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Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung HUK24

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AL71 55 <strong>HUK24</strong> 07.2012<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Sterbegeldversicherung</strong> <strong>HUK24</strong> SGV24 5.1<br />

Versicherungsmathematischer Hinweis:<br />

Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle Sterbetafel auf Basis der DAV 1994 T verwendet und als Rechnungszins 1,75 % angesetzt.<br />

In halts ver zeich nis<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Welche Leistung ist garantiert?<br />

§ 3 Wie erfolgt <strong>die</strong> Überschussbeteiligung?<br />

§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

§ 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

§ 7 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen<br />

oder beitragsfrei stellen?<br />

§ 8 Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen oder Krieg?<br />

§ 9 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?<br />

§ 1 – Was ist versichert?<br />

Ihr Versicherungsschutz gilt weltweit. Gegenstand und Inhalt Ihrer<br />

Versicherung bestimmen sich nach dem von Ihnen abgeschlossenen Tarif.<br />

Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen<br />

erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (§ 3).<br />

In Abhängigkeit von dem vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten<br />

Tarif erbringen wir folgende Leistungen:<br />

<strong>Sterbegeldversicherung</strong> (Tarif S24)<br />

(1) Es besteht lebenslang Versicherungsschutz. Bei Tod der versicherten<br />

Person während der ersten 3 Jahre seit Beginn des Versicherungsschutzes<br />

(§ 4) erstatten wir <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Versicherung eingezahlten<br />

Beiträge unverzinst (Aufbauphase). Den Erstattungsbetrag können Sie<br />

dem Ihrem Versicherungsschein beigefügten Verlauf der künftigen<br />

Entwicklung Ihres Vertrags entnehmen. Nach Ablauf von 3 Jahren<br />

seit Beginn des Versicherungsschutzes zahlen wir bei Tod <strong>die</strong> volle<br />

Versicherungssumme.<br />

(2) Ist der Tod durch einen Unfall, der sich innerhalb der ersten 3 Jahre seit<br />

Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat, eingetreten, zahlen wir<br />

ebenfalls <strong>die</strong> volle Versicherungssumme.<br />

Dies gilt nicht bei Selbsttötung innerhalb der ersten 3 Jahre seit Beginn<br />

des Versicherungsschutzes, und zwar auch dann, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person <strong>die</strong> Tat in einem <strong>die</strong> freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, es sei<br />

denn, <strong>die</strong>ser Zustand wurde durch einen Unfall verursacht, der sich in<br />

dem o.g. Dreijahreszeitraum ereignete.<br />

(3) Ein Unfall liegt vor, wenn <strong>die</strong> versicherte Person durch ein plötzlich<br />

von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine<br />

Gesundheitsschädigung erleidet.<br />

§ 2 – Welche Leistung ist garantiert?<br />

Als garantierte Leistung erbringen wir <strong>die</strong> vereinbarte Versicherungssumme<br />

gemäß § 1.<br />

§ 10 Wo sind <strong>die</strong> vertraglichen Verpfl ichtungen zu erfüllen?<br />

§ 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

§ 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?<br />

§ 13 Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />

§ 14 Wie werden <strong>die</strong> Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet?<br />

§ 15 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung<br />

gestellt werden?<br />

§ 16 Welches Recht und welche Sprache fi nden auf Ihren Vertrag<br />

Anwendung?<br />

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?<br />

§ 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr.<br />

Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Jörn Sandig.<br />

Sitz der Aktiengesellschaft: Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021<br />

Wegen des Verzichts auf <strong>die</strong> Gesundheitsprüfung und wegen der lebenslangen<br />

Versicherungsdauer verbunden mit relativ hohen Eintrittsaltern ist bei<br />

<strong>Sterbegeldversicherung</strong>en naturgemäß vermehrt mit vorzeitigen Sterbefällen<br />

zu rechnen.<br />

Die Leistungen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Versicherungsfälle sind bei der Beitragskalkulation<br />

berücksichtigt. Daher ist häufi g <strong>die</strong> Summe der zu zahlenden Beiträge höher<br />

als <strong>die</strong> garantierte Versicherungssumme.<br />

§ 3 – Wie erfolgt <strong>die</strong> Überschussbeteiligung?<br />

(1) Wir beteiligen Sie und <strong>die</strong> anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />

des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und<br />

den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse<br />

werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und<br />

jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die zum<br />

Bilanzstichtag vorhandenen Bewertungsreserven des Unternehmens<br />

können dabei dem Anhang des Geschäftsberichts entnommen werden.<br />

Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer<br />

geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />

Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer<br />

(2) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der<br />

Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen,<br />

<strong>die</strong> <strong>für</strong> künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der<br />

Verordnung über <strong>die</strong> Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung,<br />

Mindestzuführungsverordnung), erhalten <strong>die</strong> Versi cherungsnehmer<br />

insgesamt mindestens den in <strong>die</strong>ser Verordnung genannten<br />

Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich<br />

90 % vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />

Aus <strong>die</strong>sem Betrag werden zunächst <strong>die</strong> Beträge fi nanziert,<br />

<strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die<br />

verbleibenden Mittel verwenden wir <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer.<br />

Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn <strong>die</strong> Sterblichkeit<br />

und <strong>die</strong> Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation ange-<br />

1


nommen. Auch an <strong>die</strong>sen Überschüssen werden <strong>die</strong> Versiche rungsnehmer<br />

angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am<br />

Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und<br />

am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens<br />

50 % (§ 4 Abs. 4 u. 5, § 5 Mindestzuführungsverordnung).<br />

(3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum<br />

Über schuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu<br />

Gruppen zusammengefasst. Diese Gruppen bilden wir beispielsweise,<br />

um <strong>die</strong> jeweils versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die<br />

Verteilung des Überschusses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsnehmer auf <strong>die</strong> einzelnen<br />

Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner<br />

Entstehung beigetragen haben.<br />

Den Überschuss führen wir der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar<br />

den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird.<br />

Diese Rückstellung <strong>die</strong>nt dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf<br />

zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen<br />

und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach<br />

§ 56 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit<br />

<strong>die</strong> Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt.<br />

Nach der derzeitigen Fassung des § 56 a VAG können wir <strong>die</strong> Rückstellung,<br />

im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines<br />

drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus<br />

den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, <strong>die</strong> auf allgemeine<br />

Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern <strong>die</strong><br />

Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur<br />

vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen<br />

– zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen.<br />

(4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen<br />

über dem Wert liegt, mit dem <strong>die</strong> Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen<br />

sind. Die Bewertungsreserven sorgen <strong>für</strong> Sicherheit und <strong>die</strong>nen<br />

dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die<br />

Höhe der Bewertungsreserven wird jährlich neu ermittelt. Der so ermittelte<br />

Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientierten<br />

Verfahren rechnerisch zugeordnet (§ 153 Abs. 3 VVG). Bei Beendigung<br />

eines Vertrags wird der <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zeitpunkt aktuell ermittelte Betrag<br />

zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur<br />

Kapitalausstattung bleiben unberührt.<br />

Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung Ihres<br />

Vertrags<br />

(5) Ihre Versicherung gehört zur Gruppe Kapitalbildende Lebensversicherungen.<br />

In Abhängigkeit von <strong>die</strong>ser Zuordnung erhält Ihre Versicherung<br />

eine Überschussbeteiligung (siehe Abs. 1).<br />

Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand<br />

unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars<br />

festgelegt. Wir veröffentlichen <strong>die</strong> Überschussanteilsätze in unserem<br />

Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit<br />

anfordern.<br />

(6) 1. Laufende Überschussanteile<br />

Alle Versicherungen erhalten zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres,<br />

erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres sowie am<br />

Ende der Versicherungsdauer, einen Zins-Überschussanteil in Prozent<br />

des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals<br />

des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

Versicherungen mit laufender Beitragszahlung erhalten außerdem während<br />

der Beitragszahlung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres,<br />

erstmals bei Beginn der Versicherung, einen Grund-Überschussanteil in<br />

Prozent der in einem Versicherungsjahr zu entrichtenden Beiträge.<br />

2. Beteiligung an Bewertungsreserven<br />

Zusätzlich erhalten Sie eine Beteiligung an den Bewertungsreserven.<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der<br />

Kapitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen; sie kann<br />

demnach auch Null sein.<br />

Die Ermittlung Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt<br />

gemäß Abs. 4.<br />

(7) Die zugeteilten laufenden Überschussanteile werden entweder verzinslich<br />

angesammelt und bei Vertragsbeendigung zusammen mit der<br />

Versicherungsleistung ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet.<br />

Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Abs. 6 Nr. 2<br />

wird bei Beendigung des Vertrags zugeteilt und zusammen mit der<br />

Versicherungsleistung ausgezahlt.<br />

2<br />

Information über <strong>die</strong> Höhe der Überschussbeteiligung<br />

(8) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einfl üssen<br />

ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinfl<br />

ussbar. Wichtigster Einfl ussfaktor ist dabei <strong>die</strong> Zinsentwicklung<br />

des Kapitalmarkts. Aber auch <strong>die</strong> Entwicklung des versicherten<br />

Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen<br />

Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.<br />

§ 4 – Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden<br />

ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspfl<br />

icht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 und<br />

§ 6).<br />

Ihre Versicherung beginnt und endet jeweils um 12.00 Uhr des ersten bzw.<br />

des letzten Tages der vereinbarten Vertragsdauer.<br />

§ 5 – Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie durch Monatsbeiträge<br />

(laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst<br />

einen Monat.<br />

(2) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände<br />

verrechnen.<br />

(3) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss<br />

des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im<br />

Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren<br />

Beiträge sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.<br />

(4) Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht<br />

alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist <strong>die</strong><br />

Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt <strong>die</strong> Zahlung<br />

als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Abs. 3 genannten Termin<br />

eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht<br />

widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns<br />

nicht eingezogen werden, ist <strong>die</strong> Zahlung auch dann noch rechtzeitig,<br />

wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung<br />

erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen<br />

werden kann, sind wir berechtigt, künftig <strong>die</strong> Zahlung außerhalb<br />

des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

(5) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und werden Sie als Arbeitnehmer<br />

arbeitslos, können Sie, solange sie arbeitslos sind, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von bis<br />

zu einem Jahr seit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit eine zinslose Stundung<br />

der Folgebeiträge verlangen. Der Versicherungsschutz bleibt während<br />

der Stundung in vollem Umfang bestehen.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können Sie <strong>die</strong> Stundung<br />

der Folgebeiträge jeweils erneut verlangen. Insgesamt haben Sie das<br />

Recht auf Beitragsstundung während der gesamten Vertragsdauer <strong>für</strong><br />

höchstens 24 Monate.<br />

Den Eintritt und <strong>die</strong> Dauer der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns durch<br />

eine schriftliche Bestätigung (z.B. Bescheid über den Bezug von<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) der<br />

zuständigen Stelle nachweisen. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit müssen<br />

Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />

Nach Ablauf des Stundungszeitraumes müssen Sie <strong>die</strong> gestundeten<br />

Beiträge unverzüglich in einem Betrag nachzahlen. Ist ein<br />

Überschussguthaben in entsprechender Höhe vorhanden, können Sie<br />

auch verlangen, dass der Betrag dem Überschussguthaben entnommen<br />

und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragsnachzahlung verwendet wird.<br />

(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit<br />

uns erforderlich.<br />

§ 6 – Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

Einlösungsbeitrag<br />

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir –<br />

solange <strong>die</strong> Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Dies<br />

gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie <strong>die</strong> nicht rechtzeitige<br />

Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />

(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht<br />

gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpfl ichtet, sofern wir Sie durch<br />

gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis<br />

im Versicherungsschein auf <strong>die</strong>se Rechtsfolge aufmerksam gemacht<br />

haben. Unsere Leistungspfl icht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen<br />

wird, dass Sie <strong>die</strong> Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.


SGV24 5.1<br />

Folgebeitrag<br />

(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem<br />

Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist<br />

oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten<br />

eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist<br />

von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb<br />

der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz.<br />

Auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich<br />

hinweisen.<br />

§ 7 – Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung<br />

kündigen oder beitragsfrei stellen?<br />

Kündigung<br />

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit mit Frist von einem Monat zum<br />

Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen.<br />

(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist <strong>die</strong>se Kündigung<br />

unwirksam, wenn <strong>die</strong> verbleibende beitragspfl ichtige Versicherungssumme<br />

unter einen Mindestbetrag von 1.000 € sinkt.<br />

Auszahlung eines Rückkaufswertes nach Kündigung<br />

(3) Nach § 169 VVG haben wir den Rückkaufswert zu erstatten.<br />

Er ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit<br />

den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Zeitpunkt der<br />

Kündigung berechnete Deckungskapital der Versicherung. Mindestens<br />

erstatten wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei<br />

gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Höchstzillmersätze (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3) angesetzten Abschlussund<br />

Vertriebskosten auf <strong>die</strong> ersten 5 Vertragsjahre ergibt.<br />

Beträgt zum Zeitpunkt der Kündigung bei beitragspfl ichtigen Versicherungen<br />

<strong>die</strong> Dauer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Beitragszahlung<br />

oder bei vorzeitig beitragsfreigestellten Versicherungen <strong>die</strong><br />

Dauer bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem <strong>die</strong> versicherte<br />

Person das rechnungsmäßige Alter von 90 Jahren erreicht, mehr als<br />

10 Jahre, so erfolgt von dem so ermittelten Wert ein Abzug. Der Abzug<br />

beträgt bei beitragspfl ichtigen Versicherungen 0,43 % von dem nach<br />

Satz 1 bis 3 ermittelten Wert multipliziert mit den verbleibenden Jahren<br />

vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende der um 10 Jahre verkürzten<br />

vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Bei vorzeitig beitragsfreigestellten<br />

Versicherungen beträgt der Abzug 0,43 % von dem nach<br />

Satz 1 bis 3 ermittelten Wert multipliziert mit den verbleibenden Jahren<br />

vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende des Versicherungs jahres, in<br />

dem <strong>die</strong> versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 90 Jahren<br />

erreicht.<br />

Bei Versicherungen mit einmaliger Beitragszahlung erfolgt kein Abzug.<br />

Den Betrag des jeweiligen Abzugs können Sie dem Ihrem Versicherungsschein<br />

beigefügten Verlauf der künftigen Entwicklung Ihres<br />

Vertrags entnehmen.<br />

Wir tragen <strong>die</strong> Beweislast da<strong>für</strong>, dass der vereinbarte und bezifferte<br />

Abzug angemessen ist.<br />

Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden bzw. Aufwendungen<br />

nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden<br />

sind, als der vereinbarte Abzug.<br />

(4) Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen.<br />

(5) Wir sind nach § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Abs. 3 Satz 1 bis<br />

3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit <strong>die</strong>s erforderlich<br />

ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer,<br />

insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der<br />

sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpfl ichtungen,<br />

auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.<br />

(6) Zusätzlich zahlen wir <strong>die</strong> Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile<br />

aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Abs. 3 bis 5<br />

berechneten Rückkaufswert enthalten sind. Außerdem erhöht sich der<br />

Auszahlungsbetrag um <strong>die</strong> Ihrer Versicherung gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2<br />

zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

Nachteile bei Kündigung<br />

(7) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist <strong>für</strong> Sie also mit Nachteilen verbunden.<br />

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung<br />

von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 14) nur ein geringer Rückkaufswert<br />

vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren<br />

nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere<br />

Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem<br />

Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Ihrem Versicherungsschein<br />

beigefügten Garantiewert-Tabelle entnehmen.<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

(8) An Stelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie zu dem dort genannten<br />

Termin schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspfl icht<br />

befreit zu werden. In <strong>die</strong>sem Fall setzen wir Ihre Versicherungssumme<br />

auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, <strong>die</strong> nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik <strong>für</strong> den Zeitpunkt der<br />

Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des Rück kaufswertes nach<br />

Abs. 3 Satz 1 bis 3 berechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag<br />

mindert sich um etwaige Beitragsrückstände.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> beitragsfreie Fortsetzung der Versicherung ist<br />

allerdings, dass <strong>die</strong> herabgesetzte Versicherungssumme den Mindestbetrag<br />

von 1.000 € nicht unterschreitet. Liegt <strong>die</strong> beitragsfreie Versiche<br />

rungssumme unter <strong>die</strong>sem Mindestbetrag und möchten Sie in<br />

<strong>die</strong>sem Fall Ihre Versicherung nicht beitragspfl ichtig fortsetzen, erhalten<br />

Sie den gemäß Abs. 3 bis 6 ermittelten Wert Ihrer Versicherung.<br />

Nachteile bei Beitragsfreistellung<br />

(9) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist <strong>für</strong> Sie also mit Nachteilen<br />

verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der<br />

Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 14) nur<br />

geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme<br />

vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in<br />

Höhe der eingezahlten Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer beitragsfreien<br />

Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien<br />

Versicherungs summe und ihrer Höhe können Sie der Ihrem<br />

Versicherungsschein beigefügten Garantiewert-Tabelle entnehmen.<br />

Beitragsrückzahlung<br />

(10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />

§ 8 – Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen oder Krieg?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspfl icht unabhängig davon,<br />

auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren<br />

Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person in Ausübung des Wehr- oder Polizei<strong>die</strong>nstes oder bei inneren<br />

Unruhen den Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere<br />

Leistungspfl icht allerdings auf <strong>die</strong> Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag<br />

gemäß § 7 Abs. 3 bis 6 ermittelten Wertes der Versicherung.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspfl icht entfällt, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />

kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen<br />

sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

§ 9 – Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt<br />

wird?<br />

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage<br />

des Versicherungsscheins.<br />

(2) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer<br />

dem Versicherungsschein sind uns einzureichen:<br />

– eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />

– ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über <strong>die</strong><br />

Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, <strong>die</strong> zum<br />

Tode der versicherten Person geführt hat.<br />

(3) Zur Klärung unserer Leistungspfl icht können wir notwendige weitere<br />

Nachweise und Auskünfte verlangen.<br />

(4) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der <strong>die</strong><br />

Versicherungsleistung beansprucht.<br />

§ 10 – Wo sind <strong>die</strong> vertraglichen Verpfl ichtungen zu erfüllen?<br />

(1) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf<br />

seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch <strong>die</strong> damit verbundene<br />

Gefahr.<br />

(2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.<br />

Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie frist-<br />

3


gerecht (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 und § 6) alles getan haben, damit der<br />

Beitrag bei uns eingeht.<br />

§ 11 – Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt<br />

ansehen, über <strong>die</strong> Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen,<br />

insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber<br />

verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine<br />

Berechtigung nachweist.<br />

(2) In den Fällen des § 13 Abs. 4 brauchen wir den Nachweis der<br />

Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns <strong>die</strong> schriftliche<br />

Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.<br />

§ 12 – Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?<br />

(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />

Andernfalls können <strong>für</strong> Sie Nachteile entstehen, da Sie gegebenenfalls<br />

von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten.<br />

Gemäß § 13 VVG gilt eine an Sie zu richtende Willenserklärung, <strong>die</strong><br />

wir mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift<br />

gesendet haben, 3 Tage nach Absendung als Ihnen zugegangen. Dies<br />

gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen<br />

und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.<br />

(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich <strong>für</strong> längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland<br />

ansässige Person benennen, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen<br />

<strong>für</strong> Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 13 – Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />

(1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als<br />

unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine<br />

andere Person benannt haben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />

bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter).<br />

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht<br />

jederzeit widerrufen.<br />

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />

sofort und unwiderrufl ich <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />

erwerben soll. Wir werden Ihnen schriftlich bestätigen, dass der<br />

Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere<br />

Bestätigung zugegangen ist, kann das bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt noch<br />

widerrufl iche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen<br />

Benannten aufgehoben werden.<br />

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen der<br />

gesetzlichen Vorschriften auch abtreten oder verpfänden.<br />

(4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerrufl ichen Bezugsrechts<br />

(vgl. Abs. 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />

aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />

wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt<br />

worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als<br />

Versicherungsnehmer; es können aber auch andere Personen sein,<br />

sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.<br />

§ 14 – Wie werden <strong>die</strong> Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet?<br />

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten.<br />

Dazu zählen z.B. Kosten <strong>für</strong> Beratung und Ausstellung des Versicherungsscheins.<br />

Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs.<br />

2 der Verordnung über <strong>die</strong> Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen,<br />

RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation<br />

berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.<br />

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach<br />

§ 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend.<br />

Hierbei werden <strong>die</strong> ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der<br />

Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit <strong>die</strong> Beiträge nicht<br />

<strong>für</strong> Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs<br />

in der jeweiligen Versicherungsperiode und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung der<br />

Deckungsrückstel lung auf Grund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m.<br />

§ 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf <strong>die</strong>se Weise zu tilgende<br />

Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der<br />

von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge<br />

beschränkt.<br />

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der<br />

vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden<br />

Beiträgen getilgt.<br />

4<br />

(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass<br />

in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung<br />

des Rückkaufswertes oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden<br />

sind, mindestens jedoch <strong>die</strong> in § 7 genannten Beträge. Nähere<br />

Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten<br />

Garantiewert-Tabelle entnehmen.<br />

§ 15 – Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen in Rechnung<br />

gestellt werden?<br />

Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir <strong>die</strong> in solchen Fällen<br />

durch schnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />

gesondert in Rechnung stellen. Diese Kosten werden spätestens mit einer<br />

Leistung aus dem Versicherungsvertrag verrechnet.<br />

Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden bzw. Aufwendungen<br />

nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden sind,<br />

als <strong>die</strong>ser pauschale Abgeltungsbetrag.<br />

§ 16 – Welches Recht und welche Sprache fi nden auf Ihren Vertrag<br />

Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag fi ndet, soweit zuläasig, das Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.<br />

§ 17 – Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich<br />

<strong>die</strong> gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche<br />

Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie<br />

zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines<br />

solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem<br />

Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden,<br />

das <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort<br />

Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische<br />

Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer<br />

Niederlassung.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind <strong>die</strong> Gerichte des<br />

Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.<br />

§ 18 – Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?<br />

Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Bedingungen</strong> unwirksam sein oder<br />

werden, so berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und<br />

des Vertrags, dem <strong>die</strong>se zu Grunde liegen, im Übrigen nicht.<br />

Wir können <strong>die</strong> unwirksamen Bestimmungen auch mit Wirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

bestehenden Verträge ersetzen, wenn <strong>die</strong> neue Bestimmung zur Fortführung<br />

des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue<br />

Regelung <strong>für</strong> eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.<br />

Die Unwirksamkeit der Klausel muss jedoch zuvor durch eine höchstrichterliche<br />

Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt<br />

festgestellt worden sein. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter<br />

Wahrung des Vertragsziels <strong>die</strong> Belange der Versicherungsnehmer angemessen<br />

berücksichtigt (vgl. § 164 VVG).<br />

Die neue Regelung wird, 2 Wochen nachdem Ihnen <strong>die</strong> neue Regelung und<br />

<strong>die</strong> hier<strong>für</strong> maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.


SGV24 5.1<br />

Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden:<br />

Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Beschwerden an uns. Wir werden<br />

uns bemühen, Klärung bzw. Abhilfe zu schaffen. Sie erreichen uns mit Ihren<br />

Kundenanliegen unter der Telefonnummer 09561 96-50740.<br />

Unsere Aufsichtsbehörde ist <strong>die</strong> Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht,<br />

Postfach 12 53, 53002 Bonn.<br />

Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann.<br />

Sie können deshalb, wenn Sie mit einer Entscheidung<br />

einmal nicht einverstanden sein sollten, das kostenlose, außergerichtliche<br />

Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des<br />

Rechtsweges bleibt davon unberührt.<br />

Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V.,<br />

Postfach 08 06 32, 10006 Berlin<br />

Telefon: 0800 3696000 *) , Fax: 0800 3699000 *)<br />

E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de<br />

*) kostenlos aus deutschen Telefonnetzen<br />

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