Satzung
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<strong>Satzung</strong><br />
der Großen Rheinbacher Karnevalsgesellschaft<br />
Narrenzunft Prinzengarde 1895 e. V.<br />
Inhalt<br />
§ 1 Name, Sitz und Zweck<br />
§ 2 Mitgliedschaft<br />
§ 2a Beitrag<br />
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
§ 4 Organe<br />
§ 5 Der Vorstand<br />
§ 6 Mitgliederversammlung<br />
§ 7 Abstimmungen<br />
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
§ 9 Protokollführung<br />
§ 10 <strong>Satzung</strong>sänderung<br />
§ 11 Auflösung<br />
§ 12 Gerichtsstand<br />
Stand: Mai 2000
§ 1<br />
Name, Sitz und Zweck<br />
1. Der Verein führt den Namen „Gro-Rhei-Ka Narrenzunft Prinzengarde 1895 e. V.“<br />
2. Er hat seinen Sitz in Rheinbach.<br />
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
4. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung karnevalistischen Brauchtums. Der<br />
<strong>Satzung</strong>szweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugend und die<br />
Durchführung von Veranstaltungen zur Erhaltung des Brauchtums, auch über die<br />
politischen Grenzen hinaus. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster<br />
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes NTW im Deutschen<br />
Sportbund. Der Verein bezweckt die Förderung des Gardetanzsports.<br />
5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die<br />
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,<br />
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
7. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />
§ 2<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der<br />
bürgerlichen Ehrenrechte befindet.<br />
2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich durch die Beitrittserklärung.<br />
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.<br />
4. Wer sich um den Verein oder um den rheinischen Karneval besonders verdient gemacht<br />
hat, kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit zwei Drittel<br />
Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht<br />
Voraussetzung für die Ernennung. Ehrenmitglieder sind den übrigen Mitgliedern<br />
gleichgestellt, jedoch von der Beitragspflicht befreit.<br />
5. Ehrensenator/-in kann nur werden, wer Mitglied im Verein sein und sich in besonderer<br />
Weise um den Verein verdient gemacht hat. Der Vorstand oder die Mitglieder können<br />
Ehrensenatoren/-innen auswählen, und diese/n der Mitgliederversammlung vorschlagen,<br />
die Ihre Zustimmung zur Wahl geben muss.<br />
6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der<br />
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen übertragen werden.
§ 2a<br />
Beitrag<br />
1. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />
a) Einzelbeitrag<br />
b) Familienbeitrag<br />
c) Ermäßigter Beitrag<br />
Der Vorstand kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern, z. B. Wehrpflichtige,<br />
Schüler, Studenten, Kinder oder Rentner, Mitgliederbeiträge in unterschiedlicher Höhe<br />
bzw. den ermäßigten Beitrag festsetzen oder solche Gruppen und einzelne Mitglieder<br />
von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.<br />
2. Der Beitrag für das laufende Jahr ist bis spätestens zum 31. März des Jahres zu zahlen.<br />
3. Wird die Beitragszahlung, die aufgrund einer Einzugsermächtigung abgebucht werden<br />
darf, storniert, so hat der Beitragspflichtige die dadurch entstehenden jeweiligen<br />
Bankkosten zuzüglich der gesetzlichen Mahnkosten je Mahnschreiben zu entrichten.<br />
4. Selbstzahler haben bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Mahnkosten je Mahnschreiben<br />
zu entrichten.<br />
§ 3<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft ist durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />
Ablauf des Geschäftsjahres zu kündigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen<br />
alle Ansprüche an den Verein.<br />
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein<br />
witchtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind:<br />
- Verstoß gegen die <strong>Satzung</strong> oder Beschlüsse des Vereins<br />
- Zahlungseinstellung<br />
- unehrenhaftes Verhalten<br />
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Dieser<br />
Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen durch einen an den geschäftsführenden Vorstand<br />
gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen<br />
3. Mit dem Beschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgetretene oder<br />
ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber seine<br />
Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
4. Ein Ausscheiden während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Zahlung des<br />
laufenden Jahresbeitrages.<br />
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch das Ausscheiden aus den Vereinsorganen<br />
zur Folge, ausgenommen sind Ehrenpräsidenten und Ehrenkommandanten.<br />
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Gegenstände, Uniformen, Orden,<br />
Degen, Bandoliere, Geschäftsunterlagen etc. spätestens nach Ablauf von sechs Wochen
in einwandfreiem und geordneten Zustand an den Verein und den Zeugwart<br />
zurückzugeben.<br />
7. Die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung.<br />
Organe des Vereins sind:<br />
a) Der Vorstand<br />
b) Die Mitgliederversammlung<br />
§ 4<br />
Organe<br />
§ 5<br />
Der Vorstand<br />
1. Der geschäftsführende Vorstand, genannt Vorstand, setzt sich aus folgenden acht<br />
Mitgliedern zusammen:<br />
1) Vorsitzender<br />
2) stellvertretender Vorsitzender<br />
3) Schatzmeister<br />
4) Kassierer<br />
5) Schriftführer<br />
6) Kommandant<br />
7) Leiter Festausschuss<br />
8) Sport- und Jugendwart<br />
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend<br />
sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den<br />
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem der<br />
Vorstandsmitglieder.<br />
4. Die Ehrenpräsidenten und die Ehrenkommandanten sind auf Lebenszeit Mitglieder des<br />
Vorstandes, gehören aber nicht im Sinne des § 26 BGB zum geschäftsführenden<br />
Vorstand. Sie unterliegen keiner Verpflichtung einer Geschäftsordnung gem. der<br />
geltenden <strong>Satzung</strong>. Ebenfalls trifft der § 5 Abs. 6 nicht auf diese Personen zu.<br />
5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die<br />
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder<br />
führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf<br />
der Amtszeit nicht stattgefunden hat. Die dem Verein angehörenden Gruppen /<br />
Abteilungen können jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Vertreter d. h. Sprecher<br />
benennen, der in sachbezogenen Punkten / Anträgen an Vorstandssitzungen teilnimmt<br />
und dort Vorschlags- und Beratungsrecht hat.<br />
Zum erweiterten Vorstand gehören:<br />
- Stellvertretender Kommandant<br />
- Stellvertretender Schriftführer<br />
- sowie die jeweiligen Gruppensprecher, Betreuer, Zeugwart und der Pressesprecher
6. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.<br />
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so<br />
bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur<br />
nächsten Mitgliederversammlung, bei der satzungsgemäße Neuwahlen stattfinden, an<br />
dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vereins zum kommissarischen<br />
Vorstandsmitglied.<br />
8. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.<br />
§ 6<br />
Mitgliederversammlung<br />
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung<br />
ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die <strong>Satzung</strong><br />
nichts anderes vorsieht. Im Jahr muss einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung<br />
stattfinden, jedoch erst nach Beendigung der Karnevalszeit, aber innerhalb der nach<br />
Beendigung der Session folgenden zwei Monate. Sie wird durch den Vorstand vorher durch<br />
schriftliche Einladung einberufen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen.<br />
Sie hat folgende Aufgaben:<br />
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das<br />
zurückliegende Geschäftsjahr<br />
2. Entlastung des Vorstandes<br />
3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls dieser bereit drei Jahre im Amt ist<br />
4. Wahl neuer Kassenprüfer. Als Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer Mitglied des<br />
Vereins ist. Sie dürfen jedoch keine Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre einzige<br />
Aufgabe ist es, nach Abschluss der Bücher die Kasse zu prüfen und der<br />
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.<br />
5. Festsetzung und Überprüfung des Vereinsbeitrages<br />
6. <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
§ 7<br />
Abstimmungen<br />
1. Sofern das Gesetz oder die <strong>Satzung</strong> nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit<br />
einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.<br />
2. Durch Beschluss der Versammlung muss geheim abgestimmt werden. Auch der<br />
Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />
Abstimmungsberechtigt ist derjenige, der dass 16. Lebensjahr vollendet hat.
3. Wahlen zum Vorstand müssen geheim durchgeführt werden.<br />
4. Bei Vorstandswahlen wird grundsätzlich für jedes Vorstandsamt ein besonderer<br />
Wahlgang durch geführt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass<br />
über die Besetzung mehrerer oder aller Vorstandsämter in einem gemeinsamen<br />
Wahlgang beschlossen wird.<br />
§ 8<br />
Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
einberufen.<br />
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn<br />
mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.<br />
§ 9<br />
Protokollführung<br />
1. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter fertigt über jede Versammlung oder<br />
Vorstandssitzung ein Protokoll an.<br />
2. Das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung kann auf Antrag in der nächsten<br />
Versammlung bzw. Sitzung verlesen werden. Protokolle sind vom Versammlungsleiter<br />
und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterschreiben.<br />
§ 10<br />
<strong>Satzung</strong>sänderung<br />
1. Anträge auf Änderung der <strong>Satzung</strong> können vom Vorstand oder von einem Mitglied<br />
gestellt werden.<br />
2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der<br />
anwesenden Mitglieder zustimmen.<br />
§ 11<br />
Auflösung<br />
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden<br />
Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.<br />
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen<br />
des Vereinsnach Beendigung der schwebenden Geschäftsverbindungen und<br />
Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Malteser Hilfsdienst der Stadt Rheinbach zu<br />
übergeben, der es unmittelbar und ausdrücklich für gemeinnützige Zwecke zu<br />
verwenden hat.
§ 12<br />
Gerichtsstand<br />
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist das Amtsgericht Rheinbach<br />
zuständig.<br />
Bankkonto: Reiffeisenbank Rheinbach Nr. 26 360 030 (BLZ 370 696 27)