160606_Infobroschuere_ReWi_2016_web
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Prüfungsordnung 45<br />
M-710-1-1-002<br />
PO BA <strong>ReWi</strong><br />
abgenommen, ist ein sachkundiger Beisitzer/eine sachkundige Beisitzerin hinzuzuziehen.<br />
3 Beisitzer/Beisitzerinnen können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen<br />
sein.<br />
(3)<br />
1 Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem<br />
- Ort, Datum und Dauer der Prüfung;<br />
- die Namen der Prüfer/Prüferinnen, der Beisitzer/Beisitzerinnen, der<br />
Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen;<br />
- die Gegenstände sowie das Ergebnis der Prüfung sowie<br />
- ggf. besondere Vorkommnisse<br />
zu vermerken sind. 2 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. dem Prüfer/der Prüferin und dem<br />
Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />
(4) Studierende des Studiengangs, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung<br />
unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen,<br />
es sei denn, ein Kandidat/eine Kandidatin widerspricht.<br />
§ 11<br />
Leistungspunkte und Benotung<br />
(1)<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) 1 gemessen.<br />
2 Leistungspunkte werden für bestandene Module vergeben. Modulgruppen sind<br />
organisatorische Einheiten für deren Bestehen keine Leistungspunkte vergeben werden.<br />
(2)<br />
1 Für die Benotung der Prüfungsleistungen gilt § 15 APrüfO. 2 Eine Prüfungsleistung ist<br />
bestanden, wenn sie mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde.<br />
(3) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern zu bewerten.<br />
(4) Für die Bestimmung von Fristen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsleistung;<br />
bei mündlichen Prüfungen deren Ende maßgeblich.<br />
§ 12<br />
Nachholen und Wiederholen von Prüfungen<br />
(1) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Fristen gemäß § 21 Abs. 2 und 3<br />
beliebig oft wiederholt werden. 2 Zu Prüfungen im Pflichtbereich werden im darauf folgenden<br />
Semester Wiederholungsprüfungen angeboten. 3 Im Wahlpflichtbereich des Allgemeinen Bereichs<br />
und in den Schwerpunkten werden in jedem Semester ausreichend viele Prüfungsmöglichkeiten<br />
angeboten.<br />
1 Ein Prüfungsversuch gilt nur dann als Wiederholungsversuch, wenn der/die Studierende an<br />
einem ersten Prüfungstermin tatsächlich teilgenommen hat und die Prüfungsleistung mit einer<br />
Note schlechter als 4,0 bewertet wurde oder die Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />
hat, versäumt hat. 2 Gründe für das Versäumnis müssen dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt<br />
werden. 3 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein Attest vorzulegen, das im Prüfungsamt<br />
zu den Akten genommen wird. 4 Dem Versäumnis im Sinne dieser Prüfungsordnung ist<br />
gleichgestellt, wenn an Prüfungsterminen zwar teilgenommen wurde, aber Prüfungsunfähigkeit<br />
bestand. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
1 1 Leistungspunkt (LP) entspricht 1 Credit point (CP)<br />
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