bzw. auf einen Ar<strong>bei</strong>tgeberverband (wie <strong>der</strong> TdL) führt nicht zu einem Tarifvorrang i. S. d. Personalvertretungsgesetze.<br />

Sie vermag die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Personalrats nach den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />

daher nicht auszuschließen. Übertragen auf die Eingruppierung<br />

von angestellten Lehrkräften im Tarifgebiet Ost bedeutet dies, dass sich aus § 2 Nr. 3 Än<strong>der</strong>ungsTV<br />

Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 selbst dann keine die Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

ausschließende tarifliche Regelung ergeben kann, wenn die darauf fußenden Eingruppierungs-Richtlinien<br />

ihrerseits von abschließen<strong>der</strong> Natur sind.<br />

bb. Abschließende tarifliche Regelungen?<br />

Fraglich ist weiterhin, ob die in § 17 TVÜ-L gefundenen Übergangsregelungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<br />

die nicht Lehrkräfte sind, geeignet sind die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />

aus § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW auszuschließen.<br />

Eine das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht nur,<br />

wenn <strong>der</strong> Tarifvertrag den Sachverhalt umfassend und abschließend regelt. Überlässt die tarifliche<br />

Regelung dem Dienststellenleiter die nähere Ausgestaltung, unterliegt dessen Entscheidung<br />

– auch <strong>bei</strong> rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum – <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />

des Personalrats; insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>der</strong> Tarifvertrag nur die Grundsätze regelt, die in<br />

den Einzelheiten noch konkretisierungs- und ausfüllungsbedürftig sind o<strong>der</strong> Raum für ergänzende<br />

Dienstvereinbarungen lässt (BVerwG, B. v. 29. 8. 2001 – 6 P 10/00, PersR 2001, 521,<br />

Rn. 32; dass., B. v. 30.1.1996 – 6 P 50/93, PersV 1996, 469, Rn. 34; dass., B. v. 17.6.1992 –<br />

6 P 17/91, BVerwGE 90, 228, Rn. 28 ff.). Die Mitbestimmung des Personalrats ist nur gesperrt,<br />

„soweit“ eine tarifliche Regelung besteht (BVerwG, B. v. 22.4.1998 – 6 P 4/97, PersR 1998, 461,<br />

Rn. 43; dass., B. v. 17.6.1992, aaO, Rn. 30).<br />

In <strong>der</strong> Literatur wird das neue Manteltarifsystem (bestehend aus § 17 Abs. 1 TVÜ-L und den §§<br />

22, 23 BAT) teilweise als nicht vollständig bewertet, solange es nicht zu einer Einigung über die<br />

neue Entgeltordnung kommt (so Gaumann, in: Beck OK TV-L, § 12, Rn. 11 f.). Nach den aktuell<br />

geltenden Regelungen bestünden <strong>bei</strong>spielsweise Lücken infolge des Wegfalls <strong>der</strong> Bewäh-<br />

21


ungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege, sowie <strong>der</strong> Vergütungsgruppenzulagen. Zudem würden<br />

Neueingestellte nur vorläufig eingruppiert. Ihnen käme daher keine Besitzstandssicherung und<br />

kein Vertrauensschutz zu (vgl. Gaumann, aaO, Rn. 12). Dass die tariflich getroffenen Eingruppierungs-Regelungen<br />

nicht vollständig sind, zeige auch, dass sich die Tarifparteien in einer<br />

Nie<strong>der</strong>schriftserklärung zu § 12 TV-L verpflichtet haben, die Lücken, die in diesem Fall bestehen,<br />

durch Verhandlungen über die Einglie<strong>der</strong>ung entsprechen<strong>der</strong> Vorschriften aus dem TVÜ-<br />

L spätestens ab dem 30.6.2009 zu schließen, wenn es bis dahin nicht zu einer Einigung kommt.<br />

Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Zwar sieht das Regelungsgeflecht des § 17 TVÜ-L vor,<br />

dass die nach dem Stichtag erfolgenden Ein- und Umgruppierungen lediglich von vorläufiger<br />

Natur sind (§ 17 Abs. 3 TVÜ-L) und dass die genannten Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen<br />

ab dem Stichtag nicht mehr vollzogen werden sollen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-L). Durch die<br />

genannten Regelungen entsteht jedoch kein lückenhaftes Eingruppierungssystem, son<strong>der</strong>n ein<br />

neues, das die zuvor geltenden Aufstiegs- und Zulagentatbestände sowie den Bestandsschutz<br />

für Neueingestellte gerade nicht enthalten soll. Allerdings sind die Eingruppierungs-<br />

Regelungen, wie sie § 17 TVÜ-L vorsieht, hinsichtlich <strong>der</strong> in § 17 Abs. 2 TVÜ-L benannten<br />

Gruppen nicht abschließend.<br />

Zwischenergebnis<br />

Der Tarifvorbehalt des § 72 Abs. 4 Halbs. 1 PersVG NRW greift nicht für die Einführung von<br />

Eingruppierungs-Richtlinien, die die in § 17 Abs. 2 TVÜ-L gelisteten Angestelltengruppen betreffen.<br />

Gleiches gilt für Angestellte <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, für die bereits BAT und BAT-O keine tariflichen<br />

Eingruppierungs-Regelungen enthielten, wie z. B. für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.<br />

Ergebnis zu I:<br />

Ein Mitbestimmungserfor<strong>der</strong>nis nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW bzw. nach den übereinstimmenden<br />

Regelungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Landespersonalvertretungsgesetze besteht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung<br />

und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Regelungen für die in § 17 Abs. 2 TVÜ-L benannten<br />

Angestellten sowie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung von Eingruppierungs-Regelungen für Angestellte, für die<br />

auch vor Erlass von TV-L und TVÜ-L keine tariflichen Eingruppierungs-Regelungen vorlagen.<br />

Im Hinblick auf angestellte Lehrkräfte gilt dies nicht nur für die Lehrkräfte im Tarifgebiet<br />

West, für die bereits keine tarifvertragliche Norm vorliegt, son<strong>der</strong>n auch für Lehrkräfte im Tarifgebiet<br />

Ost, da § 2 Nr. 3 des Än<strong>der</strong>ungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nicht als ab-<br />

22


schließende tarifliche Regelung <strong>der</strong> Eingruppierung zu qualifizieren ist, die den Tarifvorrang<br />

auslöst.<br />

II. Welches ist die zuständige Personalvertretung?<br />

Ist damit festgestellt, dass Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien für im<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung<br />

bedürfen, ist weiterhin zu prüfen, welches das zuständige Vertretungsorgan ist. Die Frage<br />

<strong>der</strong> Zuständigkeit ist vor dem Hintergrund, dass Eingruppierungs-Richtlinien für Lehrkräfte in<br />

<strong>der</strong> Regel mit flächendecken<strong>der</strong> (d. h. landesweiter) Geltung konzipiert werden, von beson<strong>der</strong>er<br />

Bedeutung. Denn in diesem Fall sind nicht die (örtlichen) <strong>Personalvertretungen</strong> zuständig, die<br />

<strong>bei</strong> den einzelnen Dienststellen gebildet wurden.<br />

Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Personalvertretungsorgane ist in den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />

sehr heterogen geregelt. Zum Teil gehen aus den Landesgesetzen die Zuständigkeitsverteilungen<br />

auch nicht abschließend hervor. Mehrere Landespersonalvertretungsgesetze sehen spezielle<br />

Regelungen für Personalräte von Lehrkräften vor (so z. B. in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-<br />

Holstein und Nie<strong>der</strong>sachsen). Die Ausgestaltungen divergieren stark sowohl hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Zuständigkeiten als auch <strong>der</strong> Bezeichnungen <strong>der</strong> verschiedenen <strong>Personalvertretungen</strong> (vgl. z. B.<br />

Schulpersonalrat, Schulbezirkspersonalrat und Schulhauptpersonalrat in Nie<strong>der</strong>sachsen, s. § 95<br />

NPersVG; Lehrer-Bezirkspersonalräte und Lehrer-Hauptpersonalräte in Nordrhein-Westfalen,<br />

s. § 89 PersVG NRW; etc.).<br />

Die im Grundsatz geltende Regel, dass in Angelegenheiten, zu <strong>der</strong>en Entscheidung eine<br />

Dienststelle befugt ist, <strong>der</strong> <strong>bei</strong> dieser Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen ist (vgl.<br />

§ 60 Abs. 1 Satz 1 PersVG Schl.-H.), kann aufgrund <strong>der</strong> mannigfaltigen Son<strong>der</strong>regelungen im<br />

Schulbereich nicht herangezogen werden, denn als Dienststelle gilt nach den meisten Personalvertretungsgesetzen<br />

jede Schule (§ 88 Abs. 1 PersVG NRW; § 78 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H.;<br />

an<strong>der</strong>s etwa in Brandenburg, wo nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg das Staatliche Schulamt<br />

die Dienststelle aller Lehrkräfte ist). Im Allgemeinen lassen sich jedoch drei Gruppen von Zuständigkeitsregelungen<br />

in den Län<strong>der</strong>n unterscheiden: Län<strong>der</strong>, in denen eine Personalvertretung<br />

für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung besteht (1.), Län<strong>der</strong>, die einen Hauptpersonalrat<br />

<strong>bei</strong>m jeweiligen für Kultus zuständigen Ministerium installiert haben (2.) und Län<strong>der</strong>,<br />

in denen mehrere nach verschiedenen Schularten geglie<strong>der</strong>te Lehrer-Hauptpersonalräte existieren<br />

(3.).<br />

23


1. Personalrat für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung<br />

In Berlin richtet sich die Zuständigkeit <strong>der</strong> Personalräte im Schulwesen nach den Regelungen<br />

<strong>der</strong> §§ 59, 54, 50 Abs. 1 Nr. 6 und § 5 Abs. 1 PersVG Bln. Nach dem Regelungsgeflecht dieser<br />

Normen bestehen jeweils eine Dienststelle je Bezirk für die in Nr. 12 lit. a <strong>der</strong> Anlage zu § 5<br />

Abs. 1 PersVG Bln benannten Lehrkräfte und an<strong>der</strong>en Dienstkräfte. Zudem existiert eine<br />

Dienststelle für Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen (Nr. 12 lit. b), zu denen auch die<br />

berufsbildenden Schulen zählen, sowie eine Dienststelle für Referendare und Lehreranwärter.<br />

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bln wird ein Gesamtpersonalrat gebildet für die Dienststellen<br />

nach Nr. 12 lit. a. Dieser Gesamtpersonalrat vertritt daher nicht die Interessen <strong>der</strong> Lehrkräfte,<br />

die an zentral verwalteten Schulen tätig sind sowie die <strong>der</strong> Studienreferendare und Lehreranwärter.<br />

Werden durch die Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien faktisch<br />

abstrakt-generelle Entlohnungsgrundsätze auch für die Lehrkräfte an zentral verwalteten<br />

Schulen getroffen bzw. geän<strong>der</strong>t, liegt darin eine Angelegenheit, die über den Geschäftsbereich<br />

eines Personalrates und auch über den Geschäftsbereich des Gesamtpersonalrates nach § 50<br />

Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bln hinaus geht. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1<br />

Satz 1 PersVG Bln erfüllt, mit <strong>der</strong> Rechtsfolge, dass die Zuständigkeit für die Mitbestimmung<br />

<strong>bei</strong>m Hauptpersonalrat liegt (ebenso OVG Berlin, B. v. 12.1.2003 – 60 PV 10.02, PersR 2003,<br />

320; vgl. auch BVerwG, B. v. 20.11.2008 – 6 P 17/07, PersR 2009, 73). Eine vergleichbare Regelung<br />

besteht in Bremen. Hier sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Brem. LPersVG die<br />

Gesamtpersonalräte des Landes und <strong>der</strong> Stadt Bremerhaven zuständig, sofern die Eingruppierungs-Richtlinien<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowohl in Bremen als auch in Bremerhaven<br />

zugleich betreffen.<br />

2. Ein Hauptpersonalrat <strong>bei</strong>m Ministerium<br />

In einer Mehrheit <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> bestehen Hauptpersonalräte <strong>bei</strong> den jeweils zuständigen<br />

Ministerien (Kultus- bzw. Schulministerien). Da<strong>bei</strong> bilden die Hauptpersonalräte zumeist die<br />

Spitze eines mehrgliedrigen Personalratssystems im Schulsektor. Es existieren sowohl Stufenvertretungen<br />

(vgl. § 79 MBG Schl.-H. und Art. 80 Abs. 2 BayPVG; Schulbezirkspersonalräte,<br />

§ 95 Abs. 2 Satz 1 NPersVG und § 89 Abs. 1 Nr. 1 PersVG NRW); teilweise auch dreigliedrige<br />

Personalratsstrukturen, <strong>der</strong>en höchstrangiger Personalrat <strong>bei</strong>m jeweiligen für das Schulwesen<br />

zuständigen Ministerium ansässig ist (vgl. § 80 PersVG Sch.-H.; § 95 Abs. 1 Satz 2 NPersVG;<br />

§ 92 Abs. 1 Satz 1 HPVG; § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PersVG NRW).<br />

24


Unterschieden werden kann hier<strong>bei</strong> noch zwischen Län<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Hauptpersonalrat für alle<br />

Schularten übergreifend zuständig und <strong>bei</strong>m Ministerium angesiedelt ist (vgl. etwa für Bayern<br />

die Art. 53-56 BayPVG; für Brandenburg § 91 Abs. 4 und 5: hier ist für schulübergreifende Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Staatlichen Schulamt gebildete Personalrat berufen; für Hamburg die<br />

§§ 56 und 92 LPersVG HH; für Hessen die §§ 50, 51 und 92 LPersVG), und solchen Län<strong>der</strong>n,<br />

in denen ein Hauptpersonalrat mit schulartbezogenem Fachgruppenprinzip besteht (vgl. etwa<br />

für Mecklenburg-Vorpommern die §§ 46, 77, 79 LPersVG M-P; für Nie<strong>der</strong>sachsen die §§ 47 f.<br />

sowie 92 ff. NPersVG; für Sachsen die §§ 54 f. sowie 67 LPersVG Sa; für Sachsen-Anhalt die<br />

§§ 52 f. sowie 86 f. LPersVG S-A; für Schleswig-Holstein die §§ 44, 46 und 80 f. MBG Schl-H;<br />

für Thüringen die §§ 53 f. sowie § 92 Nr. 2 LPersVG Thür.).<br />

Die landesrechtlichen Regelungen über die Hauptpersonalräte enthalten zumeist keine Zuweisung<br />

von Zuständigkeiten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hauptpersonalräte<br />

u. a. für die Mitbestimmung in Sozialangelegenheiten, die von landesweiter Bedeutung<br />

sind, zuständig sind. Auch ohne die ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung im Landesgesetz<br />

gilt demzufolge, dass die Einführung und Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien für angestellte<br />

Lehrkräfte <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium unterliegt,<br />

wenn die Richtlinien die Dienststellen des gesamten Landesgebietes betreffen. Die Notwendigkeit<br />

einer Beteiligung aller Schulpersonalräte ist schon aus den übergeordneten Interessen an<br />

einer effektiven Verwaltung nicht geboten. Werden die Eingruppierungs-Richtlinien von einem<br />

an<strong>der</strong>en Ministerium erlassen, folgt aus <strong>der</strong> landesgesetzgeberischen Entscheidung beson<strong>der</strong>e<br />

Hauptpersonalräte für Lehrkräfte zu installieren, dass diese (zumindest auch) für die Mitbestimmung<br />

zuständig sind, denn <strong>der</strong> Erlass von Eingruppierungs-Richtlinien stellt als Form <strong>der</strong><br />

Lohngestaltung eine zentrale Bestimmung <strong>der</strong> sozialen Angelegenheiten <strong>der</strong> Lehrkräfte dar. Die<br />

Entscheidung des Landesgesetzgebers die Personalvertretung von Lehrkräften geson<strong>der</strong>t zu regeln,<br />

kann nicht durch die Zuständigkeitsverteilung auf verschiedene Ministerien, die in <strong>der</strong><br />

Regel <strong>der</strong> aktuellen Landesregierung obliegt, unterlaufen werden (zur ressortübergreifenden<br />

Mitbestimmung im öffentlichen Dienst s. auch Böhm, DÖV 2011, 300). Letzteres gilt auch in<br />

den Län<strong>der</strong>n, die schulartbezogene Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium vorsehen (s. unten,<br />

3.).<br />

3. Schulartbezogene Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium<br />

Letztlich sehen einige Landespersonalräte gleich mehrere Hauptpersonalräte <strong>bei</strong>m Ministerium<br />

vor, einen für jede Schulart (vgl. etwa für Baden-Württemberg die § 93 Abs. 2 Satz 1 LPersVG<br />

BW: 3 Lehrer-Hauptpersonalräte; für Nordrhein-Westfalen die §§ 50 f. sowie 87 ff. LPersVG<br />

25


NRW; für Rheinland-Pfalz die §§ 52 und 97 LPersVG Rh-Pf: 6 Lehrer-Hauptpersonalräte; für<br />

das Saarland die §§ 52 ff. sowie 94 ff. LPersVG: 7 Lehrer-Hauptpersonalräte). Die Zuständigkeit<br />

dieser Lehrer-Hauptpersonalräte ist vom Inhalt <strong>der</strong> Eingruppierungs-Regelungsän<strong>der</strong>ungen abhängig.<br />

Betreffen bspw. die Än<strong>der</strong>ungen allein Lehrkräfte einer bestimmten Schulart, ist nur<br />

<strong>der</strong> Lehrer-Hauptpersonalrat mitbestimmungsberechtigt, <strong>der</strong> für die jeweilige Schulart gebildet<br />

wurde. Im Zweifel können aber auch alle Lehrer-Hauptpersonalräte mitbestimmungsberechtigt<br />

sein.<br />

Ergebnis zu II.<br />

Welches die zuständige Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />

für im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte ist, bestimmt sich nach den<br />

insoweit beson<strong>der</strong>s heterogenen Landespersonalvertretungsgesetzen. In den Län<strong>der</strong>n, in denen<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> obersten Schulbehörde bzw. <strong>bei</strong>m für das Schulwesen zuständigen Ministerium Hauptpersonalräte<br />

für Lehrkräfte gebildet sind, gelten diese als zuständige Personalvertretung. In Berlin<br />

ist <strong>der</strong> Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des<br />

Landes Berlin nach § 59 Satz 1 PersVG Bln zuständig; in Bremen die Gesamtpersonalräte des<br />

Landes Bremen und <strong>der</strong> Stadt Bremerhaven. In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n existieren <strong>bei</strong>m Ministerium<br />

mehrere schulartbezogene Lehrer-Hauptpersonalräte. Welcher <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw.<br />

Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien mitbestimmungsbefugt ist, hängt hier davon ab, ob<br />

die Lehrkräfte <strong>der</strong> jeweiligen Schulart von <strong>der</strong> konkreten inhaltlichen Än<strong>der</strong>ung betroffen wären.<br />

Im Zweifel können in diesen Län<strong>der</strong>n alle Lehrer-Hauptpersonalräte für die Mitbestimmung<br />

zuständig sein.<br />

III. Verstößt das Land Sachsen-Anhalt gegen höherrangiges Recht, in dem es keine gesetzliche<br />

Gewährleistung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrates über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />

vorsieht?<br />

Als einziges Bundesland hat Sachsen-Anhalt keine landesgesetzliche Regelung getroffen, nach<br />

<strong>der</strong> dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich <strong>der</strong> Entgeltgestaltung innerhalb <strong>der</strong><br />

Dienststelle zusteht, wie sie etwa in § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW (s.o.) enthalten ist. Zu prüfen<br />

ist, ob das diesbezügliche Unterlassen des Landesgesetzgebers gegen höherrangiges Recht<br />

verstößt. Als höherrangiges Recht kommen hier<strong>bei</strong> in Betracht die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(1.) sowie das Grundgesetz (2.).<br />

26


1. Landesverfassung<br />

Möglicherweise verstößt das legislative Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt gegen seine<br />

Landesverfassung. Mehrere Landesverfassungen enthalten beson<strong>der</strong>e Regelungen zur Mitbestimmung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Dienststellen. So sieht etwa die Verfassung des Freistaates Thüringen<br />

in Art. 37 Abs. 3 folgende Regelung vor:<br />

„Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze das Recht auf Mitbestimmung<br />

in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen o<strong>der</strong> Dienststellen.“<br />

In <strong>der</strong> Sächsischen Verfassung findet sich in Art. 26 Abs. 1 und 2 folgende Norm:<br />

„In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

zu bilden. Diese haben nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.“<br />

Aus <strong>bei</strong>den landesverfassungsrechtlichen Regelungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

ein Grundrecht auf Mitbestimmung in <strong>der</strong> Dienststelle abgeleitet (vgl. Thür.VerfGH, U.<br />

v. 20.04.2004 – 14/02, PersV 2004, 252, Rn. 267; Sächs.VerfGH, U. v. 22.2.2001 – Vf. 51-II-99,<br />

PersR 2001, 367). In <strong>der</strong> Literatur werden die landesverfassungsrechtlichen Beteiligungsgarantien<br />

als eine Art mitbestimmungsrechtlicher Kernbestandsschutz interpretiert (vgl. Spiegel, Personalvertretungsrecht<br />

und Demokratieprinzip, 2002, S. 163).<br />

Eine vergleichbare Regelung findet sich hingegen in <strong>der</strong> Verfassung Sachsen-Anhalts nicht. In<br />

dem <strong>der</strong> Landesgesetzgeber keinen § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW vergleichbaren einfachgesetzlichen<br />

Mitbestimmungstatbestand erlassen hat, hat er daher zumindest nicht gegen ein landesverfassungsrechtliches<br />

Grundrecht auf Mitbestimmung verstoßen.<br />

2. Grundgesetz<br />

Das Fehlen eines landesverfassungsrechtlichen Grundrechts auf Mitbestimmung im öffentlichen<br />

Dienst ist jedoch ohne Bedeutung, wenn sich die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer landesgesetzlichen<br />

Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts aus dem Grundgesetz ergibt (vgl. Braun,<br />

PersV 2010, 252/256).<br />

Das Grundgesetz enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine verfassungsrechtliche Mitbestimmungsgarantie<br />

(s. Spiegel, Personalvertretungsrecht und Demokratieprinzip, 2002, S. 145).<br />

27


Dennoch finden sich Grundgesetzartikel, aus denen sich eine verfassungsrechtliche Garantie<br />

personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ergeben kann. In Betracht<br />

kommt hier<strong>bei</strong> vor allem das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), aber auch<br />

Art. 33 Abs. 5 GG könnte als verfassungsrechtliche Grundlage eines Anspruchs auf personalvertretungsrechtliche<br />

Mitgestaltung in Betracht kommen (b.).<br />

a. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)<br />

Möglicherweise gebietet das Sozialstaatsprinzip die einfachgesetzliche Ausgestaltung eines<br />

Mindestmaßes an <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong> Angestellten im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

Dann müsste das Sozialstaatsprinzip zum einen eine landesgesetzliche Mitbestimmung <strong>der</strong> im<br />

öffentlichen Dienst beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer allgemein gebieten (aa.).<br />

Zum an<strong>der</strong>en müsste sich diese verfassungsrechtliche Garantie auch auf das Mitbestimmungsrecht<br />

über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung in concreto beziehen (bb.).<br />

aa. Verfassungsrechtliche Garantie personalvertretungsrechtlicher<br />

Mitbestimmung im Allgemeinen<br />

Aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich lediglich eine sehr abstrakte Bestimmung<br />

des Sozialstaatsprinzips entnehmen. Danach ist die Bundesrepublik ein demokratischer und<br />

sozialer Bundesstaat. Die aus dem Wortlaut folgende Offenheit des Sozialstaatsprinzips wird in<br />

<strong>der</strong> Literatur teilweise als Schwachpunkt erkannt. Eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung<br />

unter Berufung auf den Sozialstaat scheide daher, so die teilweise vertretene Ansicht,<br />

prinzipiell aus (so Ossenbühl, PersV 1989, 409/414; Klein, PersV 1990, 49/54). Diese Ansicht ist<br />

jedoch zurückzuweisen, denn das Sozialstaatsprinzip besitzt eine unmittelbar normative, d. h.<br />

staatsgestaltende und nicht lediglich sozialethische Bedeutung (so Müller-Volbehr, JZ 1984,<br />

6/10; Spiegel, aaO, S. 146).<br />

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

zu ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber (vgl. etwa Battis, DÖV 1987, 1/3; Richardi, ZfPR 1993,<br />

59/60; Kister, PersV 1985, 137/140). Das Bundesverfassungsgericht erkannte bereits in seiner<br />

Entscheidung vom 26.5.1970, dass die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes, die den<br />

Bediensteten Beteiligungsrechte einräumen, ein wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde<br />

und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung in <strong>der</strong> Dienststelle seien, die im Sozialstaatsgedanken<br />

wurzelten (BVerfG, B. v. 26.5.1970 – 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314/323; vgl. auch Kersten,<br />

ZBR 2002, 28/34). Zweck <strong>der</strong> personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung ist die Kompen-<br />

28


sierung des durch die Einglie<strong>der</strong>ung in den Ar<strong>bei</strong>tsprozess verbundenen Verlustes an Selbstbestimmung.<br />

Zum Ausgleich dieses Verlustes an Selbstbestimmung ist dem Personalrat eine interessenorientierte<br />

Mitbestimmung zuzugestehen (vgl. Battis/Kersten, DÖV 1996, 584/585;<br />

Richardi, ZfPR 1993, 59/60). Dieser Ausgleich kann aber nur erreicht werden durch echte, d. h.<br />

effektive Beteiligungsrechte.<br />

Das Sozialstaatsprinzip gewährleistet daher einen gewissen mitbestimmungsrechtlichen Grundstandart<br />

(vgl. Spiegel, aaO, S. 148). Aus Art. 20 Abs. 1 GG kann mithin ein verfassungsrechtliches<br />

Gebot an den Gesetzgeber abgeleitet werden, dass es überhaupt eine Personalvertretung<br />

<strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigten gibt (so schon Battis, NVwZ 1986, 884/886). Dieses Gebot<br />

schließt dann aber auch ein, dass <strong>der</strong> Personalvertretung ein Mindestmaß an <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n<br />

gesetzlich zuzugestehen ist.<br />

Zwischenergebnis<br />

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet die einfachgesetzliche Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Personalvertretung von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stehenden Beschäftigten. Um die verfassungsrechtlich<br />

gebotene effektive Personalvertretung gewährleisten zu können, müssen die Personalräte<br />

mit einem Mindestbestand an <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n ausgestattet sein.<br />

bb. Verfassungsrechtliche Garantie personalvertretungsrechtlicher<br />

Mitbestimmung in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />

Fraglich ist, ob dieser verfassungsrechtlich gebotene Mindestbestand die einfachgesetzliche<br />

Ausgestaltung des Mitbestimmungstatbestandes über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung umfasst. Ist<br />

dies zu bejahen, läge im Unterlassen <strong>der</strong> Ausgestaltung eines <strong>der</strong>artigen Mitbestimmungstatbestandes<br />

durch den Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip.<br />

Grundsätzlich können dem Sozialstaatsprinzip keine konkreten Abgrenzungen von Zuständigkeiten<br />

und Rechten <strong>der</strong> Personalvertretung entnommen werden (vgl. Hess. StGH, U. v.<br />

8.11.2006 - P.St. 1981, PersV 2007, 100, Rn. 124). Den Gesetzgebern kommt im Rahmen <strong>der</strong><br />

einfachgesetzlichen Ausgestaltung die Aufgabe zu, einen verhältnismäßigen und schonenden<br />

Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Mindestbestand <strong>der</strong> Mitbestimmung<br />

und kollidierenden Verfassungsgütern zu finden (Sächs.VerfGH, U. v. 22.2.2001 – Vf. 51-II-99,<br />

ZBR 2002, 37; Braun, PersV 2010, 252/254). Hier<strong>bei</strong> ist die folgende Grundregel zu beachten:<br />

29


Je stärker eine Angelegenheit typischerweise individuelle, kollektive o<strong>der</strong> konkurrierende Rechte<br />

und Interessen <strong>der</strong> Beschäftigten tangiert und <strong>der</strong>en wirksame Wahrnehmung qualifizierte<br />

Beteiligungsrechte verlangt, desto höhere Anfor<strong>der</strong>ungen sind an die Rechtfertigung <strong>der</strong> Einschränkung<br />

des Mitbestimmungsrechts zu stellen (Braun, PersV 2010, 252/254).<br />

Zu den Mitbestimmungstatbeständen, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem<br />

Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht o<strong>der</strong> nur unerheblich die Wahrnehmung<br />

von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren, zählt das Bundesverfassungsgericht<br />

die Mitbestimmungstatbestände zu sozialen Angelegenheiten, wie sie in § 75 Abs. 2 und<br />

Abs. 3 (mit Ausnahme <strong>der</strong> Nrn. 10, 14 und 17) BPersVG umschrieben sind. Zu diesen Mitbestimmungstatbeständen<br />

gestatte das Demokratieprinzip eine weitreichende Mitwirkung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

(vgl. BVerfG, B. v. 24.5.1995 – 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 146; s.<br />

auch Spiegel, Personalvertretungsrecht und Demokratieprinzip, 2002, S. 233). Darüber hinaus<br />

lässt sich aus dieser Rechtsprechung hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Mindestmaßes personalvertretungsrechtlicher<br />

Mitbestimmung entnehmen, dass es mindestens einer Beteiligung<br />

im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Angelegenheiten bedarf. Zwar lässt sich aus <strong>der</strong> verfassungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung kein Mindestmaß im Sinne einer näheren Ausgestaltung <strong>der</strong> Beteiligungsrechte<br />

in Sozialangelegenheiten extrahieren. Diesbezüglich sind die Landes- und <strong>der</strong><br />

Bundesgesetzgeber frei. Es ist ihnen jedoch verfassungsrechtlich nicht überlassen, ob sie überhaupt<br />

eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigen<br />

in sozialen Angelegenheiten einfachgesetzlich vorsehen. Das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20<br />

Abs. 1 GG for<strong>der</strong>t mithin eine einfachgesetzliche Gewährleistung in sozialen Angelegenheiten<br />

(ebenso Braun, PersV 2007, 252/256 ff.).<br />

Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangte auch <strong>der</strong> Hess. Staatsgerichtshof in seinem Urteil<br />

im Normenkontrollverfahren zu den Mitbestimmungsregelungen im Hess. Personalvertretungsgesetz.<br />

Dieser leitete aus dem Sozialstaatsprinzip ab, dass die Personalräte im öffentlichen<br />

Dienst jedenfalls an <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> personellen und sozialen Angelegenheiten <strong>der</strong> dort Beschäftigten<br />

zu beteiligen seien. Die insoweit überzeugende Argumentation des Staatsgerichthofes<br />

lautet wie folgend:<br />

„Vorgaben für einen Mindestbestand an Beteiligungsrechten müssen aus Sinn und Zweck einer<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgeleitet werden. Beteiligung soll auch hier<br />

<strong>der</strong> Kompensation des mit <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in den Ar<strong>bei</strong>tsprozess verbundenen Verlusts an<br />

Selbstbestimmung dienen. Zugleich stellt sie ein wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde<br />

und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung in <strong>der</strong> Dienststelle dar. Sie wurzelt ferner im Sozialstaats-<br />

30


prinzip, das auch <strong>der</strong> Hessischen Verfassung immanent ist. Aus alledem lässt sich folgern, „dass<br />

die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> personellen und sozialen<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> dort Beschäftigten zu beteiligen sind; dem Sozialstaatsprinzip lässt sich je<br />

doch schon infolge seiner in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten Unbestimmtheit<br />

keine konkrete Abgrenzung von Zuständigkeiten und Rechten <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> entnehmen.“<br />

(Hess. StGH, U. v. 8.11.2006 – P.St 1981, PersV 2007, 100, Rn. 124;<br />

vgl. auch Braun, PersV 2010, 252/256).<br />

Sozialangelegenheiten zeichnen sich allgemein dadurch aus, dass sie einen starken Bezug auf<br />

das interne Verhältnis des einzelnen im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Beschäftigten zu seiner Dienststelle<br />

bzw. zu seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber haben und einen eher geringeren Einfluss auf <strong>der</strong>en Aufgabenerfüllung.<br />

Bei dem in § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW (sowie den übrigen Landespersonalvertretungsgesetzen<br />

mit Ausnahme Sachsen-Anhalts) enthaltenen Mitbestimmungstatbestand über<br />

Fragen <strong>der</strong> Lohn- bzw. Entgeltgestaltung innerhalb <strong>der</strong> Dienststelle handelt es sich um einen<br />

Mitbestimmungstatbestand in sozialen Angelegenheiten (vgl. Aufhauser/Wargen/Schmitt-Moritz,<br />

Bayerisches PersVG, 6. Aufl., S. 448). Dies lässt sich auch aus <strong>der</strong> verfassungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsgesetz (s. oben) entnehmen,<br />

die die Tatbestände des § 75 Abs. 2 und 3 BPersVG ausdrücklich benennt. Der Mitbestimmungstatbestand<br />

zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung ist im Bundespersonalvertretungsgesetz in § 75<br />

Abs. 3 Nr. 4 enthalten.<br />

Zwischenergebnis<br />

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet die einfachgesetzliche Ausgestaltung eines<br />

Mindestmaßes an personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung <strong>der</strong> in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

stehenden Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Landesgesetzgeber sind daher dazu<br />

verpflichtet mindestens die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten überhaupt zu gewährleisten.<br />

In <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> sind die Gesetzgeber weitgehend frei.<br />

Unterlassen Sie jedoch die einfachgesetzliche Begründung von <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n in sozialen<br />

Angelegenheiten insgesamt, wie z. B. die Mitbestimmung über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung,<br />

liegt darin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1<br />

GG).<br />

31


. Art. 33 Abs. 5 GG<br />

Fraglich ist, ob auch aus dem verfassungsrechtlichen Rang des beamtenrechtlichen Grundsatzes<br />

<strong>der</strong> amtsangemessenen Alimentation Rückschlüsse auf ein verfassungsrechtliches Gebot <strong>der</strong><br />

Mitbestimmung in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> gezogen werden können. Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regelung und Fortentwicklung<br />

des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums<br />

zu berücksichtigen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt u. a. <strong>der</strong><br />

Grundsatz <strong>der</strong> amts-angemessenen Alimentation.<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit ist bereits umstritten gewesen, ob Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche<br />

Grundlage für die Personalvertretung <strong>der</strong> Beamten darstelle. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat diese Frage in seinem Beschluss zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz<br />

ausdrücklich offen gelassen:<br />

„Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - Art. 130 Abs. 3 WRV (Beamtenvertretungen)<br />

und Art. 165 Abs. 2 WRV (Räte) - enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur<br />

Schaffung von Interessenvertretungen für Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Beamte (vgl. BVerfG, E. v.<br />

30.11.1965 – 2 BvR 54/62, BVerfGE 19, 303, 318 ff.; dass., U. v. 1.3.1979 – 1 BvR 532/77<br />

u. a., BVerfGE 50, 290, 294; dass., B. v. 27.3.1979 – 2 BvL 2/77, BVerfGE 51, 43, 58). Der<br />

Senat hat bisher offengelassen, ob und inwieweit dem Grundgesetz ein den Gesetzgeber verpflichten<strong>der</strong><br />

Auftrag zu entnehmen ist, im öffentlichen Dienst <strong>Personalvertretungen</strong> zu schaffen (vgl.<br />

BVerfG, B. v. 27.3.1979 – 2 BvL 2/77, BVerfGE 51, 43, 56). Diese Frage bedarf auch jetzt<br />

keiner Entscheidung.“<br />

(BVerfG, B. v. 19.12.1994 – 2 BvL 8/88, BVerfGE 91, 367, Rn. 54)<br />

Die wohl h. M. sieht in Art. 33 Abs. 5 GG die Grundlage einer verfassungsrechtlich gebotenen<br />

einfachgesetzlichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Personalvertretung von Beamtinnen/Beamten (vgl. etwa<br />

OVG Münster, B. v. 21.6.1988 – CL 2/86, NWVBl. 1989, 53 = PersV 1988, 537 m. w. N.; Battis,<br />

BBG-Kommentar, 4. Auf. 2009, § 117, Rn. 6). Voraussetzung dessen ist, dass die einfachgesetzliche<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Personalvertretung von Beamten zum Kernbestand <strong>der</strong> Strukturprinzipien<br />

des Beamtentums zu zählen sein müsste. Zum Kernbestand <strong>der</strong> Strukturprinzipien<br />

des Beamtentums gehören aber<br />

„nicht schon jede überlieferte Einzelregelung, son<strong>der</strong>n nur jener Kernbereich von Regelungen grundsätzlicher<br />

Art, die allgemein o<strong>der</strong> doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbil-<br />

32


denden Zeitraums, mindestens unter <strong>der</strong> Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt<br />

und gewahrt worden sind“<br />

(BVerfG, B. v. 2.12.1958 – 1 BvL 27/55.<br />

BVerfGE 8, 332, 343;dass., E. v. 27.4.1959 – 2 BvF 2/58,<br />

BVerfGE 9, 268, 286; dass., B. v. 14.12.1982 – 2 BvR 1261/79, BVerfGE 62, 374.)<br />

Die Anerkennung und Wahrung <strong>der</strong> Ausgestaltung einer Personalvertretung <strong>der</strong> Beamtinnen/Beamten<br />

ist infolge <strong>der</strong> Regelung des Art. 130 Abs. 3 WRV, <strong>der</strong> vorsah, dass Beamte nach<br />

näherer reichsgesetzlicher Bestimmung eine beson<strong>der</strong>e Beamtenvertretung erhalten sollten,<br />

und <strong>der</strong> auf dieser basierenden, für fast alle Reichs- und Landesverwaltungen ergangenen verwaltungsinternen<br />

Erlasse zur Einrichtung von Beamtenausschüssen (vgl. BVerfG, B. v.<br />

30.11.1965 – 2 BvR 54/62, BVerfGE 19, 303; OVG Münster, B. v. 21.6.1988 – CL 2/86,<br />

NWVBl. 1989, 53) als gegeben anzunehmen. Mithin ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Personalvertretung von Beamtinnen/Beamten ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums<br />

gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.<br />

Vergleichbare Regelungstraditionen sind jedoch für die <strong>bei</strong> den Län<strong>der</strong>n beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

nicht gegeben (vgl. bereits Battis, NVwZ 1986, 884/886). Zudem<br />

stellt Art. 33 Abs. 5 GG explizit nur das verfassungsrechtliche Gebot auf, dass die Legislative<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgestaltung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des<br />

Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hat. Ein verfassungsrechtliches Berücksichtigungsgebot<br />

für hergebrachte Grundsätze bezüglich <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> geltenden Regelungen für<br />

im öffentlichen Dienst beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer besteht hingegen nicht<br />

(vgl. etwa Hense, in: Beck’scher OK Grundgesetz, 2012, Art. 33, Rn. 34; Battis, in: Sachs, GG-<br />

Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 33, Rn. 69). Dies lässt sich auch dadurch belegen, dass zum<br />

Kernbestand <strong>der</strong> nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Strukturprinzipien nur diejenigen<br />

Regelungen zu zählen sind, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt<br />

maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten<br />

würde (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 63. Ergänzungslieferung 2011, Art. 33,<br />

Rn. 64). Eine vergleichbare Begründung auf das Wesen des öffentlichen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist<br />

aber nicht möglich.<br />

33


Zwischenergebnis<br />

Aus Art. 33 Abs. 5 GG kann mithin kein verfassungsrechtliches Gebot zur einfachgesetzlichen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrats in Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung bezogen auf<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gezogen werden.<br />

Ergebnis zu III.<br />

In dem <strong>der</strong> Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts keine einfachgesetzliche Mitbestimmung <strong>der</strong><br />

Personalvertretung von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis im öffentlichen Dient Beschäftigten zu Fragen <strong>der</strong><br />

Lohngestaltung begründet hat, verstößt er gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG.<br />

IV. Vereinbarkeit <strong>der</strong> Bindung <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> an die Beschlüsse <strong>der</strong> TdL-<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit den landesgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong>n <strong>der</strong><br />

Personalvertretung<br />

Die Bundeslän<strong>der</strong>, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL sind, sind durch Satzungsrecht an die Beschlüsse des<br />

Verbandes gebunden. Dazu gehören auch die Eingruppierungs-Regelungen für Lehrkräfte, die<br />

per Beschluss ergehen (vgl. unten). Zu prüfen ist, ob diese Bindung mit dem Beteiligungsrecht<br />

<strong>der</strong> zuständigen <strong>Personalvertretungen</strong> zu vereinbaren ist o<strong>der</strong> ob die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

durch die Bindungswirkung inhaltlich ausgehöhlt werden. Im Kern geht es um<br />

die Frage, welche faktischen Auswirkungen eine privatrechtliche Bindung an die Beschlüsse <strong>der</strong><br />

TdL für das Mitbestimmungsrecht des zuständigen Personalrats hat und wie diese rechtlich zu<br />

bewerten sind.<br />

Das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es sich <strong>bei</strong> den TdL-<br />

Richtlinien lediglich um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglie<strong>der</strong><br />

ohne Normwirkung handelt, die für sich genommen keine ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Bedeutung haben<br />

(BAG, U. v. 15.11.1995 – 4 AZR 489/94, NZA-RR 1996, 430, Rn. 28; dass., U. v. 13.2.1985 – 4<br />

AZR 304/83, PersV 1988, 135, Rn. 12; vgl. auch LAG Rh-Pf, U. v. 30.6.2011 – 10 Sa 15/11,<br />

Rn. 28). Ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Bedeutung erlangen sie jedoch, wenn ihr Inhalt zum Gegenstand <strong>der</strong><br />

einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträge gemacht wird. Zum Verhältnis von Eingruppierungs-Richtlinien eines<br />

TdL-Mitglieds einerseits und den TdL-Richtlinien an<strong>der</strong>erseits hat das BAG in seinem Urteil<br />

über die Eingruppierung einer Lehrerin im Land Bremen das Folgende ausgeführt:<br />

34


„Ebenso wie das Land Bremen die TdL-Richtlinien insgesamt nicht hätte zugrunde legen müssen,<br />

war es auch berechtigt, bestimmte Tätigkeitsmerkmale dieser Richtlinien für unanwendbar zu er-<br />

klären, wenn es dies aufgrund seiner beson<strong>der</strong>en Schulsituation für angemessen hielt.“<br />

(BAG, U. v. 21.7.1993 – 4 AZR 498/92, NZA 1994, 702, Rn. 37)<br />

An<strong>der</strong>erseits besteht gemäß § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> TdL eine Beschlussbefolgungspflicht für<br />

alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL. Die „Richtlinien <strong>der</strong> TdL über die Eingruppierung <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

stehenden Lehrkräfte“ ergehen per Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> TdL (vgl.<br />

hierzu den Einleitungssatz <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien in <strong>der</strong> bereinigten Fassung gemäß des Beschlusses<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> TdL am 19./20.12.2011:<br />

„Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt, das Entgelt <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tnehmerverhältnis beschäftigten<br />

Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung nach Nr. 4 <strong>der</strong> Vorbemerkungen zu allen Teilen <strong>der</strong> Entgeltordnung<br />

zum TV-L nicht gilt, durch Ar<strong>bei</strong>tsvertrag wie folgt zu regeln:“<br />

In § 10 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung heißt es darüber hinaus:<br />

„Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat folgende Aufgaben: Beschlussfassung über Maßnahmen zur Sicherung<br />

<strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e<br />

über Abschluss und Kündigung von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen im Sinne von<br />

§ 1 Abs. 2.“<br />

Hieraus folgt, dass die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL durch die TdL-Satzung verpflichtet sind, Eingruppierungs-Richtlinien,<br />

die von <strong>der</strong> TdL per Beschluss festgesetzt worden sind, zu befolgen, d. h.<br />

diese im Verhältnis zu den <strong>bei</strong> ihren Dienststellen im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte<br />

zur Wirkung zu bringen. In dem oben genannten Zitat des BAG zum Verhältnis <strong>der</strong> Landes-<br />

Eingruppierungs-Richtlinien zu den TdL-Richtlinien kommt in erster Linie klarstellend zum<br />

Ausdruck, dass die Entscheidung über den Erlass eigener Eingruppierungs-Richtlinien in den<br />

Händen des jeweils zuständigen Landesministers verbleibt. Dieser ist durch die TdL-<br />

Mitgliedschaft seines Bundeslandes nicht daran gehin<strong>der</strong>t, eigene Regelungen zu erlassen. Allerdings<br />

riskiert er durch den Erlass inhaltlich abweichen<strong>der</strong> Landes-Eingruppierungs-<br />

Regelungen den Ausschluss aus <strong>der</strong> TdL (vgl. § 10 Nr. 3 2. Alt. <strong>der</strong> TdL-Satzung). Dass dies ein<br />

reales Szenario ist, zeigt das Beispiel aus dem Jahr 1994, als das Land Berlin ausgeschlossen<br />

wurde, weil es entgegen <strong>der</strong> TdL-Grundsätze darauf bestand, im ehemaligen Ost-Berlin die<br />

Entgeltregelungen für Westdeutschland anzuwenden.<br />

35


In <strong>der</strong> Praxis wird <strong>der</strong> satzungsrechtlichen Beschlussbefolgungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> TdL-<br />

Richtlinien dadurch nachgekommen, dass die entsprechenden Eingruppierungs-Richtlinien<br />

über Einbeziehungsklauseln in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen zur Anwendung gelangen. Die<br />

Einbeziehung bezieht sich hier<strong>bei</strong> immer nur auf die Fassung <strong>der</strong> TdL-Richtlinien, die vom<br />

jeweiligen Land bekanntgemacht worden sind (vgl. BAG, U. v. 15.11.1995 – 4 AZR 489/94,<br />

NZA-RR 1996, 430, Rn. 25). Auf diese Weise werden zwar rechtstechnisch keine abstraktgenerellen<br />

Regelungen zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung i. S. d. § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW<br />

(zu den gleichlautenden Normen in den an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n vgl. oben) durch die Dienststellen<br />

getroffen. Allerdings fungieren die TdL-Lehrerrichtlinien faktisch wie solche den Mitbestimmungstatbestand<br />

ausfüllenden Normen, jedoch mit dem Unterschied, dass ihr Zustandekommen<br />

von <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung entkoppelt ist.<br />

Eine solche Praxis (Erlass <strong>der</strong> Lehrerrichtlinien ohne Mitbestimmung des zuständigen Personalrates<br />

und einzelvertragliche Einbeziehung im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag) ist unvereinbar mit den Schutzzielen<br />

<strong>der</strong> Mitbestimmungsregelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen. Diese verfolgen<br />

insbeson<strong>der</strong>e das Ziel die Ar<strong>bei</strong>ts- und Wirtschaftsbedingungen im öffentlichen Dienst, d. h.<br />

die Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer, zu wahren und zu för<strong>der</strong>n (vgl.<br />

BVerfG, B. v. 19.12.1994 – 2 BvL 8/88, BVerfGE 91, 367, Rn. 55; Battis, Kommentar zum<br />

BBG, 4. Aufl. 2009, § 117, Rn. 5). Zur Bedeutung <strong>der</strong> kollektiven Vertretung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen Dienst hat das Bundesverfassungsgericht<br />

bereits in einem Beschluss im Jahr 1970 wie folgend Stellung bezogen:<br />

„Die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes, die den Bediensteten Beteiligungsrechte einräumen,<br />

sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung<br />

in <strong>der</strong> Dienststelle. Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf Vorstellungen zurück,<br />

die auch den Grundrechtsverbürgungen <strong>der</strong> Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen.“<br />

(BVerfG, B. v. 26.5.1970 – 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314, 323;<br />

vgl. hierzu auch Lecheler, PersV 2007, 218, 219)<br />

Wird die Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung dadurch umgangen, dass an sich mitbestimmungsbedürftige<br />

Regelungen zur Entgeltgestaltung über (dynamische) Einbeziehungsklauseln<br />

in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen faktisch abstrakt-generelle Wirksamkeit erlangen, wird ein<br />

nach <strong>der</strong> bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wichtiges Mittel zur Wahrung <strong>der</strong><br />

Menschenwürde und <strong>der</strong> Persönlichkeitsentfaltung ausgehebelt. Auf diese Weise wird dem einfachgesetzlichen,<br />

in den Mitbestimmungstatbeständen zum Ausdruck kommenden Schutz <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern vor einem einseitigen Diktat ihrer Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

36


durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Insbeson<strong>der</strong>e vermag<br />

die privatrechtliche Vertragsabschlussfreiheit <strong>der</strong>/s einzelnen Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

diesen Verlust an kollektivem Schutz nicht zu kompensieren, da sie/er aufgrund ihres/seines<br />

eigenen Einstellungsinteresses praktisch kaum in <strong>der</strong> Lage sein wird, die Einbeziehungsklausel<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen in Frage zu stellen.<br />

Folgt aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft eines Bundeslandes in <strong>der</strong> TdL die satzungsrechtliche Pflicht, die<br />

durch Beschluss <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong>versammlung ergangenen Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> TdL zur<br />

flächendeckenden Wirksamkeit zu bringen, ohne dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung bzw. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Lehrer-Richtlinien <strong>der</strong> zuständige Personalrat beteiligt wird, so verletzt diese zivilrechtliche Befolgungspflicht<br />

die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zum Schutz <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

Ergebnis zu IV.<br />

Die Beschlussbefolgungspflicht in § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung führt dazu, dass die Eingruppierungs-Richtlinien<br />

<strong>der</strong> TdL über Einbeziehungsklauseln in den einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen zwischen<br />

den TdL-Mitglie<strong>der</strong>n und ihren in einem Angestelltenverhältnis Beschäftigten zu flächendecken<strong>der</strong><br />

Anwendung gelangen. Faktisch wirken die Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL<br />

daher wie abstrakt-generelle Regelungen über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung, die den Mitbestimmungstatbestand<br />

des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW erfüllen. Durch diese Praxis werden die<br />

einfachgesetzlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Personalvertretungen</strong> de facto ausgehöhlt.<br />

V. Anpassungspflicht <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Eingruppierungs-<br />

Richtlinien<br />

Zu prüfen ist, ob ein Mitglied <strong>der</strong> TdL aufgrund satzungsrechtlicher Regelung verpflichtet ist,<br />

im Fall einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lehrer-Richtlinien <strong>der</strong> TdL die eigenen Eingruppierungs-<br />

Richtlinien für Lehrkräfte, sofern solche bestehen, in entsprechen<strong>der</strong> Weise anzupassen?<br />

Infolge des Ergebnisses <strong>der</strong> Tarifrunde 2011 vom 1.3.2011 hat die TdL auf ihrer Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

12./2011 am 19./20.12.2011 durch Beschluss ihre Eingruppierungs-Richtlinien für<br />

die im Ar<strong>bei</strong>tnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte geän<strong>der</strong>t. Die Än<strong>der</strong>ungen betreffen u.<br />

a. die Höhergruppierung von Lehrkräften, <strong>der</strong>en Eingruppierung sich nach den TdL-<br />

Lehrerrichtlinien bestimmt und die nach den bisherigen TdL-Lehrerrichtlinien nach einer bestimmten<br />

Dauer <strong>der</strong> Bewährung aus den Vergütungsgruppen VI b (E 6) und V c (E 8) höher-<br />

37


gruppiert werden konnten. Diese Än<strong>der</strong>ungen haben zur Folge, dass die Aufstiegszeiten für<br />

Lehrkräfte <strong>der</strong> Vergütungsgruppen VI b bis V c, die bislang vor einer Höherstufung eine bis zu<br />

6-jährige Bewährungszeit zurückzulegen hatten, an die <strong>der</strong> Entgeltgruppen 2 bis 8/9 angeglichen<br />

sind. Darüber hinaus wurde die Überleitung in die Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> TdL für solche<br />

Lehrkräfte geregelt, die bislang in den TV-L übergeleitet waren und für die daher bislang die<br />

Anlage 2 bzw. Anlage 4 zum TVÜ-L maßgeblich waren. In den Lehrerrichtlinien für das Tarifgebiet<br />

West ist zudem nunmehr klargestellt, dass die jeweils genannte Zuordnung zu einer Entgeltgruppe<br />

die höchstmögliche Zuordnung darstellt. Letztlich wurden auch inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>bei</strong> einigen Tätigkeitsmerkmalen vorgenommen.<br />

Zu prüfen ist nun, ob die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> TdL ihrerseits satzungsrechtlich verpflichtet sind, ihre<br />

eigenen Eingruppierungs-Richtlinien an die geän<strong>der</strong>ten TdL-Richtlinien anzupassen. Zu den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> TdL gehören alle Bundeslän<strong>der</strong> mit Ausnahme Hessens. Eigene Eingruppierungs-Richtlinien<br />

gibt es etwa in Sachsen-Anhalt (s. RdErl. des MF vom 17.10.1995 – 14.31-<br />

0007, MBl. LSA 1995, S. 2380), in Baden-Württemberg (Richtlinien des Finanzministeriums<br />

über die Eingruppierung <strong>der</strong> im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes<br />

vom 25.9.2003), im Saarland (vgl. Erlass vom 15.12.1970 (GMBl. Saar 1971, S. 144), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t am 4.1.2008 (ABl. 2008, S. 136 vom 24.1.2008)), in Nordrhein-Westfalen (vgl. BASS<br />

21 – 21 Nr. 52 - „Erfüllererlass“ sowie BASS 21 – 21 Nr. 53 – „Nichterfüllererlass“) und in<br />

Sachsen (SächsLehrerRL, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 11.11.2009 (MBl. SMF 2009, S. 130).<br />

Eine Verpflichtung zur Anpassung eigener Eingruppierungs-Richtlinien für Lehrkräfte an die<br />

„Lehrer-Richtlinien <strong>der</strong> TdL“ kann sich nur aus <strong>der</strong> TdL-Satzung ergeben. Die Pflichten <strong>der</strong><br />

TdL-Mitglie<strong>der</strong> sind in § 5 <strong>der</strong> TdL-Satzung nie<strong>der</strong>gelegt.<br />

1. Beschlussbefolgungspflicht - § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung<br />

Zum einen ist in § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung die Beschlussbefolgungspflicht festgeschrieben. Die<br />

von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> TdL beschlossenen Lehrerrichtlinien sind danach in ihrer<br />

jeweils aktuellen Fassung zur Wirksamkeit zu bringen (vgl. § 10 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung, s.<br />

oben). Bereits aufgrund dieser Pflicht zur Beschlussbefolgung haben die TdL-Mitglie<strong>der</strong> Abweichungen<br />

von Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu unterlassen. Dies folgt auch aus <strong>der</strong><br />

Regelung des § 1 Abs. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung, <strong>der</strong> wie folgend lautet:<br />

38


„Zweck <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft ist die Wahrung <strong>der</strong> Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Einheitlich-<br />

keit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen des öffentlichen Dienstes. Die Tarifgemeinschaft verfolgt diesen Zweck<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch Abschluss von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen.“<br />

Die übergeordneten Zwecke <strong>der</strong> TdL, die Wahrung <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

des öffentlichen Dienstes sowie die Vermeidung ungewünschten Wettbewerbs innerhalb <strong>der</strong><br />

Tarifgemeinschaft deutscher Län<strong>der</strong> (vgl. LArbG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 2.12.2008 –<br />

5 Sa 165/08, Rn. 23), sind hinsichtlich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>bei</strong><br />

den Län<strong>der</strong>n beschäftigten Lehrkräften nur dann zu wahren, wenn die Mitglie<strong>der</strong> satzungsrechtlich<br />

zur Einheitlichkeit <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinien verpflichtet sind. Die Wahrung<br />

dieser übergeordneten Zwecke <strong>der</strong> TdL rechtfertigt die Erstreckung <strong>der</strong> Beschlussbefolgungspflicht<br />

auf die per Beschluss erlassenen TdL-Lehrerrichtlinien.<br />

Inhaltlich abweichende eigene Eingruppierungs-Regelungen kommen demnach nur dort in<br />

Betracht, wo die TdL-Lehrerrichtlinien keine Eingruppierungsregelung treffen. Auf diese Weise<br />

können die Län<strong>der</strong> ihren spezifischen Lehrerausbildungen sowie ihren spezifischen schulartbezogenen<br />

bzw. unterrichtsbezogenen Beson<strong>der</strong>heiten Rechnung tragen. Aus § 5 Nr. 2 folgt mithin<br />

zum einen, dass die Län<strong>der</strong> ihre eigenen Eingruppierungs-Regelungen im Fall eines Än<strong>der</strong>ungsbeschlusses<br />

<strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong>versammlung gemäß § 10 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung inhaltlich<br />

an die TdL-Regelungen anzupassen haben. Zum an<strong>der</strong>en sind die TdL-Mitglie<strong>der</strong> aufgrund § 5<br />

Nr. 2 dazu verpflichtet, die inhaltliche Übereinstimmung mit den TdL-Richtlinien zu wahren,<br />

solange letztere unverän<strong>der</strong>t bleiben.<br />

2. Ermächtigungsvorbehalt - § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> strengen Beschlussbefolgungspflicht sind aufgrund von § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-<br />

Satzung möglich. In § 5 Nr. 4 ist die Mitglie<strong>der</strong>pflicht nie<strong>der</strong>gelegt, übertarifliche Maßnahmen<br />

nur zu beschließen bzw. durchzuführen, wenn die TdL-Mitglie<strong>der</strong>versammlung eine entsprechende<br />

Ermächtigung erteilt hat. Die Regelung des § 5 Nr. 4 bezieht sich ihrem Wortlaut nach<br />

nur auf Maßnahmen, die über Regelungen von Tarifverträgen hinausgehen, <strong>der</strong>en Partei die<br />

TdL ist. Fraglich ist nun, ob sich aus § 5 Nr. 4 <strong>der</strong> TdL-Satzung auch ein Ermächtigungsvorbehalt<br />

für eigene Lehrer-Eingruppierungs-Richtlinien ergibt, die inhaltlich über die TdL-<br />

Lehrerrichtlinien hinausgehen. Sinn und Zweck <strong>der</strong> Regelung des § 5 Nr. 4 ist die Wahrung<br />

einheitlicher Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im öffentlichen Dienst aller Bundeslän<strong>der</strong>, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

TdL sind. Dies folgt auch aus <strong>der</strong> Regelung des § 1 Abs. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung (s. oben).<br />

39


Diese übergeordnete Zweckbestimmung <strong>der</strong> TdL wird durch übertarifliche Maßnahmen, <strong>der</strong>en<br />

Abweichung vom Tarifvertrag nicht lediglich Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung betrifft,<br />

gefährdet. Eine entsprechende Gefährdung besteht jedoch ebenso durch eine (nicht lediglich<br />

auf Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung) bezogene Divergenz zwischen den Eingruppierungs-Richtlinien<br />

einzelner TdL-Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien. Denn wenn<br />

ein Bundesland bspw. die Aufstiegszeiten für Lehrkräfte bestimmter Vergütungsgruppen entgegen<br />

<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten TdL-Richtlinien gestaltet, ist die Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen des<br />

öffentlichen Dienstes aller TdL-Mitgliedslän<strong>der</strong> nicht mehr gewährleistet. Dem aufgezeigten<br />

Vergleich ist zu entnehmen, dass <strong>der</strong> übergeordnete Zweck des Zusammenschlusses <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong><br />

im TdL, die Wahrung <strong>der</strong> Einheit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im öffentlichen Dienst,<br />

auch <strong>der</strong> Eingruppierung von im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräften zu Grunde liegt.<br />

Daher ist die Regelung des § 5 Nr. 4 auch auf die TdL-Lehrerrichtlinien übertragbar.<br />

Hieraus lassen sich zwei satzungsrechtliche Rechtsfolgen ableiten. Erstens haben die TdL-<br />

Mitglie<strong>der</strong> eine geplante Abweichung ihrer Eingruppierungs-Regelungen von grundsätzlicher<br />

Bedeutung <strong>der</strong> TdL anzuzeigen und im Fall <strong>der</strong> Nichterteilung <strong>der</strong> Ermächtigung die anvisierte<br />

Än<strong>der</strong>ung zu unterlassen. Zum an<strong>der</strong>en können Sie jedoch divergierende Einzelfälle ohne<br />

grundsätzliche Bedeutung abweichend von § 5 Nr. 2 regeln.<br />

Im Son<strong>der</strong>fall ausdrücklicher Höchstregelungen in <strong>der</strong> TdL-Satzung ist eine darüber hinausgehende<br />

Abweichungsermächtigung ausgeschlossen. So folgt aus <strong>der</strong> Beschlussbefolgungspflicht<br />

etwa, dass ein TdL-Mitglied in seinen eigenen Eingruppierungs-Regelungen für Lehrkräfte keine<br />

Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe festschreiben kann, wenn in den TdL-<br />

Lehrerrichtlinien eine diesbezügliche Höchstregelung enthalten ist. Dieses Beispiel ist insofern<br />

von aktueller Relevanz, weil die seit dem 1.1.2012 geltende Fassung <strong>der</strong> TdL-Lehrer-Richtlinien<br />

erstmals <strong>der</strong>artige Höchstregelungen enthält. Der Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur<br />

Festschreibung einer Höchstregelung enthält bereits eine Willensäußerung <strong>der</strong>gestalt, dass inhaltlich<br />

über die Höchstregelung hinausgehende Regelungen in den eigenen Eingruppierungs-<br />

Regelungen <strong>der</strong> TdL-Mitglie<strong>der</strong> ausgeschlossen sein sollen. Mithin sind die TdL-Mitglie<strong>der</strong> bereits<br />

aus § 5 Nr. 2 <strong>der</strong> TdL-Satzung verpflichtet, ihre eigenen Eingruppierungs-Richtlinien an<br />

eingefügte bzw. geän<strong>der</strong>te Höchstregelungen in den TdL-Richtlinien anzupassen.<br />

Ergebnis zu V.<br />

Aus <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> TdL, insbeson<strong>der</strong>e aus § 5 Nr. 2, ist ein TdL-Mitglied verpflichtet, Diskrepanzen<br />

zwischen den eigenen Eingruppierungs-Richtlinien und den per Mitglie<strong>der</strong>beschluss<br />

40


erlassenen Eingruppierungs-Richtlinien <strong>der</strong> TdL zu beseitigen. Insoweit besteht eine Anpas-<br />

sungspflicht, wenn die Eingruppierungs-Richtlinien eines Bundeslandes infolge einer inhaltli-<br />

chen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien nicht übereinstimmen. An<strong>der</strong>es gilt gemäß § 5 Nr. 4<br />

<strong>der</strong> TdL-Satzung für Einzelfälle ohne grundsätzliche Bedeutung sowie für Abweichungen, zu<br />

denen die TdL nach § 5 Nr. 4 ermächtigt hat. Eingruppierungs-Regelungen, die über die TdL-<br />

Lehrerrichtlinien hinausgehen und Son<strong>der</strong>fälle des jeweiligen Landesrechtes betreffen, sind unabhängig<br />

von § 5 Nr. 2 und Nr. 4 möglich.<br />

VI. Kann die zuständige Personalvertretung die Angleichung an die TdL-Eingruppierungs-<br />

Regelungen im Fall <strong>der</strong> Nichtanpassung per Initiativantrag durchsetzen?<br />

Soweit landeseigene Eingruppierungs-Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften bestehen<br />

und das entsprechende Bundesland Mitglied <strong>der</strong> TdL ist, hat es seine Eingruppierungs-<br />

Richtlinien zur Wahrung <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im öffentlichen Dienst in<br />

den Län<strong>der</strong>n an die TdL-Richtlinien anzupassen. Die Anpassungspflicht ergibt sich aus § 5 Nr.<br />

2 <strong>der</strong> TdL-Satzung (vgl. oben). Diese Anpassungsän<strong>der</strong>ungen, gleich ob die Anpassung die<br />

Rechte <strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte erweitert o<strong>der</strong> begrenzt, sind ihrerseits mitbestimmungspflichtig.<br />

Fraglich ist jedoch, ob <strong>der</strong> jeweils zuständigen Personalvertretung im Fall <strong>der</strong> Untätigkeit<br />

<strong>der</strong> für die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Regelungen zuständigen Stelle ein Initiativantragsrecht<br />

zur Durchsetzung <strong>der</strong> Anpassungspflicht zusteht. Dies setzt zum einen voraus, dass<br />

dem Personalrat ein Initiativantragsrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten über Fragen <strong>der</strong><br />

Lohngestaltung zusteht (1.). Zum zweiten müsste dieses Initiativantragsrecht neben <strong>der</strong> Antragstellung<br />

auch die Durchsetzung gewährleisten (2.).<br />

1. Bestehen eines Initiativantragsrechts<br />

Grundsätzlich fällt nicht nur die Einführung, son<strong>der</strong>n auch die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien<br />

unter den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 5 PersVG NRW<br />

sowie <strong>der</strong> inhaltsgleichen Landespersonalvertretungsgesetze (s. oben). Dies gilt kraft Gesetzes<br />

und unabhängig vom Grund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 PersVG NRW kann <strong>der</strong><br />

Personalrat ein Initiativrecht ausüben. § 66 Abs. 4 Satz 1 lautet wie folgend:<br />

„Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 kann <strong>der</strong> Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen<br />

und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Dienststelle<br />

beantragen, die die Beschäftigten <strong>der</strong> Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen o<strong>der</strong> einzelne Beschäftigte<br />

betreffen o<strong>der</strong> sich auf sie auswirken.“<br />

41


Inhaltlich vergleichbare Normen enthalten etwa § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 Nr. 4<br />

BPersVG, § 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG; etc. Mithin folgt aus den<br />

Personalvertretungsgesetzen das Recht <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />

Initiativanträge zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss<br />

zum baden-württembergischen Personalvertretungsgesetz ausdrücklich betont:<br />

„Doch kann <strong>der</strong> Personalrat sein Mitbestimmungsrecht im Wege des Initiativrechts nach § 70<br />

Abs. 1 Satz 1 BaWüPersVG durchsetzen, welches sich auf die Mitbestimmung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lohngestaltung<br />

erstreckt.“<br />

(BVerwG, B. v. 28.5.2009 – 6 PB 5/09, PersR 2009, 365, Rn. 9).<br />

Zwischenergebnis<br />

Der zuständigen Personalvertretung steht im Fall des Unterlassens <strong>der</strong> Anpassung von Eingruppierungsrichtlinien<br />

eines TdL-Mitglieds an die TdL-Lehrerrichtlinien – wie auch zur Verfolgung<br />

eigener Än<strong>der</strong>ungsvorschläge – ein Initiativrecht zu.<br />

2. Reichweite des Initiativantragsrechts<br />

Fraglich ist jedoch weiterhin, ob das Initiativantragsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung so weit reicht,<br />

dass diese eine spezifische Maßnahme zu Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung, wie etwa die Än<strong>der</strong>ung<br />

von Eingruppierungs-Richtlinien im Allgemeinen bzw. eine Anpassungsän<strong>der</strong>ung an die TdL-<br />

Lehrerrichtlinien im Speziellen, durchsetzen kann, sofern eine <strong>der</strong>gestaltige satzungsrechtliche<br />

Pflicht ohnehin besteht.<br />

Zu prüfen ist zum einen, ob die bestehenden Personalvertretungsgesetze ein <strong>der</strong>art weitreichendes<br />

Initiativantragsrecht enthalten (a.) und zum an<strong>der</strong>en, ob ein solches gesetzliches<br />

Durchsetzungsrecht auch verfassungsrechtlich geboten wäre (b.).<br />

a. Einfachgesetzliche Ausgestaltung des Initiativantragsrechts<br />

Für den Fall des Dissenses über eine per Initiativantrag des Personalrats angestrebte Maßnahme<br />

sehen die Personalvertretungsgesetze vor, dass die Entscheidung über den Antrag von einer Einigungsstelle<br />

getroffen wird (vgl. etwa §§ 71, 69 Abs. 4, 70 Abs. 1 BPersVG). Die Personalvertretung<br />

kann danach über das Initiativantragsrecht lediglich erzwingen, dass eine Gestaltung<br />

42


erfolgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass <strong>der</strong> Personalrat eine Regelung in <strong>der</strong> Form erzwin-<br />

gen kann, wie er sie verlangt. Sie bedeutet lediglich, dass er die Angelegenheit zum Thema des<br />

Mitbestimmungsverfahrens machen kann. Da <strong>der</strong> Einigungsstelle, wenn sie angerufen wird, die<br />

Kompetenz zur verbindlichen Entscheidung zukommt, ist die zuständige Personalvertretung<br />

nicht zur Durchsetzung eines spezifischen Antrags ermächtigt. Es besteht jedoch durchaus die<br />

Möglichkeit, dass die Dienststelle zu einer Gestaltung gezwungen wird, die ihren Vorstellungen<br />

zuwi<strong>der</strong>läuft (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Bundespersonalvertretungsrecht, 3. Aufl.<br />

2008, § 70, Rn. 10.<br />

Das in den Landespersonalvertretungsgesetzen vorgesehene Initiativantragsrecht des Personalrates<br />

geht daher nicht so weit, dass eine einseitige Durchsetzung möglich ist. Daran können auch<br />

bestehende Pflichten aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> TdL nichts än<strong>der</strong>n, denn die Pflichten aus<br />

<strong>der</strong> TdL-Satzung sind bereits ihrer Rechtsnatur nach ungeeignet, die (landes)gesetzlichen Rechte<br />

<strong>der</strong> Personalvertretung zu erweitern bzw. einzuschränken. Dies ist auch <strong>der</strong> bundesverwaltungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz zu<br />

entnehmen:<br />

„§ 66 Abs. 1 PersVG NRW bestimmt, dass eine Maßnahme, die <strong>der</strong> Mitbestimmung des Personalrats<br />

unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Nach dieser Vorschrift<br />

kommt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur zum Zuge, wenn <strong>der</strong> Dienststellenleiter eine<br />

mitbestimmungspflichtige Maßnahme trifft. Es liefe dagegen leer, wenn er untätig bleibt, obwohl<br />

er eine Maßnahme zu Gunsten <strong>der</strong> Beschäftigten treffen könnte o<strong>der</strong> müsste. Diese Lücke<br />

schließt das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 PersVG NRW, indem es <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

ein wirksames Mittel an die Hand gibt, um den Dienststellenleiter zum Handeln zu zwingen<br />

und im anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte wahrnehmen zu können“<br />

(BVerwG, B. V. 24.10.2001 – 6 P 13/00, BVerwGE 115, 205, Rn. 27)<br />

In den Landespersonalvertretungsgesetzen ist für den Fall, dass die Dienststelle mitbestimmungspflichtige<br />

Maßnahmen unterlässt, dem Personalrat die Möglichkeit eröffnet, über das<br />

Initiativantragsrecht solche Maßnahmen zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens zu<br />

machen. Ist ein solcher Antrag gestellt, entscheidet wie in den normalen Fällen des Dissenses<br />

die Einigungsstelle.<br />

43


. Verfassungsrechtliche Schranke des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG)<br />

Auch eine landesgesetzliche Befugnis zur Durchsetzung eines Initiativantrags durch die Personalvertretung<br />

könnte keine an<strong>der</strong>weitige Schlussfolgerung zulassen, wenn sie verfassungswidrig<br />

wäre.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsgesetz<br />

ausdrücklich festgestellt, dass aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG<br />

das Gebot folge, dass die Letztentscheidungsbefugnis auch in Angelegenheiten, die einem Mitbestimmungstatbestand<br />

unterfallen, nur <strong>bei</strong> einem Organ liegen kann, das demokratisch legitimiert<br />

ist. Dem Personalrat käme jedoch keine ausreichende demokratische Legitimation zu.<br />

Auch müsse die Einigungsstelle so besetzt sein, dass die Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die den Personalrat<br />

repräsentieren, die Min<strong>der</strong>heit wi<strong>der</strong>spiegeln müsse (BVerfG, B. v. 24.5.1995 – 2 BvF<br />

1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 136 ff, 143 ff., 146). Bezogen auf die Notwendigkeit demokratischer<br />

Legitimation heißt es in dem Urteil wie folgend:<br />

„Dem Gesetzgeber sind jedoch <strong>bei</strong> einer Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an Maßnahmen, mit denen<br />

Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das Erfor<strong>der</strong>nis hinreichen<strong>der</strong> demokratischer Legitimation<br />

Grenzen gesetzt. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall ohne die mindestens mitentscheidende<br />

Beteiligung verantwortlicher Amtsträger erlassen werden; auch im internen Dienstbetrieb ist kein<br />

Raum für eine "Autonomie" des öffentlichen Dienstes, sei diese auch noch so eingeschränkt.“<br />

(BVerfG, B. v. 24.5.1995 – a.a.O., Rn. 143)<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> (Mindest-)Anfor<strong>der</strong>ungen des Demokratieprinzips an die Regelung von sozialen<br />

Angelegenheiten, die einem Mitbestimmungsrecht <strong>der</strong> Personalvertretung unterliegen, stellt<br />

das Bundesverfassungsgericht die folgenden Voraussetzungen auf:<br />

„Der Gesetzgeber kann vorsehen, dass solche Maßnahmen an die Mitbestimmung <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

gebunden und, sofern Dienststelle und Personalvertretung nicht zu einer Einigung gelangen,<br />

<strong>der</strong> Entscheidung einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle überlassen werden. Auch in<br />

diesen Fällen bedarf es aber einer - wenngleich abgeschwächten - demokratischen Legitimation.<br />

Diese wird im Personalvertretungsrecht üblicherweise dadurch sichergestellt, dass Personalrat und<br />

Einigungsstelle <strong>bei</strong> ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind, zumindest die Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> im Nichteinigungsfalle entscheidenden Einigungsstelle jedenfalls in gewissem<br />

Maße personell demokratisch legitimiert ist und zusätzlich Entscheidungen, die im Einzelfall we-<br />

44


gen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil <strong>der</strong> Regierungsgewalt sind,<br />

einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben.“<br />

(BVerfG, B. v. 24.5.1995 – a.a.O., Rn. 146)<br />

Dieser insoweit recht detaillierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen,<br />

dass eine einfachgesetzliche Befugnis <strong>der</strong> Personalvertretung zur Durchsetzung ihrer Initiativanträge<br />

nicht mit dem Demokratieprinzip in Einklang zu bringen ist. Das Demokratieprinzip<br />

ist dem Beschluss zu Folge nur dann gewahrt, wenn die Letztentscheidung einem Organ<br />

vorbehalten ist, dessen Besetzung mindestens in seiner Mehrheit aus personell demokratisch<br />

legitimierten Mitglie<strong>der</strong>n besteht. Eine hiervon abweichende landesgesetzliche Regelung ist als<br />

verfassungswidrig zu bewerten. Hieraus folgt, dass es kein Landespersonalvertretungsgesetz geben<br />

kann, demzufolge entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Personalrat selbst o<strong>der</strong> ein Organ, das in seiner Mehrheit<br />

von Personalratsvertretern besetzt ist, die Durchsetzung eines Initiativantrags des Personalrats<br />

erzwingen kann.<br />

Ergebnis zu VI.<br />

Der Personalvertretung steht ein Initiativantragsrecht über Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung zu, mit<br />

dem sie den im jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz definierten Einigungsweg bis hin<br />

zur Einigungsstelle erzwingen kann. Hinsichtlich einer Entscheidung <strong>der</strong> Einigungsstelle ist<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch <strong>der</strong> Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Ihre Befugnisse<br />

gehen jedoch nicht so weit, dass sie auch die Durchsetzung <strong>der</strong> mit ihrem Initiativantrag<br />

verfolgten Maßnahmen zu erzwingen vermag. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e nicht die Anpassung<br />

von Eingruppierungs-Richtlinien per Initiativantrag durchsetzen, selbst wenn aus <strong>der</strong> TdL-<br />

Satzung eine diesbezügliche Verpflichtung <strong>der</strong> Dienststelle folgt. Darüber hinaus verstößt ein<br />

Landespersonalvertretungsgesetz, das dem Personalrat o<strong>der</strong> einem Organ, das mehrheitlich von<br />

Personalratsvertretern besetzt ist, ein Durchsetzungsrecht hinsichtlich <strong>der</strong> Initiativanträge gewährt,<br />

gegen das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip.<br />

45


VII. Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien für das Ar<strong>bei</strong>ts-<br />

verhältnis <strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte <strong>bei</strong> Nichtbeachtung <strong>der</strong> personalvertretungsrechtlichen<br />

Mitbestimmung<br />

1. Wirksamkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von TdL-Eingruppierungs-Richtlinien in Bezug auf das einzelne<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Tarifeinigung vom 1.3.2011 hat die TdL die Än<strong>der</strong>ung ihrer Eingruppierungs-<br />

Richtlinien für Lehrkräfte in Aussicht gestellt. So hat sie u. a. zugesichert ihre Lehrerrichtlinien<br />

entsprechend <strong>der</strong> Tarifeinigung anzupassen. Dies bedeutet insbeson<strong>der</strong>e die Angleichung des<br />

Bewährungsaufstiegs für Lehrkräfte <strong>der</strong> Vergütungsgruppen VI b und V c an die <strong>der</strong> Entgeltgruppen<br />

2 bis 8/9. Fraglich ist nun, ob die in Aussicht gestellten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Lehrerrichtlinien<br />

<strong>der</strong> TdL für das einzelne Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis, dessen Vertrag auf die TdL-Lehrerrichtlinien<br />

dynamisch verweist, nur wirksam wird, wenn die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß<br />

beteiligt wurde.<br />

Bei den Lehrerrichtlinien <strong>der</strong> TdL handelt es sich um „einseitige Empfehlungen <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberseite für ihre Mitglie<strong>der</strong>ar<strong>bei</strong>tgeber“ (vgl. LArbG Mainz, U. v.<br />

30.6.2011 – 10 Sa 15/11, Rn. 28; BAG, U. v. 15.11.1995 – 4 AZR 489/94, NZA-RR 1996, 430,<br />

Rn. 28), die allerdings faktisch wie abstrakt-generelle Regelungen wirken (s. oben). Sie bedürfen<br />

zu ihrer ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Wirksamkeit <strong>der</strong> Einbeziehung durch Verweisungsklauseln in den<br />

einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsverträgen. Daher wird ihnen regelmäßig durch dynamische Verweisungsklauseln<br />

in den Ar<strong>bei</strong>tsverträgen <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Wirksamkeit verschafft.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Aufnahme einer dynamischen Klauseln werden nicht nur die im Zeitpunkt<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsschlusses geltenden TdL-Richtlinien zum Gegenstand <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverträge,<br />

son<strong>der</strong>n die TdL-Lehrerrichtlinien in <strong>der</strong> jeweils geltenden und bekannt gemachten Fassung.<br />

Fraglich ist nun, ob die Unterlassung <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung des<br />

Personalrates <strong>bei</strong> einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien zur Unwirksamkeit <strong>der</strong> Eingruppierungs-Richtlinienän<strong>der</strong>ung<br />

inter partes führt. Dies hätte für die jeweilige Lehrkraft zur Folge,<br />

dass ihre Eingruppierung weiterhin nach den vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung geltenden Richtlinien zu erfolgen<br />

hätte.<br />

Zu den Voraussetzungen <strong>der</strong> Unwirksamkeit von Maßnahmen <strong>der</strong> Dienststelle gehört ihre<br />

Rechtswidrigkeit. Beteiligt <strong>der</strong> Dienststellenleiter den Personalrat <strong>bei</strong> einer Maßnahme nicht,<br />

die Fragen <strong>der</strong> Lohngestaltung i. S. d. Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Nr.<br />

5 PersVG NRW bzw. nach einem inhaltsgleichen Landespersonalvertretungsgesetz (s. oben)<br />

46


erfüllt, o<strong>der</strong> setzt er sich über die verweigerte Zustimmung des zuständigen Personalrates hinweg,<br />

ist die einseitige Lohngestaltung rechtswidrig (Kaiser, in: Richardi/Weber/Dörner, Personalvertretungsrecht,<br />

3. Aufl. 2008, § 75 Rn. 319 und Rn. 228). Welche Rechtsfolgen sich aus<br />

<strong>der</strong> Rechtswidrigkeit infolge <strong>der</strong> Missachtung <strong>der</strong> Mitbestimmungsvorschriften ergeben, ist<br />

nicht gesetzlich geregelt.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Fall zum Berliner Personalvertretungsgesetz<br />

zu <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Mitbestimmungsbedürftigkeit <strong>der</strong> Streichung von Urlaubsgeld und Jahreszuwendungen<br />

für Lehrkräfte im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu äußern. Es stellte da<strong>bei</strong> fest, dass die Streichung<br />

von Urlaubsgeld und Jahreszuwendungen eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit<br />

i. S. d. Mitbestimmungstatbestandes <strong>der</strong> Lohngestaltung sei. Hinsichtlich <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Verletzung<br />

<strong>der</strong> personalvertretungsrechtlichen <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> folgenden Rechtsfolgen äußerte<br />

sich das Gericht im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses wie folgend:<br />

„Wird nämlich gerichtlich festgestellt, dass <strong>der</strong> fragliche Leistungsausschluss als Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong><br />

Entlohnungsgrundsätze <strong>der</strong> Zustimmung des Antragstellers bedurft hätte, so steht damit<br />

zugleich fest, dass die betroffenen Lehrkräfte dem Grunde nach unter Beachtung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Dienststelle<br />

geltenden Entlohnungsgrundsätze einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung <strong>der</strong> fraglichen<br />

Son<strong>der</strong>leistungen haben.“<br />

(BVerwG, B. v. 20.11.2008 - 6 P 17/07, PersR 2009, 73, Rn. 10).<br />

Rechtsfolge des Verstoßes gegen das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht ist<br />

mithin, dass die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Entlohnungsgrundsätze unwirksam sind (so auch BAG, U. v.<br />

28.7.1998 - 3 AZR 357/97, BAGE 89, 279, Rn. 37) und die betroffenen Lehrkräfte ihre Ansprüche<br />

nach den Entlohnungsgrundsätzen geltend machen können, die vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung galten.<br />

Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen überdies <strong>der</strong> bundesar<strong>bei</strong>tsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung. Das BAG entschied in seinem Urteil zur Anrechnung einer Tariflohnerhöhung<br />

auf die Ballungsraumzulage, dass in <strong>der</strong> Anrechnung eine mitwirkungsbedürftige<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verteilungsgrundsätze liege. Ohne eine wirksame Mitbestimmung des Personalrats<br />

könnte <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber die Tariflohnerhöhungen aber nicht auf das Einkommen <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

anrechnen. Die insoweit rechtswidrige Anrechnung könne den Anspruch <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

auf die Zusatzleistung nicht än<strong>der</strong>n. Diese könnten daher die Fortzahlung ihres<br />

bisherigen Entgelts verlangen (BAG, U. v. 25.7.1996 – 6 AZR 179/95).<br />

47


Übertragen auf die (faktisch wie abstrakt-generelle Entlohnungsgrundsätze wirkenden) TdL-<br />

Lehrerrichtlinien führt die Anwendung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass die<br />

rechtswidrige Unterlassung des Mitbestimmungsverfahrens die Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-<br />

Richtlinienän<strong>der</strong>ungen auch im Rechtsverhältnis zu den einzelnen betroffenen Lehrkräften im<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach sich zieht.<br />

Zwischenergebnis<br />

Die Än<strong>der</strong>ung von Eingruppierungs-Richtlinien von Lehrkräften im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist ohne<br />

die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung <strong>der</strong> zuständigen Personalvertretung rechtswidrig.<br />

Für die Lehrkräfte, <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag dynamisch auf die TdL-Lehrerrichtlinien verweist,<br />

folgt aus <strong>der</strong> mitbestimmungsbedingten Rechtswidrigkeit die Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-<br />

Richtlinienän<strong>der</strong>ungen inter partes. Zum Gegenstand ihrer Ar<strong>bei</strong>tsverträge gehören dann weiterhin<br />

nur die TdL-Richtlinien in <strong>der</strong> Fassung, in <strong>der</strong> sie vor <strong>der</strong> rechtswidrigen Richtlinienän<strong>der</strong>ung<br />

Geltung entfalteten.<br />

2. Rechtsfolgen in Bezug auf den Vergütungsanspruch <strong>bei</strong> Verschlechterung <strong>der</strong><br />

Eingruppierung<br />

Explizit untersucht werden sollte vor allem, wie sich die Unwirksamkeit <strong>der</strong> TdL-<br />

Richtlinienän<strong>der</strong>ungen für das einzelne Angestelltenverhältnis für den Fall auswirkt, dass die<br />

unwirksame TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung zu einer Verschlechterung <strong>der</strong> Eingruppierung geführt<br />

hat.<br />

Auch insoweit zeigen die genannten obergerichtlichen Entscheidungen eine eindeutige Rechtsfolge<br />

auf, denn in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zur Streichung von<br />

Urlaubsgeld und Jahreszuwendung sowie in dem Fall des BAG zur Anrechnung einer Tariflohnerhöhung<br />

auf das Einkommen <strong>der</strong> Beschäftigten ist eine Konstellation gegeben, in <strong>der</strong> die<br />

von den Än<strong>der</strong>ungen betroffenen Angestellten nach <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung <strong>der</strong> Entlohnungsgrundsätze<br />

eine Verschlechterung erlitten hätten. In <strong>bei</strong>den Fällen kommt die obergerichtliche<br />

Rechtsprechung zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Angestellten anhand <strong>der</strong> für sie<br />

günstigeren ungeän<strong>der</strong>ten Grundsätze zu entlohnen sind. Dies gilt jedoch nicht mehr, nachdem<br />

die Beteiligung <strong>der</strong> Personalvertretung ordnungsgemäß nachgeholt worden ist. Der Vergütungsanspruch<br />

<strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird demnach durch eine<br />

TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß<br />

beteiligt worden ist.<br />

48


Für den umgekehrten Fall <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Eingruppierung eines Beschäftigten im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

im Zuge einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entlohnungsgrundsätze unter Verletzung <strong>der</strong> <strong>Mitbestimmungsrechte</strong><br />

des Personalrates wird in <strong>der</strong> Literatur sogar vertreten, dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

das den Beschäftigten zu viel ausbezahlte Geld nicht nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen<br />

könne. Dies folge daraus, dass für die Zahlung bis zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens<br />

eine (wenn auch rechtswidrige) Grundlage bestand, die erst für die Zukunft aufgehoben<br />

werden könne. In jedem Fall könnten betroffene Ar<strong>bei</strong>tnehmer den Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüchen<br />

daher den Entreicherungseinwand aus § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten (Kaiser, in:<br />

Richardi/Dörner/Weber, 3. Aufl. 2008, § 75, Rn. 319).<br />

Zwischenergebnis<br />

Der Vergütungsanspruch <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird durch eine<br />

TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß<br />

beteiligt worden ist.<br />

3. Unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall <strong>der</strong> Verschlechterung durch eine an<strong>der</strong>e Bewertung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit und im Fall <strong>der</strong> Streichung von Aufstiegsmöglichkeiten?<br />

Zu überprüfen ist letztlich, ob sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, wenn die Verschlechterung<br />

<strong>der</strong> Eingruppierung einer Lehrkraft entwe<strong>der</strong> auf einer verän<strong>der</strong>ten Bewertung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Lehrkraft beruht o<strong>der</strong> wenn die Verschlechterung in <strong>der</strong> Streichung von Aufstiegsmöglichkeiten<br />

liegt.<br />

Das ArbG Ludwigshafen hat zum Bewährungsaufstieg für Lehrkräfte, die im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

beschäftigt sind und <strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tsvertrag eine dynamische Verweisung auf die TdL-<br />

Lehrerrichtlinien enthält, entschieden, dass die Versagung <strong>der</strong> Höhergruppierung nach Ablauf<br />

einer in den TdL-Lehrerrichtlinien vorgesehenen Bewährungsfrist rechtswidrig war und dem<br />

betroffenen staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger einen Anspruch auf Entgelt nach <strong>der</strong><br />

höheren Entgeltgruppe zugestanden. Das Land Rheinland-Pfalz hatte die Höhergruppierung<br />

mit <strong>der</strong> Begründung versagt, dass <strong>der</strong> TV-L keine Bewährungsaufstiege mehr vorsehe und auch<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvertrag keinen Bezug zu Bewährungsaufstiegen ziehe. Zudem könne die Verweisungsklausel<br />

auf die TdL-Lehrerrichtlinien keinen Anspruch auf Bewährungsaufstieg vermitteln.<br />

Das Urteil wies die Gründe <strong>der</strong> Versagung zurück und stellte fest, dass <strong>der</strong> Lehrkraft ein ar<strong>bei</strong>tsvertraglicher<br />

Anspruch auf Höhergruppierung zustehe (vgl. ArbG Ludwigshafen, U. v.<br />

49


25.11.2010 - 5 Ca 515/10). Das Urteil wurde inzwischen durch das LArbG vollständig bestätigt<br />

(LArbG Mainz, U. v. 30.6.2011 – 10 Sa 15/11).<br />

Den Urteilen des Ar<strong>bei</strong>tsgerichts Ludwigshafen und des LArbG Mainz ist zu entnehmen, dass<br />

sich aus den TdL-Lehrerrichtlinien ar<strong>bei</strong>tsvertragliche Ansprüche auf Höhergruppierung ergeben<br />

können. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> TdL-Lehrerrichtlinien, die die darin geregelten Aufstiegsmöglichkeiten<br />

streichen o<strong>der</strong> bspw. durch eine kann-Regelung ersetzen würde, die keinen Höhergruppierungsanspruch<br />

zu begründen vermag (vgl. LArbG Mecklenburg-Vorpommern, U. v.<br />

2.12.2008 – 5 Sa 165/08), führt mithin zu einer Verschlechterung <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Ansprüche<br />

<strong>der</strong> betroffenen Lehrkräfte. Im Fall <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewertung von Tätigkeitsmerkmalen<br />

kann eine betroffene Lehrkraft nur noch Ansprüche auf eine Entgeltzahlung nach <strong>der</strong><br />

nun maßgeblichen schlechteren Eingruppierung verlangen. Im Fall des Streichens von Aufstiegsmöglichkeiten<br />

wird den betroffenen Lehrkräften sowohl <strong>der</strong> Anspruch auf Höhergruppierung<br />

als auch <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Höhergruppierung ergebende erhöhte Entgeltauszahlungsanspruch<br />

genommen. Beide Fälle sind in ihren Rechtsfolgen mithin vergleichbar. Es besteht kein<br />

sachlicher Grund <strong>bei</strong>de Fälle unterschiedlich zu behandeln.<br />

Wenn es nun die Rechtsfolge einer Än<strong>der</strong>ung einer Tätigkeitsbewertung in den TdL-<br />

Lehrerrichtlinien unter Missachtung <strong>der</strong> Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung ist, dass die<br />

ursprüngliche Fassung <strong>der</strong> TdL-Eingruppierungs-Richtlinien fortgilt, so muss dies auch im Fall<br />

des Streichens von Bewährungsaufstiegen gelten. Die Än<strong>der</strong>ung von Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegsnormen<br />

bedarf daher ebenfalls <strong>der</strong> Mitbestimmung des zuständigen Personalrates,<br />

um auch im Verhältnis zu den betroffenen Lehrkräften Wirksamkeit zu erlangen. Wird die<br />

Mitbestimmung des zuständigen Personalrates umgangen, gelten mithin die alten Aufstiegsmöglichkeiten<br />

fort.<br />

Zwischenergebnis<br />

Es bestehen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen TdL-Lehrerrichtlinien-<br />

Än<strong>der</strong>ungen, die allein die Eingruppierungsregelungen betreffen, und solchen Än<strong>der</strong>ungen, die<br />

Aufstiegsgarantien streichen, wenn die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Personalvertretung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

missachtet worden sind. In <strong>bei</strong>den Fällen haben die betroffenen Lehrkräfte einen ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen<br />

Anspruch auf Eingruppierung nach <strong>der</strong> ursprünglichen Fassung <strong>der</strong> TdL-<br />

Lehrerrichtlinien.<br />

50


Ergebnis zu VII.<br />

Der Vergütungsanspruch <strong>der</strong> im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte wird durch eine<br />

TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung nicht gekürzt, wenn die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß<br />

beteiligt worden ist. Darüber hinaus bleiben auch Höhergruppierungsansprüche<br />

bestehen, obwohl die TdL-Richtlinienän<strong>der</strong>ung die Regelung, aus <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Höhergruppierungsanspruch<br />

ergab, gestrichen hat, sofern die <strong>Mitbestimmungsrechte</strong> <strong>der</strong> Personalvertretung<br />

missachtet worden sind.<br />

51


Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis<br />

Friedrichstraße 71 . 10117 Berlin . E-Mail: ulrich.battis@gleisslutz.com<br />

1963 bis 1968 Studium <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungswissenschaften an den<br />

Universitäten in Münster, Berlin, Tübingen und Speyer<br />

1969 Promotion (Münster)<br />

1974 Habilitation (FU Berlin)<br />

1976 Professor an <strong>der</strong> Universität Hamburg<br />

1979 Professor an <strong>der</strong> Fernuniversität in Hagen<br />

1984 bis 1993 Rektor <strong>der</strong> Fernuniversiät in Hagen<br />

seit 1993 Professor an <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu Berlin<br />

seit September 2009 Of Counsel <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kanzlei Gleiss Lutz in Berlin<br />

seit Dezember 2011 Rechtsanwalt ebenda<br />

Julian Arne Augustin<br />

Zossener Str. 47 . 10961 Berlin . E-Mail: julian_augustin@gmx.de<br />

2004 - 2010 Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaften an <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu<br />

Berlin und <strong>der</strong> University of Sydney, Australien<br />

2005 - 2010 Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht<br />

sowie Verwaltungswissenschaften von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich<br />

Battis an <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Seit 2009 Wissenschaftlicher Mitar<strong>bei</strong>ter von Prof. Dr. Olaf Reidt in <strong>der</strong><br />

Sozietät Redeker / Sellner / Dahs, Standort Berlin<br />

Tätigkeitsschwerpunkte: Veröffentlichungen vorwiegend zum öffentlichen<br />

Baurecht, Vergaberecht, Planungsrecht und Naturschutzrecht<br />

2010 Erstes Juristisches Staatsexamen<br />

Seit 2010 Doktorand an <strong>der</strong> Juristischen Fakultät <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu<br />

Berlin<br />

Promotion im Bereich Europarecht / Migrationsrecht<br />

Seit 2011 Freiberufliche Mitar<strong>bei</strong>t an Gutachten zu verfassungsrechtlichen und<br />

verwaltungsrechtlichen Themen<br />

70


Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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