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160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web

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60 Ma<strong>ReWi</strong><br />

M-720-1-1-003<br />

PO MA Rewi<br />

mit "nicht ausreichend" bewertet. 4 Dies gilt entsprechend für das Speichermedium nach Satz 1<br />

und die Erklärung nach Satz 2.<br />

* (3)<br />

1 Für Modulprüfungen in schriftlicher Form werden vom Prüfungsausschuss zwei Prüfer/Prüferinnen<br />

bestellt. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von<br />

zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens acht Wochen nach Anfertigung<br />

der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen.<br />

* (4) 1 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass<br />

der Kandidat oder die Kandidatin anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten<br />

er für richtig hält (Antwort-Wahl-Verfahren). 2 Die Modulprüfung kann aus Einfachauswahlaufgaben<br />

mit nur einer richtigen Antwort aus mehreren Antwortvorschlägen bestehen, oder aus<br />

Mehrfachauswahlaufgaben mit einer für die Kandidaten und Kandidatinnen unbekannten Anzahl<br />

richtiger Antworten aus den jeweiligen Antwortvorschlägen. 3 Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige<br />

Prüfungsergebnisse ermöglichen. 4 Dabei sind jeweils allen Kandidaten/Kandidatinnen<br />

dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 5 Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen,<br />

welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 6 Die Prüfungsaufgaben sind durch die<br />

Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen<br />

an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 7 Ergibt diese Überprüfung, dass<br />

einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />

nicht zu berücksichtigen. 8 Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen mindert sich<br />

entsprechend. 9 Bei der Bewertung der Prüfung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben<br />

auszugehen. 10 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil<br />

eines Kandidaten/einer Kandidatin auswirken.<br />

* (5)<br />

1 Modulprüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit Einfachauswahlaufgaben gelten als bestanden,<br />

wenn<br />

1. der Kandidat/ die Kandidatin insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen<br />

zutreffend beantwortet hat oder<br />

2. der Kandidat/ die Kandidatin insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen<br />

zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Kandidat/ von der Kandidatin zutreffend<br />

beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen<br />

der Kandidaten/ der Kandidatinnen unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden<br />

Prüfung teilgenommen haben.<br />

2 Bei einer Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze,<br />

soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben<br />

worden ist, lautet die Note<br />

1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 Prozent<br />

1,3, wenn zusätzlich mindestens 80, aber weniger als 90 Prozent<br />

1,7, wenn zusätzlich mindestens 70, aber weniger als 80 Prozent<br />

2,0, wenn zusätzlich mindestens 60, aber weniger als 70 Prozent<br />

2,3, wenn zusätzlich mindestens 50, aber weniger als 60 Prozent<br />

2,7, wenn zusätzlich mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent<br />

3,0, wenn zusätzlich mindestens 30, aber weniger als 40 Prozent<br />

3,3, wenn zusätzlich mindestens 20, aber weniger als 30 Prozent<br />

3,7, wenn zusätzlich mindestens 10, aber weniger als 20 Prozent<br />

4,0, wenn zusätzlich keine oder weniger als 10 Prozent<br />

der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden möglichen Punkte erreicht worden ist. 3 Eine nicht<br />

ganzzahlige Notengrenze wird zu Gunsten des Kandidaten/ der Kandidatin gerundet. 4 Wurde die<br />

Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note<br />

4,3 bzw. 4,7 wenn mehr als 0 Punkte und<br />

5,0 wenn keine Punkte erreicht wurden.<br />

5 Für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren mit Mehrfachauswahlaufgaben gelten die Sätze 1 bis<br />

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