Technologietransfer und Non-Proliferation
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TECHNOLOGIETRANSFER UND NON-PROLIFERATION<br />
17<br />
(1) Genehmigungspflichtigkeit<br />
Fallgestaltung 1: Datenverlagerung/IaaS<br />
1. Definition<br />
Bei IaaS werden IT-Ressourcen als Dienste angeboten. Ein<br />
Cloud-Nutzer kauft diese Services <strong>und</strong> baut darauf eigene<br />
Services zum internen oder externen Gebrauch auf. So kann<br />
ein Cloud-Nutzer z.B. Rechenleistung, Arbeitsspeicher <strong>und</strong><br />
Datenspeicher anmieten. Technologie kann hierbei in eine<br />
Cloud in Deutschland oder einem Drittland ausgelagert<br />
werden, von Deutschland oder einem Drittland kann auf die<br />
Technologie in der Cloud zugegriffen werden.<br />
2. Datenverlagerung aus Deutschland<br />
Die physische Verlagerung eines Servers (mit gelisteter<br />
Technologie) von Deutschland in ein Drittland stellt eine<br />
klassische Ausfuhr dar.<br />
Die Datenverlagerung der (gelisteten) Technologie von<br />
einem Server in Deutschland auf einen Server in einem<br />
Drittland stellt eine Ausfuhr in Form der elektronischen<br />
Übermittlung (Art. 2 Nr. 2 lit. iii) Alt. 1 EG Dual-use VO) dar.<br />
Diese Fallgruppe ist mit der Versendung von Technologie<br />
mittels versiegelter Postsendung zur Aufbewahrung im Ausland<br />
vergleichbar. Anknüpfungspunkt ist hierbei der Ort des<br />
Servers nach der Verlagerung.<br />
In praktischer Hinsicht hat dies für die Unternehmen die<br />
Folgewirkung, dass jedes weitere Abspeichern von Dokumenten<br />
mit gelistetem Inhalt auf diesem Server im Drittland<br />
ebenfalls eine Ausfuhr darstellen würde. Dies müsste in geeigneter<br />
Weise genehmigungsrechtlich abgebildet werden,<br />
entweder durch eine eigene Genehmigung oder durch eine<br />
Erweiterung der Genehmigung für die Datenverlagerung.<br />
Dieses Ergebnis deckt sich mit der Bewertung klassischer<br />
Güterausfuhren. Selbst wenn ein Unternehmen Güter<br />
zur Lagerung in ein Drittland ausführt <strong>und</strong> lediglich aus<br />
Deutschland auf dieses Lager zugreift, muss dieser Vorgang<br />
ausfuhrrechtlich erfasst werden, unabhängig von getroffenen<br />
Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich des Lagers oder<br />
des Transportweges.