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Das_Ordnungswidrigkeitenrecht

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§ 30 OWiG hat folgenden Wortlaut:<br />

(1) Hat jemand<br />

§ 30 OWiG<br />

Geldbuße gegen juristische Personen<br />

und Personenvereinigungen<br />

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied<br />

eines solchen Organs,<br />

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen<br />

Vorstandes,<br />

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,<br />

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter<br />

einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3<br />

genannten Personenvereinigung oder<br />

5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer<br />

juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung<br />

verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung<br />

oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung<br />

gehört,<br />

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische<br />

Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische<br />

Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden<br />

sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.<br />

(2) Die Geldbuße beträgt<br />

1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro,<br />

2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro.<br />

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach<br />

dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt<br />

auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das<br />

für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß<br />

nach Satz 1 übersteigt.<br />

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.<br />

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren<br />

nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so<br />

kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt<br />

werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden<br />

kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person<br />

oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit<br />

aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1<br />

Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung<br />

schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den<br />

§§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.<br />

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