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Satzung

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3. Wahlen zum Vorstand müssen geheim durchgeführt werden.<br />

4. Bei Vorstandswahlen wird grundsätzlich für jedes Vorstandsamt ein besonderer<br />

Wahlgang durch geführt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass<br />

über die Besetzung mehrerer oder aller Vorstandsämter in einem gemeinsamen<br />

Wahlgang beschlossen wird.<br />

§ 8<br />

Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen.<br />

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn<br />

mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.<br />

§ 9<br />

Protokollführung<br />

1. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter fertigt über jede Versammlung oder<br />

Vorstandssitzung ein Protokoll an.<br />

2. Das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung kann auf Antrag in der nächsten<br />

Versammlung bzw. Sitzung verlesen werden. Protokolle sind vom Versammlungsleiter<br />

und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterschreiben.<br />

§ 10<br />

<strong>Satzung</strong>sänderung<br />

1. Anträge auf Änderung der <strong>Satzung</strong> können vom Vorstand oder von einem Mitglied<br />

gestellt werden.<br />

2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der<br />

anwesenden Mitglieder zustimmen.<br />

§ 11<br />

Auflösung<br />

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden<br />

Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.<br />

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen<br />

des Vereinsnach Beendigung der schwebenden Geschäftsverbindungen und<br />

Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Malteser Hilfsdienst der Stadt Rheinbach zu<br />

übergeben, der es unmittelbar und ausdrücklich für gemeinnützige Zwecke zu<br />

verwenden hat.

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