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Technologietransfer und Non-Proliferation

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TECHNOLOGIETRANSFER UND NON-PROLIFERATION<br />

17<br />

(1) Genehmigungspflichtigkeit<br />

Fallgestaltung 1: Datenverlagerung/IaaS<br />

1. Definition<br />

Bei IaaS werden IT-Ressourcen als Dienste angeboten. Ein<br />

Cloud-Nutzer kauft diese Services <strong>und</strong> baut darauf eigene<br />

Services zum internen oder externen Gebrauch auf. So kann<br />

ein Cloud-Nutzer z.B. Rechenleistung, Arbeitsspeicher <strong>und</strong><br />

Datenspeicher anmieten. Technologie kann hierbei in eine<br />

Cloud in Deutschland oder einem Drittland ausgelagert<br />

werden, von Deutschland oder einem Drittland kann auf die<br />

Technologie in der Cloud zugegriffen werden.<br />

2. Datenverlagerung aus Deutschland<br />

Die physische Verlagerung eines Servers (mit gelisteter<br />

Technologie) von Deutschland in ein Drittland stellt eine<br />

klassische Ausfuhr dar.<br />

Die Datenverlagerung der (gelisteten) Technologie von<br />

einem Server in Deutschland auf einen Server in einem<br />

Drittland stellt eine Ausfuhr in Form der elektronischen<br />

Übermittlung (Art. 2 Nr. 2 lit. iii) Alt. 1 EG Dual-use VO) dar.<br />

Diese Fallgruppe ist mit der Versendung von Technologie<br />

mittels versiegelter Postsendung zur Aufbewahrung im Ausland<br />

vergleichbar. Anknüpfungspunkt ist hierbei der Ort des<br />

Servers nach der Verlagerung.<br />

In praktischer Hinsicht hat dies für die Unternehmen die<br />

Folgewirkung, dass jedes weitere Abspeichern von Dokumenten<br />

mit gelistetem Inhalt auf diesem Server im Drittland<br />

ebenfalls eine Ausfuhr darstellen würde. Dies müsste in geeigneter<br />

Weise genehmigungsrechtlich abgebildet werden,<br />

entweder durch eine eigene Genehmigung oder durch eine<br />

Erweiterung der Genehmigung für die Datenverlagerung.<br />

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Bewertung klassischer<br />

Güterausfuhren. Selbst wenn ein Unternehmen Güter<br />

zur Lagerung in ein Drittland ausführt <strong>und</strong> lediglich aus<br />

Deutschland auf dieses Lager zugreift, muss dieser Vorgang<br />

ausfuhrrechtlich erfasst werden, unabhängig von getroffenen<br />

Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich des Lagers oder<br />

des Transportweges.

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