09.06.2016 Aufrufe

160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

44 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />

rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />

(4) Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

(5) Der Prüfer/die Prüferin kann bei Seminarleistungen, Übungen und bei Prüfungsleistungen im<br />

Rahmen der Fremdsprachenausbildung eine Anwesenheitspflicht in der zur Prüfungsleistung<br />

gehörenden Veranstaltung als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfungsleistung festlegen.<br />

(6)<br />

1 Über die Arbeitszeitverlängerung bei Prüfungsbehinderung wegen länger andauernder oder<br />

ständiger körperlicher Behinderung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach Vorlage<br />

eines ärztlichen Attestes, aus dem Art und Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung hervorgeht.<br />

2 Der Antrag ist möglichst bei der Anmeldung zu Prüfung, spätestens jedoch eine Woche<br />

vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />

(7)<br />

1 Erscheint der/die Studierende verspätet zu einer Prüfung, so kann er/sie die versäumte Zeit<br />

nicht nachholen.<br />

2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis der<br />

Prüfer/Prüferinnen bzw. des/der Aufsichtsführenden zulässig.<br />

x (8)<br />

x (9)<br />

1 Bei der Abgabe einer Seminar- oder Hausarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung<br />

dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine<br />

vom Studierenden/von der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass<br />

eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck<br />

elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten<br />

Arbeit wird die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das<br />

Speichermedium nach Satz 1 und die Erklärung nach Satz 2.<br />

1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungen wird auf Veranlassung des Prüfers/der Prüferin ortsüblich<br />

bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studierenden<br />

sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren<br />

und im Falle des Nichtbestehens sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden,<br />

dass die Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3 gewahrt bzw. nicht überschritten werden.<br />

(1)<br />

§ 9<br />

Schriftliche Prüfungen<br />

1 Klausuren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der geprüften Lehrveranstaltung<br />

stehen. 2 Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und der Fremdsprachenausbildung<br />

beträgt die Dauer der Klausuren 60 bis 120 Minuten; im Bereich der Rechtswissenschaften 60<br />

bis 180 Minuten.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl, d.h. in<br />

der Regel mindestens zwei Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen.<br />

(3)<br />

1 Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird den Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten<br />

und die darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahme. 3 Der Kandidat/die Kandidatin ist grundsätzlich nicht berechtigt,<br />

Kopien zu fertigen.<br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 10<br />

Mündliche Prüfungen<br />

1 Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen<br />

gemeinsam geprüft werden. 2 Je Studierenden und Prüfung<br />

beträgt die Prüfungszeit in der Regel 15 Minuten.<br />

1 Mündliche Prüfungen können von einem/einer Prüfer/Prüferin oder mehreren<br />

Prüfern/Prüferinnen abgenommen werden. 2 Wird die Prüfung von einem Prüfer/einer Prüferin<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!