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Beratungsstellenleiter werden! - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV

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<strong>Beratungsstellenleiter</strong> <strong>werden</strong>!<br />

Ein modernes Arbeitsumfeld, ein überdurchschnittliches Erfolgshonorar und genug Zeit für die<br />

Mitgliederbetreuung ohne großen Verwaltungsaufwand – das erwartet Sie als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in<br />

im <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong>.<br />

Wir suchen ständig engagierte <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / innen auf selbstständiger Basis.<br />

Sie besitzen fachliche Kompetenz und ein hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit?<br />

Unterstützen Sie den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> mit Ihrer Erfahrung und bewerben Sie sich als<br />

<strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in!<br />

Konzentrieren Sie sich auf Ihre Tätigkeit als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in im <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> – wir<br />

übernehmen die Verwaltung für Sie.<br />

Wer sind wir?<br />

Wir bieten qualifizierte Steuerberatung für Arbeitnehmer und Rentner. Mit insgesamt weit über 40.000<br />

Mitgliedern in bundesweit etwa 400 Beratungsstellen zählen wir zu den großen <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>en<br />

in Deutschland.<br />

Ihre Aufgaben<br />

Als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in betreuen und werben Sie Mitglieder.<br />

Konkret beraten Sie auf folgenden Gebieten:<br />

� Lohn- und Einkommensteuer, inkl. Kirchensteuer und den<br />

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften i. S. des § 4 Nr. 11 StBerG<br />

� Kindergeldsachen nach dem EStG<br />

� Abgeltungssteuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

� Sonstige Zulagen (z. B. Altersversorgungszulage) und Prämien<br />

(Wohnungsbauprämien)<br />

� Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuung und<br />

haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen.


Ihre Qualifikation<br />

Diese Qualifikationen benötigen Sie als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in:<br />

1. Einen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige<br />

Vorbildung.<br />

2. Eine mindestens 3-jährige berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung.<br />

3. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des<br />

Steuerrechts erbracht worden sein. Reine buchhalterische Aufgaben im Bereich des<br />

betrieblichen Rechnungswesens sowie laufende Finanz- und Lohnbuchführung oder die<br />

Lohnsteuervoranmeldungen reichen nicht aus.<br />

4. Sofern Sie Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder<br />

vereidigter Buchprüfer i. S. des § 3 StBerG sind, erfüllen Sie kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 1 StBerG)<br />

die geforderte Qualifikation.<br />

Ihre Zulassung<br />

1. Beratervertrag mit dem <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e.V. abschließen<br />

2. <strong>Beratungsstellenleiter</strong>-Erklärung mit Nachweis der Qualifikation (z. B. Zeugnisse, Gehilfenbriefe,<br />

Tätigkeitsnachweise usw.) abgeben.<br />

3. Weiterleitung des Zulassungsantrages durch den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e. V. an die<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

4. Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" beantragen und an die örtliche Aufsichtsbehörde<br />

weiterleiten<br />

5. Erteilung der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde an den <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> <strong>Fuldatal</strong> e. V.<br />

Ihre Vorteile<br />

� Überdurchschnittliche Vergütung ohne Mindestumsatzverpflichtung<br />

� Kaum Verwaltungsaufwand<br />

� Moderne Unternehmensphilosophie<br />

� Kostenlose Ausstattung der Beratungsstelle (z. B. Firmenschild, Briefpapier, Vereinsformulare,<br />

Steuersoftware …)<br />

� Kostenlose Steuerfortbildungen, Marketing- und Steuersoftware-Schulungen<br />

� Steuer-Hotline und persönliche Betreuung<br />

� Betriebliche Werbemittel<br />

� Betriebliche Altersversorgung<br />

� Steuerrechtsdatenbank für <strong>Beratungsstellenleiter</strong> und Mitglieder<br />

� Kostenlose Mitgliedervermittlung<br />

Weitere Informationen finden Sie hier!


Zusatzinformationen zur Qualifikation als <strong>Beratungsstellenleiter</strong> / in<br />

Relevante Paragrafen im Wortlaut:<br />

§ 23 StBerG (http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__23.html)<br />

Abs. 3 Der <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong> darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen<br />

bestellen, die<br />

1. zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder<br />

2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine<br />

andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem<br />

Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder<br />

Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder<br />

3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten<br />

des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch<br />

tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht<br />

angerechnet <strong>werden</strong>.<br />

§ 3 StBerG (http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__3.html)<br />

1. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:<br />

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische<br />

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,<br />

2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten<br />

Personen sind,<br />

3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

und Buchprüfungsgesellschaften.<br />

§ 4 StBerG (http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html)<br />

Nr. 11 <strong>Lohnsteuerhilfeverein</strong>e, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese<br />

a)<br />

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1<br />

des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des<br />

Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des<br />

Einkommensteuergesetzes erzielen,<br />

b)<br />

keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit<br />

erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde


liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe<br />

steuerfrei, und<br />

c)<br />

Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im<br />

Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im<br />

Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt<br />

<strong>werden</strong>. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der<br />

Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1<br />

des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.<br />

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.<br />

Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage<br />

nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von<br />

§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen<br />

Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden<br />

Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der<br />

Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten<br />

<strong>werden</strong>.

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