Beratungsstellenleiter werden! - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV
Beratungsstellenleiter werden! - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV
Beratungsstellenleiter werden! - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Beratungsstellenleiter</strong> <strong>werden</strong>!<br />
Ein modernes Arbeitsumfeld, ein überdurchschnittliches Erfolgshonorar und genug Zeit für die<br />
Mitgliederbetreuung ohne großen Verwaltungsaufwand – das erwartet Sie als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in<br />
im <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong>.<br />
Wir suchen ständig engagierte <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / innen auf selbstständiger Basis.<br />
Sie besitzen fachliche Kompetenz und ein hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit?<br />
Unterstützen Sie den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> mit Ihrer Erfahrung und bewerben Sie sich als<br />
<strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in!<br />
Konzentrieren Sie sich auf Ihre Tätigkeit als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in im <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> – wir<br />
übernehmen die Verwaltung für Sie.<br />
Wer sind wir?<br />
Wir bieten qualifizierte Steuerberatung für Arbeitnehmer und Rentner. Mit insgesamt weit über 40.000<br />
Mitgliedern in bundesweit etwa 400 Beratungsstellen zählen wir zu den großen <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>en<br />
in Deutschland.<br />
Ihre Aufgaben<br />
Als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in betreuen und werben Sie Mitglieder.<br />
Konkret beraten Sie auf folgenden Gebieten:<br />
� Lohn- und Einkommensteuer, inkl. Kirchensteuer und den<br />
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften i. S. des § 4 Nr. 11 StBerG<br />
� Kindergeldsachen nach dem EStG<br />
� Abgeltungssteuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
� Sonstige Zulagen (z. B. Altersversorgungszulage) und Prämien<br />
(Wohnungsbauprämien)<br />
� Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuung und<br />
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen.
Ihre Qualifikation<br />
Diese Qualifikationen benötigen Sie als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in:<br />
1. Einen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige<br />
Vorbildung.<br />
2. Eine mindestens 3-jährige berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung.<br />
3. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des<br />
Steuerrechts erbracht worden sein. Reine buchhalterische Aufgaben im Bereich des<br />
betrieblichen Rechnungswesens sowie laufende Finanz- und Lohnbuchführung oder die<br />
Lohnsteuervoranmeldungen reichen nicht aus.<br />
4. Sofern Sie Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder<br />
vereidigter Buchprüfer i. S. des § 3 StBerG sind, erfüllen Sie kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 1 StBerG)<br />
die geforderte Qualifikation.<br />
Ihre Zulassung<br />
1. Beratervertrag mit dem <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. abschließen<br />
2. <strong>Beratungsstellenleiter</strong>-Erklärung mit Nachweis der Qualifikation (z. B. Zeugnisse, Gehilfenbriefe,<br />
Tätigkeitsnachweise usw.) abgeben.<br />
3. Weiterleitung des Zulassungsantrages durch den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e. V. an die<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
4. Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" beantragen und an die örtliche Aufsichtsbehörde<br />
weiterleiten<br />
5. Erteilung der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde an den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e. V.<br />
Ihre Vorteile<br />
� Überdurchschnittliche Vergütung ohne Mindestumsatzverpflichtung<br />
� Kaum Verwaltungsaufwand<br />
� Moderne Unternehmensphilosophie<br />
� Kostenlose Ausstattung der Beratungsstelle (z. B. Firmenschild, Briefpapier, Vereinsformulare,<br />
Steuersoftware …)<br />
� Kostenlose Steuerfortbildungen, Marketing- und Steuersoftware-Schulungen<br />
� Steuer-Hotline und persönliche Betreuung<br />
� Betriebliche Werbemittel<br />
� Betriebliche Altersversorgung<br />
� Steuerrechtsdatenbank für <strong>Beratungsstellenleiter</strong> und Mitglieder<br />
� Kostenlose Mitgliedervermittlung<br />
Weitere Informationen finden Sie hier!
Zusatzinformationen zur Qualifikation als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in<br />
Relevante Paragrafen im Wortlaut:<br />
§ 23 StBerG (http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html)<br />
Abs. 3 Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen<br />
bestellen, die<br />
1. zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder<br />
2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine<br />
andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem<br />
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder<br />
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder<br />
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten<br />
des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch<br />
tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht<br />
angerechnet <strong>werden</strong>.<br />
§ 3 StBerG (http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__3.html)<br />
1. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:<br />
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische<br />
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,<br />
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten<br />
Personen sind,<br />
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
und Buchprüfungsgesellschaften.<br />
§ 4 StBerG (http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html)<br />
Nr. 11 <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese<br />
a)<br />
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1<br />
des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des<br />
Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des<br />
Einkommensteuergesetzes erzielen,<br />
b)<br />
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit<br />
erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde
liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe<br />
steuerfrei, und<br />
c)<br />
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im<br />
Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im<br />
Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt<br />
<strong>werden</strong>. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der<br />
Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1<br />
des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des<br />
Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.<br />
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.<br />
Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage<br />
nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von<br />
§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen<br />
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden<br />
Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des<br />
Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der<br />
Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten<br />
<strong>werden</strong>.