08.12.2012 Aufrufe

Genehmigung nach §11 für Dimethoat in Kirschen

Genehmigung nach §11 für Dimethoat in Kirschen

Genehmigung nach §11 für Dimethoat in Kirschen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

NT110<br />

Bei der Anwendung des Mittels muss e<strong>in</strong> Abstand von m<strong>in</strong>destens 5 m zu angrenzenden Flächen<br />

(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden. Zusätzlich muss die Anwendung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er darauf folgenden Breite von m<strong>in</strong>destens 20<br />

m mit e<strong>in</strong>em verlustm<strong>in</strong>dernden Gerät erfolgen, das <strong>in</strong> das Verzeichnis "Verlustm<strong>in</strong>dernde Geräte"<br />

vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung, m<strong>in</strong>destens<br />

<strong>in</strong> die Abdriftm<strong>in</strong>derungsklasse 99 % e<strong>in</strong>getragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder<br />

der E<strong>in</strong>satz verlustm<strong>in</strong>dernder Technik noch die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es Abstandes von m<strong>in</strong>destens 5 m<br />

erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende<br />

Flächen (z. B. Feldra<strong>in</strong>e, Hecken, Gehölz<strong>in</strong>seln) weniger als 3 m breit s<strong>in</strong>d. Bei der Anwendung des<br />

Mittels ist ferner die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es Abstandes von m<strong>in</strong>destens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung<br />

des Mittels <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis<br />

der regionalisierten Kle<strong>in</strong>strukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April<br />

2002) <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit e<strong>in</strong>em ausreichenden Anteil an Kle<strong>in</strong>strukturen<br />

ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B. Feldra<strong>in</strong>e, Hecken, Gehölz<strong>in</strong>seln)<br />

<strong>nach</strong>weislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden s<strong>in</strong>d.<br />

NB6611<br />

Das Mittel wird als bienengefährlich e<strong>in</strong>gestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene<br />

Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch <strong>für</strong> Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22.<br />

Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber:<br />

Landwirtschaftliches Technologiezentrum<br />

Augustenberg (LTZ)<br />

Neßlerstr. 23-31<br />

76227 Karlsruhe<br />

Tel.: 0721 / 9468-0<br />

Fax: 0721 / 9468-209<br />

eMail: poststelle@ltz.bwl.de<br />

Internet: www.ltz-augustenberg.de<br />

Seite 2 von 2<br />

Bearbeitung und Redaktion:<br />

LTZ Augustenberg - Außenstelle Stuttgart<br />

Freya Grünewald<br />

Ref 32: Integrierter und biologischer Pflanzenschutz<br />

im Obst- und Gartenbau<br />

Stand: April 2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!