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Praktischer Leitfaden - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV

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<strong>Praktischer</strong> <strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e. V.<br />

zur Tätigkeit als<br />

Beratungsstellenleiter<br />

Vorstand:<br />

Petra Erk, Dipl.-Finanzwirt<br />

Cord Quentin, Steuerberater<br />

Verwaltungsstelle Kassel<br />

Christophstraße 4<br />

34123 Kassel<br />

Tel. 0561/707575<br />

Fax 0561/7075775<br />

www.lohi-fuldatal.de<br />

Dredener Bank<br />

Kto 390905000<br />

BLZ 52080080<br />

Sitz:<br />

<strong>Fuldatal</strong><br />

Vereinsregister Kassel<br />

VR 2068<br />

USt-IdNr: DE 113060198


1. Grundsätzliches<br />

- Aktuelle Arbeitsrichtlinien des Vereins beachten und einhalten:<br />

- Auf Rückfragen des Vereins, egal welcher Natur (z.B. Überschreitung der<br />

Beratungsbefugnis, Anfragen der Aufsichtsbehörden, Differenzen bei den Abrechnungen,<br />

Beschwerden der Mitglieder …) immer unverzüglich antworten.<br />

- Bei Abwesenheit von mindestens 3 Wochen ist ein Vertreter zu bestellen und dies der<br />

Vereinszentrale mitzuteilen. Bei unverhoffter Krankheit sind Familienangehörige<br />

aufzufordern, uns dies mitzuteilen.<br />

Insbesondere bei Alleinstehenden ist eine geeignete Person bereits im Vorfeld für solche<br />

Fälle zu benennen und ggf. der Vereinszentrale mitzuteilen.<br />

- Führen eines eigenen Girokontos (evtl. Zusatzhinweis „Lohnsteuerhilfe“). Niemals ein<br />

Konto auf den Vereinsnamen eröffnen.<br />

- Den Verein rechtlich vertreten darf nur der Vorstand, d.h. rechtsgeschäftlich nach außen<br />

vertreten darf kein Beratungsstellenleiter. Der Berater handelt im Rahmen seines<br />

Gewerbes als Einzelunternehmer nur mit seinem Namen. Will der Berater Verträge<br />

abschließen, so hat er dies im eigenen Namen und nicht im Namen des Vereins zu tun.<br />

Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dies in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.<br />

z.B. Namensnennung des Beratungsstellenleiters auf dem Büroschild, Kaufverträge oder<br />

Arbeitsverträge mit Mitarbeitern dürfen nur im eigenen Namen erfolgen und zwar ohne<br />

Zusatz „<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.“ Damit wird nach außen dokumentiert, dass der<br />

Beratungsstellenleiter im eigenen Namen und nicht im Namen des Vereins handelt.<br />

- Die lfd. Schulungen des Vereins sind grundsätzlich zu besuchen. Bei Verhinderung bitte<br />

schriftlich entschuldigen (Grund: Nachweis der lfd. steuerlichen Qualifikation gegenüber<br />

den Aufsichtsbehörden).<br />

- Aktiver Mitgliederaufbau im Rahmen der Werbeverordnung.<br />

- Sollten Gründe vorliegen, die die Besorgnis begründen, der BStL werde die Pflichten<br />

des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s nicht erfüllen (§23 (3) S.2 StBerG), kann und wird der Verein die<br />

Schließung der Beratungsstelle bei der zuständigen OFD veranlassen, dies liegt<br />

insbesondere vor bei:<br />

- wiederholter grober Versäumnisse in der Abrechnung,<br />

- wiederholter fehlender monatlicher Abrechnungen,<br />

- wiederholter mangelnder Deckung zur Abführung der Beiträge,<br />

- massive berechtigte Beschwerden der Mitglieder in Bezug auf deren Betreuung,<br />

- Nichtherausgabe von Mitgliederunterlagen nach wiederholten Mahnungen durch den Verein,<br />

- unkorrekte Berechnung und Abführung der Mitgliedsbeiträge; im schlimmsten Fall<br />

Vereinsunterschlagungen (Straftatbestand).<br />

- Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz.<br />

- E-Mail-Adresse des Mitglieds jährlich erfragen und an die Vereinszentrale weitergeben<br />

- Sofern Sie eine(n) Mitarbeiter/in einstellen (unabhängig von der Art des Beschäftungsver-<br />

hältnisses), ist dies unverzüglich (innerhalb von 2 Wochen) dem Verein anzuzeigen.<br />

Der Verein ist verpflichtet, jeden Namen und die Anschrift der sonstigen Personen der OFD<br />

zu melden, die in der Beratungsstelle Hilfe in Steuersachen leisten. Die Mitarbeiter sind zur<br />

Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus dem StBerG (z.B. Verschwiegenheitspflicht …)<br />

und des Datenschutzes aufzufordern.<br />

- Der Berater hat unverzüglich nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde ein E-Mail-Konto sowie<br />

eine eigene Homepage unter der Domain des LhF einzurichten.<br />

- Eingehende E-mails sind möglichst arbeitstäglich abzurufen.<br />

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2. Organisation in der Beratungsstelle<br />

2.1 Trennung von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten gem. § 26 Abs. 1 StBerG<br />

Übt der Berater eine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus, gilt folgendes:<br />

a) Buchführungsservice, Kontierungsbüro, Freie Mitarbeit für Steuerberater<br />

Eine Bürogemeinschaft ist zulässig.<br />

Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass eine getrennte Beschilderung sowie<br />

getrennte Telefon- und Faxnummern (Faxkennung) vorliegen.<br />

Ein gemeinsamer Briefkasten, Warte- und Empfangsräume sowie EDV-Anlage können<br />

genutzt werden.<br />

Erforderlich ist allerdings, dass die Kundendaten (programmtechnisch) getrennt verwaltet<br />

werden und Vertraulichkeit gewährleistet ist (Passwortschutz).<br />

Es empfiehlt sich, getrennte Buchführungs- und Bankkonten zu führen (wegen<br />

Gewerbesteuerpflicht).<br />

Sollten Mitarbeiter beschäftigt werden, ist darauf zu achten, auf die<br />

Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen (vgl. Formular LhF BStL_11).<br />

Sollte sich die Beratungsstelle in privaten Wohnräumen bzw. in einem Büro befinden, zu<br />

denen neben dem Beratungsstellenleiter/in noch weitere Personen (z.B.<br />

Familienangehörige), weitere Mitarbeiter, die nicht in einem Dienstverhältnis zu der<br />

Beratungsstelle des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. stehen) Zutritt haben, sollte ein<br />

gesonderter Briefkasten für die Post des LhF installiert werden. Ist dies technisch nicht<br />

möglich, sollte durch eine schriftliche Erklärung sichergestellt werden, dass der/die<br />

Beratungsstellenleiter/in den Briefkasten allein leert.<br />

b) Allgemeiner Büroservice, Versicherungstätigkeit, Übersetzungsbüro …<br />

Eine Bürogemeinschaft ist unzulässig.<br />

Wird eine solche wirtschaftliche Tätigkeit neben der Beratungsstelle ausgeübt, muss eine<br />

strikte Trennung wie folgt vorgenommen werden:<br />

• getrennte Beschilderung,<br />

• eigenständige Telefon- und Faxnummer,<br />

• getrennte EDV (getrennte Zugriffsrechte, Passwortschutz),<br />

• getrennte Briefkästen,<br />

• sowohl Bankverbindung als auch Buchführung müssen getrennt sein,<br />

• keine Verlinkung auf der Homepage bei der Beratungsstelle des LhF zu der<br />

weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit.<br />

2.2 Handakten § 26 Abs. 4 StBerG<br />

• Gesetzliche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre<br />

• Handakten sollten am sinnvollsten als Hängemappen nach Alphabet sortiert geführt<br />

werden (neben Speicherung im PC),<br />

• Notwendige Inhalte einer Mitgliederhandakte:<br />

� Kopien/Zweitschrift (auch komprimiert) der Steuererklärung mit allen Anlagen,<br />

� Kopien der Steuerbescheide,<br />

� Kopien der Lohnersatzleistung,<br />

� Schriftwechsel des Beraters mit dem Finanzamt und dem Mitglied,<br />

� Kopien aller Einspruchsschreiben,<br />

� Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung,<br />

� Durchschrift des Mitgliederausweises/Folgebeitragsquittung (kann auch<br />

außerhalb der Akte gesondert aufbewahrt werden),<br />

� Beratungsprotokolle mit dem Mitglied,<br />

� Vollmachtsformular<br />

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Wichtig: Die Handakten bleiben Vereinseigentum des LhF.<br />

Ein Verzicht auf die Führung von Papierakten ist nur dann möglich und zulässig, wenn dem LHF<br />

ein jederzeitiger Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten möglich ist. Z.B. verschlüsselte<br />

Übermittlung der elektronisch gespeicherten Daten an die Verwaltungsstelle des LHF oder an eine<br />

vom LHF genannte zentrale Speicherdatenbank.<br />

Unterlagen der Mitglieder, Handakten und Datenmaterial sowie andere von<br />

Verschwiegenheitspflicht erfasste Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nichtbefugte<br />

Personen keine Kenntnis von mitgliederbezogenen Daten erlangen können. Dazu gehört auch,<br />

dass das Büro, der Büroraum/Aktenschrank, in dem Mitgliederakten aufbewahrt werden,<br />

abschließbar sein muss und für unbefugte Dritte (hierzu gehören z.B. auch Familienangehörige,<br />

sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt) kein Zutritt zu erfolgen hat.<br />

2.3 Für jedes Mitglied ist jährlich ein Beratungsprotokoll zu führen, das sowohl vom Berater<br />

als auch vom/von dem/den Mitglied/ern zu unterschreiben ist.<br />

Dem Mitglied ist eine Zweitschrift dieses Protokolls auszuhändigen.<br />

2.4 Wiedervorlagen und Einsprüche sollten gesondert aufbewahrt werden.<br />

Ein Verzicht auf die Führung von Papierakten ist nur dann möglich und zulässig, wenn<br />

dem LHF ein jederzeitiger Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten möglich ist.<br />

Z.B. Verschlüsselte Übermittlung der elektronisch gespeicherten Daten an die<br />

Verwaltungsstelle des LHF oder an eine vom LHF genannte zentrale Speicherdatenbank.<br />

2.5 Führen eines Posteingangs- und Postausgangsbuches<br />

Wird das Postausgangsbuch elektronisch geführt, muss es unveränderbar sein (z.B. keine<br />

Verwendung von Excel).<br />

Im Posteingangs- und Postausgangsbuch müssen alle Frist wahrenden Schriftsätze<br />

fortlaufend eingetragen werden.<br />

Bei sonstigen Schriftsätzen/Unterlagen reicht eine Aktennotiz über den Postausgang<br />

bzw. ein Posteingangsstempel oder handschriftlicher Vermerk auf dem Schriftsatz aus.<br />

2.6 Fristenkontrollbuch<br />

Neben einem Fristenkontrollbuch sind beispielsweise auch Eintragungen in<br />

Terminkalender, Terminvorlagen (Pultordner) oder EDV-gestützte Aufzeichnungen<br />

(Wiedervorlage) möglich. Entscheidend ist, dass die Beratungsstelle – in Abhängigkeit<br />

von der Größe und den sonstigen organisatorischen Bedingungen (bspw. Beschäftigung<br />

von Mitarbeitern) - die Überwachung von Fristen sicherstellt.<br />

2.7 Kontrolle der Steuerbescheid-Eingänge<br />

Wir empfehlen entweder im Steuersoftprogramm oder manuell Listen anzulegen, um die<br />

Eingänge der Steuerbescheide zu vermerken.<br />

Damit können sowohl der zeitliche Bearbeitungsstand des Finanzamtes als auch noch<br />

nicht eingegangene Steuerbescheide besser kontrolliert werden. Rückfragen von<br />

Mitgliedern werden damit vereinfacht.<br />

2.8 Einspruchsbearbeitung<br />

Die Mitglieder müssen über den lfd. Verfahrensstand unterrichtet sein. D.h. sowohl das<br />

Einspruchsschreiben als auch der weitere Schriftwechsel mit dem Finanzamt sind an das<br />

Mitglied zu übersenden und in einer Aktennotiz zu vermerken. Einsprüche sollten<br />

grundsätzlich mit Einschreiben versandt werden. Ein Eintrag in das Postausgangsbuch ist<br />

zwingend erforderlich. Der Einspruch kann auch per Fax eingelegt werden, sofern das<br />

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Faxgerät über den sofortigen Ausdruck eines Übermittlungsstatus verfügt.<br />

Sollte sich die Einspruchsbearbeitung auf Seiten der Finanzbehörde in das nächste<br />

Bearbeitungsjahr erstrecken, empfehlen wir einen Vermerk in der lfd. Steuerakte<br />

anzubringen, da sonst die Gefahr besteht, dass im nächsten Steuerjahr die Ablage unter<br />

die lfd. Fälle erfolgt und der Einspruch ggf. zu lange oder nicht bearbeitet wird.<br />

Gelegentliche Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand in Abständen von ca. ¼ Jahr bei<br />

den Finanzbehörden empfehlen sich.<br />

2.9 Schriftwechsel zwischen der Beratungsstelle und dem Finanzamt<br />

Sämtlicher Schriftwechsel zwischen der Beratungsstelle und dem Finanzamt ist<br />

unverzüglich an das Mitglied weiterzuleiten und zu dokumentieren (z.B. Aktennotiz oder<br />

Eintrag im Postausgangsbuch)<br />

2.10 Bearbeitungszeit<br />

Die Bearbeitungszeit bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen sollte 2 Wochen i.d.R.<br />

nicht überschreiten.<br />

2.11 Fachliteratur<br />

Der Berater muss über aktuelle Fachliteratur, Steuergesetze, Richtlinien und<br />

Durchführungsverordnungen verfügen. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen<br />

(z.B. aus Haufe-Steuer-Office).<br />

2.12 Datensicherung, Datenschutz<br />

� Es sollte eine arbeitstägliche Datensicherung erfolgen. Die gesicherten Daten sollten<br />

möglichst extern gespeichert werden (bspw. auf Stick, externer Festplatte) und nicht im<br />

Beratungsraum aufbewahrt werden (wegen Brandschutz).<br />

� Installation und permanente Aktualisierung eines Virenschutzprogrammes und/oder<br />

einer Firewall (z.B. von Antivir).<br />

� Einrichtung eines Passwortschutzes um die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.<br />

� Sicherstellung einer datenschutzgerechten Vernichtung/Entsorgung von Daten<br />

(entweder in der Beratungsstelle schreddern, an die Vereinsverwaltung abgeben oder<br />

über externe Firma wie Data-Ex vornehmen lassen).<br />

2.13 Vereinsabrechnungen<br />

In der monatlichen Abrechnung (bis zum 10. des Folgemonats) sind zwingend alle<br />

Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag gezahlt haben (auch 0,-- € Abrechnung),<br />

einzubeziehen.<br />

Die Abrechnung hat unter der lfd. Rechnungsnummer, Steuernummer des Beraters und<br />

unter Angabe des Beitragsjahres zu erfolgen.<br />

Bei nachträglichen Abrechnungen aus abgelaufenen Kalenderjahren sind zwingend<br />

gesonderte Abrechnungen anzufertigen (siehe Muster).<br />

2.14 Rechtsbehelfe<br />

� Einsprüche<br />

werden grundsätzlich von Beratungsstellenleitern geführt.<br />

Eine Rücksprache oder Abgabe an die Verwaltungsstelle des LhF bei größeren<br />

Problemen kann erfolgen.<br />

� Klagen<br />

Diese werden ausschließlich vom Vereinsvorstand geführt.<br />

Nur der Vorstand des Vereins ist berechtigt, das Mitglied rechtswirksam<br />

gerichtlich zu vertreten.<br />

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2.15 Fortbildung<br />

Der Berater hat unverzüglich neben der Einspruchsentscheidung und der<br />

gesamten Steuerakte für den betreffenden Veranlagungszeitraum, zwingend eine<br />

neue Originalvollmacht (Vollmacht für das finanzgerichtliche Verfahren =<br />

Zustimmung des Mitglieds zum Finanzgerichtsverfahren) dem Vereinsvorstand<br />

(Verwaltungsstelle) mit einzureichen bzw. nachzusenden.<br />

Sämtliche Schriftsätze des Finanzgerichts und/oder dem Finanzamt in der<br />

Klagesache sowie des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. werden von der<br />

Verwaltungsstelle des LhF automatisch an den Berater und das Mitglied gesandt.<br />

Für Rückfragen bitte die Telefonnummer des Mitglieds angeben.<br />

Der Berater sollte sicherstellen, dass er an Fortbildungen auf dem Gebiet der<br />

Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e (gem. § 4 Nr. 11 StBerG) in einem<br />

Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden (á 45 min.) jährlich teilnimmt.<br />

Die entsprechenden Nachweise sind unaufgefordert an die Verwaltungsstelle des LhF zu<br />

übersenden.<br />

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3. Persönlicher Umgang mit dem Mitglied<br />

3.1 Terminvereinbarung<br />

Es sollte ein Termin so vereinbart werden, dass eine Beratung innerhalb von 2 Wochen<br />

möglich ist.<br />

3.2 Sauberkeit und Ordnung in der Beratungsstelle<br />

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Beratungsstelle (Räumlichkeit) einen<br />

ordentlichen und freundlichen Eindruck hinterlässt. Evtl. Blumen, Bilder (möglichst keine<br />

Akten ungeordnet auf Schreibtischen oder dem Boden herumliegen lassen).<br />

Der Beratungsstellenleiter selbst sollte ebenfalls auf saubere und ordentliche Kleidung<br />

achten. (Der erste Eindruck zählt!)<br />

3.3 Vertrauensaufbau<br />

� Das Mitglied sollte nett und höflich begrüßt werden<br />

� Viel Beachtung schenken, Komplimente machen<br />

� Viele Fragen stellen (z.B. anhand der Checkliste/Beratungsprotokolle)<br />

� Möglichst durch außersteuerliche Themen wie Hobby, Kinder etc. Vertrauen<br />

aufbauen. Auf politische Themen sollte möglichst verzichtet werden.<br />

� Persönliche Probleme des Mitglieds nicht abblocken, hinhören und das Mitglied<br />

ernst und wichtig nehmen.<br />

Es wird in diesem Zusammenhang der Besuch einer Marketingschulung<br />

empfohlen. Die Teilnahmegebühren der von der Berufsakademie für Steuer- und<br />

Wirtschaftsrecht (BSW) unter www.bsw-steuer-wirtschaft.de angebotenen<br />

Schulungen hierzu werden für alle Berater des LhF voll übernommen.<br />

Müssen für das Mitglied Einkommensteuererklärungen für zurückliegende Jahre<br />

erstellt werden, wird eine rückwirkende Mitgliedschaft begründet. D.h. das Jahr des<br />

frühestmöglichen Beitritts wird zum 1. Beitrittsjahr und damit zum Neuaufnahmejahr<br />

für das ein Mitgliedsausweis auszustellen ist.<br />

Für alle nachfolgenden Jahre ist jeweils eine Folgebeitragsquittung auszustellen und<br />

die Mitgliedsbeiträge entsprechend dem Jahresbruttoeinkommen und der dann<br />

gültigen Beitragsklassen dieser Jahre festzusetzen.<br />

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte aus den Arbeitsrichtlinien unter III Tz. 6.<br />

3.4 Erläuterung der Mitgliedschaft<br />

Dem Mitglied sollte kurz das Wesen einer Mitgliedschaft erläutert und der<br />

Kündigungstermin genannt werden. Die Satzung wird dem Mitglied nur auf Wunsch<br />

ausgehändigt bzw. kann vom Mitglied direkt von unserer Homepage herunter geladen und<br />

ausgedruckt werden.<br />

Die wichtigsten Hinweise sind zusätzlich auf dem Mitgliedsausweis (Ausfertigung für das<br />

Mitglied) enthalten. Mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsausweis ist die Mitgliedschaft<br />

entstanden und das Mitglied zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br />

Eine Kündigung ist immer fristgerecht direkt an die Verwaltungsstelle des Vereins bzw. an<br />

den Vorstand zu richten und nicht an die Beratungsstelle.<br />

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3.5 Beratungsablauf<br />

� An Hand des Beratungsprotokolls alle steuerlichen Sachverhalte abfragen,<br />

dokumentieren und Unterlagen/Nachweise dazu zur Akte nehmen.<br />

� Das Beratungsprotokoll ist von dem/den Mitglied/ern zu unterschreiben.<br />

� Fehlende Unterlagen sowohl selbst als auch für das Mitglied notieren (Formulare<br />

des LhF benutzen) und ihm aushändigen.<br />

� Das Neumitglied über die Kenntnis der Beratungsstelle des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong><br />

<strong>Fuldatal</strong> e.V. befragen und in die Statistik über Neumitgliedschaft eintragen<br />

(manuell oder in Steuersoft – Formular LhF BStL_5).<br />

[Beispiel: Darf ich fragen, auf welche Art und Weise Sie von meiner<br />

Beratungsstelle erfahren haben ?]<br />

� Auf Wunsch Übergabe einer Kopie der Steuererklärung (bzw. des<br />

Elsterprotokolls). Bei Datenübermittlung der Mitgliedersteuerdaten durch Elster II<br />

im authentifizierten Verfahren an das Finanzamt ohne Unterschrift ist zwingend<br />

das Formular „Muster 11“ zu verwenden, um zu dokumentieren, dass dem Mitglied<br />

der Inhalt der Steuererklärungsdaten in leicht lesbarer Form übermittelt bzw. zur<br />

Kenntnis gebracht wurde.<br />

� Blankounterschriften auf den Steuererklärungsformularen sind unzulässig.<br />

� Wenn möglich bereits jetzt bzw. spätestens nach Fertigstellung der<br />

Steuererklärung die Übergabe/Übersendung der steuerlichen Vorausberechnung<br />

vornehmen und den Zeitpunkt in der Akte dokumentieren.<br />

� Mitgliedsausweis bei Eheleuten von beiden unterschreiben lassen, aber nur 1 x<br />

Aufnahmegebühr berechnen. 1. Blatt für Vereinsabrechnung, 2. Blatt für<br />

Beratungsstelle, 3. Blatt für Mitgliederakte, 4. Blatt für Mitglieder, 5. Blatt für Akte.<br />

� Zustellvollmacht-Formular ausfüllen und Unterschrift anfordern.<br />

� Geld/Beitrag vereinnahmen<br />

- bar<br />

- Verrechnungsscheck<br />

- Lastschrift oder Überweisung auf das Konto des Beraters.<br />

� Steuerberatungskostenquittung und Mitgliedsausweis direkt nach Zahlung<br />

aushändigen.<br />

� letztes Mitgliederrundschreiben (in Beraterrundschreiben enthalten), Visitenkarten,<br />

Flyer und weiteres Werbematerial an neue Mitglieder übergeben und auf<br />

Weiterempfehlung ansprechen.<br />

� Hinweis auf aktuelle Steuerinformationen auf der Homepage des Vereins geben<br />

(Mitglieder-Login-Bereich) → in Verwaltungsstelle erfragen<br />

� E-Mail-Adresse des Mitglieds notieren und fragen, ob regelmäßig Fachinfos<br />

gewünscht werden<br />

� Weitergabe der E-Mail-Adresse an die Verwaltungsstelle.<br />

Hinweis: Es empfiehlt sich, einen 2. Termin nach Fertigstellung der<br />

Steuererklärung zu vereinbaren, um den Inhalt noch einmal durchzusprechen und<br />

die Unterschriften abzuleisten.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 8


4. Anwerbungsteil/Mitgliederzuwachs<br />

Viele Berater unter Ihnen haben mit diesem Thema keine Probleme. Da es aber immer noch<br />

Berater gibt, die trotz intensiven Bemühens noch niedrige Mitgliederzahlen aufweisen, sollten<br />

die Gründe des mangelhaften Mitgliederzuwachses hinterfragt werden.<br />

Allein eine gute, fachliche Beratung bringt uns nicht immer den erhofften Mitgliederzuwachs.<br />

Daher sollten Sie sich über folgend Fragen und Anregungen von uns einmal Gedanken<br />

machen:<br />

1. Sprechen Sie die Mitglieder Ihrer Beratungsstelle auch persönlich an, um das<br />

Vertrauensverhältnis aufzubauen oder geht es beim Beratungstermin nur um die<br />

steuerliche Variante?<br />

2. Wie sieht der Beratungsraum aus?<br />

- kann der Kunde – rein äußerlich betrachtet- zu Ihnen und zu Ihrer Leistung<br />

Vertrauen fassen?<br />

-herrscht eine gewisse Ordnung bei Ihnen in Bezug auf Mitgliederakten,<br />

Steuergesetze, Formulare o.ä. oder müssen Sie häufig länger suchen?<br />

-sind aktuelle Steuergesetze usw. sichtbar vorhanden?<br />

3. Reicht ein Termin und evtl. die Nachsendung fehlender Unterlagen aus, um die<br />

Steuererklärung fertig zustellen oder müssen die Mitglieder öfter vorbeikommen?<br />

4. Wie lange dauert es im Durchschnitt bis die Erklärung nach Eingang aller fehlenden<br />

Unterlagen Ihre Beratungsstelle verlässt?<br />

Im Schnitt sollte die Steuererklärung nicht länger als 1 max. 2 Wochen zur<br />

Bearbeitung in Ihrer Beratungsstelle verbleiben.<br />

5. Wie sind die erzielten Ergebnisse?<br />

Möglichst realistische Erstattung angeben, d.h. auf rechtlich strittige Sachverhalte<br />

hinweisen.<br />

Besteht eine Differenz zu dem von Ihnen berechneten Erstattungs- oder<br />

Nachzahlungsbetrag? Wenn ja, war der Einspruch erfolgreich?<br />

6. Welche Werbemaßnahmen zur Mitgliederanwerbung wurden bisher angewandt?<br />

Befragen Sie Neukunden auf die Kenntnisnahme Ihrer Beratungsstelle?<br />

7. Wurde sämtlicher Schriftwechsel mit dem Finanzamt und der Beratungsstelle<br />

unverzüglich an das Mitglied gesandt um eine permanente Information zu<br />

gewährleisten?<br />

8. Sind Sie telefonisch und/oder persönlich zu bestimmten Zeiten in jedem Fall für das<br />

Mitglied erreichbar?<br />

9. Ist Ihr Anrufbeantworter aktuell besprochen und rufen Sie in angemessener Zeit das<br />

Mitglied zurück?<br />

10. Der Besuch einer von der Berufsakademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht (BSW,<br />

Homepage: www.bsw-steuer-wirtschaft.de) angebotene Marketingschulung (Kosten<br />

werden vom LhF getragen) wäre bestimmt für alle Berater eine lohnenswerte zeitliche<br />

Investition.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 9


Wichtige Tips<br />

- Sprechen Sie das Mitglied persönlich und so oft es geht mit seinem Namen an!<br />

Jeder, der seinen Namen hört, fühlt sich wichtig und beachtet!<br />

- Begrüßen Sie das Mitglied höflich und fragen Sie als erstes nach seiner Steuerkarte,<br />

ob der Wohnsitz geblieben ist und nach der Bankverbindung!<br />

- Versuchen Sie, Vertrauen aufzubauen!<br />

- Erstellen Sie in der Regel die Steuererklärung nicht im Beisein des Mitgliedes zu Ende.<br />

Das Mitglied sollte von Ihnen das Gefühl vermittelt bekommen, dass sein Steuerfall erst von<br />

allen Seiten betrachtet werden muss und dass versucht wird, das günstigste Ergebnis für<br />

ihn herauszuholen.<br />

Nur so hat er auch das Gefühl, für seinen Beitrag eine gerechte Leistung zu erhalten.<br />

- Wenn Sie auf die Fragen des Mitgliedes einmal keine sofortige Antwort wissen:<br />

Erklären Sie ihm, dass Sie sich mit seiner Steuerproblematik gern besonders intensiv<br />

befassen wollen, damit für ihn das beste Ergebnis herauskommt. Gerade die häufig<br />

ändernde Rechtsprechung zeigt uns ja, dass oft Sachverhalte durch die Gerichte anders<br />

entschieden werden, als im Gesetz, in den Richtlinien, durch BMF-Erlasse oder in OFD-<br />

Verfügungen geregelt ist.<br />

- Sprechen Sie, wenn möglich, alle Bekannte, Freunde und Verwandte auf Ihre Tätigkeit hin<br />

an. Machen Sie Werbung „Mundpropaganda“ in Firmen, bei Elternversammlungen usw.<br />

Vergessen Sie in keinem Fall, die Mitglieder auf eine Weiterempfehlung anzusprechen.<br />

Nutzen Sie die mögliche und zulässige Werbemöglichkeit durch Bekanntmachungen, Flyer,<br />

Handzettel, Postkarten, Visitenkarten und Anzeige (s. Werberichtlinien des LhF) .<br />

- Suchen Sie Kontakt zu Personen, die Ihnen einen größeren Mitgliederkreis empfehlen<br />

könnten (z.B. Finanzdienstleistungsbetriebe wie Bausparkassen, Versicherungen, Banken,<br />

Vermögensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater oder vielleicht auch die Mitarbeiter der<br />

Finanzbehörden).<br />

- Überprüfen Sie, ob die Nutzung eines Büroraumes oder die Anmietung eines kleinen Büros<br />

in publikumswirksamer Lage für Sie nicht machbar wäre. Wenn nicht, führen Sie lieber<br />

Hausbesuche bei Ihren Mitgliedern durch, als auf Kundschaft zu warten. Oft wird eine<br />

Beratung beim Mitglied gern gesehen und ermöglicht Ihnen ein zwangloseres Gespräch<br />

als in einem Büro.<br />

Hat der Mitgliederstamm erst einmal eine gewisse Größe, wird es jedes Mitglied verstehen,<br />

wenn er im nächsten Jahr zur Beratung in Ihr gut ausgestattetes Büro kommen muss und<br />

die Mitgliedschaft deshalb nicht kündigen.<br />

- Besuchen Sie die vom Verein angebotene oder empfohlene Marketingschulung.<br />

Bedenken Sie:<br />

Ein einmal gewonnenes Mitglied wird selten den Berater wechseln, wenn er gut betreut wird<br />

und er zu „seinem“ Berater genügend Vertrauen hat.<br />

Die Qualität der Beratung sollte in jedem Fall stimmen, ist aber selten durch die Mitglieder<br />

nachzuvollziehen.<br />

Schaffen Sie sich daher ein positives Image auch durch Ihr Äußeres. Die Ausstrahlung eines<br />

Menschen trägt nicht unwesentlich zum Ergebnis bei.<br />

Sie verkaufen zwar kein Produkt, doch Sie verkaufen genauer betrachtet eine Leistung: also<br />

verkaufen Sie auch sich.<br />

Das Mitglied kann, ähnlich wie bei einem Arzt oder Rechtsanwalt, bei Ihnen am Anfang nicht<br />

Ihre fachliche Kompetenz erkennen, sondern nur sein erster Eindruck wird zählen. Also<br />

geben Sie sich positiv und vermitteln Sie Vertrauen.<br />

Wenn Sie dies alles beherzigen und in Zukunft in die Tat umsetzen, sollten sich in kürzester<br />

Zeit auch die Resultate (Mitgliederzuwachs) sehen lassen.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 10


Hinweis an alle Beratungsstellen für Telefonkontakte mit möglichen<br />

neuen Mitgliedern<br />

Vermeiden Sie es, im Telefongespräch direkt auf den Mitgliedsbeitrag einzugehen oder lange<br />

Ausführungen zu geben. Dies sollte erst im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Vorlage<br />

der relevanten Einkommensunterlagen besprochen werden.<br />

Sollte das Mitglied nach dem Preis fragen, empfehlen wir folgende Antwort:<br />

„ Ich verstehe, dass der Preis ein wichtiges Kriterium für Sie ist , um eine Mitgliedschaft bei uns<br />

einzugehen. Die Mitgliedsbeiträge sind bei uns in 12 Beitragsstufen von 30,00 bis 262 €<br />

sozialverträglich gestaffelt. Damit ich Ihnen aber unser Leistungsangebot näher bringen kann,<br />

wäre es wichtig, dass Sie bei mir vorbeikommen und Ihre Unterlagen mitbringen.<br />

Würde es Ihnen nächste (oder später) Woche (….) am Dienstag (….) oder am Mittwoch (…..)<br />

passen? Besser tagsüber oder nach 18.00 (….) Uhr?<br />

Ich freue mich auf unseren Termin.“<br />

Man sollte im Übrigen immer erst den Termin nennen, der einem selbst am besten passt und<br />

daher den Anrufer neben diesem Vorschlag noch einen Alternativterminvorschlag nennen.<br />

Mit dieser Gesprächsführung lenken Sie dezent vom Thema „Preis“ ab und sichern sich den<br />

persönlichen Termin.<br />

Sie wissen selbst am besten, sitzt der Kunde erst einmal an Ihrem Schreibtisch, wird er in aller<br />

Regel auch Mitglied.<br />

Deshalb: Jedes Telefonat mit einem interessierten Mitglied sollte nur ein Ziel besitzen:<br />

→ einen Gesprächstermin zu vereinbaren.<br />

Während des persönlichen Gesprächs sollten Sie dann allerdings auf die Vorteile unserer<br />

Mitgliedschaft hinweisen und sich möglichst positiv präsentieren. D.h. freundlich, hilfsbereit und<br />

kompetent.<br />

Dabei sollte auch das persönliche Umfeld (z.B. Kleidung sowie ordentliche und saubere<br />

Büroausstattung) stimmen, um einen positiven Gesamteindruck zu hinterlassen.<br />

Viel Glück und Erfolg mit Ihren neuen Mitgliedern<br />

Ihr<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.<br />

P.S.: Nach der positiven Entwicklung in Sachen Entfernungspauschale wird es wohl ziemlich<br />

sicher auch zu einer Erweiterung der Beratungsbefugnis kommen!<br />

Nähere Informationen ergehen in Kürze.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 11


Verhalten bei Telefonaten nach Mahnläufen<br />

Antwort Mitglied: Ich bin kein Mitglied oder ich habe nie etwas unterschrieben<br />

Antwort Verwaltung: Da habe ich einmal eine Frage an Sie. Es ist doch richtig, dass Sie in<br />

der Beratungsstelle……. von Herrn/Frau……in ...waren, um sich die<br />

Steuererklärung erstellen zu lassen.<br />

Ist das richtig?<br />

Antwort Mitglied: Ja<br />

Antwort Verwaltung: Sehen Sie, anlässlich dieser Beratung wurden Sie als Mitglied in<br />

unserem Verein aufgenommen, um unsere Leistungen in Anspruch<br />

nehmen zu können und haben auch einen<br />

Mitgliedsausweis/Beitrittserklärung unterschrieben. Sie möchten doch<br />

bestimmt auch in Zukunft an den Staat kein Geld verschenken, oder?<br />

Antwort Mitglied:<br />

Nein, aber es lohnt sich nicht Nein, das möchte ich nicht,<br />

mehr. Der Mitgliedsbeitrag ist aber ich mache die Steuer-<br />

zu teuer im Verhältnis zur erklärung jetzt selbst, oder<br />

Erstattung möchte sie selbst machen<br />

Antwort Verwaltung: Ich verstehe, dass der Preis für Sie eine wichtige Rolle spielt. Aber<br />

gerade im Steuerrecht ist es wichtig, einen kompetenten Partner an<br />

seiner Seite zu wissen.<br />

So helfen wir unseren Mitgliedern neben der jährlich zu erstellenden<br />

Einkommensteuererklärung z. B. auch bei der<br />

• Beratung der Steuerklassenwahl und sorgen so für eine<br />

unterjährige Liquidität,<br />

• Steuerlichen Vorausplanung durch die Ermittlung Ihrer<br />

Vorauszahlungen<br />

und sorgen so für Sicherheit in der Planung,<br />

• Überprüfung der Steuerbescheide und stellen damit sicher, dass<br />

das Finanzamt alle Anträge und Angaben übernimmt,<br />

• Einlegung von Einsprüchen und sichern damit Ihre Rechte,<br />

• Vertretung vor den Finanzgerichten und gewähren damit<br />

beitragsfreien Rechtsschutz.<br />

Und dies alles für nur einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Staat<br />

noch mitfinanziert wird.<br />

Wussten Sie schon, dass der Verein jährlich viel Geld investiert,<br />

um unsere Beratungsstellenleiter steuerlich laufend zu schulen,<br />

oder dass Sie durch Ihre Mitgliedschaft die steuerlichen Interessen<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 12


der Arbeitnehmer maßgeblich mit beeinflussen können?<br />

Sie sollten Ihre Kündigung daher noch einmal überdenken und auch<br />

Zukünftig unsere Leistungen in Anspruch nehmen.<br />

Evtl. ist bei Ihnen auch ein Beitragsnachlass möglich, oder es kann<br />

durch Neuberechnung der Bemessungsgrundlage eine Beitrags-<br />

reduzierung erreicht werden. Sprechen Sie doch darüber noch<br />

einmal mit Ihrem Beratungsstellenleiter.<br />

Antwort Verwaltung: Waren Sie denn in 2006 schon in Ihrer Beratungsstelle ?<br />

Antwort Mitglied: Nein Antwort Mitglied:<br />

Antwort Verwaltung: Dann empfehlen wir Ihnen, Antwort Verwaltung:<br />

umgehend einen Termin dort Haben Sie denn Ihren Mitglieds-<br />

zu vereinbaren. Den noch beitrag noch nicht in der Be-<br />

offenen Mitgliedsbeitrag bitten ratungsstelle gezahlt ?<br />

wir allerdings sofort auf unser<br />

angegebenes Konto zu über-<br />

weisen, um unnötige Mahn-<br />

kosten zu sparen.<br />

Antwort Mitglied: Ja<br />

Antwort Verwaltung: Nach Zahlungsart fragen (Bar,<br />

Überweisung, Lastschrift)<br />

Die Höhe des Betrages erfragen.<br />

Antwort Verwaltung: Wie wurde denn der Beitrag gezahlt? Bar, Überweisung, Lastschrift ?<br />

Bei Überweisung:<br />

Bitte übersenden Sie uns doch eine Kopie des Kontoauszuges, auf<br />

dem die Abbuchung ersichtlich ist.<br />

Wenn Barzahlung:<br />

Bitte übersenden Sie uns die von dem Beratungsstellenleiter ausge-<br />

gestellte Quittung in Kopie.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 13<br />

Ja


Antwort Mitglied: Ich bin arbeitslos und benötige Sie nicht mehr<br />

Antwort Verwaltung: Gerade bei Arbeitslosigkeit sind aber lfd. steuerliche Informationen, die<br />

Ihnen helfen Geld zu sparen, wichtig.<br />

Auch für Zeiten, in den sei wieder eine Arbeit finden, helfen Ihnen<br />

diese Informationen, sich steuerlich bereits im Vorfeld richtig zu<br />

verhalten. Im Übrigen ergehen lfd. neue Entscheidungen der<br />

Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes oder Bundesver-<br />

Fassungsgerichtes, die auch Auswirkungen auf die Vergangenheit<br />

haben.<br />

So z. B. beim Kindergeld, bei Erststudiumskosten, bei den Fristen zur<br />

Antragsveranlagung usw.<br />

Wussten Sie das ?<br />

Wir würden uns daher freuen, Sie weiterhin als Mitglied im<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> betreuen zu können.<br />

Antwort Mitglied: Ich habe bereits am………gekündigt<br />

Antwort Verwaltung: Ihr Kündigungsschreiben ist bei uns am …….. eingegangen und<br />

bewirkt, dass Ihre Kündigung erst am …. wirksam wird.<br />

D. h., Sie können in jedem Fall unsere Leistungen noch bis zum<br />

31.12.2…. in Anspruch nehmen.<br />

Darf ich Sie nach dem Grund der Kündigung fragen?<br />

Antwort Mitglied: Ich war unzufrieden<br />

Antwort Verwaltung: Das tut uns leid, dass wir Ihre Erwartungen nicht erfüllen konnten. Wir<br />

werden uns selbstverständlich noch einmal mit Ihrem<br />

Beratungsstellenleite in Verbindung setzen.<br />

Dürfen wir Ihnen eine/n andere/n Beratungsstellenleiter/in unseres<br />

Vereins empfehlen?<br />

Antwort Mitglied: Nein<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 14


Antwort Verwaltung: Schade, leider müssen wir auf Grund gesetzlicher Vorgaben die<br />

Mitgliedsbeiträge erheben. Und zwar selbst dann, wenn sie die<br />

Leistungen unseres Vereins nicht in<br />

Anspruch genommen haben. Dies ist zu vergleichen mit einer<br />

Mitgliedschaft in einem Sportverein, beim ADAC, einer Gewerkschaft<br />

etc.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 15


Telefon-/Anwerbungsgespräch für BStL mit interessierten Mitgliedern<br />

Kunde Berater<br />

1.) Guten Tag, mein Name ist…, Gerne werden wir Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft<br />

ich rufe auf eine Anzeige (usw.) an, habe Ihre Ihre Einkommensteuererklärung erstellen und<br />

Visitenkarte gefunden und wollte mich Ihnen auch mit Rat und Tat im Rahmen unserer<br />

Erkundigen. Beratungsbefugnis behilflich sein.<br />

Um unsere Beratungsbefugnis zu überprüfen, muss ich<br />

Ihnen einige Fragen stellen, ist das für Sie in Ordnung?<br />

Ja → Beziehen Sie neben Arbeitslohn weitere<br />

Einnahmen aus anderen Einkunftsarten?<br />

Kann ich mir von Ihnen die Steuererklärung z.B. selbständige, gewerbliche oder land-<br />

erstellen lassen? und forstwirtschaftliche Einnahmen?<br />

Nein → Besitzen Sie ein Haus?<br />

Ja/Nein → Wie hoch sind bei Ihnen ungefähr die<br />

jährlichen Einnahmen aus der Vermietung?<br />

→ Hat es bei Ihnen im letzten Jahr höhere<br />

Einnahmen aus Zinserträgen gegeben?<br />

Nein → Schön, dann dürfen wir für Sie tätig werden.<br />

→ Würde es Ihnen nächste Woche (oder ….)<br />

am Dienstag (oder …) passen?<br />

Besser Vormittags, Nachmittags oder nach<br />

18 Uhr (ggf. Samstag oder Sonntag<br />

anbieten) → möglichst auf die Wünsche<br />

des Kunden eingehen, aber immer den<br />

Ihnen (Berater) am besten geeigneten<br />

Termin zuerst vorschlagen.<br />

2.) Was kostet es denn? Ich verstehe, dass der Preis ein wichtiges Kriterium<br />

für Sie ist. Damit ich Ihnen aber unser Leistungsangebot<br />

näher bringen kann, wäre es wichtig, dass Sie bei mir<br />

vorbeikommen und Ihre Unterlagen mitbringen.<br />

Nur so kann ich auch exakt die Bemessungsgrundlage<br />

Für den Mitgliedsbeitrag feststellen.<br />

Die Jahresbeiträge sind bei uns sozial gestaffelt und<br />

bewegen sich zwischen 26 € und 257 €.<br />

Würde es Ihnen nächste Woche (oder …) am<br />

Dienstag (…) passen?<br />

Besser Vormittags, Nachmittags oder nach 18 Uhr?<br />

Besser nachmittags ab 16 Uhr. → Schön, dann schlage ich Dienstag (…), den …. um<br />

16 Uhr vor. Geht das in Ordnung?<br />

→ Dann bis Dienstag 16 Uhr, ich freue mich auf unseren<br />

Termin.<br />

Hinweis: Nur wenn Frage nach dem Preis kommt,<br />

darauf eingehen, sonst jetzt höflich unter nochmaliger<br />

Bestätigung des Termins das Telefonat beenden.<br />

Bitte unbedingt die Telefonnummer privat/beruflich<br />

und ggf. Handy erfragen.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 16


5. Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

5.1. Umfang der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG nach dem 8. Steu-<br />

eränderungsgesetz<br />

Allgemeine Betreuung und Beratung in Steuersachen im Rahmen des § 4 Nr. 11 des<br />

Steuerberatungsgesetzes<br />

bei: Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wieder<br />

kehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG (Renteneinkünften), Einkünften<br />

aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG oder Leistungen aus<br />

Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG in unbegrenzter Höhe<br />

und bei: Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietungseinkünften, Ein-<br />

künften aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften, de-<br />

ren Einnahmen insgesamt eine Höhe von 13.000,-- € (bei Ledigen) bzw.<br />

26.000,-- € (bei Verheirateten) nicht übersteigen und im Veranlagungsver-<br />

fahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichti-<br />

gen erklärt werden,<br />

wenn: keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder<br />

aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus<br />

geführt werden, es sei denn – die den Einkünften zugrunde liegenden<br />

Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 bzw. 26 a des Einkommensteu-<br />

ergesetzes in voller Höhe steuerfrei.<br />

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und<br />

ihren Zuschlagssteuern.<br />

Soweit die Hilfeleistung nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur<br />

Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3<br />

bis 4 InvZulG 1999, zusätzlich mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen<br />

Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben,<br />

sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleich<br />

(Kindergeld) i. S. des EStG und den sonstigen Zulagen (z.B. Altersvorsorgezulagen)<br />

und Prämien (Wohnungsbauprämien), auf die die Vorschriften der Abgabenordnung<br />

anzuwenden sind.<br />

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin betreut werden.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 17


5.2. Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e i. R. des § 4 Nr. 11<br />

StBerG durch das 8. StBerÄndG v. 11.04.2008<br />

Nach § 4 Nr. 11b StBerG sind <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e zur geschäftsmäßigen unbeschränkten<br />

Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder bei<br />

� Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,<br />

� sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) oder<br />

� Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)<br />

� Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG<br />

befugt (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen<br />

und Direktversicherungen).<br />

Daneben sind Sie durch das 8. StBerÄndG gem. § 4 Nr. 11c StBerG zur beschränkten<br />

Hilfeleistung befugt,<br />

� bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, wenn deren Höhe 13.000 €<br />

(Ledige) bzw. 26.000 € (Verheiratete) nicht übersteigen und im Veranlagungs-<br />

verfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichti-<br />

gen erklärt werden. Dazu gehören z.B. Vermietungs- und<br />

Verpachtungseinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder privaten<br />

Veräußerungsgeschäften.<br />

Voraussetzung ist, dass<br />

- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

- aus Gewerbebetrieb oder<br />

- aus selbständiger Arbeit<br />

erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Es sei denn, die den<br />

Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des<br />

Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.<br />

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und<br />

Ihren Zuschlagssteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).<br />

Soweit die Hilfeleistung nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur<br />

Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3<br />

bis 4 des InvZulG 1999, zusätzlich bei mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen<br />

Beschäftigungsverhältnissen i.S. des § 35a EStG zusammenhängenden<br />

Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs<br />

i. S. des EStG und den sonstigen Zulagen (z.B. Altersvorsorgezulagen)<br />

und Prämien (Wohnungsbauprämie), auf die die Vorschriften der Abgabeordnung<br />

anzuwenden sind.<br />

Keine Beratungsbefugnis bei(m):<br />

� Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen i.S. der<br />

§§ 48 ff EStG<br />

� Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 18


5.3. Befugnisprüfung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis<br />

Begriff der Einnahmen im Rahmen der verschiedenen Einkunftsarten.<br />

5.3.1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

→ Kaltmiete zzgl. Umlagen für Neben- und Betriebskosten<br />

+ Einnahmen aus der Endabrechnung der Betriebskosten<br />

./. Rückzahlungen an die Mieter aus der Endabrechnung der Betriebskosten<br />

+ Nachzahlung von Mietschulden<br />

+ Erbbauzins für mehrere Jahre<br />

(steuerrechtliche Wahlrechte bzgl. Verteilung der Einnahmen auf mehrere Jahre<br />

beachten)<br />

§ 11 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG (regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) sind für<br />

den Zeitpunkt des Zuflusses zu beachten.<br />

5.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Einnahmen sind nur in die Prüfung der Befugnisgrenze einzubeziehen, wenn die<br />

daraus resultierenden Einkünfte im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf<br />

Antrag erklärt werden.<br />

D. h. das keine Besteuerung durch die Abgeltungssteuer als Abzugssteuer erfolgt.<br />

5.3.3. Erklärung der Kapitalerträge im Rahmen der Steuerfestsetzung<br />

a) Bei Kapitalerträgen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />

Satz 2 EStG<br />

- Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung, die<br />

- nach Vollendung des 60. Lebensjahres und<br />

- nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden<br />

und<br />

- die Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (Be-<br />

steuerung der steuerpflichtigen Erträge mit normalem Steuersatz i. R. der<br />

Veranlagung)<br />

b) Bei Kapitalerträgen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 u.<br />

2 EStG auf<br />

Antrag. (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und Gewinnausschüttungen<br />

in besonderen Fällen).<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 19


c) Bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragssteuer unter-<br />

legen haben gem. § 32d Abs. 3 EStG (= Abgeltungssteuer mit 25 % i. R. der<br />

Veranlagung), z.B. bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen.<br />

d) Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige für Kapitalerträge, die der<br />

Kapitalertragssteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung in besonderen<br />

Fällen beantragen (= Abgeltungssteuer mit 25 % i. R. der Veranlagung), z.B.<br />

bei nicht vollständig ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, zur Berücksichtigung<br />

eines Verlustvortrages und noch nicht berücksichtigter ausländischer<br />

Steuer, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe<br />

nach (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage 30% des Veräußerungserlöses<br />

beim Steuerabzug) wenn die AK nicht nachgewiesen wurden, im Falle der<br />

Kirchensteuerpflicht, bei Verlusten aus anderen Depots, Altverlusten nach<br />

§ 23 EStG a. F.<br />

e) Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfolgt eine Einbeziehung in die Veranlagung<br />

mit dem „normalen“ ESt-Tarif (mit Werbungskostenabzug) bei:<br />

- Zinsen und Dividenden, die im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen<br />

(§ 20 Abs. 8 EStG), z.B. für Zinseinnahmen eines Mietkontos im Rahmen<br />

der Einkunftsart V + V = Subsidiaritätsregelung.<br />

- Darlehensgewährung zwischen nahe stehenden Personen (§ 32a Abs.2<br />

Satz 1 Nr. 1a EStG).<br />

- Zinsen von einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der Erträge zu<br />

mindestens 10 % beteiligt ist oder eine nahe stehende Person zu einem<br />

solchen Anteileigner ist (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG).<br />

5.3.4. Auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Günstigerprüfung<br />

§ 32d Abs.6 EStG)<br />

Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Abgeltungssteuer,<br />

die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S.<br />

des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen,<br />

wenn die zu einer<br />

führt.<br />

niedrigeren Einkommensteuer<br />

D. h., der persönliche Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz) liegt unter 25 %<br />

(ggf. auch für Steuersätze > 25 % bei Berücksichtigung von Altersentlastungsbeträgen<br />

günstiger).<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 20


Folge für die Prüfung der Beratungsbefugnis:<br />

Nur dann, wenn eine Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Steuerfest-<br />

setzung erfolgt, sind die<br />

Einnahmen<br />

in die Prüfung der beschränkten Beratungsbefugnis einzubeziehen.<br />

Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einnahmen innerhalb des Sparerfreibe<br />

trages liegen (Einnahmengrenze, nicht Einkünftegrenze).<br />

Bleibt es bei der Besteuerung der Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer<br />

nach § 32d Abs. 1 EStG als Abzugssteuer, werden die Erträge nicht in die Höhe<br />

der beschränkten Beratungsbefugnis einbezogen.<br />

Werden die Kapitaleinkünfte ausschließlich benötigt zur<br />

� Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze volljähriger Kinder,<br />

� Ermittlung der Höhe der eigenen Einkünfte u. Bezüge bei § 33a Abs. 1 u. 2<br />

EStG,<br />

� Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen i. R. der zumutbaren Eigenbelastung,<br />

� Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Spendenhöchstbetragsberechnung<br />

nach<br />

§ 10b EStG (hier nur auf Antrag),<br />

� Prüfung bei außersteuerlichen Rechtsnormen z. B. Wohnungsbauprämie,<br />

AN-Sparzulage, Eigenheimzulage<br />

einbezogen, erfolgt keine Überprüfung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis.<br />

Nach unserer Auffassung gilt dies auch bei Prüfung der Befugnis, soweit die Kapitaleinkünfte<br />

lediglich<br />

- zur Erhebung der KiSt anzugeben sind.<br />

Eine Festsetzung der Zuschlagssteuer erfolgt hier lediglich auf einer feststehenden<br />

Bemessungsgrundlage, da die Kapitaleinkünfte bereits abgeltend besteuert wurden.<br />

5.3.5. Einnahmeermittlung für die Prüfung der Beratungsbefugnis bei<br />

Veräußerungsgeschäften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung von<br />

Wertpapieren)<br />

Nach einem gemeinsamen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und<br />

der Länder ist ab sofort bei Anwendung des Einnahmebegriffes in § 4 Nr. 11 Buchstabe<br />

c StBerG für Veräußerungsgewinne der Gewinn zugrunde zu legen.<br />

Was versteht man unter dem Begriff Gewinn in diesem Zusammenhang?<br />

Gewinn ist der Ertrag, der kein Kapitalrückfluss ist.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 21


Beispiel:<br />

Der ledige Stpfl. Anton Sparfuchs, der ansonsten nur Arbeitnehmereinkünfte erzielt,<br />

hat am 02.01.2009 für 20.000 € ein Aktienpaket (100 Aktien zu 200 €) erworben.<br />

Nachdem der Kurswert erfreulicherweise kräftig gestiegen ist, entschließt er sich am<br />

30.09.2009 das gesamte Aktienpaket für 25.000 € zu verkaufen.<br />

Frage:<br />

Darf Anton Sparfuchs in 2009 durch einen Lohi-Verein betreut werden?<br />

Lösung:<br />

Es handelt sich um steuerpflichtige Kapitalerträge i. R. des § 20 Abs.2 EStG n. F.<br />

Die Kapitalerträge ermitteln sich wie folgt:<br />

Veräußerungspreis: 25.000 €<br />

./. Veräußerungskosten 500 €<br />

./. Anschaffungskosten: 20.000 €<br />

= Veräußerungsgewinn 4.500 €<br />

(Hierauf wird die Abgeltungssteuer nach § 32d EStG erhoben � 25 % von 4.500 € =<br />

1.125 €, sofern der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist)<br />

► Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf den Stpfl. Anton Sparfuchs betreuen, da die be<br />

schränkte Beratungsbefugnis nicht überschritten wird.<br />

Hinweis:<br />

Bei der alten Regelung wäre die Beratungsbefugnis überschritten, da bisher auf die<br />

Höhe des Veräußerungserlöses abzustellen war.<br />

5.4. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG<br />

Hier gilt wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs.1 EStG der<br />

Gewinn als Bezugsgröße für die Prüfung der Beratungsbefugnis, d.h. der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.<br />

Beispiel:<br />

Die Rentner Werner und Berta Lustig beziehen beide eine Altersrente. Neben ihrem<br />

selbstgenutzten Haus besitzen sie seit 01.01.2005 eine fremd vermietete Eigentumswohnung<br />

in München.<br />

Da der Wert der Immobilie ständig fällt und sie das Geld gerne auf ihren Reisen verprassen<br />

wollen, verkaufen sie trotz eindeutiger Hinweise ihres steuerlichen Beraters<br />

doch am 31.12.2009 für 160.000 € die Wohnung.<br />

Die Anschaffungskosten betrugen zum 01.01.2005 = 150.000 €.<br />

Der Stpfl. hat bisher eine jährliche AfA von 2.400 € geltend gemacht.<br />

Frage:<br />

Dürfen wir in 2009 die Steuerpflichtigen betreuen?<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 22


Lösung:<br />

Da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre beträgt<br />

(hier nur 8 Jahre), handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23<br />

Abs.1 Nr.1 EStG.<br />

Ermittlung des Gewinns:<br />

Ermittlung des Gewinns 150.000 €<br />

- AfA (§ 23 Abs. 3 i. V. mit § 7 Abs. 4 EStG)<br />

2.400 € x 5 = 12.000 €<br />

138.000 €<br />

Veräußerungserlös: 160.000 €<br />

- Anschaffungskosten: 138.000 €<br />

Veräußerungsgewinn 22.000 €<br />

Folge → Es besteht Beratungsbefugnis, da die beschränkte Beratungsbefugnis<br />

von 26.000 € (Verheiratete) nicht überschritten wird.<br />

5.5. Beratungsbefugnis bei Nebenleistungen<br />

5.5.1. Zulässige Beratungsbefugnis von Nebenleistungen durch das<br />

5. Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

- Beratung zur Wahl der Steuerklassen bei Eheleuten<br />

- Hilfe bei Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld an Vollwai<br />

sen und an Eltern, die nicht unbeschränkt stpfl. sind)<br />

Eine Beratung zu den in diesen Fällen angrenzenden Sachverhalten beim So<br />

zialrecht wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld, ist seit Inkrafttre<br />

ten des 5. Rechtsdienstleitungsgesetzes (RDG) vom 01.07.2008 unserer Mei<br />

nung nach zulässig.<br />

In diesen Fällen ist auch eine Vertretung der Mitglieder gegenüber den zustän-<br />

digen Stellen regelmäßig als zulässige Nebenleistung einzuordnen.<br />

Voraussetzung für das Vorliegen einer Annexberatung ist, dass die Rechtsdienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit der Hilfe in Steuersachen stehen, als Nebenleistung<br />

zum Berufsbild gehören und die erforderliche Rechtskenntnis unter Berücksichtigung<br />

der Haupttätigkeit als vorhanden<br />

einzuschätzen ist (Haftungsfrage beachten).<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 23


Keine Beratungsbefugnis bei:<br />

� Beantragung von Leistungen zur Ausbildungsbeihilfe (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe<br />

(BAB) und Kindergeldzuschlag (§ 6a BKGG),<br />

� Beratung und Beantragung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV),<br />

� Beratung und Beantragung des Kindergeldzuschlages nach dem § 6a<br />

BKGG,<br />

� keine Hilfeleistung bei Bußgeld- und Strafsachen.<br />

Ausblick in die Zukunft<br />

Durch den NVL wird eine Gesetzesänderung zur Zulässigkeit der Beratung bei gewerblichen<br />

Beteilungseinkünften, sofern es sich um Beteiligungen an Publikumsgesellschaften<br />

(z. B. Beteiligungen an Windkraftanlagen, Solarparks, Medien- und<br />

Filmgesellschaften, Bürgerläden, Waldinteressentengemeinschaften) handelt und<br />

deren Beteiligungshöhe 1 % (an § 17 EStG angelehnt) nicht übersteigt, angestrebt.<br />

Ob und wann eine Einbeziehung dieser gewerblichen Beteiligungseinkünfte erfolgen<br />

kann, ist allerdings unklar und wird voraussichtlich im Rahmen eines Änderungsantrages<br />

zu einem Steuergesetz (Omnibusgesetz) im Bundesrat erörtert.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 24


Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG<br />

Nicht erlaubt:<br />

Alle nichtarbeitnehmertypischen Einkünfte<br />

wie - Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />

auch nicht, wenn nur Einkünfte aus Beteiligungen an solchen Einkünften einheitlich und gesondert<br />

festgestellt werden (§§ 179 Abs. 1, 180 AO);<br />

vgl. BFH-Urteil, BStBl 1995 II S. 10<br />

Liegen neben arbeitnehmertypischen Einkünften (§§ 19, 20, 21, 22 EStG) auch die o. g. „Gewinneinkunftsarten“<br />

vor, darf der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> insgesamt nicht tätig werden.<br />

Ausnahme: Die Einnahmen sind nach §§ 3 Nr. 12 oder 26, 26a EStG in voller Höhe steuerfrei.<br />

Eine Mandatsteilung oder Erteilung eines Teilmandats unter Beschränkung auf die in<br />

§ 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte ist nicht zulässig.<br />

Bei Verstoß:<br />

- Finanzamt kann den Berater gesamt als Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO<br />

zurückweisen<br />

- Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz nach §§ 4 Nr. 11 i. V. mit 5 StBerG<br />

- Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde kann erfolgen, bei mehrmaligen Verstößen bis zur<br />

Schließung der Beratungsstelle!<br />

- Festsetzung von Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden<br />

- Es erfolgt keine Haftungsübernahme durch die Vermögensschadenhaftfpflichtversicherung,<br />

da der Verein „gesetzlos“ handelt!<br />

Bei eintretenden Haftungsschäden erfolgt daher eine direkte Schadenübernahme durch<br />

den Berater.<br />

Sofern bei Ihren Mitgliedern Einkünfte vorliegen oder Erklärungen angefertigt werden müssen,<br />

die nicht mehr in den Befugnisbereich des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. fallen,<br />

empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit der<br />

Firma<br />

Fiscal Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Wittrockstr. 14<br />

34121 Kassel<br />

www.fiscal-stb.de<br />

Unterlagen und nähere Informationen dazu gibt Ihnen sowohl die Steuerberatungsgesellschaft<br />

unter: 0561/8166362 oder unter: info@fiscal-stb.de als auch die Verwaltungsstelle des<br />

LhF, hier Herr Rosenberger.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 25


Allgemein_3_01/2012<br />

LOHNSTEUERHILFEVEREIN<br />

<strong>Fuldatal</strong> e. V.<br />

Mitglieds-Beitragstabelle<br />

Beitragordnung zum 01.01.2012<br />

Für Mitgliedsbeiträge ab Kalenderjahr / Beitragsjahr 2012<br />

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Brutto-Jahreseinnahmen des<br />

Mitglieds einschl. Lohnersatzleistungen im weiteren Sinne und dergleichen, aus sämtlichen Einkunftsarten,<br />

vor Abzug irgendwelcher Freibeträge und vor Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Wird ein Ehepaar beraten, sind beide Ehepartner als Mitglied aufzunehmen und deren Brutto-<br />

Jahreseinnahmen zusammenzuaddieren.<br />

Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 290,00 € (incl. 19 % USt) und kann aus sozialen Gründen wie folgt abgesenkt<br />

werden:<br />

Mitgliedsbeitrag in Mitgliedsbeitrag in<br />

Gesamtbruttojahreseinkommen des Mitglie- € netto ohne USt. € incl. 19% USt.<br />

Beitragsklassen des in € (=Bemessungsgrundlage)<br />

1 ab 90.000,00 € und darüber 243,70 € 290,00 €<br />

2 von 76.651,00 € bis 89.999,00 € 201,68 € 240,00 €<br />

3 von 61.351,00 € bis 76.650,00 € 176,47 € 210,00 €<br />

4 von 51.101,00 € bis 61.350,00 € 147,06 € 175,00 €<br />

5 von 43.451,00 € bis 51.100,00 € 134,45 € 160,00 €<br />

6 von 35.751,00 € bis 43.450,00 € 117,65 € 140,00 €<br />

7 von 28.101,00 € bis 35.750,00 € 105,04 € 125,00 €<br />

8 von 17.851,00 € bis 28.100,00 € 92,44 € 110,00 €<br />

9 von 10.201,00 € bis 17.850,00 € 75,63 € 90,00 €<br />

10 von 3.051,00 € bis 10.200,00 € 63,03 € 75,00 €<br />

11 von 2.001,00 € bis 3.050,00 € 50,42 € 60,00 €<br />

12 bis 2.000,00 € + Kinder 29,41 € 35,00 €<br />

Im Jahr des Vereinseintritts ist zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von € 15,-- (incl. 19 % USt) zu<br />

entrichten!<br />

Sonstiges: Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der Höhe der zuletzt<br />

erhobenen Beitragsgruppe. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn<br />

die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Die Beratungstätigkeit darf bei Mitgliedern bzw. Neumitgliedern erst dann beginnen,<br />

wenn der Beitritt schriftlich erklärt ist und die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag entrichtet<br />

wurde.<br />

Bitte beachten: Der Mitgliedsbeitrag berechtigt Sie auch zur Vertretung in Steuerstreitsachen<br />

vor den Finanzgerichten durch den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> und bringt Ihnen damit<br />

auch Steuerrechtsschutz.<br />

Einzelheiten erfragen Sie beim Berater. Erlischt allerdings die Mitgliedschaft<br />

z.B. durch ordnungsgemäße Kündigung, entfällt damit automatisch jegliche Vertretung<br />

durch den Verein. Also auch in noch offenen Verfahren!<br />

<strong>Fuldatal</strong> im Dezember 2011<br />

Sitz: BStL_4_4/2012 <strong>Fuldatal</strong>-Rothwesten, Vereinsregister Kassel, VR 2068 Stand: 24.04.2012 26<br />

1 / 2


Allgemein_3_01/2012<br />

Die Gesamtbruttoeinnahmen des Mitgliedes sowie seines Ehegatten<br />

(=Bemessungsgrundlage) berechnen sich wie folgt:<br />

1. Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerkarte(n) einschließlich Versorgungsbezüge<br />

+ außerordentliche Einnahmen nach § 34 EStG (z.B. Abfindungen und Ent-<br />

lohnung für mehrere Jahre)<br />

+ sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z.B. Vorruhestandsgelder,<br />

Streikgelder)<br />

+ steuerfreier Arbeitslohn (z.B. Jubiläumszuwendungen, Arbeitslohn nach DBA,<br />

AT-Erlass, § 3b EStG), Reisekosten usw. nach § 3 Nr. 16 EStG<br />

2. Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG (soweit nicht abgeltend besteuert)<br />

3. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

4. Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renteneinnahmen und Unterhaltsleistungen<br />

nach § 22 EStG)<br />

5. Veräußerungserlös aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG<br />

6. Gesamtentgelt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35 a EStG<br />

7. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und Nr. 26a EStG<br />

8. Leistungen nach § 32 b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen<br />

9. Erhaltene Kindergeldzahlungen<br />

Der Vorstand kann bei begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Mitglieds einer sozialverträglichen<br />

Beitragsminderung zustimmen.<br />

Im Mahnverfahren wird der dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsbeitrag erhoben. Der<br />

Vorstand ist berechtigt, angemessene Mahngebühren festzusetzen. Leistungen des Vereins<br />

können erst nach (nachgewiesener) Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

BITTE BEACHTEN:<br />

Der Mitgliedsbeitrag bringt Ihnen auch Steuerrechtsschutz vor den Finanzgerichten. Einzelheiten<br />

entnehmen Sie aus der Satzung oder erfragen Sie beim Berater.<br />

DER VORSTAND<br />

<strong>Fuldatal</strong> im Dezember 2011<br />

Sitz: BStL_4_4/2012 <strong>Fuldatal</strong>-Rothwesten, Vereinsregister Kassel, VR 2068 Stand: 24.04.2012 27<br />

2 / 2


Beitragsliste für:<br />

Nachtragsjahr:<br />

Rechnungs‐Nr.:<br />

Mitglieds‐<br />

beitrags‐<br />

gruppen<br />

(brutto)<br />

Beitrags‐<br />

klassen<br />

Monat Jahr<br />

Name<br />

3 2 0<br />

2 0<br />

Lfd. Nr.<br />

4 2 0<br />

Mitglieds<br />

beitrags‐<br />

gruppen<br />

(netto)<br />

NZ DZ NZ DZ<br />

€ Stück Stück Stück Stück Stück €<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />

30,00 12 25,21 1<br />

1 13,45<br />

47,00 11 39,50 21,07<br />

62,00 10 52,10 2 1 1 28,94<br />

77,00 09 64,71 38,83<br />

93,00 08 78,15 5<br />

5 52,13<br />

108,00 07 90,76 61,29<br />

123,00 06 103,36 69,66<br />

144,00 05 121,01 81,44<br />

159,00 04 133,61 89,83<br />

190,00 03 159,66 107,13<br />

221,00 02 185,71 3 1 1 1 125,87<br />

262,00 01 220,17 149,23<br />

11 2 1 8<br />

01. Selbstbehalt Jahresbeitrag (Summe Spalte 12)<br />

02. Selbstbehalt Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 6,31 €)<br />

03. Bürokostenzuschuss (Summe Spalte 4 x 1,55 € / 1,80 € bei Vollzeritifizierung) *)<br />

04. Vergütung des Beraters (netto)<br />

05. Vergütung des Beraters x 19 % USt.**) bei USt. Befreiung bitte frei lassen<br />

06. Summe Beratervergütung<br />

07. Summe Jahresbeitrag (Summe Spalte 13)<br />

08. Summe Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 12,61 €)<br />

09. Summe (ohne USt.)<br />

10. Summe Inkasso 19 % USt. (Jahresbeitrag + Aufnahmegebühr x 19 % USt.)<br />

11. Gesamt‐Inkasso<br />

12. abzüglich Direktzahler Aufnahmegebühren (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6 x 15,00 €)<br />

13. abzüglich Direktzahler Beiträge (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6, 8 und 10 x Spalte 1)<br />

14. abzüglich Beratervergütung aus Zeile 6<br />

15. Abzuführender / zu erhaltender Betrag<br />

*) Soweit vertraglich vereinbart<br />

**) USt. agbeführt<br />

an das Finanzamt<br />

Allgemein_5b_02/2011<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

12<br />

11<br />

Gesamt‐<br />

zahl<br />

Abrechnungshinweis für den Berater:<br />

Steuernummer des BStL.:<br />

Berater‐Nr.<br />

12 100<br />

Beratungsstellen‐Nummer: 100<br />

Anzahl abgerechneter Mitglieder<br />

Anzahl davon<br />

Neuaufnahmen<br />

mit<br />

Aufn.<br />

Gebühr<br />

Fritz Mustermann<br />

ohne<br />

Aufn.<br />

Gebühr<br />

Folge‐<br />

beiträge<br />

Direkt‐<br />

zahler<br />

Selbstbehalt<br />

Berater‐<br />

vergütung<br />

pro<br />

Mitglied<br />

(netto)<br />

Abrechnung<br />

Mitgliedsbeiträge 2009 ‐ 2011<br />

026‐435‐05050<br />

Summe<br />

Selbstbehalt<br />

Berater‐<br />

vergütung<br />

(netto)<br />

(Sp. 4 x Sp. 11)<br />

+<br />

709,59 €<br />

12,61 €<br />

1,55 € + 17,05 €<br />

4401 = 739,25 €<br />

4400 + 140,46 €<br />

= 879,71 €<br />

12<br />

13<br />

13,45 € 25,21 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

57,88 € 104,20 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

260,65 € 390,76 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

377,61 €<br />

+<br />

1.077,31 €<br />

25,21 €<br />

= 1.102,52 €<br />

+ 209,48 €<br />

8400 = 1.312,00 €<br />

Ort, Datum, Unterschrif des Beraters<br />

Wir bitten Sie, wenn möglich auf die Verwendung von Schecks und Überweisung zu verzichten und anstelle dieser den<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 28<br />

abzuführenden Betrag per Lastschrift einziehen zu lassen.<br />

€<br />

Summe<br />

Mitglieds‐<br />

beiträge<br />

(netto)<br />

(Sp. 3 x Sp. 4)<br />

€<br />

‐ 0,00 €<br />

‐ 0,00 €<br />

‐ 879,71 €<br />

= 432,29 €<br />

Original der Abrechnung bis zum 10. des Folgemonats an die Verwaltungsstelle absenden. Orginale der Beitrittserklärungen (gelb) und erste Kopie der<br />

Folgebeitragsquittungen (weiß) beifügen. Beitrittserklärungen und Folgebeitragsquittungen nach Mitgliedsnummer augsteigend ordnen.<br />

0,00 €<br />

557,14 €<br />

0,00 €


Beitragsliste für:<br />

Nachtragsjahr:<br />

Rechnungs‐Nr.:<br />

Mitglieds‐<br />

beitrags‐<br />

gruppen<br />

(brutto)<br />

Beitrags‐<br />

klassen<br />

Monat Jahr<br />

Name<br />

3 2 0<br />

2 0<br />

Lfd. Nr.<br />

3 2 0<br />

Mitglieds<br />

beitrags‐<br />

gruppen<br />

(netto)<br />

NZ DZ NZ DZ<br />

€ Stück Stück Stück Stück Stück €<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />

35,00 12 29,41 1<br />

1 15,70<br />

60,00 11 50,42 26,89<br />

75,00 10 63,03 2 1 1 35,01<br />

90,00 09 75,63 45,38<br />

110,00 08 92,44 5<br />

5 61,67<br />

125,00 07 105,04 70,93<br />

140,00 06 117,65 79,30<br />

160,00 05 134,45 90,48<br />

175,00 04 147,06 98,87<br />

210,00 03 176,47 118,41<br />

240,00 02 201,68 3 1 1 1 136,70<br />

290,00 01 243,70 165,18<br />

11 2 1 6 2<br />

01. Selbstbehalt Jahresbeitrag (Summe Spalte 12)<br />

02. Selbstbehalt Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 6,31 €)<br />

03. Bürokostenzuschuss (Summe Spalte 4 x 1,55 € / 1,80 € bei Vollzeritifizierung) *)<br />

04. Vergütung des Beraters (netto)<br />

05. Vergütung des Beraters x 19 % USt. **) bei USt. Befreiung bitte frei lassen<br />

06. Summe Beratervergütung<br />

07. Summe Jahresbeitrag (Summe Spalte 13)<br />

08. Summe Aufnahmegebühr (Summe Spalte 5 und 6 x 12,61 €)<br />

09. Summe (ohne USt.)<br />

10. Summe Inkasso 19 % USt. (Jahresbeitrag + Aufnahmegebühr x 19 % USt.)<br />

11. Gesamt‐Inkasso<br />

12. abzüglich Direktzahler Aufnahmegebühren (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6 x 15,00 €)<br />

13. abzüglich Direktzahler Beiträge (Brutto) ‐ (Summe Spalte 6, 8 und 10 x Spalte 1)<br />

14. abzüglich Beratervergütung aus Zeile 6<br />

15. Abzuführender / zu erhaltender Betrag<br />

*) Soweit vertraglich vereinbart<br />

**) USt. agbeführt<br />

an das Finanzamt<br />

Allgemein_5c_10/2011<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

12<br />

Gesamt‐<br />

zahl<br />

Abrechnungshinweis für den Berater:<br />

Steuernummer des BStL.:<br />

Berater‐Nr.<br />

12 100<br />

Beratungsstellen‐Nummer: 100<br />

Anzahl abgerechneter Mitglieder<br />

Anzahl davon<br />

Neuaufnahmen<br />

mit<br />

Aufn.<br />

Gebühr<br />

Fritz Mustermann<br />

ohne<br />

Aufn.<br />

Gebühr<br />

Folge‐<br />

beiträge<br />

Direkt‐<br />

zahler<br />

026‐435‐05050<br />

Selbstbehalt<br />

Berater‐<br />

vergütung<br />

pro<br />

Mitglied<br />

(netto)<br />

Abrechnung<br />

Mitgliedsbeiträge ab 2012<br />

Summe<br />

Selbstbehalt<br />

Berater‐<br />

vergütung<br />

(netto)<br />

(Sp. 4 x Sp. 11)<br />

+<br />

804,17 €<br />

12,61 €<br />

1,55 € + 17,05 €<br />

4401 = 833,83 €<br />

4400 + 158,43 €<br />

= 992,26 €<br />

12<br />

13<br />

15,70 € 29,41 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

70,02 € 126,05 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

308,35 € 462,18 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

0,00 €<br />

410,10 €<br />

+<br />

1.222,69 €<br />

25,21 €<br />

= 1.247,90 €<br />

+ 237,10 €<br />

8400 = 1.485,00 €<br />

Ort, Datum, Unterschrif des Beraters<br />

Wir bitten Sie, wenn möglich auf die Verwendung von Schecks und Überweisung zu verzichten und anstelle dieser den<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 29<br />

abzuführenden Betrag per Lastschrift einziehen zu lassen.<br />

€<br />

Summe<br />

Mitglieds‐<br />

beiträge<br />

(netto)<br />

(Sp. 3 x Sp. 4)<br />

€<br />

‐ 0,00 €<br />

‐ 110,00 €<br />

‐ 992,26 €<br />

= 382,74 €<br />

Original der Abrechnung bis zum 10. des Folgemonats an die Verwaltungsstelle absenden. Orginale der Beitrittserklärungen (gelb) und erste Kopie der<br />

Folgebeitragsquittungen (weiß) beifügen. Beitrittserklärungen und Folgebeitragsquittungen nach Mitgliedsnummer augsteigend ordnen.<br />

0,00 €<br />

605,04 €<br />

0,00 €


§ 19 Abs. 1 UStG Kleinunternehmerregelung<br />

Bei Umsätzen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird die geschuldete Umsatzsteuer<br />

nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich<br />

der darauf entfallenden Steuer<br />

- im vorangegangenen Kalenderjahr 17500 € nicht überstiegen hat und<br />

- im laufenden Kalenderjahr 30000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.<br />

Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene<br />

Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern<br />

des Anlagevermögens.<br />

Nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer auf diese „Kleinunternehmerregelung“<br />

verzichten und dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18<br />

Abs. 3 und 4 UStG) erklären, dass er zur Umsatzsteuer hin optiert.<br />

Folge:<br />

→ Voller Vorsteuerabzug des Beratungsstellenleiters.<br />

→ Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-<br />

Jahreserklärungen gegenüber dem Finanzamt.<br />

→ Berechnung von Umsatzsteuer auf den Vergütungsanspruch des<br />

Beratungsstellenleiters gegenüber dem <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. in<br />

der lfd. Abrechnung (Zeile 05).<br />

Wichtig:<br />

Diese Option hat gem. §19 Abs. 2 Satz 2 UStG eine Bindungswirkung gegenüber der<br />

Finanzbehörde von 5 Jahren!<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 30


<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.<br />

-Beratungsstelle-<br />

Musterstempel<br />

So sollte Ihr Stempel aussehen:<br />

…………………………………………………(Name des zugelassenen Beratungsstellenleiters)<br />

…………………………………………………(Straße der zugelassenen BSt.-Anschrift)<br />

…………………………………………………(PLZ/Ort der zugelassenen BST.-Anschrift)<br />

…………………………………………………(Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-mail-Adresse)<br />

Der Name des/der Beratungsstellenleiters/in kann, muss aber nicht genannt werden.<br />

Mitarbeiter, die in einer Beratungsstelle arbeiten, aber nicht als Beratungsstellenleiter/in bei<br />

der OFD zugelassen sind, dürfen nicht mit ihrem Namen offiziell im Stempel, Anschreiben etc.<br />

in Erscheinung treten.<br />

Alternativ darf der Stempeldruck nach folgendem Muster vorgenommen werden:<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V.<br />

Beratungsstelle<br />

Musterstraße 1<br />

12345 Musterhausen<br />

Tel……<br />

Fax……<br />

E-Mail …..<br />

Beratungsstellenleiterin: Frau Mustermann<br />

Mitarbeiterin: Frau XYZ<br />

P.S.: Der Stempel ist von der Beratungsstelle selbst einzukaufen.<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 31


Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

Gleichlautende Ländererlasse vom 27.10.2008<br />

I Allgemeines<br />

Die Befugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des<br />

Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur<br />

Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung darf nur<br />

unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem<br />

Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im<br />

Zusammenhang mit einer befugtermaßen erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine<br />

Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i.S. des § 5 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12.12.2007<br />

(BGBl l S. 2840) zulässig.<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e dürfen für ihre Mitglieder, nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn<br />

diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.<br />

1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder<br />

Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG).<br />

Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften)<br />

Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i.S. des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG<br />

haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 EUR,<br />

nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen<br />

einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von<br />

Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> für<br />

das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II).<br />

Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf<br />

Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze<br />

nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 6).<br />

Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn<br />

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus. Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit<br />

erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b<br />

StBerG), es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr.<br />

12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei, oder<br />

• die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i.S. des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG die<br />

dort genannten Betragsgrenzen übersteigen.<br />

Dem <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese<br />

(schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.<br />

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch<br />

begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein<br />

Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der<br />

Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1989, BStBl 1989 II S. 384).<br />

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der<br />

Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e nicht zur Hilfeleistung<br />

beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) und in Fällen<br />

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG befugt.<br />

Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung<br />

in Steuersachen<br />

• die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a und c StBerG genannten<br />

Einkünften und Einnahmen,<br />

• die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 32


Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

Lohnsteuerkarte,<br />

• die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der<br />

erforderlichen Anlagen und<br />

• die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und<br />

Kapitalertragsteuer.<br />

Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie gemäß<br />

§ 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei<br />

• der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),<br />

• der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,<br />

• mit Kinderbetreuungskosten i.S. von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie mit<br />

haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i.S. des § 35a Abs. 1 EStG<br />

zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 2),<br />

• Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,<br />

• sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO)<br />

anzuwenden sind, z.B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des<br />

Einkommensteuergesetzes.<br />

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.<br />

II Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren<br />

• In Feststellungsverfahren i.S. der §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die<br />

Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG).<br />

• Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen<br />

im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen<br />

Sachumstände nach § 180 Abs. 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die<br />

Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe<br />

leistenden <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr.<br />

11 Satz 1 StBerG erfüllt.<br />

Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s zur Hilfeleistung im<br />

Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss<br />

bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des<br />

Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung<br />

übernehmen.<br />

• In Feststellungsverfahren i.S. der §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für<br />

die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> zur<br />

Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder<br />

dieses <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des<br />

§ 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.<br />

Ist dies nicht der Fall, darf der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> lediglich den gesondert und einheitlich<br />

festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung<br />

(außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren<br />

Eigenheimzulageantrag übernehmen.<br />

III Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG<br />

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung<br />

in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er<br />

aus den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt für die<br />

Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.<br />

IV Beispiele<br />

Einkünfte aus anderen Einkunftsarten<br />

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine<br />

schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 EUR (ohne Umsatzsteuer) erhalten.<br />

Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 33


Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf diese und andere Gewinneinkünfte (z.B. gewerbliche Einkünfte als atypisch<br />

stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11<br />

Satz 1 Buchst. b StBerG).<br />

Arbeitnehmerbereich<br />

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen<br />

Bruttoarbeitslohn von monatlich 400 EUR erhält. Die Hausangestellte wird mit Reinigungsarbeiten und<br />

der Beaufsichtigung der Kinder beauftragt. Der Arbeitnehmer bittet den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>, ihm bei<br />

der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.<br />

Stellungnahme: Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haushaltsnahen<br />

Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 35a Abs. 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten i.S. von § 9 Abs. 5,<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG. Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist deshalb befugt, dem Mitglied Hilfe bei der<br />

Lohnsteuer-Anmeldung für die Hausangestellte zu leisten.<br />

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden<br />

ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>,<br />

ihm bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu helfen.<br />

Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung<br />

erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.<br />

Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke<br />

späterer Vermietung für 18.000 EUR renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine<br />

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Arbeitnehmer bittet den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>, ihm<br />

bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.<br />

Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in<br />

Steuersachen erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des<br />

Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.<br />

Verlustabzug nach § 10d EStG<br />

Beispiel 5: Die Eheleute beziehen beide Arbeitslohn. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb<br />

haben sie einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.<br />

Stellungnahme: Der vom FA gesondert festgestellte Verlustvortrag darf in die<br />

Einkommensteuererklärung übernommen werden, obwohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

resultiert.<br />

Einnahmegrenze<br />

Beispiel 6: Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s. Neben<br />

ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 1.500 EUR bezogen. Außerdem sind<br />

sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten<br />

Mieteinnahmen betragen insgesamt 25.000 EUR. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.<br />

Stellungnahme: Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt,<br />

da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (25.000 EUR) zusammen mit den Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen (2x 1.500 EUR ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die<br />

Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG (26000 EUR) übersteigen. Soweit ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2009 die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert<br />

werden (Abgeltungsteuer) und im Veranlagungsverfahren weder zu erklären sind noch auf Grund eines<br />

Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden (§ 32d Abs. 3 bis 6 EStG), sind die Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen bei Prüfung der Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG nicht<br />

einzubeziehen. In diesem Fall wäre im vorliegenden Beispiel die Betragsgrenze nicht überschritten.<br />

Feststellungsverfahren<br />

Beispiel 7: Wie Beispiel 6, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem<br />

Mietwohngrundstück betragen 5.000 EUR.<br />

Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich<br />

festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist zur Hilfeleistung bei der<br />

BStL_4_4/2012 Stand: 24.04.2012 34


Umfang der Beratungsbefugnis der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e<br />

gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der<br />

Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>s sind, jeder<br />

Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11<br />

Satz 1 Buchst. c StBerG nicht überschritten wird.<br />

Beispiel 8: Wie Beispiel 7, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher<br />

<strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e.<br />

Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich<br />

festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> ist nicht zur Hilfeleistung bei<br />

der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte befugt, da die Beteiligten<br />

Mitglieder verschiedener <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e sind.<br />

Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines<br />

Mitglieds, gegenüber dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen<br />

Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

(2.500 EUR) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (1.500 EUR) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz<br />

1 Buchst. c StBerG i.H.v. 13.000 EUR nicht übersteigen.<br />

Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder<br />

vom 19.3.2002 (BStBl 2002l S. 344).<br />

Normenkette<br />

§ 4 Nr. 11 StBerG<br />

Fundstellen<br />

BStBl I, 2008, 963<br />

Gleichlautende Ländererlasse vom 27.10.2008<br />

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0806/6<br />

FinMin Bayern, 37 - S 0838 - 024 - 39461/08<br />

FinMin Berlin, S 0820 - 4/1995<br />

FinMin Brandenburg, 36 - S 0838 - 3/08<br />

FinMin Bremen, S 0820 - 105 - 5189<br />

FinMin Hamburg, 51 - S 0838 - 005/06<br />

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0820 - 4/08<br />

FinMin Niedersachsen, S 0820 - 70 - 33<br />

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0820 - 75 - V A 2<br />

FinMin Rheinland-Pfalz, S 0820 A - 447<br />

FinMin Saarland, B/1 - 3 - 268/2008 - S0838<br />

FinMin Sachsen, 31 - S 0820 - 7/124 - 53407<br />

FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0820 - 10<br />

FinMin Schleswig-Holstein, 34 - S 0838 - 37<br />

FinMin Thüringen, S 0820 A - 25<br />

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