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Satzung

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<strong>Satzung</strong><br />

der Großen Rheinbacher Karnevalsgesellschaft<br />

Narrenzunft Prinzengarde 1895 e. V.<br />

Inhalt<br />

§ 1 Name, Sitz und Zweck<br />

§ 2 Mitgliedschaft<br />

§ 2a Beitrag<br />

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

§ 4 Organe<br />

§ 5 Der Vorstand<br />

§ 6 Mitgliederversammlung<br />

§ 7 Abstimmungen<br />

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

§ 9 Protokollführung<br />

§ 10 <strong>Satzung</strong>sänderung<br />

§ 11 Auflösung<br />

§ 12 Gerichtsstand<br />

Stand: Mai 2000


§ 1<br />

Name, Sitz und Zweck<br />

1. Der Verein führt den Namen „Gro-Rhei-Ka Narrenzunft Prinzengarde 1895 e. V.“<br />

2. Er hat seinen Sitz in Rheinbach.<br />

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

4. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung karnevalistischen Brauchtums. Der<br />

<strong>Satzung</strong>szweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugend und die<br />

Durchführung von Veranstaltungen zur Erhaltung des Brauchtums, auch über die<br />

politischen Grenzen hinaus. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster<br />

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes NTW im Deutschen<br />

Sportbund. Der Verein bezweckt die Förderung des Gardetanzsports.<br />

5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die<br />

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,<br />

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

7. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />

§ 2<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der<br />

bürgerlichen Ehrenrechte befindet.<br />

2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich durch die Beitrittserklärung.<br />

3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.<br />

4. Wer sich um den Verein oder um den rheinischen Karneval besonders verdient gemacht<br />

hat, kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit zwei Drittel<br />

Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht<br />

Voraussetzung für die Ernennung. Ehrenmitglieder sind den übrigen Mitgliedern<br />

gleichgestellt, jedoch von der Beitragspflicht befreit.<br />

5. Ehrensenator/-in kann nur werden, wer Mitglied im Verein sein und sich in besonderer<br />

Weise um den Verein verdient gemacht hat. Der Vorstand oder die Mitglieder können<br />

Ehrensenatoren/-innen auswählen, und diese/n der Mitgliederversammlung vorschlagen,<br />

die Ihre Zustimmung zur Wahl geben muss.<br />

6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der<br />

Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen übertragen werden.


§ 2a<br />

Beitrag<br />

1. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />

a) Einzelbeitrag<br />

b) Familienbeitrag<br />

c) Ermäßigter Beitrag<br />

Der Vorstand kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern, z. B. Wehrpflichtige,<br />

Schüler, Studenten, Kinder oder Rentner, Mitgliederbeiträge in unterschiedlicher Höhe<br />

bzw. den ermäßigten Beitrag festsetzen oder solche Gruppen und einzelne Mitglieder<br />

von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.<br />

2. Der Beitrag für das laufende Jahr ist bis spätestens zum 31. März des Jahres zu zahlen.<br />

3. Wird die Beitragszahlung, die aufgrund einer Einzugsermächtigung abgebucht werden<br />

darf, storniert, so hat der Beitragspflichtige die dadurch entstehenden jeweiligen<br />

Bankkosten zuzüglich der gesetzlichen Mahnkosten je Mahnschreiben zu entrichten.<br />

4. Selbstzahler haben bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Mahnkosten je Mahnschreiben<br />

zu entrichten.<br />

§ 3<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft ist durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />

Ablauf des Geschäftsjahres zu kündigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen<br />

alle Ansprüche an den Verein.<br />

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein<br />

witchtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind:<br />

- Verstoß gegen die <strong>Satzung</strong> oder Beschlüsse des Vereins<br />

- Zahlungseinstellung<br />

- unehrenhaftes Verhalten<br />

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Dieser<br />

Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen durch einen an den geschäftsführenden Vorstand<br />

gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen<br />

3. Mit dem Beschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgetretene oder<br />

ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber seine<br />

Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

4. Ein Ausscheiden während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Zahlung des<br />

laufenden Jahresbeitrages.<br />

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch das Ausscheiden aus den Vereinsorganen<br />

zur Folge, ausgenommen sind Ehrenpräsidenten und Ehrenkommandanten.<br />

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Gegenstände, Uniformen, Orden,<br />

Degen, Bandoliere, Geschäftsunterlagen etc. spätestens nach Ablauf von sechs Wochen


in einwandfreiem und geordneten Zustand an den Verein und den Zeugwart<br />

zurückzugeben.<br />

7. Die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung.<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) Der Vorstand<br />

b) Die Mitgliederversammlung<br />

§ 4<br />

Organe<br />

§ 5<br />

Der Vorstand<br />

1. Der geschäftsführende Vorstand, genannt Vorstand, setzt sich aus folgenden acht<br />

Mitgliedern zusammen:<br />

1) Vorsitzender<br />

2) stellvertretender Vorsitzender<br />

3) Schatzmeister<br />

4) Kassierer<br />

5) Schriftführer<br />

6) Kommandant<br />

7) Leiter Festausschuss<br />

8) Sport- und Jugendwart<br />

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend<br />

sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den<br />

Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem der<br />

Vorstandsmitglieder.<br />

4. Die Ehrenpräsidenten und die Ehrenkommandanten sind auf Lebenszeit Mitglieder des<br />

Vorstandes, gehören aber nicht im Sinne des § 26 BGB zum geschäftsführenden<br />

Vorstand. Sie unterliegen keiner Verpflichtung einer Geschäftsordnung gem. der<br />

geltenden <strong>Satzung</strong>. Ebenfalls trifft der § 5 Abs. 6 nicht auf diese Personen zu.<br />

5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die<br />

Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder<br />

führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf<br />

der Amtszeit nicht stattgefunden hat. Die dem Verein angehörenden Gruppen /<br />

Abteilungen können jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Vertreter d. h. Sprecher<br />

benennen, der in sachbezogenen Punkten / Anträgen an Vorstandssitzungen teilnimmt<br />

und dort Vorschlags- und Beratungsrecht hat.<br />

Zum erweiterten Vorstand gehören:<br />

- Stellvertretender Kommandant<br />

- Stellvertretender Schriftführer<br />

- sowie die jeweiligen Gruppensprecher, Betreuer, Zeugwart und der Pressesprecher


6. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.<br />

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so<br />

bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur<br />

nächsten Mitgliederversammlung, bei der satzungsgemäße Neuwahlen stattfinden, an<br />

dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vereins zum kommissarischen<br />

Vorstandsmitglied.<br />

8. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.<br />

§ 6<br />

Mitgliederversammlung<br />

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung<br />

ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die <strong>Satzung</strong><br />

nichts anderes vorsieht. Im Jahr muss einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung<br />

stattfinden, jedoch erst nach Beendigung der Karnevalszeit, aber innerhalb der nach<br />

Beendigung der Session folgenden zwei Monate. Sie wird durch den Vorstand vorher durch<br />

schriftliche Einladung einberufen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen.<br />

Sie hat folgende Aufgaben:<br />

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das<br />

zurückliegende Geschäftsjahr<br />

2. Entlastung des Vorstandes<br />

3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls dieser bereit drei Jahre im Amt ist<br />

4. Wahl neuer Kassenprüfer. Als Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer Mitglied des<br />

Vereins ist. Sie dürfen jedoch keine Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre einzige<br />

Aufgabe ist es, nach Abschluss der Bücher die Kasse zu prüfen und der<br />

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.<br />

5. Festsetzung und Überprüfung des Vereinsbeitrages<br />

6. <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

§ 7<br />

Abstimmungen<br />

1. Sofern das Gesetz oder die <strong>Satzung</strong> nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit<br />

einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.<br />

2. Durch Beschluss der Versammlung muss geheim abgestimmt werden. Auch der<br />

Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />

Abstimmungsberechtigt ist derjenige, der dass 16. Lebensjahr vollendet hat.


3. Wahlen zum Vorstand müssen geheim durchgeführt werden.<br />

4. Bei Vorstandswahlen wird grundsätzlich für jedes Vorstandsamt ein besonderer<br />

Wahlgang durch geführt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass<br />

über die Besetzung mehrerer oder aller Vorstandsämter in einem gemeinsamen<br />

Wahlgang beschlossen wird.<br />

§ 8<br />

Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen.<br />

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn<br />

mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.<br />

§ 9<br />

Protokollführung<br />

1. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter fertigt über jede Versammlung oder<br />

Vorstandssitzung ein Protokoll an.<br />

2. Das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung kann auf Antrag in der nächsten<br />

Versammlung bzw. Sitzung verlesen werden. Protokolle sind vom Versammlungsleiter<br />

und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterschreiben.<br />

§ 10<br />

<strong>Satzung</strong>sänderung<br />

1. Anträge auf Änderung der <strong>Satzung</strong> können vom Vorstand oder von einem Mitglied<br />

gestellt werden.<br />

2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der<br />

anwesenden Mitglieder zustimmen.<br />

§ 11<br />

Auflösung<br />

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden<br />

Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.<br />

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen<br />

des Vereinsnach Beendigung der schwebenden Geschäftsverbindungen und<br />

Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Malteser Hilfsdienst der Stadt Rheinbach zu<br />

übergeben, der es unmittelbar und ausdrücklich für gemeinnützige Zwecke zu<br />

verwenden hat.


§ 12<br />

Gerichtsstand<br />

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist das Amtsgericht Rheinbach<br />

zuständig.<br />

Bankkonto: Reiffeisenbank Rheinbach Nr. 26 360 030 (BLZ 370 696 27)

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