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Allianz Brief zur Berufshaftpflicht der Steuerberater Nr. 20, Oktober ...

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<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

Inhalt:<br />

• Haftung bei unterlassener Einholung einer verbindlichen Auskunft; Haftung für Fehler aus anwaltlichen<br />

Vorbehaltsaufgaben<br />

• Neue Berufspflichten: Gesetz <strong>zur</strong> Umsetzung europäischer Richtlinien <strong>zur</strong> Verwirklichung des Grundsatzes<br />

<strong>der</strong> Gleichbehandlung vom 14. August <strong>20</strong>06, BGBl. I S. 1897<br />

• Vermögensberatende Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s und Versicherungsschutz<br />

• Deckungsschutz für Kooperationen zwischen sozietätsfähigen Personen (§ 52 I BOStB)<br />

• Zu guter Letzt<br />

Über die Pflicht des <strong>Steuerberater</strong>s <strong>zur</strong><br />

Einholung einer verbindlichen Auskunft<br />

bei Anteilsveräußerung (A) und die Haftung<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s für Fehler aus<br />

Vorbehaltsaufgaben des Anwaltssozius<br />

(B)<br />

„Schon die Fortbildung im Hauptbetätigungsfeld<br />

des Berufsträgers, nämlich dem<br />

Steuerrecht, macht den Beruf des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

zu den fortbildungsintensivsten<br />

und im Blick auf die Haftung für Beratungsfehler<br />

zu einem <strong>der</strong> risikoreichsten.“ 1<br />

Haftungsgefahren lauern überall, wie die<br />

nachfolgenden zwei Beispiele zeigen.<br />

(A) Knapp zwei Jahre nach einer Entscheidung<br />

des OLG Düsseldorf 2 befasste<br />

sich auch das OLG Karlsruhe 3 mit <strong>der</strong><br />

Pflicht <strong>zur</strong> Einholung einer verbindlichen<br />

Auskunft bei <strong>der</strong> Finanzbehörde.<br />

Grundsätzlich bestehe eine solche nicht<br />

bei jedem in <strong>der</strong> steuerlichen Literatur angesprochenem<br />

Problem. Zu bejahen sei<br />

diese Pflicht aber dann, wenn eine steuerliche<br />

Unsicherheit erhebliche wirtschaftliche<br />

Bedeutung für den Mandanten habe<br />

und diese Unsicherheit nicht auf einem<br />

an<strong>der</strong>en Weg aus<strong>zur</strong>äumen sei.<br />

Was lässt sich aus diesem Urteil für die<br />

berufliche Praxis ableiten?<br />

Ergibt sich im Zusammenhang mit einer<br />

Gestaltungsberatung für den Steuerbera-<br />

1 Wisser, Zunehmende Reglementierung des steuerberatenden<br />

Berufs als Marktzutrittsbeschränkung, DStR <strong>20</strong>06, 9<strong>20</strong><br />

2 Urteil vom <strong>20</strong>.01.<strong>20</strong>04, Az. 23 U 28/03, Stbg <strong>20</strong>04, 508 m. Anm.<br />

Spieß (<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>Nr</strong>. 18 vom <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>04)<br />

3 Urteil vom 26.10.<strong>20</strong>05, Az. 13 U 136/03, n.rkr., Az. BGH: IX ZR<br />

188/05, DStR <strong>20</strong>06, 533 m. Anm. Frick<br />

ter die Verpflichtung, eine verbindliche<br />

Auskunft einzuholen, dann gilt: “Keinesfalls<br />

darf sich <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> mit einer<br />

mündlichen Auskunft eines Vertreters <strong>der</strong><br />

Finanzbehörde begnügen“. Denn die „verbindliche<br />

Auskunft“ ist nur in Schriftform<br />

tatsächlich verbindlich. Die Einholung <strong>der</strong><br />

verbindlichen Auskunft muss - wie <strong>der</strong> Fall<br />

zeigt – außerdem rechtzeitig genug erfolgen,<br />

um unnötigen Zeitdruck zu vermeiden.<br />

Ist die Klärung einer bestimmten<br />

steuerlichen Folge nicht mehr rechtzeitig<br />

möglich, sollte <strong>der</strong> Mandant auf jeden Fall<br />

schriftlich über die deshalb bestehen bleibenden<br />

Zweifel und die schlimmstenfalls<br />

drohenden Risiken belehrt werden.<br />

Um eine Unsicherheit im Hinblick auf<br />

steuerliche Folgen zu beseitigen und die<br />

eigene Rechtsauffassung zu untermauern,<br />

bedarf es aber nicht unbedingt einer verbindlichen<br />

Auskunft als einzig zulässigem<br />

Mittel. Der <strong>Steuerberater</strong> ist insoweit lediglich<br />

verpflichtet, seinem Mandanten die<br />

steuerlichen Konsequenzen <strong>der</strong> geplanten<br />

Gestaltung möglichst zweifelsfrei darzustellen.<br />

Dabei sollte er sämtliche Belehrungen/Beratungen<br />

- wie in allen übrigen<br />

Fällen - möglichst genau dokumentieren.<br />

Denn nur so lässt sich später <strong>der</strong> Nachweis<br />

führen, dass <strong>der</strong> Mandant mit allen<br />

Informationen versorgt war, die zum Treffen<br />

einer eigenverantwortlichen Entscheidung<br />

seinerseits notwendig waren.<br />

Die beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Bedeutung<br />

einer Gestaltungsberatung kann sich für<br />

den Mandanten aus drohenden zivilrechtlichen<br />

und steuerlichen Folgen ergeben. In<br />

1


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

Betracht kommen z.B. die Höhe des Kaufpreises,<br />

die Notwendigkeit <strong>der</strong> Sicherung<br />

<strong>der</strong> Altersversorgung, die sichere Begründung<br />

einer For<strong>der</strong>ung, die Vermeidung<br />

Existenz vernichten<strong>der</strong> steuerlicher Belastungen.<br />

Wiewohl „die wirtschaftliche Bedeutung“<br />

für Mandant und <strong>Steuerberater</strong><br />

gleichermaßen ein unbestimmter Maßstab<br />

für die erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt ist, die <strong>der</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> bei <strong>der</strong> Bearbeitung eines<br />

Mandates aufbringen muss, so lässt das<br />

Urteil doch erkennen, dass die verbindliche<br />

Auskunft nur in beson<strong>der</strong>s gelagerten<br />

Fällen einzuholen ist. 4<br />

Seine Grenzen findet das Instrument naturgemäß<br />

dort, wo Gestaltungsgrenzen<br />

o<strong>der</strong> Steuersparmodelle angetestet werden<br />

sollen. Bei Versuchen in <strong>der</strong>artigen<br />

Fällen „verbindliche Antworten“ zu erhalten,<br />

kann die Finanzverwaltung zu Recht<br />

eine Auskunftserteilung verweigern und<br />

auf das Veranlagungsverfahren verweisen.<br />

5<br />

(B) Wenn ein Rechtsanwalt we<strong>der</strong> auf die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> ergänzenden Vertragsauslegung,<br />

die einen Anspruch auf Vornahme<br />

von Schönheitsreparaturen in einen Ausgleichsanspruch<br />

in Geld wandelt, hinweist,<br />

noch darauf aufmerksam macht, dass <strong>der</strong><br />

sich hieraus ergebende Zahlungsanspruch<br />

ebenfalls <strong>der</strong> kurzen Verjährung § 558 II<br />

BGB a.F. unterliegt, handelt er pflichtwidrig.<br />

Das ist selbstverständlich. Das OLG<br />

München 6 lässt hier darüber hinaus den<br />

<strong>Steuerberater</strong>-Sozius des Rechtsanwalts<br />

gesamtschuldnerisch für das Berufsversehen<br />

aus anwaltlicher Vorbehaltstätigkeit<br />

haften.<br />

Im Windschatten <strong>der</strong> vom II. Zivilsenat des<br />

BHG kreierten akzessorischen Haftung<br />

gerät die Sozietät als die klassische Berufsausübungsform<br />

in die Mühlen <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen<br />

Haftung nach HGB.<br />

In <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit steht somit Berufsrecht<br />

contra Gesellschaftsrecht. 7<br />

4<br />

Frick, DStR <strong>20</strong>06, 533, 535<br />

5<br />

Bruschke, Auskünfte des Finanzamtes mit Bindungswirkung nach<br />

Treu und Glauben, StB <strong>20</strong>06, 136<br />

6<br />

Urteil vom 28.07.<strong>20</strong>05, Az.: 19 U 5139/04 , n.rkr., Az. BGH IX ZR<br />

145/05, Stbg <strong>20</strong>06, 177 m. Anm. Gladys<br />

7<br />

Sassenbach, Berufsrecht contra Gesellschaftsrecht, AnwBl. <strong>20</strong>06,<br />

304<br />

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

als „<strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung“<br />

bietet dem Versicherten Deckung für<br />

den Fall, „dass er wegen eines bei <strong>der</strong><br />

Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm<br />

selbst o<strong>der</strong> einer Person, für die er nach<br />

§ 278 o<strong>der</strong> § 831 BGB ein zu stehen hat,<br />

begangenen Verstoßes von einem an<strong>der</strong>en<br />

auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts für<br />

einen Vermögensschaden verantwortlich<br />

gemacht wird.“ 8 „Bei <strong>der</strong> Ausübung beruflicher<br />

Tätigkeit“ bedeutet, dass nur versichert<br />

ist, was erlaubtermaßen getan wurde.<br />

Für eine mietrechtliche Beratung o<strong>der</strong><br />

Interessensvertretung ist hier kein Raum.<br />

Einem <strong>Steuerberater</strong> steht dafür im Rahmen<br />

seiner <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

kein Versicherungsschutz <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Dieser Befund ist für Versicherungsnehmer<br />

und Versicherer gleichermaßen misslich.<br />

Die Versicherungswirtschaft ist bemüht,<br />

einen pragmatischen Versicherungsschutz<br />

anzubieten, <strong>der</strong> die Berufsträger<br />

ungeachtet <strong>der</strong> Form ihrer Berufsausübung<br />

mit einer Deckung ausstattet,<br />

die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Berufsgesetze<br />

genügt. Aber ausreichen<strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />

ist nur ein Eckpfeiler sowohl<br />

des Verbraucherschutzes als auch<br />

des Schutzes <strong>der</strong> Berufsträger selber. Unabdingbar<br />

sind klare berufsrechtliche Regelungen.<br />

9 Die neue Disharmonie zwischen<br />

Berufsrecht und richterrechtlichem<br />

Gesellschaftsrecht sprengt die kreativen<br />

Möglichkeiten des Versicherers. Was tun?<br />

Werden Berufsträger, die ihre Berufsausübung<br />

gesetzeskonform entfalten, aufgrund<br />

gesellschaftsrechtlicher Maßstäbe<br />

für ein ihnen verbotenes und deshalb auch<br />

nicht von ihnen ausgeübtes Tun in die<br />

Haftung genommen, kann <strong>der</strong> Weg aus<br />

diesem Dilemma nur von beiden Parteien<br />

des Versicherungsverhältnisses gemeinsam<br />

beschritten werden. Um hier im Einzelfall<br />

Klarheit herbeizuführen, muss ein<br />

<strong>der</strong>artiger Regressfall obliegenheitsge-<br />

8 Teil 1 A § 1 Allgemeine und Beson<strong>der</strong>e Versicherungsbedingungen<br />

sowie Risikobeschreibungen <strong>zur</strong> Vermögensschaden-<br />

Haftpflichtversicherung für - Rechtsanwälte und Patentanwälte; -<br />

<strong>Steuerberater</strong>; - Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-<br />

RSW)<br />

9 Gladys, Partner einer Partnerschaft ohne Anerkennung als<br />

Berufsgesellschaft (§ 43a Abs. 2 WPO), Stbg <strong>20</strong>04, 336, 339<br />

2


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

mäß 10 angezeigt werden, damit die aus<br />

den schrillen Umständen eines solchen<br />

Falles sich ergebenden Beson<strong>der</strong>heiten<br />

gemeinsam mit dem <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherer<br />

besprochen sowie die daraus sich<br />

ergebenden deckungsrechtlichen Probleme<br />

gelöst werden.<br />

Neue Berufspflichten: Gesetz <strong>zur</strong> Umsetzung<br />

europäischer Richtlinien <strong>zur</strong><br />

Verwirklichung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Gleichbehandlung (AGG) vom 14. August<br />

<strong>20</strong>06, BGBl. I S. 1897<br />

Das AGG schützt – aus arbeitsrechtlicher<br />

Sicht - Beschäftigte vor Benachteiligung<br />

(Abschnitt 2) sowie – allgemein - vor Benachteiligung<br />

im Zivilrechtsverkehr (Abschnitt<br />

3). Für <strong>Steuerberater</strong> ergibt sich<br />

eine Relevanz des neuen Gesetzes in<br />

mehrfacher Hinsicht:<br />

• zum einen kann sich aus <strong>der</strong> Funktion<br />

als Arbeitgeber ein Schadenersatzanspruch<br />

ergeben, denn § 15 AGG (Abschnitt<br />

2) sieht als zentrale Rechtsfolge<br />

einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes<br />

einen Anspruch auf<br />

Entschädigung des Betroffenen gegenüber<br />

dem Dienstherrn vor<br />

• zum zweiten sanktioniert § 21 AGG<br />

(Abschnitt 3) Verstöße gegen das zivilrechtliche<br />

Benachteiligungsverbot<br />

gem. § 19 AGG. Allerdings finden die<br />

Vorschriften des 3. Abschnitts keine<br />

Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse,<br />

bei denen ein beson<strong>der</strong>es<br />

Nähe- o<strong>der</strong> Vertrauensverhältnis<br />

<strong>der</strong> Parteien o<strong>der</strong> ihrer Angehörigen<br />

begründet wird, § 19 V S. 1 AGG.<br />

Aus beiden Zusammenhängen ergeben<br />

sich für die Berufsträger Fragen zum Deckungsschutz<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

gem. § 67 StBerG.<br />

Aus <strong>der</strong> Judikatur sind Begriffe wie „enges<br />

Vertrauensverhältnis“, „enge persönli-<br />

10 Simon-Widmann, Obliegenheiten gegenüber dem <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherer<br />

im Schadenfall, Stbg <strong>20</strong>02, 168<br />

che Bindung“ 11 , „Nähe- und Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Rechtsanwalt o<strong>der</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> und Mandant“ 12 bekannt.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung 13<br />

lässt nicht erkennen, ob die Formulierung<br />

des § 19 V AGG (auch) auf diese Rechtsprechung<br />

rekurriert: „Ein beson<strong>der</strong>es Nähe-<br />

o<strong>der</strong> Vertrauensverhältnis im Sinne<br />

von Satz 1 erfor<strong>der</strong>t eine Beziehung, die<br />

über das hinausgeht, was ohnehin jedem<br />

Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt<br />

zugrunde liegt. Dies kann beispielsweise<br />

darauf beruhen, dass es sich um ein für<br />

die durch das Benachteiligungsverbot verpflichtete<br />

Person beson<strong>der</strong>s bedeutendes<br />

Geschäft handelt, o<strong>der</strong> dass <strong>der</strong> Vertrag<br />

beson<strong>der</strong>s engen o<strong>der</strong> lang andauernden<br />

Kontakt <strong>der</strong> Vertragspartner mit sich bringen<br />

würde.“ Wie so oft wird auch hier die<br />

Rechtsprechung zu klären haben, ob und<br />

unter welchen Voraussetzungen das zivilrechtliche<br />

Benachteiligungsverbot des<br />

§ 19 AGG für die Berufsausübung des<br />

<strong>Steuerberater</strong>s Geltung entfaltet.<br />

Welche Deckung ergibt sich für Ansprüche<br />

gem. §§ 15, 21 AGG aus <strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

gem. § 67 StberG ?<br />

Das Gesetz hat den Abschluss einer angemessenen<br />

<strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

vorgeschrieben, damit die Ersatzansprüche<br />

Geschädigter auf jeden Fall erfüllt<br />

11 BGHZ 83, 17, 24: „Für die steuerberatenden Berufe ist das<br />

Dauermandat typisch, d.h. die Betrauung mit <strong>der</strong> Erledigung aller<br />

anfallenden steuerlichen Angelegenheiten des Mandanten, vielfach<br />

auch mit <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong> Buchhaltung. <strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte<br />

stehen daher häufig in einem engen Vertrauensverhältnis.<br />

Die enge persönliche Bindung zwischen Berater und<br />

Mandant verstärkt die vertragliche Treuepflicht und damit auch die<br />

daraus entspringenden Auskunfts- und Belehrungspflichten.“ Mit<br />

dieser Begründung übernahm <strong>der</strong> BGH im Urteil vom <strong>20</strong>.01.1982<br />

(IVa ZR 314/80) die Rechtsprechung aus <strong>der</strong> Sekundärverjährung<br />

von Ansprüchen aus <strong>der</strong> Anwaltshaftung für § 68 StBerG.<br />

12 LG Zweibrücken, Urteil v. 02.07.<strong>20</strong>04 (1 O 478/03), BB <strong>20</strong>04,<br />

2373, 2374: „Auch die Grundsätze <strong>der</strong> Sekundarverjährung, wie sie<br />

von <strong>der</strong> Rechtsprechung für Rechtsanwälte und <strong>Steuerberater</strong><br />

entwickelt wurden, sind auf die Anlageberatung durch Kreditinstitute<br />

nicht anwendbar. Lediglich die Tatsache, dass die Gesetzesbegründungen<br />

bei § 37a WpHG ausdrücklich auf die BRAO und auf<br />

die §§ 51b BRAO und 68 StBerG als Vorbild verweisen (…),<br />

rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine solche Annahme<br />

nicht. Zum einen besteht zwischen dem Kreditinstitut und dem<br />

beratenen Kunden kein vergleichbares Nähe- und Vertrauensverhältnis<br />

wie zwischen Rechtsanwalt o<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> und<br />

Mandant, da sich die Anlageberatung in den meisten Fällen auf ein<br />

einziges Gespräch – Grundlagengespräch – beschränkt. Zwar<br />

können auch Steuer- und Rechtsberatung auf konkrete, einzelfallbezogene<br />

Fragen gerichtet sein. Dies ist jedoch nicht <strong>der</strong> Regelfall.<br />

Eine vergleichbare Lage ist gerade im Hinblick auf das Massengeschäft<br />

<strong>der</strong> Kreditinstitute im Bereich <strong>der</strong> Anlageberatung nicht<br />

gegeben.“<br />

13 vom 08.06.<strong>20</strong>06, BTDrucksache 16/1780, S. 42f., Zu Absatz 5<br />

3


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

werden können. 14 Bezüglich des von Ersatzansprüchen<br />

tangierten Pflichtenkreises<br />

ist zunächst <strong>der</strong> Anwendungsbereich<br />

des StBerG zu berücksichtigen. 15 Dieser<br />

ist in § 1 StberG durch die Hilfeleistung<br />

<strong>der</strong> dort explizit aufgeführten Steuer-, Vergütungs-<br />

und Abgabesachen definiert.<br />

Ferner haben <strong>Steuerberater</strong> berufliche<br />

Aufgaben, die über die Hilfeleistung in<br />

Steuersachen hinausgehen 16 , so die betriebwirtschaftliche<br />

und die Vermögensberatung.<br />

17<br />

Aber nicht jede Tätigkeit, die in einem beruflichen<br />

Zusammenhang steht, betrifft<br />

berufliche Aufgaben des <strong>Steuerberater</strong>s,<br />

die Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

werden, sobald die Mandantschaft<br />

o<strong>der</strong> Dritte aus behaupteten Berufsfehlern<br />

Schadenersatzansprüche geltend<br />

machen. So treffen den <strong>Steuerberater</strong> in<br />

<strong>der</strong> Berufsausübung eine Vielzahl von<br />

Pflichten, die für den Bestand und das<br />

Funktionieren <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>praxis<br />

unerlässlich und gleichwohl nicht Gegenstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

sind, z.B. Zahlung <strong>der</strong> Kanzleimiete, Entrichtung<br />

des Kammerbeitrags o<strong>der</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />

Abgaben für die<br />

Kanzleiangestellten, Einhaltung arbeitsvertraglicher<br />

Arbeitgeberpflichten, u.v.m. Dies<br />

ergibt sich aus § 51 I DVStB: „Selbstständige<br />

<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte<br />

sowie Steuerberatungsgesellschaften<br />

sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer<br />

Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 2 und<br />

3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren<br />

für Vermögensschäden zu versichern<br />

und die Versicherung während <strong>der</strong><br />

Dauer ihrer Bestellung o<strong>der</strong> Anerkennung<br />

aufrechtzuerhalten.“<br />

Damit betreffen die aufgrund des AGG<br />

bestehenden Pflichten, sei es als Arbeitgeber<br />

(2. Abschnitt) o<strong>der</strong> im sonstigen<br />

rechtsgeschäftlichen Verkehr (3. Abschnitt)<br />

– z.B. eine ethnisch motivierte<br />

Mandatsablehnung - nicht den sich aus<br />

dem StBerG selbst ergebenden Kern <strong>der</strong><br />

14<br />

Gehre / von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage <strong>20</strong>05, §<br />

67 Rn. 2<br />

15<br />

Späth, Die zivilrechtliche Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s, 4. Auflage<br />

1994, Rn. 126<br />

16<br />

Gehre / von Borstel a.a.O., § 1 Rn. 3<br />

17<br />

Gehre / von Borstel a.a.O., Einl. Rn. 18ff.<br />

Berufstätigkeit, <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

ist.<br />

Eine sonstige Relevanz des AGG für den<br />

<strong>Steuerberater</strong> und damit einhergehen<strong>der</strong><br />

Deckungsschutz aus <strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

gem. § 67 StberG kann sich<br />

aber in an<strong>der</strong>en Fällen ergeben.<br />

Mit dem Beruf eines <strong>Steuerberater</strong>s vereinbar<br />

ist eine freiberufliche Tätigkeit, die<br />

die Wahrnehmung frem<strong>der</strong> Interessen<br />

einschließlich <strong>der</strong> Beratung zum Gegenstand<br />

hat, § 57 II StBerG. Hierunter fallen<br />

beispielsweise die Unternehmens- und<br />

Organisationsberatung o<strong>der</strong> auch die Personalberatung.<br />

18 Für diese Tätigkeitsfel<strong>der</strong><br />

des <strong>Steuerberater</strong>s ist das neue Gesetz<br />

von erheblicher Bedeutung.<br />

Die Kenntnis und Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

des AGG, z.B. des Anwendungsbereiches<br />

(§ 6), des Benachteiligungsverbotes<br />

(§ 7), <strong>der</strong> zulässigen unterschiedlichen<br />

Behandlung wegen beruflicher Anfor<strong>der</strong>ung<br />

(§ 8) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Maßnahmen<br />

und Pflichten des Arbeitgebers (§ 12)<br />

sind unabdingbarer Bestandteil einer gewissenhaften<br />

und pflichtgemäßen Berufsausübung<br />

des <strong>Steuerberater</strong>s.<br />

Soweit bei diesen Beratungen ein Berufsversehen<br />

unterläuft, besteht dementsprechend<br />

auch in bedingungsgemäßem Umfang<br />

Deckung aus <strong>der</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung:<br />

„Der Versicherungsschutz<br />

erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten, die<br />

nach § 57 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 2, 3 und 6 StBerG<br />

mit dem Beruf vereinbar sind, und zwar<br />

die Beratung und die Wahrnehmung sonstiger<br />

frem<strong>der</strong> Interessen in wirtschaftlichen<br />

Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich<br />

sind, z.B.: die Unternehmens- und<br />

Organisationsberatung“. 19<br />

Im Rahmen <strong>der</strong>artiger Beratungsleistungen<br />

gilt es die neue Situation zu berücksichtigen<br />

und gegebenenfalls an<strong>zur</strong>aten,<br />

rechtlichen Rat einzuholen.<br />

18<br />

Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz,<br />

1995, § 57 Rn. 380<br />

19<br />

Teil 3 B Abs. II <strong>Nr</strong>. 7 b) AVB-RSW (HV 60)<br />

4


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

Dies vor dem Hintergrund, dass die Mandantschaft<br />

(das Unternehmen) selbst für<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> neuen Antidiskriminierungsvorschriften<br />

verantwortlich ist. Sie<br />

muss ihre Mitarbeiter entsprechend schulen,<br />

auf die neue Gesetzgebung detailliert<br />

hinweisen und sie für die Beschäftigten<br />

zugängig machen. Ferner ist es nach dem<br />

AGG notwendig eine Beschwerdestelle im<br />

Unternehmen ein<strong>zur</strong>ichten. Man spricht<br />

hierbei auch von „Schutz-, Organisations-,<br />

und Maßnahmenpflichten des Arbeitgebers“.<br />

Der Arbeitgeber haftet hierbei<br />

grundsätzlich für die Benachteiligung seiner<br />

Mitarbeiter durch Vorgesetzte, Kollegen<br />

sowie betriebsfremde Dritte, doch<br />

gerade auf letztere hat er keine große Einflussnahme.<br />

Dennoch ist er zum Schutz<br />

seiner Arbeitnehmer verpflichtet, was ihn<br />

in eine gefährliche Haftungssituation bringen<br />

kann. Kommt es zu einer Benachteiligung,<br />

so muss <strong>der</strong> Arbeitgeber für den<br />

entstandenen materiellen Schaden, z.B.<br />

Verdienstausfall, unbegrenzt eintreten.<br />

Auch für einen immateriellen Schaden, wie<br />

Schmerzensgeld, ist er ersatzpflichtig.<br />

Neben dem Unternehmen sind aber auch<br />

die Geschäftsleitung und die leitenden<br />

Angestellten einem persönlichen Haftungsrisiko<br />

ausgesetzt. Auch sie können<br />

für eine durch sie ermöglichte o<strong>der</strong> durchgeführte<br />

Diskriminierung zu Kasse gebeten<br />

werden und müssen für den entstandenen<br />

Schaden eintreten.<br />

Daher kann ein Hinweis an die Mandantschaft,<br />

bereits bestehende Versicherungen<br />

<strong>der</strong> Unternehmen, wie eine D&O-<br />

Versicherung (Managerhaftpflicht) o<strong>der</strong><br />

eine Betriebshaftpflichtversicherung darauf<br />

hin zu überprüfen, ob das Haftungsrisiko<br />

durch Ansprüche aus Diskriminierungstatbestände<br />

umfassend und im ausreichendem<br />

Maße gedeckt ist, im konkreten Fall<br />

zu <strong>der</strong> geschuldeten Beratungsleistung<br />

gehören.<br />

Als Hintergrundinformation sei an dieser<br />

Stelle darauf hingewiesen, dass ein neues<br />

Versicherungsprodukt, die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingung <strong>zur</strong> Haftpflichtversicherung<br />

von Ansprüchen aus Diskriminierungstatbeständen<br />

(AVB-AGG HV<br />

42/00) die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Diskriminierungsansprüche<br />

erfasst und dem/<strong>der</strong> Versicherungsnehmer/in,<br />

wie z.B. auch Hausverwaltungen<br />

und Wohnungsunternehmungen,<br />

den passenden und notwendigen<br />

Versicherungsschutz <strong>zur</strong> Verfügung stellt.<br />

Im kurzen Überblick:<br />

• Versichert gilt, neben dem Unternehmen<br />

selbst, die Geschäftsführung,<br />

das Aufsichtsorgan und die leitenden<br />

Angestellten<br />

• Mitversicherung von Tochtergesellschaften<br />

mit einer Beteiligung von<br />

mehr als 50% innerhalb <strong>der</strong> EU<br />

(Ausnahme Common Law)<br />

• Versicherungsschutz für sämtliche<br />

Schäden, d.h. keine Unterscheidung<br />

zwischen Personen-, Sach- und<br />

Vermögensschäden<br />

• Versichert gelten Diskriminierungstatbestände<br />

(nicht nur nach AGG)<br />

• Mitversichert gelten Verfahren vor<br />

<strong>der</strong> Antidiskriminierungsstelle des<br />

Bundes, inkl. Kosten <strong>der</strong> gütlichen<br />

Beilegung (nach § 27.2 AGG)<br />

• Unbegrenzte Rückwärtsdeckung<br />

• 3 Jahre Nachmeldefrist von Schäden<br />

(Nachhaftung)<br />

• Mitversichert gelten Kosten durch ein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsverlangen o<strong>der</strong> durch Ansprüche<br />

auf Unterlassung.<br />

Vermögensberatende Tätigkeit des<br />

<strong>Steuerberater</strong>s und Versicherungsschutz<br />

Nach vier Jahren greift <strong>der</strong> <strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong><br />

das Thema „Vermögen – Berufsrecht und<br />

Versicherungsschutz“ erneut auf. <strong>20</strong> Dieses<br />

Tätigkeitsfeld <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> wird zwar<br />

zunehmend bestellt 21 , führt aber dennoch<br />

ein Schattendasein: unklare Erwartungen<br />

dem gegenüber, was Gegenstand von<br />

Vermögensberatung in <strong>der</strong> Steuerkanzlei<br />

sein sollte, unrealistische Einschätzung<br />

bezüglich des möglichen Honoraraufkommens,<br />

befürchtete Kompetenzdefizite und<br />

die Sorge um Haftungsrisiken aus dieser<br />

<strong>20</strong><br />

<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. 17 vom<br />

<strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>02, Teil B)<br />

21<br />

Farkas-Richling, Vermögensberatende Tätigkeit des <strong>Steuerberater</strong>s<br />

und <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung, VersR <strong>20</strong>06, 907<br />

5


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

Dienstleistung gelten als ursächlich für die<br />

nur langsam voranschreitende Implementierung<br />

<strong>der</strong> Vermögensberatung in den<br />

Leistungskatalog <strong>der</strong> Steuerkanzlei. 22<br />

Der Deckungsschutz für dieses Tätigkeitsfeld<br />

folgt den berufsrechtlichen Vorgaben.<br />

Die durch das Berufsrecht gesetzten<br />

Grenzen allerdings gaben Anlass dazu,<br />

das im <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>02 vorgestellte Deckungskonzept<br />

zu überarbeiten. Will <strong>der</strong><br />

Berufsträger im Falle <strong>der</strong> Hilfestellung bei<br />

<strong>der</strong> Produktauswahl nicht Gefahr laufen,<br />

den Grundsatz <strong>der</strong> Eigenverantwortlichkeit<br />

zu verletzen, muss er sich im Rahmen<br />

geson<strong>der</strong>ter Fortbildung intensiv mit Geld-<br />

und Vermögensfragen befassen. Denn im<br />

Zweifel können sich <strong>der</strong>artige Leistungen<br />

durch den nicht geson<strong>der</strong>t fortgebildeten<br />

<strong>Steuerberater</strong> verbieten. 23<br />

Der in Zusammenarbeit mit dem Deutschen<br />

Verband vermögensberaten<strong>der</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> e.V. (DVVS) 24 überarbeitete<br />

Deckungsbaustein WT 4233/04 verfolgt<br />

daher insbeson<strong>der</strong>e drei Anliegen: 25<br />

• das Berufsbild des freiberuflich vermögensberatenden<br />

<strong>Steuerberater</strong>s soll<br />

dadurch geför<strong>der</strong>t werden, dass bei<br />

<strong>der</strong> Beratung die Einhaltung gewisser<br />

Mindeststandards als Deckungsvoraussetzung<br />

eingefor<strong>der</strong>t wird,<br />

• <strong>der</strong> vermögensberatende <strong>Steuerberater</strong><br />

erhält einen umfassenden Versicherungsschutz<br />

im Bereich <strong>der</strong> privaten<br />

sowie betrieblichen Finanz- und<br />

Vermögensberatung,<br />

• klare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen<br />

und <strong>der</strong> Risikobeschreibung<br />

vermeiden etwaige Unklarheiten,<br />

die zu Streitigkeiten im Versicherungsfall<br />

führen könnten.<br />

Dass <strong>der</strong> Deckungsbaustein keine Garantieversicherung<br />

beinhaltet, verdeutlichen<br />

die Ausschlüsse: Versicherungsschutz<br />

steht für ein berufliches Fehlverhalten nur<br />

22 Laufenberg, Vermögensberatung in <strong>der</strong> Steuerkanzlei – eine<br />

Standortbestimmung, Stbg <strong>20</strong>06, 280<br />

23 Laufenberg, a.a.O., S. 292<br />

24 weitere Informationen siehe www.dvvs.de<br />

25 Farkas-Richling, <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung und Vermögensberatung<br />

durch <strong>Steuerberater</strong>, steuer-journal.de <strong>20</strong>06, 43, 44<br />

<strong>zur</strong> Verfügung 26 , soweit anerkannte Maßstäbe<br />

<strong>der</strong> Qualitätssicherung Beachtung<br />

finden. 27 Diese deckungsrechtlichen Restriktionen<br />

implizieren hohe Qualitätsstandards<br />

auf <strong>der</strong> Versicherungsnehmerseite<br />

und tragen dazu bei, das Haftungsrisiko<br />

aus <strong>der</strong> Sicht des <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherers<br />

handhabbar zu gestalten.<br />

Konsequenterweise gilt es, den Bemühungen<br />

um Know-how und Qualitätssicherung<br />

beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit zu<br />

schenken. Daher erhalten Versicherungsnehmer,<br />

die zu einem aktuellen Tarif versichert<br />

sind und Fortbildungsangebote wie<br />

auch eine sonstige fachliche Unterstützung<br />

des DVVS wahrnehmen, den Deckungsbaustein<br />

WT 4233/04 zu Vorzugskonditionen.<br />

Deckungsschutz für Kooperationen<br />

zwischen sozietätsfähigen Personen<br />

(§ 52 I BOStB)<br />

Der Entwurf eines Achten Gesetzes <strong>zur</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung des Steuerberatungsgesetzes 28<br />

sieht eine Legaldefinition für die Berufsausübungsform<br />

<strong>der</strong> Kooperation vor:<br />

„<strong>Steuerberater</strong> und Steuerbevollmächtigte<br />

dürfen eine auf einen Einzelfall o<strong>der</strong> auf<br />

Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit,<br />

<strong>der</strong> nicht die Annahme gemeinschaftlicher<br />

Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen<br />

freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2<br />

des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />

sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften<br />

eingehen (Kooperation).<br />

Sie sind verpflichtet sicherzustellen,<br />

dass bei <strong>der</strong> Kooperation ihre Berufspflichten<br />

eingehalten werden. Ist dies nicht<br />

gewährleistet, muss die Kooperation unverzüglich<br />

beendet werden." 29<br />

26<br />

vgl. Risikoausschluss gem. Beson<strong>der</strong>e Bedingung WT 4233/04,<br />

Ziffer 4 d): In Ergänzung von Teil 1 § 4 AVB-RSW sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen Haftpflichtansprüche „die daraus<br />

resultieren, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer wegen fehlerhaften<br />

o<strong>der</strong> lückenhaften Prospektinhaltes in Anspruch genommen wird,<br />

außer in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Versicherte eigene Vertragspflichten<br />

fahrlässig o<strong>der</strong> grob fahrlässig verletzt hat.“<br />

27<br />

vgl. Risikoausschluss gem. Beson<strong>der</strong>e Bedingung WT 4233/04,<br />

Ziffer 4 c) …“wegen Schäden, die auf einer Abweichung von<br />

Empfehlungen und Verhaltensrichtlinien des Deutschen Verbandes<br />

Vermögensberaten<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> e.V. (DVVS) o<strong>der</strong> vergleichbarer<br />

Standards beruhen;“<br />

28<br />

Referentenentwurf vom 13.07.<strong>20</strong>06<br />

29<br />

§ 56 Abs. 5 –E<br />

6


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

Die Neuregelung folgt inhaltlich einer Entscheidung<br />

des BGH, die Rechtsanwälten<br />

erstmals die Kooperation mit Angehörigen<br />

nicht sozietätsfähiger Berufe (hier: Architekt)<br />

gestattete. 30 Mit <strong>der</strong> vorgesehenen<br />

gesetzlichen Regelung erfährt die Kooperation<br />

als: „Zusammenarbeit zwischen<br />

wenigen, rechtlich und wirtschaftlich selbständigen<br />

Unternehmungen <strong>zur</strong> Steigerung<br />

<strong>der</strong> gemeinsamen Wettbewerbsfähigkeit“<br />

31 eine deutliche Aufwertung.<br />

Von dieser Neuerung unberührt bleibt die<br />

versicherungsrechtliche Fiktion, wonach<br />

als Sozien im Sinne <strong>der</strong> Allgemeinen Bedingungen<br />

32 Berufsangehörige gelten, die<br />

ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich<br />

ausüben, ohne Rücksicht darauf, wie<br />

ihre vertraglichen Beziehungen untereinan<strong>der</strong><br />

(Innenverhältnis) geregelt sind 33 .<br />

Berufsangehörige folgen dem aus <strong>der</strong><br />

Schadenverhütung bekannten Prinzip des<br />

sog. „sichersten Weges“, wenn sie ungeachtet<br />

<strong>der</strong> Form ihrer Zusammenarbeit<br />

diese „Definition“ auf ihre eigenen Belange<br />

übertragen. Denn wenn sich alle Kooperationspartner<br />

mit einer gleich hohen Versicherungssumme<br />

eindecken, sind sie auf<br />

<strong>der</strong> sicheren Seite, sollte es im konkreten<br />

Einzelfall für die Beteiligten schließlich<br />

völlig überraschend zu einer gemeinschaftlichen<br />

Haftung kommen.<br />

Erweist sich eine überörtliche Sozietät z.B.<br />

für die Ausgestaltung <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

als ungeeignet, weil <strong>der</strong> einzelne Berufsträger<br />

befürchtet, seinen örtlich begrenzten<br />

Bekanntheitsgrad zu verlieren, weil er<br />

als Mitglied einer überregionalen Sozietät<br />

unter einem neuen Gesamtnamen in den<br />

Hintergrund treten könnte, bietet sich eine<br />

Kooperation an. 34 Die Motivation für eine<br />

<strong>der</strong>artige Zusammenarbeit kann auch dar-<br />

30<br />

Beschluss vom 25.07.<strong>20</strong>05, Az. AnwZ (B) 42/04, Stbg <strong>20</strong>05, 585<br />

31<br />

Gabler Wirtschaftslexikon, 14. Auflage<br />

32<br />

Allgemeine und Beson<strong>der</strong>e Versicherungsbedingungen sowie<br />

Risikobeschreibungen <strong>zur</strong> Vermögensschaden-<br />

Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte,<br />

<strong>Steuerberater</strong>, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-<br />

RSW) HV 60<br />

33<br />

Teil 1 § 1 III, Satz 2 AVB-RSW HV 60: „Die vertraglichen Beziehungen<br />

des Innenverhältnisses können sein: Anstellungsverhältnis,<br />

freie Mitarbeit, Bürogemeinschaft, Kooperation, Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, nicht als Berufsträgergesellschaft anerkannte<br />

Partnerschaft, Partnerschaftsgesellschaft und ähnliches. In <strong>der</strong><br />

Person eines Sozius gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz<br />

beeinflussen, gehen zu Lasten aller Sozien.“<br />

34<br />

Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2te Auflage<br />

<strong>20</strong>04, § 59a, Rn. 119<br />

in liegen, vergleichbar einer interprofessionell<br />

agierenden rechts- und wirtschaftsberatenden<br />

„Full-Service-Berater“- Kanzlei<br />

Leistungen aus Beratungsgebieten an<strong>der</strong>er<br />

Professionen anbieten zu können. 35<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> Motivlage im Einzelfall<br />

führt die Kooperation zum Entstehen einer<br />

Innengesellschaft, über die die Partner<br />

ihre Zusammenarbeit intern regeln, und<br />

zwar zu dem Zweck, einerseits die rechtliche<br />

und unternehmerische Selbständigkeit<br />

<strong>der</strong> beteiligten Partner unberührt zu lassen<br />

ohne an<strong>der</strong>erseits die Bindungen einer<br />

Sozietät und die damit verbundene gemeinschaftliche<br />

Haftung einzugehen. 36<br />

Dennoch kann es zwischen Berufsträgern,<br />

die – ihrer Intention zufolge zweifelsfrei -<br />

über eine Kooperation verbunden sind,<br />

dazu kommen. Die Problemlage kann<br />

nämlich bereits dadurch entstehen, dass<br />

die Innengesellschaft nach außen kundgetan<br />

wird, was die Kooperation im Ergebnis<br />

einer Außengesellschaft sehr nahe bringt.<br />

Zwar ist einschlägige Judikatur bislang<br />

nicht ersichtlich, aber denkbare Lösungsansätze<br />

zeichnen sich ab.<br />

So sollte bei je<strong>der</strong> Art gemeinsamer Werbung<br />

<strong>der</strong> Eindruck gemeinsamer Berufsausübung<br />

vermieden werden, weil es<br />

sonst schnell zu einer unerwünschten gesamtschuldnerischen<br />

Haftung aller Kooperationspartner<br />

kommen kann. 37 Bei den in<br />

<strong>der</strong> Praxis verwendeten <strong>Brief</strong>bögen springen<br />

in <strong>der</strong>en eng bedruckten rechten<br />

Randspalten eher die interprofessionellen<br />

Qualifikationen <strong>der</strong> mehrfach qualifizierten<br />

Berufsträger ins Auge, und nicht ein ebenso<br />

enthaltener Kooperationshinweis. Damit<br />

ist auf den ersten Blick eine Unterscheidung<br />

von einem Sozietätsbriefbogen<br />

nicht möglich und im Haftungsfall kann<br />

damit gerechnet werden, dass <strong>der</strong><br />

Verbraucherschutz in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

rückt.<br />

In einem Fall des BGH 38 war bei einer umfassend<br />

angelegten Tätigkeit des Beraters<br />

und gleichzeitigem Fehlen einer beson<strong>der</strong>en<br />

Parteivereinbarung entscheidend, wo<br />

35 Henssler/Prütting, a.a.O.<br />

36 Henssler/Prütting, a.a.O., Rn. 121<br />

37 Henssler/Prütting, a.a.O., Rn. 127<br />

38 Urteil vom 27.01.1994, Az. IX ZR 195/93, WM 1994, 504<br />

7


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

nach dem Willen <strong>der</strong> Beteiligten <strong>der</strong><br />

Schwerpunkt <strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtung<br />

liegen sollte. Solche Überlegungen<br />

geben dem Erwartungshorizont <strong>der</strong> Rat<br />

suchenden Mandantschaft deutlich mehr<br />

Raum.<br />

Das OLG Köln 39 hatte sich mit <strong>der</strong> Frage<br />

einer gesamtschuldnerischen Haftung<br />

zweier Berufsträger zu befassen, die nach<br />

außen auf dem <strong>Brief</strong>kopf als „Kanzleigemeinschaft“<br />

auftraten. Trotz des textlichen<br />

Zusatzes ging das Gericht von einer gesamtschuldnerischen<br />

Rechtscheinhaftung<br />

nach den Grundsätzen <strong>zur</strong> sog. Scheinsozietät<br />

aus. Es kann also im Einzelfall<br />

durchaus fraglich sein, ob <strong>der</strong> durchschnittliche<br />

Mandant den Begriff „in Kooperation“<br />

so versteht, wie er gemeint ist,<br />

nämlich dass eben keine „echte“ Sozietät<br />

besteht. 40<br />

In einem Beschluss kam <strong>der</strong> BGH 41 zu<br />

dem Ergebnis, dass nach Auffassung <strong>der</strong><br />

Verkehrskreise zumindest ein Sozietätsmitglied<br />

über die aufgeführte Zusatzqualifikation<br />

verfügt, die - bei nur einem (!) auf<br />

dem <strong>Brief</strong>bogen genannten Kooperationspartner<br />

aufgeführt war. Im Ergebnis heißt<br />

das: <strong>der</strong> Mandant darf nach seinem Erwartungshorizont<br />

glauben, dass er es mit einer<br />

umfassend qualifizierten, alle denkbaren<br />

rechtlichen Belange berücksichtigenden<br />

Einheit zu tun hat.<br />

Schließlich: Kooperationspartner, die ein<br />

Mandat nacheinan<strong>der</strong> separat bearbeiten,<br />

können aus dieser Konstellation heraus<br />

gesamtschuldnerisch haften, denn Fehler<br />

eines später beauftragten <strong>Steuerberater</strong>s<br />

schließen nicht aus, die Schadensfolge<br />

weiterhin dem mit <strong>der</strong> Sache erstbefassten<br />

Kooperationspartner zu<strong>zur</strong>echnen, wenn<br />

dieser die Kausalkette in Gang gesetzt<br />

hat. 42<br />

Berufsstand und Versicherungswirtschaft<br />

sind sich – bezüglich <strong>der</strong>zeit zulässiger -<br />

Kooperationen einig in <strong>der</strong> Beurteilung von<br />

39<br />

Urteil vom 17.12.<strong>20</strong>02, Az, 22 U 168/02, MDR <strong>20</strong>03, 900<br />

40<br />

so Grams, BRAK-Mitt. 3/<strong>20</strong>03, 121f. in Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Bürogemeinschaft<br />

41<br />

vom 23.09.<strong>20</strong>02, Az. AnwZ (B) 67/01, BRAK-Mitt. 1/<strong>20</strong>03, 31<br />

42<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.<strong>20</strong>05, Az. 12 U 267/04, rkr., WM<br />

<strong>20</strong>06, 449, 450<br />

Kooperationshinweisen, die in ihrer optischen<br />

Ausgestaltung nach menschlichem<br />

Ermessen dem Anschein einer Sozietät<br />

nicht zugänglich sind. In diesen Fällen<br />

kann nach <strong>der</strong>zeitiger Einschätzung und<br />

aktuellem Erkenntnisstand die Rechtsfolge<br />

<strong>der</strong> Quotelung gem. § 12 AVB nicht zum<br />

Zuge kommen. Aber - auf hoher See und<br />

vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes<br />

Hand. Da Sinn und Zweck einer Versicherung<br />

gerade <strong>der</strong> ist, den an sich unvorstellbaren<br />

Unglücksfall, <strong>der</strong> trotz aller Vorkehrungen<br />

eintritt, zumindest finanziell<br />

handhabbar zu machen, besteht neben<br />

<strong>der</strong> eigenverantwortlichen Risikoabwägung,<br />

welches Risiko <strong>der</strong> Berufsträger<br />

selbst tragen und welches er mit einer<br />

Versicherungslösung abdecken will, die<br />

Möglichkeit, eine solche so auszugestalten,<br />

dass für alle Kooperationspartner<br />

gleich hohe Versicherungssummen <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehen. Kommt es aufgrund<br />

beson<strong>der</strong>er Umstände im Einzelfall doch<br />

zu einer gemeinschaftlichen Haftung, gesellt<br />

sich zum Unglück als solchem jedenfalls<br />

keine Deckungslücke hinzu.<br />

Noch nicht überblickt werden kann die<br />

Frage einer möglichen gemeinschaftlichen<br />

Haftung von Kooperationspartnern neuer<br />

Form. Soweit auf dieser Ebene künftig<br />

eine Zusammenarbeit zwischen Nicht-<br />

Berufsangehörigen (z.B. <strong>Steuerberater</strong><br />

und Apotheker) möglich ist, wird § 12 AVB<br />

nicht einschlägig sein können. Dessen<br />

ungeachtet wird auch in diesen Kooperationsfällen<br />

eine gleich hohe Versicherungssumme<br />

mit Blick auf einen im Einzelfall<br />

nicht undenkbaren Gesamtschuldnerausgleich<br />

einer Überlegung wert sein.<br />

Zu guter Letzt<br />

noch eine Mitteilung bzw. Ankündigung in<br />

eigener Sache. Nach weit über 10 Jahren<br />

ist <strong>20</strong>02/<strong>20</strong>05 <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong>tarif geän<strong>der</strong>t<br />

worden. Da neue Berechnungen <strong>der</strong><br />

Aktuare für die vergangenen sieben Verstoßjahre<br />

einen jeweiligen Verlust, <strong>der</strong><br />

sich auf knapp 30 Mio. EUR summieren<br />

wird, ermittelt haben, mussten die Beiträge<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Preisentwicklung sowie<br />

dem Risikoverlauf angepasst werden. Un-<br />

8


<strong>Allianz</strong> <strong>Brief</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berufshaftpflicht</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>20</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>20</strong>06<br />

geachtet dessen ist es auch weiterhin unser<br />

Interesse, <strong>der</strong> Versichertengemeinschaft<br />

<strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong> kompetente<br />

Dienstleistungen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Zugleich vereinfacht <strong>der</strong> neue Tarif-S<br />

<strong>20</strong>02/<strong>20</strong>05 die Berechnungsmodalitäten.<br />

Mitarbeiter, die keine Qualifikation als<br />

<strong>Steuerberater</strong> besitzen, bleiben künftig<br />

zuschlagsfrei. Aus dem seit über 30 Jahren<br />

bewährten Anwaltstarif haben wir die<br />

Struktur <strong>zur</strong> Prämienberechnung übernommen.<br />

Für jeden Berufsträger ist die<br />

volle Prämie ohne Nachlass zu berechnen,<br />

für angestellte o<strong>der</strong> in freier Mitarbeit<br />

tätige <strong>Steuerberater</strong> werden jedoch nur<br />

80% hieraus in Ansatz gebracht.<br />

Diese Neuerungen finden künftig bei allen<br />

Än<strong>der</strong>ungen zum Vertrag Anwendung,<br />

z.B. wenn die Versicherungssumme erhöht<br />

wird, ein neuer Sozius in die Praxis<br />

eintritt o<strong>der</strong> ein neuer Mitarbeiter mit <strong>der</strong><br />

Qualifikation als <strong>Steuerberater</strong> o<strong>der</strong><br />

Rechtsanwalt eingestellt wird.<br />

Unseren über viele Jahre treuen Kunden,<br />

die noch zu alten Konditionen 1996 versichert<br />

sind, werden wir ab den Hauptfälligkeiten<br />

Frühsommer <strong>20</strong>07 bis <strong>20</strong>08 einen<br />

beson<strong>der</strong>s komfortablen Umstieg auf den<br />

neuen Tarif anbieten. 43 Mit dem Regulierungsfragebogen<br />

fragen wir alle <strong>zur</strong> neuen<br />

Tarifierung notwenigen Angaben ab, um<br />

Ihnen auf dieser Grundlage<br />

• für eine Versicherungssumme in<br />

Höhe von 1 Mio. EUR 4-fach<br />

Die günstige Vorschrift des § 68<br />

StBerG ist abgeschafft. Haftpflichtansprüche<br />

gegen <strong>Steuerberater</strong> verjähren<br />

seitdem abhängig von <strong>der</strong> Kenntnis<br />

des Mandanten in spätestens 30<br />

Jahren. Unsere Leistung ist aber durch<br />

die Versicherungssumme begrenzt, die<br />

zum Zeitpunkt des Pflichtenverstoßes<br />

vereinbart war. Bis zu dessen Bekannt<br />

werden vergehen oft Jahre, in denen<br />

<strong>der</strong> Schaden aufgrund allgemeiner<br />

Wertentwicklung, Zinsen usw. kontinu-<br />

43 Soweit ein Versicherungsvertrag bei Betrachtung <strong>der</strong> letzten fünf<br />

Jahre eine Zahlungsquote von über 70 % aufweisen sollte, werden<br />

wir außerhalb dieser Aktion auf unsere Kunden geson<strong>der</strong>t zugehen.<br />

ierlich steigt. Wählen Sie daher schon<br />

heute die Versicherungssumme, welche<br />

Sie später benötigen werden!<br />

• zu attraktiven Bedingungen<br />

Nutzen Sie die Gelegenheit dazu, Ihrem<br />

Versicherungsvertrag die aktuellen<br />

Bedingungen zugrunde zu legen<br />

und prüfen Sie, ob <strong>der</strong> von Ihnen gewählte<br />

Versicherungsschutz tatsächlich<br />

(noch) "angemessen" i.S.v. § 42<br />

Abs. 1 BOStB ist<br />

• ein interessantes Angebot<br />

Gebrauchen Sie <strong>zur</strong> Risikomin<strong>der</strong>ung<br />

vertragliche Möglichkeiten <strong>zur</strong> Begrenzung<br />

von Ersatzansprüchen? Eine<br />

wichtige Verknüpfung zwischen Versicherungsvertrag<br />

und Berufsrecht enthält<br />

§ 67a I Ziff. 2 StBerG, wonach<br />

Voraussetzung für die Wirksamkeit<br />

haftungsbeschränkter vorformulierter<br />

Vertragsbedingungen ist, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> seine Haftpflichtgefahren<br />

durch eine Haftpflichtversicherung<br />

pflichtgemäß abgesichert hat und aufgrund<br />

dieses Vertrages auch tatsächlich<br />

Versicherungsschutz besteht. 44<br />

zu erstellen.<br />

Lassen Sie sich überraschen! Wenn Sie<br />

nicht warten wollen und schon jetzt einen<br />

Beratungs- o<strong>der</strong> Handlungsbedarf sehen,<br />

können Sie sich natürlich je<strong>der</strong>zeit an Ihre<br />

bewährten Ansprechpartner (Vertreter<br />

o<strong>der</strong> vertragsbetreuen<strong>der</strong> Innendienst)<br />

wenden.<br />

<strong>Allianz</strong> Versicherungs-AG<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Allianz</strong> Versicherungs-AG<br />

Verfasser:<br />

Paul Franz Gladys, Norman Schumann<br />

Lektorat: Sabine Ratzke<br />

Verantwortlich:<br />

Michael Krause<br />

Königinstraße 28<br />

Telefon 089 / 3800-<strong>20</strong>06<br />

44 Laufenberg a.a.O, S. 298<br />

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