160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web
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Prüfungsordnung 47<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
schaftliches Praktikum<br />
Bilanzierung II 2V + 2Ü 5<br />
Klausur 90 min<br />
Investition und Finanzierung 2V + 2Ü 5<br />
Klausur 90 min<br />
(D) Mathematik u. Mathematik 2V + 2Ü 5<br />
Statistik<br />
Klausur 90 min<br />
Statistik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />
(E) Volkswirtschaftslehrroökonomik<br />
Einführung in die Mik-<br />
2 5<br />
Klausur 90 min<br />
Einführung in die VWL 2 5<br />
Klausur 90 min<br />
Wirtschaftspolitik 2V + 2Ü 5 Klausur 90 min<br />
(F) Fremdsprachenausbildung<br />
concepts of law 4 4<br />
Klausur 120 min<br />
business and legal<br />
4 4<br />
communication<br />
Klausur 120 min<br />
Gesamt: 116<br />
1) Bei der Notenberechnung geht die Note der Hausarbeit zu 50 %, die Noten der Klausuren zu je 25 % ein.<br />
2 Der Erwerb der Leistungspunkte in „BGB II“ und in „Einführung in die<br />
Wirtschaftswissenschaften“ ist an den Nachweis eines einmonatigen juristischen bzw.<br />
einmonatigen betriebswirtschaftlichen Praktikums geknüpft. 3 Näheres regelt die Studienordnung.<br />
* (2)<br />
1 Darüber hinaus sind im Allgemeinen Bereich weitere 28 Leistungspunkte aus<br />
Wahlpflichtmodulen in den Modulgruppen (Fächern) Zivilrecht, öffentliches Recht,<br />
Betriebswirtschaftslehre und Methoden, Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik sowie<br />
Fremdsprachenausbildung einzubringen. 2 Welche Module im Einzelnen zur Auswahl stehen,<br />
ergibt sich aus dem Studienprogramm. 3 In den Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />
oder in den Schwerpunkt kann auch ein Seminar eingebracht werden.<br />
(1)<br />
§ 16<br />
Orientierungsprüfung<br />
1 Bis zum Ende des ersten Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte aus den Modulgruppen des<br />
§ 15 Abs. 1 nachzuweisen. 2 In diesen Modulgruppen (Fächern) werden die Grundlagen des<br />
Bachelorstudiengangs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vermittelt. 3 Der Nachweis hieraus<br />
soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, das Studium in der vorgegebenen Zeit erfolgreich<br />
zu beenden.<br />
(2) Sind nach Ablauf des zweiten Fachsemesters 30 Leistungspunkte nach Abs. 1 nicht erbracht, ist<br />
die Orientierungsprüfung nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums in den<br />
Bachelorstudiengängen der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der<br />
Universität Augsburg nicht mehr möglich.<br />
(3) Überschreitet ein/eine Studierender/Studierende die Frist nach Abs. 2, so kann ihm/ihr eine<br />
Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />
Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und die Versäumnis dem Prüfungsamt<br />
unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />
(4)<br />
1 Der/die Studierende soll nach Überschreiten der Frist nach Abs. 1 über die Konsequenzen der<br />
Abs. 2 und 3 durch das Prüfungsamt informiert werden. 2 Ist die Orientierungsprüfung nicht bestanden,<br />
erhält der/die Studierende darüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />
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