160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web
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44 Ba<strong>ReWi</strong> – PO 2008<br />
rechtzeitig bekannt gegeben werden.<br />
(4) Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
(5) Der Prüfer/die Prüferin kann bei Seminarleistungen, Übungen und bei Prüfungsleistungen im<br />
Rahmen der Fremdsprachenausbildung eine Anwesenheitspflicht in der zur Prüfungsleistung<br />
gehörenden Veranstaltung als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfungsleistung festlegen.<br />
(6)<br />
1 Über die Arbeitszeitverlängerung bei Prüfungsbehinderung wegen länger andauernder oder<br />
ständiger körperlicher Behinderung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag nach Vorlage<br />
eines ärztlichen Attestes, aus dem Art und Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung hervorgeht.<br />
2 Der Antrag ist möglichst bei der Anmeldung zu Prüfung, spätestens jedoch eine Woche<br />
vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />
(7)<br />
1 Erscheint der/die Studierende verspätet zu einer Prüfung, so kann er/sie die versäumte Zeit<br />
nicht nachholen.<br />
2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis der<br />
Prüfer/Prüferinnen bzw. des/der Aufsichtsführenden zulässig.<br />
x (8)<br />
x (9)<br />
1 Bei der Abgabe einer Seminar- oder Hausarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung<br />
dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine<br />
vom Studierenden/von der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass<br />
eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck<br />
elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 3 Bei einer nicht rechtzeitig eingereichten<br />
Arbeit wird die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das<br />
Speichermedium nach Satz 1 und die Erklärung nach Satz 2.<br />
1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungen wird auf Veranlassung des Prüfers/der Prüferin ortsüblich<br />
bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studierenden<br />
sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren<br />
und im Falle des Nichtbestehens sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden,<br />
dass die Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3 gewahrt bzw. nicht überschritten werden.<br />
(1)<br />
§ 9<br />
Schriftliche Prüfungen<br />
1 Klausuren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der geprüften Lehrveranstaltung<br />
stehen. 2 Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und der Fremdsprachenausbildung<br />
beträgt die Dauer der Klausuren 60 bis 120 Minuten; im Bereich der Rechtswissenschaften 60<br />
bis 180 Minuten.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl, d.h. in<br />
der Regel mindestens zwei Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen.<br />
(3)<br />
1 Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird den Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten<br />
und die darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt<br />
Ort und Zeit der Einsichtnahme. 3 Der Kandidat/die Kandidatin ist grundsätzlich nicht berechtigt,<br />
Kopien zu fertigen.<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 10<br />
Mündliche Prüfungen<br />
1 Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen<br />
gemeinsam geprüft werden. 2 Je Studierenden und Prüfung<br />
beträgt die Prüfungszeit in der Regel 15 Minuten.<br />
1 Mündliche Prüfungen können von einem/einer Prüfer/Prüferin oder mehreren<br />
Prüfern/Prüferinnen abgenommen werden. 2 Wird die Prüfung von einem Prüfer/einer Prüferin<br />
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