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© shangaray_Fotolia<br />

Spielgeräte<br />

Man muss jedenfalls unterscheiden zwischen Spielgeräten, die im<br />

Handel erhältlich nur für den unmittelbaren familiären Bedarf gedacht<br />

sind, und jenen Spielgeräten, die im halböffentlichen bzw. öffentlichen<br />

Bereich zur Verfügung gestellt werden. Im halböffentlichen bzw.<br />

öffentlichen Bereich hat der Betreiber und Erhalter derartiger Geräte<br />

die Verpflichtung und das Risiko bzw. die Haftung zu tragen, dass<br />

Kinderspielgeräte die sicherheitsrelevanten Auflagen, die mitunter sehr<br />

streng sein können, erfüllt werden. Diese Geräte sind auch vergleichsweise<br />

teuer und es muss regelmäßig durch einen Sachverständigen<br />

geprüft werden, ob der Zustand die Sicherheitsauflagen auch für einen<br />

längeren Zeitraum erfüllt. Das beginnt beim Prüfen des Zustandes z.B.<br />

von Holzteilen und beinhaltet auch Hygieneauflagen (Stichwort Sandkiste,<br />

Abdeckung, Katzenklo). Auf jeden Fall stellen Kinderspielgeräte<br />

innerhalb einer Wohnhausanlage einen Bestandteil der Gebäudesubstanz<br />

dar und die von der Hausgemeinschaft bestellte Verwaltung hat<br />

dafür Sorge zu tragen, dass ein gefahrloses Spielen der Kinder möglich<br />

ist. Das beinhaltet auch, dass ein Spielgerät auch dann entsprechend<br />

herzustellen und zu warten ist, wenn sich nachweislich keine Kinder<br />

mehr im Haus befinden. Eine Entfernung von Kinderspielgeräten ist nur<br />

dann zulässig, wenn alle Miteigentümer dem zustimmen bzw. auch die<br />

Baubehörde diesem Ansinnen die Zustimmung nicht versagt.<br />

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