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Neuromedizin_Magazin2_Mai-2016_mit Stellenanzeige

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NEUROMEDIZIN.MAGAZIN<br />

FACHARZT-JOURNAL FÜR NEUROLOGIE UND PSYCHIATRIE | WISSENSCHAFT | FORSCHUNG | PRAXIS<br />

KARRIERE<br />

DATENSCHUTZ<br />

Datenschutz und Schweigepflicht<br />

Das sensible Thema Datenschutz gewinnt<br />

an Brisanz, wenn es dabei um medizinische<br />

Daten geht. Deshalb haben<br />

Bundesärztekammer und Kassenärztliche<br />

Bundesvereinigung ihre Empfehlungen<br />

zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz<br />

und Datenverarbeitung in der<br />

Arztpraxis aktualisiert. Im Mittelpunkt<br />

steht dabei das Arzt-Patienten-Verhältnis<br />

unter Berücksichtigung der ärztlichen<br />

Schweigepflicht und des Rechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung des<br />

Patienten. Der Leitfaden gibt Empfehlungen<br />

für die daraus erwachsenden besonderen<br />

Schutzvorkehrungen beim Computereinsatz<br />

in der Arztpraxis. So werden<br />

die Sicherheitsanforderungen bei Einsichtnahme<br />

in die Patientenakte und<br />

deren Über<strong>mit</strong>tlung an Dritte auf elektronischem<br />

Weg ausgeführt, aber auch<br />

Foto: Fotolia, GiZGRAPHICS<br />

Lebensplanung verändert sich stark<br />

Datenschutz in der Praxis<br />

Aspekte der Dokumentation wie Ersetzendes<br />

Scannen oder der Umgang <strong>mit</strong><br />

externen Speichermedien. Der Leitfaden<br />

weist außerdem auf vielfach unterschätzte<br />

Risiken hin, die sich aus dem<br />

Einsatz von DECT-Telefonen oder der Vernetzung<br />

der Praxiscomputer über das<br />

Stromnetz ergeben. (map)<br />

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ARZTRECHT<br />

Arzt <strong>mit</strong> beschränkter Haftung<br />

Vor einem medizinischen Eingriff muss<br />

ein Arzt den betroffenen Patienten über<br />

die Maßnahme und ihre Risiken aufklären.<br />

Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet zu<br />

prüfen, ob der Patient seine Erläuterungen<br />

verstanden hat, hat das Oberlandesgericht<br />

Koblenz entschieden (Az. 5 U 713/<br />

11). Im verhandelten Fall hatte das Gericht<br />

die Schadenersatzklage einer Patientin<br />

abgewiesen. Diese war der Ansicht, ihr<br />

Einverständnis zu einer Operation sei unwirksam<br />

gewesen, weil sie die medizinische<br />

Aufklärung nicht verstanden hätte.<br />

Hier sahen die Koblenzer Richter jedoch<br />

die Klägerin in der Pflicht - sie hätte dann<br />

von sich aus nachfragen müssen. Der Arzt<br />

hätte deutliche Anhaltspunkte haben<br />

müssen, dass die Patientin <strong>mit</strong> seinen Erklärungen<br />

überfordert gewesen sei. Und<br />

selbst dann sei die Patientin zum Nachfragen<br />

verpflichtet. Ein Arzt müsse weder von<br />

sich aus ein Aufklärungsgespräch intensivieren<br />

oder wiederholen, noch sei er ohne<br />

weiteres haftbar zu machen, so das abschließende<br />

Fazit des OLG Koblenz. (mmh)<br />

Link<br />

ARZTRECHT<br />

Vertragsarztsitze nicht blockierbar<br />

Wird eine Vertragsarztstelle frei, kann<br />

sie grundsätzlich besetzt werden, solange<br />

einsatzfähige Praxisräume vorhanden<br />

sind und da<strong>mit</strong> eine Weiterbehandlung<br />

des Patientenstamms möglich ist.<br />

Foto: © fotomek – Fotalia.com<br />

Diese Regelung gilt nach einem Urteil des<br />

Bundessozialgerichts (Az. B 6 KA 23/11 R)<br />

jedoch nicht, wenn es sich um eine Vertragsarztstelle<br />

in einem Medizinischen<br />

Versorgungszentrum handelt. Für diesen<br />

Fall begrenzten die BSG-Richter die<br />

Nachbesetzungsfrist auf sechs Monate.<br />

Da<strong>mit</strong> soll verhindert werden, dass ein<br />

MVZ eine Vertragsarztstelle dauerhaft<br />

blockieren kann, weil die anderen MVZ-<br />

Ärzte die Patienten bruchlos weiterbehandeln<br />

könnten. Stattdessen sah das<br />

Gericht eine strukturelle Analogie zum<br />

Wegfall der Gründungsvoraussetzungen<br />

eines MVZ durch das Ausscheiden eines<br />

Arztes. Allerdings gilt dieses Urteil nur,<br />

wenn es mindestens eine halbe Arztstelle<br />

betrifft. Im konkret verhandelten Fall ging<br />

es um eine Viertelstelle, für die das BSG<br />

keine konkrete Nachbesetzungsfrist bestimmen<br />

wollte, berichtet die Fachanwältin<br />

für Medizinrecht, Frau Annette Lieb<br />

aus Erlangen. (mmh)<br />

Link<br />

IMPRESSUM<br />

Zeitschrift: NEUROMEDIZIN.MAGAZIN<br />

Online: www.NEUROMEDIZIN.de<br />

3. Jahrgang <strong>2016</strong><br />

Ausgabe: <strong>Mai</strong> <strong>2016</strong><br />

Herausgeber und Verlag:<br />

MedienCompany GmbH<br />

Medizin-Medienverlag<br />

Amselweg 2 | 83229 Aschau i.Chiemgau<br />

Tel. 08052-9511966 | Fax: 08052-9511968<br />

www.mediencompany.de<br />

E-<strong>Mai</strong>l: info@mediencompany.de<br />

Geschäftsführung: Beate Döring<br />

Redaktion: Dr. med. Susanne Schweizer<br />

Manfred A. Peter<br />

E-<strong>Mai</strong>l: redaktion@neuromedizin.de<br />

Publikation im Internet verfügbar:<br />

http://www.NeuroMedizin.de/uploads<br />

NEUROMEDIZIN | ISSN Internet 2364-0464<br />

NEUROMEDIZIN.MAGAZIN<br />

ISSN Print / E-Paper 2364-0472<br />

© <strong>2016</strong> MedienCompany GmbH,<br />

Aschau i.Ch.<br />

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