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Genehmigung nach §11 für Dimethoat in Kirschen

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Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg<br />

- Außenstelle Stuttgart<br />

Re<strong>in</strong>sburgstraße 107<br />

70197 Stuttgart<br />

<strong>Genehmigung</strong> <strong>nach</strong> <strong>§11</strong> PflSchG<br />

Perfekthion/ Danadim Progress (<strong>Dimethoat</strong>)<br />

Süß- und Sauerkirsche<br />

14.04.2011<br />

Perfekthion/ Danadim Progress (N, Xn, B1 Wirkstoff: <strong>Dimethoat</strong>, 400,00 g/l) ist gegen Kirschfruchtfliegen<br />

(Rhagoletis cerasi, Rhagoletis c<strong>in</strong>gulata) <strong>in</strong> Süß- und Sauerkirschen ab dem 15. April 2011<br />

bis zum 12. August 2011 <strong>für</strong> 120 Tage genehmigt worden.<br />

Es ist <strong>in</strong>sgesamt nur e<strong>in</strong>e Anwendung von <strong>Dimethoat</strong> <strong>in</strong> <strong>Kirschen</strong> möglich (Perfekthion oder<br />

Danadim Progress).<br />

Anwendung <strong>nach</strong> der Blüte im Mai/ Juni (BBCH 77/81); bei Befallsbeg<strong>in</strong>n und ab Warndienstaufruf,<br />

mit 0,25 l/ha und m KH; <strong>in</strong>sgesamt nicht mehr als 0,75 l/ha; <strong>in</strong> 500 l Wasser/ha und m KH spritzen<br />

oder sprühen. Wartezeit = 28 Tage<br />

Die genehmigte Menge wird auf jeweils 1.350 l begrenzt.<br />

Die Anwendung hat nur bei Starkbefall <strong>nach</strong> Warndienstaufruf der zuständigen Landesbehörde<br />

zu erfolgen. Vom Anwender ist zu belegen, daß die erforderliche Technik zur Ausbr<strong>in</strong>gung vorhanden<br />

ist. Anwendungen des Mittels s<strong>in</strong>d zu dokumentieren und der Vollzug der zuständigen<br />

Länderbehörde (z.B. Untere Landwirtschaftsbehörde am Landratsamt (BW), ADD (RP) o.ä.)<br />

unter Angabe des Betriebes mit Anschrift und des e<strong>in</strong>gesetzten Präparates zeitnah <strong>nach</strong> Ausbr<strong>in</strong>gung<br />

zu melden.<br />

NW468<br />

Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Pakkungen<br />

sowie Re<strong>in</strong>igungs- und Spülflüssigkeiten nicht <strong>in</strong> Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

<strong>in</strong>direkte E<strong>in</strong>träge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.<br />

NW605<br />

Die Anwendung des Mittels auf Flächen <strong>in</strong> Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen<br />

nur gelegentlich wasserführende, aber e<strong>in</strong>schließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer<br />

- muß mit e<strong>in</strong>em Gerät erfolgen, das <strong>in</strong> das Verzeichnis "Verlustm<strong>in</strong>dernde Geräte" vom 14.<br />

Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung e<strong>in</strong>getragen ist.<br />

Dabei s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftm<strong>in</strong>derungsklassen der verwendeten<br />

Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern e<strong>in</strong>zuhalten. Für die mit "*"<br />

gekennzeichneten Abdriftm<strong>in</strong>derungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verb<strong>in</strong>dlich vorgegebenen<br />

M<strong>in</strong>destabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

Reduziert Abstände: 50 % – 5 m; 75 % – *; 90 % – *<br />

NW606<br />

E<strong>in</strong> Verzicht auf den E<strong>in</strong>satz verlustm<strong>in</strong>dernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des<br />

Mittels m<strong>in</strong>destens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich<br />

wasserführende, aber e<strong>in</strong>schließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - e<strong>in</strong>gehalten<br />

wird. Zuwiderhandlungen können mit e<strong>in</strong>em Bußgeld bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.<br />

Abstand: 10 m


NT110<br />

Bei der Anwendung des Mittels muss e<strong>in</strong> Abstand von m<strong>in</strong>destens 5 m zu angrenzenden Flächen<br />

(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden. Zusätzlich muss die Anwendung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er darauf folgenden Breite von m<strong>in</strong>destens 20<br />

m mit e<strong>in</strong>em verlustm<strong>in</strong>dernden Gerät erfolgen, das <strong>in</strong> das Verzeichnis "Verlustm<strong>in</strong>dernde Geräte"<br />

vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung, m<strong>in</strong>destens<br />

<strong>in</strong> die Abdriftm<strong>in</strong>derungsklasse 99 % e<strong>in</strong>getragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder<br />

der E<strong>in</strong>satz verlustm<strong>in</strong>dernder Technik noch die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es Abstandes von m<strong>in</strong>destens 5 m<br />

erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende<br />

Flächen (z. B. Feldra<strong>in</strong>e, Hecken, Gehölz<strong>in</strong>seln) weniger als 3 m breit s<strong>in</strong>d. Bei der Anwendung des<br />

Mittels ist ferner die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es Abstandes von m<strong>in</strong>destens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung<br />

des Mittels <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis<br />

der regionalisierten Kle<strong>in</strong>strukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April<br />

2002) <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit e<strong>in</strong>em ausreichenden Anteil an Kle<strong>in</strong>strukturen<br />

ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.B. Feldra<strong>in</strong>e, Hecken, Gehölz<strong>in</strong>seln)<br />

<strong>nach</strong>weislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden s<strong>in</strong>d.<br />

NB6611<br />

Das Mittel wird als bienengefährlich e<strong>in</strong>gestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene<br />

Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch <strong>für</strong> Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22.<br />

Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber:<br />

Landwirtschaftliches Technologiezentrum<br />

Augustenberg (LTZ)<br />

Neßlerstr. 23-31<br />

76227 Karlsruhe<br />

Tel.: 0721 / 9468-0<br />

Fax: 0721 / 9468-209<br />

eMail: poststelle@ltz.bwl.de<br />

Internet: www.ltz-augustenberg.de<br />

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Bearbeitung und Redaktion:<br />

LTZ Augustenberg - Außenstelle Stuttgart<br />

Freya Grünewald<br />

Ref 32: Integrierter und biologischer Pflanzenschutz<br />

im Obst- und Gartenbau<br />

Stand: April 2011

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