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Allianz Brief zur Berufshaftpflicht der Steuerberater Nr. 22, August ...

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<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

Inhalt:<br />

1. Haftung bei unterlassener Empfehlung, eine verbindliche Auskunft einzuholen II<br />

2. Die Sozietät im Wandel – Rechtsprechung, Berufsrecht und Spagat im Versicherungsschutz<br />

3. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und <strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />

4. Achtes Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des Steuerberatungsgesetzes vom 8.4.2008, BGBl. I, 666<br />

5. DVVS unterstützt aktiv beim Aufbau des Beratungsfeldes „Vermögensgestaltung“<br />

6. Das <strong>Allianz</strong> Modul <strong>Steuerberater</strong> feiert Geburtstag<br />

1. Haftung bei unterlassener Empfehlung, eine verbindliche Auskunft einzuholen II<br />

BGH Urteil vom 15.November 2007 – IX ZR 34/04, WM 2008, 41<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft<br />

des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen<br />

Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05<br />

= WM 2007, 903; Stbg 2007, 433 m. Anm. Gladys).<br />

Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft<br />

erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt<br />

hätte. Hinsichtlich <strong>der</strong> Frage, welchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist<br />

demgegenüber entscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.<br />

Sachverhalt<br />

Der Erblasser war Kommanditist einer GmbH & Co KG, auch an <strong>der</strong> Komplementär-GmbH beteiligt<br />

und Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Er veräußerte im Jahr 1996, von dem Beklagten zu 1 steuerlich<br />

beraten, einen jeweils 20 %igen Anteil seiner Beteiligungen, nicht aber des Grundeigentums.<br />

Wegen des zuletzt genannten Umstands beanstandete das Finanzamt auf Grund einer Betriebsprüfung<br />

im Jahr 1999 die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes gemäß §§ 16, 34 EStG auf<br />

den Veräußerungsgewinn. Mit dem entsprechend geän<strong>der</strong>ten Steuerbescheid wurden 333.040,19 €<br />

Mehrsteuern festgesetzt.<br />

Der Kläger (Erbe) nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Sozius auf Schadenersatz in Anspruch. Sie<br />

hätten den Erblasser nicht auf die unsichere Rechtslage hingewiesen. Die Veräußerung <strong>der</strong> Gesellschaftsanteile<br />

ohne das zugehörige Betriebsvermögen sei schon damals steuerrechtlich riskant gewesen.<br />

Es hätte eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt werden können. Notfalls hätte <strong>der</strong><br />

Erblasser auch einen Teil des Grundeigentums verkauft, womit <strong>der</strong> Steuerschaden hätte vermieden<br />

werden können.<br />

Das Landgericht Wuppertal (Urteil v. 10.02.2003 – 3 O 261/02) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf (Urteil v. 20.01.2004 – 23 U 28/03) hat ihr, bis auf einen Teil <strong>der</strong> Zinsen,<br />

stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.<br />

1


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

Entscheidungsgründe<br />

Der BGH folgt dem Berufungsgericht zunächst darin, dass die Beklagten verpflichtet waren, den Erblasser<br />

auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei dem zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft<br />

einzuholen, und ihm ein solches Vorgehen zu empfehlen.<br />

Umfang des Mandats und Zweck <strong>der</strong> Steuerberatung 1<br />

Der Erblasser hatte den Beklagten das Mandat erteilt, ihn umfassend in steuerrechtlicher Hinsicht bei<br />

dem von ihm beabsichtigten Anteilsverkauf zu beraten. Gegenstand <strong>der</strong> Beratungspflichten war damit<br />

auch, eine möglichst günstige Versteuerung des Veräußerungsgewinns zu erreichen 2 .<br />

Zweck <strong>der</strong> Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem<br />

Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die<br />

Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen,<br />

eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung zu<br />

vermeiden 3 . Dies kann die Verpflichtung des <strong>Steuerberater</strong>s einschließen, den Mandanten auf die<br />

Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen und diese gegebenenfalls auch<br />

zu beantragen 4 . Nach dem Gebot des sichersten Weges 5 kommt dies insbeson<strong>der</strong>e dann in Betracht,<br />

wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung <strong>der</strong> eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt und die<br />

Angelegenheit von schwer wiegen<strong>der</strong> Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist. Betrifft die<br />

Beratung in einem solchen Fall eine einschneidende, dauerhafte und später praktisch nicht mehr<br />

rückgängig zu machende rechtliche Gestaltung, hat <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> die Einholung einer Auskunft<br />

des Finanzamtes zu empfehlen 6 .<br />

Die Voraussetzungen dieser Pflicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Wie es im Einzelnen<br />

dargelegt hat, mussten die Beklagten auch nach <strong>der</strong> gebotenen und ihnen möglichen Prüfung im<br />

Zweifel sein, ob ohne Übertragung des Betriebsvermögens <strong>der</strong> ermäßigte Steuersatz Anwendung<br />

finden kann. Es ging um erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Mandanten, standen doch 333.000<br />

€ auf dem Spiel. Waren die Beteiligungen ohne einen entsprechenden Anteil am Betriebsgrundstück<br />

übertragen, konnten etwaige steuerliche Nachteile dieser Gestaltung nicht mehr rückgängig gemacht<br />

werden.<br />

Die mutmaßliche Entscheidung des Mandanten<br />

Für dagegen unzutreffend hält <strong>der</strong> BGH die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich<br />

"um eine verbindliche Auskunft des Finanzamts bemühen" müssen. Dies gehe zu weit, weil die Beklagten<br />

die Erwägung, eine amtliche Auskunft einzuholen, zunächst einmal dem Erblasser hätten unterbreiten<br />

müssen. Die Entscheidung musste - wie stets - dem Mandanten verbleiben.<br />

Keine Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens<br />

Weiterhin für unzutreffend hält <strong>der</strong> BGH die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Beratung des<br />

Erblassers letztlich zu einer für ihn günstigen verbindlichen Auskunft geführt und damit den Steuerschaden<br />

vermieden hätte.<br />

Es ist bereits offen, ob <strong>der</strong> Erblasser <strong>der</strong> Anregung, sich um eine verbindliche Auskunft zu bemühen,<br />

gefolgt wäre. Insoweit greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht ein. Für diesen Anwendungsfall<br />

des Anscheinsbeweises ist kein Raum, wenn nicht nur eine einzige, son<strong>der</strong>n mehrere<br />

Entschlussmöglichkeiten ernsthaft in Betracht kommen und sämtliche gewisse Risiken in sich bergen,<br />

die zu gewichten und untereinan<strong>der</strong> abzuwägen sind 7 .<br />

1 Die Fußnoten 2 – 12 geben Zitate <strong>der</strong> hier besprochenen Entscheidung wie<strong>der</strong><br />

2 vgl. BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, NJW 1993, 2799, 2800<br />

3 BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04,<br />

WM 2005, 2345, 2346<br />

4 BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904<br />

5 vgl. BGH, Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 127/99, WM 2000, 2431, 2435<br />

6 BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 aaO<br />

7 BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. <strong>22</strong>. Februar 2001 - IX ZR<br />

293/99, WM 2001, 741, 743<br />

2


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

Das Für und Wi<strong>der</strong> einer verbindlichen Auskunft abwägen<br />

Für die Einholung einer verbindlichen Auskunft sprach, dass auf diese Weise, falls sich das Finanzamt<br />

darauf einließ, Klarheit zu schaffen war, ob und wie <strong>der</strong> Erblasser den ermäßigten Steuersatz auf den<br />

Veräußerungserlös in Anspruch nehmen konnte. Erteilte das Finanzamt eine positive Auskunft, begründete<br />

diese für den Erblasser Vertrauensschutz. War die Auskunft negativ, konnte <strong>der</strong> Erblasser<br />

versuchen, auch einen entsprechenden Grundstücksanteil an den Erwerber <strong>der</strong> Teil-Beteiligungen zu<br />

veräußern und so doch noch den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen.<br />

Es gab jedoch auch Argumente dagegen, sich um eine verbindliche Auskunft zu bemühen. Ob die<br />

Finanzbehörde eine solche erteilen würde, war keineswegs sicher. Insofern hatte diese einen Ermessensspielraum.<br />

Das Ersuchen an die Finanzbehörde war zudem geeignet, die bisherige Praxis einer<br />

sorgfältigen kritischen Prüfung zu unterziehen. Immerhin hatte gerade die für den Erblasser zuständige<br />

Finanzbehörde bisher stets die für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten. Sollte sie<br />

nunmehr eine verbindliche Auskunft erteilen und sich insofern festlegen, konnte dies Anlass für eine<br />

vertiefte Prüfung und die Vorwegnahme <strong>der</strong> späteren Kehrtwendung sein.<br />

Die Kausalität - welche Auskunft hätte das Finanzamt richtiger Weise erteilen müssen?<br />

Unterstellt, <strong>der</strong> Erblasser hätte sich um eine verbindliche Auskunft des Finanzamts bemühen wollen,<br />

kommt es nicht darauf an, ob das angerufene Finanzamt eine positive Auskunft erteilt hätte. Entscheidend<br />

ist, welche Auskunft das Finanzamt richtiger Ansicht nach hätte erteilen müssen. Richtigerweise<br />

hätte es den Antragsteller dahingehend verbescheiden müssen, dass ohne Mitveräußerung eines<br />

entsprechenden Anteils des Betriebsgrundstücks <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn dem normalen Steuersatz<br />

unterliegt.<br />

Kommt es für die Feststellung <strong>der</strong> Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung darauf an, wie die Entscheidung<br />

einer Behörde ausgefallen wäre, ist im Allgemeinen darauf abzustellen, wie nach Auffassung<br />

des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen<br />

8 . Hätte die Verwaltungsbehörde nach Ermessen zu entscheiden gehabt, ist jedoch ausschlaggebend,<br />

welche Ermessensentscheidung die Behörde tatsächlich getroffen hätte 9 ; hätte sich die tatsächlich<br />

getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des <strong>der</strong> Verwaltung eingeräumten Ermessens gehalten,<br />

ist allerdings wie<strong>der</strong> darauf abzustellen, wie das Inzidentverfahren nach Meinung des Regressgerichts<br />

hätte ausgehen müssen 10 .<br />

Die Beurteilung <strong>der</strong> Rechtslage durch das Regressgericht - kein fiktiv inhaltlicher Ermessenspielraum<br />

des Finanzamts<br />

Das Berufungsgericht hat wie<strong>der</strong>um rechtsfehlerfrei angenommen, das zuständige Finanzamt hätte<br />

sein Ermessen <strong>der</strong>gestalt ausgeübt, dass eine verbindliche Auskunft nicht verweigert wird. Auf<br />

Rechtsirrtum dagegen beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, das Finanzamt hätte nicht nur hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Frage, ob es eine solche Auskunft erteilt, son<strong>der</strong>n auch hinsichtlich des Inhalts <strong>der</strong> Auskunft<br />

Ermessen gehabt.<br />

Insofern hatte es eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen, sich also an <strong>der</strong> objektiven<br />

Rechtslage zu orientieren. Deshalb kommt es darauf an, wie das Regressgericht diese Rechtslage<br />

beurteilt.<br />

Richtiger Ansicht nach hätte das Finanzamt schon im Jahr 1996 die steuerliche Frage zu Ungunsten<br />

des Erblassers beantworten müssen. Die Rechtslage ist inzwischen durch den Bundesfinanzhof geklärt<br />

11 . Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Son<strong>der</strong>betriebsvermögen, das zu den wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen zählt, ist danach bei Veräußerung eines Teilanteils <strong>der</strong> dabei entstehende Gewinn<br />

nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechen<strong>der</strong> Bruchteil des Son<strong>der</strong>betriebsvermögens<br />

veräußert wird. Das Betriebsgrundstück gehört zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zu dem<br />

Zeitpunkt, als die verbindliche Auskunft hätte erteilt werden müssen, wenn darum nachgesucht worden<br />

wäre und das Finanzamt sich zu <strong>der</strong> Erteilung entschlossen hätte, wäre eine abweichende Antwort<br />

nicht rechtens gewesen. Denn die Grundlagen <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung waren damals keine<br />

an<strong>der</strong>en.<br />

8<br />

BGHZ 124, 86, 95 f; 145, 256, 260: BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR <strong>22</strong>8/94, NJW 1996, 48, 49; v. 23. November<br />

1995 - IX ZR <strong>22</strong>5/94, NJW 1996, 842, 843<br />

9<br />

BGHZ 79, <strong>22</strong>3, <strong>22</strong>6; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1679 f<br />

10<br />

BGH, Urt. v. 23. November 1995 aaO<br />

11<br />

Urteil v. 24.08.2000 IV R 51/98 (BStBl. II 2005, 173); Urteil v. 12.04.2000 XI R 35/99 (BStBl. II 2001, 26)<br />

3


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

Die Kausalitätsprüfung im übrigen<br />

Da <strong>der</strong> Erblasser nach dem regelgerechten Lauf <strong>der</strong> Dinge nicht mit einem für ihn günstigen Inhalt <strong>der</strong><br />

verbindlichen Auskunft hätte rechnen können, hätte er eine Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz<br />

nur erreichen können, wenn auch ein Grundstücksanteil Teil <strong>der</strong> Veräußerung gewesen wäre.<br />

Diesbezüglich haben die Beklagten geltend gemacht, dass <strong>der</strong> Erwerber finanziell nicht in <strong>der</strong> Lage<br />

gewesen wäre, außer dem Kaufpreis für die Gesellschaftsbeteiligungen auch noch einen Betrag für<br />

den Grundstücksanteil aufzubringen. Feststellungen hierzu hat <strong>der</strong> Tatrichter nicht getroffen.<br />

Der normative Schadensbegriff<br />

Die im Jahre 1996 tatsächlich noch bestehende, rechtlich jedoch unbeachtliche Möglichkeit, dass das<br />

Finanzamt - rechtswidrig - die erwünschte verbindliche Auskunft erteilt, könnte im Übrigen keinen<br />

Schaden im Rechtssinne begründen.<br />

Auszugehen ist von dem normativen Schadensbegriff. Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege<br />

des Schadenersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach <strong>der</strong> materiellen Rechtslage hätte<br />

verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch<br />

hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil 12 . Durch eine fiktive Entscheidung, die<br />

gerade mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, wird kein schutzwürdiger Besitzstand begründet.<br />

Anmerkung<br />

Hätte sich <strong>der</strong> Erblasser bei ordnungsgemäßer Beratung dafür entschieden, einen entsprechenden<br />

Grundstücksanteil mit zu veräußern, und hätte er dieses Vorhaben auch durchführen können? Diese<br />

Fragen bleiben unbeantwortet. Zurecht hat daher <strong>der</strong> BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und<br />

die Sache <strong>zur</strong> neuen Verhandlung und Entscheidung <strong>zur</strong>ückverwiesen.<br />

Damit nicht genug <strong>der</strong> Hausaufgaben. Das Urteil schließt feinsinnig mit einem Hinweis für das Untergericht<br />

ab: gegebenenfalls wird nach § 287 ZPO im Rahmen eines Gesamtvermögensvergleichs 13 zu<br />

untersuchen sein, wie sich die nunmehrige Vermögenslage <strong>der</strong> Klägerinnen, welche noch Eigentümerinnen<br />

des gesamten Betriebsgrundstücks sind und insgesamt dessen Früchte genießen können, zu<br />

<strong>der</strong> fiktiven Vermögenslage verhält, die bestünde, wenn auch ein Grundstücksanteil an den Erwerber<br />

mitveräußert worden wäre.<br />

Das nicht unerfreuliche Urteil demonstriert die materiellrechtliche Komplexität <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>haftung<br />

und wirft die Frage auf: wie beherrschbar bleibt ein Schadenfall für den Berufsträger?<br />

Die Beurteilung <strong>der</strong> Rechtslage durch das Regressgericht und die objektive Rechtslage<br />

„In dem Zeitpunkt, als die verbindliche Auskunft hätte erteilt werden müssen, wenn darum nachgesucht<br />

worden wäre und das Finanzamt sich zu <strong>der</strong> Erteilung entschlossen hätte, wäre eine abweichende<br />

Antwort nicht rechtens gewesen. Denn die Grundlagen <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung waren<br />

damals keine an<strong>der</strong>en.“ 14<br />

Der BGH hat die Situation im Beratungszeitpunkt 1996 im Blickwinkel und schwenkt gleichwohl auf<br />

eine quasi-retrospektive Betrachtung um. Der chronologische Ablauf <strong>der</strong> Meinungsfindung in <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Meinungsvielfalt in <strong>der</strong> Literatur lässt dieses Ergebnis<br />

tönern erscheinen.<br />

Die zitierten BFH-Urteile datieren vier Jahre später vom April 15 und <strong>August</strong> 16 2000. Die Vorinstanzen<br />

entschieden konträr erst zwei bzw. drei Jahre nach dem Beratungszeitpunkt. Das FG Münster kam zu<br />

dem Ergebnis, dass <strong>der</strong> Übertragungsvorgang steuerbegünstigt ist, obwohl das Son<strong>der</strong>betriebsvermögen<br />

nicht mitübertragen wurde. 17 Das FG Düsseldorf entschied ein Jahr später: „In Abweichung<br />

vom Urteil <strong>der</strong> FG Münster in EFG 1998, 1319 und Teilen <strong>der</strong> o.g. Literatur hält er es jedoch für erfor-<br />

12<br />

BGHZ 125, 27, 34; 145, 256, 262; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809; v. 6. Juli 2000 - IX ZR<br />

198/99, WM 2000, 1814, 1816<br />

13<br />

vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005,<br />

999, 1000<br />

14<br />

Seite 9, Randnummer 18 <strong>der</strong> besprochenen Entscheidung<br />

15<br />

Urteil v. 12.April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419 = BStBl. II 2001, 26<br />

16<br />

Urteil v. 24.<strong>August</strong> 2000 IV R 51/98, BFHE Band 192 = BStBl. II 2005, 173<br />

17<br />

Urteil v. 20.April 1998 1 K 2911/96 F, G; EFG 1998, 1319 (vor BFH IV R 51/98)<br />

4


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

<strong>der</strong>lich, dass zusammen mit dem Anteil <strong>der</strong> Beteiligungen auch ein entsprechen<strong>der</strong> Anteil am wesentlichen<br />

Son<strong>der</strong>-BV … mitübertragen wird.“ 18<br />

Auch die Literatur bot kein einheitliches Bild. Der BFH stellt in seinem Urteil vom April 2000 insgesamt<br />

sieben Literaturstellen, wonach es nicht erfor<strong>der</strong>lich sei, eine Veräußerung „synchron“ vorzunehmen,<br />

weiteren drei Auffassungen gegenüber, die eine quotale Mitveräußerung des Son<strong>der</strong>betriebsvermögens<br />

für notwendig erachten - und schließt sich dieser zweiten Auffassung an. 19 In <strong>der</strong> <strong>August</strong>entscheidung<br />

des BFH benennt er im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Frage einer Tarifbegünstigung fünf gegenteilige<br />

Literaturstimmen, denen er aber nicht zu folgen vermag. 20<br />

Es drängen sich Folgefragen auf, ohne dass an dieser Stelle eine Antwort gegeben werden könnte.<br />

Wie hätte das erkennende Regressgericht in seiner Entscheidungsfindung über den Ausgang einer<br />

fiktiv gestellten verbindlichen Auskunft <strong>zur</strong> Findung <strong>der</strong> objektiven Rechtslage die fiskalische Antimaterie<br />

<strong>der</strong> Nichtanwendungserlasse berücksichtigen sollen? Wie hatte das Regressgericht die Fälle, in<br />

denen Entscheidungen des BFH nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig im Bundessteuerblatt veröffentlichet wurden,<br />

was faktisch einem Nichtanwendungserlass gleichkommt, zu handhaben? 21 Wie hatte das Regressgericht<br />

die objektive Rechtslage einzuschätzen angesichts einer Praxis <strong>der</strong> Finanzverwaltung,<br />

ihrer Auffassung wi<strong>der</strong>sprechende Entscheidungen des BFH mit verfahrenstaktischen Manövern zu<br />

vereiteln, und somit eine bedeutsame Grundsatzfrage zu einem Einzelfall zu schrumpfen? <strong>22</strong> Hatte das<br />

Regressgericht die Rechtswidrigkeit 23 eines aus rein fiskalischen Gründen erlassenen Nichtanwendungserlasses<br />

als Teil <strong>der</strong> objektiven Rechtslage zu berücksichtigen?<br />

Zu guter Letzt<br />

Die Gratwan<strong>der</strong>ung des <strong>Steuerberater</strong>s zwischen Realisierung des Steueraufkommens und Vermeidung<br />

einer Steuerlast führt angesichts <strong>der</strong> schon lange als reformbedürftig erkannten und wie<strong>der</strong>kehrend<br />

diskutierten Defizite des Steuerrechts nahezu zwangläufig in die zivilrechtliche Haftung. Vor dem<br />

Zivilgericht gerät <strong>der</strong> Haftungsfall schließlich zum Hochseilakt. Denn in die Prüfung <strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />

Haftung können grundsätzliche Überlegungen über die Notwendigkeit einer Steuerhebung an sich<br />

keinen Eingang finden. Doch auch wenn <strong>Steuerberater</strong> ohne Zweifel fehlerfrei arbeiten müssen, sollten<br />

die Zivilgerichte nicht aus den Augen verlieren, dass <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>ne demokratische Staat die Steuer<br />

als staatliche Einnahme voraussetzt. „Er benötigt Einnahmen, um innere und äußere Sicherheit zu<br />

gewährleisten, staatliche Organe vorzuhalten, eine hinreichende Infrastruktur vorzuhalten und um<br />

Bildung, Kultur und Wirtschaft zu för<strong>der</strong>n.“ 24<br />

2. Die Sozietät im Wandel – Rechtsprechung, Berufsrecht und Spagat im Versicherungsschutz<br />

Die Rechtsprechung<br />

Für die Sozietät freier Berufe etabliert sich die gesellschaftsrechtliche Haftung. Der BGH legt im Urteil<br />

vom 3.5.2007 25 ein weiteres Mosaiksteinchen zu einem Gemälde <strong>der</strong> akzessorischen Haftung. Diese<br />

Entscheidung, in <strong>der</strong> es einen Sachverhalt zu klären galt, in dem ein Scheinsozius deliktisch handelte,<br />

kommt zu dem Ergebnis: die Rechtsanwaltssozietät haftet dafür entsprechend § 31 BGB. Folglich<br />

müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen für das Fehlverhalten des (Schein-)<br />

Sozius einstehen.<br />

Der IX. Zivilsenat hat entschieden, dass das in § 128 HGB zum Ausdruck kommende Haftungsprinzip<br />

auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten einer Anwaltssozietät zutrifft. Damit ist die<br />

Sozietät ist in analoger Anwendung von § 128 HGB selbständige Trägerin von berufsrechtlichen<br />

Rechten und Pflichten. Das Urteil vom 26.6.2008 26 bestätigt die Rechtsfortbildung <strong>zur</strong> eigenständigen<br />

Rechtspersönlichkeit <strong>der</strong> BGB-Gesellschaft mit <strong>der</strong> Entscheidung vom 29.1.2001 (BGHZ 146, 341). Im<br />

18<br />

Urteil v. 6.Mai 1999 11 K 4433/96 F; EFG 1999, 699, 700 (vor BFH XI R 35/99)<br />

19<br />

Urteil v. 12.April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26, 27<br />

20<br />

Urteil v. 24.<strong>August</strong> 2000 IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173, 175<br />

21<br />

Spindler, Der Nichtanwendungserlass im Steuerrecht, DStR 2007, 1061, 1062<br />

<strong>22</strong><br />

Spindler, aaO, 1063<br />

23<br />

Spindler aaO, 1066<br />

24<br />

Mellinghoff, Steuergesetzgebung im Verfassungsstaat, Stbg 2005, 1<br />

25<br />

IX ZR 218/05 = DStR 2007, 1736<br />

26<br />

IX ZR 145/05 Tz. 10 (im Anschluss an OLG München, Stbg 2006, 177 m. Anm.Gladys)<br />

5


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

zu entscheidenden Fall lag <strong>der</strong> Sachverhalt zeitlich früher, weshalb die Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s für<br />

berufsfremde Berufsversehen als nicht entscheidungserheblich verneint wurde.<br />

Das Berufsrecht<br />

Diese Entscheidung reißt einen Spalt in das Berufsrecht, das für die Frage <strong>der</strong> Versicherungspflicht an<br />

eine Trägerschaft von berufsrechtlichen Rechten und Pflichten anknüpft: selbstständige <strong>Steuerberater</strong><br />

sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden<br />

Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während <strong>der</strong><br />

Dauer ihrer Bestellung o<strong>der</strong> Anerkennung aufrechtzuerhalten, § 1 Abs. 1 DVStB. Die Sozietät fällt<br />

nicht in den Kreis <strong>der</strong> in § 49 StBerG abschließend aufgezählten Gesellschaften, die als Steuerberatungsgesellschaft<br />

anerkannt sein können.<br />

Im geltenden Berufsrecht nimmt die Sozietät eine ordnungspolitische Rolle ein. <strong>Steuerberater</strong> dürfen<br />

sich <strong>zur</strong> gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen <strong>der</strong> eigenen beruflichen Befugnisse beispielsweise<br />

mit an<strong>der</strong>en <strong>Steuerberater</strong>n, Wirtschaftsprüfern, Mitglie<strong>der</strong>n einer Rechtsanwaltskammer<br />

örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen (§ 56 Abs. 1, Satz 1 StBerG). Die Verantwortlichkeit<br />

ist eine höchstpersönliche <strong>der</strong> soziierten Berufsträger: Die Sozietät erfor<strong>der</strong>t eine gemeinschaftliche<br />

Kanzlei o<strong>der</strong> mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied <strong>der</strong> Sozietät, für das<br />

die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet, verantwortlich tätig ist (§ 56 Abs. 1, Satz<br />

4 StBerG).<br />

Das schon lange erwartete 8. Steuerberatungs-Än<strong>der</strong>ungsgesetz 27 ignoriert die augenfällige Neuerung<br />

<strong>der</strong> berufsrechtlichen Haftungsverfassung. Die Aufzählung <strong>der</strong> anerkennungsfähigen Berufsausübungsgesellschaften<br />

in § 49 StBerG-E erfährt keine Ergänzung um die Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (Sozietät). Allein <strong>der</strong> ordnungspolitische Rahmen des § 56 StBerG-E öffnet sich: künftig dürfen<br />

sich <strong>Steuerberater</strong> mit an<strong>der</strong>en Berufsträgern „<strong>zur</strong> gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.“ 28 Diese Än<strong>der</strong>ung ist von <strong>der</strong> gesetzgeberischen Erkenntnis<br />

getragen, dass es nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, dem Berufsstand vorzuschreiben, welche gesellschaftsrechtliche<br />

Organisationsform er wählt. 29<br />

Überdies entfällt Satz 4 des § 56 Abs. 1 StBerG. Ein weiterer Beleg dafür, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber keineswegs<br />

die Frage des Subjekts <strong>der</strong> Verantwortlichkeit im Fokus hat, son<strong>der</strong>n hier maßgeblich das<br />

Verbot <strong>der</strong> Sternsozietät aufhebt. „Es soll <strong>der</strong> Verantwortung des einzelnen <strong>Steuerberater</strong>s … obliegen,<br />

wie er seine Tätigkeit organisiert. Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich ihm vorzuschreiben, in welcher Kanzlei<br />

er seinen Beruf in welchem Umfang ausübt.“ 30<br />

Der Spagat im Versicherungsrecht<br />

Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes gem. § 67 StBerG folgen eng den berufsrechtlichen<br />

Vorgaben. Solange die Haftungsverfassung und das Berufsrecht kongruent waren, ergaben sich keine<br />

Beson<strong>der</strong>heiten. Das Berufsrecht begleitet jedoch den von <strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelten gesellschaftsrechtlichen<br />

Haftungsansatz für die Sozietät nicht. Sie soll für berufsrechtliche Verbindlichkeiten<br />

<strong>der</strong> ihr zugehörigen Berufsträger haften ohne selbst einer Versicherungspflicht zu unterliegen. Somit<br />

ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung zwar berufsrechtskonform<br />

ausgestaltet, kann aber den Berufsträgern, die auch das von <strong>der</strong> Rechtsprechung kreierte<br />

Haftpflichtrisiko <strong>der</strong> Sozietät abgesichert wissen wollen, genau diese Absicherung nicht bieten.<br />

Die berufsrechtlichen Vorgaben einerseits und die subjektiv bedarfsgerechte Abdeckung <strong>der</strong> Haftungsrisiken<br />

an<strong>der</strong>erseits erfor<strong>der</strong>t einen versicherungsrechtlichen Spagat. Als pragmatische und versicherungsnehmerorientierte<br />

Lösung bietet es sich an, Ansprüche, die unmittelbar gegen die Sozietät<br />

erhoben werden, im Wege einer Beson<strong>der</strong>en Bedingung (HV 4<strong>22</strong>8/02) in den Versicherungsverträgen<br />

<strong>der</strong> Sozien mitzuversichern. Das Vorbild hierfür liefert die Mitversicherung von als Berufsausübungsgesellschaft<br />

nicht anerkannten Partnerschaftsgesellschaften in den Verträgen <strong>der</strong> Partner.<br />

Was das kostet? Grundsätzlich bietet die <strong>Allianz</strong> ihren Kunden, die zu aktuellen Konditionen versichert<br />

sind, auf Wunsch diese Zusatzdeckung als Service zuschlagsfrei an. In allen an<strong>der</strong>en Fällen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn ein Teil <strong>der</strong> Sozien ihren Deckungsschutz bei an<strong>der</strong>en Versicherern unterhalten, können<br />

abweichende Einzelfalllösungen notwendig sein.<br />

27 BTDrucksache 16/7250 vom 21.11.2007<br />

28 BTDrucksache 16/7250, Nummer 36, Seite 10<br />

29 BTDrucksache 16/7250, Begründung zu Nummer 36, zu Absatz 1, Seite 25<br />

30 BTDrucksache 16/7250, Begründung zu Nummer 36, a.a.O.<br />

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<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

3. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und <strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />

Das Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 ist im Bundesgesetzblatt<br />

Teil I <strong>Nr</strong>. 63 vom 17. Dezember 2007 - Blatt 2840 ff – verkündet und trat gem. Artikel 20 (im<br />

Wesentlichen) am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats, also am 1. Juli 2008<br />

in Kraft.<br />

Das RDG führt den neuen Begriff <strong>der</strong> Rechtsdienstleistung ein: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit<br />

in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfor<strong>der</strong>t.<br />

Ziel des Gesetzes ist es, Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Anwälte zuzulassen. So können alle<br />

Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen anbieten:<br />

„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer an<strong>der</strong>en Tätigkeit, wenn sie als<br />

Nebenleistung zum Berufs- o<strong>der</strong> Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem<br />

Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Haupttätigkeit unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erfor<strong>der</strong>lich sind.“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Als<br />

erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Testamentsvollstreckung,<br />

<strong>der</strong> Haus- und Wohnungsverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittelberatung erbracht werden (§<br />

5 Abs. 2 RDG).<br />

Für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Rechtsberatung kommt es ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr darauf an, dass die<br />

geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 32 Abs. 1 StBerG) o<strong>der</strong> die mit dem Beruf eines<br />

<strong>Steuerberater</strong>s vereinbare Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 StBerG) ohne diese nicht sachgemäß erledigt werden<br />

kann. Vielmehr zeichnen sich unter Umständen mit <strong>der</strong> neuen Regelung für den <strong>Steuerberater</strong><br />

erhebliche Möglichkeiten 31 <strong>zur</strong> Erbringung von Rechtsdienstleistungen als zum Berufs- o<strong>der</strong> Tätigkeitsbild<br />

gehörigen Nebenleistungen ab. Nach an<strong>der</strong>er Ansicht eröffnet das RDG <strong>Steuerberater</strong>n wenig<br />

neue Möglichkeiten 32 bzw. eröffnet zumindest neue Chancen 33 bzw. wird damit gerechnet, dass<br />

mit einem durch das RDG eröffneten Wettbewerb auf dem (Steuer- ) Rechtsberatungsmarkt die Qualitätsansprüche<br />

in <strong>der</strong> Tendenz weiter steigen. 34<br />

Es wird auch künftig <strong>der</strong> Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelfall die Abgrenzung herauszuarbeiten,<br />

welche Rechtsdienstleistung des <strong>Steuerberater</strong>s noch als Nebenleistung anzusehen ist. Als<br />

Prüfungsmaßstab sind neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtssuchenden<br />

maßgeblich, ob die umfassende rechtliche Ausbildung eines Rechtsanwalts o<strong>der</strong> seine<br />

beson<strong>der</strong>e Pflichtenstellung im Rechtssystem wirklich erfor<strong>der</strong>lich ist, o<strong>der</strong> ob die juristische Qualifikation<br />

des nicht anwaltlichen Dienstleisters ausreicht. Es darf sich nur nicht um Hauptleistungen handeln,<br />

son<strong>der</strong>n muss eine Nebentätigkeit sein und zum Berufsbild gehören. 35<br />

Die Grenzen <strong>zur</strong> rein rechtsberatenden Tätigkeit waren bislang schon fließend, so dass etwa Entwürfe<br />

für Standardverträge häufig mit erarbeitet wurden. Diese Praxis wird mit <strong>der</strong> Neuregelung des RDG<br />

quasi legalisiert. 36 Sicherlich überschritten wird die Grenze auch künftig mit Leistungen einer allgemeinen<br />

Durchsetzungsberatung sowie <strong>der</strong> Prozessführung außerhalb <strong>der</strong> AO. Eine isolierte Rechtberatung<br />

bleibt für <strong>Steuerberater</strong> weiterhin unzulässig. Ein altbekanntes Problemfeld, die Vertretungsbefugnis<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> in sozialgerichtlichen Verfahren, ist durch das RDG nicht betroffen. 37<br />

Offen ist die Frage, welche Beratungspflichten künftig mit den neu gewonnenen Rechten korrespondieren.<br />

Nachdem die Rechtsprechung den <strong>Steuerberater</strong> im Zweifel für alles haften lässt, kann eine<br />

möglichen Haftungserweiterung durch die Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden. So bleibt<br />

abzuwarten, welche Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Steuerbrater künftig in eigener Pflicht wird prüfen müssen?<br />

31<br />

Kleine-Cosack, Öffnung des Rechtsberatungsmarkts – Rechtsdienstleistungsgesetz verabschiedet, BB 2007, 2637ff<br />

32<br />

Reibel, Neuerungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes für Steuerbrater, SteuerConsultat 2008, 18, ff.<br />

33<br />

Pestke, Krumbiegel, Das Rechtsdienstleistungsgesetz – neue Chancen für <strong>Steuerberater</strong>, BB-Special 3.2008, 17ff.<br />

34<br />

Römermann, Qualität, Qualitätsmanagement und Total Quality Management in <strong>der</strong> Steuerberatungskanzlei. Stbg 2008, 265ff.<br />

35<br />

Kleine-Cosack, a.a.O.<br />

36<br />

Henssler, Deckenbrock, Neue Regeln für den deutschen Rechtsberatungsmarkt, Der Betrieb 2008, 41, 43.<br />

37<br />

Hund, Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes für den steuerberatenden Beruf, DStR 2008, 1208, 1212<br />

7


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

Der Versicherungsschutz<br />

Auch unter <strong>der</strong> Geltung des RDG umfasst <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Allianz</strong> unterhaltene Versicherungsschutz einer<br />

<strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung gem. § 67 StBerG in bedingungsgemäßem Umfang uneingeschränkt die<br />

zulässige Rechtsberatung des <strong>Steuerberater</strong>s. Soweit die zukünftige Rechtslage zu einer Befugnismehrung<br />

des Berufsträgers führen sollte, wird diese auf den Deckungsumfang durchschlagen. Die<br />

Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von <strong>Steuerberater</strong>n wird auch<br />

nach Inkrafttreten weiterhin lauten: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Besorgung<br />

sonstiger frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten, soweit die Grenzen <strong>der</strong> erlaubten Tätigkeit nicht bewusst<br />

überschritten werden“ (Teil 3 B Ziffer IV AVB-RSW).<br />

4. Achtes Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des Steuerberatungsgesetzes vom 8.4.2008, BGBl. I, 666<br />

Das Gesetz trat am Tag nach <strong>der</strong> Verkündung (11. April 2008) in Kraft, Artikel 7. Übergangsregelungen<br />

gibt es (nur) für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>prüfung. An dieser Stelle werden acht ausgewählte<br />

Punkte in <strong>der</strong> gebotenen Kürze abgehandelt.<br />

4.1 Bürogemeinschaft von Lohnsteuerhilfevereinen mit <strong>Steuerberater</strong>n §§ 26 II, S. 2; 56 II<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

§ 26<br />

(2) Die Ausübung einer an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

in Verbindung mit <strong>der</strong> Hilfeleistung in Steuersachen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Befugnis nach § 4 <strong>Nr</strong>. 11 ist nicht zulässig.<br />

§ 26<br />

(2) Die Ausübung einer an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

in Verbindung mit <strong>der</strong> Hilfeleistung in Steuersachen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Befugnis nach § 4 <strong>Nr</strong>. 11 ist nicht zulässig.<br />

Für die Zusammenarbeit mit <strong>Steuerberater</strong>n, Steuerbevollmächtigten<br />

und Steuerberatungsgesellschaften gilt §<br />

56 Abs. 2 Satz 1.<br />

§ 56<br />

(2) <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen mit<br />

an<strong>der</strong>en <strong>Steuerberater</strong>n und Steuerbevollmächtigten,<br />

Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitglie<strong>der</strong>n<br />

einer Rechtsanwaltskammer und <strong>der</strong> Patentanwaltskammer,<br />

den in § 3 <strong>Nr</strong>. 2 und 3 genannten Vereinigungen,<br />

Lohnsteuerhilfevereinen und Vereinen im Sinne des § 4<br />

<strong>Nr</strong>. 8 eine Bürogemeinschaft bilden.<br />

Künftig dürfen <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte auch mit Lohnsteuerhilfevereinen eine Bürogemeinschaft<br />

bilden. Erhebliche Bedeutung kommt <strong>der</strong> strikten Trennung <strong>der</strong> Büros, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Trennung <strong>der</strong> Akten mit Blick auf die Beschlagnahmefreiheit zu.<br />

§ 12 AVB ist hier aber nicht einschlägig, denn Lohnsteuerhilfevereine sind keine „Berufsangehörigen“<br />

son<strong>der</strong>n Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern <strong>zur</strong> Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Befugnis nach § 4 <strong>Nr</strong>. 11 für ihre Mitglie<strong>der</strong>, § 13 I StBerG.<br />

Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen <strong>Steuerberater</strong> und Lohnsteuerhilfeverein ist grundsätzlich<br />

nicht darstellbar, da nach geltendem Recht <strong>Steuerberater</strong> auf den Geschäftspapieren nicht auf<br />

Bürogemeinschaften hinweisen dürfen, § 19 BOStB.<br />

Der Lohnsteuerhilfeverein berät bzw. vertritt seine Mitglie<strong>der</strong>. Sollte <strong>der</strong> mit einem Lohnsteuerhilfeverein<br />

in Bürogemeinschaft tätige <strong>Steuerberater</strong> innerhalb <strong>der</strong> Befugnisse des § 4 <strong>Nr</strong>. 11 StBerG hinzugezogen<br />

werden, kommt kein eigenes Mandatsverhältnisses zwischen dem <strong>Steuerberater</strong> und dem<br />

Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zustande. Sollte in dieser Konstellation dem <strong>Steuerberater</strong> ein<br />

Berufsversehen unterlaufen, ist er als Erfüllungsgehilfe des Lohnsteuerhilfevereins tätig. Allein dessen<br />

Versicherungsschutz ist für den Haftungsfall maßgeblich (§ 1 AVB HV 31).<br />

Wird dagegen ein Mandat mit dem in Bürogemeinschaft tätigen <strong>Steuerberater</strong> begründet werden, weil<br />

entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Befugnisbereich des § 4 <strong>Nr</strong>. 11 StBerG überschritten ist o<strong>der</strong> die Komplexität <strong>der</strong> Materie<br />

eine Betreuung durch ihn angezeigt erscheinen lässt, ist ein „gemeinsames“ haftungsauslösendes<br />

Berufsversehen zwar grundsätzlich darstellbar, wäre jedoch für den Lohnsteuerhilfeverein im Regelfall<br />

infolge einer Befugnisüberschreitung ohne Deckung.<br />

8


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

Problematisch können etwaige Grauzonenfälle werden, in denen <strong>der</strong> mit einem Lohnsteuerhilfeverein<br />

in Bürogemeinschaft tätige <strong>Steuerberater</strong> und <strong>der</strong> Lohnsteuerhilfeverein parallel mandatiert sind o<strong>der</strong><br />

ein/zwei Berufsversehen sich nicht eindeutig zuordnen lassen sollten. Gerade komplexe Themen innerhalb<br />

<strong>der</strong> Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins, z.B. die haushaltsnahen Hilfen (§ 35a EStG), laden<br />

zu einer fachlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bürogemeinschaft ein. Nachdem<br />

die Versicherungssumme des Lohnsteuerhilfevereins in <strong>der</strong> Regel unterhalb <strong>der</strong> (Pflicht-) Versicherungssumme<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s liegt, ist vorsorglich - mit Blick auf diese neue Form <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

- eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikobeschreibung und Beson<strong>der</strong>en Bedingung <strong>zur</strong> Vermögensschaden-<br />

Haftpflichtversicherung für Lohnsteuerhilfevereine - HV 4071 angezeigt. In einer neuen Ziffer 3 wird für<br />

die Fälle <strong>der</strong> Bürogemeinschaft analog Teil 1 § 14 II AVB-RAW HV 60eine Kumulsperre integriert:<br />

3. In Ergänzung von § 14 AVB gilt: Werden mehrere Versicherungsnehmer in Bürogemeinschaft<br />

(§ 26 Abs. 2 StBerG) für ein- und denselben Verstoß verantwortlich gemacht und kann für diesen<br />

Verstoß Versicherungsschutz aus mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch genommen, begrenzt<br />

die Versicherungssumme des Vertrages mit <strong>der</strong> höchsten Versicherungssumme die Leistung<br />

aus allen Versicherungsverträgen; eine Kumulierung <strong>der</strong> Versicherungssummen findet nicht<br />

statt.<br />

4.2 GmbH & Co. KG, § 50 I S. 2<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Vorstandes, die Geschäftsführer o<strong>der</strong> die<br />

persönlich haftenden Gesellschafter <strong>Steuerberater</strong> sind.<br />

Mindestens ein <strong>Steuerberater</strong>, <strong>der</strong> Mitglied des Vorstandes,<br />

Geschäftsführer o<strong>der</strong> persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter<br />

ist, muß seine berufliche Nie<strong>der</strong>lassung am Sitz<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> in dessen Nahbereich haben.<br />

(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Vorstandes, die Geschäftsführer o<strong>der</strong> die<br />

persönlich haftenden Gesellschafter <strong>Steuerberater</strong> sind.<br />

Mindestens ein <strong>Steuerberater</strong>, <strong>der</strong> Mitglied des Vorstandes,<br />

Geschäftsführer o<strong>der</strong> persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter<br />

ist, muß seine berufliche Nie<strong>der</strong>lassung am Sitz<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> in dessen Nahbereich haben.<br />

Persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter kann auch eine Steuerberatungsgesellschaft<br />

sein, die die Voraussetzungen<br />

des § 50a erfüllt.<br />

Mit dem neu angefügten Satz 2 in § 50 Abs. 1 wird die GmbH & Co. KG als Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft<br />

zugelassen. Diese Rechtsform soll allerdings nur Steuerberatungsgesellschaften<br />

offenstehen, die die Kapitalbindungsvorschriften nach § 50a StBerG erfüllen. Den sog. Altgesellschaften,<br />

die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, soll ein Rechtsformwechsel nicht möglich sein.<br />

Sowohl bei <strong>der</strong> Komplementär-GmbH als auch <strong>der</strong> GmbH & Co KG muss es sich um anerkannte<br />

Steuerberatungsgesellschaften handeln. Daher müssen beide Gesellschaften jeweils gegenüber <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Steuerberater</strong>kammer Versicherungsschutz nach <strong>der</strong> DVStB nachweisen. Die Details <strong>der</strong><br />

näheren Ausgestaltung des Versicherungsschutzes hängen davon ab, welche <strong>der</strong> beiden Gesellschaften<br />

in welchem Umfang als Berufsausübungsgesellschaft tätig ist.<br />

Nach dem Leitbild des HGB ist die <strong>Steuerberater</strong>-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin die<br />

„eigentliche“ Berufsausübungsgesellschaft mit <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> angemessenen Versicherungsnahme<br />

gemäß §§ 72 I, 67 StBerG, da sie als Komplementärin geschäftsführungsbefugt (§ 164 HGB)<br />

und vertretungsermächtigt (§ 170 HGB) ist. Die <strong>Steuerberater</strong>-KG könnte sich als Anerkennungsvoraussetzung<br />

grundsätzlich mit <strong>der</strong> Pflichtversicherungssumme begnügen.<br />

Aus <strong>der</strong> Praxis ist die vertragliche Gestaltung bekannt, dass stattdessen die KG die berufsausübende<br />

Gesellschaft ist. Sie ist die Vertragspartnerin <strong>der</strong> Mandanten, während die GmbH keine „Geschäfte“<br />

abwickelt. Bei dieser Gestaltung wird <strong>der</strong> Komplementär-GmbH regelmäßig die gesetzliche Mindestversicherungssumme<br />

zu einer Anerkenntnisprämie genügen.<br />

Die Komplementär-GmbH dürfte als Berufsausübungsgesellschaft eher die Ausnahme sein. Gleichwohl<br />

ist die Berufsausübung im Verbund und arbeitsteilig möglich: eigene o<strong>der</strong> z.B. Großmandate<br />

werden in <strong>der</strong> einen und die Praxis- o<strong>der</strong> Kleinmandate in <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ausübungsgesellschaft bearbeitet.<br />

In diesen Konstellationen kommt es also immer auf den konkreten Einzelfall <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

von Arbeitsaufteilung und agierenden Berufsträgern an. Die Nettoprämie beträgt je nach <strong>der</strong> konkreten<br />

Sachlage zwischen 100% und 200%.<br />

9


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

4.3 Der Begriff <strong>der</strong> „Sozietät“ entfällt, § 56 I S. 1 und S. 4; Erlaubnis <strong>der</strong> Sternsozietät<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

(1) <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen sich<br />

<strong>zur</strong> gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen <strong>der</strong><br />

eigenen beruflichen Befugnisse mit an<strong>der</strong>en <strong>Steuerberater</strong>n<br />

und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern,<br />

vereidigten Buchprüfern, Mitglie<strong>der</strong>n einer Rechtsanwaltskammer<br />

und Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Patentanwaltskammer örtlich<br />

und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit<br />

Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät<br />

nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen<br />

werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung<br />

mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den<br />

Bestimmungen und Anfor<strong>der</strong>ungen des notariellen Berufsrechts.<br />

Die Sozietät erfor<strong>der</strong>t eine gemeinschaftliche<br />

Kanzlei o<strong>der</strong> mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein<br />

Mitglied <strong>der</strong> Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die<br />

Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.<br />

(1) <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen sich<br />

mit an<strong>der</strong>en <strong>Steuerberater</strong>n und Steuerbevollmächtigten,<br />

Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitglie<strong>der</strong>n<br />

einer Rechtsanwaltskammer und <strong>der</strong> Patentanwaltskammer<br />

<strong>zur</strong> gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Mit<br />

Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf diese Verbindung<br />

nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung<br />

eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung<br />

mit Rechtsanwälten, die zu- gleich Notar sind, nach<br />

den Bestimmungen und Anfor<strong>der</strong>ungen des notariellen<br />

Berufsrechts.<br />

Die Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 16/7250 16. v. 21. 11. 2007, Seite 25)<br />

erläutert zu dieser Än<strong>der</strong>ung: „Die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen<br />

<strong>der</strong> rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) sollen grundsätzlich<br />

unverän<strong>der</strong>t bleiben. Die bisherigen beson<strong>der</strong>en gesellschaftsrechtlichen Regelungen sollen<br />

jedoch gestrichen werden. Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich <strong>Steuerberater</strong>n vorzuschreiben, welche gesellschaftsrechtliche<br />

Organisationsform sie wählen dürfen, um ihren Beruf ausüben zu können. Mit <strong>der</strong><br />

Streichung <strong>der</strong> Wörter „zu einer Sozietät“ fällt auch die Möglichkeit des Zusammenschlusses mit Angehörigen<br />

<strong>der</strong> rechtsberatenden Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft unter Absatz 1. Zudem<br />

wird es <strong>Steuerberater</strong>n und Steuerbevollmächtigten künftig auch möglich sein, ihren Beruf in mehreren<br />

Sozietäten auszuüben. Das Verbot <strong>der</strong> sog. Sternsozietät (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4993, S.<br />

33; 13/9820, S. 14; Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. September 2003 – AnwZ (B)<br />

24/00, NJW 2003, 3548) entfällt damit. Es soll <strong>der</strong> Verantwortung des einzelnen <strong>Steuerberater</strong>s und<br />

Steuerbevollmächtigten obliegen, wie er seine Tätigkeit organisiert. Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich ihm vorzuschreiben,<br />

in welcher Kanzlei er seinen Beruf in welchem Umfang ausübt. Der geltende Satz 4 kann<br />

daher aufgehoben werden.“<br />

Wie sieht eine berufsrechtskonforme Lösung, die den §§ 40 I StBerG, 34 III DVStB Rechnung trägt,<br />

für die Sternsozietät und § 12 AVB aus? Die berufliche Nie<strong>der</strong>lassung des <strong>Steuerberater</strong>s ist für den<br />

Versicherungsschutz Anknüpfungspunkt. Die geographisch zuständigen Berufskammern erhalten die<br />

Versichererbestätigungen und sonstigen Erklärungen zugeleitet. Die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes<br />

für die Tätigkeit in weiteren überörtlichen Sozietäten rankt bildlich gesprochen um den<br />

Grundversicherungsschutz. Etliche Detailfragen, so z.B. die künftige Ausgestaltung des <strong>Brief</strong>kopfes<br />

des sternförmig soziierten Berufsträgers, sind noch ungeklärt. Im einzelnen:<br />

- Die Berufsausübung in einer Sternsozietät ist sowohl Gegenstand <strong>der</strong> vorvertraglichen Anzeigepflichten<br />

gem. Teil 1 § 11a I AVB-RSW als auch <strong>der</strong> Anzeigepflichten während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit<br />

gem. Teil 1 § 11b II AVB-RSW;<br />

- Teil 1 § 12 AVB-RSW gilt nicht über alle sternförmig soziierten Einheiten hinweg, son<strong>der</strong>n nur innerhalb<br />

<strong>der</strong> Sozietäten, an denen <strong>der</strong> sternförmig soziierte Berufsträger beteiligt ist;<br />

- Für den sternförmig soziierten Berufsträger empfiehlt sich je Sozietät ein geson<strong>der</strong>ter Exzedent<br />

soweit dort höhere Versicherungssummen bestehen (bleiben). Bei <strong>der</strong> Frage des angemessenen<br />

Versicherungsschutzes wird dem Mandantenprofil <strong>der</strong> jeweiligen Sozietät - sowie künftig auch, je<br />

nachdem, in welchem Umfang sich <strong>der</strong> IX. BGH-Senat <strong>der</strong> Judikatur des II. Zivilsenats anschließen<br />

wird - den Aspekten <strong>der</strong> akzessorischen Haftung und <strong>der</strong> Eintrittshaftung Bedeutung zukommen;<br />

- Soweit <strong>der</strong> sternförmig soziierte Berufsträger höher versichert ist als die Kollegen in <strong>der</strong> überörtlichen<br />

Sozietät und dort keine Notwendigkeit <strong>zur</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Versicherungssumme erkannt wird,<br />

sind die Folgen des § 12 AVB zu bedenken: die Quotelung entwertet die höhere Versicherungssumme<br />

des Stern-Sozius einerseits und wertet an<strong>der</strong>erseits die niedrigeren Versicherungssummen<br />

<strong>der</strong> Sozien auf;<br />

- Zu einer risikogerechten Tarifierung stehen geeignete Tätigkeitsnachlässe <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

10


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

4.4 Kooperation mit allen partnerschaftsfähigen Berufen, § 56 V<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

(2) 1<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen sich<br />

<strong>zur</strong> gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen <strong>der</strong><br />

eigenen beruflichen Befugnisse mit an<strong>der</strong>en <strong>Steuerberater</strong>n<br />

und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern,<br />

vereidigten Buchprüfern, Mitglie<strong>der</strong>n einer Rechtsanwaltskammer<br />

und Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Patentanwaltskammer zu<br />

einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die<br />

nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53<br />

Satz 2 gilt insoweit nicht. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(5) <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen eine<br />

auf einen Einzelfall o<strong>der</strong> auf Dauer angelegte berufliche<br />

Zusammenarbeit, <strong>der</strong> nicht die Annahme gemeinschaftlicher<br />

Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe<br />

im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />

sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften<br />

eingehen (Kooperation). Sie sind<br />

verpflichtet sicherzustellen, dass bei <strong>der</strong> Kooperation ihre<br />

Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet,<br />

muss die Kooperation unverzüglich beendet werden.<br />

Es ist <strong>Steuerberater</strong>n und Steuerbevollmächtigten nunmehr gestattet, ihren Beruf in Kooperation mit<br />

Angehörigen freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker,<br />

Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplompsychologen, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammern,<br />

Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, <strong>Steuerberater</strong>, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte<br />

Buchprüfer – vereidigte Buchrevisoren –, Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,<br />

Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,<br />

Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher)<br />

auszuüben.<br />

Für die Einhaltung <strong>der</strong> Berufspflichten <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen<br />

freier Berufe i. S. des § 1 Abs. 2 PartGG sind die beteiligten <strong>Steuerberater</strong> verantwortlich. Es<br />

obliegt <strong>der</strong> eigenverantwortlichen Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> (vgl. BVerfG, 1 BvR 238/01 vom 3.<br />

Juli 2003, NJW 2003, 2521, zu § 43a Abs. 4 BRAO, Verbot <strong>der</strong> Vertretung wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Interessen),<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Regelungen zu treffen (Deutscher Bundestag Drucksache 16/7250 16. v. 21.<br />

11. 2007, Seite 25).<br />

Die Kooperation gem. § 56 V StBerG ist kein Fall des Sozienbegriffs i.S.v. § 1 II AVB-RSW HV 60,<br />

soweit es dem in § 1 Abs. 2 PartGG bezeichneten Personenkreis an dem Merkmal <strong>der</strong> Berufsangehörigkeit<br />

ermangelt. § 1 II AVB-RSW HV 60 bleibt allein für berufsangehörige Kooperationspartner <strong>der</strong><br />

Berufe Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, <strong>Steuerberater</strong>, vereidigte<br />

Buchprüfer – vereidigte Buchrevisoren –, Steuerbevollmächtigte einschlägig.<br />

4.5 Ausnahmen vom Verbot <strong>der</strong> gewerblichen Tätigkeit, § 57 IV <strong>Nr</strong>.1<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind,<br />

gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. eine gewerbliche Tätigkeit;<br />

2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle<br />

des Absatzes 3 <strong>Nr</strong>. 4 sowie <strong>der</strong> §§ 58 und 59.<br />

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind,<br />

gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen,<br />

soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufs-<br />

pflichten nicht zu erwarten ist.<br />

2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle<br />

des Absatzes 3 <strong>Nr</strong>. 4 sowie <strong>der</strong> §§ 58 und 59.<br />

Eine Tätigkeit als Angestellter <strong>der</strong> Finanzverwaltung ist<br />

stets mit dem Beruf des <strong>Steuerberater</strong>s o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigen<br />

unvereinbar.<br />

Diese Neuregelung ermöglicht es den <strong>Steuerberater</strong>kammern, künftig eine gewerbliche Tätigkeit zuzulassen,<br />

wenn eine Gefährdung <strong>der</strong> Berufspflichten nicht besteht.<br />

Die Intention dieser Lockerung zielt auf die daraus sich ergebende Problematik, dass allein die Ausübungsform<br />

(z.B. als GmbH) <strong>zur</strong> Gewerblichkeit führt. Der Fokus liegt auf heute schon mit dem Beruf<br />

vereinbare Tätigkeiten in einem gewerblichen Kleid. Eine restriktive Handhabung <strong>der</strong> Ausnahmege-<br />

11


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

nehmigungen anhand eines noch zu schaffenden Katalogs dürfte zu erwarten sein. Die Tätigkeit im<br />

Ausnahmebereich soll im Vergleich <strong>zur</strong> Haupttätigkeit von geringfügigem Umfang und zeitlich begrenzt<br />

sein müssen, z.B. eine zeitlich befristete Tätigkeit als Notgeschäftsführer ohne gerichtliche/behördliche<br />

Bestellung. Näheres ist noch nicht bekannt.<br />

Beispiele:<br />

Unterhält ein <strong>Steuerberater</strong> eine Unternehmensberatungs-GmbH, ergeben sich keine deckungsrechtlichen<br />

Beson<strong>der</strong>heiten. An<strong>der</strong>s dagegen die Tätigkeit als Veranstalter von beruflicher Fortbildung.<br />

Dieser Tätigkeit wohnt ein eigener Charakter inne mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Veranstalterhaftpflichtschutz<br />

nicht in die Berufsdeckung einbezogen werden kann.<br />

Bei <strong>der</strong> Tätigkeit als Insolvenzverwalter und gleichzeitiger Unternehmensfortführung ist die bloße Abwicklung<br />

des Unternehmens gedeckt, nicht jedoch geschäftspolitische Entscheidungen, z. B. den Geschäftszweck<br />

zu än<strong>der</strong>n (aus einer Fahrradfabrik wird eine Seifenmanufaktur).<br />

Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikobeschreibung gem. Teil 3 AVB-RSW ist nicht angezeigt. Die tatsächliche<br />

Nachfrage und die Einzelfälle bleiben abzuwarten. Es empfiehlt sich, etwaige Zweifelsfragen zum<br />

Versicherungsschutz mit dem Versicherer zu klären, z.B. Fragen bezüglich des Instrumentariums <strong>der</strong><br />

Objektdeckung.<br />

4.6 Der Syndikussteuerberater, § 58 S. 2 <strong>Nr</strong>. 5a<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren<br />

Beruf als Angestellte einer Person o<strong>der</strong> Vereinigung im<br />

Sinne des § 3 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 ausüben. Sie dürfen ferner tätig<br />

werden<br />

…<br />

5. als Angestellte von <strong>Steuerberater</strong>kammern (§§ 73, 85),<br />

<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren<br />

Beruf als Angestellte einer Person o<strong>der</strong> Vereinigung im<br />

Sinne des § 3 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 ausüben. Sie dürfen ferner tätig<br />

werden<br />

…<br />

5. als Angestellte von Berufskammern <strong>der</strong> in § 56 Abs. 1<br />

genannten Berufe,<br />

5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses<br />

Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen.<br />

Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht <strong>zur</strong> unabhängigen<br />

und eigenverantwortlichen Berufsausübung<br />

beeinträchtigt wird. Der <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigte<br />

darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund<br />

eines ständigen Dienst- o<strong>der</strong> ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />

seine Arbeitszeit und -kraft <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als <strong>Steuerberater</strong><br />

o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigte<br />

den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen.<br />

§ 57 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 2 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

Die Tätigkeit als Angestellter ist mit dem Beruf des <strong>Steuerberater</strong>s nunmehr vereinbar. An<strong>der</strong>s als bei<br />

den Rechtsanwälten wird die Zulassung des Syndikussteuerberaters aber auf Tätigkeiten im Sinne<br />

des § 33 StBerG, d. h. auf Hilfeleistungen in Steuersachen beschränkt.<br />

Mit <strong>der</strong> Regelung soll es insbeson<strong>der</strong>e Mitarbeitern in <strong>der</strong> Steuerabteilung eines Unternehmens möglich<br />

sein, neben <strong>der</strong> Angestelltentätigkeit in dem Unternehmen auch selbständig als <strong>Steuerberater</strong><br />

tätig zu sein.<br />

Das Verbot, den Arbeitgeber in Steuersachen zu vertreten, soll Interessenkollisionen zwischen den<br />

berufsrechtlichen Pflichten und <strong>der</strong> Weisungsgebundenheit aus dem Angestelltenverhältnis vermeiden.<br />

Nach zutreffen<strong>der</strong> Ansicht <strong>der</strong> BStBK muss <strong>der</strong> Syndikus-<strong>Steuerberater</strong> eine <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

abschließen. Den Versicherungsschutz benötigt er aber nur für eine mögliche selbstständige<br />

Tätigkeit (neben <strong>der</strong> Angestelltentätigkeit). Eine auf die Angestelltentätigkeit bezogene Versichererbestätigung<br />

ist nach Ansicht <strong>der</strong> BStBK daher nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

12


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

4.7 Anwendungserweiterung für die Bestellung eines Praxisabwicklers, § 70 I<br />

§ 70 wird insgesamt neu geordnet.<br />

StBerG (i.d.F. G v. 23.11.2007 I 2631) StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

(1) Ist ein <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigter<br />

gestorben, kann die zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

einen <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten zum<br />

Abwickler <strong>der</strong> Praxis bestellen.<br />

Der Abwickler ist in <strong>der</strong> Regel nicht länger als für die Dauer<br />

eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist<br />

die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern,<br />

wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten<br />

noch nicht zu Ende geführt werden konnten.<br />

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten<br />

abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge<br />

fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.<br />

Ihm stehen im Rahmen <strong>der</strong> eigenen Befugnisse die Befugnisse<br />

zu, die <strong>der</strong> verstorbene <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigte<br />

hatte.<br />

(3) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Bestellung kann je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren<br />

<strong>Steuerberater</strong>s o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten bestellt werden,<br />

dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2, 3 o<strong>der</strong> 4<br />

erloschen o<strong>der</strong> nach § 46 <strong>zur</strong>ückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen<br />

ist.<br />

(1) Ist ein <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigter<br />

gestorben, kann die zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

einen an<strong>der</strong>en <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten<br />

zum Abwickler <strong>der</strong> Praxis bestellen.<br />

Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren<br />

<strong>Steuerberater</strong>s o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten bestellt werden,<br />

dessen Bestellung erloschen, <strong>zur</strong>ückgenommen o<strong>der</strong><br />

wi<strong>der</strong>rufen worden ist.<br />

(2) Der Abwickler ist in <strong>der</strong> Regel nicht länger als für die<br />

Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers<br />

ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu<br />

verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende<br />

Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.<br />

(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten<br />

abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge<br />

fort; innerhalb <strong>der</strong> ersten sechs Monate ist er auch berechtigt,<br />

neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen<br />

Befugnisse zu, die <strong>der</strong> verstorbene o<strong>der</strong> frühere <strong>Steuerberater</strong><br />

o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigte hatte.<br />

Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten<br />

als von <strong>der</strong> Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die<br />

Wahrnehmung ihrer Rechte in an<strong>der</strong>er Weise gesorgt hat.<br />

(4) Der <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigte, <strong>der</strong> von<br />

Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die<br />

Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.<br />

Über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Ablehnung entscheidet die zuständige<br />

<strong>Steuerberater</strong>kammer.<br />

(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.<br />

(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen<br />

eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet,<br />

Gebührenansprüche und Kostenfor<strong>der</strong>ungen des verstorbenen<br />

o<strong>der</strong> früheren <strong>Steuerberater</strong>s o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten<br />

im eigenen Namen geltend zu machen, im Fall<br />

des verstorbenen <strong>Steuerberater</strong>s o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten<br />

allerdings nur für Rechnung <strong>der</strong> Erben.<br />

(7) Die Bestellung kann wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine<br />

schriftliche Einwilligung <strong>der</strong> Erben o<strong>der</strong> des früheren <strong>Steuerberater</strong>s<br />

o<strong>der</strong> Steuerbevollmächtigten vor.<br />

Die Gesetzesbegründung erläutert die Einzelheiten instruktiv (Deutscher Bundestag Drucksache<br />

16/7250 16. v. 21. 11. 2007, Seite 28f.), so dass es hier mit <strong>der</strong> farblichen Gegenüberstellung sein<br />

Bewenden haben soll. Diese Neuerung tangiert nicht den umfassenden Deckungsumfang gem. Teil 3<br />

A <strong>Nr</strong>. 1 AVB-RSW.<br />

13


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

4.8 Eigene Informationsbefugnis des Versicherers gegenüber <strong>der</strong> Kammer, § 56 II DVStB<br />

DVStB (i.d.F. G v. 15.12.2003 I 2645) Artikel 2 StBerG (G v. 8.4.2008 I 666)<br />

Die Beendigung o<strong>der</strong> Kündigung des Versicherungsvertrages,<br />

jede Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsvertrages, die<br />

den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz<br />

beeinträchtigt, <strong>der</strong> Wechsel des Versicherers,<br />

<strong>der</strong> Beginn und die Beendigung <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

infolge einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit<br />

und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf einer vorläufigen Deckungszusage sind<br />

<strong>der</strong> gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Die Beendigung o<strong>der</strong> Kündigung des Versicherungsvertrages,<br />

jede Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsvertrages, die<br />

den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz<br />

beeinträchtigt, <strong>der</strong> Wechsel des Versicherers,<br />

<strong>der</strong> Beginn und die Beendigung <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

infolge einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit<br />

und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf einer vorläufigen Deckungszusage sind<br />

<strong>der</strong> gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Der Versicherer ist befugt, <strong>der</strong> zuständigen <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

Beginn und Ende des Versicherungsvertrages,<br />

jede Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsvertrages, die den<br />

nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz<br />

beeinträchtigt, und den Wi<strong>der</strong>ruf einer vorläufigen<br />

Deckungszusage mit- zuteilen. Die zuständige <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

ist berechtigt, entsprechende Auskünfte<br />

bei dem Versicherer einzuholen.<br />

<strong>Steuerberater</strong>, Steuerbevollmächtigte o<strong>der</strong> Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Beruf selbständig<br />

ausüben, müssen <strong>der</strong> zuständigen <strong>Steuerberater</strong>kammer vor <strong>der</strong> Bestellung den Nachweis über den<br />

Abschluss einer <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung erbringen.<br />

Nach <strong>der</strong> vormaligen Regelung ist <strong>der</strong> Versicherungspflichtige (<strong>Steuerberater</strong>, Steuerbevollmächtigte<br />

o<strong>der</strong> Steuerberatungsgesellschaften) verpflichtet, Än<strong>der</strong>ungen des Versicherungsvertrages <strong>der</strong> zuständigen<br />

<strong>Steuerberater</strong>kammer unverzüglich anzuzeigen. Mit <strong>der</strong> Neuregelung erhält auch <strong>der</strong> Versicherer<br />

die Befugnis, die Än<strong>der</strong>ungen des Versicherungsvertrages <strong>der</strong> zuständigen <strong>Steuerberater</strong>kammer<br />

mitzuteilen. Darüber hinaus erhalten die <strong>Steuerberater</strong>kammern die Befugnis, Auskünfte über<br />

die <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung beim Versicherer einzuholen.<br />

5. DVVS unterstützt aktiv beim Aufbau des Beratungsfeldes „Vermögensgestaltung“<br />

Die meisten <strong>Steuerberater</strong> haben bereits die Erosion ihres Kerngeschäftes und den stärkeren Wettbewerb<br />

hautnah zu spüren bekommen. Doch wem es gelingt im Beratungsgeschäft innovative Wege<br />

zu gehen, hat immer noch ausgezeichnete Verdienstmöglichkeiten. Einer dieser kreativen Pfade ist<br />

das Beratungsfeld „Vermögensgestaltung“. Wer sich dieses Thema in <strong>der</strong> Kanzlei erfolgreich auf die<br />

Fahnen schreibt, so berichtet <strong>der</strong> Deutsche Verband vermögensberaten<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> e.V.<br />

(DVVS), erreicht gute Umsatzzuwächse. Der DVVS versucht seine Mitglie<strong>der</strong> bei diesem Ziel aktiv zu<br />

unterstützen – etwa durch die Empfehlung eines Finanzcoaches o<strong>der</strong> mit fachkundigen Expertisen<br />

aus seinen Fachausschüssen.<br />

Am 23.05.2008 hat <strong>der</strong> Verband auf seiner ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung in Schleswig beschlossen,<br />

die seine Leistungsschwerpunkte dauerhaft auf drei tragfähigen Säulen zu stellen.<br />

DVVS will Fortbildungsbereich ausbauen<br />

Hierzu gehört zunächst <strong>der</strong> Ausbau im Bereich Fortbildung. So wird nun <strong>der</strong> in Kooperation mit <strong>der</strong><br />

Universität Freiburg und dem IWW Verlag angebotene Lehrgang „Fachberater für Vermögensgestaltung“<br />

turnusmäßig zweimal im Jahr angeboten. Der zweite Lehrgang findet in Hannover im Hotel Radisson<br />

SAS an folgenden Präsenstagen statt:<br />

14


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

• Block 1<br />

15.10.08 (Grundlagen Vermögensberatung und Vermögensplanung)<br />

16.10.08 (Nachlassplanung)<br />

17.10.08 (Steuerliche Aspekte bei Vermögensübertragungen)<br />

• Block 2<br />

30.10.08 (Private Vorsorgeplanung)<br />

31.10.08 (Betriebliche Vorsorgeplanung)<br />

01.11.08 (1. Klausur)<br />

• Block 3<br />

20.11.08 (Kapitalanlageprodukte)<br />

21.11.08 (Alternative Anlageformen und Beteiligungen)<br />

<strong>22</strong>.11.08 (Immobilien)<br />

• Block 4<br />

04.12.08 (Anlagemanagement)<br />

05.12.08 (Besteuerung von Kapitalvermögen)<br />

06.12.08 (2. Klausur)<br />

Darüber hinaus sollen in 2009 auch ein Kongress zum Thema „Vermögensgestaltung“ und zusätzliche<br />

Seminare angeboten werden.<br />

Mit Fachausschüssen den Wissenstransfer zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n steigern<br />

Als zweite Säule dient die Einführung von „Fachausschüssen“. Damit soll vor allem spezielles Knowhow<br />

von Fachleuten gebündelt und letztlich <strong>der</strong> Wissenstransfer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> untereinan<strong>der</strong> beschleunigt<br />

werden. Folgende sechs Fachausschüsse konnten in den letzten Wochen mit bekannten<br />

Beratern und renommierten Kanzleien eingerichtet werden:<br />

I. Fachausschuss für Berufsrecht<br />

II. Fachausschuss für Vorsorgeplanung<br />

III. Fachausschuss für Nachfolgeplanung<br />

IV. Fachausschuss für Kapitalanlagen und Investments<br />

V. Fachausschuss für Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

VI. Fachausschuss für Internationale Vermögensgestaltung<br />

Ferner soll mittelfristig ein wissenschaftlicher Beirat mit Fachleuten aus Wissenschaft, Politik und Finanzverwaltung<br />

eingerichtet werden, <strong>der</strong> die Arbeit <strong>der</strong> Verbandsführung mit Empfehlungen und einem<br />

aktiven Netzwerk unterstützt.<br />

Kostenloser Informationsdienst ab Oktober 2008<br />

Zur Stärkung des Wissenstransfers will <strong>der</strong> DVVS als dritte Säule mittelfristig seinen Mitglie<strong>der</strong>n eine<br />

Verbandszeitung <strong>zur</strong> Vermögensgestaltung anbieten. Ab Oktober dieses Jahres sollen alle Mitglie<strong>der</strong><br />

vom Verband für vier Quartale kostenlos einen vierseitigen Informationsdienst <strong>zur</strong> Vermögensgestaltung<br />

erhalten. Der Printdienst erscheint in einer Gemeinschaftsaktion mit <strong>der</strong> <strong>Allianz</strong>, wobei die inhaltliche<br />

Verantwortung allein beim Verband liegen wird.<br />

Sitzverlegung nach Nordkirchen<br />

In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 23.05.2008 wurde ferner beschlossen, den Sitz und die Geschäftsstelle<br />

des Verbandes dauerhaft nach Nordkirchen (Westfalen) zu verlegen. Der Verband bezieht seit<br />

dem 15. Juni 2008 seine Geschäftsstelle in repräsentativen Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe <strong>zur</strong><br />

Fachhochschule <strong>der</strong> Finanzen Nordkirchen. Hintergrund dieses Wechsels ist, dass durch die neuen<br />

Räume, <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Organisationsstruktur des Verbandes künftig besser Rechnung getragen<br />

werden kann.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie auf <strong>der</strong> Homepage des Verbandes unter www.dvvs.eu.<br />

15


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

6. Das <strong>Allianz</strong> Modul <strong>Steuerberater</strong> feiert Geburtstag<br />

Der <strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. 21 vom November 2007 stellte diese einmaliger<br />

Ergänzung des Versicherungsschutzes <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> vor. Rechtzeitig zum bevorstehen<br />

ersten Geburtstag gibt es für die Versicherungsnehmer als Geschenk 38 :<br />

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sowie stets aktuell kommentierte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus 1. Hand.<br />

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Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Personen- und Kapitalgesellschaften, Unternehmensumwandlung,<br />

Erbschaft und Schenkung, Betriebsprüfung und Steuerfahndung, Rechtsbehelfs- und Klageverfahren,<br />

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EU-Normen, Wirtschaftsgesetze, IAS/IFRS, Sonstige Gesetze<br />

38 Tolkien, Die Gefährten, Ein langerwartetes Fest: „Hobbits machen an<strong>der</strong>en Leuten Geschenke, wenn sie selbst Geburtstag<br />

haben. … Da in Hobbingen und Wasserau eigentlich an jedem Tag im Jahr irgendwer Geburtstag hatte, konnte je<strong>der</strong> Hobbit in<br />

dieser Gegend damit rechnen, wenigstes einmal in <strong>der</strong> Woche ein Geschenk zu bekommen. Trotzdem wurden sie des Beschenktwerdens<br />

nie müde.“<br />

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<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>, <strong>August</strong> 2008<br />

• Verwaltungsanweisungen: BMF-Schreiben, FinMin, OFD, Sonstige Verwaltungsanweisungen,<br />

Richtlinien, Wichtige Schreiben<br />

• Rechtsprechung: Bundesfinanzhof, Finanzgerichte, EuGH, Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof,<br />

Sonstige Gerichte<br />

• Anhängige Verfahren: Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht, EuGH<br />

• Aktuelle Kommentierungen: Kommentierte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs direkt aus 1.<br />

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_______________________________________<br />

<strong>Allianz</strong> Versicherungs-AG<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Allianz</strong> Versicherungs-AG<br />

Verfasser: RA Paul Franz Gladys, in Zusammenarbeit RA/StB Oliver Holzinger (DVVS - Ziffer 5) und Haufe (Ziffer 6)<br />

Lektorat: Sabine Ratzke<br />

Verantwortlich:<br />

Michael Krause<br />

Königinstraße 28<br />

Telefon 089 / 3800-2006<br />

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