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160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web

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Prüfungsordnung 47<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

schaftliches Praktikum<br />

Bilanzierung II 2V + 2Ü 5<br />

Klausur 90 min<br />

Investition und Finanzierung 2V + 2Ü 5<br />

Klausur 90 min<br />

(D) Mathematik u. Mathematik 2V + 2Ü 5<br />

Statistik<br />

Klausur 90 min<br />

Statistik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />

(E) Volkswirtschaftslehrroökonomik<br />

Einführung in die Mik-<br />

2 5<br />

Klausur 90 min<br />

Einführung in die VWL 2 5<br />

Klausur 90 min<br />

Wirtschaftspolitik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />

(F) Fremdsprachenausbildung<br />

concepts of law 4 4<br />

Klausur 120 min<br />

business and legal<br />

4 4<br />

communication<br />

Klausur 120 min<br />

Gesamt: 116<br />

1) Bei der Notenberechnung geht die Note der Hausarbeit zu 50 %, die Noten der Klausuren zu je 25 % ein.<br />

2 Der Erwerb der Leistungspunkte in „BGB II“ und in „Einführung in die<br />

Wirtschaftswissenschaften“ ist an den Nachweis eines einmonatigen juristischen bzw.<br />

einmonatigen betriebswirtschaftlichen Praktikums geknüpft. 3 Näheres regelt die Studienordnung.<br />

* (2)<br />

1 Darüber hinaus sind im Allgemeinen Bereich weitere 28 Leistungspunkte aus<br />

Wahlpflichtmodulen in den Modulgruppen (Fächern) Zivilrecht, öffentliches Recht,<br />

Betriebswirtschaftslehre und Methoden, Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik sowie<br />

Fremdsprachenausbildung einzubringen. 2 Welche Module im Einzelnen zur Auswahl stehen,<br />

ergibt sich aus dem Studienprogramm. 3 In den Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />

oder in den Schwerpunkt kann auch ein Seminar eingebracht werden.<br />

(1)<br />

§ 16<br />

Orientierungsprüfung<br />

1 Bis zum Ende des ersten Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte aus den Modulgruppen des<br />

§ 15 Abs. 1 nachzuweisen. 2 In diesen Modulgruppen (Fächern) werden die Grundlagen des<br />

Bachelorstudiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vermittelt. 3 Der Nachweis hieraus<br />

soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, das Studium in der vorgegebenen Zeit erfolgreich<br />

zu beenden.<br />

(2) Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters 30 Leistungspunkte nach Abs. 1 nicht erbracht, ist<br />

die Orientierungsprüfung nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums in den<br />

Bachelorstudiengängen der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der<br />

Universität Augsburg nicht mehr möglich.<br />

(3) Überschreitet ein/eine Studierender/Studierende die Frist nach Abs. 2, so kann ihm/ihr eine<br />

Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />

Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und die Versäumnis dem Prüfungsamt<br />

unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />

(4)<br />

1 Der/die Studierende soll nach Überschreiten der Frist nach Abs. 1 über die Konsequenzen der<br />

Abs. 2 und 3 durch das Prüfungsamt informiert werden. 2 Ist die Orientierungsprüfung nicht bestanden,<br />

erhält der/die Studierende darüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />

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