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© shangaray_Fotolia<br />
Spielgeräte<br />
Man muss jedenfalls unterscheiden zwischen Spielgeräten, die im<br />
Handel erhältlich nur für den unmittelbaren familiären Bedarf gedacht<br />
sind, und jenen Spielgeräten, die im halböffentlichen bzw. öffentlichen<br />
Bereich zur Verfügung gestellt werden. Im halböffentlichen bzw.<br />
öffentlichen Bereich hat der Betreiber und Erhalter derartiger Geräte<br />
die Verpflichtung und das Risiko bzw. die Haftung zu tragen, dass<br />
Kinderspielgeräte die sicherheitsrelevanten Auflagen, die mitunter sehr<br />
streng sein können, erfüllt werden. Diese Geräte sind auch vergleichsweise<br />
teuer und es muss regelmäßig durch einen Sachverständigen<br />
geprüft werden, ob der Zustand die Sicherheitsauflagen auch für einen<br />
längeren Zeitraum erfüllt. Das beginnt beim Prüfen des Zustandes z.B.<br />
von Holzteilen und beinhaltet auch Hygieneauflagen (Stichwort Sandkiste,<br />
Abdeckung, Katzenklo). Auf jeden Fall stellen Kinderspielgeräte<br />
innerhalb einer Wohnhausanlage einen Bestandteil der Gebäudesubstanz<br />
dar und die von der Hausgemeinschaft bestellte Verwaltung hat<br />
dafür Sorge zu tragen, dass ein gefahrloses Spielen der Kinder möglich<br />
ist. Das beinhaltet auch, dass ein Spielgerät auch dann entsprechend<br />
herzustellen und zu warten ist, wenn sich nachweislich keine Kinder<br />
mehr im Haus befinden. Eine Entfernung von Kinderspielgeräten ist nur<br />
dann zulässig, wenn alle Miteigentümer dem zustimmen bzw. auch die<br />
Baubehörde diesem Ansinnen die Zustimmung nicht versagt.<br />
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