09.06.2016 Aufrufe

160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prüfungsordnung 45<br />

M-710-1-1-002<br />

PO BA <strong>ReWi</strong><br />

abgenommen, ist ein sachkundiger Beisitzer/eine sachkundige Beisitzerin hinzuzuziehen.<br />

3 Beisitzer/Beisitzerinnen können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen<br />

sein.<br />

(3)<br />

1 Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem<br />

- Ort, Datum und Dauer der Prüfung;<br />

- die Namen der Prüfer/Prüferinnen, der Beisitzer/Beisitzerinnen, der<br />

Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen;<br />

- die Gegenstände sowie das Ergebnis der Prüfung sowie<br />

- ggf. besondere Vorkommnisse<br />

zu vermerken sind. 2 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. dem Prüfer/der Prüferin und dem<br />

Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

(4) Studierende des Studiengangs, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung<br />

unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen,<br />

es sei denn, ein Kandidat/eine Kandidatin widerspricht.<br />

§ 11<br />

Leistungspunkte und Benotung<br />

(1)<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) 1 gemessen.<br />

2 Leistungspunkte werden für bestandene Module vergeben. Modulgruppen sind<br />

organisatorische Einheiten für deren Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />

(2)<br />

1 Für die Benotung der Prüfungsleistungen gilt § 15 APrüfO. 2 Eine Prüfungsleistung ist<br />

bestanden, wenn sie mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde.<br />

(3) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern zu bewerten.<br />

(4) Für die Bestimmung von Fristen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsleistung;<br />

bei mündlichen Prüfungen deren Ende maßgeblich.<br />

§ 12<br />

Nachholen und Wiederholen von Prüfungen<br />

(1) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3<br />

beliebig oft wiederholt werden. 2 Zu Prüfungen im Pflichtbereich werden im darauf folgenden<br />

Semester Wiederholungsprüfungen angeboten. 3 Im Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />

und in den Schwerpunkten werden in jedem Semester ausreichend viele Prüfungsmöglichkeiten<br />

angeboten.<br />

1 Ein Prüfungsversuch gilt nur dann als Wiederholungsversuch, wenn der/die Studierende an<br />

einem ersten Prüfungstermin tatsächlich teilgenommen hat und die Prüfungsleistung mit einer<br />

Note schlechter als 4,0 bewertet wurde oder die Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, versäumt hat. 2 Gründe für das Versäumnis müssen dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt<br />

werden. 3 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein Attest vorzulegen, das im Prüfungsamt<br />

zu den Akten genommen wird. 4 Dem Versäumnis im Sinne dieser Prüfungsordnung ist<br />

gleichgestellt, wenn an Prüfungsterminen zwar teilgenommen wurde, aber Prüfungsunfähigkeit<br />

bestand. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

1 1 Leistungspunkt (LP) entspricht 1 Credit point (CP)<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!