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Prüfungsordnung 49<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

§ 19<br />

Bewertung der Bachelorarbeit<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den/die die Arbeit betreuenden/betreuende<br />

Prüfer/Prüferin sowie einen Zweitprüfer/eine Zweitprüferin.<br />

2 Beide werden vom/von der<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.<br />

(2)<br />

1 Die Bewertung soll innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 2 Bei voneinander<br />

abweichenden Voten werden die Noten der Prüfer/Prüferinnen gemittelt.<br />

§ 20<br />

Ergebnis der Bachelorprüfung<br />

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn unter Berücksichtigung der §§ 14, 15, 17 und 18 alle<br />

Prüfungsleistungen erbracht sind und 180 Leistungspunkte erreicht wurden.<br />

(2)<br />

1 Im Allgemeinen Bereich werden Modulgruppennoten aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />

jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten gebildet. 2 Im Allgemeinen Bereich und im<br />

Schwerpunktbereich werden außerdem auf dieselbe Weise zwei Bereichsnoten gebildet; im Allgemeinen<br />

Bereich unter Zugrundelegung der Modulgruppennoten, im Schwerpunktbereich unter<br />

Zugrundelegung der einzelnen Modulnoten. 3 Sofern innerhalb des Allgemeinen Bereiches oder<br />

des Schwerpunktbereiches mehr Leistungspunkte erbracht werden als nach §§ 14 f. erforderlich<br />

sind, so gehen jeweils nur die besten Bewertungen in die Berechnung der Bereichsnote ein.<br />

4 Pflichtmodule gehen immer in die Notenberechnung ein.<br />

(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den<br />

jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten inklusive der Bachelorarbeit.<br />

§ 21<br />

Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung<br />

(1) Jeder/jede Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen seines/ihres Fachsemesters<br />

teilzunehmen. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Module sind zum jeweils<br />

nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind alle geforderten Prüfungsleistungen nach<br />

Maßgabe der §§ 14, 15, 17 und 18 erfolgreich zu erbringen. 2 Werden diese nicht innerhalb von<br />

sechs Semestern erbracht, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals nicht bestanden. 3 Der/die<br />

Studierende erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsamtes, in dem er/sie auch über die<br />

Konsequenzen der Abs. 3 und 4 informiert wird.<br />

1 Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von acht Fachsemestern die<br />

geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht sind. 2 Der/die Studierende erhält hierüber einen<br />

Bescheid des Prüfungsausschusses.<br />

(4) Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 3 genannte Frist, so kann ihm/ihr<br />

eine Nachfrist vom Prüfungsausschuss nur gesetzt werden, wenn er/sie Prüfungstermine aus<br />

Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, versäumt hat und das Versäumnis dem Prüfungsamt<br />

unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise gem. § 12 Abs. 3 S. 2 angezeigt hat.<br />

(5) Anträge auf Fristverlängerung sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände der Fristüberschreitung<br />

schriftlich und unter Darlegung der Gründe beim Prüfungsausschuss zu stellen.<br />

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