Praktischer Leitfaden - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV
Praktischer Leitfaden - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV
Praktischer Leitfaden - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Praktischer</strong> <strong>Leitfaden</strong><br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e. V.<br />
zur Tätigkeit als<br />
Beratungsstellenleiter<br />
Vorstand:<br />
Petra Erk, Dipl.-Finanzwirt<br />
Cord Quentin, Steuerberater<br />
Verwaltungsstelle Kassel<br />
Christophstraße 4<br />
34123 Kassel<br />
Tel. 0561/707575<br />
Fax 0561/7075775<br />
www.lohi-fuldatal.de<br />
Dredener Bank<br />
Kto 390905000<br />
BLZ 52080080<br />
Sitz:<br />
<strong>Fuldatal</strong><br />
Vereinsregister Kassel<br />
VR 2068<br />
USt-IdNr: DE 113060198
1. Grundsätzliches<br />
- Aktuelle Arbeitsrichtlinien des Vereins beachten und einhalten:<br />
- Auf Rückfragen des Vereins, egal welcher Natur (z.B. Überschreitung der<br />
Beratungsbefugnis, Anfragen der Aufsichtsbehörden, Differenzen bei den Abrechnungen,<br />
Beschwerden der Mitglieder …) immer unverzüglich antworten.<br />
- Bei Abwesenheit von mindestens 3 Wochen ist ein Vertreter zu bestellen und dies der<br />
Vereinszentrale mitzuteilen. Bei unverhoffter Krankheit sind Familienangehörige<br />
aufzufordern, uns dies mitzuteilen.<br />
Insbesondere bei Alleinstehenden ist eine geeignete Person bereits im Vorfeld für solche<br />
Fälle zu benennen und ggf. der Vereinszentrale mitzuteilen.<br />
- Führen eines eigenen Girokontos (evtl. Zusatzhinweis „Lohnsteuerhilfe“). Niemals ein<br />
Konto auf den Vereinsnamen eröffnen.<br />
- Den Verein rechtlich vertreten darf nur der Vorstand, d.h. rechtsgeschäftlich nach außen<br />
vertreten darf kein Beratungsstellenleiter. Der Berater handelt im Rahmen seines<br />
Gewerbes als Einzelunternehmer nur mit seinem Namen. Will der Berater Verträge<br />
abschließen, so hat er dies im eigenen Namen und nicht im Namen des Vereins zu tun.<br />
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dies in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.<br />
z.B. Namensnennung des Beratungsstellenleiters auf dem Büroschild, Kaufverträge oder<br />
Arbeitsverträge mit Mitarbeitern dürfen nur im eigenen Namen erfolgen und zwar ohne<br />
Zusatz „<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.“ Damit wird nach außen dokumentiert, dass der<br />
Beratungsstellenleiter im eigenen Namen und nicht im Namen des Vereins handelt.<br />
- Die lfd. Schulungen des Vereins sind grundsätzlich zu besuchen. Bei Verhinderung bitte<br />
schriftlich entschuldigen (Grund: Nachweis der lfd. steuerlichen Qualifikation gegenüber<br />
den Aufsichtsbehörden).<br />
- Aktiver Mitgliederaufbau im Rahmen der Werbeverordnung.<br />
- Sollten Gründe vorliegen, die die Besorgnis begründen, der BStL werde die Pflichten<br />
des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s nicht erfüllen (§23 (3) S.2 StBerG), kann und wird der Verein die<br />
Schließung der Beratungsstelle bei der zuständigen OFD veranlassen, dies liegt<br />
insbesondere vor bei:<br />
- wiederholter grober Versäumnisse in der Abrechnung,<br />
- wiederholter fehlender monatlicher Abrechnungen,<br />
- wiederholter mangelnder Deckung zur Abführung der Beiträge,<br />
- massive berechtigte Beschwerden der Mitglieder in Bezug auf deren Betreuung,<br />
- Nichtherausgabe von Mitgliederunterlagen nach wiederholten Mahnungen durch den Verein,<br />
- unkorrekte Berechnung und Abführung der Mitgliedsbeiträge; im schlimmsten Fall<br />
Vereinsunterschlagungen (Straftatbestand).<br />
- Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz.<br />
- E-Mail-Adresse des Mitglieds jährlich erfragen und an die Vereinszentrale weitergeben<br />
- Sofern Sie eine(n) Mitarbeiter/in einstellen (unabhängig von der Art des Beschäftungsver-<br />
hältnisses), ist dies unverzüglich (innerhalb von 2 Wochen) dem Verein anzuzeigen.<br />
Der Verein ist verpflichtet, jeden Namen und die Anschrift der sonstigen Personen der OFD<br />
zu melden, die in der Beratungsstelle Hilfe in Steuersachen leisten. Die Mitarbeiter sind zur<br />
Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus dem StBerG (z.B. Verschwiegenheitspflicht …)<br />
und des Datenschutzes aufzufordern.<br />
- Der Berater hat unverzüglich nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde ein E-Mail-Konto sowie<br />
eine eigene Homepage unter der Domain des LhF einzurichten.<br />
- Eingehende E-mails sind möglichst arbeitstäglich abzurufen.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 2
2. Organisation in der Beratungsstelle<br />
2.1 Trennung von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten gem. § 26 Abs. 1 StBerG<br />
Übt der Berater eine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus, gilt folgendes:<br />
a) Buchführungsservice, Kontierungsbüro, Freie Mitarbeit für Steuerberater<br />
Eine Bürogemeinschaft ist zulässig.<br />
Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass eine getrennte Beschilderung sowie<br />
getrennte Telefon- und Faxnummern (Faxkennung) vorliegen.<br />
Ein gemeinsamer Briefkasten, Warte- und Empfangsräume sowie EDV-Anlage können<br />
genutzt werden.<br />
Erforderlich ist allerdings, dass die Kundendaten (programmtechnisch) getrennt verwaltet<br />
werden und Vertraulichkeit gewährleistet ist (Passwortschutz).<br />
Es empfiehlt sich, getrennte Buchführungs- und Bankkonten zu führen (wegen<br />
Gewerbesteuerpflicht).<br />
Sollten Mitarbeiter beschäftigt werden, ist darauf zu achten, auf die<br />
Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen (vgl. Formular LhF BStL_11).<br />
Sollte sich die Beratungsstelle in privaten Wohnräumen bzw. in einem Büro befinden, zu<br />
denen neben dem Beratungsstellenleiter/in noch weitere Personen (z.B.<br />
Familienangehörige), weitere Mitarbeiter, die nicht in einem Dienstverhältnis zu der<br />
Beratungsstelle des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. stehen) Zutritt haben, sollte ein<br />
gesonderter Briefkasten für die Post des LhF installiert werden. Ist dies technisch nicht<br />
möglich, sollte durch eine schriftliche Erklärung sichergestellt werden, dass der/die<br />
Beratungsstellenleiter/in den Briefkasten allein leert.<br />
b) Allgemeiner Büroservice, Versicherungstätigkeit, Übersetzungsbüro …<br />
Eine Bürogemeinschaft ist unzulässig.<br />
Wird eine solche wirtschaftliche Tätigkeit neben der Beratungsstelle ausgeübt, muss eine<br />
strikte Trennung wie folgt vorgenommen werden:<br />
• getrennte Beschilderung,<br />
• eigenständige Telefon- und Faxnummer,<br />
• getrennte EDV (getrennte Zugriffsrechte, Passwortschutz),<br />
• getrennte Briefkästen,<br />
• sowohl Bankverbindung als auch Buchführung müssen getrennt sein,<br />
• keine Verlinkung auf der Homepage bei der Beratungsstelle des LhF zu der<br />
weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit.<br />
2.2 Handakten § 26 Abs. 4 StBerG<br />
• Gesetzliche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre<br />
• Handakten sollten am sinnvollsten als Hängemappen nach Alphabet sortiert geführt<br />
werden (neben Speicherung im PC),<br />
• Notwendige Inhalte einer Mitgliederhandakte:<br />
� Kopien/Zweitschrift (auch komprimiert) der Steuererklärung mit allen Anlagen,<br />
� Kopien der Steuerbescheide,<br />
� Kopien der Lohnersatzleistung,<br />
� Schriftwechsel des Beraters mit dem Finanzamt und dem Mitglied,<br />
� Kopien aller Einspruchsschreiben,<br />
� Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung,<br />
� Durchschrift des Mitgliederausweises/Folgebeitragsquittung (kann auch<br />
außerhalb der Akte gesondert aufbewahrt werden),<br />
� Beratungsprotokolle mit dem Mitglied,<br />
� Vollmachtsformular<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 3
Wichtig: Die Handakten bleiben Vereinseigentum des LhF.<br />
Ein Verzicht auf die Führung von Papierakten ist nur dann möglich und zulässig, wenn dem LHF<br />
ein jederzeitiger Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten möglich ist. Z.B. verschlüsselte<br />
Übermittlung der elektronisch gespeicherten Daten an die Verwaltungsstelle des LHF oder an eine<br />
vom LHF genannte zentrale Speicherdatenbank.<br />
Unterlagen der Mitglieder, Handakten und Datenmaterial sowie andere von<br />
Verschwiegenheitspflicht erfasste Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nichtbefugte<br />
Personen keine Kenntnis von mitgliederbezogenen Daten erlangen können. Dazu gehört auch,<br />
dass das Büro, der Büroraum/Aktenschrank, in dem Mitgliederakten aufbewahrt werden,<br />
abschließbar sein muss und für unbefugte Dritte (hierzu gehören z.B. auch Familienangehörige,<br />
sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt) kein Zutritt zu erfolgen hat.<br />
2.3 Für jedes Mitglied ist jährlich ein Beratungsprotokoll zu führen, das sowohl vom Berater<br />
als auch vom/von dem/den Mitglied/ern zu unterschreiben ist.<br />
Dem Mitglied ist eine Zweitschrift dieses Protokolls auszuhändigen.<br />
2.4 Wiedervorlagen und Einsprüche sollten gesondert aufbewahrt werden.<br />
Ein Verzicht auf die Führung von Papierakten ist nur dann möglich und zulässig, wenn<br />
dem LHF ein jederzeitiger Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten möglich ist.<br />
Z.B. Verschlüsselte Übermittlung der elektronisch gespeicherten Daten an die<br />
Verwaltungsstelle des LHF oder an eine vom LHF genannte zentrale Speicherdatenbank.<br />
2.5 Führen eines Posteingangs- und Postausgangsbuches<br />
Wird das Postausgangsbuch elektronisch geführt, muss es unveränderbar sein (z.B. keine<br />
Verwendung von Excel).<br />
Im Posteingangs- und Postausgangsbuch müssen alle Frist wahrenden Schriftsätze<br />
fortlaufend eingetragen werden.<br />
Bei sonstigen Schriftsätzen/Unterlagen reicht eine Aktennotiz über den Postausgang<br />
bzw. ein Posteingangsstempel oder handschriftlicher Vermerk auf dem Schriftsatz aus.<br />
2.6 Fristenkontrollbuch<br />
Neben einem Fristenkontrollbuch sind beispielsweise auch Eintragungen in<br />
Terminkalender, Terminvorlagen (Pultordner) oder EDV-gestützte Aufzeichnungen<br />
(Wiedervorlage) möglich. Entscheidend ist, dass die Beratungsstelle – in Abhängigkeit<br />
von der Größe und den sonstigen organisatorischen Bedingungen (bspw. Beschäftigung<br />
von Mitarbeitern) - die Überwachung von Fristen sicherstellt.<br />
2.7 Kontrolle der Steuerbescheid-Eingänge<br />
Wir empfehlen entweder im Steuersoftprogramm oder manuell Listen anzulegen, um die<br />
Eingänge der Steuerbescheide zu vermerken.<br />
Damit können sowohl der zeitliche Bearbeitungsstand des Finanzamtes als auch noch<br />
nicht eingegangene Steuerbescheide besser kontrolliert werden. Rückfragen von<br />
Mitgliedern werden damit vereinfacht.<br />
2.8 Einspruchsbearbeitung<br />
Die Mitglieder müssen über den lfd. Verfahrensstand unterrichtet sein. D.h. sowohl das<br />
Einspruchsschreiben als auch der weitere Schriftwechsel mit dem Finanzamt sind an das<br />
Mitglied zu übersenden und in einer Aktennotiz zu vermerken. Einsprüche sollten<br />
grundsätzlich mit Einschreiben versandt werden. Ein Eintrag in das Postausgangsbuch ist<br />
zwingend erforderlich. Der Einspruch kann auch per Fax eingelegt werden, sofern das<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 4
Faxgerät über den sofortigen Ausdruck eines Übermittlungsstatus verfügt.<br />
Sollte sich die Einspruchsbearbeitung auf Seiten der Finanzbehörde in das nächste<br />
Bearbeitungsjahr erstrecken, empfehlen wir einen Vermerk in der lfd. Steuerakte<br />
anzubringen, da sonst die Gefahr besteht, dass im nächsten Steuerjahr die Ablage unter<br />
die lfd. Fälle erfolgt und der Einspruch ggf. zu lange oder nicht bearbeitet wird.<br />
Gelegentliche Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand in Abständen von ca. ¼ Jahr bei<br />
den Finanzbehörden empfehlen sich.<br />
2.9 Schriftwechsel zwischen der Beratungsstelle und dem Finanzamt<br />
Sämtlicher Schriftwechsel zwischen der Beratungsstelle und dem Finanzamt ist<br />
unverzüglich an das Mitglied weiterzuleiten und zu dokumentieren (z.B. Aktennotiz oder<br />
Eintrag im Postausgangsbuch)<br />
2.10 Bearbeitungszeit<br />
Die Bearbeitungszeit bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen sollte 2 Wochen i.d.R.<br />
nicht überschreiten.<br />
2.11 Fachliteratur<br />
Der Berater muss über aktuelle Fachliteratur, Steuergesetze, Richtlinien und<br />
Durchführungsverordnungen verfügen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen<br />
(z.B. aus Haufe-Steuer-Office).<br />
2.12 Datensicherung, Datenschutz<br />
� Es sollte eine arbeitstägliche Datensicherung erfolgen. Die gesicherten Daten sollten<br />
möglichst extern gespeichert werden (bspw. auf Stick, externer Festplatte) und nicht im<br />
Beratungsraum aufbewahrt werden (wegen Brandschutz).<br />
� Installation und permanente Aktualisierung eines Virenschutzprogrammes und/oder<br />
einer Firewall (z.B. von Antivir).<br />
� Einrichtung eines Passwortschutzes um die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.<br />
� Sicherstellung einer datenschutzgerechten Vernichtung/Entsorgung von Daten<br />
(entweder in der Beratungsstelle schreddern, an die Vereinsverwaltung abgeben oder<br />
über externe Firma wie Data-Ex vornehmen lassen).<br />
2.13 Vereinsabrechnungen<br />
In der monatlichen Abrechnung (bis zum 10. des Folgemonats) sind zwingend alle<br />
Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag gezahlt haben (auch 0,-- € Abrechnung),<br />
einzubeziehen.<br />
Die Abrechnung hat unter der lfd. Rechnungsnummer, Steuernummer des Beraters und<br />
unter Angabe des Beitragsjahres zu erfolgen.<br />
Bei nachträglichen Abrechnungen aus abgelaufenen Kalenderjahren sind zwingend<br />
gesonderte Abrechnungen anzufertigen (siehe Muster).<br />
2.14 Rechtsbehelfe<br />
� Einsprüche<br />
werden grundsätzlich von Beratungsstellenleitern geführt.<br />
Eine Rücksprache oder Abgabe an die Verwaltungsstelle des LhF bei größeren<br />
Problemen kann erfolgen.<br />
� Klagen<br />
Diese werden ausschließlich vom Vereinsvorstand geführt.<br />
Nur der Vorstand des Vereins ist berechtigt, das Mitglied rechtswirksam<br />
gerichtlich zu vertreten.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 5
2.15 Fortbildung<br />
Der Berater hat unverzüglich neben der Einspruchsentscheidung und der<br />
gesamten Steuerakte für den betreffenden Veranlagungszeitraum, zwingend eine<br />
neue Originalvollmacht (Vollmacht für das finanzgerichtliche Verfahren =<br />
Zustimmung des Mitglieds zum Finanzgerichtsverfahren) dem Vereinsvorstand<br />
(Verwaltungsstelle) mit einzureichen bzw. nachzusenden.<br />
Sämtliche Schriftsätze des Finanzgerichts und/oder dem Finanzamt in der<br />
Klagesache sowie des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. werden von der<br />
Verwaltungsstelle des LhF automatisch an den Berater und das Mitglied gesandt.<br />
Für Rückfragen bitte die Telefonnummer des Mitglieds angeben.<br />
Der Berater sollte sicherstellen, dass er an Fortbildungen auf dem Gebiet der<br />
Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e (gem. § 4 Nr. 11 StBerG) in einem<br />
Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden (á 45 min.) jährlich teilnimmt.<br />
Die entsprechenden Nachweise sind unaufgefordert an die Verwaltungsstelle des LhF zu<br />
übersenden.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 6
3. Persönlicher Umgang mit dem Mitglied<br />
3.1 Terminvereinbarung<br />
Es sollte ein Termin so vereinbart werden, dass eine Beratung innerhalb von 2 Wochen<br />
möglich ist.<br />
3.2 Sauberkeit und Ordnung in der Beratungsstelle<br />
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beratungsstelle (Räumlichkeit) einen<br />
ordentlichen und freundlichen Eindruck hinterlässt. Evtl. Blumen, Bilder (möglichst keine<br />
Akten ungeordnet auf Schreibtischen oder dem Boden herumliegen lassen).<br />
Der Beratungsstellenleiter selbst sollte ebenfalls auf saubere und ordentliche Kleidung<br />
achten. (Der erste Eindruck zählt!)<br />
3.3 Vertrauensaufbau<br />
� Das Mitglied sollte nett und höflich begrüßt werden<br />
� Viel Beachtung schenken, Komplimente machen<br />
� Viele Fragen stellen (z.B. anhand der Checkliste/Beratungsprotokolle)<br />
� Möglichst durch außersteuerliche Themen wie Hobby, Kinder etc. Vertrauen<br />
aufbauen. Auf politische Themen sollte möglichst verzichtet werden.<br />
� Persönliche Probleme des Mitglieds nicht abblocken, hinhören und das Mitglied<br />
ernst und wichtig nehmen.<br />
Es wird in diesem Zusammenhang der Besuch einer Marketingschulung<br />
empfohlen. Die Teilnahmegebühren der von der Berufsakademie für Steuer- und<br />
Wirtschaftsrecht (BSW) unter www.bsw-steuer-wirtschaft.de angebotenen<br />
Schulungen hierzu werden für alle Berater des LhF voll übernommen.<br />
Müssen für das Mitglied Einkommensteuererklärungen für zurückliegende Jahre<br />
erstellt werden, wird eine rückwirkende Mitgliedschaft begründet. D.h. das Jahr des<br />
frühestmöglichen Beitritts wird zum 1. Beitrittsjahr und damit zum Neuaufnahmejahr<br />
für das ein Mitgliedsausweis auszustellen ist.<br />
Für alle nachfolgenden Jahre ist jeweils eine Folgebeitragsquittung auszustellen und<br />
die Mitgliedsbeiträge entsprechend dem Jahresbruttoeinkommen und der dann<br />
gültigen Beitragsklassen dieser Jahre festzusetzen.<br />
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte aus den Arbeitsrichtlinien unter III Tz. 6.<br />
3.4 Erläuterung der Mitgliedschaft<br />
Dem Mitglied sollte kurz das Wesen einer Mitgliedschaft erläutert und der<br />
Kündigungstermin genannt werden. Die Satzung wird dem Mitglied nur auf Wunsch<br />
ausgehändigt bzw. kann vom Mitglied direkt von unserer Homepage herunter geladen und<br />
ausgedruckt werden.<br />
Die wichtigsten Hinweise sind zusätzlich auf dem Mitgliedsausweis (Ausfertigung für das<br />
Mitglied) enthalten. Mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsausweis ist die Mitgliedschaft<br />
entstanden und das Mitglied zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br />
Eine Kündigung ist immer fristgerecht direkt an die Verwaltungsstelle des Vereins bzw. an<br />
den Vorstand zu richten und nicht an die Beratungsstelle.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 7
3.5 Beratungsablauf<br />
� An Hand des Beratungsprotokolls alle steuerlichen Sachverhalte abfragen,<br />
dokumentieren und Unterlagen/Nachweise dazu zur Akte nehmen.<br />
� Das Beratungsprotokoll ist von dem/den Mitglied/ern zu unterschreiben.<br />
� Fehlende Unterlagen sowohl selbst als auch für das Mitglied notieren (Formulare<br />
des LhF benutzen) und ihm aushändigen.<br />
� Das Neumitglied über die Kenntnis der Beratungsstelle des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong><br />
<strong>Fuldatal</strong> e.V. befragen und in die Statistik über Neumitgliedschaft eintragen<br />
(manuell oder in Steuersoft – Formular LhF BStL_5).<br />
[Beispiel: Darf ich fragen, auf welche Art und Weise Sie von meiner<br />
Beratungsstelle erfahren haben ?]<br />
� Auf Wunsch Übergabe einer Kopie der Steuererklärung (bzw. des<br />
Elsterprotokolls). Bei Datenübermittlung der Mitgliedersteuerdaten durch Elster II<br />
im authentifizierten Verfahren an das Finanzamt ohne Unterschrift ist zwingend<br />
das Formular „Muster 11“ zu verwenden, um zu dokumentieren, dass dem Mitglied<br />
der Inhalt der Steuererklärungsdaten in leicht lesbarer Form übermittelt bzw. zur<br />
Kenntnis gebracht wurde.<br />
� Blankounterschriften auf den Steuererklärungsformularen sind unzulässig.<br />
� Wenn möglich bereits jetzt bzw. spätestens nach Fertigstellung der<br />
Steuererklärung die Übergabe/Übersendung der steuerlichen Vorausberechnung<br />
vornehmen und den Zeitpunkt in der Akte dokumentieren.<br />
� Mitgliedsausweis bei Eheleuten von beiden unterschreiben lassen, aber nur 1 x<br />
Aufnahmegebühr berechnen. 1. Blatt für Vereinsabrechnung, 2. Blatt für<br />
Beratungsstelle, 3. Blatt für Mitgliederakte, 4. Blatt für Mitglieder, 5. Blatt für Akte.<br />
� Zustellvollmacht-Formular ausfüllen und Unterschrift anfordern.<br />
� Geld/Beitrag vereinnahmen<br />
- bar<br />
- Verrechnungsscheck<br />
- Lastschrift oder Überweisung auf das Konto des Beraters.<br />
� Steuerberatungskostenquittung und Mitgliedsausweis direkt nach Zahlung<br />
aushändigen.<br />
� letztes Mitgliederrundschreiben (in Beraterrundschreiben enthalten), Visitenkarten,<br />
Flyer und weiteres Werbematerial an neue Mitglieder übergeben und auf<br />
Weiterempfehlung ansprechen.<br />
� Hinweis auf aktuelle Steuerinformationen auf der Homepage des Vereins geben<br />
(Mitglieder-Login-Bereich) → in Verwaltungsstelle erfragen<br />
� E-Mail-Adresse des Mitglieds notieren und fragen, ob regelmäßig Fachinfos<br />
gewünscht werden<br />
� Weitergabe der E-Mail-Adresse an die Verwaltungsstelle.<br />
Hinweis: Es empfiehlt sich, einen 2. Termin nach Fertigstellung der<br />
Steuererklärung zu vereinbaren, um den Inhalt noch einmal durchzusprechen und<br />
die Unterschriften abzuleisten.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 8
4. Anwerbungsteil/Mitgliederzuwachs<br />
Viele Berater unter Ihnen haben mit diesem Thema keine Probleme. Da es aber immer noch<br />
Berater gibt, die trotz intensiven Bemühens noch niedrige Mitgliederzahlen aufweisen, sollten<br />
die Gründe des mangelhaften Mitgliederzuwachses hinterfragt werden.<br />
Allein eine gute, fachliche Beratung bringt uns nicht immer den erhofften Mitgliederzuwachs.<br />
Daher sollten Sie sich über folgend Fragen und Anregungen von uns einmal Gedanken<br />
machen:<br />
1. Sprechen Sie die Mitglieder Ihrer Beratungsstelle auch persönlich an, um das<br />
Vertrauensverhältnis aufzubauen oder geht es beim Beratungstermin nur um die<br />
steuerliche Variante?<br />
2. Wie sieht der Beratungsraum aus?<br />
- kann der Kunde – rein äußerlich betrachtet- zu Ihnen und zu Ihrer Leistung<br />
Vertrauen fassen?<br />
-herrscht eine gewisse Ordnung bei Ihnen in Bezug auf Mitgliederakten,<br />
Steuergesetze, Formulare o.ä. oder müssen Sie häufig länger suchen?<br />
-sind aktuelle Steuergesetze usw. sichtbar vorhanden?<br />
3. Reicht ein Termin und evtl. die Nachsendung fehlender Unterlagen aus, um die<br />
Steuererklärung fertig zustellen oder müssen die Mitglieder öfter vorbeikommen?<br />
4. Wie lange dauert es im Durchschnitt bis die Erklärung nach Eingang aller fehlenden<br />
Unterlagen Ihre Beratungsstelle verlässt?<br />
Im Schnitt sollte die Steuererklärung nicht länger als 1 max. 2 Wochen zur<br />
Bearbeitung in Ihrer Beratungsstelle verbleiben.<br />
5. Wie sind die erzielten Ergebnisse?<br />
Möglichst realistische Erstattung angeben, d.h. auf rechtlich strittige Sachverhalte<br />
hinweisen.<br />
Besteht eine Differenz zu dem von Ihnen berechneten Erstattungs- oder<br />
Nachzahlungsbetrag? Wenn ja, war der Einspruch erfolgreich?<br />
6. Welche Werbemaßnahmen zur Mitgliederanwerbung wurden bisher angewandt?<br />
Befragen Sie Neukunden auf die Kenntnisnahme Ihrer Beratungsstelle?<br />
7. Wurde sämtlicher Schriftwechsel mit dem Finanzamt und der Beratungsstelle<br />
unverzüglich an das Mitglied gesandt um eine permanente Information zu<br />
gewährleisten?<br />
8. Sind Sie telefonisch und/oder persönlich zu bestimmten Zeiten in jedem Fall für das<br />
Mitglied erreichbar?<br />
9. Ist Ihr Anrufbeantworter aktuell besprochen und rufen Sie in angemessener Zeit das<br />
Mitglied zurück?<br />
10. Der Besuch einer von der Berufsakademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht (BSW,<br />
Homepage: www.bsw-steuer-wirtschaft.de) angebotene Marketingschulung (Kosten<br />
werden vom LhF getragen) wäre bestimmt für alle Berater eine lohnenswerte zeitliche<br />
Investition.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 9
Wichtige Tips<br />
- Sprechen Sie das Mitglied persönlich und so oft es geht mit seinem Namen an!<br />
Jeder, der seinen Namen hört, fühlt sich wichtig und beachtet!<br />
- Begrüßen Sie das Mitglied höflich und fragen Sie als erstes nach seiner Steuerkarte,<br />
ob der Wohnsitz geblieben ist und nach der Bankverbindung!<br />
- Versuchen Sie, Vertrauen aufzubauen!<br />
- Erstellen Sie in der Regel die Steuererklärung nicht im Beisein des Mitgliedes zu Ende.<br />
Das Mitglied sollte von Ihnen das Gefühl vermittelt bekommen, dass sein Steuerfall erst von<br />
allen Seiten betrachtet werden muss und dass versucht wird, das günstigste Ergebnis für<br />
ihn herauszuholen.<br />
Nur so hat er auch das Gefühl, für seinen Beitrag eine gerechte Leistung zu erhalten.<br />
- Wenn Sie auf die Fragen des Mitgliedes einmal keine sofortige Antwort wissen:<br />
Erklären Sie ihm, dass Sie sich mit seiner Steuerproblematik gern besonders intensiv<br />
befassen wollen, damit für ihn das beste Ergebnis herauskommt. Gerade die häufig<br />
ändernde Rechtsprechung zeigt uns ja, dass oft Sachverhalte durch die Gerichte anders<br />
entschieden werden, als im Gesetz, in den Richtlinien, durch BMF-Erlasse oder in OFD-<br />
Verfügungen geregelt ist.<br />
- Sprechen Sie, wenn möglich, alle Bekannte, Freunde und Verwandte auf Ihre Tätigkeit hin<br />
an. Machen Sie Werbung „Mundpropaganda“ in Firmen, bei Elternversammlungen usw.<br />
Vergessen Sie in keinem Fall, die Mitglieder auf eine Weiterempfehlung anzusprechen.<br />
Nutzen Sie die mögliche und zulässige Werbemöglichkeit durch Bekanntmachungen, Flyer,<br />
Handzettel, Postkarten, Visitenkarten und Anzeige (s. Werberichtlinien des LhF) .<br />
- Suchen Sie Kontakt zu Personen, die Ihnen einen größeren Mitgliederkreis empfehlen<br />
könnten (z.B. Finanzdienstleistungsbetriebe wie Bausparkassen, Versicherungen, Banken,<br />
Vermögensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater oder vielleicht auch die Mitarbeiter der<br />
Finanzbehörden).<br />
- Überprüfen Sie, ob die Nutzung eines Büroraumes oder die Anmietung eines kleinen Büros<br />
in publikumswirksamer Lage für Sie nicht machbar wäre. Wenn nicht, führen Sie lieber<br />
Hausbesuche bei Ihren Mitgliedern durch, als auf Kundschaft zu warten. Oft wird eine<br />
Beratung beim Mitglied gern gesehen und ermöglicht Ihnen ein zwangloseres Gespräch<br />
als in einem Büro.<br />
Hat der Mitgliederstamm erst einmal eine gewisse Größe, wird es jedes Mitglied verstehen,<br />
wenn er im nächsten Jahr zur Beratung in Ihr gut ausgestattetes Büro kommen muss und<br />
die Mitgliedschaft deshalb nicht kündigen.<br />
- Besuchen Sie die vom Verein angebotene oder empfohlene Marketingschulung.<br />
Bedenken Sie:<br />
Ein einmal gewonnenes Mitglied wird selten den Berater wechseln, wenn er gut betreut wird<br />
und er zu „seinem“ Berater genügend Vertrauen hat.<br />
Die Qualität der Beratung sollte in jedem Fall stimmen, ist aber selten durch die Mitglieder<br />
nachzuvollziehen.<br />
Schaffen Sie sich daher ein positives Image auch durch Ihr Äußeres. Die Ausstrahlung eines<br />
Menschen trägt nicht unwesentlich zum Ergebnis bei.<br />
Sie verkaufen zwar kein Produkt, doch Sie verkaufen genauer betrachtet eine Leistung: also<br />
verkaufen Sie auch sich.<br />
Das Mitglied kann, ähnlich wie bei einem Arzt oder Rechtsanwalt, bei Ihnen am Anfang nicht<br />
Ihre fachliche Kompetenz erkennen, sondern nur sein erster Eindruck wird zählen. Also<br />
geben Sie sich positiv und vermitteln Sie Vertrauen.<br />
Wenn Sie dies alles beherzigen und in Zukunft in die Tat umsetzen, sollten sich in kürzester<br />
Zeit auch die Resultate (Mitgliederzuwachs) sehen lassen.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 10
Hinweis an alle Beratungsstellen für Telefonkontakte mit möglichen<br />
neuen Mitgliedern<br />
Vermeiden Sie es, im Telefongespräch direkt auf den Mitgliedsbeitrag einzugehen oder lange<br />
Ausführungen zu geben. Dies sollte erst im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Vorlage<br />
der relevanten Einkommensunterlagen besprochen werden.<br />
Sollte das Mitglied nach dem Preis fragen, empfehlen wir folgende Antwort:<br />
„ Ich verstehe, dass der Preis ein wichtiges Kriterium für Sie ist , um eine Mitgliedschaft bei uns<br />
einzugehen. Die Mitgliedsbeiträge sind bei uns in 12 Beitragsstufen von 30,00 bis 262 €<br />
sozialverträglich gestaffelt. Damit ich Ihnen aber unser Leistungsangebot näher bringen kann,<br />
wäre es wichtig, dass Sie bei mir vorbeikommen und Ihre Unterlagen mitbringen.<br />
Würde es Ihnen nächste (oder später) Woche (….) am Dienstag (….) oder am Mittwoch (…..)<br />
passen? Besser tagsüber oder nach 18.00 (….) Uhr?<br />
Ich freue mich auf unseren Termin.“<br />
Man sollte im Übrigen immer erst den Termin nennen, der einem selbst am besten passt und<br />
daher den Anrufer neben diesem Vorschlag noch einen Alternativterminvorschlag nennen.<br />
Mit dieser Gesprächsführung lenken Sie dezent vom Thema „Preis“ ab und sichern sich den<br />
persönlichen Termin.<br />
Sie wissen selbst am besten, sitzt der Kunde erst einmal an Ihrem Schreibtisch, wird er in aller<br />
Regel auch Mitglied.<br />
Deshalb: Jedes Telefonat mit einem interessierten Mitglied sollte nur ein Ziel besitzen:<br />
→ einen Gesprächstermin zu vereinbaren.<br />
Während des persönlichen Gesprächs sollten Sie dann allerdings auf die Vorteile unserer<br />
Mitgliedschaft hinweisen und sich möglichst positiv präsentieren. D.h. freundlich, hilfsbereit und<br />
kompetent.<br />
Dabei sollte auch das persönliche Umfeld (z.B. Kleidung sowie ordentliche und saubere<br />
Büroausstattung) stimmen, um einen positiven Gesamteindruck zu hinterlassen.<br />
Viel Glück und Erfolg mit Ihren neuen Mitgliedern<br />
Ihr<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.<br />
P.S.: Nach der positiven Entwicklung in Sachen Entfernungspauschale wird es wohl ziemlich<br />
sicher auch zu einer Erweiterung der Beratungsbefugnis kommen!<br />
Nähere Informationen ergehen in Kürze.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 11
Verhalten bei Telefonaten nach Mahnläufen<br />
Antwort Mitglied: Ich bin kein Mitglied oder ich habe nie etwas unterschrieben<br />
Antwort Verwaltung: Da habe ich einmal eine Frage an Sie. Es ist doch richtig, dass Sie in<br />
der Beratungsstelle……. von Herrn/Frau……in ...waren, um sich die<br />
Steuererklärung erstellen zu lassen.<br />
Ist das richtig?<br />
Antwort Mitglied: Ja<br />
Antwort Verwaltung: Sehen Sie, anlässlich dieser Beratung wurden Sie als Mitglied in<br />
unserem Verein aufgenommen, um unsere Leistungen in Anspruch<br />
nehmen zu können und haben auch einen<br />
Mitgliedsausweis/Beitrittserklärung unterschrieben. Sie möchten doch<br />
bestimmt auch in Zukunft an den Staat kein Geld verschenken, oder?<br />
Antwort Mitglied:<br />
Nein, aber es lohnt sich nicht Nein, das möchte ich nicht,<br />
mehr. Der Mitgliedsbeitrag ist aber ich mache die Steuer-<br />
zu teuer im Verhältnis zur erklärung jetzt selbst, oder<br />
Erstattung möchte sie selbst machen<br />
Antwort Verwaltung: Ich verstehe, dass der Preis für Sie eine wichtige Rolle spielt. Aber<br />
gerade im Steuerrecht ist es wichtig, einen kompetenten Partner an<br />
seiner Seite zu wissen.<br />
So helfen wir unseren Mitgliedern neben der jährlich zu erstellenden<br />
Einkommensteuererklärung z. B. auch bei der<br />
• Beratung der Steuerklassenwahl und sorgen so für eine<br />
unterjährige Liquidität,<br />
• Steuerlichen Vorausplanung durch die Ermittlung Ihrer<br />
Vorauszahlungen<br />
und sorgen so für Sicherheit in der Planung,<br />
• Überprüfung der Steuerbescheide und stellen damit sicher, dass<br />
das Finanzamt alle Anträge und Angaben übernimmt,<br />
• Einlegung von Einsprüchen und sichern damit Ihre Rechte,<br />
• Vertretung vor den Finanzgerichten und gewähren damit<br />
beitragsfreien Rechtsschutz.<br />
Und dies alles für nur einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Staat<br />
noch mitfinanziert wird.<br />
Wussten Sie schon, dass der Verein jährlich viel Geld investiert,<br />
um unsere Beratungsstellenleiter steuerlich laufend zu schulen,<br />
oder dass Sie durch Ihre Mitgliedschaft die steuerlichen Interessen<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 12
der Arbeitnehmer maßgeblich mit beeinflussen können?<br />
Sie sollten Ihre Kündigung daher noch einmal überdenken und auch<br />
Zukünftig unsere Leistungen in Anspruch nehmen.<br />
Evtl. ist bei Ihnen auch ein Beitragsnachlass möglich, oder es kann<br />
durch Neuberechnung der Bemessungsgrundlage eine Beitrags-<br />
reduzierung erreicht werden. Sprechen Sie doch darüber noch<br />
einmal mit Ihrem Beratungsstellenleiter.<br />
Antwort Verwaltung: Waren Sie denn in 2006 schon in Ihrer Beratungsstelle ?<br />
Antwort Mitglied: Nein Antwort Mitglied:<br />
Antwort Verwaltung: Dann empfehlen wir Ihnen, Antwort Verwaltung:<br />
umgehend einen Termin dort Haben Sie denn Ihren Mitglieds-<br />
zu vereinbaren. Den noch beitrag noch nicht in der Be-<br />
offenen Mitgliedsbeitrag bitten ratungsstelle gezahlt ?<br />
wir allerdings sofort auf unser<br />
angegebenes Konto zu über-<br />
weisen, um unnötige Mahn-<br />
kosten zu sparen.<br />
Antwort Mitglied: Ja<br />
Antwort Verwaltung: Nach Zahlungsart fragen (Bar,<br />
Überweisung, Lastschrift)<br />
Die Höhe des Betrages erfragen.<br />
Antwort Verwaltung: Wie wurde denn der Beitrag gezahlt? Bar, Überweisung, Lastschrift ?<br />
Bei Überweisung:<br />
Bitte übersenden Sie uns doch eine Kopie des Kontoauszuges, auf<br />
dem die Abbuchung ersichtlich ist.<br />
Wenn Barzahlung:<br />
Bitte übersenden Sie uns die von dem Beratungsstellenleiter ausge-<br />
gestellte Quittung in Kopie.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 13<br />
Ja
Antwort Mitglied: Ich bin arbeitslos und benötige Sie nicht mehr<br />
Antwort Verwaltung: Gerade bei Arbeitslosigkeit sind aber lfd. steuerliche Informationen, die<br />
Ihnen helfen Geld zu sparen, wichtig.<br />
Auch für Zeiten, in den sei wieder eine Arbeit finden, helfen Ihnen<br />
diese Informationen, sich steuerlich bereits im Vorfeld richtig zu<br />
verhalten. Im Übrigen ergehen lfd. neue Entscheidungen der<br />
Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes oder Bundesver-<br />
Fassungsgerichtes, die auch Auswirkungen auf die Vergangenheit<br />
haben.<br />
So z. B. beim Kindergeld, bei Erststudiumskosten, bei den Fristen zur<br />
Antragsveranlagung usw.<br />
Wussten Sie das ?<br />
Wir würden uns daher freuen, Sie weiterhin als Mitglied im<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> betreuen zu können.<br />
Antwort Mitglied: Ich habe bereits am………gekündigt<br />
Antwort Verwaltung: Ihr Kündigungsschreiben ist bei uns am …….. eingegangen und<br />
bewirkt, dass Ihre Kündigung erst am …. wirksam wird.<br />
D. h., Sie können in jedem Fall unsere Leistungen noch bis zum<br />
31.12.2…. in Anspruch nehmen.<br />
Darf ich Sie nach dem Grund der Kündigung fragen?<br />
Antwort Mitglied: Ich war unzufrieden<br />
Antwort Verwaltung: Das tut uns leid, dass wir Ihre Erwartungen nicht erfüllen konnten. Wir<br />
werden uns selbstverständlich noch einmal mit Ihrem<br />
Beratungsstellenleite in Verbindung setzen.<br />
Dürfen wir Ihnen eine/n andere/n Beratungsstellenleiter/in unseres<br />
Vereins empfehlen?<br />
Antwort Mitglied: Nein<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 14
Antwort Verwaltung: Schade, leider müssen wir auf Grund gesetzlicher Vorgaben die<br />
Mitgliedsbeiträge erheben. Und zwar selbst dann, wenn sie die<br />
Leistungen unseres Vereins nicht in<br />
Anspruch genommen haben. Dies ist zu vergleichen mit einer<br />
Mitgliedschaft in einem Sportverein, beim ADAC, einer Gewerkschaft<br />
etc.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 15
Telefon-/Anwerbungsgespräch für BStL mit interessierten Mitgliedern<br />
Kunde Berater<br />
1.) Guten Tag, mein Name ist…, Gerne werden wir Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft<br />
ich rufe auf eine Anzeige (usw.) an, habe Ihre Ihre Einkommensteuererklärung erstellen und<br />
Visitenkarte gefunden und wollte mich Ihnen auch mit Rat und Tat im Rahmen unserer<br />
Erkundigen. Beratungsbefugnis behilflich sein.<br />
Um unsere Beratungsbefugnis zu überprüfen, muss ich<br />
Ihnen einige Fragen stellen, ist das für Sie in Ordnung?<br />
Ja → Beziehen Sie neben Arbeitslohn weitere<br />
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten?<br />
Kann ich mir von Ihnen die Steuererklärung z.B. selbständige, gewerbliche oder land-<br />
erstellen lassen? und forstwirtschaftliche Einnahmen?<br />
Nein → Besitzen Sie ein Haus?<br />
Ja/Nein → Wie hoch sind bei Ihnen ungefähr die<br />
jährlichen Einnahmen aus der Vermietung?<br />
→ Hat es bei Ihnen im letzten Jahr höhere<br />
Einnahmen aus Zinserträgen gegeben?<br />
Nein → Schön, dann dürfen wir für Sie tätig werden.<br />
→ Würde es Ihnen nächste Woche (oder ….)<br />
am Dienstag (oder …) passen?<br />
Besser Vormittags, Nachmittags oder nach<br />
18 Uhr (ggf. Samstag oder Sonntag<br />
anbieten) → möglichst auf die Wünsche<br />
des Kunden eingehen, aber immer den<br />
Ihnen (Berater) am besten geeigneten<br />
Termin zuerst vorschlagen.<br />
2.) Was kostet es denn? Ich verstehe, dass der Preis ein wichtiges Kriterium<br />
für Sie ist. Damit ich Ihnen aber unser Leistungsangebot<br />
näher bringen kann, wäre es wichtig, dass Sie bei mir<br />
vorbeikommen und Ihre Unterlagen mitbringen.<br />
Nur so kann ich auch exakt die Bemessungsgrundlage<br />
Für den Mitgliedsbeitrag feststellen.<br />
Die Jahresbeiträge sind bei uns sozial gestaffelt und<br />
bewegen sich zwischen 26 € und 257 €.<br />
Würde es Ihnen nächste Woche (oder …) am<br />
Dienstag (…) passen?<br />
Besser Vormittags, Nachmittags oder nach 18 Uhr?<br />
Besser nachmittags ab 16 Uhr. → Schön, dann schlage ich Dienstag (…), den …. um<br />
16 Uhr vor. Geht das in Ordnung?<br />
→ Dann bis Dienstag 16 Uhr, ich freue mich auf unseren<br />
Termin.<br />
Hinweis: Nur wenn Frage nach dem Preis kommt,<br />
darauf eingehen, sonst jetzt höflich unter nochmaliger<br />
Bestätigung des Termins das Telefonat beenden.<br />
Bitte unbedingt die Telefonnummer privat/beruflich<br />
und ggf. Handy erfragen.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 16
5. Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
5.1. Umfang der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG nach dem 8. Steu-<br />
eränderungsgesetz<br />
Allgemeine Betreuung und Beratung in Steuersachen im Rahmen des § 4 Nr. 11 des<br />
Steuerberatungsgesetzes<br />
bei: Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wieder<br />
kehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG (Renteneinkünften), Einkünften<br />
aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG oder Leistungen aus<br />
Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG in unbegrenzter Höhe<br />
und bei: Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietungseinkünften, Ein-<br />
künften aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften, de-<br />
ren Einnahmen insgesamt eine Höhe von 13.000,-- € (bei Ledigen) bzw.<br />
26.000,-- € (bei Verheirateten) nicht übersteigen und im Veranlagungsver-<br />
fahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichti-<br />
gen erklärt werden,<br />
wenn: keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder<br />
aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus<br />
geführt werden, es sei denn – die den Einkünften zugrunde liegenden<br />
Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 bzw. 26 a des Einkommensteu-<br />
ergesetzes in voller Höhe steuerfrei.<br />
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und<br />
ihren Zuschlagssteuern.<br />
Soweit die Hilfeleistung nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur<br />
Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3<br />
bis 4 InvZulG 1999, zusätzlich mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen<br />
Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben,<br />
sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleich<br />
(Kindergeld) i. S. des EStG und den sonstigen Zulagen (z.B. Altersvorsorgezulagen)<br />
und Prämien (Wohnungsbauprämien), auf die die Vorschriften der Abgabenordnung<br />
anzuwenden sind.<br />
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin betreut werden.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 17
5.2. Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e i. R. des § 4 Nr. 11<br />
StBerG durch das 8. StBerÄndG v. 11.04.2008<br />
Nach § 4 Nr. 11b StBerG sind <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e zur geschäftsmäßigen unbeschränkten<br />
Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder bei<br />
� Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,<br />
� sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) oder<br />
� Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)<br />
� Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG<br />
befugt (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen<br />
und Direktversicherungen).<br />
Daneben sind Sie durch das 8. StBerÄndG gem. § 4 Nr. 11c StBerG zur beschränkten<br />
Hilfeleistung befugt,<br />
� bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, wenn deren Höhe 13.000 €<br />
(Ledige) bzw. 26.000 € (Verheiratete) nicht übersteigen und im Veranlagungs-<br />
verfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichti-<br />
gen erklärt werden. Dazu gehören z.B. Vermietungs- und<br />
Verpachtungseinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder privaten<br />
Veräußerungsgeschäften.<br />
Voraussetzung ist, dass<br />
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />
- aus Gewerbebetrieb oder<br />
- aus selbständiger Arbeit<br />
erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Es sei denn, die den<br />
Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des<br />
Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.<br />
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und<br />
Ihren Zuschlagssteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).<br />
Soweit die Hilfeleistung nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur<br />
Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3<br />
bis 4 des InvZulG 1999, zusätzlich bei mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen<br />
Beschäftigungsverhältnissen i.S. des § 35a EStG zusammenhängenden<br />
Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs<br />
i. S. des EStG und den sonstigen Zulagen (z.B. Altersvorsorgezulagen)<br />
und Prämien (Wohnungsbauprämie), auf die die Vorschriften der Abgabeordnung<br />
anzuwenden sind.<br />
Keine Beratungsbefugnis bei(m):<br />
� Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen i.S. der<br />
§§ 48 ff EStG<br />
� Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 18
5.3. Befugnisprüfung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis<br />
Begriff der Einnahmen im Rahmen der verschiedenen Einkunftsarten.<br />
5.3.1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
→ Kaltmiete zzgl. Umlagen für Neben- und Betriebskosten<br />
+ Einnahmen aus der Endabrechnung der Betriebskosten<br />
./. Rückzahlungen an die Mieter aus der Endabrechnung der Betriebskosten<br />
+ Nachzahlung von Mietschulden<br />
+ Erbbauzins für mehrere Jahre<br />
(steuerrechtliche Wahlrechte bzgl. Verteilung der Einnahmen auf mehrere Jahre<br />
beachten)<br />
§ 11 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG (regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) sind für<br />
den Zeitpunkt des Zuflusses zu beachten.<br />
5.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Die Einnahmen sind nur in die Prüfung der Befugnisgrenze einzubeziehen, wenn die<br />
daraus resultierenden Einkünfte im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf<br />
Antrag erklärt werden.<br />
D. h. das keine Besteuerung durch die Abgeltungssteuer als Abzugssteuer erfolgt.<br />
5.3.3. Erklärung der Kapitalerträge im Rahmen der Steuerfestsetzung<br />
a) Bei Kapitalerträgen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />
Satz 2 EStG<br />
- Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung, die<br />
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres und<br />
- nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden<br />
und<br />
- die Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (Be-<br />
steuerung der steuerpflichtigen Erträge mit normalem Steuersatz i. R. der<br />
Veranlagung)<br />
b) Bei Kapitalerträgen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 u.<br />
2 EStG auf<br />
Antrag. (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und Gewinnausschüttungen<br />
in besonderen Fällen).<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 19
c) Bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragssteuer unter-<br />
legen haben gem. § 32d Abs. 3 EStG (= Abgeltungssteuer mit 25 % i. R. der<br />
Veranlagung), z.B. bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen.<br />
d) Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige für Kapitalerträge, die der<br />
Kapitalertragssteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung in besonderen<br />
Fällen beantragen (= Abgeltungssteuer mit 25 % i. R. der Veranlagung), z.B.<br />
bei nicht vollständig ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, zur Berücksichtigung<br />
eines Verlustvortrages und noch nicht berücksichtigter ausländischer<br />
Steuer, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe<br />
nach (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage 30% des Veräußerungserlöses<br />
beim Steuerabzug) wenn die AK nicht nachgewiesen wurden, im Falle der<br />
Kirchensteuerpflicht, bei Verlusten aus anderen Depots, Altverlusten nach<br />
§ 23 EStG a. F.<br />
e) Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfolgt eine Einbeziehung in die Veranlagung<br />
mit dem „normalen“ ESt-Tarif (mit Werbungskostenabzug) bei:<br />
- Zinsen und Dividenden, die im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen<br />
(§ 20 Abs. 8 EStG), z.B. für Zinseinnahmen eines Mietkontos im Rahmen<br />
der Einkunftsart V + V = Subsidiaritätsregelung.<br />
- Darlehensgewährung zwischen nahe stehenden Personen (§ 32a Abs.2<br />
Satz 1 Nr. 1a EStG).<br />
- Zinsen von einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der Erträge zu<br />
mindestens 10 % beteiligt ist oder eine nahe stehende Person zu einem<br />
solchen Anteileigner ist (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG).<br />
5.3.4. Auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Günstigerprüfung<br />
§ 32d Abs.6 EStG)<br />
Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Abgeltungssteuer,<br />
die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S.<br />
des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen,<br />
wenn die zu einer<br />
führt.<br />
niedrigeren Einkommensteuer<br />
D. h., der persönliche Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz) liegt unter 25 %<br />
(ggf. auch für Steuersätze > 25 % bei Berücksichtigung von Altersentlastungsbeträgen<br />
günstiger).<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 20
Folge für die Prüfung der Beratungsbefugnis:<br />
Nur dann, wenn eine Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Steuerfest-<br />
setzung erfolgt, sind die<br />
Einnahmen<br />
in die Prüfung der beschränkten Beratungsbefugnis einzubeziehen.<br />
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einnahmen innerhalb des Sparerfreibe<br />
trages liegen (Einnahmengrenze, nicht Einkünftegrenze).<br />
Bleibt es bei der Besteuerung der Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer<br />
nach § 32d Abs. 1 EStG als Abzugssteuer, werden die Erträge nicht in die Höhe<br />
der beschränkten Beratungsbefugnis einbezogen.<br />
Werden die Kapitaleinkünfte ausschließlich benötigt zur<br />
� Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze volljähriger Kinder,<br />
� Ermittlung der Höhe der eigenen Einkünfte u. Bezüge bei § 33a Abs. 1 u. 2<br />
EStG,<br />
� Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen i. R. der zumutbaren Eigenbelastung,<br />
� Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Spendenhöchstbetragsberechnung<br />
nach<br />
§ 10b EStG (hier nur auf Antrag),<br />
� Prüfung bei außersteuerlichen Rechtsnormen z. B. Wohnungsbauprämie,<br />
AN-Sparzulage, Eigenheimzulage<br />
einbezogen, erfolgt keine Überprüfung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis.<br />
Nach unserer Auffassung gilt dies auch bei Prüfung der Befugnis, soweit die Kapitaleinkünfte<br />
lediglich<br />
- zur Erhebung der KiSt anzugeben sind.<br />
Eine Festsetzung der Zuschlagssteuer erfolgt hier lediglich auf einer feststehenden<br />
Bemessungsgrundlage, da die Kapitaleinkünfte bereits abgeltend besteuert wurden.<br />
5.3.5. Einnahmeermittlung für die Prüfung der Beratungsbefugnis bei<br />
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung von<br />
Wertpapieren)<br />
Nach einem gemeinsamen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und<br />
der Länder ist ab sofort bei Anwendung des Einnahmebegriffes in § 4 Nr. 11 Buchstabe<br />
c StBerG für Veräußerungsgewinne der Gewinn zugrunde zu legen.<br />
Was versteht man unter dem Begriff Gewinn in diesem Zusammenhang?<br />
Gewinn ist der Ertrag, der kein Kapitalrückfluss ist.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 21
Beispiel:<br />
Der ledige Stpfl. Anton Sparfuchs, der ansonsten nur Arbeitnehmereinkünfte erzielt,<br />
hat am 02.01.2009 für 20.000 € ein Aktienpaket (100 Aktien zu 200 €) erworben.<br />
Nachdem der Kurswert erfreulicherweise kräftig gestiegen ist, entschließt er sich am<br />
30.09.2009 das gesamte Aktienpaket für 25.000 € zu verkaufen.<br />
Frage:<br />
Darf Anton Sparfuchs in 2009 durch einen Lohi-Verein betreut werden?<br />
Lösung:<br />
Es handelt sich um steuerpflichtige Kapitalerträge i. R. des § 20 Abs.2 EStG n. F.<br />
Die Kapitalerträge ermitteln sich wie folgt:<br />
Veräußerungspreis: 25.000 €<br />
./. Veräußerungskosten 500 €<br />
./. Anschaffungskosten: 20.000 €<br />
= Veräußerungsgewinn 4.500 €<br />
(Hierauf wird die Abgeltungssteuer nach § 32d EStG erhoben � 25 % von 4.500 € =<br />
1.125 €, sofern der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist)<br />
► Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf den Stpfl. Anton Sparfuchs betreuen, da die be<br />
schränkte Beratungsbefugnis nicht überschritten wird.<br />
Hinweis:<br />
Bei der alten Regelung wäre die Beratungsbefugnis überschritten, da bisher auf die<br />
Höhe des Veräußerungserlöses abzustellen war.<br />
5.4. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG<br />
Hier gilt wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs.1 EStG der<br />
Gewinn als Bezugsgröße für die Prüfung der Beratungsbefugnis, d.h. der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.<br />
Beispiel:<br />
Die Rentner Werner und Berta Lustig beziehen beide eine Altersrente. Neben ihrem<br />
selbstgenutzten Haus besitzen sie seit 01.01.2005 eine fremd vermietete Eigentumswohnung<br />
in München.<br />
Da der Wert der Immobilie ständig fällt und sie das Geld gerne auf ihren Reisen verprassen<br />
wollen, verkaufen sie trotz eindeutiger Hinweise ihres steuerlichen Beraters<br />
doch am 31.12.2009 für 160.000 € die Wohnung.<br />
Die Anschaffungskosten betrugen zum 01.01.2005 = 150.000 €.<br />
Der Stpfl. hat bisher eine jährliche AfA von 2.400 € geltend gemacht.<br />
Frage:<br />
Dürfen wir in 2009 die Steuerpflichtigen betreuen?<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 22
Lösung:<br />
Da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre beträgt<br />
(hier nur 8 Jahre), handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23<br />
Abs.1 Nr.1 EStG.<br />
Ermittlung des Gewinns:<br />
Ermittlung des Gewinns 150.000 €<br />
- AfA (§ 23 Abs. 3 i. V. mit § 7 Abs. 4 EStG)<br />
2.400 € x 5 = 12.000 €<br />
138.000 €<br />
Veräußerungserlös: 160.000 €<br />
- Anschaffungskosten: 138.000 €<br />
Veräußerungsgewinn 22.000 €<br />
Folge → Es besteht Beratungsbefugnis, da die beschränkte Beratungsbefugnis<br />
von 26.000 € (Verheiratete) nicht überschritten wird.<br />
5.5. Beratungsbefugnis bei Nebenleistungen<br />
5.5.1. Zulässige Beratungsbefugnis von Nebenleistungen durch das<br />
5. Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
- Beratung zur Wahl der Steuerklassen bei Eheleuten<br />
- Hilfe bei Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld an Vollwai<br />
sen und an Eltern, die nicht unbeschränkt stpfl. sind)<br />
Eine Beratung zu den in diesen Fällen angrenzenden Sachverhalten beim So<br />
zialrecht wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld, ist seit Inkrafttre<br />
ten des 5. Rechtsdienstleitungsgesetzes (RDG) vom 01.07.2008 unserer Mei<br />
nung nach zulässig.<br />
In diesen Fällen ist auch eine Vertretung der Mitglieder gegenüber den zustän-<br />
digen Stellen regelmäßig als zulässige Nebenleistung einzuordnen.<br />
Voraussetzung für das Vorliegen einer Annexberatung ist, dass die Rechtsdienstleistungen<br />
im Zusammenhang mit der Hilfe in Steuersachen stehen, als Nebenleistung<br />
zum Berufsbild gehören und die erforderliche Rechtskenntnis unter Berücksichtigung<br />
der Haupttätigkeit als vorhanden<br />
einzuschätzen ist (Haftungsfrage beachten).<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 23
Keine Beratungsbefugnis bei:<br />
� Beantragung von Leistungen zur Ausbildungsbeihilfe (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe<br />
(BAB) und Kindergeldzuschlag (§ 6a BKGG),<br />
� Beratung und Beantragung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV),<br />
� Beratung und Beantragung des Kindergeldzuschlages nach dem § 6a<br />
BKGG,<br />
� keine Hilfeleistung bei Bußgeld- und Strafsachen.<br />
Ausblick in die Zukunft<br />
Durch den NVL wird eine Gesetzesänderung zur Zulässigkeit der Beratung bei gewerblichen<br />
Beteilungseinkünften, sofern es sich um Beteiligungen an Publikumsgesellschaften<br />
(z. B. Beteiligungen an Windkraftanlagen, Solarparks, Medien- und<br />
Filmgesellschaften, Bürgerläden, Waldinteressentengemeinschaften) handelt und<br />
deren Beteiligungshöhe 1 % (an § 17 EStG angelehnt) nicht übersteigt, angestrebt.<br />
Ob und wann eine Einbeziehung dieser gewerblichen Beteiligungseinkünfte erfolgen<br />
kann, ist allerdings unklar und wird voraussichtlich im Rahmen eines Änderungsantrages<br />
zu einem Steuergesetz (Omnibusgesetz) im Bundesrat erörtert.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 24
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG<br />
Nicht erlaubt:<br />
Alle nichtarbeitnehmertypischen Einkünfte<br />
wie - Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
auch nicht, wenn nur Einkünfte aus Beteiligungen an solchen Einkünften einheitlich und gesondert<br />
festgestellt werden (§§ 179 Abs. 1, 180 AO);<br />
vgl. BFH-Urteil, BStBl 1995 II S. 10<br />
Liegen neben arbeitnehmertypischen Einkünften (§§ 19, 20, 21, 22 EStG) auch die o. g. „Gewinneinkunftsarten“<br />
vor, darf der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> insgesamt nicht tätig werden.<br />
Ausnahme: Die Einnahmen sind nach §§ 3 Nr. 12 oder 26, 26a EStG in voller Höhe steuerfrei.<br />
Eine Mandatsteilung oder Erteilung eines Teilmandats unter Beschränkung auf die in<br />
§ 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte ist nicht zulässig.<br />
Bei Verstoß:<br />
- Finanzamt kann den Berater gesamt als Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO<br />
zurückweisen<br />
- Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz nach §§ 4 Nr. 11 i. V. mit 5 StBerG<br />
- Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde kann erfolgen, bei mehrmaligen Verstößen bis zur<br />
Schließung der Beratungsstelle!<br />
- Festsetzung von Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden<br />
- Es erfolgt keine Haftungsübernahme durch die Vermögensschadenhaftfpflichtversicherung,<br />
da der Verein „gesetzlos“ handelt!<br />
Bei eintretenden Haftungsschäden erfolgt daher eine direkte Schadenübernahme durch<br />
den Berater.<br />
Sofern bei Ihren Mitgliedern Einkünfte vorliegen oder Erklärungen angefertigt werden müssen,<br />
die nicht mehr in den Befugnisbereich des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. fallen,<br />
empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit der<br />
Firma<br />
Fiscal Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Wittrockstr. 14<br />
34121 Kassel<br />
www.fiscal-stb.de<br />
Unterlagen und nähere Informationen dazu gibt Ihnen sowohl die Steuerberatungsgesellschaft<br />
unter: 0561/8166362 oder unter: info@fiscal-stb.de als auch die Verwaltungsstelle des<br />
LhF, hier Herr Rosenberger.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 25
Allgemein_3_01/2012<br />
LOHNSTEUERHILFEVEREIN<br />
<strong>Fuldatal</strong> e. V.<br />
Mitglieds-Beitragstabelle<br />
Beitragordnung zum 01.01.2012<br />
Für Mitgliedsbeiträge ab Kalenderjahr / Beitragsjahr 2012<br />
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Brutto-Jahreseinnahmen des<br />
Mitglieds einschl. Lohnersatzleistungen im weiteren Sinne und dergleichen, aus sämtlichen Einkunftsarten,<br />
vor Abzug irgendwelcher Freibeträge und vor Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Wird ein Ehepaar beraten, sind beide Ehepartner als Mitglied aufzunehmen und deren Brutto-<br />
Jahreseinnahmen zusammenzuaddieren.<br />
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 290,00 € (incl. 19 % USt) und kann aus sozialen Gründen wie folgt abgesenkt<br />
werden:<br />
Mitgliedsbeitrag in Mitgliedsbeitrag in<br />
Gesamtbruttojahreseinkommen des Mitglie- € netto ohne USt. € incl. 19% USt.<br />
Beitragsklassen des in € (=Bemessungsgrundlage)<br />
1 ab 90.000,00 € und darüber 243,70 € 290,00 €<br />
2 von 76.651,00 € bis 89.999,00 € 201,68 € 240,00 €<br />
3 von 61.351,00 € bis 76.650,00 € 176,47 € 210,00 €<br />
4 von 51.101,00 € bis 61.350,00 € 147,06 € 175,00 €<br />
5 von 43.451,00 € bis 51.100,00 € 134,45 € 160,00 €<br />
6 von 35.751,00 € bis 43.450,00 € 117,65 € 140,00 €<br />
7 von 28.101,00 € bis 35.750,00 € 105,04 € 125,00 €<br />
8 von 17.851,00 € bis 28.100,00 € 92,44 € 110,00 €<br />
9 von 10.201,00 € bis 17.850,00 € 75,63 € 90,00 €<br />
10 von 3.051,00 € bis 10.200,00 € 63,03 € 75,00 €<br />
11 von 2.001,00 € bis 3.050,00 € 50,42 € 60,00 €<br />
12 bis 2.000,00 € + Kinder 29,41 € 35,00 €<br />
Im Jahr des Vereinseintritts ist zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von € 15,-- (incl. 19 % USt) zu<br />
entrichten!<br />
Sonstiges: Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der Höhe der zuletzt<br />
erhobenen Beitragsgruppe. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn<br />
die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.<br />
Die Beratungstätigkeit darf bei Mitgliedern bzw. Neumitgliedern erst dann beginnen,<br />
wenn der Beitritt schriftlich erklärt ist und die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag entrichtet<br />
wurde.<br />
Bitte beachten: Der Mitgliedsbeitrag berechtigt Sie auch zur Vertretung in Steuerstreitsachen<br />
vor den Finanzgerichten durch den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> und bringt Ihnen damit<br />
auch Steuerrechtsschutz.<br />
Einzelheiten erfragen Sie beim Berater. Erlischt allerdings die Mitgliedschaft<br />
z.B. durch ordnungsgemäße Kündigung, entfällt damit automatisch jegliche Vertretung<br />
durch den Verein. Also auch in noch offenen Verfahren!<br />
<strong>Fuldatal</strong> im Dezember 2011<br />
Sitz: BStL_4_4/2012 <strong>Fuldatal</strong>-Rothwesten, Vereinsregister Kassel, VR 2068 Stand: 24.04.2012 26<br />
1 / 2
Allgemein_3_01/2012<br />
Die Gesamtbruttoeinnahmen des Mitgliedes sowie seines Ehegatten<br />
(=Bemessungsgrundlage) berechnen sich wie folgt:<br />
1. Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerkarte(n) einschließlich Versorgungsbezüge<br />
+ außerordentliche Einnahmen nach § 34 EStG (z.B. Abfindungen und Ent-<br />
lohnung für mehrere Jahre)<br />
+ sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z.B. Vorruhestandsgelder,<br />
Streikgelder)<br />
+ steuerfreier Arbeitslohn (z.B. Jubiläumszuwendungen, Arbeitslohn nach DBA,<br />
AT-Erlass, § 3b EStG), Reisekosten usw. nach § 3 Nr. 16 EStG<br />
2. Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG (soweit nicht abgeltend besteuert)<br />
3. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
4. Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renteneinnahmen und Unterhaltsleistungen<br />
nach § 22 EStG)<br />
5. Veräußerungserlös aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG<br />
6. Gesamtentgelt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35 a EStG<br />
7. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und Nr. 26a EStG<br />
8. Leistungen nach § 32 b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen<br />
9. Erhaltene Kindergeldzahlungen<br />
Der Vorstand kann bei begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Mitglieds einer sozialverträglichen<br />
Beitragsminderung zustimmen.<br />
Im Mahnverfahren wird der dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsbeitrag erhoben. Der<br />
Vorstand ist berechtigt, angemessene Mahngebühren festzusetzen. Leistungen des Vereins<br />
können erst nach (nachgewiesener) Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
BITTE BEACHTEN:<br />
Der Mitgliedsbeitrag bringt Ihnen auch Steuerrechtsschutz vor den Finanzgerichten. Einzelheiten<br />
entnehmen Sie aus der Satzung oder erfragen Sie beim Berater.<br />
DER VORSTAND<br />
<strong>Fuldatal</strong> im Dezember 2011<br />
Sitz: BStL_4_4/2012 <strong>Fuldatal</strong>-Rothwesten, Vereinsregister Kassel, VR 2068 Stand: 24.04.2012 27<br />
2 / 2
Beitragsliste für:<br />
Nachtragsjahr:<br />
Rechnungs‐Nr.:<br />
Mitglieds‐<br />
beitrags‐<br />
gruppen<br />
(brutto)<br />
Beitrags‐<br />
klassen<br />
Monat Jahr<br />
Name<br />
3 2 0<br />
2 0<br />
Lfd. Nr.<br />
4 2 0<br />
Mitglieds<br />
beitrags‐<br />
gruppen<br />
(netto)<br />
NZ DZ NZ DZ<br />
€ Stück Stück Stück Stück Stück €<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />
30,00 12 25,21 1<br />
1 13,45<br />
47,00 11 39,50 21,07<br />
62,00 10 52,10 2 1 1 28,94<br />
77,00 09 64,71 38,83<br />
93,00 08 78,15 5<br />
5 52,13<br />
108,00 07 90,76 61,29<br />
123,00 06 103,36 69,66<br />
144,00 05 121,01 81,44<br />
159,00 04 133,61 89,83<br />
190,00 03 159,66 107,13<br />
221,00 02 185,71 3 1 1 1 125,87<br />
262,00 01 220,17 149,23<br />
11 2 1 8<br />
01. Selbstbehalt Jahresbeitrag (Summe Spalte 12)<br />
02. Selbstbehalt Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 6,31 €)<br />
03. Bürokostenzuschuss (Summe Spalte 4 x 1,55 € / 1,80 € bei Vollzeritifizierung) *)<br />
04. Vergütung des Beraters (netto)<br />
05. Vergütung des Beraters x 19 % USt.**) bei USt. Befreiung bitte frei lassen<br />
06. Summe Beratervergütung<br />
07. Summe Jahresbeitrag (Summe Spalte 13)<br />
08. Summe Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 12,61 €)<br />
09. Summe (ohne USt.)<br />
10. Summe Inkasso 19 % USt. (Jahresbeitrag + Aufnahmegebühr x 19 % USt.)<br />
11. Gesamt‐Inkasso<br />
12. abzüglich Direktzahler Aufnahmegebühren (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6 x 15,00 €)<br />
13. abzüglich Direktzahler Beiträge (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6, 8 und 10 x Spalte 1)<br />
14. abzüglich Beratervergütung aus Zeile 6<br />
15. Abzuführender / zu erhaltender Betrag<br />
*) Soweit vertraglich vereinbart<br />
**) USt. agbeführt<br />
an das Finanzamt<br />
Allgemein_5b_02/2011<br />
Jahr<br />
Jahr<br />
12<br />
11<br />
Gesamt‐<br />
zahl<br />
Abrechnungshinweis für den Berater:<br />
Steuernummer des BStL.:<br />
Berater‐Nr.<br />
12 100<br />
Beratungsstellen‐Nummer: 100<br />
Anzahl abgerechneter Mitglieder<br />
Anzahl davon<br />
Neuaufnahmen<br />
mit<br />
Aufn.<br />
Gebühr<br />
Fritz Mustermann<br />
ohne<br />
Aufn.<br />
Gebühr<br />
Folge‐<br />
beiträge<br />
Direkt‐<br />
zahler<br />
Selbstbehalt<br />
Berater‐<br />
vergütung<br />
pro<br />
Mitglied<br />
(netto)<br />
Abrechnung<br />
Mitgliedsbeiträge 2009 ‐ 2011<br />
026‐435‐05050<br />
Summe<br />
Selbstbehalt<br />
Berater‐<br />
vergütung<br />
(netto)<br />
(Sp. 4 x Sp. 11)<br />
+<br />
709,59 €<br />
12,61 €<br />
1,55 € + 17,05 €<br />
4401 = 739,25 €<br />
4400 + 140,46 €<br />
= 879,71 €<br />
12<br />
13<br />
13,45 € 25,21 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
57,88 € 104,20 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
260,65 € 390,76 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
377,61 €<br />
+<br />
1.077,31 €<br />
25,21 €<br />
= 1.102,52 €<br />
+ 209,48 €<br />
8400 = 1.312,00 €<br />
Ort, Datum, Unterschrif des Beraters<br />
Wir bitten Sie, wenn möglich auf die Verwendung von Schecks und Überweisung zu verzichten und anstelle dieser den<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 28<br />
abzuführenden Betrag per Lastschrift einziehen zu lassen.<br />
€<br />
Summe<br />
Mitglieds‐<br />
beiträge<br />
(netto)<br />
(Sp. 3 x Sp. 4)<br />
€<br />
‐ 0,00 €<br />
‐ 0,00 €<br />
‐ 879,71 €<br />
= 432,29 €<br />
Original der Abrechnung bis zum 10. des Folgemonats an die Verwaltungsstelle absenden. Orginale der Beitrittserklärungen (gelb) und erste Kopie der<br />
Folgebeitragsquittungen (weiß) beifügen. Beitrittserklärungen und Folgebeitragsquittungen nach Mitgliedsnummer augsteigend ordnen.<br />
0,00 €<br />
557,14 €<br />
0,00 €
Beitragsliste für:<br />
Nachtragsjahr:<br />
Rechnungs‐Nr.:<br />
Mitglieds‐<br />
beitrags‐<br />
gruppen<br />
(brutto)<br />
Beitrags‐<br />
klassen<br />
Monat Jahr<br />
Name<br />
3 2 0<br />
2 0<br />
Lfd. Nr.<br />
3 2 0<br />
Mitglieds<br />
beitrags‐<br />
gruppen<br />
(netto)<br />
NZ DZ NZ DZ<br />
€ Stück Stück Stück Stück Stück €<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />
35,00 12 29,41 1<br />
1 15,70<br />
60,00 11 50,42 26,89<br />
75,00 10 63,03 2 1 1 35,01<br />
90,00 09 75,63 45,38<br />
110,00 08 92,44 5<br />
5 61,67<br />
125,00 07 105,04 70,93<br />
140,00 06 117,65 79,30<br />
160,00 05 134,45 90,48<br />
175,00 04 147,06 98,87<br />
210,00 03 176,47 118,41<br />
240,00 02 201,68 3 1 1 1 136,70<br />
290,00 01 243,70 165,18<br />
11 2 1 6 2<br />
01. Selbstbehalt Jahresbeitrag (Summe Spalte 12)<br />
02. Selbstbehalt Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 6,31 €)<br />
03. Bürokostenzuschuss (Summe Spalte 4 x 1,55 € / 1,80 € bei Vollzeritifizierung) *)<br />
04. Vergütung des Beraters (netto)<br />
05. Vergütung des Beraters x 19 % USt. **) bei USt. Befreiung bitte frei lassen<br />
06. Summe Beratervergütung<br />
07. Summe Jahresbeitrag (Summe Spalte 13)<br />
08. Summe Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 12,61 €)<br />
09. Summe (ohne USt.)<br />
10. Summe Inkasso 19 % USt. (Jahresbeitrag + Aufnahmegebühr x 19 % USt.)<br />
11. Gesamt‐Inkasso<br />
12. abzüglich Direktzahler Aufnahmegebühren (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6 x 15,00 €)<br />
13. abzüglich Direktzahler Beiträge (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6, 8 und 10 x Spalte 1)<br />
14. abzüglich Beratervergütung aus Zeile 6<br />
15. Abzuführender / zu erhaltender Betrag<br />
*) Soweit vertraglich vereinbart<br />
**) USt. agbeführt<br />
an das Finanzamt<br />
Allgemein_5c_10/2011<br />
Jahr<br />
Jahr<br />
12<br />
Gesamt‐<br />
zahl<br />
Abrechnungshinweis für den Berater:<br />
Steuernummer des BStL.:<br />
Berater‐Nr.<br />
12 100<br />
Beratungsstellen‐Nummer: 100<br />
Anzahl abgerechneter Mitglieder<br />
Anzahl davon<br />
Neuaufnahmen<br />
mit<br />
Aufn.<br />
Gebühr<br />
Fritz Mustermann<br />
ohne<br />
Aufn.<br />
Gebühr<br />
Folge‐<br />
beiträge<br />
Direkt‐<br />
zahler<br />
026‐435‐05050<br />
Selbstbehalt<br />
Berater‐<br />
vergütung<br />
pro<br />
Mitglied<br />
(netto)<br />
Abrechnung<br />
Mitgliedsbeiträge ab 2012<br />
Summe<br />
Selbstbehalt<br />
Berater‐<br />
vergütung<br />
(netto)<br />
(Sp. 4 x Sp. 11)<br />
+<br />
804,17 €<br />
12,61 €<br />
1,55 € + 17,05 €<br />
4401 = 833,83 €<br />
4400 + 158,43 €<br />
= 992,26 €<br />
12<br />
13<br />
15,70 € 29,41 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
70,02 € 126,05 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
308,35 € 462,18 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
0,00 €<br />
410,10 €<br />
+<br />
1.222,69 €<br />
25,21 €<br />
= 1.247,90 €<br />
+ 237,10 €<br />
8400 = 1.485,00 €<br />
Ort, Datum, Unterschrif des Beraters<br />
Wir bitten Sie, wenn möglich auf die Verwendung von Schecks und Überweisung zu verzichten und anstelle dieser den<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 29<br />
abzuführenden Betrag per Lastschrift einziehen zu lassen.<br />
€<br />
Summe<br />
Mitglieds‐<br />
beiträge<br />
(netto)<br />
(Sp. 3 x Sp. 4)<br />
€<br />
‐ 0,00 €<br />
‐ 110,00 €<br />
‐ 992,26 €<br />
= 382,74 €<br />
Original der Abrechnung bis zum 10. des Folgemonats an die Verwaltungsstelle absenden. Orginale der Beitrittserklärungen (gelb) und erste Kopie der<br />
Folgebeitragsquittungen (weiß) beifügen. Beitrittserklärungen und Folgebeitragsquittungen nach Mitgliedsnummer augsteigend ordnen.<br />
0,00 €<br />
605,04 €<br />
0,00 €
§ 19 Abs. 1 UStG Kleinunternehmerregelung<br />
Bei Umsätzen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird die geschuldete Umsatzsteuer<br />
nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich<br />
der darauf entfallenden Steuer<br />
- im vorangegangenen Kalenderjahr 17500 € nicht überstiegen hat und<br />
- im laufenden Kalenderjahr 30000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />
Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene<br />
Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern<br />
des Anlagevermögens.<br />
Nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer auf diese „Kleinunternehmerregelung“<br />
verzichten und dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18<br />
Abs. 3 und 4 UStG) erklären, dass er zur Umsatzsteuer hin optiert.<br />
Folge:<br />
→ Voller Vorsteuerabzug des Beratungsstellenleiters.<br />
→ Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-<br />
Jahreserklärungen gegenüber dem Finanzamt.<br />
→ Berechnung von Umsatzsteuer auf den Vergütungsanspruch des<br />
Beratungsstellenleiters gegenüber dem <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. in<br />
der lfd. Abrechnung (Zeile 05).<br />
Wichtig:<br />
Diese Option hat gem. §19 Abs. 2 Satz 2 UStG eine Bindungswirkung gegenüber der<br />
Finanzbehörde von 5 Jahren!<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 30
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.<br />
-Beratungsstelle-<br />
Musterstempel<br />
So sollte Ihr Stempel aussehen:<br />
…………………………………………………(Name des zugelassenen Beratungsstellenleiters)<br />
…………………………………………………(Straße der zugelassenen BSt.-Anschrift)<br />
…………………………………………………(PLZ/Ort der zugelassenen BST.-Anschrift)<br />
…………………………………………………(Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-mail-Adresse)<br />
Der Name des/der Beratungsstellenleiters/in kann, muss aber nicht genannt werden.<br />
Mitarbeiter, die in einer Beratungsstelle arbeiten, aber nicht als Beratungsstellenleiter/in bei<br />
der OFD zugelassen sind, dürfen nicht mit ihrem Namen offiziell im Stempel, Anschreiben etc.<br />
in Erscheinung treten.<br />
Alternativ darf der Stempeldruck nach folgendem Muster vorgenommen werden:<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.<br />
Beratungsstelle<br />
Musterstraße 1<br />
12345 Musterhausen<br />
Tel……<br />
Fax……<br />
E-Mail …..<br />
Beratungsstellenleiterin: Frau Mustermann<br />
Mitarbeiterin: Frau XYZ<br />
P.S.: Der Stempel ist von der Beratungsstelle selbst einzukaufen.<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 31
Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
Gleichlautende Ländererlasse vom 27.10.2008<br />
I Allgemeines<br />
Die Befugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des<br />
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur<br />
Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung darf nur<br />
unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem<br />
Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im<br />
Zusammenhang mit einer befugtermaßen erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine<br />
Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i.S. des § 5 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12.12.2007<br />
(BGBl l S. 2840) zulässig.<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e dürfen für ihre Mitglieder, nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn<br />
diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.<br />
1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder<br />
Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG).<br />
Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften)<br />
Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i.S. des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG<br />
haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 EUR,<br />
nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen<br />
einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von<br />
Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> für<br />
das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II).<br />
Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf<br />
Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze<br />
nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 6).<br />
Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn<br />
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus. Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit<br />
erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b<br />
StBerG), es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr.<br />
12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei, oder<br />
• die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i.S. des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG die<br />
dort genannten Betragsgrenzen übersteigen.<br />
Dem <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese<br />
(schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.<br />
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch<br />
begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein<br />
Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der<br />
Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1989, BStBl 1989 II S. 384).<br />
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der<br />
Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e nicht zur Hilfeleistung<br />
beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) und in Fällen<br />
der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG befugt.<br />
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung<br />
in Steuersachen<br />
• die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a und c StBerG genannten<br />
Einkünften und Einnahmen,<br />
• die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 32
Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
Lohnsteuerkarte,<br />
• die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der<br />
erforderlichen Anlagen und<br />
• die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und<br />
Kapitalertragsteuer.<br />
Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie gemäß<br />
§ 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei<br />
• der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),<br />
• der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,<br />
• mit Kinderbetreuungskosten i.S. von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie mit<br />
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i.S. des § 35a Abs. 1 EStG<br />
zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 2),<br />
• Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,<br />
• sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO)<br />
anzuwenden sind, z.B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des<br />
Einkommensteuergesetzes.<br />
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.<br />
II Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren<br />
• In Feststellungsverfahren i.S. der §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die<br />
Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG).<br />
• Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen<br />
im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen<br />
Sachumstände nach § 180 Abs. 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die<br />
Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe<br />
leistenden <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr.<br />
11 Satz 1 StBerG erfüllt.<br />
Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s zur Hilfeleistung im<br />
Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss<br />
bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des<br />
Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung<br />
übernehmen.<br />
• In Feststellungsverfahren i.S. der §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für<br />
die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> zur<br />
Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder<br />
dieses <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des<br />
§ 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.<br />
Ist dies nicht der Fall, darf der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> lediglich den gesondert und einheitlich<br />
festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung<br />
(außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren<br />
Eigenheimzulageantrag übernehmen.<br />
III Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung<br />
in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er<br />
aus den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt für die<br />
Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.<br />
IV Beispiele<br />
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten<br />
Beispiel 1: Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine<br />
schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 EUR (ohne Umsatzsteuer) erhalten.<br />
Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 33
Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf diese und andere Gewinneinkünfte (z.B. gewerbliche Einkünfte als atypisch<br />
stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11<br />
Satz 1 Buchst. b StBerG).<br />
Arbeitnehmerbereich<br />
Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen<br />
Bruttoarbeitslohn von monatlich 400 EUR erhält. Die Hausangestellte wird mit Reinigungsarbeiten und<br />
der Beaufsichtigung der Kinder beauftragt. Der Arbeitnehmer bittet den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>, ihm bei<br />
der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.<br />
Stellungnahme: Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haushaltsnahen<br />
Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 35a Abs. 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten i.S. von § 9 Abs. 5,<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG. Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist deshalb befugt, dem Mitglied Hilfe bei der<br />
Lohnsteuer-Anmeldung für die Hausangestellte zu leisten.<br />
Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden<br />
ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>,<br />
ihm bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu helfen.<br />
Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung<br />
erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.<br />
Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke<br />
späterer Vermietung für 18.000 EUR renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine<br />
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Arbeitnehmer bittet den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>, ihm<br />
bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.<br />
Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in<br />
Steuersachen erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des<br />
Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.<br />
Verlustabzug nach § 10d EStG<br />
Beispiel 5: Die Eheleute beziehen beide Arbeitslohn. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb<br />
haben sie einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.<br />
Stellungnahme: Der vom FA gesondert festgestellte Verlustvortrag darf in die<br />
Einkommensteuererklärung übernommen werden, obwohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
resultiert.<br />
Einnahmegrenze<br />
Beispiel 6: Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s. Neben<br />
ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 1.500 EUR bezogen. Außerdem sind<br />
sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten<br />
Mieteinnahmen betragen insgesamt 25.000 EUR. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.<br />
Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt,<br />
da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (25.000 EUR) zusammen mit den Einnahmen aus<br />
Kapitalvermögen (2x 1.500 EUR ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die<br />
Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG (26000 EUR) übersteigen. Soweit ab dem<br />
Veranlagungszeitraum 2009 die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert<br />
werden (Abgeltungsteuer) und im Veranlagungsverfahren weder zu erklären sind noch auf Grund eines<br />
Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden (§ 32d Abs. 3 bis 6 EStG), sind die Einnahmen aus<br />
Kapitalvermögen bei Prüfung der Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG nicht<br />
einzubeziehen. In diesem Fall wäre im vorliegenden Beispiel die Betragsgrenze nicht überschritten.<br />
Feststellungsverfahren<br />
Beispiel 7: Wie Beispiel 6, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem<br />
Mietwohngrundstück betragen 5.000 EUR.<br />
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich<br />
festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist zur Hilfeleistung bei der<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 34
Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />
gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der<br />
Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s sind, jeder<br />
Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11<br />
Satz 1 Buchst. c StBerG nicht überschritten wird.<br />
Beispiel 8: Wie Beispiel 7, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher<br />
<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e.<br />
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich<br />
festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist nicht zur Hilfeleistung bei<br />
der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte befugt, da die Beteiligten<br />
Mitglieder verschiedener <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e sind.<br />
Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines<br />
Mitglieds, gegenüber dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen<br />
Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
(2.500 EUR) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (1.500 EUR) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz<br />
1 Buchst. c StBerG i.H.v. 13.000 EUR nicht übersteigen.<br />
Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder<br />
vom 19.3.2002 (BStBl 2002l S. 344).<br />
Normenkette<br />
§ 4 Nr. 11 StBerG<br />
Fundstellen<br />
BStBl I, 2008, 963<br />
Gleichlautende Ländererlasse vom 27.10.2008<br />
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0806/6<br />
FinMin Bayern, 37 - S 0838 - 024 - 39461/08<br />
FinMin Berlin, S 0820 - 4/1995<br />
FinMin Brandenburg, 36 - S 0838 - 3/08<br />
FinMin Bremen, S 0820 - 105 - 5189<br />
FinMin Hamburg, 51 - S 0838 - 005/06<br />
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0820 - 4/08<br />
FinMin Niedersachsen, S 0820 - 70 - 33<br />
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0820 - 75 - V A 2<br />
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0820 A - 447<br />
FinMin Saarland, B/1 - 3 - 268/2008 - S0838<br />
FinMin Sachsen, 31 - S 0820 - 7/124 - 53407<br />
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0820 - 10<br />
FinMin Schleswig-Holstein, 34 - S 0838 - 37<br />
FinMin Thüringen, S 0820 A - 25<br />
BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 35