09.06.2016 Aufrufe

160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Juristische Fakultät<br />

Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften<br />

Studieren im Bachelor<br />

PO 2008<br />

PO 2015<br />

Studieren im Master


Inhaltsverzeichnis<br />

• Begrüßung<br />

• Der AfW stellt sich vor<br />

• Studieren im Bachelor<br />

nach PO 2015<br />

• Studieren im Bachelor<br />

nach PO 2008<br />

• Studieren im Master<br />

nach PO 2015<br />

Seite 4<br />

Seite 6<br />

Seite 9<br />

Seite 35<br />

Seite 51<br />

• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Seite 79


Liebe Studierende,<br />

Dr. Dorit Pries<br />

als Ihre Studienfachberaterin begrüße ich Sie herzlich zu dem Bachelorstudiengang<br />

„Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“.<br />

Sich in eine Universität hineinzufinden, ist insbesondere für junge Semester schwierig. Die<br />

Organisation des Studiums fällt oft schwer, leicht verliert man den Überblick. Erfahrungsgemäß<br />

fällt die Orientierung leichter, wenn man die wichtigsten Rechtsgrundlagen und<br />

Dokumente für den Studiengang immer schnell zur Hand hat. Die vorliegende Broschüre soll<br />

Ihnen diese Hilfestellung geben. Aber auch bei den höheren Semestern ist dieser handliche<br />

Wegweiser erfahrungsgemäß sehr beliebt.<br />

Die Bachelorstudierenden studieren dieses Studienjahr erstmals nach zwei Prüfungsordnungen:<br />

Alle Studierenden bis zum Studienjahrgang WS 2014/15 setzen ihr Studium<br />

nach der bisherigen Prüfungsordnung 2008 fort. Die Erstsemester ab WS 2015/16 studieren<br />

demgegenüber auf Grundlage der im November 2015 verabschiedeten Prüfungsordnung.<br />

Beide Prüfungsordnungen, aus denen in der Folge auch unterschiedliche Studienprogramme<br />

resultieren, sind in dieser Broschüre abgedruckt. Prüfungsordnung und Studienprogramm für<br />

den „neuen“ Bachelor 2015 finden sich am Anfang der Broschüre; es folgen die Dokumente<br />

für den Bachelor 2008 und wie gehabt die Informationen zum Masterstudiengang.<br />

Dem gleich zu Beginn abgedruckten Studienprogramm des neuen Bachelorstudiengangs<br />

können Sie entnehmen, welche Veranstaltungen für Sie von der Juristischen und der<br />

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in den ersten Semestern angeboten werden,<br />

ob es Pflicht (PV)-, Wahlpflicht (WPV)- oder Wahlveranstaltungen (WV) sind, wie viele<br />

Leistungspunkte Sie für abgelegte Prüfungen erwerben können und zu welcher Modulgruppe<br />

i. S. d. Prüfungsordnung eine bestimmte Veranstaltung zählt. Das Studienprogramm in den<br />

folgenden Semestern wird – je nach Angebot und Kapazitäten der Fakultäten – immer<br />

wieder Änderungen unterworfen sein. Die derzeit aktuellen Studienprogramme (Bachelor<br />

alt und neu + Master) bilden die Grundlage für das Lehrangebot im Studienjahr 2015/<strong>2016</strong>.


5<br />

In Zukunft finden Sie die jeweils aktuellen Studienprogramme auf unserer Homepage unter:<br />

http://www.wirtschaftjurist.uni-augsburg.de<br />

Als (womöglich) erste juristische Lektüre zu Beginn des Bachelorstudiums lege ich Ihnen<br />

Ihre Prüfungsordnung ans Herz. Sie bildet die Grundlage für Ihre Rechte und Pflichten im<br />

Rahmen des Studiums. Dort ist z.B. in § 17 POBach<strong>ReWi</strong>2015 geregelt, dass Sie bereits<br />

nach zwei Semestern im Rahmen der sogenannten „Orientierungsprüfung“ (Art. 61 Abs. 3<br />

Nr. 5 BayHSchG) einen Leistungsnachweis von mindestens 30 Leistungspunkten erbringen<br />

müssen. Weiterhin möchte ich Sie auf die Pflichtpraktika § 16 Abs. 6 POBach<strong>ReWi</strong>2015<br />

hinweisen. Die Suche nach einer passenden Praktikantenstelle sollten Sie nicht aus den<br />

Augen verlieren und möglichst schon in den Anfangssemestern damit beginnen. Weitere<br />

Praktika in späteren Semestern sind Ihnen dringend empfohlen, gehören jedoch nicht<br />

mehr zum Pflichtprogramm. Das Formular für den im Anschluss an die Pflichtpraktika zu<br />

erstellenden Praktikumsbericht finden Sie online unter: https://www.jura.uni-augsburg.de/<br />

lehre/rewi_neu/dokumente/Bachelor-2015/ Er soll Ihnen einerseits die Arbeit erleichtern,<br />

andererseits aber auch sicherstellen, dass die nötigen Informationen zur Anerkennung des<br />

Pflichtpraktikums enthalten sind.<br />

Im Verlaufe des Bachelorstudiengangs können Sie sich in vier verschiedenen<br />

Schwerpunktbereichen spezialisieren. Die Schwerpunktwahl steht jedoch erst frühestens<br />

ab dem dritten Semester an. Bis dahin werden Sie sich die Grundkenntnisse der<br />

Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften aneignen. Gleichwohl sollten Sie<br />

sich bis zum Ende des zweiten Semesters bereits Gedanken machen, für welchen Bereich<br />

Sie sich am meisten interessieren. Im Verlaufe des zweiten Semesters planen wir wieder<br />

eine entsprechende Informationsveranstaltung.<br />

Bleibt mir nur noch, Ihnen auch im Namen der Professoren einen guten Einstieg in unseren<br />

fakultätsübergreifenden Studiengang zu wünschen. Versäumen Sie bitte nicht, sich auf den<br />

von der IT-Abteilung verwalteten Mailinglisten des Studiengangs mit ihrer „student.uniaugsburg.de“-Mail-Adresse<br />

eintragen zu lassen, um bei den wichtigen Informationen immer<br />

auf dem neuesten Stand zu sein und schauen Sie auch ab und zu auf unsere Homepage.<br />

Gerne stehe auch ich für Ihre Fragen zur Verfügung. Sie erreichen mich per Mail unter:<br />

dorit.pries@jura.uni-augsburg.de oder persönlich und telefonisch zu meinen Sprechzeiten.<br />

Ihre Dorit Pries


6<br />

Der AFW –<br />

Alumni, Freunde und Förderer<br />

der Wirtschaftsjuristen<br />

Augsburg<br />

Wer wir sind<br />

• Der Verein ist eine Initiative der Studierenden des ersten Jahrganges und wird<br />

seither von den nachfolgenden Semestern mit großem Engagement weitergeführt.<br />

Den Vorstand des Vereins bilden der 1. Vorsitzende, derzeit Prof. Dr. Michael<br />

Kort, 2. Vorsitzende, Geschäftsführung, Schatzmeister und Schriftführer.<br />

Daneben sind die Ämter der Kassenprüfung und der vier Beisitzer zu vergeben.<br />

Zu unseren Mitgliedern zählen eingeschriebene Studenten, Alumni, Praxispartner<br />

und sonstige Förderer.<br />

Unsere Ziele<br />

• Förderung des Studiengangs sowie Etablierung in der Wissenschaftslandschaft und<br />

in der Wirtschaft<br />

• Steigerung seines Bekanntheitsgrades bei Studierenden sowie bei Unternehmen<br />

• Vertretung der Interessen des Studiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

• Vermittlung wichtiger Kenntnisse für das spätere Berufsleben<br />

• Netzwerk für Studierende, Alumni, Partnerunternehmen und Dozenten<br />

Was wir machen<br />

• Soft Skill Kurse<br />

Der AFW bietet verschiedene Soft Skill Kurse an, bei welchen die Mitglieder wichtige<br />

Erfahrungen für das spätere Berufsleben sammeln können. So werden u.a. Rhetorikkurse<br />

angeboten, in welchen die Teilnehmer lernen frei und ohne Angst vor einer<br />

Gruppe zu reden, die Zuhörer zu überzeugen und zu begeistern. Diese Fähigkeit kann<br />

durchaus einen wichtigen Faktor im späteren Berufsleben darstellen.<br />

Der Verein versucht stets neue Soft Skill Kurse anzubieten, um den Mitgliedern noch<br />

mehr interessante, für das Berufsleben hilfreiche, Grundlagen vermitteln zu können.<br />

Je nach Interesse und Möglichkeiten variiert das Kursangebot.


7<br />

• Case Study<br />

Eine Case Study ist eine mehrstündige Veranstaltung, in der Studenten sowohl<br />

Vorträge als auch theoretische Einführungen zu einem ganz bestimmten, spezifischen<br />

Thema erhalten und hierzu im Anschluss zusammen mit den Referenten eines regional<br />

oder sogar international bekannten Unternehmens einen praxisbezogenen Fall lösen.<br />

Die Herausforderung hierbei ist es, geschäftsbezogene Fälle in kurzer Zeit zu lösen<br />

und sich in die Rolle eines Beraters oder Geschäftsführers hineinzuversetzen. Am<br />

Ende der Veranstaltung soll ein gemütliches Get-together den Kontakt zu dem<br />

referierenden Unternehmen und dessen Vertretern erleichtern.<br />

• Feierlichkeiten<br />

Der AFW veranstaltet über das Semester verteilt eine Vielzahl an<br />

Feierlichkeiten. Zu nennen sind hier vor allem die alljährliche Absolventenfeier<br />

des Studiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Festliches<br />

Essen, feierliche Zeugnisübergabe und gemütliches Beisammensein<br />

begeistern hier sowohl Studierende, Freunde als auch Eltern.<br />

Zudem finden jährlich unsere Weihnachtsfeier sowie unser Sommerfest statt, bei<br />

welchen man in geselliger Runde Studierende anderer Semester kennenlernen und<br />

sich gegenseitig austauschen kann.<br />

Zu Semesterbeginn veranstalten wir eine Semester Opening Party, welche ebenfalls<br />

zum besseren und schnelleren Kennenlernen anderer Studierender beiträgt.<br />

• Betreuung durch Tutoren<br />

Ein weiteres Angebot von uns ist die Betreuung durch Tutoren. Für jeden Schwerpunkt<br />

haben wir Tutoren, welche sich um all die Fragen, die während des Studiums<br />

aufkommen, kümmern und stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Uns ist es wichtig,<br />

dass die Studierenden aller Semester miteinander in Kontakt stehen, um so einen<br />

bestmöglichen Wissens- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.<br />

Dies sind nur einige Aktionen, die der AFW über das Jahr verteilt organisiert. Das Angebot<br />

wird ständig angepasst und erweitert, damit ihr den größtmöglichen Nutzen aus einer<br />

Mitgliedschaft generieren könnt.<br />

Eine Mitgliedschaft lohnt sich also. Nicht umsonst steigt die Mitgliederzahl des AFW<br />

Vereins seit seiner Gründung im Jahr 2006 kontinuierlich an und beträgt mittlerweile um die<br />

180 engagierte und tüchtige Mitglieder.<br />

Näheres zum AFW, alle aktuellen Aktionen sowie einen Antrag auf Mitgliedschaft findet ihr<br />

auf unserer Facebookseite: facebook.com/afweV.<br />

Nutzt unsere Angebote und erlangt bereits jetzt wichtige Kenntnisse für das spätere<br />

Berufsleben. Wir freuen uns auf euer Interesse und vielleicht auf eure zukünftige engagierte<br />

Mitarbeit beim AFW.


Studieren im<br />

Bachelorstudiengang<br />

ab dem Wintersemster 2015/<strong>2016</strong><br />

• Struktur und Modugruppenübersicht<br />

des Bachelorstudiengangs PO 2015<br />

• Studienprogramm<br />

für das Studienjahr 2015/<strong>2016</strong><br />

• Prüfungsordnung<br />

vom 25.November 2015<br />

(zuletzt geändert am 10. Februar <strong>2016</strong><br />

– POBach<strong>ReWi</strong>2015)<br />

• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

[siehe Seite 79]


10 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

Struktur und Modulgruppenübersicht<br />

Bachelorarbeit (Modulgruppe L)<br />

10 Credits<br />

6<br />

5<br />

4<br />

SP 1<br />

Steuern und<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

SP 2<br />

Banken,<br />

Kapitalmarkt und<br />

Finanzmanagement<br />

SP 3<br />

Unternehmen<br />

und<br />

Management<br />

Schwerpunktbereiche<br />

(Modulgruppe J)<br />

je 25 Credits<br />

SP 4<br />

Wirtschaftsregulierung<br />

und<br />

Schutz der<br />

Umwelt<br />

3<br />

2<br />

1<br />

Pflichtinhalte<br />

Grundlagen<br />

Rechtswissenschaften<br />

(Modulgruppen A, B, F)<br />

56 Credits<br />

Grundlagen<br />

Wirtschaftswissenschaften<br />

(Modulgruppen C, D, E)<br />

50 Credits<br />

Wahlbereiche<br />

Allgemein<br />

(Modulgruppen K)<br />

20 Credits<br />

Anwendung,<br />

Vertiefung, Seminar<br />

(Modulgruppen G, H)<br />

13 Credits<br />

Praxis<br />

(Modulgruppen I)<br />

6 Credits<br />

Gesamt<br />

180 Credits<br />

Modulgruppe<br />

Modulgruppe A<br />

Grundlagen Zivilrecht<br />

Modulgruppe B<br />

Grundlagen<br />

öffentliches Recht<br />

Modulbezeichnung<br />

Jura/<br />

WiWi<br />

ECTS<br />

BGB I (Allgemeiner Teil) j 8<br />

BGB II (Schuldrecht) j 8<br />

BGB III (Sachenrecht) j 8<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht j 8<br />

Verfassungsrecht j 5<br />

Verwaltungsrecht j 6<br />

Europarecht j 5<br />

ECTS<br />

Modulgruppe<br />

32<br />

16


Struktur und Modulgruppenübersicht 11<br />

Modulgruppe<br />

Modulgruppe C<br />

Grundlagen BWL<br />

Modulgruppe D<br />

Mathematik & Statistik<br />

Modulgruppe E<br />

Grundlagen<br />

Volkswirtschaftslehre<br />

Modulgruppe F<br />

Common Law Principles<br />

Modulgruppe G<br />

Anwendung und<br />

Vertiefung<br />

Modulgruppe H<br />

Seminare<br />

Modulgruppe I<br />

Praxis<br />

Modulgruppe J<br />

Schwerpunkt<br />

Modulgruppe K<br />

Allgemeiner<br />

Wahlbereich<br />

Modulgruppe L<br />

Bachelorarbeit<br />

Modulbezeichnung<br />

Jura/<br />

WiWi<br />

ECTS<br />

Einführung in die Wirtschaftswissenschaften w 5<br />

Kostenrechnung w 5<br />

Bilanzierung I w 5<br />

Bilanzierung II w 5<br />

Investition und Finanzierung w 5<br />

Mathematik w 5<br />

Statistik w 5<br />

Einführung in die Volkswirtschaftslehre w 5<br />

Einführung in die Mikroökonomik w 5<br />

Wirtschaftspolitik w 5<br />

ECTS<br />

Modulgruppe<br />

Concepts of Law and Business j 8 8<br />

Übung im Wirtschaftsrecht j 8 8<br />

Seminar j/w 5 5<br />

Einmonatiges juristisches Pflichtpraktikum j<br />

Einmonatiges wirtschaftswissenschaftliches<br />

6 6<br />

w<br />

Pflichtpraktikum<br />

jeweils angebotene Module aus<br />

Schwerpunktbereich<br />

Steuern und Wirtschaftsprüfung (SP I)<br />

Banken, Kapitalmarkt, Finanzmanagement (SP<br />

II)<br />

j/w 25<br />

Unternehmen und Management (SP III)<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

(SP IV)<br />

Nicht belegte Module aus der Modulgruppe J<br />

(Schwerpunkt) j/w 20<br />

sowie weitere Module<br />

Bachelorarbeit j/w 10<br />

Gesamt 180<br />

25<br />

10<br />

15


12 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

Studienprogramm – PO 2015<br />

Stand: Sommersemester <strong>2016</strong><br />

Das Studienprogramm Bachelor PO 2015 gilt für alle Bachelorstudierenden, die ab dem<br />

Studienjahr 2015/<strong>2016</strong> immatrikuliert werden.<br />

1. Semester (Wintersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />

Einbringbarkeit<br />

(Modulgruppe)<br />

BGB I Inst. f. ZR JUR-0084 8 PV A<br />

Bilanzierung I (Buchhaltung) Schultze WIW-0014 5 PV C<br />

Business Law Topics I O`Leary keine keine WV<br />

Einführung in die VWL Maußner WIW-9681 5 PV E<br />

Einführung in die Mikroökonomie Welzel WIW-9680 5 PV E<br />

Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />

Lehmann /<br />

Warning /<br />

Welzel<br />

WIW-0013 5 PV C<br />

Mathematik Krapp WIW-4703 5 PV D<br />

2. Semester (Sommersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />

Einbringbarkeit<br />

(Modulgruppe)<br />

BGB II Inst. f. ZR JUR-0085 8 PV A<br />

Business Law Topics II O`Leary keine keine WV<br />

Verfassungsrecht Polzin JUR-0088 5 PV B<br />

Einführung in das Steuerrecht Kirchhof JUR-0016 5 WPV K<br />

Investition und Finanzierung Wilkens WIW-0003 5 PV C<br />

Statistik Krapp WIW-4704 5 PV D<br />

Grundlagen der Besteuerung Ullmann WIW-0257 5 WPV K (I), J I


Studienprogramm 13<br />

3. Semester (Wintersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />

Einbringbarkeit<br />

(Modulgruppe)<br />

BGB III Inst. f. ZR JUR- 0086 8 PV A<br />

Concepts of Law and Business (Teil 1) O`Leary JUR-0091 (8) PV<br />

F<br />

(Prüfung nach<br />

Teil 2 im SoSe)<br />

Einkommensteuerrecht Kirchhof JUR-0017 5 WPV K (I), J I<br />

Handels-und Gesellschaftsrecht<br />

(Teil: Handelsrecht)<br />

Benecke JUR-0087 (8) PV<br />

A<br />

(Prüfung Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht)<br />

Verwaltungsrecht Lindner JUR-0089 6 PV B<br />

Kostenrechnung Paul WIW-0001 5 PV C<br />

Wirtschaftspolitik Welzel WIW-0012 5 PV E<br />

Einführung in die Umwelt-und<br />

Ressourcenökonomie<br />

Michaelis WIW-0264 5 WPV K, J<br />

Grundlagen des Controlling Kunz WIW-0253 5 WPV K, J<br />

it@bwl Buhl WIW-0019 5 WPV K<br />

Marketing Management:<br />

Marktforschung Basics<br />

Gierl WIW-0057 5 WPV J III<br />

Ökonometrie Maußner WIW-0242 5 WPV K<br />

Organisation und Personalwesen Warning WIW-0006 5 WPV K(III), J III<br />

Produktion und Logistik Jähn/Tuma WIW-0004 5 WPV K(III), J III<br />

Sozialpolitik Michaelis WIW-0034 5 WPV K(III, IV)<br />

Statistik and Finance with Excel Okhrin WIW-0077 5 WPV K (II)<br />

Value Based Marketing Paul WIW-0029 5 WPV K(III), J III<br />

Wirtschaftsinformatik Veit WIW-0007 5 WPV K<br />

4. Semester (Sommersemester)<br />

(Module, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bereits im SoSe <strong>2016</strong><br />

angeboten werden und auch bereits im 2. Fachsemester belegt werden können)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art<br />

Einbringbarkeit<br />

(Modulgruppe)<br />

Marketing Gierl WIW-0005 5 WPV J III<br />

Mikroökonomik II Nuscheler WIW-0009 5 WPV K(III, IV)<br />

Makroökonomik I Maußner WIW-0010 5 WPV K(III, IV)<br />

Bilanzierung II Schultze WIW-0002 5 PV C


14 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

Prüfungsordnung – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Prüfungsordnung für den<br />

Bachelorstudiengang<br />

Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät<br />

der Universität Augsburg<br />

Vom 25. November 2015<br />

Geändert durch Satzung vom 10. Februar <strong>2016</strong> [*]<br />

Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen<br />

Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. 2006, S. 245), zuletzt geändert durch<br />

§ 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Universität Augsburg<br />

folgende Prüfungsordnung:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Akademischer Grad<br />

§ 3 Zweck des Bachelorstudiengangs<br />

§ 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />

§ 5 Konzeption des Bachelorstudiengangs<br />

§ 6 Lenkungsgremium<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

§ 8 Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen<br />

§ 9 Anrechnung von Kompetenzen<br />

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen<br />

§ 11 Form von Prüfungen<br />

§ 12 Modalitäten von Prüfungen<br />

§ 13 Leistungspunkte und Noten<br />

§ 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

1


Prüfungsordnung 15<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 16 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

§ 17 Grundlagen- und Orientierungsprüfung<br />

§ 18 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />

§ 19 Bachelorarbeit<br />

§ 20 Bewertung der Bachelorarbeit<br />

§ 21 Wiederholung von Prüfungen<br />

§ 22 Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />

§ 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 24 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz<br />

§ 25 Nachteilsausgleich<br />

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung<br />

Anlage<br />

Modulübersicht<br />

2


16 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1)<br />

1 Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen<br />

sowie die Prüfungsanforderungen. 2 Sie regelt insbesondere:<br />

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll<br />

(Regelstudienzeit);<br />

2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;<br />

3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />

4. die Festlegung der erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihres Umfangs;<br />

5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />

6. die Anzahl der Prüfungen;<br />

7. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />

(2) Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Bachelorstudiengang Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg<br />

(APrüfO).<br />

(3) Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das durch die Fakultätsräte der Juristischen<br />

und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschlossen und sechs Wochen vor<br />

Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters auf den Internetseiten der Universität<br />

Augsburg bekannt gegeben wird; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine<br />

Woche vor Beginn der Vorlesungszeit entsprechend bekannt gegeben werden.<br />

§ 2<br />

Akademischer Grad<br />

Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Prüfung wird der akademische Grad<br />

"Bachelor of Science (B.Sc.)" verliehen.<br />

§ 3<br />

Zweck des Bachelorstudiengangs<br />

1 Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der<br />

Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. 2 Durch den Bachelorabschluss wird festgestellt, dass<br />

die wichtigsten Grundlagen der Rechtswissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften<br />

beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden<br />

Fachkenntnisse erworben wurden. 3 Im Vordergrund steht dabei die Vermittlung von<br />

Grundlagen und Fähigkeiten, die es den Studierenden ermöglichen, Zusammenhänge sowohl<br />

auf rechtswissenschaftlichem wie auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet zu erkennen, sachgerecht<br />

darzustellen, mit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.<br />

4 Gleichzeitig sollen die vermittelten Grundlagen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu einem<br />

weiterführenden Masterstudiengang befähigen.<br />

3


Prüfungsordnung 17<br />

§ 4<br />

Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit und des<br />

Ablegens aller Prüfungen sechs Semester.<br />

(2) Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Bachelorarbeit wird in der Regel nach<br />

dem Ende des fünften Semesters abgefasst.<br />

(3)<br />

1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische<br />

Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen<br />

oder –formen zusammensetzen. 3 Ein Modul kann die Inhalte von bis zu<br />

zwei Semestern umfassen. 4 Module werden regelmäßig mit einer Prüfung gemäß § 11<br />

abgeschlossen. 5 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte<br />

vergeben.<br />

(4) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />

(5) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.<br />

(6) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt ca. 110 Semesterwochenstunden.<br />

§ 5<br />

Konzeption des Bachelorstudiengangs<br />

(1) Das Studium des Bachelorstudiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften besteht<br />

aus Modulen der folgenden Modulgruppen:<br />

Modulgruppe A: Grundlagen des Zivilrechts<br />

Modulgruppe B: Grundlagen des öffentlichen Rechts<br />

Modulgruppe C: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre<br />

Modulgruppe D: Mathematik und Statistik<br />

Modulgruppe E: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre<br />

Modulgruppe F: Common Law Principles<br />

Modulgruppe G: Anwendung und Vertiefung<br />

Modulgruppe H: Seminare<br />

Modulgruppe I: Praxis<br />

Modulgruppe J: Schwerpunkt<br />

Modulgruppe K: Allgemeiner Wahlbereich<br />

Modulgruppe L: Bachelorarbeit<br />

(2)<br />

1 Die Module der Modulgruppen A bis F sind Gegenstand des Lehrprogramms vorrangig<br />

der ersten vier Semester und vermitteln die Grundlagen des Studiengangs. 2 Die Module<br />

der Modulgruppen G bis L schließen sich an und vertiefen einerseits die erlernten Grundlagen<br />

und ermöglichen andererseits eine Spezialisierung des Studiums.<br />

4


18 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

§ 6<br />

Lenkungsgremium<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Das Lenkungsgremium ist ein die Entscheidungen der Fakultätsräte der Juristischen und<br />

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vorbereitendes Gremium<br />

für alle den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften betreffenden<br />

grundsätzlichen strategischen und inhaltlichen Fragen. 2 Zu den Aufgaben gehören die<br />

Qualitätssicherung sowie die Weiterentwicklung des Studiengangs. 3 Die Zuständigkeit des<br />

Prüfungsausschusses bleibt unberührt.<br />

1 Das Lenkungsgremium besteht aus einem Professor oder einer Professorin je Schwerpunktbereich<br />

und Fakultät sowie dem Studiengangsbetreuer oder der Studiengangsbetreuerin.<br />

2 Die Fakultätsräte wählen die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder für die<br />

Dauer von zwei Jahren. 3 Der Prüfungsausschussvorsitzende oder die Prüfungsausschussvorsitzende<br />

sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin gehören dem Lenkungsgremium<br />

zusätzlich an, sofern sie nicht bereits als Mitglieder gewählt wurden.<br />

4 Studierende des Studiengangs sollen in die Beratungen des Gremiums nach Möglichkeit<br />

in geeigneter Weise einbezogen werden.<br />

§ 7<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Die Fakultätsräte der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählen<br />

die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />

für die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht<br />

aus zwei Professoren oder Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder<br />

einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Juristischen Fakultät sowie zwei Professoren<br />

oder Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 4 Der Prüfungsausschuss<br />

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren<br />

Stellvertreter oder Stellvertreterin. 5 Der oder die Vorsitzende muss dem Kreis der Professoren<br />

und Professorinnen angehören.<br />

1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens, er ist zuständig<br />

für die Planung, Organisation und Kontrolle der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden<br />

Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung<br />

eingehalten werden und sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen<br />

rechtzeitig und ortsüblich bekannt gegeben werden.<br />

(3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen<br />

für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg entsprechend.<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß<br />

geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und<br />

Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />

Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

1 Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er oder sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses<br />

schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist<br />

ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise insbesondere die Erledigung<br />

folgender Aufgaben auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen:<br />

5


Prüfungsordnung 19<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen,<br />

die Genehmigung der Themen von Bachelorarbeiten,<br />

die Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Bachelorarbeiten,<br />

die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />

die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen<br />

4 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des<br />

Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er<br />

oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

(6)<br />

1 Bei der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

2 Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen zur Beratung heranziehen.<br />

3 Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.<br />

§ 8<br />

Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen.<br />

(2)<br />

1 Prüfer oder Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayH-<br />

SchG), der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüfV) sowie der Allgemeinen Prüfungsordung<br />

der Universität Augsburg (APrüfO) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme<br />

von Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer oder Beisitzerin kann jedes Mitglied<br />

der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen fachlich einschlägigen<br />

wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

§ 9<br />

Anrechnung von Kompetenzen<br />

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, die erbracht<br />

wurden<br />

- in anderen Studiengängen an der Universität Augsburg oder an anderen staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,<br />

- durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines<br />

Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder<br />

- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen<br />

von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen<br />

Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen<br />

Hochschule Bayern,<br />

- in Studiengängen an ausländischen Hochschulen,<br />

außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen<br />

(Lernergebnisse).<br />

(2)<br />

1 Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3<br />

6


20 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet<br />

werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene<br />

Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Die Anrechnung erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />

2 Im Antrag müssen die zur Anrechnung gestellten Studienzeiten, Studienleistungen<br />

oder Prüfungsleistungen oder die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen<br />

hinreichend beschrieben werden, um die erworbene Kompetenz beurteilen zu können.<br />

3 Weiter sind Nachweise über deren Erwerb oder ihre Ablegung vorzulegen; hierzu kommen<br />

insbesondere in Betracht: Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Studiengängen<br />

oder Modulen, Studiengangs- oder Modulbeschreibungen, Zertifikate oder Praktikumsnachweise.<br />

4 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder<br />

Prüfungsleistungen ist unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen<br />

der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist.<br />

1 Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Für die Feststellung der<br />

Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen<br />

Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />

zu beachten, soweit diese im Einzelfall günstigere Bestimmungen enthalten.<br />

3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen<br />

gehört werden. 4 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung<br />

nach Abs. 1 nicht gegeben sind, obliegt dem Prüfungsausschuss (Beweislastumkehr).<br />

5 Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.<br />

1 Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung<br />

durch die Universitätsleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen<br />

Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen<br />

wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen<br />

Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 2 § 5a Abs. 1 Satz 2 und<br />

§ 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.<br />

§ 10<br />

Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen<br />

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist die Immatrikulation als Studierender<br />

oder Studierende im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der<br />

Universität Augsburg.<br />

(2)<br />

1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er oder sie<br />

sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme<br />

an den jeweiligen Prüfungen erfolgt im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem<br />

der Universität Augsburg.<br />

§ 11<br />

Form von Prüfungen<br />

(1) Prüfungen erfolgen in schriftlicher Form, in Textform, in mündlicher, in einer kombiniert<br />

schriftlich-mündlichen Form oder in Form einer Portfolioprüfung.<br />

(2)<br />

1 Prüfungen in schriftlicher Form und in Textform sind:<br />

7


Prüfungsordnung 21<br />

- Klausur (Bearbeitungszeit: 60 bis 180 Minuten),<br />

- Hausarbeit (Bearbeitungsdauer: 4 bis 14 Wochen;).<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

2 In Prüfungen in schriftlicher Form oder in Textform erfolgt die schriftliche Bearbeitung<br />

oder die Bearbeitung in Textform einer Aufgabenstellung in der vorgegebenen Bearbeitungszeit.<br />

3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in schriftlicher Form oder in Textform<br />

ist die schriftliche Prüfungsleistung oder die Prüfungsleistung in Textform des oder der<br />

Studierenden.<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

(7)<br />

1 Prüfungen in mündlicher Form haben eine Dauer von 10 bis 30 Minuten. 2 In Prüfungen in<br />

mündlicher Form erfolgt die mündliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung innerhalb der<br />

festgesetzten Prüfungsdauer ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand<br />

der Bewertung einer Prüfung in mündlicher Form ist die mündlich vorgetragene Beantwortung<br />

des oder der Studierenden.<br />

1 In einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen<br />

Aufgabenstellung deren schriftliche Bearbeitung innerhalb einer festgesetzten<br />

Bearbeitungszeit sowie eine mündliche Darstellung der schriftlichen Ausführungen innerhalb<br />

einer vorgegebenen Prüfungsdauer. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 4 Wochen<br />

und 2 Monaten; die Dauer der mündlichen Darstellung beträgt zwischen 10 und 30<br />

Minuten.<br />

3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer kombinierten schriftlichmündlichen<br />

Prüfung ist die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung des oder der<br />

Studierenden. 4 Der schriftliche Leistungsteil kann auch in Textform gefordert werden.<br />

1 In einer Portfolioprüfung eines Moduls werden nach Vorgabe des Prüfers oder der Prüfer<br />

oder der Prüferin oder der Prüferinnen in gegenseitigem Zusammenhang stehende unselbständige<br />

Leistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung<br />

erbracht. 2 Diese Beiträge können schriftliche Leistungen, Leistungen in Textform,<br />

mündliche und praktische Leistungen sein, deren Umfang jeweils unterhalb der Rahmen<br />

nach Abs. 2 bis 5 liegt und die zusammen diese Rahmen nicht überschreiten.<br />

3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer Portfolioprüfung sind alle Teilleistungen<br />

des oder der Studierenden; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen<br />

Leistungen sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang.<br />

1 Wirtschaftswissenschaftliche Klausuren können ganz oder teilweise auch in der Weise<br />

abgenommen werden, dass der Kandidat oder die Kandidatin anzugeben hat, welche der<br />

mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er oder sie für richtig hält (Antwort-Wahl-<br />

Verfahren). 2 Die Modulprüfung kann aus Einfachauswahlaufgaben mit nur einer richtigen<br />

Antwort aus mehreren Antwortvorschlägen bestehen, oder aus Mehrfachauswahlaufgaben<br />

mit einer für die Kandidaten und Kandidatinnen unbekannten Anzahl richtiger Antworten<br />

aus den jeweiligen Antwortvorschlägen. 3 Die Prüfungsaufgaben werden von mindestens<br />

zwei Prüfern erstellt. 4 Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse<br />

ermöglichen. 5 Dabei sind jeweils allen Kandidaten und Kandidatinnen dieselben Prüfungsaufgaben<br />

zu stellen. 6 Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche<br />

Antworten als zutreffend anerkannt werden. 7 Die Prüfungsaufgaben sind durch den Aufgabensteller<br />

oder die Aufgabenstellerin vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />

darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 4 fehlerhaft<br />

sind. 8 Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind<br />

diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 9 Die Zahl<br />

der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen mindert sich entsprechend. 10 Bei der Bewertung<br />

der Prüfung nach § 11 Abs. 3 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen.<br />

11 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil<br />

eines Kandidaten oder einer Kandidatin auswirken.<br />

1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in der Anlage<br />

dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang von Prüfungen werden für jedes<br />

Semester im Modulhandbuch festgesetzt; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Die Bearbeitungsdauer,<br />

der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch der Umfang<br />

der geforderten Bearbeitung ist so bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der An-<br />

8


22 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Workload aus Präsenz in den<br />

vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung<br />

und Durchführung der Modulprüfung eingehalten wird.<br />

§ 12<br />

Modalitäten von Prüfungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Für Prüfungen in schriftlicher Form oder in Textform bestellt der Prüfungsausschuss zwei<br />

Prüfer oder Prüferinnen. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden,<br />

sind von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens vier<br />

Wochen nach Durchführung der jeweiligen Prüfung vorliegen.<br />

1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart<br />

eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren<br />

Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. 2 Ein Prüfer oder eine Prüferin oder der Beisitzer<br />

oder die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen<br />

sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,<br />

die Namen der Prüfer oder der Prüferinnen oder des Prüfers oder der Prüferin und<br />

des Beisitzers oder der Beisitzerin, des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere<br />

Vorkommnisse. 3 Das Protokoll ist von den Prüfern oder Prüferinnen oder vom Prüfer oder<br />

von der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

1 Modulprüfungen in schriftlicher Form nach § 11 Abs. 6 mit Einfachauswahlaufgaben gelten<br />

als bestanden, wenn<br />

1. der Kandidat oder die Kandidatin insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten<br />

Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (absolute Bestehensgrenze) oder<br />

2. der Kandidat oder die Kandidatin insgesamt mindestens 40 Prozent der gestellten<br />

Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Kandidaten oder<br />

von der Kandidatin zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 10 Prozent<br />

die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Kandidaten und Kandidatinnen unterschreitet,<br />

die an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze).<br />

2 Bei einer Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative<br />

Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze)<br />

erworben worden ist, lautet die Note<br />

1,0, wenn zusätzlich mindestens 85 Prozent<br />

1,3, wenn zusätzlich mindestens 75, aber weniger als 85 Prozent<br />

1,7, wenn zusätzlich mindestens 65, aber weniger als 75 Prozent<br />

2,0, wenn zusätzlich mindestens 55, aber weniger als 65 Prozent<br />

2,3, wenn zusätzlich mindestens 45, aber weniger als 55 Prozent<br />

2,7, wenn zusätzlich mindestens 35, aber weniger als 45 Prozent<br />

3,0, wenn zusätzlich mindestens 25, aber weniger als 35 Prozent<br />

3,3, wenn zusätzlich mindestens 15, aber weniger als 25 Prozent<br />

3,7, wenn zusätzlich mindestens 5, aber weniger als 15 Prozent<br />

4,0, wenn zusätzlich keine oder weniger als 5 Prozent<br />

der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden möglichen Punkte erreicht worden ist.<br />

3 Eine nicht ganzzahlige Notengrenze wird zu Gunsten des Kandidaten oder der Kandidatin<br />

gerundet. 4 Wurde die Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note 5,0 wenn 0 Punkte<br />

oder mehr erreicht wurden. 5 Für Prüfungen nach § 11 Abs. 6 mit Mehrfachauswahlaufgaben<br />

gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend<br />

beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom<br />

Kandidat oder von der Kandidatin erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren<br />

9


Prüfungsordnung 23<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Höchstleistung maßgeblich ist. 6 Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl<br />

festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge entspricht. 7 Der Kandidat oder die<br />

Kandidatin erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei vollständiger<br />

Übereinstimmung der vom Kandidaten oder von der Kandidatin ausgewählten Antwortvorschläge<br />

mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht.<br />

8 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Kandidaten oder von der Kandidatin<br />

ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend<br />

bzw. als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben.<br />

9 Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Kandidaten oder von der<br />

Kandidatin nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag<br />

vom Kandidaten oder von der Kandidatin ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt<br />

für die Grundwertung vergeben. 10 Die Grundwertung einer Frage kann null Punkte nicht<br />

unterschreiten. 11 Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit<br />

dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 12 Die insgesamt erreichbare<br />

Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen<br />

aller Mehrfachauswahlaufgaben. 13 Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-<br />

Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die einzelnen Teile Noten zu vergeben. 14 Für den<br />

Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend.<br />

15 Die Note der Modulprüfung berechnet sich sinngemäß nach § 13 Abs. 4.<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin<br />

durchgeführt. 2 Für den mündlichen Teil der kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ist<br />

ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin oder der Beisitzer<br />

oder die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen<br />

sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der<br />

Prüfung, die Namen des Prüfers oder der Prüferin und des Beisitzers oder der Beisitzerin,<br />

des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist<br />

von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

1 Portfolioprüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin oder mehreren Prüfern<br />

oder Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die Portfolioprüfung von einem Prüfer oder einer<br />

Prüferin durchgeführt, ist für mündliche Teile der Portfolioprüfung ein Beisitzer oder eine<br />

Beisitzerin beizuziehen. 3 Über mündliche Teile von Portfolioprüfungen ist jeweils ein Protokoll<br />

entsprechend Abs. 4 Satz 3 und 4 anzufertigen. 4 Die Hinzuziehung eines Beisitzers<br />

oder einer Beisitzerin ist nicht erforderlich, wenn mündliche Teile von Portfolioprüfungen<br />

im Rahmen der Lehrveranstaltungen und im Beisein von weiteren Studierenden erbracht<br />

werden. 5 Das Protokoll ist in diesem Fall vom Prüfer oder der Prüferin und vom Kandidaten<br />

oder der Kandidatin zu unterschreiben; dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit<br />

zu geben, eine etwaige anderweitige Ansicht des Prüfungsgeschehens zu Protokoll<br />

zu geben.<br />

(6) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren, können von mehreren Kandidaten oder<br />

Kandidatinnen auch im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die zu erbringende<br />

Leistung des einzelnen oder der einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und<br />

bewertbar und in Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist.<br />

(7) Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt die bei der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel.<br />

(8)<br />

(9)<br />

1 Erscheint ein Studierender oder eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die<br />

versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit<br />

Erlaubnis des oder der Aufsichtsführenden zulässig.<br />

1 Bei der Abgabe einer Hausarbeit oder der schriftlichen Bearbeitung nach Abs. 4 ist eine<br />

anonymisierte elektronische Fassung dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen.<br />

2 Mit der elektronischen Fassung ist eine vom Studierenden/von der Studierenden<br />

unterschriebene Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware<br />

zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert<br />

werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten Arbeit wird die Prüfung mit<br />

10


24 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

"nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das Speichermedium nach Satz 1<br />

und die Erklärung nach Satz 2.<br />

(10)<br />

1 Bei mündlichen Prüfungen können in der Regel Studierende des gleichen Studienganges,<br />

die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen<br />

werden. 2 Auf Wunsch des Kandidaten oder der Kandidatin werden Zuhörer oder Zuhörerinnen<br />

ausgeschlossen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin kann Zuhörer und Zuhörerinnen<br />

ausschließen. 4 Die Zulassung als Zuhörer oder Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe<br />

des Prüfungsergebnisses.<br />

§ 13<br />

Leistungspunkte und Noten<br />

(1)<br />

* (2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Benotete Prüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />

benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht<br />

bestanden“ bewertet. 3 Die Benennung unbenoteter Prüfungsleistungen erfolgt in der Modultabelle<br />

in der Anlage.<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP)<br />

gemessen. 2 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für eine Lehrveranstaltung<br />

oder ein Modul erbracht werden muss. 3 Ein Leistungspunkt entspricht dabei<br />

einem Workload des oder der Studierenden von 30 Stunden. 4 Leistungspunkte werden für<br />

den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 5 Module werden in der Regel mit<br />

einer Modulprüfung abgeschlossen. 6 Die Modulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung<br />

in Form von § 11 Abs. 2 bis 5. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen<br />

einer Modulprüfung, die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen<br />

und –formen des Moduls. 8 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen<br />

auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 11 Abs. 2 bis 5 bestehen. 9 Die Inhalte<br />

sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen<br />

besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung oder –form. 10 In der<br />

Modulübersicht (Anlage) wird die Anzahl der (Teil-)Prüfungen je Modul dargestellt. 11 Die<br />

Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und –formen sowie<br />

die Gewichtung der Teilprüfung werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt;<br />

§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 12 Modulgruppen sind organisatorische Einheiten, für deren<br />

Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />

1 Ein Modul ist bestanden oder Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung<br />

oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungsleistungen mindestens<br />

mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sind oder die unbenotete Prüfungsleistung oder<br />

im Falle von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungsleistungen eines Moduls mit „bestanden“<br />

bewertet sind. 2 Nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsleistungen werden im Falle<br />

einer benoteten Leistung mit „nicht ausreichend“ und im Falle einer unbenoteten Leistung<br />

mit „nicht bestanden“ bewertet.<br />

1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note des Prüfers oder der Prüferin<br />

der jeweiligen Prüfungsleistung; die Bewertung erfolgt nach den in § 15 APrüfO festgelegten<br />

Prädikaten und Notenstufen. 2 Bei mehreren Prüfern oder Prüferinnen wird die Modulnote<br />

oder die Note der Teilprüfung mittels der Einzelbewertungen der Prüfer oder Prüferinnen<br />

berechnet. 3 Jeder Prüfer oder jede Prüferin bewertet die Prüfungsleistung nach<br />

den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen<br />

der Prüfer oder Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung<br />

des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung<br />

auf die nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO. 6 Bei mehreren Teilprüfungen berechnet<br />

sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der benoteten Teilprüfungsleistungen<br />

des Moduls. 7 Bei mehreren Prüfern oder Prüferinnen einer nicht benoteten<br />

Prüfungsleistung lautet das Urteil „nicht bestanden“, wenn die Mehrzahl der Prüfer<br />

11


Prüfungsordnung 25<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

oder Prüferinnen die Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewerten, ansonsten lautet<br />

das Urteil „bestanden“.<br />

(5)<br />

1 Die Bewertung der einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem<br />

der Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt<br />

nicht. 3 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre<br />

erzielten Leistungen zu informieren.<br />

§ 14<br />

Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Erscheint ein Studierender oder eine Studierende zu einer Prüfungsleistung nicht, zu der<br />

er oder sie sich angemeldet hat, oder bricht er oder sie die Teilnahme an einer Prüfungsleistung<br />

ab, so wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg<br />

der Vermerk „nicht teilgenommen“ eingestellt.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Versucht der Studierende oder die Studierende, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung<br />

oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende<br />

Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener<br />

Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer<br />

oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf<br />

Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der oder die Studierende ist verpflichtet, Gegenstände<br />

auf Verlangen von Prüfern oder Prüferinnen oder Aufsichtsführenden herauszugeben<br />

zur Sicherstellung oder zur Überprüfung, ob es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel<br />

handelt. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung oder der Verweigerung der Herausgabe<br />

wird die betreffende Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ oder „nicht bestanden“ bewertet.<br />

5 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für<br />

das gesamte Studienmodul mit „nicht ausreichend“ bewerten. 6 Bei wiederholten und/oder<br />

besonders schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss alle Prüfungen<br />

mit „nicht bestanden“ bewerten.<br />

1 Studierende sind auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn sie sich die Zulassung<br />

zur Prüfung erschlichen haben. 2 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu<br />

einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese<br />

Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser<br />

Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 3 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu<br />

Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen<br />

verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />

1 Ein Studierender oder eine Studierende, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf einer<br />

Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin oder von den<br />

aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in<br />

diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Den Anordnungen<br />

des Aufsichtsführenden oder der Aufsichtsführenden ist Folge zu leisten.<br />

§ 15<br />

Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

(1)<br />

1 Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das<br />

Prüfungsergebnis eventuell beeinflusst haben, so ist auf Antrag oder von Amts wegen<br />

anzuordnen, dass von bestimmten oder allen Kandidaten oder Kandidatinnen die Prüfung<br />

oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. 2 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens<br />

müssen unverzüglich vom Kandidaten oder von der Kandidatin, in jedem Fall vor<br />

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des<br />

12


26 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden.<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

(2)<br />

1 Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird dem Kandidaten oder der Kandidatin<br />

auf Antrag Einsicht in seine oder ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten<br />

der Prüfung gewährt. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse<br />

beim Prüfer oder der Prüferin zu stellen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin<br />

bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 16<br />

Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

(1) Die Bachelorprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin<br />

und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in den Prüfungsfächern<br />

über angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Die Bachelorprüfung besteht aus den in der Anlage aufgeführten Modulen. 2 Soweit nichts<br />

anderes angegeben, werden die Module mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen.<br />

3 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für<br />

jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 4 Das Gleiche<br />

gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflicht- und Wahlmodule in den Modulgruppen J und<br />

K.<br />

1 Insgesamt sind für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften 180 Leistungspunkte zu erbringen. 2 Hiervon sind:<br />

32 LP aus Modulgruppe A: Grundlagen des Zivilrechts<br />

16 LP aus Modulgruppe B: Grundlagen des öffentlichen Rechts<br />

25 LP aus Modulgruppe C: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre<br />

10 LP aus Modulgruppe D: Mathematik und Statistik<br />

15 LP aus Modulgruppe E: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre<br />

8 LP aus Modulgruppe F: Common Law Principles<br />

8 LP aus Modulgruppe G: Anwendung und Vertiefung<br />

5 LP aus der Modulgruppe H: Seminare<br />

6 LP aus Modulgruppe I: Praxis<br />

25 LP aus Modulgruppe J: Schwerpunkt<br />

20 LP aus Modulgruppe K: Allgemeiner Wahlbereich<br />

10 LP aus Modulgruppe L: Bachelorarbeit<br />

zu erbringen.<br />

(4) In Modulgruppe G (Anwendung und Vertiefung) ist in der Übung für Wirtschaftsrecht in<br />

einer Hausarbeit (Gewichtung 50%) und zwei Klausuren (Gewichtung jeweils 25%) der<br />

Nachweis zu erbringen, dass die in den zivilrechtlichen Grundlagenfächern erworbenen<br />

Kenntnisse in der juristischen Falllösung fächerübergreifend angewandt und auch anspruchsvollere<br />

juristische Problemstellungen einer sachgerechten Lösung zugeführt werden<br />

können.<br />

(5)<br />

(6)<br />

1 Das in Modulgruppe H verpflichtend zu erbringende Seminarmodul dient der Einübung<br />

wissenschaftlicher Arbeitstechniken. 2 Es kann nur ein Seminar erbracht werden.<br />

1 In Modulgruppe I (Praxis) sind in der vorlesungsfreien Zeit ein einmonatiges juristisches<br />

sowie ein einmonatiges wirtschaftswissenschaftliches Praktikum zu absolvieren. 2 Über<br />

13


Prüfungsordnung 27<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

beide Praktika ist im Modul Pflichtpraktikum ein Praktikumsbericht in Form einer Hausarbeit<br />

(§ 11 Abs. 2) anzufertigen. 3 Die Bewertung dieser Prüfungsleistung erfolgt durch Mitglieder<br />

des Prüfungsausschusses. 4 Die Prüfungsleistung wird nicht benotet.<br />

(7)<br />

(8)<br />

1 In der Modulgruppe J (Schwerpunkt) stehen vier Bereiche zur Auswahl.<br />

Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />

Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

Unternehmen und Management<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

2 Der oder die Studierende hat einen Bereich zu wählen.<br />

1 Die Modulgruppe K (Allgemeiner Wahlbereich) vermittelt allgemeine rechtliche oder wirtschaftswissenschaftliche<br />

Grundlagen, die für mehrere Schwerpunkte inhaltlich von Bedeutung<br />

sein können. 2 Darüber hinaus können in Modulgruppe K auch alle in Modulgruppe J<br />

(Schwerpunkt) angebotenen Module eingebracht werden, sofern sie nicht bereits im gewählten<br />

Schwerpunkt absolviert wurden.<br />

§ 17<br />

Grundlagen- und Orientierungsprüfung<br />

(1)<br />

1 Zum Ende des 1. Semesters erfolgt eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung über die<br />

Grundlagen des Studienganges durch den Nachweis von 30 Leistungspunkten aus den<br />

Modulen der Modulgruppen A bis E. 2 Für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung werden<br />

keine gesonderten Leistungspunkte vergeben.<br />

(2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin<br />

in der Lage ist, charakteristische Grundfragestellungen aus dem Studiengang selbständig<br />

zu bearbeiten.<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters die in Abs. 1 vorgeschriebenen Leistungspunkte<br />

nicht erbracht, ist die Grundlagen- und Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden.<br />

2 Ist die Grundlagen- und Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden so ist<br />

die Fortsetzung des Studiums im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an<br />

der Universität Augsburg nicht möglich. 3 Hierüber erhält der oder die Studierende einen<br />

Bescheid.<br />

1 Die Frist nach Abs. 3 wird nach Maßgabe des Prüfungsausschusses verlängert, wenn<br />

Gründe vorlagen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hatte, aufgrund derer ihm<br />

oder ihr die Erbringung von Prüfungsleistungen nicht möglich waren (Verhinderung) und<br />

diese Verhinderung ursächlich dafür ist, dass die nach Abs.1 zu erbringenden Leistungspunkte<br />

nicht in der Frist des Abs. 3 erbracht werden konnten. 2 Eine Verhinderung an der<br />

Erbringung von Prüfungsleistungen ist insbesondere dann nicht ursächlich für eine Fristüberschreitung,<br />

wenn der Studierende oder die Studierende die erforderlichen Leistungspunkte<br />

bei Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen,<br />

- zu denen er oder sie sich ohne das Vorliegen einer Verhinderung hätte anmelden<br />

können und sich nicht angemeldet hat, oder<br />

- zu der er oder sie sich angemeldet, aber ohne das Vorliegen einer Verhinderung<br />

nicht an der Prüfungsleistung teilgenommen hat,<br />

bei angenommener erfolgreicher Ablegung fristgerecht hätte erbringen können. 3 Die Fristverlängerung<br />

erfolgt auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />

4 Der Antrag ist vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist zu stellen. 5 In dem<br />

Antrag sind die Gründe nach Abs. 4 Satz 1 darzulegen und durch geeignete Mittel glaubhaft<br />

zu machen. 6 Bei einer Erkrankung als Verhinderungsgrund ist ein ärztliches Attest,<br />

14


28 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

das grundsätzlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung ausgestellt<br />

wurde, vorzulegen. 7 Erfolgte trotz des Vorliegens einer Verhinderung eine Erbringung<br />

der Prüfungsleistung, hat der Studierende oder die Studierende auch darzulegen und<br />

glaubhaft zu machen, dass das Vorliegen der Verhinderung für ihn oder sie während der<br />

Erbringung der Prüfungsleistung nicht erkennbar war. 8 Die rechtzeitige Erlangung geeigneter<br />

Mittel zur Glaubhaftmachung und deren Verwahrung bis zur Antragstellung ist Sache<br />

des oder der Studierenden.<br />

(5)<br />

1 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung<br />

maßgebend. 2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />

§ 18<br />

Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />

(1) Jeder oder jede im Studiengang immatrikulierte Studierende ist gehalten zielgerichtet zu<br />

studieren und an den Prüfungen der einschlägigen Module seines oder ihres Fachsemesters<br />

teilzunehmen und sich im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität<br />

Augsburg anzumelden.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Bis zum Ende des 6. Fachsemesters sind alle für das Erlangen des Bachelorabschlusses<br />

notwendigen Leistungspunkte zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser sechs Semester die<br />

notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Bachelorstudiengang erstmals nicht<br />

bestanden.<br />

1 Werden innerhalb von insgesamt acht Fachsemestern, die für das Erlangen des Bachelorabschlusses<br />

notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Studiengang endgültig<br />

nicht bestanden. 2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss des achten<br />

Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des Bachelorstudiengangs.<br />

1 Die Frist nach Abs. 3 wird nach Maßgabe des Prüfungsausschusses verlängert, wenn<br />

Gründe vorlagen, die der Studierende oder die Studierende nicht zu vertreten hatte, aufgrund<br />

derer ihm oder ihr die Erbringung von Prüfungsleistungen nicht möglich waren (Verhinderung)<br />

und diese Verhinderung ursächlich dafür ist, dass die nach § 16 Abs. 3 zu erbringenden<br />

Leistungspunkte nicht in der Frist des Abs. 3 erbracht werden konnten. 2 § 17<br />

Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

§ 19<br />

Bachelorarbeit<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat<br />

oder die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus dem Studiengang selbständig mit wissenschaftlichen<br />

Methoden und nach wissenschaftlichen Regeln zu bearbeiten. 2 Der Zeitpunkt<br />

der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit werden dem<br />

Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3 Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder<br />

in englischer Sprache angefertigt werden.<br />

1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt zwei<br />

Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des<br />

Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier<br />

Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 3 Bei Wiederholung der Bachelorarbeit<br />

ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.<br />

1 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus<br />

15


Prüfungsordnung 29<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

sonstigen, vom Kandidaten oder von der Kandidatin nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss<br />

anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach<br />

Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 2 Aus<br />

sonstigen Gründen, die der Kandidat oder die Kandidatin nicht zu vertreten hat, verlängert<br />

der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit auf Antrag des Kandidaten<br />

oder der Kandidatin angemessen.<br />

(4)<br />

1 Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern,<br />

dass er oder sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen<br />

Hilfsmittel verwendet hat. 2 Ferner ist eine Erklärung darüber vorzulegen, ob der Einsichtnahme<br />

Dritter in die im Universitätsarchiv archivierte Arbeit nach Abschluss des Prüfungsverfahrens<br />

und gemäß den Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes und der<br />

Benutzungsordnung des Universitätsarchivs zugestimmt wird.<br />

(5) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden,<br />

wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist.<br />

(6) Für die bestandene Bachelorarbeit werden 10 Leistungspunkte vergeben.<br />

(7)<br />

1 Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der Bachelorarbeit<br />

auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist<br />

eine Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Bachelorarbeit mittels einer Plagiatssoftware<br />

zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert<br />

werden. 3 § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 20<br />

Bewertung der Bachelorarbeit<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer oder die<br />

die Arbeit betreuende Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer oder eine<br />

weitere Prüferin. 2 Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie von<br />

einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Die Bewertung der Bachelorarbeit<br />

soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen.<br />

1 Die Note der Bachelorarbeit entspricht der Note des Prüfers oder der Prüferin. 2 Bei mehreren<br />

Prüfern oder Prüferinnen wird die Note der Bachelorarbeit mittels der Einzelbewertungen<br />

der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer oder jede Prüferin bewertet die Bachelorarbeit<br />

nach den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den<br />

Einzelbewertungen der Prüfer oder Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet.<br />

5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt<br />

eine Abrundung auf die nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO. 6 Die Bachelorarbeit ist<br />

bestanden, wenn die Note auf „ausreichend“ oder besser lautet.<br />

(3) Nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

16


30 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

§ 21<br />

Wiederholung von Prüfungen<br />

(1)<br />

1 Nicht bestandene Prüfungen sind in der Regel erstmals innerhalb von sechs Monaten,<br />

spätestens am nächstmöglichen Prüfungstermin, zu wiederholen. 2 Die Frist beginnt mit der<br />

Bekanntgabe der Bewertung der Prüfung nach § 13 Abs. 5. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei<br />

der erstmaligen Anmeldung. 4 Wird eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist<br />

nach Satz 1 abgelegt, findet § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 18 Abs. 4 Anwendung. 5 Darüber<br />

hinaus können innerhalb der Fristen der § 18 Abs. 2 und 3 alle Prüfungen zu jedem Termin<br />

abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden.<br />

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder der bestandenen Bachelorarbeit ist<br />

nicht zulässig.<br />

§ 22<br />

Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />

(1) Der Studiengang ist bestanden, wenn alle Module gemäß § 16 Abs. 3 einschließlich der<br />

Bachelorarbeit bestanden und alle geforderten 180 Leistungspunkte erreicht sind.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Die Gesamtnote für den Abschluss des Bachelorstudiengangs ist das arithmetische Mittel<br />

der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen gemäß § 16<br />

Abs. 3. 2 Dieses wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle<br />

bleiben unberücksichtigt. 3 Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten<br />

gewichteten Modulnoten der benoteten Module der entsprechenden Modulgruppen<br />

gemäß § 16 Abs. 3. 4 Die Modulgruppennote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet;<br />

Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt.<br />

1 Sofern innerhalb der Modulgruppen J und K mehr Leistungspunkte erbracht werden, als<br />

erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur<br />

die jeweils am besten bewerteten Module herangezogen. 2 Wenn durch das letzte noch zu<br />

berücksichtigende Modul die erforderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die<br />

Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten<br />

in die Berechnung in die Modulgruppennote einbezogen. 3 Unbenotete Prüfungen werden<br />

bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. 4 In der Modulgruppe H (Seminararbeit) kann nur<br />

ein Modul erbracht werden.<br />

§ 23<br />

Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />

(1)<br />

1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs wird auf Antrag des oder der Studierenden<br />

ein vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes<br />

Zeugnis ausgestellt. 2 Der Studiengang, die für das Bestehen erforderlichen benoteten<br />

Module des Studiengangs, die Modulnoten und Leistungspunkte, die Modulgruppennoten,<br />

die Gesamtnote, der gewählte Schwerpunkt, das Thema der Bachelorarbeit und deren<br />

Benotung sind darin gesondert aufzuführen.<br />

(2) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte in die Notenberechnung eingegangene<br />

Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />

(3)<br />

1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Urkunde aus-<br />

17


Prüfungsordnung 31<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

gehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung eines akademischen<br />

Grades "Bachelor of Science (B.Sc.)" beurkundet. 3 Außerdem erhält der Kandidat<br />

oder die Kandidatin ein Diploma Supplement. 4 Bestandteil des Diploma Supplements<br />

ist eine Einstufungstabelle für den Bachelorstudiengang. 5 Die Einstufungstabelle enthält<br />

eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen<br />

oder Absolventinnen des Bachelorstudiengangs im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten;<br />

der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll vier Semester betragen.<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 24<br />

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz<br />

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie den<br />

Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

- BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2748)<br />

in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.<br />

§ 25<br />

Nachteilsausgleich<br />

1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten<br />

in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss setzt auf<br />

schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach der Schwere<br />

der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung fest, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat<br />

oder eine behinderte Prüfungskandidatin seine oder ihre Prüfungsleistung erbringt<br />

und gewährt gegebenenfalls eine angemessene Arbeitszeitverlängerung. 3 Der Nachweis der<br />

Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten oder von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis<br />

zu führen, aus dem hervorgeht, dass er oder sie wegen einer länger andauernden oder<br />

ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag<br />

später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 6 Ohne Vorlage des Antrags, besteht<br />

kein Anspruch auf Nachteilsausgleich.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten, Übergangsregelung<br />

(1)<br />

1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende,<br />

die ihr Studium im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität<br />

Augsburg zum Wintersemester 2015/16 aufnehmen.<br />

(2) Studierende, die ihr Studium bis zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität<br />

Augsburg im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vor dem Wintersemester<br />

2015/16 begonnen haben, führen ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung für das<br />

Bachelorstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Fakultät vom 20. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Satzung<br />

vom 21. Mai 2014 zu Ende.<br />

18


32 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

Anlage zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Modulübersicht<br />

Legende: K = Klausur; H= Hausarbeit; ksmP= kombiniert schriftlich-mündliche Prüfung; V = Vorlesung, Ü = Übung, S = Seminar, P = Praktikum,<br />

LP = Leistungspunkte<br />

Modulgruppe Modulbezeichnung LP SWS<br />

mögliche<br />

mögliche<br />

Lehr- formen Prüfungsformen<br />

Anzahl der<br />

Prüfungen je<br />

Modul<br />

Pflichtfächer<br />

oder Wahlpflichtfächer<br />

oder Wahlfächer<br />

Benotet /<br />

Unbenotet<br />

Modulgruppe A: BGB I (Allgemeiner Teil) 8 8 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Grundlagen Zivilrecht BGB II (Schuldrecht) 8 8 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

BGB III (Sachenrecht) 8 6 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht 8 7 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe A 32<br />

Modulgruppe B: Verfassungsrecht 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Grundlagen öffentliches Recht Verwaltungsrecht 6 6 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Europarecht 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe B 16<br />

Modulgruppe C: Einführung in die Wirtschaftswissenschaften 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

BWL Kostenrechnung 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Bilanzierung I 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Bilanzierung II 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Investition und Finanzierung 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe C 25<br />

Modulgruppe D: Mathematik 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Mathematik und Statistik Statistik 5 4 V + Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe D 10<br />

19<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Modulgruppe E: Einführung in die Volkswirtschaftslehre 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Volkswirtschaftslehre Einführung in die Mikroökonomik 5 4 V+Ü K 1 Pflicht Benotet<br />

Wirtschaftspolitik 5 2 V K 1 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe E 15<br />

Modulgruppe F:<br />

4 Ü<br />

8<br />

Concepts of Law and Business<br />

Common Law Principlesr 4 Ü<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe F 8<br />

Portfolio 1 Pflicht<br />

Benotet<br />

Modulgruppe G:<br />

Anwendung und Vertiefung<br />

Übung im Wirtschaftsrecht 8 3 Ü 2 K+ H 3 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe G 8<br />

Modulgruppe H:<br />

Seminare<br />

ein Seminarmodul aus dem Seminarangebot der<br />

Fakultäten<br />

5 3 S ksmP 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe H 5<br />

Modulgruppe I:<br />

Praxis<br />

Pflichtpraktikum 6 H Pflicht Unbenotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe I 6<br />

Modulgruppe J: Einkommensteuerrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Schwerpunkt: Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />

Bilanzsteuerrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Grundzüge der Besteuerung von Gesellschaften<br />

und des Gewerbesteuerrechts<br />

5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Umwandlungs- und Konzernrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Grundlagen des Controlling 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Bilanzierung III 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

20


Prüfungsordnung 33<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Grundlagen der Besteuerung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Steuerliches Rechnungswesen 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Schwerpunkt Banken, Kapitalmarkt,<br />

Finanzmanagement<br />

Einführung in das Bank-,Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht<br />

5 2 V K Wahlpflicht Benotet<br />

Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Mathematik der Finanzmärkte 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Finanzintermediation und Regulierung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Grundzüge des Insolvenzrechts 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

International Monetary Economics 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Corporate Finance 5 3 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Risikomanagement 5 4 V+U K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Schwerpunkt: Unternehmen und<br />

Management<br />

Mitbestimmungsrecht 5 3 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Marketing 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Marketing Management: Preispolitik 5 4 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Logistics Management 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Grundzüge des Insolvenzrechts 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Recht des unlauteren Wettbewerbs 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Umwandlungs- und Konzernrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Urheber- und Verlagsrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

21<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Unternehmensführung & Organisation I 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Arbeitsvertragsrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

New Media Marketing: Principles 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Electronic Commerce 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Innovationsmanagement 5 3 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Personalpolitik 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Organisation und Personalwesen 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Risikomanagement 5 4 V+U K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Customer Relationship Management 5 4 V+U K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Produktion und Logistik 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Schwerpunkt: Wirtschaftsregulierung<br />

und Schutz der Umwelt<br />

Allgemeines Umwelt- und Bundesimmissionsschutzrecht<br />

5 2 V K Wahlpflicht Benotet<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht 5 3 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Kommunalrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Besonderes Umweltrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Sustainable Operations 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Einführung in die Umwelt- und Ressourcenökonomik<br />

5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Internationale Umweltpolitik 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Finanzintermediation und Regulierung 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

International Trade 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe J: 25 10<br />

22


34 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2015<br />

M-710-1-2-001<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Modulgruppe K: Nicht belegte Module aus der Modulgruppe J(Schwerpunkt) Benotet<br />

Allgemeiner Wahlbereich Einführung in das Steuerrecht 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Zivilprozessrecht für Wirtschaftsjuristen 5 2 V K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Handelsgeschäfte 5 2 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Wertorientiertes Prozessmanagement 5 4 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

it@bwl 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Entscheidungstheorie 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Data Mining 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Wirtschaftsinformatik 5 4 V + Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Makroökonomik I 5 4 V+Ü K 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Anreiz- und Kontrakttheorie 5 4 V + Ü K, Portfolio 1 Wahlpflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe K: 20 8<br />

Modulgruppe L:<br />

Bachelorarbeit<br />

Bachelorarbeit 10 Pflicht Benotet<br />

Zu erbringende LP Modulgruppe L: 10<br />

Gesamt 180 101<br />

23


Studieren im<br />

Bachelorstudiengang<br />

bis Studienjahrgang 2014/2015<br />

• Studienprogramm<br />

[Stand: Wintersemster 2015/<strong>2016</strong>]<br />

• Prüfungsordnung<br />

vom 20. Oktober 2008<br />

(zuletzt geändert am 21.5.2014<br />

– POBach<strong>ReWi</strong>2008)<br />

• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

[siehe Seite 79]


36 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

Studienprogramm – PO 2008<br />

Stand: Sommersemester <strong>2016</strong><br />

Das Studienprogramm Bachelor PO 2008 gilt für alle Bachelorstudierenden, die bis zum<br />

Studienjahr 2014/2015 immatrikuliert wurden.<br />

1. Semester (Wintersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />

BGB I Inst. f. ZR JUR-0026 6 PV AB Pflicht ZR<br />

Bilanzierung I (Buchhaltung) Schultze WIW-0014 5 PV AB Pflicht BWL<br />

Business Law Topics I O`Leary keine keine WV<br />

Einführung in die VWL Maußner WIW-9681 5 PV AB Pflicht VWL<br />

Einführung in die<br />

Wirtschaftswissenschaften<br />

Lehmann/<br />

Warning/<br />

Welzel<br />

WIW-0013 5+2 1 PV AB Pflicht BWL<br />

Mathematik Krapp WIW-4703 5 PV AB Pflicht Ma<br />

2. Semester (Sommersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />

BGB II Inst. f. ZR JUR-0027 8+2 2 PV AB Pflicht ZR<br />

Business Law Topics II O`Leary keine keine WV<br />

Einführung in das Steuerrecht Kirchhof JUR-0016 5 WPV AB Wahl (I)<br />

Investition und Finanzierung Wilkens WIW-0003 5 PV AB Pflicht BWL<br />

Statistik Krapp WIW-4704 5 PV AB Pflicht Ma<br />

Verfassungsrecht für<br />

Wirtschaftsjuristen<br />

Polzin JUR-0034 4 PV AB Pflicht öR<br />

1<br />

Der Erwerb der Leistungspunkte ist an ein einmonatiges wirtschaftswissenschaftliches Pflichtpraktikum geknüpft.<br />

2<br />

Der Erwerb der Leistungspunkte ist an ein einmonatiges juristisches Pflichtpraktikum geknüpft.


Studienprogramm 37<br />

3. Semester (Wintersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />

BGB III Koch JUR-0028 6 PV AB PflichtZR<br />

Concepts of Law O`Leary JUR-0110 4 PV AB Pflicht Fspr<br />

Einführung in die Mikroökonomie Welzel WIW-9680 5 PV AB Pflicht VWL<br />

Einführung in die Umwelt- und<br />

Ressourcenökonomik<br />

Michaelis WIW-0031 4 WPV SB IV<br />

Einkommensteuerrecht Kirchhof JUR-0017 5 WPV AB Wahl (I)<br />

Grundlagen der Besteuerung Ullmann WIW-0256 4 WPV SB I<br />

Grundlagen des Controlling Kunz WIW-0022 4 WPV AB Wahl (I, II)<br />

Europarecht Rossi JUR-0031 4 PV AB Pflicht öR<br />

Handelsrecht Benecke JUR-0032 4 PV AB Pflicht ZR<br />

it@bwl Buhl WIW-0019 5 WPV AB Wahl (II, III)<br />

Kostenrechnung Paul WIW-0001 5 PV AB Pflicht BWL<br />

Marketing Management:<br />

Marktforschung Basics<br />

Gierl WIW-0057 4 WPV SB III<br />

Ökonometrie Maußner WIW-0242 4 WPV AB Wahl (II)<br />

Organisation und Personalwesen Warning WIW-0006 5 WPV AB Wahl (I, III)<br />

Produktion und Logistik Jaehn WIW-0004 5 WPV AB Wahl (III)<br />

Ressourcenstrategie - Bildung für<br />

nachhaltige Entwicklung<br />

Reller<br />

(Geographie)<br />

MRM-0029 6 WPV SB IV<br />

Sozialpolitik Michaelis WIW-0034 4 WPV AB Wahl (I, IV)<br />

Statistics and Finance with Excel Okhrin WIW-0077 4 WPV AB Wahl (II)<br />

Value Based Marketing Paul WIW-0029 4 WPV<br />

AB Wahl (III),<br />

SB III<br />

Verwaltungsrecht Lindner JUR-0089 6 PV AB Pflicht öR<br />

Wirtschaftsinformatik Veit WIW-0007 5 WPV AB Wahl (II, III)<br />

Wirtschaftspolitik Welzel WIW-0012 5 PV AB Pflicht VWL


38 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

4. Semester (Sommersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />

Allgemeines Umwelt- und<br />

Bundesimmissionsschutzrecht<br />

Kment JUR-0011 5 WPV SB IV<br />

Anreiz- und Kontrakttheorie Welzel WIW-0125 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(I, III, IV),<br />

SB I, IV<br />

Arbeitsvertragsrecht Grundzüge Maties JUR-0015 5 WPV AB Wahl (I, III)<br />

Bilanzierung II (Bilanzierung) Schultze WIW-0002 5 PV AB Pflicht BWL<br />

Bilanzsteuerrecht Kirchhof JUR-0002 5 WPV SB I<br />

Business and Legal Communication O`Leary JUR-0111 4 PV AB Pflicht Fspr<br />

Corporate Finance Wilkens WIW-0080 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(I, II, III), SB I, II<br />

Data mining Okhrin WIW-0059 4 WPV AB Wahl (II)<br />

Finanzintermediation und Regulierung Welzel WIW-0123 4 WPV SB II, IV<br />

Finanzwissenschaft Heer WIW-0033 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(I, II, IV)<br />

Gesellschaftsrecht I Koch JUR-0035 4 PV AB Pflicht ZR<br />

Internationale Umweltpolitik Michaelis WIW-0042 4 WPV SB IV<br />

Makroökonomik I Maußner WIW-0010 5 WPV AB Wahl (IV)<br />

Marketing Gierl WIW-0005 5 WPV AB Wahl (III)<br />

Mikroökonomik II Nuscheler WIW-0009 5 WPV AB Wahl (IV)<br />

Mitbestimmungsrecht Benecke JUR-0008 5 WPV SB III<br />

Neue Politische Ökonomie Michaelis WIW-0135 4 WPV SB IV<br />

Risikomanagement Buhl WIW-0082 4 WPV SB II, III<br />

Steuerliche Gewinnermittlung Ullmann WIW-0282 5 WPV SB I<br />

Strategische<br />

Unternehmenskooperation<br />

Lehmann WIW-0026 4 WPV SB III<br />

Wertorientiertes Prozessmanagement Buhl WIW-0068 4 WPV AB Wahl (III)


Studienprogramm 39<br />

5. Semester (Wintersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />

Besonderes Umweltrecht Kment JUR-0012 5 WPV SB IV<br />

Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

und Konzerne<br />

Ullmann WIW-(Neu) 4 WPV SB I<br />

Customer Relationship Management Buhl WIW-0074 4 WPV<br />

AB Wahl (III),<br />

SB III<br />

Einführung in das Bank-, Kapitalmarktund<br />

Kreditsicherungsrecht<br />

Möllers JUR-0005 5 WPV SB II<br />

Electronic Commerce Veit WIW-0241 4 WPV AB Wahl (III)<br />

Entscheidungstheorie Krapp WIW-0025 4 WPV AB Wahl (II, III)<br />

Finanz- und Bankmanagement Wilkens WIW-0081 4 WPV SB II<br />

GmbH-und Aktienrecht Kort JUR-0030 4 PV AB Pflicht ZR<br />

Handelsgeschäfte Becker JUR-0019 5 WPV AB Wahl (III)<br />

Innovationsmanagement Wagner WIW-0122 4 WPV SB III<br />

International Management:<br />

Internationalisierung von Unternehmen<br />

Lehmann WIW-0102 4 WPV SB III<br />

International Monetary Economics Heer WIW-0049 4 WPV<br />

AB Wahl (II),<br />

SB II<br />

Logistics Management Jaehn WIW-0098 4 WPV SB III<br />

Marketing Management: Preispolitik Gierl WIW-0105 4 WPV SB III<br />

Marketing Management: Produktpolitik Gierl WIW-0106 4 WPV SB III<br />

Märkte, Netze, Strategien Welzel WIW-0124 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(III, IV)<br />

Mathematik der Finanzmärkte Okhrin WIW-0076 4 WPV SB II<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht Wollenschläger JUR-0010 5 WPV<br />

AB Wahl (IV),<br />

SB IV<br />

Personalpolitik Warning WIW-0030 4 WPV SB III<br />

Recht des unlauteren Wettbewerbs Kort JUR-0022 5 WPV<br />

AB Wahl<br />

(III, IV)<br />

Services Marketing: Principles Paul WIW-0119 4 WPV SB III<br />

Übung im Wirtschaftsrecht Schrader JUR-0033 8 PV AB Pflicht ZR<br />

Unternehmensführung & Organisation I Lehmann WIW-0117 4 WPV SB III<br />

Unternehmenssteuerrecht Kirchhof JUR-0112 5 WPV SB I<br />

Urheber- und Verlagsrecht Kort JUR-0024 5 WPV<br />

AB Wahl (III),<br />

SB III<br />

Wertorientierte Unternehmensführung Schultze WIW-0066 4 WPV SB I


40 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

6. Semester (Sommersemester)<br />

Modulname Lehrstuhl Signatur LP Art Einbringbarkeit<br />

Abgabenordnung u.<br />

Finanzgerichtsordnung<br />

Kirchhof JUR-0004 5 WPV SB I<br />

Bilanzierung III (Grundlagen der<br />

Konzern-und Rechnungslegung)<br />

Schultze WIW-0065 4 WPV SB I, II<br />

Digital government management Veit WIW-0100 4 WPV SB III<br />

Entrepreneurship Wagner WIW-0240 4 WPV SB III<br />

Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht Möllers/Kloyer JUR-0006 5 WPV<br />

AB Wahl<br />

(II, III), SB II, III<br />

Fortgeschrittenes Finanzmanagement Rathgeber MRM-0004 5 WPV SB II<br />

Grundzüge des Insolvenzrechts Koch JUR-0014 5 WPV AB Wahl (I, III)<br />

Industrial Services Marketing Paul WIW-0121 4 WPV SB III<br />

Innovation Management: Change<br />

Management<br />

Wagner WIW-0110 4 WPV SB III<br />

International trade Welzel WIW-0043 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(III, IV)<br />

IT-Recht Kort JUR-0020 5 WPV AB Wahl (III)<br />

Kommunalrecht Lohse/ Lindner JUR-0013 5 WPV SB IV<br />

Marketing Management:<br />

Distributionspolitik<br />

Gierl WIW-0103 4 WPV SB III<br />

Marketing Management:<br />

Kommunikationspolitik<br />

Gierl WIW-0104 4 WPV SB III<br />

New Media Marketing: Principles Paul WIW-0120 4 WPV SB III<br />

Ökonomik natürlicher Ressourcen Michaelis WIW-0136 4 WPV SB IV<br />

Personal Finance Wilkens WIW-0051 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(I, II, III), SB II<br />

Spieltheorie Krapp WIW-0075 4 WPV<br />

AB Wahl<br />

(II, III, IV)<br />

Sustainable Operations Jaehn WIW-0050 4 WPV SB III, IV<br />

Umwandlungs- und Konzernrecht Kort JUR-0023 5 WPV<br />

AB Wahl<br />

(I, II, III, IV)<br />

Zivilprozessrecht für<br />

Wirtschaftsjuristen<br />

Gomille JUR-0025 5 WPV<br />

AB Wahl<br />

(I, II, III, IV)


Prüfungsordnung 41<br />

Prüfungsordnung – PO 2008<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

Prüfungsordnung für das Bachelorstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Juristischen<br />

und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 20. Oktober 2008,<br />

geändert durch Satzung vom 25. Juli 2012 [*], vom 21. Mai 2014 [x]<br />

Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgende<br />

Bachelorprüfungsordnung<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Akademischer Grad<br />

§ 3 Zweck der Bachelorprüfung<br />

§ 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />

§ 5 Prüfungsausschuss<br />

§ 6 Prüfer/Prüferinnen<br />

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Form und Modalitäten von Prüfungen<br />

§ 9 Schriftliche Prüfungen<br />

§ 10 Mündliche Prüfungen<br />

§ 11 Leistungspunkte und Benotung<br />

§ 12 Nachholen und Wiederholen von Prüfungen<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 13 Zulassung<br />

§ 14 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

§ 15 Allgemeiner Bereich<br />

§ 16 Orientierungsprüfung<br />

§ 17 Schwerpunktbereich<br />

§ 18 Bachelorarbeit<br />

§ 19 Bewertung der Bachelorarbeit<br />

§ 20 Ergebnis der Bachelorprüfung<br />

§ 21 Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung<br />

§ 22 Abschluss und Zeugnis<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 23 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />

§ 24 Nachteilsausgleich<br />

§ 25 Inkrafttreten<br />

1


42 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften regelt<br />

die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen.<br />

Sie regelt insbesondere:<br />

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit);<br />

2. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />

3. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang;<br />

4. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />

5. Fristen für die Ablegung der Prüfungen;<br />

6. Die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />

(2) Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg.<br />

§ 2<br />

Akademischer Grad<br />

Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische<br />

Grad "Bachelor of Science" verliehen.<br />

§ 3<br />

Zweck der Bachelorprüfung<br />

1 Durch das Bachelorstudium werden sowohl die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen<br />

grundlegenden Fachkenntnisse als auch das Grundverständnis für weiterführende Masterstudiengänge<br />

vermittelt. 2 Das Studium soll dazu befähigen, Zusammenhänge sowohl auf rechtswissenschaftlichem<br />

wie betriebwirtschaftlichem Gebiet zu erkennen, sachgerecht darzustellen und mit wissenschaftlichen<br />

Methoden zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.<br />

§ 4<br />

Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit.<br />

(2) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt höchstens 100 Semesterwochenstunden.<br />

(3) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />

(4)<br />

1 Das Studium kann jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden. 2 Die Zulassung zum<br />

Studium erfolgt über ein Eignungsfeststellungsverfahren.<br />

2


Prüfungsordnung 43<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

1 Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Juristischen Fakultät sowie zwei<br />

Professoren/Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2 Die Fakultätsräte wählen<br />

die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen<br />

auf die Dauer von zwei Jahren. 3 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen<br />

Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. 4 Wiederwahl ist<br />

möglich.<br />

1 Beratungs- und Abstimmungsverfahren bestimmen sich nach § 5 APrüfO. 2 Der Prüfungsausschuss<br />

kann bestimmte Einzelbefugnisse seinen Mitgliedern übertragen.<br />

§ 6<br />

Prüfer/Prüferinnen<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt auf Vorschlag der Institute die Prüfer/Prüferinnen.<br />

(2) Die Prüfer/Prüferinnen können über § 7 APrüfO hinaus auch aus dem Personenkreis bestimmt<br />

werden, der nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur<br />

Abnahme von Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden,<br />

berechtigt ist.<br />

§ 7<br />

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

1 Vor dem Studium sowie im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuss<br />

auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2 Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn<br />

sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen<br />

des Studiengangs an der Universität Augsburg entsprechen.<br />

§ 8<br />

Form und Modalitäten von Prüfungen<br />

(1) Prüfungen erfolgen studienbegleitend in Form von:<br />

(2)<br />

(3)<br />

- Klausuren<br />

- Mündlichen Prüfungen<br />

- Hausarbeiten<br />

- Seminarleistungen<br />

- Bachelorarbeit.<br />

1 Prüfungen dürfen bei Vorliegen sachlicher Gründe in englischer Sprache abgenommen werden.<br />

2 Ein sachlicher Grund liegt bei Klausuren, mündlichen Prüfungen und Seminarleistungen insbesondere<br />

vor, wenn die Lehrveranstaltung in englischer Sprache durchgeführt wurde. 3 Bei der<br />

Bachelorarbeit kann das Thema die Benutzung der englischen Sprache nahelegen.<br />

1 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss<br />

festzulegenden Verfahren. 2 Der Studiendekan/die Studiendekanin sorgt in Abstimmung<br />

mit dem Prüfungsamt dafür, dass Ort, Termin und Form der Prüfung für alle Prüfungen<br />

3


44 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />

(4) Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

(5) Der Prüfer/die Prüferin kann bei Seminarleistungen, Übungen und bei Prüfungsleistungen im<br />

Rahmen der Fremdsprachenausbildung eine Anwesenheitspflicht in der zur Prüfungsleistung<br />

gehörenden Veranstaltung als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfungsleistung festlegen.<br />

(6)<br />

1 Über die Arbeitszeitverlängerung bei Prüfungsbehinderung wegen länger andauernder oder<br />

ständiger körperlicher Behinderung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach Vorlage<br />

eines ärztlichen Attestes, aus dem Art und Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung hervorgeht.<br />

2 Der Antrag ist möglichst bei der Anmeldung zu Prüfung, spätestens jedoch eine Woche<br />

vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />

(7)<br />

1 Erscheint der/die Studierende verspätet zu einer Prüfung, so kann er/sie die versäumte Zeit<br />

nicht nachholen.<br />

2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis der<br />

Prüfer/Prüferinnen bzw. des/der Aufsichtsführenden zulässig.<br />

x (8)<br />

x (9)<br />

1 Bei der Abgabe einer Seminar- oder Hausarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung<br />

dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine<br />

vom Studierenden/von der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass<br />

eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck<br />

elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten<br />

Arbeit wird die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das<br />

Speichermedium nach Satz 1 und die Erklärung nach Satz 2.<br />

1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungen wird auf Veranlassung des Prüfers/der Prüferin ortsüblich<br />

bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studierenden<br />

sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren<br />

und im Falle des Nichtbestehens sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden,<br />

dass die Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3 gewahrt bzw. nicht überschritten werden.<br />

(1)<br />

§ 9<br />

Schriftliche Prüfungen<br />

1 Klausuren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der geprüften Lehrveranstaltung<br />

stehen. 2 Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und der Fremdsprachenausbildung<br />

beträgt die Dauer der Klausuren 60 bis 120 Minuten; im Bereich der Rechtswissenschaften 60<br />

bis 180 Minuten.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl, d.h. in<br />

der Regel mindestens zwei Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen.<br />

(3)<br />

1 Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird den Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten<br />

und die darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahme. 3 Der Kandidat/die Kandidatin ist grundsätzlich nicht berechtigt,<br />

Kopien zu fertigen.<br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 10<br />

Mündliche Prüfungen<br />

1 Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen<br />

gemeinsam geprüft werden. 2 Je Studierenden und Prüfung<br />

beträgt die Prüfungszeit in der Regel 15 Minuten.<br />

1 Mündliche Prüfungen können von einem/einer Prüfer/Prüferin oder mehreren<br />

Prüfern/Prüferinnen abgenommen werden. 2 Wird die Prüfung von einem Prüfer/einer Prüferin<br />

4


Prüfungsordnung 45<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

abgenommen, ist ein sachkundiger Beisitzer/eine sachkundige Beisitzerin hinzuzuziehen.<br />

3 Beisitzer/Beisitzerinnen können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen<br />

sein.<br />

(3)<br />

1 Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem<br />

- Ort, Datum und Dauer der Prüfung;<br />

- die Namen der Prüfer/Prüferinnen, der Beisitzer/Beisitzerinnen, der<br />

Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen;<br />

- die Gegenstände sowie das Ergebnis der Prüfung sowie<br />

- ggf. besondere Vorkommnisse<br />

zu vermerken sind. 2 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. dem Prüfer/der Prüferin und dem<br />

Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

(4) Studierende des Studiengangs, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung<br />

unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen,<br />

es sei denn, ein Kandidat/eine Kandidatin widerspricht.<br />

§ 11<br />

Leistungspunkte und Benotung<br />

(1)<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) 1 gemessen.<br />

2 Leistungspunkte werden für bestandene Module vergeben. Modulgruppen sind<br />

organisatorische Einheiten für deren Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />

(2)<br />

1 Für die Benotung der Prüfungsleistungen gilt § 15 APrüfO. 2 Eine Prüfungsleistung ist<br />

bestanden, wenn sie mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde.<br />

(3) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern zu bewerten.<br />

(4) Für die Bestimmung von Fristen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsleistung;<br />

bei mündlichen Prüfungen deren Ende maßgeblich.<br />

§ 12<br />

Nachholen und Wiederholen von Prüfungen<br />

(1) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3<br />

beliebig oft wiederholt werden. 2 Zu Prüfungen im Pflichtbereich werden im darauf folgenden<br />

Semester Wiederholungsprüfungen angeboten. 3 Im Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />

und in den Schwerpunkten werden in jedem Semester ausreichend viele Prüfungsmöglichkeiten<br />

angeboten.<br />

1 Ein Prüfungsversuch gilt nur dann als Wiederholungsversuch, wenn der/die Studierende an<br />

einem ersten Prüfungstermin tatsächlich teilgenommen hat und die Prüfungsleistung mit einer<br />

Note schlechter als 4,0 bewertet wurde oder die Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, versäumt hat. 2 Gründe für das Versäumnis müssen dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt<br />

werden. 3 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein Attest vorzulegen, das im Prüfungsamt<br />

zu den Akten genommen wird. 4 Dem Versäumnis im Sinne dieser Prüfungsordnung ist<br />

gleichgestellt, wenn an Prüfungsterminen zwar teilgenommen wurde, aber Prüfungsunfähigkeit<br />

bestand. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

1 1 Leistungspunkt (LP) entspricht 1 Credit point (CP)<br />

5


46 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 13<br />

Zulassung<br />

Zur Bachelorprüfung ist nach Maßgabe der § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 zugelassen, wer für den<br />

Bachelorstudiengang "Rechts- und Wirtschaftswissenschaften" immatrikuliert ist.<br />

§ 14<br />

Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

(1) Die Bachelorprüfung gliedert sich in drei Bereiche: einen Allgemeinen Bereich, einen Schwerpunktbereich<br />

und die Bachelorarbeit.<br />

(2) Von den im Bachelorstudiengang insgesamt zu erbringenden 180 Leistungspunkten entfallen auf<br />

den Allgemeinen Bereich 144, den Schwerpunktbereich 24 und auf die Bachelorarbeit 12.<br />

§ 15<br />

Allgemeiner Bereich<br />

* (1)<br />

1 Im Allgemeinen Bereich sind folgende Einzelleistungen verpflichtend:<br />

Modulgruppe<br />

(Fach)<br />

Module SWS LP Prüfungsmodus<br />

(A) Zivilrecht BGB I 6 6<br />

Klausur 120 min<br />

BGB II 6 10 Klausur 120 min ,<br />

ein einmonatiges<br />

juristisches Praktikum<br />

BGB III 4 6<br />

Klausur 120 min<br />

Handelsrecht 2 4<br />

Klausur 60 min<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

(Personengesellschaften und<br />

GmbH)<br />

3 4<br />

Klausur 120 min<br />

Gesellschaftsrecht II<br />

(Kapitalgesellschaften) 2 4 Klausur 120 min<br />

Übung im Wirtschaftsrecht 2 8 1 Hausarbeit und 2<br />

Klausuren á 90 min 1)<br />

(B) öffentliches<br />

Recht<br />

Verfassungsrecht für<br />

Wirtschaftsjuristen 2 4 Klausur 120 min<br />

GK II (VerwaltungsR) 3 6<br />

Klausur 120 min<br />

Grundzüge d. Europarechts 2 4 Klausur 120 min<br />

(C) Betriebswirtschaftslehre<br />

und Methoden<br />

Kostenrechnung 2V + 2Ü 5<br />

Klausur 90 min<br />

Bilanzierung I 2V + 2Ü 5<br />

Klausur 90 min<br />

Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />

2V + 2Ü 7<br />

Klausur 90 min,<br />

ein einmonatiges<br />

wirtschaftswissen-<br />

6


Prüfungsordnung 47<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

schaftliches Praktikum<br />

Bilanzierung II 2V + 2Ü 5<br />

Klausur 90 min<br />

Investition und Finanzierung 2V + 2Ü 5<br />

Klausur 90 min<br />

(D) Mathematik u. Mathematik 2V + 2Ü 5<br />

Statistik<br />

Klausur 90 min<br />

Statistik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />

(E) Volkswirtschaftslehrroökonomik<br />

Einführung in die Mik-<br />

2 5<br />

Klausur 90 min<br />

Einführung in die VWL 2 5<br />

Klausur 90 min<br />

Wirtschaftspolitik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />

(F) Fremdsprachenausbildung<br />

concepts of law 4 4<br />

Klausur 120 min<br />

business and legal<br />

4 4<br />

communication<br />

Klausur 120 min<br />

Gesamt: 116<br />

1) Bei der Notenberechnung geht die Note der Hausarbeit zu 50 %, die Noten der Klausuren zu je 25 % ein.<br />

2 Der Erwerb der Leistungspunkte in „BGB II“ und in „Einführung in die<br />

Wirtschaftswissenschaften“ ist an den Nachweis eines einmonatigen juristischen bzw.<br />

einmonatigen betriebswirtschaftlichen Praktikums geknüpft. 3 Näheres regelt die Studienordnung.<br />

* (2)<br />

1 Darüber hinaus sind im Allgemeinen Bereich weitere 28 Leistungspunkte aus<br />

Wahlpflichtmodulen in den Modulgruppen (Fächern) Zivilrecht, öffentliches Recht,<br />

Betriebswirtschaftslehre und Methoden, Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik sowie<br />

Fremdsprachenausbildung einzubringen. 2 Welche Module im Einzelnen zur Auswahl stehen,<br />

ergibt sich aus dem Studienprogramm. 3 In den Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />

oder in den Schwerpunkt kann auch ein Seminar eingebracht werden.<br />

(1)<br />

§ 16<br />

Orientierungsprüfung<br />

1 Bis zum Ende des ersten Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte aus den Modulgruppen des<br />

§ 15 Abs. 1 nachzuweisen. 2 In diesen Modulgruppen (Fächern) werden die Grundlagen des<br />

Bachelorstudiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vermittelt. 3 Der Nachweis hieraus<br />

soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, das Studium in der vorgegebenen Zeit erfolgreich<br />

zu beenden.<br />

(2) Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters 30 Leistungspunkte nach Abs. 1 nicht erbracht, ist<br />

die Orientierungsprüfung nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums in den<br />

Bachelorstudiengängen der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der<br />

Universität Augsburg nicht mehr möglich.<br />

(3) Überschreitet ein/eine Studierender/Studierende die Frist nach Abs. 2, so kann ihm/ihr eine<br />

Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />

Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und die Versäumnis dem Prüfungsamt<br />

unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />

(4)<br />

1 Der/die Studierende soll nach Überschreiten der Frist nach Abs. 1 über die Konsequenzen der<br />

Abs. 2 und 3 durch das Prüfungsamt informiert werden. 2 Ist die Orientierungsprüfung nicht bestanden,<br />

erhält der/die Studierende darüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />

7


48 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

§ 17<br />

Schwerpunktbereich<br />

(1) Die Schwerpunktbereiche sind eine fachübergreifende Spezialisierung. Es darf nur ein Schwerpunkt<br />

gewählt werden.<br />

(2) Vier Schwerpunkte stehen zur Wahl:<br />

Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />

Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

Unternehmen und Management<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

(3) Module aus den Schwerpunktbereichen können erst erbracht werden, wenn die Orientierungsprüfung<br />

bestanden ist.<br />

(4) Eine nähere Beschreibung der mit den Schwerpunktbereichen verbundenen Ausbildungsziele<br />

erfolgt in der Studienordnung. Welche Module im Einzelnen im Schwerpunktbereich einbringbar<br />

sind, ergibt sich aus dem Studienprogramm.<br />

§ 18<br />

Bachelorarbeit<br />

(1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der/die Studierende<br />

in der Lage ist, ein Problem aus dem Bereich der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften selbständig<br />

und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2)<br />

1 Die Bachelorarbeit kann im fünften und soll spätestens zu Beginn des sechsten Fachsemesters<br />

begonnen werden. 2 Sie ist durch den Studierenden beim Prüfungsamt anzumelden.<br />

(3) Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.<br />

(4)<br />

(5)<br />

x (7)<br />

1 Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigem Grund und nur mit Einwilligung des/der<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des<br />

Themas zurückgegeben werden. 2 Bei Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des<br />

Themas nicht zulässig.<br />

1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf zwei Monate<br />

nicht überschreiten. 2 Auf begründeten Antrag des/der Studierenden kann der Prüfungsausschuss<br />

die Bearbeitungszeit aus fachlichen Erwägungen um höchstens vier Wochen verlängern. 3 Zeiten,<br />

in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht oder in denen aus sonstigen,<br />

vom/von der Studierenden nicht zu vertretenden Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist,<br />

werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.<br />

(6) Nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeiten werden mit „Nicht ausreichend“ bewertet.<br />

1 Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der<br />

Bachelorarbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine<br />

Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Bachelorarbeit mittels einer Plagiatssoftware zu<br />

überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 3 Abs. 6<br />

gilt entsprechend.<br />

8


Prüfungsordnung 49<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

§ 19<br />

Bewertung der Bachelorarbeit<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den/die die Arbeit betreuenden/betreuende<br />

Prüfer/Prüferin sowie einen Zweitprüfer/eine Zweitprüferin.<br />

2 Beide werden vom/von der<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.<br />

(2)<br />

1 Die Bewertung soll innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 2 Bei voneinander<br />

abweichenden Voten werden die Noten der Prüfer/Prüferinnen gemittelt.<br />

§ 20<br />

Ergebnis der Bachelorprüfung<br />

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn unter Berücksichtigung der §§ 14, 15, 17 und 18 alle<br />

Prüfungsleistungen erbracht sind und 180 Leistungspunkte erreicht wurden.<br />

(2)<br />

1 Im Allgemeinen Bereich werden Modulgruppennoten aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />

jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten gebildet. 2 Im Allgemeinen Bereich und im<br />

Schwerpunktbereich werden außerdem auf dieselbe Weise zwei Bereichsnoten gebildet; im Allgemeinen<br />

Bereich unter Zugrundelegung der Modulgruppennoten, im Schwerpunktbereich unter<br />

Zugrundelegung der einzelnen Modulnoten. 3 Sofern innerhalb des Allgemeinen Bereiches oder<br />

des Schwerpunktbereiches mehr Leistungspunkte erbracht werden als nach §§ 14 f. erforderlich<br />

sind, so gehen jeweils nur die besten Bewertungen in die Berechnung der Bereichsnote ein.<br />

4 Pflichtmodule gehen immer in die Notenberechnung ein.<br />

(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />

jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten inklusive der Bachelorarbeit.<br />

§ 21<br />

Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung<br />

(1) Jeder/jede Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen seines/ihres Fachsemesters<br />

teilzunehmen. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Module sind zum jeweils<br />

nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind alle geforderten Prüfungsleistungen nach<br />

Maßgabe der §§ 14, 15, 17 und 18 erfolgreich zu erbringen. 2 Werden diese nicht innerhalb von<br />

sechs Semestern erbracht, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals nicht bestanden. 3 Der/die<br />

Studierende erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsamtes, in dem er/sie auch über die<br />

Konsequenzen der Abs. 3 und 4 informiert wird.<br />

1 Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von acht Fachsemestern die<br />

geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht sind. 2 Der/die Studierende erhält hierüber einen<br />

Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />

(4) Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 3 genannte Frist, so kann ihm/ihr<br />

eine Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />

Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und das Versäumnis dem Prüfungsamt<br />

unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gem. § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />

(5) Anträge auf Fristverlängerung sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände der Fristüberschreitung<br />

schriftlich und unter Darlegung der Gründe beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />

9


50 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

(1)<br />

§ 22<br />

Abschluss und Zeugnis<br />

1 Nach bestandener Bachelorprüfung ist ein vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

unterzeichnetes Zeugnis mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung auszustellen. 2 In dem<br />

Zeugnis sind gesondert aufzuführen:<br />

- der Studiengang<br />

- die Prüfungsbereiche gemäß § 13 mit den Bereichsnoten<br />

- die Modulgruppennoten (Fachnoten) im Allgemeinen Bereich (§ 15)<br />

- der gewählte Schwerpunktbereich<br />

- die in die Berechnung nach § 20 Abs. 2 S. 3 eingehenden Modulnoten<br />

- die Note und das Thema der Bachelorarbeit<br />

- die Gesamtnote.<br />

(2) Der/die Studierende erhält eine vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete<br />

Bachelorurkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of<br />

Science“.<br />

(3)<br />

1 Ferner wird ein vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diploma<br />

Supplement ausgehändigt. 2 Auf Antrag erhält der/die Studierende ein Transcript of Records, in<br />

dem alle absolvierten Prüfungsmodule aufgeführt sind, auch soweit sie nicht in die Berechnung<br />

nach § 20 Abs. 2 S. 3 eingegangen sind.<br />

III.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 23<br />

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie der Elternzeit<br />

entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeldund<br />

Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.<br />

§ 24<br />

Nachteilsausgleich<br />

Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten<br />

insbesondere bei den Entscheidungen des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. 6 und § 18 Abs. 5<br />

in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt am 1.Oktober 2008 in Kraft.<br />

10


Studieren im<br />

Masterstudiengang<br />

• Struktur und Modulgruppenübersicht<br />

des Masterstudiengangs<br />

• Prüfungsordnung<br />

vom 25. Mai 2011<br />

(zuletzt geändert am 10. Februar <strong>2016</strong><br />

– POMaster<strong>ReWi</strong>)<br />

• Zugangssatzung<br />

vom 25. Mai 2011<br />

(zuletzt geändert am 21.5.2014<br />

– ZugangMaster<strong>ReWi</strong><br />

• Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

[siehe Seite 79


52 Ma<strong>ReWi</strong><br />

Struktur und Modulgruppenübersicht<br />

Hauptschwerpunkt<br />

Modulgruppe B<br />

36 LP<br />

Masterarbeit<br />

Modulgruppe E<br />

30 LP<br />

Nebenschwerpunkt<br />

Modulgruppe C<br />

18 LP<br />

Allgemeiner Bereich<br />

Modulgruppe A<br />

18 LP<br />

Compliance<br />

Englisch<br />

Methoden<br />

(mind. 12 LP)<br />

Frei wählbarer Bereich, Modulgruppe D 18 LP


Struktur und Modulgruppenübersicht 53<br />

Modulgruppe<br />

zu erbringende Leistungen<br />

ECTS<br />

Modulgruppe<br />

Modulgruppe A – Allgemeiner Bereich<br />

• Methoden<br />

• Common Law<br />

Skills Advanced<br />

zu erbringen 3 Module;<br />

mindestens 2 Module aus dem Profilierungsbereich Methoden<br />

18<br />

• Compliance<br />

Modulgruppe B – Hauptschwerpunkt<br />

zu erbringen: 6 Module aus einem der Schwerpunktbereiche:<br />

• Steuern (SB Ia)<br />

• Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (SB Ib)<br />

• Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement (SB II)<br />

36<br />

• Unternehmen und Management (SB III)<br />

• Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt (SB IV)<br />

Modulgruppe C – Nebenschwerpunkt<br />

zu erbringen: 3 Module aus einem der Schwerpunktbereiche:<br />

• Steuern (SB Ia)<br />

• Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (SB Ib)<br />

• Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement (SB II)<br />

18<br />

• Unternehmen und Management (SB III)<br />

• Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt (SB IV)<br />

Modulgruppe D – frei wählbarer Bereich<br />

zu erbringen: 3 Module aus dem Allgemeinen Bereich oder aus<br />

den Schwerpunktbereichen:<br />

• Steuern (SB Ia)<br />

• Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung (SB Ib)<br />

18<br />

• Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement (SB II)<br />

• Unternehmen und Management (SB III)<br />

• Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt (SB IV)<br />

Modulgruppe E – Masterarbeit<br />

Masterarbeit 4 Monate Bearbeitungszeit 30<br />

Gesamt: 120


Prüfungsordnung 55<br />

Prüfungsordnung<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ der Juristischen<br />

und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 25. Mai 2011, geändert<br />

durch Satzung vom 21. Mai 2014 [*], vom 17. Juni 2015 [x], vom 10. Februar <strong>2016</strong> [+]<br />

Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) vom 23. Mai 2006 erlässt die Universität Augsburg folgende Studien- und Prüfungsordnung<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Akademischer Grad<br />

§ 3 Zweck des Masterstudiengangs<br />

§ 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />

§ 5 Lenkungsgremium<br />

§ 6 Prüfungsausschuss<br />

§ 7 Studienfachberatung<br />

§ 8 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 10 Modulprüfungen<br />

§ 11 Schriftliche Prüfungen<br />

§ 12 Mündliche Prüfungen<br />

§ 13 Kombiniert schriftliche-mündliche Prüfungen<br />

§ 14 Leistungspunkte und Noten<br />

§ 15 Wiederholen von Prüfungen<br />

§ 16 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 17 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

§ 18 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />

II. Masterprüfung<br />

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen<br />

§ 20 Konzeption des Masterstudiengangs<br />

§ 21 Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

§ 22 Masterarbeit<br />

§ 23 Bewertung der Masterarbeit<br />

§ 24 Abschluss des Masterstudiengangs<br />

§ 25 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 26 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />

§ 27 Nachteilsausgleich<br />

§ 28 Inkrafttreten<br />

Anlage:<br />

Module und Zuordnung zu Modulgruppen<br />

1


56 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1)<br />

1 Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“<br />

regelt die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie<br />

die Prüfungsanforderungen. 2 Sie regelt insbesondere:<br />

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll<br />

(Regelstudienzeit);<br />

2. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />

3. die erforderlichen Module und ihren Umfang;<br />

4. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />

5. Fristen für die Ablegung der Prüfungen;<br />

6. die Anzahl der Prüfungen;<br />

7. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />

(2) Die Prüfungsordnung der Universität Augsburg für den Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg<br />

(APrüfO).<br />

(3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der<br />

Universität Augsburg wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das von den Fakultätsräten<br />

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Juristischen Fakultät beschlossen und mit<br />

Beginn eines jeden Semesters auf den Internetseiten des Zentralen Prüfungsamtes der Universität<br />

Augsburg bekannt gegeben wird.<br />

§ 2<br />

Akademischer Grad<br />

Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung wird der akademische<br />

Grad „Master of Science” („M.Sc.”) im Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften verliehen.<br />

§ 3<br />

Zweck des Masterstudiengangs<br />

1 Der Abschluss des Masterstudiengangs „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ stellt einen weiteren<br />

berufsqualifizierenden Abschluss dar.<br />

2 Der Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“<br />

ist ein wissenschaftlich fundierter Studiengang, der an die Kompetenzen anknüpft,<br />

die mit einem einschlägigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, in der Regel dem<br />

Bachelorgrad, erworben wurden. 3 Durch das Studium soll das, für den Übergang in rechts- und wirtschaftswissenschaftliche<br />

Berufsfelder im internationalen Umfeld notwendige gründliche, Fachwissen<br />

vertieft werden. 4 Die Studierenden sollen Urteilsfähigkeit und Kompetenz zur kritischen Reflexion gewinnen<br />

und in die Lage versetzt werden, für interdisziplinäre Problemstellungen der Wirtschaftspraxis<br />

mit wissenschaftlichen Methoden Lösungen zu finden.<br />

2


Prüfungsordnung 57<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

§ 4<br />

Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Fachsemester einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit.<br />

(2) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 120.<br />

(3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt höchstens 90 Semesterwochenstunden.<br />

(4) Das Studium kann jeweils zum Winter- und zum Sommersemester aufgenommen werden.<br />

(5)<br />

1 Prüfungen werden studienbegleitend absolviert. 2 Der Studiengang ist modular konzipiert. 3 Ein Modul<br />

stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich<br />

aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. –formen zusammensetzen. 4 Ein Modul kann<br />

die Inhalte von bis zu zwei Semestern umfassen. 5 Module werden regelmäßig mit Prüfungen gemäß<br />

§ 10 Abs. 1 abgeschlossen. 6 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte<br />

vergeben.<br />

§ 5<br />

Lenkungsgremium<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Das Lenkungsgremium ist ein die Entscheidungen der Fakultätsräte -der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Fakultät der Universität Augsburg- vorbereitendes Gremium für alle den<br />

Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ betreffenden grundsätzlichen strategischen<br />

und inhaltlichen Fragen. 2 Zu den Aufgaben gehören die Qualitätssicherung sowie die Weiterentwicklung<br />

des Studiengangs, insbesondere die Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung<br />

von Studien- und Prüfungsordnung, zum Eignungsverfahren und zu grundlegenden Änderungen<br />

des Lehrangebots. 3 Das Lenkungsgremium trifft hierüber eigene Entscheidungen, soweit keine<br />

Entscheidung der Fakultätsräte erforderlich ist. 4 Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses bleibt<br />

unberührt.<br />

1 Das Lenkungsgremium besteht aus jeweils einem/einer Professor/in je Schwerpunktbereich und<br />

Fakultät (insgesamt 10 Vertreter/Vertreterinnen) sowie dem/der Studiengangsbetreuer/in. 2 Die Fakultätsräte<br />

wählen die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren.<br />

3 Der/die Prüfungsausschussvorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in gehören dem Lenkungsgremium<br />

zusätzlich an, sofern sie nicht bereits als Mitglieder gewählt wurden. 4 Den Studierenden des<br />

Studiengangs wird bei den Beratungen des Gremiums Gelegenheit zur Stellungnahme zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten gegeben.<br />

1 Das Lenkungsgremium wählt jährlich aus den Reihen der Professoren/Professorinnen, die gleichzeitig<br />

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie einen<br />

Stellvertreter/eine Stellvertreterin. 2 Der/die Vorsitzende vertritt die Beschlüsse des Lenkungsgremiums<br />

nach außen und in den Fakultätsräten und führt die laufenden Geschäfte des Studiengangs<br />

sowie die ihm/ihr vom Lenkungsgremium zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.<br />

§ 6<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Der Prüfungsausschuss hat die ihm in dieser Prüfungsordnung und in der Allgemeinen Prüfungsordnung<br />

der Universität Augsburg übertragenen Aufgaben. 2 Er überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung<br />

und entscheidet über die Anwendung in Einzelfällen.<br />

1 Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Juristischen Fakultät sowie zwei<br />

Professoren/Professorinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2 Die Fakultätsräte wählen<br />

die jeweils ihrer Fakultät zugehörigen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 3 Der Prüfungsaus-<br />

3


58 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

schuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.<br />

4 Wiederwahl ist möglich.<br />

(3)<br />

1 Beratungs- und Abstimmungsverfahren bestimmen sich nach § 5 APrüfO. 2 Der Prüfungsausschuss<br />

kann in widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den Vorsitzenden/die<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin<br />

übertragen. 3 Im übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses<br />

unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie den Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich zu informieren.<br />

§ 7<br />

Studienfachberatung<br />

(1) Die Juristische Fakultät führt die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften durch.<br />

(2) Zu Beginn des Studiums soll eine Einführungsveranstaltung stattfinden.<br />

(3) Es wird empfohlen, eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu<br />

nehmen bei:<br />

- Wechsel des Studienorts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Leistungen,<br />

- Abweichung von dem im Modulhandbuch vorgesehenen Aufbau des Studiums,<br />

- Nichtbestehen von Prüfungen, wenn Fristversäumnis zu befürchten ist.<br />

§ 8<br />

Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen.<br />

(2)<br />

1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung<br />

(HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen<br />

Befugte werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität<br />

Augsburg herangezogen werden, das einen fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang<br />

erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

§ 9<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit oder<br />

der erfolgreichen Teilnahme an Lehrangeboten der virtuellen Hochschule Bayern nachgewiesenen<br />

oder an ausländischen Hochschulen erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen<br />

und Prüfungsleistungen werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich<br />

der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss.<br />

1 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an<br />

ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />

maßgebend. 2 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das<br />

ausländische Bildungswesen gehört werden. 3 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer einschlägigen, gleichwertigen<br />

Berufs- oder Schulbildung oder berufspraktischen Tätigkeit erworben werden, können<br />

4


Prüfungsordnung 59<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

insbesondere auf propädeutische Lehrveranstaltungen und auf in der Prüfungsordnung verlangte<br />

berufspraktische Tätigkeiten angerechnet werden; nach Inhalt und Niveau gleichwertige Studienund<br />

Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen oder Fachakademien<br />

werden anerkannt, wobei außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Studiums ersetzen dürfen.<br />

(4)<br />

1 Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />

2 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen<br />

ist unzulässig nachdem das Bestehen oder das endgütige Nichtbestehen der korrespondierenden<br />

Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist.<br />

§ 10<br />

Modulprüfungen<br />

(1) Prüfungen werden in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Ausnahmefällen auch in Form<br />

einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung abgehalten.<br />

(2)<br />

1 Die möglichen Prüfungsformen je Modul werden in der Modulübersicht in der Anlage dargestellt.<br />

2 Die konkrete Form und der Umfang der Prüfungen werden im Modulhandbuch bekannt gegeben.<br />

3 Die Bearbeitungsdauer, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch<br />

der Umfang der geforderten Bearbeitung ist so bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der<br />

Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Workload aus Präsenz in den vorgesehenen<br />

Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung<br />

der Modulprüfung eingehalten wird.<br />

(3) Der Prüfer/ die Prüferin bestimmt die für die Modulprüfungen zugelassenen Hilfsmittel.<br />

(4)<br />

(5)<br />

(6)<br />

1 Erscheint ein Studierender/eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte Zeit<br />

nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis des/der Aufsichtsführenden<br />

zulässig.<br />

1 Die Bewertung der einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der<br />

Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />

1 Einzelne Prüfungsmodule dürfen bei Vorliegen sachlicher Gründe in englischer Sprache abgenommen<br />

werden. 2 Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die zum Modul gehörigen<br />

Lehrveranstaltungen in der jeweiligen Sprache durchgeführt wurden. 3 Bei der Masterarbeit oder<br />

bei Seminararbeiten kann das Thema die Benutzung der Fremdsprache nahelegen.<br />

§ 11<br />

Schriftliche Prüfungen<br />

(1)<br />

1 Modulprüfungen in schriftlicher Form sind:<br />

- Klausuren (Rahmen der Bearbeitungsdauer: 60 bis 180 Minuten),<br />

- Haus-/Seminararbeiten (Rahmen der Bearbeitungsdauer: eine Woche bis 14 Wochen;<br />

max. 75.000 Zeichen incl. Leerzeichen).<br />

2 In Modulprüfungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />

in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit der Modulprüfungen in<br />

schriftlicher Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein.<br />

* (2)<br />

1 Bei der Abgabe einer Haus-/Seminararbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung dieser<br />

Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine vom Studierenden/von<br />

der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die<br />

Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien<br />

gefertigt und gespeichert werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten Arbeit wird die Prüfung<br />

5


60 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das Speichermedium nach Satz 1<br />

und die Erklärung nach Satz 2.<br />

* (3)<br />

1 Für Modulprüfungen in schriftlicher Form werden vom Prüfungsausschuss zwei Prüfer/Prüferinnen<br />

bestellt. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von<br />

zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens acht Wochen nach Anfertigung<br />

der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen.<br />

* (4) 1 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass<br />

der Kandidat oder die Kandidatin anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten<br />

er für richtig hält (Antwort-Wahl-Verfahren). 2 Die Modulprüfung kann aus Einfachauswahlaufgaben<br />

mit nur einer richtigen Antwort aus mehreren Antwortvorschlägen bestehen, oder aus<br />

Mehrfachauswahlaufgaben mit einer für die Kandidaten und Kandidatinnen unbekannten Anzahl<br />

richtiger Antworten aus den jeweiligen Antwortvorschlägen. 3 Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige<br />

Prüfungsergebnisse ermöglichen. 4 Dabei sind jeweils allen Kandidaten/Kandidatinnen<br />

dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 5 Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen,<br />

welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 6 Die Prüfungsaufgaben sind durch die<br />

Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen<br />

an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 7 Ergibt diese Überprüfung, dass<br />

einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />

nicht zu berücksichtigen. 8 Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen mindert sich<br />

entsprechend. 9 Bei der Bewertung der Prüfung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben<br />

auszugehen. 10 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil<br />

eines Kandidaten/einer Kandidatin auswirken.<br />

* (5)<br />

1 Modulprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit Einfachauswahlaufgaben gelten als bestanden,<br />

wenn<br />

1. der Kandidat/ die Kandidatin insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen<br />

zutreffend beantwortet hat oder<br />

2. der Kandidat/ die Kandidatin insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen<br />

zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Kandidat/ von der Kandidatin zutreffend<br />

beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen<br />

der Kandidaten/ der Kandidatinnen unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden<br />

Prüfung teilgenommen haben.<br />

2 Bei einer Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze,<br />

soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben<br />

worden ist, lautet die Note<br />

1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 Prozent<br />

1,3, wenn zusätzlich mindestens 80, aber weniger als 90 Prozent<br />

1,7, wenn zusätzlich mindestens 70, aber weniger als 80 Prozent<br />

2,0, wenn zusätzlich mindestens 60, aber weniger als 70 Prozent<br />

2,3, wenn zusätzlich mindestens 50, aber weniger als 60 Prozent<br />

2,7, wenn zusätzlich mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent<br />

3,0, wenn zusätzlich mindestens 30, aber weniger als 40 Prozent<br />

3,3, wenn zusätzlich mindestens 20, aber weniger als 30 Prozent<br />

3,7, wenn zusätzlich mindestens 10, aber weniger als 20 Prozent<br />

4,0, wenn zusätzlich keine oder weniger als 10 Prozent<br />

der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden möglichen Punkte erreicht worden ist. 3 Eine nicht<br />

ganzzahlige Notengrenze wird zu Gunsten des Kandidaten/ der Kandidatin gerundet. 4 Wurde die<br />

Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note<br />

4,3 bzw. 4,7 wenn mehr als 0 Punkte und<br />

5,0 wenn keine Punkte erreicht wurden.<br />

5 Für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit Mehrfachauswahlaufgaben gelten die Sätze 1 bis<br />

6


Prüfungsordnung 61<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen<br />

zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Kandidat/von der Kandidatin erreichten<br />

Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 6 Je Mehrfachauswahlaufgabe<br />

wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge<br />

entspricht. 7 Der Kandidat/ die Kandidatin erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung,<br />

die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Kandidaten/ von der Kandidatin ausgewählten<br />

Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl<br />

entspricht. 8 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Kandidaten/ von der Kandidatin<br />

ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend bzw. als nicht<br />

zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. 9 Wird ein als zutreffend<br />

anerkannter Antwortvorschlag vom Kandidaten/ von der Kandidatin nicht ausgewählt<br />

oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Kandidaten/ von der Kandidatin<br />

ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben. 10 Die Grundwertung<br />

einer Frage kann null Punkte nicht unterschreiten. 11 Die Rohpunkte errechnen sich aus der<br />

Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe.<br />

12 Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller<br />

Bewertungszahlen aller Mehrfachauswahlaufgaben. 13 Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach<br />

dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die einzelnen Teile Noten zu vergeben. 14 Für<br />

den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend.<br />

§ 12<br />

Mündliche Prüfungen<br />

(1)<br />

1 Modulprüfungen in mündlicher Form sind:<br />

- mündliche Prüfungen mit einer Dauer von 10 bis 20 Minuten<br />

- Referate/Präsentationen einer Vortragsdauer von 15 bis 60 Minuten.<br />

2 Bei Modulprüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung<br />

innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer, ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit.<br />

3 Die Dauer der Modulprüfungen in mündlicher Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung<br />

angemessen sein.<br />

(2)<br />

1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen<br />

Beisitzers/einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt.<br />

2 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung<br />

ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind:<br />

- Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung,<br />

- Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,<br />

- die Namen der Prüfer/der Prüferinnen und des Beisitzers/der Beisitzerin,<br />

- den/die Namen des/der Kandidaten/der Kandidatinnen,<br />

- besondere Vorkommnisse.<br />

3 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

(3) Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als fünf Kandidaten/<br />

Kandidatinnen gemeinsam geprüft werden.<br />

(4)<br />

1 Studierende des gleichen Studienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen<br />

in der Regel als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn ein Kandidat/<br />

eine Kandidatin widerspricht.<br />

2 Der Prüfer/ die Prüferin kann Prüfungskandidaten und<br />

-kandidatinnen desselben Prüfungssemesters als Zuhörer und Zuhörerinnen ausschließen. 3 Die<br />

Zulassung als Zuhörer bzw. Zuhörerin erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.<br />

7


62 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

§ 13<br />

Kombiniert schriftlich-mündliche Prüfungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Bei kombiniert schriftlich-mündlichen Prüfungen erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />

in Form einer Haus- oder Seminararbeit (vgl. § 11 Abs. 1) sowie eine mündliche Darstellung<br />

der schriftlichen Ausführungen. 2 Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Bearbeitung<br />

beträgt zwischen einer Woche und 14 Wochen. 3 Die Dauer der mündlichen Darstellung beträgt<br />

zwischen 15 und 30 Minuten.<br />

1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet.<br />

2 Gegenstand der Bewertung ist die Prüfungsleistung in schriftlicher und mündlicher Form.<br />

1 Ein Prüfer/eine Prüferin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen<br />

sind:<br />

- Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung,<br />

- Gegenstände und Ergebnis der Prüfung,<br />

- die Namen der Prüfer/der Prüferinnen und des Beisitzers/der Beisitzerin,<br />

- den/die Namen des/der Kandidaten/der Kandidatinnen,<br />

- besondere Vorkommnisse.<br />

2 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen zu unterschreiben.<br />

§ 14<br />

Leistungspunkte und Noten<br />

(1)<br />

(2)<br />

+ (3)<br />

1 Benotete Modulprüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />

benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />

bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein. 4 Unbenotete Prüfungen<br />

werden mit Semesterbeginn im Modulhandbuch gemäß § 1 Abs. 3 bekanntgegeben.<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten gemessen.<br />

2 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 3 Module werden<br />

in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 4 Die Modulprüfung besteht aus einer<br />

Prüfungsleistung in Form von § 10 Abs. 1. 5 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen<br />

einer Modulprüfung beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen des Moduls. 6 Die Modulprüfung<br />

kann in Ausnahmefällen auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 10 Abs. 1 bestehen.<br />

7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren<br />

Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung. 8 In der Modulübersicht<br />

in § 21 Abs. 1 wird die Anzahl der Teilprüfungen je Modul dargestellt. 9 Die Zuordnung der Teilprüfungen<br />

zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und –formen sowie die Gewichtung wird im Modulhandbuch<br />

bekannt gegeben. 10 Modulgruppen sind organisatorische Einheiten, für deren Bestehen<br />

keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />

1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der von Studierenden für ein Modul<br />

erbracht werden muss. 2 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einem Workload von 30 Stunden.<br />

3 Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Leistung oder im<br />

Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungen eines Moduls mit mindestens „ausreichend“<br />

bewertet worden sind bzw. die unbenotete oder im Falle von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungen<br />

eines Moduls mit „bestanden“ bewertet worden sind. 4 Nicht rechtzeitig abgegebene<br />

Prüfungsleistungen werden im Falle einer benoteten Leistung mit „nicht ausreichend“ und im Fall<br />

einer unbenoteten Leistung mit „nicht bestanden“ bewertet.<br />

(4) Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note des Prüfers/der Prüferin der jeweiligen<br />

Prüfungsleistung.<br />

8


Prüfungsordnung 63<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

(5)<br />

1 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Modulnote bzw. die Note der Teilprüfung mittels der<br />

Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 2 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die<br />

Prüfungsleistung nach den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 3 Aus den<br />

Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 4 Bei Abweichung<br />

des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung<br />

auf die nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO.<br />

(6) Bei mehreren Teilprüfungen berechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der mit<br />

Leistungspunkten gewichteten Teilprüfungsnoten des Moduls.<br />

§ 15<br />

Wiederholung von Prüfungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.<br />

1 Nicht bestandene Prüfungen können innerhalb der Fristen von § 18 zu jedem Termin abgelegt<br />

werden, zu dem sie angeboten werden. 2 Sie sind regelmäßig erstmals innerhalb von 6 Monaten zu<br />

wiederholen. 3 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfung nach § 10 Abs. 5.<br />

4 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung.<br />

§ 16<br />

Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu<br />

einem Prüfungstermin, zu dem er/sie sich angemeldet hat, nicht erscheint. 2 Kann ein Prüfling aus<br />

Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat und die nicht in seiner Person liegen, die erforderliche<br />

Prüfungsleistung nicht erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Leistungsnachweis<br />

auf andere Art zu führen.<br />

1 Die Gründe für das Versäumnis (gemäß Abs. 1) müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich<br />

angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Im Falle der Verhinderung durch Krankheit ist ein<br />

ärztliches Attest vorzulegen. 3 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge<br />

des Abs. 1 nicht ein.<br />

1 Versucht der Studierende/die Studierende das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung<br />

oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />

als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel,<br />

nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer/die<br />

Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz<br />

noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der Prüfling ist auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn<br />

er oder sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen hat. 4 Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die<br />

den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der<br />

jeweiligen Prüferin oder von den aufsichtführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet.<br />

1 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss bei Teilmodulprüfungen das<br />

gesamte Modul mit „nicht ausreichend“ bewerten. 2 In wiederholten und/oder besonders schweren<br />

Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die gesamte Masterprüfung mit „nicht bestanden“<br />

bewerten.<br />

1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine<br />

Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses<br />

erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />

2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter<br />

Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />

9


64 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

§ 17<br />

Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis<br />

beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen,<br />

dass die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben von bestimmten oder von allen Kandidaten/Kandidatinnen<br />

wiederholt wird.<br />

(2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht<br />

in seine/ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung gewährt.<br />

(3)<br />

1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung/Teilprüfung<br />

beim Prüfer/ bei der Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt Ort<br />

und Zeit der Einsichtnahme.<br />

§ 18<br />

Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />

(1) Jeder/jede im Studiengang immatrikulierte Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den<br />

Prüfungen der einschlägigen Module seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend<br />

dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen<br />

zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder der Ver¬säumnis einer Prüfung hat der<br />

Studierende/die Studierende sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />

Fristen gemäß Abs. 3 gewahrt und nicht überschritten wer¬den.<br />

1 Der Masterstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern<br />

die notwendigen 120 Leistungspunkte und Prüfungsleistungen nicht erbracht wurden.<br />

2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss des sechsten Fachsemesters einen Bescheid<br />

über das endgültige Nichtbestehen des Masterstudiengangs.<br />

1 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 3 genannte Frist, so kann ihm/ihr eine<br />

Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine nur gewährt werden, wenn für die Fristüberschreitung<br />

Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen dem Vorsitzenden/der<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und mit<br />

Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen<br />

an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Er kann im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen<br />

oder amtsärztlichen Attestes verlangen.<br />

(5) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich<br />

gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.<br />

(6)<br />

1 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgebend.<br />

2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />

10


Prüfungsordnung 65<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

II. Masterprüfung<br />

§ 19<br />

Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen<br />

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Immatrikulation im Masterstudiengang<br />

„Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ an der Universität Augsburg.<br />

(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss<br />

festzulegenden Verfahren.<br />

§ 20<br />

Konzeption des Masterstudiengangs<br />

(1) Der Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ gliedert sich in die folgenden<br />

Modulgruppen:<br />

Modulgruppe A:<br />

Modulgruppe B:<br />

Modulgruppe C:<br />

Modulgruppe D:<br />

Modulgruppe E:<br />

Allgemeiner Bereich<br />

Hauptschwerpunkt<br />

Nebenschwerpunkt<br />

frei wählbarer Bereich<br />

Masterarbeit<br />

(2) Die Zuordnung von Modulen zu den Modulgruppen, die Lehrformen der Module, den Angebotsturnus<br />

(semesterweise oder jährlich) sowie die dem Modul zugewiesenen Leistungspunkte<br />

und Semesterwochenstunden sind der Anlage dieser Prüfungsordnung zu entnehmen.<br />

(3) Um die Interdisziplinarität der Ausbildung sicher zu stellen, müssen in den Modulgruppen B bis<br />

D insgesamt mindestens 24 Leistungspunkte aus juristischen und 24 Leistungspunkte aus<br />

wirtschaftswissenschaftlichen Modulen erbracht werden.<br />

§ 21<br />

Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

(1)<br />

1 Die Masterprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten/der Kandidatin und die<br />

Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat/die Kandidatin in den Prüfungsfächern über angemessene<br />

Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. 2 Für das Bestehen der<br />

Masterprüfung sind Leistungspunkte in den Modulen der folgenden Modulgruppen zu erbringen:<br />

Modulgruppe<br />

Anzahl der Module und Leistungspunkte<br />

(=LP)<br />

Anzahl der Prüfungen<br />

pro Modul<br />

Modulgruppe A:<br />

Allgemeiner Bereich<br />

Modulgruppe B:<br />

Hauptschwerpunkt<br />

Wahlpflichtmodule:<br />

3 Module mit je 6 LP; 2 davon aus dem Bereich<br />

“Methoden“<br />

Wahlpflichtmodule:<br />

6 Module mit je 6 LP aus einem der<br />

Schwerpunktbereiche:<br />

Steuern<br />

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

Bank, Kapitalmarkt und Finanzma-<br />

Je Modul eine Prüfung<br />

Je Modul eine Prüfung<br />

11


66 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

Modulgruppe C:<br />

Nebenschwerpunkt<br />

Modulgruppe D:<br />

frei wählbarer Bereich<br />

Modulgruppe E: Masterarbeit<br />

Summe:<br />

nagement<br />

Unternehmen und Management<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der<br />

Umwelt<br />

Wahlpflichtmodule:<br />

3 Module mit je 6 LP aus einem der<br />

Schwerpunktbereiche:<br />

Steuern<br />

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

Unternehmen und Management<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der<br />

Umwelt<br />

Wahlpflichtmodule:<br />

3 Module mit je 6 LP aus dem Allgemeinen<br />

Bereich oder den Schwerpunktbereichen:<br />

Steuern<br />

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

Unternehmen und Management<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der<br />

Umwelt<br />

Masterarbeit<br />

mit 30 Leistungspunkten<br />

120 Leistungspunkte<br />

Je Modul eine Prüfung<br />

Je Modul eine Prüfung<br />

Eine Masterarbeit<br />

.<br />

3 Eine Aufstellung der Module sowie die Zuordnung der Module zu den Modulgruppen erfolgt in<br />

der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. 4 Die einzelnen, im Rahmen der Module angebotenen<br />

Lehrveranstaltungen, werden im Modulhandbuch bekannt gegeben.<br />

(2)<br />

x (3)<br />

(4)<br />

1 Im Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ werden ausschließlich Wahlpflichtmodule<br />

angeboten. 2 Die Studierenden müssen unter ihnen, nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung,<br />

eine Auswahl treffen.<br />

1 In der Modulgruppe A „Allgemeiner Bereich“ stehen drei Profilierungsbereiche zur Verfügung:<br />

- Methoden,<br />

- Common Law Skills - Advanced sowie<br />

- Compliance.<br />

2 Die in den Profilierungsbereichen im Einzelnen wählbaren Module sind in der Anlage aufgeführt.<br />

3 Es sind mindestens zwei Module aus dem Bereich „Methoden“ zu erbringen.<br />

1 In der Modulgruppe B „Hauptschwerpunkt“ stehen fünf Schwerpunktbereiche zur Auswahl:<br />

- Steuern,<br />

- Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

- Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

- Unternehmen und Management<br />

- Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

2 Die Studierenden müssen einen Schwerpunktbereich wählen.<br />

(5)<br />

1 In der Modulgruppe C „Nebenschwerpunkt“ stehen fünf Schwerpunktbereiche zur Auswahl:<br />

- Steuern,<br />

- Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

12


Prüfungsordnung 67<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

- Bank, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

- Unternehmen und Management<br />

- Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

2 Die Studierenden müssen einen Bereich wählen, wobei dieser unterschiedlich zu dem gewählten<br />

Bereich der Modulgruppe B „Hauptschwerpunkt“ sein muss.<br />

(6) In der Modulgruppe D „frei wählbarer Bereich“ können Module aus allen fünf, auch den bereits<br />

in Modulgruppe B und C gewählten, Schwerpunktbereichen und aus dem Allgemeinen Bereich<br />

erbracht werden.<br />

(7)<br />

1 Ein Modul, welches in mehreren Modulgruppen wählbar ist, kann nur in einer Modulgruppe<br />

eingebracht werden. 2 Eine mehrfache Einbringung eines Moduls ist nicht möglich.<br />

(8) Die Studierenden müssen insgesamt mindestens eine, können jedoch nur maximal drei Seminarleistungen<br />

in den Modulgruppen B bis D einbringen.<br />

§ 22<br />

Masterarbeit<br />

(1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und soll zeigen, dass der/die Studierende in<br />

der Lage ist, ein Problem aus dem Bereich der Rechts- und/oder Wirtschaftswissenschaften<br />

selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2)<br />

1 Die Masterarbeit kann im dritten und soll spätestens zu Beginn des vierten Fachsemesters<br />

begonnen werden. 2 Sie ist durch den Studierenden/die Studierende beim Prüfungsamt anzumelden.<br />

3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Masterarbeit<br />

wird im Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht.<br />

(3) Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, wobei dafür ein neues<br />

Thema zu bearbeiten ist.<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigem Grund und nur mit Einwilligung des/der<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des<br />

Themas zurückgegeben werden. 2 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des<br />

Themas nicht zulässig.<br />

1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf vier Monate<br />

nicht überschreiten. 2 Für Arbeiten, die empirische Erhebungen, praktische Implementierungen<br />

oder ein besonders umfangreiches Literaturstudium erfordern, sowie bei Arbeiten mit Praxisbezug<br />

kann die Bearbeitungszeit auf bis zu 6 Monate festgesetzt werden. 3 Auf begründeten Antrag<br />

des/der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen<br />

verlängern. 4 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht oder in<br />

denen aus sonstigen, vom/von der Studierenden nicht zu vertretenden Gründen eine Bearbeitung<br />

nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses nicht auf die Bearbeitungszeit<br />

angerechnet.<br />

(6) Für die Masterarbeit werden 30 Leistungspunkte vergeben.<br />

* (7)<br />

1 Bei der Abgabe der Masterarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der Masterarbeit<br />

auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine Erklärung<br />

abzugeben, dass eingewilligt wird, die Masterarbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen<br />

und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden.<br />

13


68 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

§ 23<br />

Bewertung der Masterarbeit<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer/die die Arbeit<br />

betreuende Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer/eine weitere Prüferin. 2 Wird<br />

die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten<br />

Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen.<br />

(2) Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen.<br />

(3)<br />

* (4)<br />

1 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Note der Masterarbeit mittels der Einzelbewertungen<br />

der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 2 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Masterarbeit<br />

nach den in § 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 3 Aus den Einzelbewertungen<br />

der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 4 Bei Abweichung des<br />

arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung auf die<br />

nächste Notenstufe nach § 15 APrüfO.<br />

1 Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Dies<br />

gilt entsprechend für das Speichermedium nach § 22 Abs. 7 und die Erklärung nach § 11 Abs. 2<br />

Satz 2.<br />

§ 24<br />

Abschluss des Masterstudiengangs<br />

(1) Der Masterstudiengang ist bestanden, wenn alle Module gemäß § 21 bestanden sind sowie die<br />

Masterarbeit bestanden ist und somit alle geforderten 120 Leistungspunkte (einschließlich der<br />

Masterarbeit) erreicht sind.<br />

(2)<br />

1 Die Gesamtnote für den Abschluss des Masterstudiengangs entspricht dem arithmetischen<br />

Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen gemäß<br />

§ 21 Abs. 1. 2 Die Gesamtnote wird auf 2 Nachkommastellen abgerundet<br />

(3) Die Modulgruppennote entspricht dem arithmetischen Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten<br />

Modulnoten der Module der entsprechenden Modulgruppen gemäß § 21 Abs. 1.<br />

(4)<br />

1 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden, als erforderlich<br />

sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am<br />

besten bewerteten Module zur Berechnung der Modulgruppennote herangezogen. 2 Wenn durch<br />

das letzte noch zu berücksichtigende Modul die Leistungspunkte innerhalb einer Modulgruppe<br />

überschritten werden, wird die Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen<br />

Leistungspunkte in die Berechnung der Modulgruppennote einbezogen.<br />

(1)<br />

§ 25<br />

Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records<br />

1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs ist auf Antrag des Studierenden ein vom<br />

Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen.<br />

2 In dem Zeugnis sind gesondert aufzuführen:<br />

- der Studiengang,<br />

- die Modulgruppen,<br />

- die Modulgruppennoten,<br />

- die Module,<br />

- die Modulnoten,<br />

- das Thema der Masterarbeit,<br />

- die Benotung der Masterarbeit,<br />

14


Prüfungsordnung 69<br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

- die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Masterarbeit<br />

- sowie die Gesamtnote.<br />

(2) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />

(3)<br />

1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine vom Vorsitzenden/von<br />

der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Masterurkunde ausgehändigt, welche<br />

das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Grades<br />

„Master of Science (M. Sc.)“ beurkundet. 3 Zusätzlich erhält der Kandidat/die Kandidatin ein vom<br />

Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diploma Supplement<br />

in englischer Sprache. 4 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine Grading Table für<br />

den Masterstudiengang. 5 Die Grading Table enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale<br />

Verteilung der von den Absolventen/Absolventinnen des Masterstudiengangs im angegebenen<br />

Zeitraum erzielten Gesamtnoten; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens<br />

vier Semester betragen. 6 Auf Antrag erhält der/die Studierende ein Transcript of Records,<br />

in dem alle absolvierten Prüfungsmodule aufgeführt sind, auch soweit sie nicht in die<br />

Berechnung der Gesamtnote eingegangen sind.<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 26<br />

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend<br />

den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

– BEEG) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.<br />

§ 27<br />

Nachteilsausgleich<br />

1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen<br />

in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss<br />

soll auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der<br />

nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine<br />

behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung<br />

bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung<br />

ist vom Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht,<br />

dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die<br />

Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur<br />

Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen.<br />

Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.<br />

§ 28<br />

Inkrafttreten<br />

15


70 Ma<strong>ReWi</strong><br />

x<br />

Anlage POMaster<strong>ReWi</strong>:<br />

Module und Zuordnung zu Modulgruppen<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

1 K= Klausur; M=mündliche Prüfung; H= Hausarbeit; S=Seminararbeit; kMS=kombinierte mündliche Prüfung und Seminararbeit; RP=Referate/Präsentationen; jS= jedes Semester<br />

*<br />

Modulbezeichnung<br />

Lehrform<br />

(V= Vorlesung;<br />

Ü = Übung; S =<br />

Seminar)<br />

Lehrstuhl<br />

Häufigkeit des<br />

Angebots<br />

Dauer des<br />

Moduls<br />

(Anzahl<br />

SWS)<br />

Leistungspunkte<br />

1<br />

Prüfungsform<br />

Modulgruppe A: Allgemeiner Bereich<br />

Profilierungsbereich Methoden<br />

Business Forecasting V+Ü Okhrin 6 SoSe 4 K/M<br />

Business Optimization I V+Ü Klein 6 WS 4 K/M<br />

Quantitative Entscheidungstheorie V+Ü Krapp 6 SS 4 K/M<br />

Integriertes Chancen‐ und Risikomanagement V+Ü Buhl 6 WS 4 K/M/H<br />

Empirische Kapitalmarktforschung V+Ü Wilkens 6 WS 4 K/M<br />

Mikroökonomische Grundlagen des Risikomanagements V+Ü Welzel 6 SoSe 4 K/RP<br />

Juristische Methoden V Möllers 6 WS 2 K/M<br />

Profilierungsbereich Fremdsprachen<br />

- ab Studienbeginn WS 15/16: Common Law Skills – Advanced<br />

Englisch für Wirtschaftsjuristen I<br />

- ab Studienbeginn WS 15/16: Case analysis<br />

Englisch für Wirtschaftsjuristen II<br />

- ab Studienbeginn WS 15/16: Business Mediation<br />

V+Ü O`Leary 6 SoSe 2 K/H/M<br />

V+Ü O`Leary 6 WS 2 K/H/M<br />

Profilierungsbereich Compliance:<br />

Compliance V Möllers/Leisch 6<br />

SoSe/WS<br />

3 K<br />

16<br />

Modulgruppe B, C, D: Hauptschwerpunkt, Nebenschwerpunkt, freiwählbarer Bereich<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

Schwerpunkt Steuern<br />

Unternehmensbesteuerung V+Ü N.N. 6 SoSe 4 K/M<br />

Internationale Unternehmensbesteuerung V+Ü N.N. 6 SoSe 4 K/M<br />

Finanzwissenschaftliche Steuerlehre V+Ü Heer 6 WS 2 K<br />

Umsatzsteuerrecht V+Ü Kirchhof/Zugmaier 6 WS 3 K<br />

Internationales und Europäisches Steuerrecht V Kirchhof/Rasch 6 WS/SoSe 4 K<br />

Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Bewertungsrecht V+Ü Kirchhof/Schöllhorn 6 WS 3 K<br />

Fallstudie zum Unternehmenssteuerrecht V+Ü Kirchhof/Mausch 6 SoSe 2 H/RP<br />

Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht V Kirchhof/Ettinger 6 SoSe 2 K<br />

Gruppenarbeit Unternehmensgründung V+Ü Kirchhof/Löhr u.a. 6 SoSe 2 H/RP<br />

Forderungs- und Insolvenzmanagement V+Ü Becker/Liebler/Harder 6 SoSe 4 K<br />

S N.N. (NF Heinhold) 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

Schwerpunktseminare<br />

S Heer 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Kirchhof 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

Schwerpunkt Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

Analysis and Valuation Basic: Unternehmensplanung und –analyse V+Ü Schultze 6 SoSe 4 K/M/RP<br />

Analysis and Valuation Advanced I: Unternehmensbewertung V+Ü Schultze 6 SoSe 4 K/M/H<br />

17


Prüfungsordnung 71<br />

International Accounting Advanced I: Rechnungslegung Internationaler Unternehmen V+Ü Schultze 6 WS 4<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

K/M/RP<br />

Wirtschaftsprüfung V+Ü Schultze 6 WS 4 K<br />

International Accounting Basic I: Internationale Rechnungslegung (IFRS) V+Ü Schultze 6 WS 4<br />

K/M/RP<br />

Controlling V+Ü N.N. 6 SoSe 3 K/kMS/RP<br />

Schwerpunktseminare<br />

S Schultze 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S N.N.(Lst. Controlling) 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

Schwerpunkt Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

Strategisches IT‐Management V+Ü Buhl 6 SoSe 4 K/M/H<br />

Quantitative Methods in Finance V+Ü Okhrin 6 WS 4 K<br />

Applied Quantitative Finance V+Ü Okhrin 6 SoSe 4 K<br />

Finanzintermediation und Regulierung (Stabilität im Finanzsektor) V+Ü Welzel 6 WS 4 K/M/H<br />

Kapitalmarktorientierte Unternehmenssteuerung V+Ü Wilkens 6 SoSe 4 K<br />

Financial Engineering und Structured Finance V+Ü Wilkens 6 WS 4 K<br />

Investment Funds V+Ü Wilkens 6 SoSe 4 K<br />

Deutsches und Europäisches Kapitalmarktrecht V Möllers 6 WS 2 K<br />

Fallübungen zum Kapitalmarktrecht V Möllers/Kloyer 6 WS 2 K<br />

Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht V Möllers 6 SoSe 2 K<br />

Kreditsicherungsrecht und aktuelle Entwicklungen des Bankrechts V Möllers/Röver/Früh 6 SoSe 2 K<br />

Deutsches und Europäisches Kartellrecht V Schrader/Heinichen 6 SoSe 2 K<br />

18<br />

Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht V Möllers/Seitz/Knapp/Moes<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

6 WS 2 K<br />

Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit Mergers & Akquisitions) V+Ü Kort/Schmidl 6 WS 2 H/RP/K<br />

Gruppenarbeit Unternehmensgründung V+Ü Kirchhof/Löhr u.a. 6 SoSe 2 H/RP<br />

Forderungs- und Insolvenzmanagement V+Ü Becker/Liebler/Harder 6 SoSe 4 K<br />

S Okhrin 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Wilkens 6<br />

jS<br />

4 S/kMS/RP<br />

S Welzel 6<br />

jS<br />

4 S/kMS/RP<br />

Schwerpunktseminare<br />

Buhl 6<br />

jS<br />

4 S/kMS/RP<br />

S Möllers 6<br />

jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S Kort 6<br />

jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

Koch 6<br />

jS<br />

S Wurmnest 6<br />

jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

Schwerpunkt Unternehmen und Management<br />

Corporate Governance: Theorie V+Ü Lehmann 6 WS 4 K/M<br />

Corporate Governance: Strategie V+Ü Lehmann 6 WS 4 K/M<br />

Corporate Governance: Konzepte V Lehmann 6 SoSe 4 K/M<br />

Consumer Behavior: Werbung I V+Ü Gierl 6 SoSe 4 K<br />

Consumer Behavior: Werbung II V+Ü Gierl 6 WS 4 K<br />

19


72 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

Consumer Behavior: Werbung IV V+Ü Gierl 6 SoSe 4 K<br />

Logistische Planungsprobleme V+Ü Jaehn 6 WS 4 K<br />

Ablaufplanung V+Ü Jaehn 6 n.B. 4 K<br />

Advanced Value Based Marketing V+Ü Paul 6 SoSe 4 K/RP<br />

Advanced Services Marketing V+Ü Paul 6 WS 4 K<br />

Personalmanagement V+Ü Warning 6 SoSe 4 K<br />

Internationales Nachhaltigkeitsmanagement V+Ü Wagner 6 WS 4 K<br />

Strategic Management of International Business V+Ü Wagner 6 SoSe 4 K<br />

Global E-Business and Electronic Markets V+Ü Veit 6 SoSe 4 K/RP<br />

Einführung in das Internationale Privatrecht V Wurmnest 6 WS 2 K/M<br />

Internationales Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs V Wurmnest 6 SoSe 2 K/M<br />

Markenrecht V Kort/Hacker 6 SoSe 2 K<br />

Deutsches und Internationales Patentrecht V Schrader 6 WS 2 K<br />

Medienrecht V Kort/Schmidl 6 WS 2 K<br />

Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht V Kort 6 WS 3 K<br />

Antidiskriminierungsrecht und atypische Beschäftigungsformen V Maties 6 SoSe 2 K/M<br />

Vertiefung im Individualarbeitsrecht V Benecke/Maties 6 SoSe 3 K/M<br />

20<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

Wirtschaftsstrafrecht V Greco 6 SoSe 3 K<br />

Forderungs- und Insolvenzmanagement V+Ü Becker/Liebler/Harder 6 SoSe 4 K<br />

Deutsches und Europäisches Kartellrecht V Schrader/Heinichen 6 SoSe 2 K<br />

Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht V Möllers 6 SoSe 2 K<br />

Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit Mergers & Akquisitions) V+Ü Kort/Schmidl 6 WS 2 H/RP/K<br />

Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht V Möllers/Seitz/Knapp/<br />

Moes<br />

6 WS 2 K<br />

S Lehmann 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Gierl 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Jaehn 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Paul 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

Schwerpunktseminare<br />

S Warning 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Wagner 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S Veit 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S<br />

Kort 6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Koch<br />

6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Schrader<br />

6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Wurmnest 6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

21


Prüfungsordnung 73<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

S<br />

Möllers<br />

6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Benecke<br />

6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Maties<br />

6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Becker<br />

6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

S<br />

Greco 6 jS<br />

2 S/kMS/RP<br />

Schwerpunkt Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

Finanzintermediation und Regulierung (Stabilität im Finanzsektor) V+Ü Welzel 6 WS 4 K/M/H<br />

Wettbewerbstheorie und –politik V + Ü Welzel 6 SoSe 4 K/M/H<br />

Umweltökonomik V+Ü Michaelis 6 SoSe 4 K<br />

Internationale Umweltpolitik II V+Ü Michaelis 6 SoSe 4 K/H<br />

Innovationsorientierte Umweltökonomie V+Ü Michaelis 6 SoSe 4 K/H<br />

Internationales Nachhaltigkeitsmanagement V+Ü Wagner 6 WS 4 K<br />

Informationsrecht V Rossi 6 SoSe 2 K/M<br />

Der Staat als Wirtschaftsakteur V Wollenschläger 3 SoSe 2 K/M<br />

Netzregulierungsrecht V Wollenschläger/Kment 3 SoSe 2 K/M<br />

Fallübungen zum Umwelt- und Regulierungsrecht V+Ü Wollenschläger/Kment 6 SoSe 2 K/M<br />

Internationales öffentliches Wirtschaftsrecht V Vedder 6 SoSe 2 K/M<br />

Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht V Möllers 6 SoSe 2 K<br />

Europäisches und Internationales Umweltrecht V Polzin 6 WS 2 K/M<br />

22<br />

M-720-1-1-002<br />

PO MA Rewi<br />

Deutsches und Europäisches Kartellrecht V Schrader/Heinichen 6 SoSe 2 K<br />

Wirtschaftsstrafrecht V Greco 6 SoSe 4 K<br />

Umweltstrafrecht V N.N: 6 WS 2 K/M<br />

S Welzel 6 jS 4 S/kMS/RP<br />

S<br />

Michaelis<br />

6 jS<br />

4<br />

S/kMS/RP<br />

S<br />

Wollenschläger<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

S<br />

Kment<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

Schwerpunktseminare<br />

S<br />

Gassner<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

S<br />

Rossi<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

S<br />

N.N. (Völker-und Europarecht)<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

S<br />

Greco<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

S<br />

N.N. (Umweltstrafrecht)<br />

6 jS<br />

2<br />

S/kMS/RP<br />

23


Zugangssatzung<br />

Zugangssatzung<br />

M-720-1-ZS-1-001<br />

ZS MA Rewi<br />

Zugangssatzung für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ der<br />

Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom<br />

25. Mai 2011, geändert durch Satzung vom 21. Mai 2014 [*]<br />

I. Abschnitt<br />

Zugang zum Masterstudiengang<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung regelt den Zugang zum Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“<br />

der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg;<br />

sie regelt insbesondere das Verfahren zum Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung.<br />

§ 2<br />

Zugangsvoraussetzungen<br />

* (1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird<br />

nachgewiesen durch:<br />

1. einen einschlägigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses nach § 3 oder<br />

einen gleichwertigen Abschluss<br />

und<br />

2. das Bestehen des Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang „Rechts- und<br />

Wirtschaftswirtschaftswissenschaften“ nach § 8.<br />

* (2)<br />

1 Der Abschluss nach Abs. 1 Nr. 1 ist in den Fällen des § 5 Abs. 4 spätestens ein Jahr nach<br />

Immatrikulation in den Masterstudiengang nachzuweisen. 2 Die Einschreibung erfolgt unter der<br />

auflösenden Bedingung des Nachweises nach Satz 1.<br />

§ 3<br />

Hochschulabschluss<br />

(1) Ein einschlägiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss im Sinne von § 2 Nr. 1 liegt vor<br />

bei Abschluss eines juristischen oder eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eines<br />

interdisziplinären Studiengangs dieser Bereiche und dem Nachweis des Erwerbs von<br />

Kompetenzen und Qualifikationen wie folgt:<br />

1. im Zivilrecht mit den Inhalten: BGB Allgemeiner Teil, Allgemeines und Besonderes<br />

Schuldrecht, Sachenrecht, Handelsrecht, Recht der Personengesellschaften, GmbH-Recht<br />

und Aktienrecht zusammen in einem Umfang von mindestens 32 Leistungspunkten,<br />

2. der Betriebswirtschaftslehre mit den Inhalten: Einführung in die Wirtschaftswissenschaften,<br />

Buchhaltung, Investition und Finanzierung, Kostenrechnung und Jahresabschluss nach<br />

handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundsätzen (Bilanzierung) in einem Umfang von<br />

mindestens 20 Leistungspunkten,<br />

3. der Volkswirtschaftslehre mit den Inhalten: Einführung in die VWL, Mikroökonomik und<br />

Wirtschaftspolitik in einem Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten,<br />

4. im öffentlichen Recht mit den Inhalten: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und<br />

1


76 Ma<strong>ReWi</strong><br />

Europarecht in einem Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten,<br />

M-720-1-ZS-1-001<br />

ZS MA Rewi<br />

5. der Mathematik und Statistik in einem Umfang von mindestens 8 Leistungspunkten.<br />

(2)<br />

1 Über das Vorliegen eines einschlägigen in- oder ausländischen Hochschulabschlusses oder<br />

eines gleichwertigen Abschlusses und die Gleichwertigkeit der Durchschnittsnote entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss; Art. 61 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Satz 1 BayHSchG gelten<br />

entsprechend. 2 Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss die Zentralstelle für das<br />

ausländische Bildungswesen konsultieren.<br />

II. Abschnitt<br />

Eignungsverfahren<br />

§ 4<br />

Zweck des Eignungsverfahrens<br />

1 Das Eignungsverfahren dient der Feststellung der studiengangspezifischen Eignung der<br />

Bewerber/Bewerberinnen. 2 Nachgewiesen werden sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten zum<br />

wissenschaftlichen Arbeiten, die dazu erforderlich sind, den Masterstudiengang Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften erfolgreich abschließen zu können.<br />

§ 5<br />

Fristen und einzureichende Unterlagen<br />

(1)<br />

1 Das Verfahren zur Prüfung der Eignung wird jeweils im Wintersemester und<br />

Sommersemester durchgeführt.<br />

2 Für die Durchführung und Organisation des<br />

Eignungsverfahrens ist der Prüfungsausschuss zuständig.<br />

(2) Der Antrag auf Zulassung zum Eignungsverfahren ist für das Wintersemester bis zum 1. Juli<br />

und für das Sommersemester bis zum 1. Februar bei der Juristischen Fakultät einzureichen<br />

(Ausschlussfrist).<br />

(3) Der Antrag muss enthalten:<br />

1. ein ausgefülltes Bewerbungsformular, welches auf den Internetseiten der Universität<br />

Augsburg zum Download zur Verfügung steht,<br />

2. ein tabellarischer Lebenslauf,<br />

3. ein Nachweis über einen Hochschulabschluss gemäß § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1,<br />

4. Gegebenenfalls ein Nachweis über die Wertigkeit der erreichten Durchschnittsnote in<br />

Relation zu den Studienleistungen anderer Absolventen des gleichen Studienjahrgangs<br />

(Grading Table),<br />

5. Gegebenenfalls Nachweise über Kompetenzen und Qualifikationen im Sinne von § 3<br />

Abs. 1, sofern sie nicht bereits Bestandteil des Hochschulabschlusses nach Ziffer 3 sind,<br />

6. Nachweise über englische Sprach- und Fachsprachkenntnisse,<br />

7. Gegebenenfalls Nachweise über studiengangsbezogene Praktika und einschlägige<br />

Berufserfahrung.<br />

8. Gegebenenfalls den Nachweis eines erfolgreich abgelegten GMAT Tests (mindestens 600<br />

Punkte).<br />

(4)<br />

1 Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach § 3 Abs. 1 immatrikuliert sind und<br />

mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, sind zur Teilnahme am Eignungsverfahren<br />

berechtigt. 2 Anstelle des Abschlusszeugnisses nach Abs. 3 Nr. 3 ist dem Antrag ein Nachweis<br />

über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse beizufügen. 3 Zusätzlich ist eine<br />

Bescheinigung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wird, über eine fiktiv<br />

berechnete Gesamtnote beizufügen, bei der die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit<br />

der Note „4,0“ bewertet werden.<br />

2


Zugangssatzung<br />

M-720-1-ZS-1-001<br />

ZS MA Rewi<br />

§ 6<br />

Auswahlkommission<br />

1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Auswahlkommissionen und teilt den Auswahlkommissionen die<br />

Bewerber/Bewerberinnen zu. 2 Jede Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern,<br />

die die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs.1 BayHSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HSchPrüfV in<br />

der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 3 Jeder Auswahlkommission sollen möglichst ein Mitglied der<br />

Juristischen Fakultät und ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angehören.<br />

§ 7<br />

Zulassung zum Eignungsverfahren<br />

(1)<br />

1 Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in § 5 Abs. 3 genannten<br />

Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 erfüllt<br />

sind.<br />

2 Bewerber/Bewerberinnen nach § 5 Abs. 4 werden ohne das Vorliegen der<br />

Voraussetzung des § 2 Nr. 1 zum Eignungsverfahren zugelassen, wenn die sonstigen<br />

Voraussetzungen gegeben sind.<br />

(2) Mit den Bewerbern/Bewerberinnen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein<br />

Eignungsverfahren gemäß § 8 durchgeführt.<br />

(3) Bewerber/Bewerberinnen, die nicht zum Eignungsverfahren zugelassen werden, erhalten<br />

einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.<br />

§ 8<br />

Durchführung des Eignungsverfahrens<br />

(1)<br />

1 Die Auswahlkommission beurteilt anhand der eingehenden schriftlichen<br />

Bewerbungsunterlagen, ob ein Bewerber/eine Bewerberin die Eignung zum Studium gemäß<br />

§ 4 besitzt. 2 Dazu werden die eingereichten schriftlichen Unterlagen bewertet. 3 Folgende<br />

Bewertungskriterien gehen ein:<br />

1. Abschlussnote: Für den ersten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

vergibt die Auswahlkommission bei der Abschlussnote 1,0 80 Punkte. Für jede<br />

Zehntelnote, die der Bachelorabschluss schlechter als 1,0 ist, erhält der<br />

Bewerber/die Bewerberin zwei Punkte abgezogen. Bei ausländischen<br />

Abschlüssen wird die über die bayerische Formel umgerechnete Note<br />

herangezogen. Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis<br />

vor, erfolgt die Bewertung auf Grundlage der fiktiv berechneten Gesamtnote nach<br />

§ 5 Abs. 4 Satz 3;<br />

2. Fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse in Englisch;<br />

3. praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf die im Masterstudiengang<br />

angebotenen Schwerpunkte, nachgewiesen insbesondere durch Praktika und<br />

einschlägige Berufserfahrung;<br />

4. kognitive Fähigkeiten, nachgewiesen insbesondere durch einen erfolgreich<br />

absolvierten GMAT-Test;<br />

5. Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft, insbesondere durch den Nachweis,<br />

dass das der Bewerbung zu Grunde liegende Bachelorstudium in der<br />

Regelstudienzeit oder schneller absolviert wurde oder der Bewerber/ die<br />

Bewerberin zu den 25 % Besten seines/ ihres Jahrgangs gehörte; in die<br />

Bewertung einbezogen werden können auch Engagement und Aktivitäten neben<br />

dem Studium.<br />

3


78 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-ZS-1-001<br />

ZS MA Rewi<br />

4 Die Auswahlkommission hat die zu den Ziffern 2 bis 5 eingereichten Unterlagen auf einer<br />

Skala von je 0 bis 10 Punkten zu bewerten, wobei 0 das schlechteste und 10 das beste zu<br />

erzielende Ergebnis ist.<br />

(2)<br />

1 Die Gesamtpunktezahl des Bewerbers/der Bewerberin aus der Durchführung des<br />

Eignungsverfahrens ergibt sich aus der Summe der Punktbewertungen nach den Kriterien 1<br />

bis 5 des Abs. 1. 2 Bewerber/Bewerberinnen, die eine Gesamtbewertung von weniger als 50<br />

Punkten erhalten, werden für den Masterstudiengang „Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaften“ als nicht geeignet eingestuft. 3 Sie erhalten einen mit Gründen und<br />

Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 4 Bewerber/ Bewerberinnen, die<br />

eine Gesamtzahl von 50 oder mehr Punkten erreichen, sind für den Masterstudiengang<br />

geeignet.<br />

§ 9<br />

Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich<br />

mitgeteilt. 2 Ein Ablehnungsbescheid ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen.<br />

1 Ein positiver Bescheid ist bei der Immatrikulation neben den sonstigen geforderten<br />

Unterlagen, insbesondere dem Abschlusszeugnis im Sinne des § 2 Nr. 1, vorzulegen. 2 Er gilt<br />

für den nächsten und den darauffolgenden Immatrikulationstermin.<br />

§ 10<br />

Niederschrift<br />

1 Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer<br />

und Ort des Eignungsverfahrens, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der<br />

Bewerber/der Bewerberinnen und die Bewertung der Kommissionsmitglieder sowie das<br />

Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 2 Aus der Niederschrift müssen die wesentlichen Gründe<br />

für die Bewertung ersichtlich sein.<br />

§ 11<br />

Wiederholung<br />

Ein Bewerber/eine Bewerberin, der/die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang<br />

„Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ nicht erbracht hat, kann einmal erneut am<br />

Eignungsverfahren teilnehmen.<br />

4


Übersicht der<br />

Schwerpunktbereiche<br />

• Steuern, Wirtschaftsprüfung und<br />

Rechnungslegung<br />

• Banken, Kapitalmarkt und<br />

Finanzmanagement<br />

• Unternehmen und Management<br />

• Wirtschaftsregulierung und<br />

Schutz der Umwelt


80 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Schwerpunkt – Steuern,<br />

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

Der Schwerpunktbereich Steuern und Wirtschaftsprüfung verknüpft steuerrechtliche Lehrinhalte mit dem<br />

Gebiet der Abschlussprüfung, Rechnungslegung und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Das<br />

Qualifikationsziel ist die spätere Tätigkeit in einem steuerlichen Beruf, in der Rechnungslegung oder der<br />

Abschlussprüfung. Bei den steuerlichen Berufen steht die Tätigkeit als Steuerberater im Vordergrund, die von<br />

den meisten Studierenden des Schwerpunkts angestrebt wird und nach Praxiseinstieg und anschließendem<br />

Steuerberaterexamen erreicht werden kann. Alternativ sind Tätigkeiten in Steuerabteilungen von Unternehmen<br />

oder in der Steuerverwaltung denkbar. Daneben ist ein Berufseinstieg in die Wirtschaftsprüfung mit dem<br />

Berufsziel des Wirtschaftsprüfers oder eine Tätigkeit in der Rechnungslegungsabteilung eines Unternehmens<br />

möglich. Das anspruchsvolle Ausbildungsziel soll durch zahlreiche Grundlagen- und Vertiefungsveranstaltungen,<br />

Seminare, Moot-Courts, Symposien sowie durch eine gute Betreuungsrelation erreicht<br />

werden. Es besteht die Möglichkeit, bereits in der Ausbildung Kontakte zur Steuerrechtspraxis zu knüpfen,<br />

die für die spätere Berufswahl hilfreich sein können. Organisatorisch wird der Qualifikationsbereich Steuern<br />

und Wirtschaftsprüfung im Bachelor zunächst als ein Schwerpunkt (SB I: Steuern und Wirtschaftsprüfung)<br />

angeboten, in dem 25 ECTS ab PO 2015 zu erbringen sind. Nachdem dieser erste Einstieg geschafft ist, bietet<br />

sich auf Masterebene eine größere Differenzierung an. Der Schwerpunkt wird geteilt in SB Ia: Steuern und<br />

SB Ib: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung.<br />

Bachelor<br />

allgemeine Grundlagen<br />

[Diese Module müssen<br />

eingebracht werden.]<br />

schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />

• BGB II (Schuldrecht)<br />

• BGB III (Sachenrecht)<br />

• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

• Verfassungsrecht<br />

• Verwaltungsrecht<br />

• Europarecht<br />

• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />

• Kostenrechnung<br />

• Bilanzierung I<br />

• Bilanzierung II<br />

• Investition und Finanzierung<br />

• Mathematik<br />

• Statistik<br />

• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />

• Einführung in die Mikroökonomik<br />

• Wirtschaftspolitik<br />

• Common Law Principles<br />

• Einführung in das Steuerrecht<br />

• Anreiz- und Kontrakttheorie<br />

• Finanzwissenschaft I<br />

• Grundzüge des Insolvenzrechts


Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />

Schwerpunktmodule<br />

Steuern und Wirtschaftsprüfung<br />

[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

Master<br />

Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

Schwerpunkt<br />

Steuern<br />

[Aus diesen Modulen sind im<br />

Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

Schwerpunkt<br />

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung<br />

[Aus diesen Modulen sind im<br />

Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

zusätzliche Angebote<br />

• Einkommensteuerrecht<br />

• Bilanzsteuerrecht<br />

• Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung<br />

• Grundzüge der Besteuerung von Gesellschaften und<br />

des Gewerbesteuerrechts<br />

• Umwandlungs- und Konzernrecht<br />

• Grundlagen des Controlling<br />

• Bilanzierung III (Grundlagen der Konzern- und<br />

internationalen Rechnungslegung)<br />

• Grundlagen der Besteuerung<br />

• Steuerliche Gewinnermittlung<br />

• Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Konzerne<br />

• Bachelorschwerpunktseminare<br />

• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />

• Juristische Methoden<br />

• Common Law Skills Advanced<br />

• Compliance<br />

• Unternehmensbesteuerung<br />

• Internationale Unternehmensbesteuerung<br />

• Finanzwissenschaftliche Steuerlehre<br />

• Umsatzsteuerrecht<br />

• Internationales und Europäisches Steuerrecht<br />

• Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und<br />

Bewertungsrecht<br />

• Fallstudie zum Unternehmensrecht<br />

• Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht<br />

• Gruppenarbeit Unternehmensgründung<br />

• Forderungs- und Insolvenzmanagement<br />

• Masterschwerpunktseminare<br />

• Analysis and Valuation Basic: Unternehmensplanung<br />

und –analyse<br />

• Analysis and Valuation Advanced I:<br />

Unternehmensbewertung<br />

• International Accounting Basic I: Internationale<br />

Rechnungslegung (IFRS)<br />

• International Accounting Advanced I:<br />

Rechnungslegung Internationaler Unternehmen<br />

• Wirtschaftsprüfung<br />

• Controlling<br />

• Masterschwerpunktseminare<br />

Vortragsreihen mit Praktikern, Teilnahme an Symposien<br />

und Moot Courts, Rhetorik, Teilnahme am EY Tax Challenge


82 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Schwerpunkt – Banken, Kapitalmarkt und<br />

Finanzmanagement<br />

Profunde Kenntnisse des Bankwesens, des Kapitalmarktes sowie des Finanzmanagements sind heute für<br />

viele Berufe unverzichtbar. Neben den klassischen Finanzierungsformen in Form von Bankkrediten existieren<br />

inzwischen vielfältige neuartige Möglichkeiten der Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung inklusive<br />

hybrider Finanzierungsformen, deren tiefgehendes reflektierendes Verständnis für eine professionelle<br />

Unternehmensführung unabdingbar ist. Sie beeinflussen den Wert der Unternehmen maßgeblich und helfen<br />

damit deren Existenz zu sichern. Analoges gilt für die immer weiter steigenden Herausforderungen bei der<br />

Steuerung des finanzwirtschaftlichen Risikos von Unternehmen. Bei Auswahl und Einsatz der dafür verfügbaren<br />

Finanzierungs- und Risikoinstrumente sowie der Methoden gehen heutzutage betriebswirtschaftliche<br />

und rechtliche Überlegungen Hand in Hand. Neben den ökonomischen Zusammenhängen werden daher<br />

in diesem Schwerpunkt gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Zusammenhänge vermittelt, wie sie<br />

beispielsweise im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie den<br />

europarechtlichen Vorgaben zu Tage treten. Die vermittelten praxisnahen Inhalte sind die Grundlage für eine<br />

qualifizierte Berufstätigkeit insbesondere in den Bereichen Banking, Finanzierung, Compliance, Consulting und<br />

Wirtschaftsprüfung im Finanzgewerbe.<br />

Bachelor<br />

allgemeine Grundlagen<br />

[Diese Module müssen<br />

eingebracht werden.]<br />

schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />

• BGB II (Schuldrecht)<br />

• BGB III (Sachenrecht)<br />

• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

• Verfassungsrecht<br />

• Verwaltungsrecht<br />

• Europarecht<br />

• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />

• Kostenrechnung<br />

• Bilanzierung I<br />

• Bilanzierung II<br />

• Investition und Finanzierung<br />

• Mathematik<br />

• Statistik<br />

• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />

• Einführung in die Mikroökonomik<br />

• Wirtschaftspolitik<br />

• Common Law Principles<br />

• Finanzwissenschaft I<br />

• Wertorientiertes Prozessmanagement<br />

• Entscheidungstheorie<br />

• Business Data Processing with Excel<br />

• Data Mining<br />

• Ökonometrie<br />

• Wirtschaftsinformatik


Banken, Kapitalmarkt und Finanzmanagement<br />

Schwerpunktmodule<br />

Banken, Kapitalmarkt und<br />

Finanzmanagement<br />

[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

Master<br />

Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

Schwerpunkt<br />

Banken, Kapitalmarkt und<br />

Finanzmanagement<br />

[Aus diesen Modulen sind im<br />

Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

zusätzliche Angebote<br />

• Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und<br />

Kreditsicherungsrecht<br />

• Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht<br />

• Mathematik der Finanzmärkte<br />

• Finanzintermediation und Regulierung<br />

• Grundzüge des Insolvenzrechts<br />

• International Monetary Economics<br />

• Corporate Finance<br />

• Risikomanagement<br />

• Finanz- und Bankmanagement<br />

• Personal Finance<br />

• Fortgeschrittenes Finanzmanagement<br />

• Informations- und Projektmanagement<br />

• Bacherlorschwerpunktseminare<br />

• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />

• Empirische Kapitalmarktforschung<br />

• Juristische Methoden<br />

• Common Law Skills Advanced<br />

• Compliance<br />

• Strategisches IT-Management<br />

• Quantitative Methods in Finance<br />

• Applied Quantitative Finance<br />

• Finanzintermediation und Regulierung (Stabilität im<br />

Finanzsektor)<br />

• Kapitalmarktorientierte Unternehmenssteuerung<br />

• Financial Engineering and Structured Finance<br />

• Investment Funds<br />

• Deutsches und Europäisches Kapitalmarktrecht<br />

• Fallübungen zum Kapitalmarktrecht<br />

• Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht<br />

• Kreditsicherungsrecht und Aktuelle Entwicklungen<br />

des Bankrechts<br />

• Deutsches und Europäisches Kartellrecht<br />

• Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht<br />

• Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit<br />

Mergers & Akquisitions)<br />

• Gruppenarbeit Unternehmensgründung<br />

• Forderungs- und Insolvenzmanagement<br />

• Masterschwerpunktseminare<br />

Praktikerreihe, Rhetorik


84 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Schwerpunkt<br />

Unternehmen und Management<br />

In der Unternehmenspraxis gibt es vielfältige Kompetenzfelder und Themenbereiche, in denen<br />

rechtswissenschaftliche Kenntnisse ebenso gefragt sind wie wirtschafts-wissenschaftliches Knowhow.<br />

Seien es rechtliche Rahmenbedingungen für unternehmerische Strategieentscheidungen, Fragen des Human<br />

Ressource Managements oder des richtigen Marketings. Der Schwerpunkt zielt darauf ab, den Studierenden<br />

Kenntnisse für spezifische Bereiche einer Unternehmung aus ökonomischer und rechtlicher Sicht zu vermitteln.<br />

Generelles Ziel hierbei ist, die Studierenden zu befähigen Problemstellungen zu analysieren, selbstständig<br />

unternehmerische Lösungskonzepte zu entwickeln und diese auch nachhaltig zu implementieren. Folgende<br />

Themenbereiche stehen im Fokus: Unternehmensführung, Corporate Governance und Human Resource<br />

Management; Marketing; Produktion und Logistik; E-Business; Innovationsmanagement; Internationales<br />

Management. Innerhalb des Schwerpunktes haben die Studierenden inhaltlich die freie Wahl: Sie können<br />

sich auf Module eines Themenbereiches konzentrieren. Sie können aber auch den vertieften Einblick in<br />

einem Bereich (z.B. Unternehmensführung…) um einzelne Module aus anderen Bereichen (z.B. Produktion<br />

und Logistik, E-Business, Internationales Management) ergänzen. Die erworbenen unternehmerischen<br />

Fähigkeiten in Kombination mit den spezifischen ökonomischen und juristischen Schlüsselkompetenzen können<br />

grundsätzlich branchenunabhängig in verschiedenen fachlichen Bereichen eines Unternehmens oder in der<br />

Unternehmensberatung eingesetzt werden. Durch die breite Ausrichtung der Lerninhalte sind die Absolventen<br />

je nach eigener Schwerpunktsetzung gleichermaßen in der Lage sowohl in den Bereichen des strategischen<br />

Managements, der Compliance sowie des Personalwesens und des Marketings zu arbeiten.<br />

Bachelor<br />

allgemeine Grundlagen<br />

[Diese Module müssen<br />

eingebracht werden.]<br />

• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />

• BGB II (Schuldrecht)<br />

• BGB III (Sachenrecht)<br />

• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

• Verfassungsrecht<br />

• Verwaltungsrecht<br />

• Europarecht<br />

• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />

• Kostenrechnung<br />

• Bilanzierung I<br />

• Bilanzierung II<br />

• Investition und Finanzierung<br />

• Mathematik<br />

• Statistik<br />

• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />

• Einführung in die Mikroökonomik<br />

• Wirtschaftspolitik<br />

• Common Law Principles


Unternehmen und Management<br />

schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

Schwerpunktmodule<br />

Unternehmen und Management<br />

[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

• Einführung in das Steuerrecht<br />

• Zivilprozessrecht für Wirtschaftsjuristen<br />

• Handelsgeschäfte<br />

• Wertorientiertes Prozessmanagement<br />

• it@bwl<br />

• Entscheidungstheorie<br />

• Wirtschaftsinformatik<br />

• Anreiz- und Kontrakttheorie<br />

• Märkte, Netze, Strategien<br />

Themenbereich: Unternehmensführung, Corporate<br />

Governance und Human Ressource Management<br />

• Unternehmensführung und Organisation I<br />

• Organisation und Personalwesen<br />

• Personalpolitik<br />

• Arbeitsvertragsrecht<br />

• Mitbestimmungsrecht<br />

• Grundzüge des Insolvenzrecht<br />

• Umwandlungs- und Konzernrecht<br />

• Risikomanagement<br />

Themenbereich: Marketing<br />

• Marketing<br />

• Marketing Management: Preispolitik<br />

• Recht des unlauteren Wettbewerbs<br />

• New Media Marketing Principles<br />

• Customer Relationship Management<br />

Themenbereich: Produktion und Logistik<br />

• Logistics Management<br />

• Produktion und Logistik<br />

Themenbereich E-Business<br />

• Electronic Commerce<br />

• IT-Recht<br />

Themenbereich Innovationsmanagement<br />

• Innovationsmanagement<br />

• Urheber- und Verlagsrecht<br />

Themenbereich Internationales Management<br />

• Europäisches Kapitalgesellschaftsrecht<br />

• International Management: Internationalisierung von<br />

Unternehmen<br />

Bachelorschwerpunktseminare


86 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Master<br />

Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

Schwerpunkt<br />

Unternehmen und Management<br />

[Aus diesen Modulen sind im<br />

Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

zusätzliche Angebote<br />

• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />

• Business Forecasting<br />

• Business Optimization<br />

• Quantitative Entscheidungstheorie<br />

• Mikroökonomische Grundlagen des<br />

Risikomanagements<br />

• Juristische Methoden<br />

• Common Law Skills Advanced<br />

• Compliance<br />

Themenbereich: Unternehmensführung, Corporate<br />

Governance und Human Ressource Management<br />

• Corporate Governance: Theorie<br />

• Corporate Governance: Strategie<br />

• Corporate Governance: Konzepte<br />

• Personalmanagement<br />

• Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht<br />

• Antidiskriminierungsrecht und atypische<br />

Beschäftigungsformen<br />

• Vertiefung im Individualarbeitsrecht<br />

• Wirtschaftsstrafrecht<br />

• Forderungs- und Insolvenzmanagement<br />

• Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht<br />

• Rechtsfragen des Unternehmenskaufs (Gruppenarbeit<br />

Mergers & Akquisitions)<br />

Themenbereich: Marketing<br />

• Consumer Behavior: Werbung I<br />

• Consumer Behavior: Werbung II<br />

• Consumer Behavior: Werbung IV<br />

• Advanced Value Based Marketing<br />

• Advanced Services Marketing<br />

Themenbereich: Produktion und Logistik<br />

• Logistische Planungsprobleme<br />

• Ablaufplanung<br />

Themenbereich E-Business<br />

• Global E-Business and Electronic Markets<br />

• Medienrecht<br />

Themenbereich Innovationsmanagement<br />

• Markenrecht<br />

• Deutsches und Internationales Patentrecht<br />

• Internationales Nachhaltigkeitsmanagement<br />

• Themenbereich Internationales Management<br />

• Strategic Management of International Business<br />

• Einführung in das Internationale Privatrecht<br />

• Internationales Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs<br />

• Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht<br />

• Deutsches und Europäisches Kartellrecht<br />

Masterschwerpunktseminare<br />

Kolloquium zur wirtschaftsjuristischen<br />

Aufgabenstellungen im Unternehmen, Teilnahme an<br />

Unternehmensplanspielwettbewerben; Rhetorik


88 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Schwerpunkt<br />

Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

Marktversagen, ökonomische und andere gesellschaftliche Zielsetzungen machen vielfach ein<br />

wirtschaftspolitisches Eingreifen auf der Mikroebene, d.h. bei Märkten und Unternehmen, erforderlich. Zu<br />

den Bereichen, in denen dies besonders bedeutend ist, zählen u.a. der Telekommunikationssektor, Banken und<br />

Versicherungen, die Medienbranche, die Energieversorgung und der Schutz der Umwelt. Über alle Sektoren<br />

hinweg gibt es zusätzlich die Wettbewerbspolitik, die funktionsfähigen Wettbewerb in sachlich, räumlich<br />

und zeitlich abgegrenzten Märkten sicherstellen soll. Daneben tritt der Staat selbst als Wirtschaftsakteur<br />

auf, indem er öffentliche Aufträge vergibt und sich zur Realisierung von Gemeinwohlzielen unternehmerisch<br />

betätigt. Profunde Kenntnisse über Begründungen, Instrumente und Wirkungen wirtschaftsregulierenden<br />

Eingreifens auf einzelwirtschaftlicher wie auch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene sind an vielen Stellen<br />

von hohem Wert. Dies gilt insbesondere, wenn solche Kenntnisse die juristische und die ökonomische Sicht<br />

gleicherweise umfassen und auch verbinden. Sie werden nicht nur in den staatlichen Institutionen benötigt,<br />

die Wirtschaftsregulierung und den Schutz der Umwelt betreiben, sondern auch in den Unternehmen, die<br />

diesen wirtschaftspolitischen Maßnahmen unterliegen und bestrebt sind, sich optimal an sie anzupassen. Der<br />

Schwerpunkt Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt verbindet die ökonomische und die juristische<br />

Denkweise und Analyse, um die Studierenden in den angesprochenen Feldern zu einem angemessenen<br />

Problemverständnis und Lösungsverhalten zu qualifizieren. Denkbare Einsatzorte nach dem Studium sind neben<br />

Verbänden sowohl die mit Regulierung, Umwelt- und Wettbewerbspolitik befasste staatliche und europäische<br />

Verwaltung als auch die diesen Ausprägungen der Wirtschaftspolitik unterliegenden Unternehmen. Hinzu<br />

kommen entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien und Beratungsunternehmen.


Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt<br />

Bachelor<br />

allgemeine Grundlagen<br />

[Diese Module müssen<br />

eingebracht werden.]<br />

schwerpunkt-relevante Grundlagen<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

Schwerpunktmodule<br />

Wirtschaftsregulierung<br />

und Schutz der Umwelt<br />

[Aus diesen Modulen sind 5 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

• BGB I (Allgemeiner Teil)<br />

• BGB II (Schuldrecht)<br />

• BGB III (Sachenrecht)<br />

• Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

• Verfassungsrecht<br />

• Verwaltungsrecht<br />

• Europarecht<br />

• Einführung in die Wirtschaftswissenschaften<br />

• Kostenrechnung<br />

• Bilanzierung I<br />

• Bilanzierung II<br />

• Investition und Finanzierung<br />

• Mathematik<br />

• Statistik<br />

• Einführung in die Volkswirtschaftslehre<br />

• Einführung in die Mikroökonomik<br />

• Wirtschaftspolitik<br />

• Common Law Principles<br />

• Makroökonomik I<br />

• Anreiz- und Kontrakttheorie<br />

• Spieltheorie<br />

• Mikroökonomik II<br />

• Sozialpolitik<br />

• Märkte, Netze, Strategien<br />

• Finanzwissenschaft I<br />

• Ökonometrie<br />

• Wirtschaftsinformatik<br />

• Allgemeines Umwelt- und<br />

Bundesimmissionsschutzrecht<br />

• Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

• Kommunalrecht<br />

• Besonderes Umweltrecht<br />

• Sustainable Operations<br />

• Einführung in die Umwelt- und Ressourcenökonomik<br />

• Grundlagen der Umweltpolitik<br />

• Ökonomik natürlicher Ressourcen<br />

• Neue politische Ökonomie<br />

• Internationale Umweltpolitik<br />

• Finanzintermediation und Regulierung<br />

• International Trade<br />

• Bachelorschwerpunktseminare


90 Übersicht der Schwerpunktbereiche<br />

Master<br />

Methoden / Fremdsprachen / Compliance<br />

[Die Auswahl anderer Module<br />

mit anderen Inhalten ist möglich.]<br />

Schwerpunkt<br />

Wirtschaftsregulierung<br />

und Schutz der Umwelt<br />

[Aus diesen Modulen sind im<br />

Hauptschwerpunkt 6 auszuwählen.<br />

Zum Inhalt der einzelnen Module<br />

wird auf die Ausführungen im<br />

Modulhandbuch verwiesen.]<br />

zusätzliche Angebote<br />

• Integriertes Chancen- und Risikomanagement<br />

• Mikroökonomische Grundlagen des<br />

Risikomanagements<br />

• Juristische Methoden<br />

• Common Law Skills Advanced<br />

• Compliance<br />

• Finanzintermediation und Regulierung<br />

• Wettbewerbstheorie und –politik<br />

• Umweltökonomik<br />

• Internationale Umweltpolitik II<br />

• Innovationsorientierte Umweltökonomie<br />

• Internationales Nachhaltigkeitsmanagement<br />

• Informationsrecht<br />

• Der Staat als Wirtschaftsakteur<br />

• Netzregulierungsrecht<br />

• Fallübungen zum Umwelt- und Regulierungsrecht<br />

• Internationales öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

• Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht<br />

• Europäisches und Internationales Umweltrecht<br />

• Deutsches und Europäisches Kartellrecht<br />

• Wirtschaftsstrafrecht<br />

• Umweltstrafrecht<br />

• Masterschwerpunktseminare<br />

Teilnahme an Veranstaltungen zur Ressourcenstrategie,<br />

Teilnahme an Veranstaltungen des Wissenschaftszentrums<br />

Umwelt der Universität Augsburg; Rhetorik


​Herzlichen Glückwunsch<br />

den Absolventen des Jahrgangs 2015


Juristische Fakultät<br />

Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

Universitätsstraße 24<br />

D - 86159 Augsburg<br />

fon: +49 (0)821 598 4675<br />

fax: +49 (0)821 598 4503<br />

wirtschaftsjurist@jura.uni-augsburg.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!