Das_Ordnungswidrigkeitenrecht
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§ 30 OWiG hat folgenden Wortlaut:<br />
(1) Hat jemand<br />
§ 30 OWiG<br />
Geldbuße gegen juristische Personen<br />
und Personenvereinigungen<br />
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied<br />
eines solchen Organs,<br />
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen<br />
Vorstandes,<br />
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,<br />
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />
einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3<br />
genannten Personenvereinigung oder<br />
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer<br />
juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung<br />
verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung<br />
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung<br />
gehört,<br />
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische<br />
Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische<br />
Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden<br />
sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.<br />
(2) Die Geldbuße beträgt<br />
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro,<br />
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro.<br />
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach<br />
dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt<br />
auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das<br />
für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß<br />
nach Satz 1 übersteigt.<br />
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.<br />
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren<br />
nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so<br />
kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt<br />
werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden<br />
kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person<br />
oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit<br />
aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1<br />
Satz 2 bleibt unberührt.<br />
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung<br />
schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den<br />
§§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.<br />
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