160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web
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Prüfungsordnung 49<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
§ 19<br />
Bewertung der Bachelorarbeit<br />
(1)<br />
1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den/die die Arbeit betreuenden/betreuende<br />
Prüfer/Prüferin sowie einen Zweitprüfer/eine Zweitprüferin.<br />
2 Beide werden vom/von der<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.<br />
(2)<br />
1 Die Bewertung soll innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 2 Bei voneinander<br />
abweichenden Voten werden die Noten der Prüfer/Prüferinnen gemittelt.<br />
§ 20<br />
Ergebnis der Bachelorprüfung<br />
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn unter Berücksichtigung der §§ 14, 15, 17 und 18 alle<br />
Prüfungsleistungen erbracht sind und 180 Leistungspunkte erreicht wurden.<br />
(2)<br />
1 Im Allgemeinen Bereich werden Modulgruppennoten aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />
jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten gebildet. 2 Im Allgemeinen Bereich und im<br />
Schwerpunktbereich werden außerdem auf dieselbe Weise zwei Bereichsnoten gebildet; im Allgemeinen<br />
Bereich unter Zugrundelegung der Modulgruppennoten, im Schwerpunktbereich unter<br />
Zugrundelegung der einzelnen Modulnoten. 3 Sofern innerhalb des Allgemeinen Bereiches oder<br />
des Schwerpunktbereiches mehr Leistungspunkte erbracht werden als nach §§ 14 f. erforderlich<br />
sind, so gehen jeweils nur die besten Bewertungen in die Berechnung der Bereichsnote ein.<br />
4 Pflichtmodule gehen immer in die Notenberechnung ein.<br />
(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />
jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten inklusive der Bachelorarbeit.<br />
§ 21<br />
Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung<br />
(1) Jeder/jede Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen seines/ihres Fachsemesters<br />
teilzunehmen. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Module sind zum jeweils<br />
nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind alle geforderten Prüfungsleistungen nach<br />
Maßgabe der §§ 14, 15, 17 und 18 erfolgreich zu erbringen. 2 Werden diese nicht innerhalb von<br />
sechs Semestern erbracht, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals nicht bestanden. 3 Der/die<br />
Studierende erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsamtes, in dem er/sie auch über die<br />
Konsequenzen der Abs. 3 und 4 informiert wird.<br />
1 Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von acht Fachsemestern die<br />
geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht sind. 2 Der/die Studierende erhält hierüber einen<br />
Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />
(4) Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 3 genannte Frist, so kann ihm/ihr<br />
eine Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />
Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und das Versäumnis dem Prüfungsamt<br />
unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gem. § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />
(5) Anträge auf Fristverlängerung sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände der Fristüberschreitung<br />
schriftlich und unter Darlegung der Gründe beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />
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