08.12.2012 Aufrufe

Ingenieurbüro Arndt Ingenieurbüro Arndt-Weiher-Koch

Ingenieurbüro Arndt Ingenieurbüro Arndt-Weiher-Koch

Ingenieurbüro Arndt Ingenieurbüro Arndt-Weiher-Koch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Ingenieurbüro</strong> <strong>Ingenieurbüro</strong> <strong>Arndt</strong> <strong>Arndt</strong>-We <strong>Arndt</strong> We <strong>Weiher</strong> We her her-<strong>Koch</strong> her <strong>Koch</strong><br />

Gebäudetechnik· Energieanwendung Brandschutz ·Messdienst Beratung Konzept Planung Bauleitung Thermografie Blower Door<br />

Brandschutzkonzept 98awk11-G1<br />

für die Umplanung von<br />

Teilbereichen im 7. OG,<br />

Bauteil B,<br />

Flughafen Berlin-Tempelhof<br />

Datum: 31.08.2011 pdf-Ausfertigung<br />

Auftraggeber: Tempelhof Projekt GmbH<br />

Columbiadamm 10, D2<br />

12101 Berlin<br />

Architekt Wolfgang Blum Architekt<br />

Forster Str. 37<br />

10999 Berlin<br />

Auftragnehmer <strong>Ingenieurbüro</strong> <strong>Arndt</strong>-<strong>Weiher</strong>-<strong>Koch</strong><br />

Borkumstraße 2<br />

13189 Berlin<br />

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Wolfram Dratwa<br />

Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz<br />

Dipl.-Ing. Th. <strong>Koch</strong><br />

von der Baukammer Berlin<br />

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />

für Vorbeugenden Brandschutz<br />

Bauvorlageberechtigt gemäß § 66 Abs. 3 BauO Bln<br />

Dieses Schriftstück umfasst 48 Seiten und 2 Anlage. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung<br />

– auch auszugsweise – bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Genehmigung. Die Ergebnisse dürfen nicht<br />

auf andere Bauwerke übertragen werden.<br />

Bankverbindung Commerzbank AG Berliner Volksbank Ust.-ID-Nr.: DE170287006 Tel.: 030 4790869-0<br />

BLZ 100 800 00 10090000 Steuernr.: 35/211/60256 Fax: 030 4790869-29<br />

Kontonummer 905783300 1278935007 e-mail: buero@a-w-k.eu<br />

SWIFT-BIC DRES DE FF 100 BEVO DEBB Internet: http://www.a-w-k.eu<br />

IBAN DE31 1008 0000 0905 7833 00 DE56 10090000 1278935007


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

INHALTSVERZEICHNIS...............................................................................................................2<br />

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG..................................................................................5<br />

2 ANGABEN ZUM GEBÄUDE....................................................................................................6<br />

2.1 Lage und Abmessungen des zu betrachtenden Gebäudebereichs.................................. 6<br />

2.2 Bauart des Gebäudes...................................................................................................... 8<br />

2.3 Nutzung des Gebäudes................................................................................................... 8<br />

2.4 Baurechtliche Einstufung des Gebäudes......................................................................... 8<br />

2.5 Risikobetrachtung............................................................................................................ 9<br />

2.6 Herangehensweise/Schutzziele....................................................................................... 9<br />

3 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN............................................................................................9<br />

3.1 Rechtliche Grundlagen.................................................................................................... 9<br />

3.1.1 Allgemeines................................................................................................................. 9<br />

3.1.2 Gesetze, Verordnungen ............................................................................................ 10<br />

3.1.3 Verwaltungsvorschriften ............................................................................................ 10<br />

3.1.4 Richtlinien.................................................................................................................. 10<br />

3.1.5 Normen und technische Regelwerke ......................................................................... 11<br />

3.2 Planungsunterlagen und Literatur.................................................................................. 12<br />

3.3 Termine und Ortsbesichtigungen................................................................................... 12<br />

3.4 Abkürzungen ................................................................................................................. 13<br />

4 ÄUSSERE ERSCHLIESSUNG...............................................................................................13<br />

4.1 Feuerwehrzu- und -umfahrten ....................................................................................... 13<br />

4.2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr....................................................... 13<br />

4.3 Feuerwehrzugänge ....................................................................................................... 14<br />

4.4 Löschwasserversorgung................................................................................................ 14<br />

4.5 Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung .................................................................... 15<br />

5 RETTUNGSKONZEPT...........................................................................................................15<br />

5.1 Erläuterungen zum Rettungskonzept............................................................................. 15<br />

5.2 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................ 16<br />

5.3 Horizontale Rettungswege............................................................................................. 17<br />

5.4 Vertikale Rettungswege................................................................................................. 17<br />

5.5 Rettung von Rollstuhlbenutzern..................................................................................... 18<br />

5.6 Kennzeichnung der Rettungswege................................................................................ 18<br />

6 BAULICHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN .......................................................................19<br />

6.1 Bauprodukte und Bauarten............................................................................................ 19<br />

6.2 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und Aussteifungen................................................... 19<br />

6.3 Außenwände ................................................................................................................. 19<br />

Seite 2


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6.4 Decken.......................................................................................................................... 20<br />

6.4.1 Geschossdecken....................................................................................................... 20<br />

6.4.2 Deckendurchbrüche .................................................................................................. 20<br />

6.5 Dächer .......................................................................................................................... 20<br />

6.6 Dächer vor aufgehender Fassade ................................................................................. 21<br />

6.7 Brandwände .................................................................................................................. 21<br />

6.7.1 Bauart der Brandwände............................................................................................. 21<br />

6.7.2 Brandwände im Gebäudeinnern ................................................................................ 22<br />

6.8 Treppen und Treppenräume.......................................................................................... 22<br />

6.8.1 Ausführung der Treppen, allgemeine Anforderungen ................................................ 22<br />

6.8.2 Treppenraumwände .................................................................................................. 23<br />

6.9 Vorräume vor Aufzügen................................................................................................. 24<br />

6.10 Notwendige Flure und Nutzungseinheiten ..................................................................... 27<br />

6.11 Rauchabschnitte in Fluren, allgemeine Anforderungen.................................................. 28<br />

6.12 Trennwände .................................................................................................................. 29<br />

6.12.1 Lager-, Technikräume und weiteren Räumen............................................................ 29<br />

6.12.2 Trennwände zwischen Büroräumen .......................................................................... 29<br />

6.12.3 Trennwände zwischen Nutzungseinheiten................................................................. 29<br />

6.13 Ausbau.......................................................................................................................... 29<br />

6.13.1 Schächte ................................................................................................................... 29<br />

6.13.1.1 Aufzugsschächte................................................................................................ 29<br />

6.13.1.2 Feuerwehraufzug ............................................................................................... 30<br />

6.13.1.3 Installationsschächte, allgemeine Anforderungen .............................................. 33<br />

6.13.2 Unterdecken.............................................................................................................. 33<br />

6.13.3 Wand- und Deckendurchbrüche ................................................................................ 34<br />

6.13.4 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten......................................................... 34<br />

6.13.5 Systemböden ............................................................................................................ 35<br />

6.13.6 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen...................................... 36<br />

7 ANLAGENTECHNISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN.................................................36<br />

7.1 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen......................................................................... 36<br />

7.2 Nasse Steigleitungen..................................................................................................... 38<br />

7.3 Feuerlöscher ................................................................................................................. 38<br />

7.4 Brandfallsteuerung für Aufzüge ..................................................................................... 39<br />

7.5 Rauchableitung ............................................................................................................. 40<br />

7.5.1 Allgemeine Anforderungen ........................................................................................ 40<br />

7.5.2 Treppenräume........................................................................................................... 40<br />

7.5.3 Aufzugsschächte, Vorräume der Feuerwehraufzüge ................................................. 40<br />

7.5.4 Weitere Räume ......................................................................................................... 41<br />

7.5.5 Installationsschächte ................................................................................................. 41<br />

7.6 Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren ....................................................... 42<br />

7.7 Verriegelungen von Türen im Zuge von Flucht- und Rettungswegen............................. 42<br />

7.8 Sicherheitsstromversorgung/Funktionserhalt elektrischer Anlagen................................ 42<br />

7.9 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................. 43<br />

Seite 3


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

7.10 Blitzschutz ..................................................................................................................... 43<br />

7.11 Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen ........................................................... 43<br />

8 ORGANISATORISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN ....................................................44<br />

8.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................ 44<br />

8.2 Brandschutzordnung ..................................................................................................... 44<br />

8.3 Flucht- und Rettungspläne............................................................................................. 45<br />

8.4 Feuerwehrpläne ............................................................................................................ 45<br />

9 SCHLUSSBETRACHTUNG...................................................................................................46<br />

Anlage 1: Liste der Erleichterungen<br />

Anlage 2: Visualisiertes Brandschutzkonzept<br />

Seite 4


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />

Mit dem Auftrag vom 12.08.2011 wurden wir durch die Tempelhof Projekt GmbH mit der Erarbei-<br />

tung eines Brandschutzkonzeptes für die Umplanung von Teilbereichen im 7. OG, Bauteil B, Flug-<br />

hafen Berlin Tempelhof, Platz der Luftbrücke 4-6 in 12101 Berlin beauftragt.<br />

Die Konzepterarbeitung erfolgt unter Beachtung der Nutzung eines Bestandsgebäudes, der derzeit<br />

geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Brandschutzes im Land Berlin und unter Berücksichti-<br />

gung der Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes. Das Brand-<br />

schutzkonzept kann zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. ihrem Vertreter dienen.<br />

Im Einzelnen werden behandelt:<br />

• die äußere Erschließung, wie die Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Flächen für die<br />

Feuerwehr auf dem Grundstück, die Löschwasserversorgung,<br />

• das Rettungskonzept,<br />

• die bautechnischen Brandschutzmaßnahmen, wie die Festlegung der Brandabschnitte,<br />

die Festlegung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und Sonderbau-<br />

teile nach /DIN 4102/, die Festlegung der erforderlichen Baustoffklassen (entsprechend<br />

/DIN 4102/), die Ausführung der Rettungswege sowie die Festlegung von Grundsatzan-<br />

forderungen an haustechnische Anlagen,<br />

• die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandmeldeanlagen, Warnanla-<br />

gen, Feuerlöscheinrichtungen, Rauch- bzw. Wärmeabzugsanlagen, Anlagen für die<br />

Feuerwehr und<br />

• die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen, wie die Festlegung von Grundsätzen<br />

zum Erstellen von Feuerwehrplänen, von Flucht- und Rettungsplänen sowie einer<br />

Brandschutzordnung.<br />

Brandschutztechnische Maßnahmen, die sich aus versicherungsrechtlichen Regelungen ergeben<br />

können, werden nicht bewertet. Es wird dem Bauherrn empfohlen, versicherungstechnische Be-<br />

lange vor Abschluss der Baumaßnahmen mit seinem Sachschadenversicherer zu klären.<br />

Gleiches gilt grundsätzlich für Maßnahmen, die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Regelungen<br />

ergeben. Derartige Belange sind mit der entsprechenden Behörde abzustimmen.<br />

Dem hier vorliegenden Textteil wird in Anlage 2 ein so genanntes Visualisiertes Brandschutzkon-<br />

zept (V-BSK) beigefügt. Diese V-BSK-Pläne dienen der Erläuterung und sinnvollen Ergänzung des<br />

Textteiles und spiegeln ausschließlich die Anforderungen des baulichen Brandschutzes und den<br />

Verlauf der Rettungswege wider. Die Pläne dürfen nicht vom Textteil losgelöst betrachtet werden.<br />

Die Brandschutztechnischen Anforderungen an die tragenden Bauteile sowie die Anforderungen<br />

an die Baustoffe werden zu Gunsten der Übersichtlichkeit nicht im V-BSK dargestellt.<br />

Seite 5


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

2 ANGABEN ZUM GEBÄUDE<br />

2.1 Lage und Abmessungen des zu betrachtenden Gebäudebereichs<br />

Der zu betrachtende Gebäudebereich ist Bestandteil des Bauteil B und befindet sich auf dem<br />

ehemaligen Flughafengelände in Berlin-Tempelhof (vgl. Abb. 1).<br />

Tempelhofer<br />

Damm<br />

Platz der Luftbrücke<br />

Columbiadamm<br />

Abb. 1: Übersicht über das ehemalige Flughafengelände und Darstellung der Lage des zu<br />

betrachtende Gebäudebereichs ( ), Bildquelle: Google Earth<br />

Der zu betrachtende Gebäudebereich ist das 7. Obergeschoss des aus hier 3 Ebenen bestehen-<br />

den Gebäude B, welches teilweise über einem Hangardach angeordnet ist (vgl. Abb. 2).<br />

Seite 6


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Abb. 2: Schnitt durch das Gebäude B mit Darstellung des zu betrachtenden Gebäudebe-<br />

reichs<br />

Das 7. OG des Bauteil B besitzt im Grundriss nachfolgende maximale Abmessungen:<br />

• Länge ca. 82 m,<br />

• Breite ca. 35 m.<br />

Die Grundfläche des 7. OG beträgt ca. 1.800 m².<br />

Seite 7


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes des zu betrachtenden Gebäudebereichs befindet<br />

sich bei ca. 28,35 m über der umgebenden Geländeoberfläche.<br />

Der Gebäudebereich B besitzt neben 3 Untergeschossen und dem EG sieben Obergeschosse.<br />

2.2 Bauart des Gebäudes<br />

Die tragenden Teile des Gebäudes sowie die Decken sind aus einem Stahltragwerk und aus Stahl-<br />

beton errichtet.<br />

Die Trennwände innerhalb des Gebäudes sind aus massiven Baustoffen und aus Ständerwand-<br />

konstruktionen erstellt.<br />

Die Fassade des Gebäudes besteht aus nichtbrennbaren Baustoffen.<br />

Die Dächer sind als Flachdächer ausgebildet.<br />

2.3 Nutzung des Gebäudes<br />

Für den zu betrachtenden Gebäudebereich ist die Nutzung durch einen Mieter,<br />

� Büros, auch als Großraumbürobereiche,<br />

� Besprechungszimmer,<br />

� Pausenräume,<br />

� Teeküchen,<br />

� WC-Anlagen sowie<br />

� Technik-, Archiv- und Lagerräume.<br />

2.4 Baurechtliche Einstufung des Gebäudes<br />

vorgesehen, die sich wie folgt darstellen lässt:<br />

Die Flughafengebäude wurden zwischen den Jahren 1936 und 1941 errichtet. Von 1945 bis 1993<br />

stand der Flughafen unter Verwaltung der US Air Force, danach unter Verwaltung der Berliner<br />

Flughafen-Gesellschaft. Die Nutzung für den Flughafenbetrieb wurde Ende 2008 eingestellt. Seit<br />

diesem Zeitpunkt sind große Teile des Gebäudekomplexes ungenutzt.<br />

Entsprechend § 2 Abs. 3 /BauO Bln/ handelt es sich beim zu betrachtenden Gebäude um ein<br />

Gebäude der Gebäudeklasse 5 und gemäß § 2 Abs. 4, Nummer 1 und 3 um einen Sonderbau.<br />

Seite 8


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Unter Berücksichtigung der Höhenlage des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen ist der<br />

Bauteil B als Hochhaus einzustufen.<br />

Erleichterungen vom Baurecht werden im vorliegenden Brandschutzkonzept dargestellt, unter<br />

Zugrundelegung von Kompensationsmaßnahmen begründet und als Anlage 1 in einer Liste zu-<br />

sammengefasst.<br />

2.5 Risikobetrachtung<br />

Innerhalb des hier zu betrachtenden Gebäudebereichs ist im Wesentlichen eine Büronutzung<br />

geplant.<br />

Unter Berücksichtigung der Nutzung und der Höhen werden an das hier zu betrachtende 7. OG<br />

des Bauteil B die besonderen Anforderungen an ein Hochhaus gestellt. Im Gebäudebereich sind<br />

grundsätzlich zwei bauliche Rettungswege sicherzustellen. Die Rettungswege müssen erhöhten<br />

Anforderungen genügen. Erhöhte Brandlasten innerhalb des zu betrachtenden Gebäudebereichs<br />

sind brandschutztechnisch abzutrennen. Den Einsatzkräften der Feuerwehr sind Möglichkeiten für<br />

die Brandbekämpfung bereitzustellen. Es ist eine frühzeitige Brandmeldung und Alarmierung im zu<br />

betrachtenden Gebäudebereich sicherzustellen. Sind die genannten Anforderungen erfüllt, ist<br />

innerhalb des zu betrachtenden Bereichs kein erhöhtes Risiko bei der üblichen Büronutzung vor-<br />

handen.<br />

2.6 Herangehensweise/Schutzziele<br />

Bei dem zu betrachtenden Gebäude handelt es sich um ein Bestandsgebäude.<br />

Unter Berücksichtigung des Bestandes werden als primäre Schutzziele die Personenrettung sowie<br />

die Ermöglichung von wirksamen Löschmaßnahmen festgestellt.<br />

3 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN<br />

3.1 Rechtliche Grundlagen<br />

3.1.1 Allgemeines<br />

Auf der Basis der Ziffer 2 ergeben sich folgende rechtliche Grundlagen (vgl. Ziffer 3.1.2 bis 3.1.5).<br />

Die vorgenommene Auflistung ist eine Auswahl. Diese Auswahl entbindet die an der Planung<br />

Beteiligten nicht davon, auch weitere, nicht aufgelistete Rechtsvorschriften oder technische Regeln<br />

zu berücksichtigen.<br />

Seite 9


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

3.1.2 Gesetze, Verordnungen<br />

Kurzbezeichnung Titel Ausgabe<br />

/BauO Bln/ Bauordnung für Berlin 29.09.2005, zuletzt<br />

geändert am<br />

29.06.2011<br />

/BetrVO/ Betriebs-Verordnung Oktober 2007, zuletzt<br />

geändert am<br />

29.11.2010<br />

/EltBauV/ Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für<br />

elektrische Anlagen<br />

10.01.2010<br />

/AnlPrüfVO/ Anlagen-Prüfverordnung 18.04.2005<br />

3.1.3 Verwaltungsvorschriften<br />

Kurzbezeichnung Titel Ausgabe<br />

/AV LTB/ Ausführungsvorschriften der Liste der Technischen<br />

Baubestimmungen<br />

3.1.4 Richtlinien<br />

23.02.2011<br />

Kurzbezeichnung Titel Ausgabe<br />

/M-AutSchR/ Muster Richtlinien über automatische Schiebetüren in<br />

Rettungswegen<br />

/M-EltVTR/ Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von<br />

Türen in Rettungswegen<br />

/MLAR/ Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen<br />

Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-<br />

Leitungsanlagenrichtlinie)<br />

/M-LüAR/ Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen<br />

Anforderungen an Lüftungsanlagen<br />

Fassung Dezember<br />

1997<br />

Dezember 1997<br />

November 2005<br />

September 2005<br />

zuletzt geändert am<br />

01.07.2010<br />

/MRFlFw/ Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Februar 2007 geändert<br />

Oktober 2009<br />

/MSysBöR/ Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen<br />

an Systemböden (Muster-Systembödenrichtlinie)<br />

/LöRüRL/ Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-<br />

Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender<br />

Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie)<br />

September 2005<br />

August 1992<br />

Seite 10


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Kurzbezeichnung Titel Ausgabe<br />

/MHHR/ Muster-Hochhaus-Richtlinie Fassung April 2008<br />

3.1.5 Normen und technische Regelwerke<br />

Kurzbezeichnung Titel Ausgabe<br />

/DIN 4066/ Hinweisschilder für den Brandschutz 1997-07<br />

/DIN 4102/ alle Teile Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen jeweils gültige Fassung<br />

/DIN 14096-1/ Brandschutzordnung; Teil 1: Allgemeines und Teil A<br />

(Aushang), Regeln für das Erstellen und das Aushängen<br />

Regeln für das Erstellen und das Aushängen<br />

/DIN 14096-2/ Brandschutzordnung; Teil 2: Teil B (für Personen ohne<br />

besondere Brandschutzaufgaben); Regeln für das<br />

Erstellen<br />

/DIN 4844-2/A1/ Sicherheitskennzeichnung; Teil 2: Darstellung von<br />

Sicherheitszeichen – Änderung A1<br />

2000-01<br />

2000-01<br />

2004-05<br />

/DIN 14095/ Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen 2007-05<br />

/DIN 14096-1/ Brandschutzordnung; Teil 1: Allgemeines und Teil A<br />

(Aushang), Regeln für das Erstellen und das Aushängen<br />

Regeln für das Erstellen und das Aushängen<br />

/DIN 14096-2/ Brandschutzordnung; Teil 2: Teil B (für Personen ohne<br />

besondere Brandschutzaufgaben); Regeln für das<br />

Erstellen<br />

/DIN 14096-3/ Brandschutzordnung; Teil 3: Teil C (für Personen mit<br />

besonderen Brandschutzaufgaben) Regeln für das<br />

Erstellen<br />

/DIN 18065/ Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße<br />

/DIN 18091/ Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden<br />

der Feuerwiderstandsklasse F 90<br />

2000-01<br />

2000-01<br />

2000-01<br />

2011-06<br />

1993-07<br />

/DIN 18095/ Rauchschutztüren 1988-10<br />

/DIN EN 3-1/ Tragbare Feuerlöscher 1996-07<br />

/DIN EN 81-58/ Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau<br />

von Aufzügen<br />

/DIN EN 81-72/ Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau<br />

von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen-<br />

und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge<br />

2003-12<br />

2003-11<br />

Seite 11


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Kurzbezeichnung Titel Ausgabe<br />

/DIN EN 1634-1/ Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen<br />

– Teil 1: Feuerschutzabschlüsse<br />

/DIN EN 1634-3/ Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen<br />

– Teil 3: Rauchschutztüren<br />

/DIN ISO 23601/ Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne<br />

2000-03<br />

2005-01<br />

2010-12<br />

/BGR 133/ Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern 2010-01<br />

/BGV A8/ Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz<br />

/W 405/ DVGW Arbeitsblatt W 405: Bereitstellung von Löschwasser<br />

durch die öffentliche Trinkwasserversorgung<br />

3.2 Planungsunterlagen und Literatur<br />

2002-01<br />

2008-02<br />

Für die Bearbeitung wurden uns durch Wolfgang Blum Architekt folgende Planungsunterlagen zur<br />

Verfügung:<br />

Darstellung Zeichnungsnummer Maßstab Datum<br />

Grundriss 7. OG, Darstellung<br />

Bestand und Neuplanung<br />

Ansicht und Schnitt 7. OG,<br />

Darstellung Bestand, Neuplanung,<br />

Abriss<br />

Grundriss EG, Zugangsebene<br />

Feuerwehr<br />

/BB/ Baubeschreibung vom 10.08.2011<br />

FHT_G_01 1:100 10.08.2011<br />

FHT_S_01 1:100 10.08.2011<br />

FHT_G_04 1:100 10.08.2011<br />

/FWÜ/ Feuerwehrübersichtsplan 150045, Blatt 11 vom 09.05.2011<br />

3.3 Termine und Ortsbesichtigungen<br />

/28.07.2011_BSP/ Besprechung mit dem Brandschutzprüfer Herr H. Preiß am 28.07.2011<br />

/16.08.2011_OB/ Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten<br />

/29.08.2011_BFW/ Besprechung mit der Berliner Feuerwehr, Herr D. Klang am<br />

29.08.2011<br />

Seite 12


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

3.4 Abkürzungen<br />

BA Brandabschnitt<br />

BMA Brandmeldeanlage<br />

BMZ Brandmelderzentrale<br />

dT dichtschließende Tür<br />

dTs dichtschließende Tür, selbstschließend<br />

RS Rauchschutztür oder -tor nach /DIN 18095/<br />

F 30/90 Wände, Decken, Stützen nach /DIN 4102/, Teil 2<br />

T 30/90 Feuerschutzabschluss nach /DIN 4102/, Teil 5 bzw. /DIN EN 1634-1/<br />

K 30/90 Absperrvorrichtung in Lüftungsleitungen nach /DIN 4102/, Teil 6<br />

R 30/90 Rohrdurchführung nach /DIN 4102/, Teil 11<br />

L 30/90 Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen nach /DIN 4102/, Teil 6<br />

S 30/90 Kabelabschottungen nach /DIN 4102/, Teil 9<br />

I 30/90 Installationsschächte und Kanäle nach /DIN 4102/, Teil 11<br />

4 ÄUSSERE ERSCHLIESSUNG<br />

4.1 Feuerwehrzu- und -umfahrten<br />

Das Grundstück kann von der Feuerwehr über den Columbiadamm und über den Tempelhofer<br />

Damm erreicht werden. Auf dem Grundstück befinden sich mehreren Privatstraßen, so dass der zu<br />

betrachtende Gebäudebereich von Fahrzeugen der Feuerwehr erreicht werden kann. Da es sich<br />

um bestehende Straßen und bestehende Feuerwehrzufahrten handelt, kann davon ausgegangen<br />

werden, dass die Forderungen bzgl. der Belastbarkeit und der Radien erfüllt werden.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

4.2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr<br />

Im zu betrachtenden Gebäudebereich werden die Rettungswege baulich sichergestellt. Aufstellflä-<br />

chen für Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind nicht erforderlich.<br />

Die Bewegungsflächen für die Fahrzeuge der Feuerwehr befinden sich im Bestand jeweils auf den<br />

Privatstraßen an den Zugängen zum betrachteten Gebäudebereich.<br />

Gegen die Bewegungsflächen für die Fahrzeuge der Feuerwehr im Bestand bestehen keine Be-<br />

denken aus der Sicht des Brandschutzes.<br />

Seite 13


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

4.3 Feuerwehrzugänge<br />

Durch geeignete Maßnahmen ist der Feuerwehr jederzeit der ungehinderte Zugang in den Gebäu-<br />

dekomplex zu ermöglichen.<br />

Durch die parallele Alarmierung der Mitarbeiter in der ständig besetzten Stelle auf dem Gelände<br />

des ehemaligen Flughafen Tempelhof, die sich im Brandfall zur betreffenden Brandmeldezentrale<br />

begeben (vgl. Ziffer 7.1), ist jederzeit der ungehinderte Zugang zum Gebäude und zur Brandmel-<br />

dezentrale sichergestellt. Die Mitarbeiter der ständig besetzten Stelle halten die Generalschlüssel<br />

vor, mit denen die Einsatzkräfte der Feuerwehr in alle von der Brandmelderzentrale überwachten<br />

Bereiche gelangen können.<br />

Damit sind die Zugänge für die Einsatzkräfte der Feuerwehr sichergestellt.<br />

4.4 Löschwasserversorgung<br />

Für die Brandbekämpfung im Gebäude ist gemäß /W 405/ eine Löschwassermenge von<br />

3.200 l/min erforderlich. Das Löschwasser muss für eine Löschzeit von zwei Stunden zur Verfü-<br />

gung stehen. Unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen und in Abb. 3 darge-<br />

stellten Unterflurhydranten auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof ist die Lösch-<br />

wasserversorgung für den zu betrachtenden Gebäudebereich sichergestellt.<br />

Seite 14


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Abb. 3: Ausschnitt aus /FWÜ/ mit Darstellung des Geländes und der Löschwasserhydranten<br />

4.5 Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung<br />

Nach unserem Kenntnisstand sind im zu betrachtenden Gebäudebereich keine Lager mit wasser-<br />

gefährlichen Stoffen vorhanden, so dass Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nicht erforder-<br />

lich werden.<br />

5 RETTUNGSKONZEPT<br />

5.1 Erläuterungen zum Rettungskonzept<br />

Das nachfolgend beschriebene Rettungskonzept zeigt den Verlauf der Wege aus dem zu betrach-<br />

tenden Gebäudebereich, die im Rettungsfall den Personen zur Verfügung stehen (Maßnahmen der<br />

Seite 15


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Selbstrettung). Die nachfolgende Beschreibung ergänzt gleichzeitig Ziffer 2 „Angaben zum Gebäu-<br />

de“.<br />

Der Rettungswegverlauf wird grundsätzlich unterschieden in:<br />

• die horizontalen Rettungswege, die geschossweise beschrieben werden und<br />

• die vertikalen Rettungswege, die treppenraumweise beschrieben werden.<br />

Gleichzeitig sind die Rettungswege auch Angriffswege für die Feuerwehr zur Durchführung der<br />

Fremdrettung und des Löschangriffes.<br />

Im Rettungskonzept werden die Anforderungen zu Breiten, Längen und gegebenenfalls Höhen von<br />

Rettungswegen zusammengestellt. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Ausgangstüren,<br />

die sich im Speziellen aus dem Rettungskonzept und der Nutzung ergeben, beschrieben. Bauliche<br />

Anforderungen, wie beispielsweise der Feuerwiderstand von Bauteilen oder die Anforderungen an<br />

die Baustoffe, werden unter Ziffer 6 „Bauliche Brandschutzmaßnahmen“ genannt.<br />

5.2 Allgemeine Anforderungen<br />

Bei dem hier zu bewertenden Gebäudebereich mit der überwiegenden Büronutzung müssen die<br />

Rettungswege baulich sichergestellt werden. Die hierfür notwendigen Treppen müssen dabei in<br />

notwendigen Treppenräumen liegen.<br />

Bei der Anordnung von Flucht- und Rettungswegen geht man grundsätzlich davon aus, dass jeder<br />

Aufenthaltsraum oder jede Nutzungseinheit über einen Flur in zwei voneinander unabhängigen<br />

Richtungen verlassen werden kann.<br />

Diese Rettungswege dienen gleichzeitig als Angriffswege für die Feuerwehr zur Personenrettung<br />

und Brandbekämpfung.<br />

Die jeweilige Entfernung zu einem Treppenraum (sicherer Bereich) richtet sich dabei nach der<br />

Nutzungsart des Gebäudes und der Lage des obersten Aufenthaltsraumes.<br />

Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />

Im zu betrachtenden Gebäudebereich müssen nach Ziffer 4.1.1 /MHHR/ für Nutzungseinheiten<br />

mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege über notwendige Treppen-<br />

räume ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über<br />

denselben notwendigen Flur führen.<br />

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen<br />

Treppenraum in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.<br />

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein.<br />

Seite 16


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Treppenräume müssen direkt ins Freie verlassen werden können.<br />

Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die<br />

lichte Breite der Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure muss mindestens 0,90 m<br />

betragen.<br />

5.3 Horizontale Rettungswege<br />

In allen Aufenthaltsräumen (Bürobereiche) im zu betrachtenden Gebäudebereich stehen immer<br />

zwei bauliche Rettungswege über notwendige Flure zu den Treppenräumen 1 und 6 in der zuläs-<br />

sigen Rettungsweglänge von 35 m zur Verfügung.<br />

Die Flurlängen über die notwendigen Stichflure in den Achsen C und K sind nicht länger als 15 m.<br />

Die Breite der Rettungswege beträgt mindestens 1,20 m, lediglich im Bereich der Zugangstüren zu<br />

den Treppenräumen 1 und 6 wird die zulässige lichte Mindestbreite um ca. 20 cm unterschritten.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann die zulässige lichte Mindestbreite im Bereich der Zugangstüren<br />

vom 7. OG zu den Treppenräumen 1 und 6 unterschritten werden.<br />

Hiergegen bestehen auf Grund der baulichen Ausbildung der im Bestand an die Treppenraumzu-<br />

gangstüren anschließenden Treppenräume 1 und 6 mit einer lichte Breite von ebenfalls ca. 1,00 m<br />

keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 1: Erleichterung von Ziffer 4.1.2 /MHHR/ durch die Planung von Treppen-<br />

raumzugangstüren mit einer lichten Breite von weniger 1,20 m (Be-<br />

gründung siehe Ziffer 5.3).<br />

Die horizontalen Rettungswege im 7. Obergeschoss sind sichergestellt.<br />

5.4 Vertikale Rettungswege<br />

Als vertikale Rettungswege aus dem zu betrachtenden Gebäudebereich stehen zwei notwendige<br />

Treppen in Treppenräumen im Bestand (Treppenraum 1 und Treppenraum 6) zur Verfügung.<br />

Treppenraum 1 kann im EG über einen Vorraum mit daran anschließenden Windfang ins Freie und<br />

Treppenraum 6 im EG direkt ins Freie verlassen werden.<br />

Im Bestand wir die zulässige Mindestbreite der Rettungswege in den Treppenräumen 1 und 6 im<br />

Bereich der Treppenläufe um ca. 0,20 m und im EG von Treppenraum 1 im Bereich der Trenntür<br />

zwischen Vorraum und Windfang um ca. 0,40 m unterschritten.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann die zulässige lichte Mindestbreite im Verlauf der Treppenräume 1<br />

und 6 bis ins Freie unterschritten werden.<br />

Seite 17


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

• der denkmalgeschützten Bestandssituation und<br />

• der begrenzten Nutzergruppen dieser Treppenräume im Brandfall<br />

keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 2: Erleichterung von Ziffer 4.1.2 /MHHR/ durch die Planung von Treppen-<br />

räumen mit einer lichten Breite von weniger 1,20 m (Begründung siehe<br />

Ziffer 5.4).<br />

Die vertikalen Rettungswege sind sichergestellt.<br />

5.5 Rettung von Rollstuhlbenutzern<br />

Im zu betrachtenden Gebäudebereich ist nicht mit einer überdurchschnittlichen Anwesenheit von<br />

Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, zu rechnen.<br />

Spezielle Maßnahmen für die Selbstrettung von Rollstuhlfahrern werden in den, für die Nutzung<br />

des Gebäudes zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gefordert.<br />

Die Maßnahmen zur Rettung von Rollstuhlbenutzern sind in der Brandschutzordnung zu fixieren,<br />

so dass die den Nutzern des Gebäudes bekannt sind bzw. die Nutzer in der Lage sind, Hilfe leisten<br />

zu können.<br />

5.6 Kennzeichnung der Rettungswege<br />

Innerhalb zu betrachtenden Gebäudebereichs sind die Rettungswege durch grüne Hinweisschilder<br />

nach der Norm /DIN 4844-1/ zu kennzeichnen. Diese sind so anzuordnen, dass die notwendigen<br />

Treppen und Ausgänge ins Freie auch von Benutzern oder Besuchern ohne Ortskenntnisse sicher<br />

aufgefunden werden können.<br />

Die Kennzeichnung der Rettungswege im zu betrachtenden Gebäudebereichmuss muss aus<br />

hinterleuchteten bzw. beleuchteten Rettungszeichen bestehen, die an die Sicherheitsstromversor-<br />

gung angeschlossen sind.<br />

Dies ist so vorgesehen.<br />

Seite 18


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6 BAULICHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN<br />

6.1 Bauprodukte und Bauarten<br />

Bezüglich der Bauprodukte und Bauarten sind die § 17-25 /BauO Bln/ zu beachten.<br />

6.2 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und Aussteifungen<br />

Die tragenden Wände, Pfeiler und Stützen des zu betrachtenden Gebäudebereichs müssen feuer-<br />

beständig F 90-A sein. Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

6.3 Außenwände<br />

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind gemäß Ziffer 3.4<br />

/MHHR/ in allen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) herzustellen. Dies gilt<br />

nicht für:<br />

• Fensterprofile,<br />

• Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,<br />

• Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und<br />

• Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.<br />

Die genannten Anforderungen gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und<br />

Umwehrungen.<br />

Unter Berücksichtigung des Verzichts auf eine automatische Feuerlöschanlage muss im zu be-<br />

trachtenden Gebäudebereich der Brandüberschlag vom 6. zum 7. OG durch eine mindestens 1 m<br />

hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert<br />

werden. Dies ist im Bestand durch einen mindestens 1 m hohen feuerbeständigen Fassadensturz<br />

im 6. OG so vorhanden.<br />

Tragende Außenwände müssen die Anforderungen gemäß Ziffer 6.2 erfüllen.<br />

Seite 19


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6.4 Decken<br />

6.4.1 Geschossdecken<br />

Auf Grund der Höhenlagen der obersten Aufenthaltsräume sind die Geschossdecken im zu be-<br />

trachtenden Gebäudebereich gem. § 31 Abs. 1 /BauO Bln/ feuerbeständig F 90-A und aus nicht-<br />

brennbaren Baustoffen herzustellen.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

6.4.2 Deckendurchbrüche<br />

Deckendurchbrüche sind gemäß /BauO Bln/ in Bauteilen, für die eine Feuerwiderstandsdauer<br />

vorgeschrieben ist, unzulässig.<br />

Installationsschächte, die Geschossdecken überbrücken, müssen generell feuerbeständig und aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehende Schachtwände besitzen. Werden aus diesen<br />

Schächten Leitungen ein- und ausgeführt, so sind hier die erforderlichen Feuerschutzabschlüsse<br />

vorzusehen.<br />

Besitzen die Schächte keine Betondeckenvergüsse, so müssen sämtliche Schachtein- und -austrit-<br />

te von Medienleitungen brandschutzgerechte Abschottungen (R 90, S 90, K 90) besitzen.<br />

Installationen innerhalb von Schächten müssen i. d. R. revisionierbar sein, demnach sind Revisi-<br />

onsöffnungen in derselben Feuerwiderstandsdauer wie die jeweilige Schachtwand auszuführen.<br />

Werden hierfür Feuerschutzabschlüsse nach /DIN 4102-5/ (T 90-Türen/-Klappen 1- oder 2-flügelig)<br />

vorgesehen, so müssen diese für den Einbau in großen Höhen zugelassen sein.<br />

Gemäß Ziffer 7.2.3 /MHHR/ müssen Installationsschächte für Elektroleitungen im zu betrachtenden<br />

Gebäudebereich zusätzlich in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend geschottet werden.<br />

Die genannten Forderungen werden eingehalten.<br />

6.5 Dächer<br />

An den Dächern werden keine Veränderungen vorgenommen, diese verbleiben im Bestand. Durch<br />

die vorgesehene Nutzung ergeben sich keine erhöhten Anforderungen an die Dächer.<br />

Seite 20


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6.6 Dächer vor aufgehender Fassade<br />

Entsprechend den Anforderungen des § 32 Abs. 7 /BauO Bln/ müssen Dächer von Anbauten, die<br />

an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, innerhalb eines<br />

Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspru-<br />

chung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Bauteils haben, an den sie angebaut werden.<br />

Die genannten Forderungen werden erfüllt.<br />

6.7 Brandwände<br />

6.7.1 Bauart der Brandwände<br />

Die Anforderungen an Brandwände sind im § 30 Abs. 1 der /BauO Bln/ geregelt. So sind äußere<br />

Brandwände zum Abschluss von Gebäuden erforderlich, bei denen die Abschlusswand bis zu<br />

2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird und innere Brandwände sind zur Unterteilung ausge-<br />

dehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich. Dabei dürfen Brandabschnit-<br />

te mit einer Fläche von maximal 1.600 m² gebildet werden.<br />

Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen (F 90-A) bestehen. Sie müssen grundsätzlich bis zur Bedachung durchgehend sein,<br />

dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren (Zusatzbedingung für Brandwände<br />

nach /DIN 4102-3/) und müssen die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder<br />

Bauteile verhindern.<br />

Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer<br />

beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzu-<br />

schließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.<br />

Öffnungen in inneren Brandwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderli-<br />

che Zahl und Größe beschränkt sind. Öffnungen müssen als T 90-Türen ausgebildet werden.<br />

Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstand nicht beein-<br />

trächtigt wird, für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. Bauteile<br />

aus brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken oder durchstoßen.<br />

Medien dürfen durch Brandwände grundsätzlich nicht hindurch geführt werden. Müssen Medien<br />

wie z. B. Rohrleitungen, Kabel, Kabelbündel und -trassen dennoch durch die Brandwand geführt<br />

werden, so sind diese mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Systemschotts (z. B. R 90,<br />

S 90) oder in Form von Einzeldurchführungen nach den Erleichterungen der /MLAR/ abzuschotten.<br />

Müssen Lüftungsleitungen durch die Brandwand geführt werden, müssen diese grundsätzlich mit<br />

Brandschutzklappen K 90 nach /DIN 4102/ abgeschottet werden. Dabei ist eine Vorwandinstallati-<br />

Seite 21


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

on nicht zulässig. Die Funktionstüchtigkeit der Brandwand (hier die Stoßbeanspruchung nach<br />

/DIN 4102-3/) darf infolge der Mediendurchführung nicht beeinträchtigt werden.<br />

6.7.2 Brandwände im Gebäudeinnern<br />

Innerhalb des zu betrachtenden Gebäudebereichs sind im Bestand keine Brandwände vorhanden<br />

und auch nicht geplant.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann auf die Unterteilung des zu betrachtenden Gebäudebereichs<br />

durch eine innere Brandwand verzichtet werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der im Bestand vorhanden Ausbildung der Ebenen 5. – 7. OG oberhalb des Hangardaches<br />

ohne innere Brandabschnittstrennung,<br />

� der brandschutztechnischen Unterteilung des zu betrachtenden Gebäudebereichs in 4 Nut-<br />

zungseinheiten mit einer Grundfläche von weniger als 400 m², die untereinander feuerbe-<br />

ständig abgetrennt sind,<br />

� der vollflächigen Überwachung mit automatischen Brandmeldern, durch die eine unverzügli-<br />

che Alarmierung der Nutzer sowie der Feuerwehr erfolgt und<br />

� der Neuerrichtung eines Feuerwehraufzuges, durch den der Feuerwehr Möglichkeiten zum<br />

schnellen Vortragen eines Löschangriffs gegeben werden<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 3: Erleichterung von § 30 Abs. 2 /BauO Bln/ durch die Planung eines<br />

Brandabschnitts mit einer Länge von über 40 m (Begründung siehe Zif-<br />

fer 6.7.2).<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

6.8 Treppen und Treppenräume<br />

6.8.1 Ausführung der Treppen, allgemeine Anforderungen<br />

Auf Grund der Gebäudeklasse sind im zu betrachtenden Gebäudebereich gem. § 34 Abs. 4<br />

/BauO Bln/ die tragenden Teile der notwendigen Treppen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen herzustellen.<br />

Gemäß § 34 Abs. 6 /BauO Bln/ müssen Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.<br />

Seite 22


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Die bestehenden Treppenläufe und -podeste sind aus massiven Bauteilen hergestellt. Die genann-<br />

ten Forderungen werden erfüllt.<br />

6.8.2 Treppenraumwände<br />

Gemäß § 35 /BauO Bln/ muss jede notwendige Treppe einen eigenen Treppenraum haben. Die<br />

Wände notwendiger Treppenräume müssen feuerbeständig F 90-A und in der Bauart von Brand-<br />

wänden hergestellt sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende<br />

Bauteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.<br />

Im zu betrachtenden Gebäudebereich sind zwei notwendige Treppen in Treppenräumen vorhan-<br />

den.<br />

An die Treppenräume 1 und 6 schließen die angrenzenden Gebäudeteile der zu betrachtenden<br />

Mieteinheit im Bestand in einem Winkel von 90° an. Der Abstand zwischen den Fenstern der Trep-<br />

penräume und dem jeweiligen angrenzenden Bereich der Mieteinheit beträgt ca. 1,20 m. Hierge-<br />

gen bestehen auf Grund:<br />

� der Bestandssituation mit massiven Treppenraumaußenwänden,<br />

� der vollflächigen Überwachung der Mietfläche mit automatischen Brandmeldern, durch die<br />

eine unverzügliche Alarmierung der Nutzer erfolgt, die dann umgehend die Selbstrettung<br />

durchführen können und<br />

� der im Dachbereich oberhalb des jeweiligen Treppenraumes neu angeordneten RWA Öff-<br />

nungen in einer Mindestgröße von 1 m²<br />

keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 4: Erleichterung von § 35 Abs. 1 /BauO Bln/ durch die Planung von Trep-<br />

penraumfenstern in einem Abstand von ca. 1,20 m zu angrenzenden<br />

Fassaden mit Öffnungen (Begründung siehe Ziffer 6.8.2).<br />

Alle Treppenräume sind bis auf das 1. OG als außenliegende Treppenräume mit öffenbaren Fens-<br />

tern hergestellt. Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Wenn sie an<br />

einer Außenwand liegen, müssen in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare Fenster mit einer<br />

Größe von mindestens 60 cm x 90 cm vorhanden sein. Die Brüstungshöhe darf nicht höher als<br />

1,20 m sein.<br />

Im Bestand besitzen die Treppenräume 1 und 6 in jeder Etage bis auf das 1. OG öffenbare Fenster<br />

mit einer Größe von ca. 60 cm x 80 cm.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ können diese Fenster im Bestand verbleiben. Hiergegen bestehen auf<br />

Grund:<br />

Seite 23


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

� Des Unterschreitung der erforderlichen Fensteröffnungsfläche um lediglich rund 10 % und<br />

� der im Dachbereich oberhalb des jeweiligen Treppenraumes neu angeordneten RWA Öff-<br />

nungen in einer Mindestgröße von 1 m²<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 5: Erleichterung von § 35 Abs. 8 /BauO Bln/ durch die Planung von Trep-<br />

penraumfensters mit einer lichten Öffnung von 60 cm x 80 cm (Breite x<br />

Höhe) sowie des Entfalls der Treppenraumfenster im 1. OG (Begrün-<br />

dung siehe Ziffer 6.8.2).<br />

Der Treppenraum 1 kann im EG über einen Vorraum und den Windfang an den auch der südwest-<br />

liche Haupttreppenraum anschließt ins Freie ins Freie verlassen werden.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann die Ausgangssituation aus dem Treppenraum 1 im Bestand<br />

verbleiben. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der denkmalgeschützten Bestandssituation,<br />

� der vorhandenen Treppenraumfenstern zum Belichten und Belüften in Treppenraum 1,<br />

� der Neuanordnung von Rauchableitungsöffnungen im Treppenraum 1,<br />

� der im Bestand vorhandenen Rauchableitungsöffnungen im nordöstlichen Haupttreppenraum<br />

und<br />

� der kurzen zurückzulegenden Entfernung von ca. 6 m im EG von Treppenraum 1 über den<br />

Windfang des nordöstlichen Haupttreppenraums ins Freie<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 6: Erleichterung von Ziffer 4.2.6 /MHHR/ durch die Planung eines Treppen-<br />

raums mit einem mittelbaren Ausgang ins Freie (Begründung siehe Zif-<br />

fer 6.8.2).<br />

Der Treppenraum 6 kann im EG über einen neu zu schaffenden Ausgang direkt ins Freie verlas-<br />

sen werden.<br />

6.9 Vorräume vor Aufzügen<br />

Vor den Fahrschachttüren der Personenaufzüge in Achse C/5 und K/5 müssen gemäß Ziffer 7.1.2<br />

/MHHR/ Vorräume angeordnet werden. Von der genannten Forderung soll für den Personenaufzug<br />

in Achse K/5 abgewichen werden.<br />

Seite 24


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Der Aufzug ist im Bestand vom 1. UG bis zum 7. OG ohne Vorraum ausgeführt. Entsprechende<br />

Vorräume sind jedoch erforderlich, um bei einem Brandereignis eine Rauchausbreitung in weitere<br />

Geschosse und damit in erforderliche Rettungswege zu verhindern.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann auf die Ausbildung eines Vorraums vor dem Personenaufzug in<br />

Achse K/5 verzichtet werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der bestehenden Anordnung von Türen für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen<br />

Wänden nach /DIN 18 091/ und<br />

� der im Aufzugsschacht angeordneten Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 39 Abs. 3<br />

/BauO Bln/ mit einer Größe von mindestens 2,5 % der Fachschachtgrundfläche, mindestens<br />

jedoch 0,10 m²<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 7: Erleichterung von Ziffer 7.1.2 /MHHR/ durch den Verzicht der Planung<br />

von Vorräumen vor des Personenaufzugs in Achse K/5 (Begründung<br />

siehe Ziffer 6.9).<br />

Für den Personenaufzug in Achse C/5, der gleichzeitig der Feuerwehraufzug ist, werden an die<br />

Vorräume nachfolgende weitere Anforderungen gestellt:<br />

• Mindestgrundfläche 6 m²,<br />

• muss zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein,<br />

• Öffnungen sind nur zulässig für Türen zu notwendigen Fluren, zu Fahrschächten und ins<br />

Freie,<br />

• der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindes-<br />

tens 3 m betragen,<br />

• die erforderlichen Geschossnummern in den Vorräumen müssen durch die Sichtöffnung<br />

der Fahrschacht- und Fahrkorbtür der Feuerwehraufzüge erkennbar sein,<br />

• die Vorräume müssen in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum geplant<br />

werden,<br />

• der Zugang zu den Vorräumen der Feuerwehraufzüge ist in allen Geschossen mit einem<br />

Hinweisschild für die Feuerwehr /DIN 4066/ mit der Aufschrift „Feuerwehraufzug“ zu kenn-<br />

zeichnen und<br />

• Einbau von technischen Einrichtungen zur Verhinderung des Eintritts von Rauch in die Vor-<br />

räume der Feuerwehraufzüge (diese werden unter Ziffer 7.5.3 beschrieben).<br />

Seite 25


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Die genannten Forderungen für die Vorräume der Feuerwehraufzüge werden entsprechend der<br />

vorliegenden Planung, bis auf nachstehende Ausnahme, umgesetzt.<br />

Im EG ist der Vorraum des neu einzubauende Feuerwehraufzugs nur über den Eingangsbereich<br />

des südwestlichen Haupttreppenraums zugänglich (vgl. Abb. 4).<br />

Abb. 4 Darstellung der Zugangssituation zum Feuerwehraufzug im EG<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann der Zugang zum Feuerwehraufzugsvorraum über einen Treppen-<br />

raum umgesetzt werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

• der denkmalgeschützten Bestandssituation,<br />

• der kurzen zurückzulegenden Entfernung von ca. 5 m im EG vom Freien zum Feuer-<br />

wehraufzugsvorraum,<br />

• der im Bestand vorhandenen Rauchableitungsöffnungen im südwestlichen Haupttreppen-<br />

raum und<br />

• der Brandlastfreiheit im Sinne der /MLAR/ im südwestlichen Haupttreppenraum<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 8: Erleichterung von Ziffer 6.1.3.2 /MHHR/ durch die Planung einer Öff-<br />

nung zum Feuerwehraufzugsvorraum von einem Treppenraum (Be-<br />

gründung siehe Ziffer 6.9).<br />

Seite 26


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6.10 Notwendige Flure und Nutzungseinheiten<br />

Wände notwendiger Flure müssen gemäß Ziffer 8 /MHHR/ feuerbeständige F 90-A-Wände aufwei-<br />

sen. Türen in den Flurwänden müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend ausge-<br />

führt werden.<br />

Hiervon soll in folgenden Bereichen abgewichen werden:<br />

� raumhohe feuerhemmende F 30 Verglasung mit T 30-RS-Zugangstüren am Empfang in<br />

Achse H-L/3,<br />

� raumhohe feuerhemmende F 30 Verglasung mit T 30-RS-Zugangstür an der Teekü-<br />

che/Pausenraum in den Achsen D-C/4-5 und<br />

� 0,65 m x 0,65 m großes feuerhemmendes F 30 Fenster an der Sitzecke in Achse B/4.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ können die vorgenannten geplanten feuerhemmenden Verglasungen in<br />

notwendigen Flurwänden umgesetzt werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der brandschutztechnischen Unterteilung des zu betrachtenden Gebäudebereichs in 4 Nut-<br />

zungseinheiten mit einer Grundfläche von weniger als 400 m², die untereinander feuerbe-<br />

ständig abgetrennt sind,<br />

� der übersichtlichen Büroausstattung der betreffenden Nutzungsbereiche,<br />

� der vollflächigen Überwachung mit automatischen Brandmeldern, durch die eine unverzügli-<br />

che Alarmierung der Nutzer sowie der Feuerwehr erfolgt und<br />

� der Neuerrichtung eines Feuerwehraufzuges, durch den der Feuerwehr Möglichkeiten zum<br />

schnellen Vortragen eines Löschangriffs gegeben werden,<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 9: Erleichterung von Ziffer 8 /MHHR/ durch die Planung von feuerhem-<br />

menden Verglasungen in feuerbeständigen Flurwänden (Begründung<br />

siehe Ziffer 6.10).<br />

Gemäß § 36 /BauO Bln/ müssen notwendige Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen<br />

oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume<br />

oder ins Freie führen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausrei-<br />

chend lange möglich ist.<br />

Gemäß Ziffer 8 /MHHR/ sind in Hochhäuser ohne automatische Feuerlösch-, Brandmelde- und<br />

Alarmierungsanlagen und mit nicht mehr als 60 m Höhe nur Nutzungseinheiten mit einer Grundflä-<br />

che von 200 m² zulässig.<br />

Seite 27


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Im zu betrachtenden Gebäudebereich sollen 4 Nutzungseinheiten mit einer Grundfläche von je-<br />

weils bis zu 400 m² ausgebildet werden, die zum notwendigen Flur und untereinander mit feuerbe-<br />

ständigen Trennwänden abgetrennt werden. Türen in diesen Trennwänden werden feuerbestän-<br />

dig, rauchdicht und selbstschließend ausgebildet.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ können die vorgenannten Nutzungseinheiten mit einer Grundfläche von<br />

bis zu 400 m² umgesetzt werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der übersichtlichen Büroausstattung der betreffenden Nutzungsbereiche,<br />

� der vollflächigen Überwachung mit automatischen Brandmeldern durch die eine unverzügli-<br />

che Alarmierung der Nutzer sowie der Feuerwehr erfolgt und<br />

� der Neuerrichtung eines Feuerwehraufzuges durch den der Feuerwehr Möglichkeiten zum<br />

schnellen Vortragen eines Löschangriffs gegeben werden,<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 10: Erleichterung von Ziffer 8 /MHHR/ durch die Planung von Nutzungsein-<br />

heiten mit mehr als 200 m² Grundfläche (Begründung siehe Ziffer 6.10).<br />

Der Hauptzugangsbereich in Achse H-L/4-5 im 7. OG ist im notwendigen Flur die Anordnung eines<br />

Empfangs geplant. Nach Ziffer 4.3.6 /MHHR/ sind in notwendigen Fluren Empfangsbereiche zuläs-<br />

sig, wenn:<br />

• die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,<br />

• der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und<br />

• der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen besitzt.<br />

Es ist vorgesehen, die genannten Anforderungen zu erfüllen. So wird die Rettungswegbreite nicht<br />

eingeschränkt, es ist eine natürliche RWA-Anlage im Dach über diesem Bereich vorgesehen, um<br />

eine weitere Ausbreitung von Rauchgasen zu verhindern und es sind zwei Ausgänge aus dem<br />

notwendigen Flur vorhanden. Die Ausstattung des Empfangsbereichs ist mit nichtbrennbaren<br />

Einbauten geplant. Gegen die vorliegende Planung des Hauptzugangsbereichs als Flur mit Emp-<br />

fang bestehen keine Bedenken aus der Sicht des Brandschutzes.<br />

6.11 Rauchabschnitte in Fluren, allgemeine Anforderungen<br />

Nach § 36 Abs. 3 /BauO Bln/ sind notwendige Flure durch nichtabschließbare RS-Türen in Rauch-<br />

abschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein.<br />

Die genannten Forderungen werden erfüllt.<br />

Seite 28


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6.12 Trennwände<br />

6.12.1 Lager-, Technikräume und weiteren Räumen<br />

Lagerräume und Technikräume und Trennwände zwischen Räumen anderer Nutzung sind grund-<br />

sätzlich mit feuerbeständigen F 90 Umfassungswänden und T 30-RS-Zugangstüren auszubilden.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

6.12.2 Trennwände zwischen Büroräumen<br />

An die Trennwände zwischen Büroräumen werden keine Brandschutzanforderungen gestellt.<br />

6.12.3 Trennwände zwischen Nutzungseinheiten<br />

Die Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, Zellenbürobereichen und anderen Nutzungen sind<br />

als feuerbeständige Trennwände erforderlich. Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig,<br />

rauchdicht und selbstschließend T 90-RS ausgebildet werden.<br />

Dieses ist so vorgesehen.<br />

Innerhalb der Nutzungseinheiten werden keine weiteren Brandschutzanforderungen gestellt.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

6.13 Ausbau<br />

6.13.1 Schächte<br />

6.13.1.1 Aufzugsschächte<br />

Innerhalb des zu betrachtenden Gebäudebereichs sind 2 Personenaufzüge vorhanden. Die Aufzü-<br />

ge erschließen nachfolgende Geschosse:<br />

• Personenaufzug in Achse K/5 (UG – 7. OG) und<br />

• Personenaufzug in Achse C/5 (EG – 7. OG).<br />

Seite 29


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Der Personenaufzug in Achse C/5 wird als Feuerwehraufzug ausgebildet. Dieser Aufzug erschließt<br />

das EG und das 7. OG. Die bauliche und anlagentechnische Ausbildung des Feuerwehraufzugs<br />

wird unter Ziffer 6.13.1.2 betrachtet.<br />

Aufzüge müssen nach Ziffer 7.1.2 /MHHR/ vor den Fahrschachttüren Vorräume besitzen. Auf<br />

diese wird teilweise verzichtet (vgl. Ziffer 6.9).<br />

Nach § 39 Abs. 2 /BauO Bln/ müssen Aufzüge im Innern von Gebäuden eigene feuerbeständige<br />

Schächte aus nichtbrennbaren Baustoffen besitzen. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei<br />

Aufzüge liegen. Dies ist so geplant.<br />

Alle Fahrschächte müssen nach § 39 Abs. 3 /BauO Bln/ mit einer Öffnung zur Rauchableitung<br />

ausgestattet sein (vgl. Ziffer 7.5.3).<br />

Innerhalb der Aufzugsschächte dürfen keine Leitungen verlegt werden, die nicht zum Betrieb des<br />

jeweiligen Aufzuges erforderlich sind.<br />

Der Aufzugsschacht stellt gleichzeitig Öffnungen in den Decken dar, so dass die Öffnungen mit<br />

Abschlüssen zu versehen sind, die eine Übertragung von Feuer und Rauch weitgehend vermei-<br />

den. Es sind Türen für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden nach<br />

/DIN EN 81-58/ bzw. nach /DIN 18 091/ einzusetzen.<br />

Um eine Gefährdung von Personen im Brandfall zu verhindern, sind die Aufzüge (z. B. an den<br />

Aufzugsschachttüren) mit einem Hinweisschild für den Brandschutz nach /DIN EN 81-73/ zu kenn-<br />

zeichnen. Die Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" kann zusätzlich angebracht werden.<br />

6.13.1.2 Feuerwehraufzug<br />

Innerhalb des Gebäudes B ist der Neueinbau eines Feuerwehraufzuges mit Zugang an TR 6 im<br />

EG geplant.<br />

Jede Stelle eines Geschosses muss gemäß Ziffer 6.1.1.2 /MHHR/ vom Feuerwehraufzug in höchs-<br />

tens 50 m Entfernung, gemessen in Lauflinie, erreichbar sein.<br />

Vom Vorraum des Feuerwehraufzugs im zu betrachtenden Gebäudebereich kann der letzte Eta-<br />

genbereich im 7. OG erst in einer Entfernung von ca. 82 m erreicht werden.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann die auf die Errichtung eines 2. Feuerwehraufzuges verzichtet<br />

werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der brandschutztechnischen Unterteilung des zu betrachtenden Gebäudebereichs in 4 Nut-<br />

zungseinheiten mit einer Grundfläche von weniger als 400 m², die untereinander feuerbe-<br />

ständig abgetrennt sind,<br />

� der übersichtlichen Ausstattung der betreffenden Nutzungsbereiche als Bürobereiche,<br />

Seite 30


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

� der vollflächigen Überwachung mit automatischen Brandmeldern, durch die eine unverzügli-<br />

che Alarmierung der Nutzer sowie der Feuerwehr erfolgt und<br />

� der Neuerrichtung eines Feuerwehraufzuges, durch den der Feuerwehr Möglichkeiten zum<br />

schnellen Vortragen eines Löschangriffs gegeben werden,<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 11: Erleichterung von Ziffer 6.1.1.2 /MHHR/ durch die Planung einer Über-<br />

schreitung der Lauflänge von 50 m vom Feuerwehraufzug zu jedem Be-<br />

reich des betrachteten Geschossbereichs (Begründung siehe Ziffer<br />

6.13.1.2).<br />

Für die Errichtung der Feuerwehraufzüge sind die für Aufzüge geltenden Normen der Normenreihe<br />

/DIN EN 81/ einzuhalten. Für Feuerwehraufzüge gilt insbesondere /DIN EN 81-72/.<br />

Gemäß Ziffer 6.1.1.1 /MHHR/ müssen alle Geschosse des betreffenden Gebäudes mit dem Feu-<br />

erwehraufzug erschlossen werden. Abweichend von der genannten Forderung wird im jetzigen<br />

Ausbauzustand des Gebäudes B nur der zu betrachtende Gebäudebereich, das 7. OG, durch den<br />

Feuerwehraufzug erschlossen. Die weiteren im Gebäude vorhandenen genutzten und ungenutzten<br />

oberirdischen Geschosse sollen erst im Rahmen von weiteren in Zukunft geplanten Ausbauten<br />

dieser Etagen an den Feuerwehraufzug angeschlossen werden.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ kann auf die Erschließung der weiteren nicht von den Umbaumaßnah-<br />

men betroffenen Gebäudebereiche verzichtet werden. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

� der deutlich verbesserten Zugangsmöglichkeiten zum 7. OG für die Feuerwehr,<br />

� des geplanten feuerbeständigen Verschlusses der z. Zt. vorhandenen Öffnungen zu anderen<br />

Ebenen und<br />

� des geplanten Anschlusses an den Feuerwehraufzug von nicht von den Umbaumaßnahmen<br />

betroffenen Bereichen des Gebäudes B im Rahmen der zukünftigen Nutzungen und Aus-<br />

baumaßnahmen gemäß der Vorgaben der /MHHR/,<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 12: Erleichterung von Ziffer 6.1.1.1 /MHHR/ durch die Planung von Etagen<br />

ohne Anschluss an den Feuerwehraufzug (Begründung siehe Ziffer<br />

6.13.1.2).<br />

Der Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen (F 90-A) anzuordnen und darf nur über einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden<br />

und T 30-RS-Zugangstür zugänglich sein (vgl. Ziffer 6.9). dieses ist so geplant.<br />

Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen zu notwendigen Fluren, zu Fahr-<br />

schächten und ins Freie.<br />

Seite 31


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Die Fahrschächte der Feuerwehraufzüge müssen so ausgebildet sein, dass Rauch nicht eindrin-<br />

gen kann. Die geplanten technischen Einrichtungen zur Verhinderung des Eintritts von Rauch in<br />

die Fahrschächte der Feuerwehraufzüge werden unter Ziffer 7.5.3 beschrieben.<br />

Der Zugang zum Feuerwehraufzugsvorraum ist in allen Geschossen mit einem Hinweisschild für<br />

die Feuerwehr nach /DIN 4066/ – D1 – 74 mm x 210 mm mit der Aufschrift „Feuerwehraufzug“ zu<br />

kennzeichnen. Der Feuerwehraufzug muss ebenfalls in o. a. Weise gekennzeichnet sein.<br />

Am äußeren Zugang sind Hinweisschilder für die Feuerwehr nach /DIN 4066/ – D1 –74 mm x<br />

210 mm mit der Aufschrift „Zugang zum Feuerwehraufzug“ anzubringen.<br />

Abweichend von der /DIN EN 81-72/ müssen Fahrschacht- und Fahrkorbtüren eine fest verglaste<br />

Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.<br />

In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die<br />

Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.<br />

Der Fahrkorb des Feuerwehraufzugs muss zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.<br />

Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb<br />

zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen<br />

ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.<br />

Fahrkorbtrenntüren sind nicht zulässig.<br />

Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. Bei maschinenraum-<br />

losen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr<br />

befinden.<br />

Die Ersatzstromversorgung muss so ausgelegt sein, dass bei Netzausfall ein Umschalten der<br />

Anlage innerhalb von max. 15 s gewährleistet ist.<br />

Die Notbeleuchtung für den Fahrkorb muss sich bei Netzausfall innerhalb von 1 s einschalten.<br />

Der Betrieb als Feuerwehraufzug ist im Fahrkorb am Bedientableau anzuzeigen.<br />

Der nach /DIN EN 81-72/ vorgesehene Notentriegelungsdreikant zur Betätigung des Feuerwehr-<br />

schalters ist in einem für die Feuerwehr zugänglichen Kasten in der Ausführung eines Handfeuer-<br />

melder Gehäuses nach /DIN EN 54-11/ aufzubewahren. Die Tür des Gehäuses ist entgegen der<br />

/DIN EN 54-11/ mit einer Metallscheibe zu versehen. Die Metallscheiben müssen mit dem Schrift-<br />

zug „Feuerwehraufzug“ gekennzeichnet sein.<br />

Die Gehäuse mit jeweils einem Dreikant sind neben dem Feuerwehrschalter und, bei vorhandener<br />

Brandmeldeanlage oder Sprinkleranlage, am Platz des Feuerwehr-Bedienfeldes und des Feuer-<br />

wehr-Anzeigetableaus (BMZ) anzubringen.<br />

Das Gehäuse mit dem Dreikant ist neben dem Feuerwehrschalter anzubringen.<br />

Seite 32


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Das Tableau für den Notbetrieb muss im Feuerwehr-Aufzugsvorraum in der Hauptzugangsebene<br />

vor einer Schachttür angeordnet sein. Es muss mit dem Notentriegelungsdreikant verschlossen<br />

sein.<br />

Die Anordnung des Aufzugtriebwerks darf die Aufzugnutzer nicht durch Rauchentwicklung gefähr-<br />

den.<br />

6.13.1.3 Installationsschächte, allgemeine Anforderungen<br />

Ausgehend von der Gebäudeklasse müssen alle Installationsschächte feuerbeständig F 90-AB<br />

ausgebildet werden. Bei der Ausbildung dieser Schächte zur Führung von Leitungsanlagen ist die<br />

/MLAR/ zu beachten.<br />

Durchbrechen Lüftungsleitungen die Geschossdecken, sind die Lüftungsleitungen gleichfalls feu-<br />

erbeständig auszubilden. Auf eine feuerbeständige Ausbildung kann verzichtet werden, wenn die<br />

Leitungen im Bereich der Geschossdecke mit feuerbeständigen Abschlüssen (K 90) geschottet<br />

werden. Auf die Einhaltung der /M-LüAR/ wird verwiesen.<br />

Gemäß Ziffer 7.2.3 /MHHR/ müssen Installationsschächte für Elektroleitungen zusätzlich in Höhe<br />

der Geschossdecken feuerhemmend geschottet werden.<br />

6.13.2 Unterdecken<br />

Unterdecken im Bereich von notwendigen Flure und Treppenräumen müssen mindestens aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Werden in diesen Fluren fremde Brandlasten (es sind nur die Brandlasten zulässig, die der unmit-<br />

telbaren Nutzung des Flures dienen) eingebaut, so müssen diese mittels I 30-Kanal abgetrennt<br />

werden bzw. es kann eine abgehängte Decke in F 30-Qualität vorgesehen werden. Die Decke<br />

muss den geforderten Feuerwiderstand von unten und oben erbringen und darf ausschließlich aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) bestehen. Installationen im Unterdeckenhohlraum müssen<br />

einen ausreichenden Abstand zur Unterdecke aufweisen und sind so an der Rohdecke zu befesti-<br />

gen, dass sie im Brandfall die darunter liegende F 30-Unterdecke nicht durch Herabfallen oder<br />

Absinken beschädigen (z. B. durch F 30 Abhängungen).<br />

Werden im notwendigen Treppenraum fremde Brandlasten (es sind nur die Brandlasten zulässig,<br />

die der unmittelbaren Nutzung des Treppenraumes dienen) eingebaut, so müssen diese mittels<br />

I 90-Kanal abgetrennt werden bzw. es kann eine abgehängte Decke in F 90-Qualität vorgesehen<br />

werden. Die Decke muss den geforderten Feuerwiderstand von unten und oben erbringen und darf<br />

ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen. Installationen im Unterdecken-<br />

hohlraum müssen einen ausreichenden Abstand zur Unterdecke aufweisen und sind so an der<br />

Rohdecke zu befestigen, dass sie im Brandfall die darunter liegende F 90-Unterdecke nicht durch<br />

Herabfallen oder Absinken beschädigen (z. B. durch F 90 Abhängungen).<br />

Seite 33


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

An Unterdecken in den weiteren Bereichen und in den Nutzungseinheiten werden keine Brand-<br />

schutzanforderungen gestellt.<br />

Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde gefordert Teile der Deckenbekleidung aus der US-<br />

Amerikanischen Nutzung der Etage in die neue Gestaltung der Mietfläche zu integrieren um die<br />

historische, aber faktisch sehr bedrückende lichtlose Atmosphäre zu dokumentieren.<br />

Auf Grund der vorgenannten Forderungen ist geplant Teile der Holzrasterdecke auf einer Fläche<br />

von ca. 3 m² im Bereich des notwendigen Flures an der Hauptzugangslobby in Achse K/5 in den<br />

neuen Mieterausbau zu integrieren.<br />

Gegen das Verbleiben der brennbaren Holzrasterdecke mit einer Fläche von ca. 3 m² in o. g.<br />

Bereich im Bestand bestehen auf Grund:<br />

• der Hinterlegung des brennbaren Deckenelements mit nichtbrennbaren Plattenmaterial,<br />

• des Verzichts auf die Führung von aktiven Brandlasten (z. B. Elektroleitungen) im Bereich<br />

des Deckenelementes,<br />

• des Anstrichs der Holzwerkstoffe mit einem Feuerschutzmittel zur Ausrüstung als schwer-<br />

entflammbarer Baustoff (Baustoffklasse B1 nach /DIN 4102/) und<br />

• der Errichtung einer natürlichen RWA-Anlage im Dach über diesem Bereich, die automa-<br />

tisch über die Brandmeldeanlage angesteuert wird,<br />

keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 13: Erleichterung von § 36 Abs. 6 /BauO Bln/ durch die Planung eines Un-<br />

terdeckenbereichs aus brennbaren Baustoffen im notwendigen Flur<br />

(Begründung siehe Ziffer 6.13.2).<br />

6.13.3 Wand- und Deckendurchbrüche<br />

Wand- und Deckendurchbrüche sind in Wand- bzw. Deckenqualität wieder zu verschließen. Wer-<br />

den Medienleitungen durch Wände bzw. Decken mit Brandschutzanforderungen geführt, so sind<br />

die Durchbrüche gemäß den Anforderungen der /MLAR/ bzw. der /M-LüAR/ auszuführen. Dabei<br />

sind grundsätzlich Brandschottungen in der Feuerwiderstandsklasse der jeweiligen Wand bzw.<br />

Decke auszuführen.<br />

6.13.4 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten<br />

Gemäß Ziffer 3.6 /MHHR/ müssen in Hochhäusern Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Ein-<br />

bauten nichtbrennbar sein in:<br />

Seite 34


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

• notwendigen Treppenräumen,<br />

• Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,<br />

• Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und<br />

• Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.<br />

Die Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein.<br />

An die Bodenbeläge sowie die Wand- und Deckenverkleidungen innerhalb von Nutzungseinheiten<br />

und anderen als oben genannten Bereichen werden keine besonderen Anforderungen gestellt.<br />

Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde gefordert Teile der Wandekleidungen aus der US-<br />

Amerikanischen Nutzung der Etage in die neue Gestaltung der Mietfläche zu integrieren um die<br />

historische, aber faktisch sehr bedrückende lichtlose Atmosphäre zu dokumentieren.<br />

Auf Grund der vorgenannten Forderungen ist geplant Teile der ca. 1,20 m hohen Holzwandvertäfe-<br />

lungen auf ca. 2 x 3 m Länge im Bereich des notwendigen Flures an der Hauptzugangslobby in<br />

Achse K/5 in den neuen Mieterausbau zu integrieren.<br />

Gemäß /28.07.2011_BSP/ können die Teile der brennbaren Holzwandvertäfelungen im Bestand in<br />

o. g. Bereichen verbleiben. Hiergegen bestehen auf Grund:<br />

• des dichten Verschlusses der Hohlräume hinter den brennbaren Wandverkleidungen mit<br />

nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

• des Verzichts auf die Führung von aktiven Brandlasten (z. B. Elektroleitungen) hinter den<br />

Holzvertäfelungen,<br />

• des Anstrichs der Holzwerkstoffe mit einem Feuerschutzmittel zur Ausrüstung als schwer-<br />

entflammbarer Baustoff (Baustoffklasse B1 nach /DIN 4102/) und<br />

• der Errichtung einer natürlichen RWA-Anlage im Dach über diesem Bereich, die automa-<br />

tisch über die Brandmeldeanlage angesteuert wird,<br />

ebenfalls keine Bedenken aus Sicht des Brandschutzes.<br />

Erleichterung 14: Erleichterung von § 36 Abs. 6 /BauO Bln/ durch die Planung von brenn-<br />

6.13.5 Systemböden<br />

baren Bekleidungen im notwendigen Flur (Begründung siehe Ziffer<br />

6.13.4).<br />

Bei der Ausführung von Hohlraumestrichen oder Doppelböden ist die /MSysBöR/ zu beachten.<br />

Seite 35


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

6.13.6 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen<br />

Gemäß Ziffer 3.7 /MHHR/ müssen Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten im zu betrach-<br />

tenden Gebäudebereich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennba-<br />

ren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen<br />

Entflammen geschützt sind.<br />

Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausge-<br />

füllt sein.<br />

Im zu betrachtenden Gebäudebereich ist vorgesehen einen schwimmenden Gussasphalt-Estrich<br />

einzubringen, hiergegen bestehen aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken, da bei in den<br />

1990er Jahren an der Universität Karlsruhe durchgeführten Praxisbrandversuchen 1 festgestellt<br />

wurde dass Gussasphalt-Estriche auch in Flucht- und Rettungswegen ohne Einschränkungen von<br />

Evakuierungsmaßnahmen und die Einleitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen in der erforder-<br />

lichen Zeit sicher zu benutzen sind und dass innnerhalb und außerhalb des Brandraums keine<br />

Brandfortleitung oder eine nennenswerte Temperaturweiterleitung in benachbarte Räume festge-<br />

stellt werden konnte.<br />

Erleichterung 15: Erleichterung von Ziffer 3.7 /MHHR/ durch die Planung eines brennba-<br />

ren Gussasphalt-Estrichs (Begründung siehe Ziffer 6.13.6).<br />

7 ANLAGENTECHNISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN<br />

7.1 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen<br />

Für den zu betrachtenden Gebäudebereich ist eine flächendeckende Brandmeldeanlage (Voll-<br />

schutz, Kategorie 1 gemäß /DIN 14675/ Anhang G) mit automatischer Alarmierung zu installieren.<br />

D. h. alle Bereiche und Hohlräume sind, bis auf die gem. /DIN VDE 0833-2/ zulässigen Ausnah-<br />

men, mit automatischen Brandmeldern zu überwachen. Handtaster sind an den Zugängen zu den<br />

Treppenräumen anzuordnen.<br />

Nach /DIN 14675/ müssen mit einer Brandmeldeanlage mindestens folgende Schutzziele erreicht<br />

werden:<br />

• Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase sowie eindeutiges Lokalisieren des Ge-<br />

fahrenbereiches und dessen Anzeige,<br />

• schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen,<br />

1 Sonderdruck A 106 (11-1999) und A 128 (12-2007) der bga – Beratungsstelle für Gussasphalt-<br />

anwendung e.V.<br />

Seite 36


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

• schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer Hilfe leistender Stellen und<br />

• automatische Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen.<br />

Die Brandmeldung muss automatisch zur Einsatzleitstelle der Berliner Feuerwehr über eine Über-<br />

tragungseinrichtung weitergeleitet werden.<br />

Gemäß /29.08.2011_BFW/ müssen die Brandmeldungen auf der bestehenden Brandmelderzentra-<br />

le (BMZ 3) im EG des Gebäudeteil A auflaufen. In der Brandmelderzentrale müssen zentrale Be-<br />

dienungsvorrichtungen für Brandmelde- und Alarmierungsanlagen vorhanden sein.<br />

Die Brandmeldeanlage ermöglicht über Ansteuereinheiten eine Verknüpfung mit anderen Medien<br />

(Lüftung, Rauchabzüge, Entrauchung, Türen, Türverriegelungen, Aufzüge etc.).<br />

Folgende Verknüpfungen sind aus dem Brandschutzkonzept heraus zu planen:<br />

• Ansteuerung der Übertragungseinrichtung zur Einsatzleitstelle der Feuerwehr,<br />

• die Brandfallsteuerung der Aufzüge,<br />

• Ansteuerung der Alarmierungsanlage,<br />

• Ansteuerung der RWA-Anlage im notwendigen Flur in Achse K-L/4-5 und<br />

• Alarmierung der Mitarbeiter der ständig besetzten Stelle.<br />

Zusätzliche Verknüpfungen können sich in weiteren Planungen ergeben, so dass die v. g. Aufzäh-<br />

lung kein Anspruch auf Vollzähligkeit erhebt.<br />

Für den zu betrachtenden Gebäudebereich ist eine Alarmierungsanlage erforderlich, die mittels<br />

automatischer Brandmelder und Handtaster (Druckknopfmelder) angesteuert wird. Eine weitere<br />

Auslösemöglichkeit für die Alarmierungsanlage muss sich in der Brandmelderzentrale befinden.<br />

Aus unserer Sicht ist es nicht erforderlich, für die Alarmierungsanlage separate Handtaster zu<br />

installieren. Die Auslösung der Brandmeldeanlage soll ebenfalls zur Auslösung der Alarmierungs-<br />

anlage führen.<br />

Für die Alarmierungseinrichtung halten wird Signalgeber, beispielsweise in Form von Hupen oder<br />

Sirenen, für ausreichend. Bei Räumen mit hohem Geräuschpegel muss zusätzlich ein optisches<br />

Signal erzeugt werden. Das Signal für den Internalarm muss sich von anderen Signalen deutlich<br />

unterscheiden und in jedem Bereich hörbar sein.<br />

In der Brandschutzordnung sind die entsprechenden Signale für den Brandfall festzulegen.<br />

Die Alarmierungsanlage ist entsprechend der /DIN EN 60849/ zu planen.<br />

Seite 37


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

7.2 Nasse Steigleitungen<br />

Im Gebäude müssen in jedem Geschoss nasse Steigleitungen für die Feuerwehr vorhanden sein.<br />

Die Entnahmestellen sind wie nachfolgend genannt vorzusehen:<br />

• im Vorraum des Feuerwehraufzugs und<br />

• und auf den Zwischenpodesten in den Treppenräumen 1 und 6.<br />

Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließ-<br />

druck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betra-<br />

gen.<br />

Als Entnahmeeinrichtung müssen aus Niederschraubventilen und Schlauchanschlussarmaturen<br />

mit C-Festkupplung nach /DIN 14 461-3/ zu verwenden.<br />

Die Türen vor Schlauchanschlussarmaturen sind mit einem Verschluss nach /DIN 14 925-Sch/ zu<br />

versehen.<br />

Die festverlegten Steigleitungen sind durch brandlastfreie Räume (z. B. Treppenräume) zu führen.<br />

Müssen die festverlegten nassen Steigleitungen oder Teile davon durch Räume geführt werden,<br />

die Brandlasten enthalten, sind diese feuerbeständig zu ummanteln.<br />

Die Einspeisestellen sind jeweils mit einem Hinweisschild für den Brandschutz /DIN 4066/ gekenn-<br />

zeichnet.<br />

7.3 Feuerlöscher<br />

Feuerlöscher sind in allen Bereichen des zu betrachtenden Gebäudebereichs erforderlich.<br />

Grundlage für die Ausrüstung von Arbeitstätten mit Feuerlöschern sind die Regeln des Hauptver-<br />

bandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft /BGR 133/. Die Anzahl notwendiger Feuerlöscher<br />

wird in Abhängigkeit von der Gefährdung gemäß /DIN EN 3/ über das Löschvermögen eines ein-<br />

zelnen Feuerlöschers bestimmt. Um die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöschertypen<br />

(z. B. Brandklasse A und B) vergleichen zu können, wurde die Hilfsgröße „Löschmitteleinheit“<br />

eingeführt. Somit ist es möglich, die Leistungsfähigkeit von Feuerlöschern mit unterschiedlichem<br />

Löschvermögen addieren zu können.<br />

Für eine grundsätzliche Festlegung des Bedarfs an Feuerlöschern kann entsprechend den Anfor-<br />

derungen /BGR 133/ beispielsweise folgendes angesetzt werden (im zu betrachtenden Gebäude-<br />

bereich ist von einer mittleren Brandgefährdung auszugehen):<br />

Seite 38


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Grundfläche<br />

Erforderliche Löschmitteleinheiten (LE)<br />

bei mittlerer Brandgefährdung<br />

50 m² 12 LE<br />

100 m² 18 LE<br />

200 m² 24 LE<br />

300 m² 30 LE<br />

400 m² 36 LE<br />

500 m² 42 LE<br />

600 m² 48 LE<br />

700 m² 54 LE<br />

800 m² 60 LE<br />

900 m² 66 LE<br />

1.000 m² 72 LE<br />

Je weitere 250 m² 12 LE<br />

Die Feuerlöscher sind im Zuge der Hauptrettungswege bzw. der Ausgänge gut sichtbar in einer<br />

Griffhöhe von 0,80 m bis 1,20 m für jedermann zugänglich aufzuhängen.<br />

Sind die Feuerlöscher nicht gut sichtbar, so sind ihre Standorte durch entsprechende Piktogramme<br />

zu kennzeichnen.<br />

Es ist darauf zu achten, dass das verwendete Löschmittel zur Brandbekämpfung bei den auftre-<br />

tenden Brandlasten geeignet ist.<br />

7.4 Brandfallsteuerung für Aufzüge<br />

Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht als Rettungsweg benutzt werden, wofür eine entsprechende<br />

Kennzeichnung an den Aufzügen und im Fahrkorb vorzusehen ist. Die Kennzeichnung der Aufzü-<br />

ge zur Vermeidung der Benutzung im Brandfall muss mit dem in der /DIN EN 81-73/ vorgesehenen<br />

Verbotszeichen erfolgen. Die Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" kann zusätzlich an-<br />

gebracht werden.<br />

Alle Aufzüge müssen mit einer statische Brandfallsteuerung nach der /DIN EN 81-73/ ausgerüstet<br />

sein.<br />

Beim Auslösen der Brandfallsteuerung müssen alle Aufzüge in das EG fahren und dort mit geöff-<br />

neten Türen stehen bleiben.<br />

Die Türen des Fahrschachtes und des Aufzugkorbes müssen zur Kontrolle auf Personen mit dem<br />

Notentriegelungs-Dreikant nach /DIN EN 81-1/, Anhang B zu öffnen sein.<br />

Die Aufzüge dürfen erst nach Rückstellen der Brandfallsteuerung wieder in Betrieb genommen<br />

werden können.<br />

Seite 39


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

7.5 Rauchableitung<br />

7.5.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Im Falle eines Brandes besteht die Möglichkeit, dass die Angriffs- und Rettungswege verrauchen.<br />

Da zweiseitige Rettungsmöglichkeiten oder kurze Rettungsweglängen vorgesehen sind, ist die<br />

Selbstrettung sichergestellt und es sind keine Rauchableitungsmaßnahmen für die Selbstrettung<br />

erforderlich.<br />

Um der Feuerwehr die Möglichkeit zu geben, dass sie in kürzester Zeit die Brandstelle entdecken<br />

und Maßnahmen der Fremdrettung und Brandbekämpfung durchführen kann, sind geeignete und<br />

ausreichend dimensionierte Maßnahmen zur Rauchableitung oder Wärmeableitung vorzusehen.<br />

Grundsätzlich bedeutet dies, dass Räume mit an der Außenwand liegenden Fensterflächen über<br />

die Fenster natürlich entraucht werden können. Hier ist eine Mindestöffnung von 0,5 m² erforder-<br />

lich.<br />

7.5.2 Treppenräume<br />

Gemäß § 35 Abs. 8 /BauO Bln/ ist für die Treppenräume 1 und 6 im zu betrachtenden Gebäude an<br />

der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens<br />

1 m² erforderlich. Sie muss im Treppenraum in jedem Geschoss geöffnet werden können. Die<br />

Rauchabzugsfläche ist immer im Dach zu planen.<br />

Dieses ist so vorgesehen.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

7.5.3 Aufzugsschächte, Vorräume der Feuerwehraufzüge<br />

Aufzugsschächte müssen nach § 39 Abs. 3 /BauO Bln/ eine Öffnung zur Rauchableitung mit einer<br />

Größe von mindestens 2,5 % der Fachschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² besitzen.<br />

Die Lage der Rauchaustrittsöffnung muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Wind-<br />

einfluss nicht beeinträchtigt wird.<br />

Für den Feuerwehraufzug ist eine Druckbelüftungsanlage zu planen, welche den Eintritt von<br />

Rauch in den Feuerwehraufzugsschacht und dessen Vorräume wirksam verhindern.<br />

Seite 40


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Die Druckbelüftungsanlage muss so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft auch bei geöff-<br />

neten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Be-<br />

dingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die<br />

geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzuges zum notwendigen Flur muss mindestens<br />

0,75 m/s betragen. Zur Sicherstellung der geforderten Luftströmung sind im Flur vor dem Vorraum<br />

des Feuerwehraufzugs geeignete Abströmmöglichkeiten mit Inbetriebnahme der Druckbelüftungs-<br />

anlagen zu schaffen.<br />

Die Druckbelüftungsanlage muss durch die Brandmeldeanlage automatisch ausgelöst werden.<br />

Darüber hinaus ist ein Handtaster zur Auslösung der Druckbelüftungsanlage im EG am Zugang<br />

zum Feuerwehraufzug anzuordnen.<br />

Zusätzlich zu den genannten Anforderungen ist der Fahrschacht des Feuerwehraufzugs mit einer<br />

RWA-Anlage zu versehen, die auch zur Drucksteuerung der Druckbelüftungsanlage genutzt wer-<br />

den kann. Diese RWA-Anlage muss sich an oberster Stelle des Aufzugsschachtes befinden und<br />

eine Mindestgröße von 2,5 % der Grundfläche, mindestens 0,10 m², besitzen. Läuft im Anforde-<br />

rungsfall die Druckbelüftungsanlage nicht an, muss die RWA-Anlage des Fahrschachtes automa-<br />

tisch öffnen.<br />

Die genannten Forderungen werden umgesetzt.<br />

7.5.4 Weitere Räume<br />

Alle Räume an den Außenfassaden, die öffenbare Fenster besitzen, werden über diese Fenster<br />

entraucht.<br />

Für innenliegende Räume mit einer Fläche von maximal 15 m² halten wir einen separaten Rauch-<br />

abzug nicht für erforderlich, wenn diese Räume allseitig mit feuerbeständigen Wänden und einer<br />

T 30-RS-Zugangstür versehen sind.<br />

Innenliegende Räume mit einer Grundfläche von mehr als 15 m² sind nicht geplant, so dass hier<br />

keine weiteren Anforderungen an Entrauchungsmaßnahmen gestellt werden.<br />

Die vorgenannten Anlagen sind vorhanden.<br />

7.5.5 Installationsschächte<br />

Für die im Gebäude durchgehenden Installationsschächte ist nach Ziffer 7.2.2 /MHHR/ ein Rauch-<br />

abzug erforderlich.<br />

Für die Elektroschächte, die in jedem Geschoss im Bereich der Geschossdecke zusätzlich F 30 zu<br />

schotten sind (vgl. Ziffer 6.4.2), ist ein Rauchabzug nicht erforderlich.<br />

Seite 41


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Installationsschächte in denen Installationen aus nichtbrennbaren Baustoffen geführt werden müs-<br />

sen nicht entraucht werden.<br />

7.6 Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren<br />

Türen mit Brand- oder Rauchschutzanforderungen können im Normalfall offen gehalten werden,<br />

wenn diese mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststelleinrichtungen und automatischen Rauch-<br />

meldern ausgestattet werden. Damit ist gewährleistet, dass bei Auftreten von Rauch diese Feuer-<br />

schutzabschlüsse ihre Funktion erfüllen können.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

7.7 Verriegelungen von Türen im Zuge von Flucht- und Rettungswegen<br />

Türen in Zuge von Flucht- und Rettungswegen, die durch Zugangskontrollsysteme planmäßig vor<br />

dem Zutritt unberechtigter Personen verschlossen werden sind mit zugelassenen elektrischen<br />

Verriegelungssystemen (Fluchtwegterminals) auszustatten.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

7.8 Sicherheitsstromversorgung/Funktionserhalt elektrischer Anlagen<br />

Für das Gebäude ist eine Sicherheitsstromversorgung gemäß den gültigen Vorschriften erforder-<br />

lich, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen<br />

Anlagen und Einrichtungen übernimmt. An die Anlage sind alle sicherheitstechnischen Anlagen<br />

und Einrichtungen anzuschließen.<br />

Nachfolgende Anlagen sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen:<br />

• die Brandmeldeanlage,<br />

• die Alarmierungsanlage,<br />

• die Druckbelüftungsanlage,<br />

• der Feuerwehraufzug,<br />

• die Brandfallsteuerung der Aufzüge,<br />

• die Sicherheitsbeleuchtung,<br />

• die Rauchabzugsanlagen (wenn mittels elektrischer Energie betrieben),<br />

Seite 42


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Der erforderliche Funktionserhalt der Leitungen richtet sich dann nach der /MLAR/.<br />

Entsprechend der vorliegenden Planung ist dies so vorgesehen.<br />

7.9 Sicherheitsbeleuchtung<br />

Für den zu betrachtenden Gebäudebereich des Hochhauses muss eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

vorhanden sein:<br />

• in allen Rettungswegen bis ins Freie,<br />

• in den Vorräumen des Feuerwehraufzuges,<br />

• für die Sicherheitszeichen von allen Rettungswegen.<br />

Die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege kann mit der Kennzeichnung der Rettungswege<br />

mittels Rettungszeichenleuchten kombiniert werden.<br />

7.10 Blitzschutz<br />

Nach § 47 /BauO Bln/ müssen bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung ein<br />

Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauerhaft wirksamen Blitz-<br />

schutzanlagen versehen werden.<br />

Weitere Forderungen bestehen nicht.<br />

7.11 Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen<br />

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Ein-<br />

richtungen ist wiederkehrend durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und<br />

Einrichtungen bzw. Sachkundiger gem. /BetrVO/ bzw. durch sonstige Sachkundige bzw. Sachver-<br />

ständige nachzuweisen.<br />

Auf die unabhängig von vorgenanntem durchzuführenden Funktionskontrollen und Wartungsarbei-<br />

ten wird hingewiesen.<br />

Seite 43


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

8 ORGANISATORISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN<br />

8.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Die Auswertung einer Vielzahl von Brandereignissen macht deutlich, dass ein Großteil der Brände<br />

durch subjektives Fehlverhalten von Personen entsteht und Ausmaß und Schwere der Brände<br />

häufig im direkten Zusammenhang mit der Unkenntnis von Personen über Brandschutzmaßnah-<br />

men und dem Verhalten bei Ausbruch eines Brandes stehen.<br />

Obwohl bereits in der Planungs- und Projektierungsphase Brandschutzmaßnahmen so in das<br />

Gebäude eingebracht werden, dass bei einem Brand eine Rettung von Menschen und wirksame<br />

Löscharbeiten möglich sind und der Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam vorgebeugt wird,<br />

müssen diese Maßnahmen bei der Nutzung des Gebäudes durch organisatorische Brandschutz-<br />

maßnahmen begleitet werden.<br />

Die getroffenen organisatorischen Festlegungen müssen der Nutzung des Gebäudes Rechnung<br />

tragen.<br />

8.2 Brandschutzordnung<br />

Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung nach /DIN 14096/ (Teile<br />

A, B und C) zu erstellen.<br />

Insbesondere ist festzulegen:<br />

• die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (vgl. Ziffer 9.3 /MHHR/),<br />

• die Maßnahmen im Fall eines Brandes,<br />

• die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand.<br />

Die Brandschutzordnung ist in geeigneter Form bekanntzugeben.<br />

Die Brandschutzordnung ist mindestens jährlich durch eine verantwortliche Person (Brandschutz-<br />

beauftragter) auf Aktualität zu prüfen, ggf. ist sie zu ändern. Dieser Brandschutzbeauftragte ist vom<br />

Eigentümer des Gebäudes zu bestellen. Dieser muss mit dem Gebäude und dessen technischen<br />

Einrichtungen vertraut sein. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkon-<br />

zeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu<br />

überwachen und dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.<br />

Seite 44


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

8.3 Flucht- und Rettungspläne<br />

Rettungspläne nach /DIN ISO 23601/ sind zu erstellen. Sie sind an geeigneten Stellen im Gebäude<br />

(z. B. im Bereich der Hauptzugänge in Achse C/4 und K/4 im 7. OG) in gut sichtbarer Form auszu-<br />

hängen.<br />

Sie dienen der Orientierung der Personen im Gebäude und geben Auskunft über den Verlauf der<br />

Rettungswege und die vorhandenen Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen.<br />

Die Bezeichnungen, z. B. der Geschosse und der Treppenräume, müssen mit den tatsächlichen<br />

gebäudetypischen Bezeichnungen übereinstimmen. Der Standort ist in ihnen deutlich hervorzuhe-<br />

ben. Die Form des Aushanges ist so zu wählen, dass die Lage des Gebäudes mit der Blickrichtung<br />

des Betrachters übereinstimmt.<br />

Dieses ist so vorgesehen.<br />

8.4 Feuerwehrpläne<br />

Die vorhandenen Feuerwehrpläne (allgemeine Objektinformationen, Übersichts- und Geschoss-<br />

pläne) sind auf Grund der baulichen Änderungen nach den Vorgaben der /DIN 14095/ in Abstim-<br />

mung mit der Berliner Feuerwehr an die neuen Gegebenheiten anzupassen.<br />

Dieses ist so vorgesehen.<br />

Seite 45


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

9 SCHLUSSBETRACHTUNG<br />

Das vorliegende Brandschutzkonzept stellt die Brandschutzanforderungen für das Bauvorhaben<br />

„Umplanung von Teilbereichen im 7. OG, Bauteil B, Flughafen Berlin Tempelhof, Platz der Luftbrü-<br />

cke 4-6 in 12101 Berlin“ unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Gesetze, Verord-<br />

nungen und Richtlinien aus der Sicht des Brandschutzes dar.<br />

Zum Gebäude wurden aus brandschutztechnischer Sicht Aussagen u. a. zu:<br />

• der Zugänglichkeit und Möglichkeiten der Feuerwehr,<br />

• dem Rettungskonzept,<br />

• den baulichen Brandschutzmaßnahmen,<br />

• den anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen sowie<br />

• den organisatorischen Brandschutzmaßnahmen<br />

dargelegt.<br />

Bei Einhaltung der im Brandschutzkonzept getroffenen Aussagen und Anforderungen bestehen<br />

aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken gegen die Ausführung des Bauvorhabens.<br />

Berlin, 31.08.2011<br />

Dipl.-Ing. Wolfram Dratwa Dipl.-Ing. Th. <strong>Koch</strong><br />

Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz<br />

von der Baukammer Berlin<br />

öffentlich bestellter und vereidigter<br />

Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz<br />

Bauvorlageberechtigt gemäß § 66 Abs. 3 BauO Bln<br />

Seite 46


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Anlage 1: Erleichterungskatalog<br />

Erleichterung 1: Erleichterung von Ziffer 4.1.2 /MHHR/ durch die Planung von<br />

Treppenraumzugangstüren mit einer lichten Breite von weniger 1,20 m<br />

(Begründung siehe Ziffer 5.3)................................................................... 17<br />

Erleichterung 2: Erleichterung von Ziffer 4.1.2 /MHHR/ durch die Planung von<br />

Treppenräumen mit einer lichten Breite von weniger 1,20 m<br />

(Begründung siehe Ziffer 5.4)................................................................... 18<br />

Erleichterung 3: Erleichterung von § 30 Abs. 2 /BauO Bln/ durch die Planung eines<br />

Brandabschnitts mit einer Länge von über 40 m (Begründung siehe<br />

Ziffer 6.7.2)................................................................................................. 22<br />

Erleichterung 4: Erleichterung von § 35 Abs. 1 /BauO Bln/ durch die Planung von<br />

Treppenraumfenstern in einem Abstand von ca. 1,20 m zu<br />

angrenzenden Fassaden mit Öffnungen (Begründung siehe Ziffer 6.8.2).<br />

…………………………………………………………………………………….23<br />

Erleichterung 5: Erleichterung von § 35 Abs. 8 /BauO Bln/ durch die Planung von<br />

Treppenraumfensters mit einer lichten Öffnung von 60 cm x 80 cm<br />

(Breite x Höhe) sowie des Entfalls der Treppenraumfenster im 1. OG<br />

(Begründung siehe Ziffer 6.8.2)................................................................ 24<br />

Erleichterung 6: Erleichterung von Ziffer 4.2.6 /MHHR/ durch die Planung eines<br />

Treppenraums mit einem mittelbaren Ausgang ins Freie (Begründung<br />

siehe Ziffer 6.8.2)....................................................................................... 24<br />

Erleichterung 7: Erleichterung von Ziffer 7.1.2 /MHHR/ durch den Verzicht der Planung<br />

von Vorräumen vor des Personenaufzugs in Achse K/5 (Begründung<br />

siehe Ziffer 6.9).......................................................................................... 25<br />

Erleichterung 8: Erleichterung von Ziffer 6.1.3.2 /MHHR/ durch die Planung einer<br />

Öffnung zum Feuerwehraufzugsvorraum von einem Treppenraum<br />

(Begründung siehe Ziffer 6.9)................................................................... 26<br />

Erleichterung 9: Erleichterung von Ziffer 8 /MHHR/ durch die Planung von<br />

feuerhemmenden Verglasungen in feuerbeständigen Flurwänden<br />

(Begründung siehe Ziffer 6.10)................................................................. 27<br />

Erleichterung 10: Erleichterung von Ziffer 8 /MHHR/ durch die Planung von<br />

Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Grundfläche (Begründung siehe<br />

Ziffer 6.10).................................................................................................. 28<br />

Erleichterung 11: Erleichterung von Ziffer 6.1.1.2 /MHHR/ durch die Planung einer<br />

Überschreitung der Lauflänge von 50 m vom Feuerwehraufzug zu<br />

jedem Bereich des betrachteten Geschossbereichs (Begründung siehe<br />

Ziffer 6.13.1.2)............................................................................................ 31<br />

Erleichterung 12: Erleichterung von Ziffer 6.1.1.1 /MHHR/ durch die Planung von Etagen<br />

ohne Anschluss an den Feuerwehraufzug (Begründung siehe Ziffer<br />

6.13.1.2)...................................................................................................... 31<br />

Erleichterung 13: Erleichterung von § 36 Abs. 6 /BauO Bln/ durch die Planung eines<br />

Unterdeckenbereichs aus brennbaren Baustoffen im notwendigen Flur<br />

(Begründung siehe Ziffer 6.13.2).............................................................. 34<br />

Erleichterung 14: Erleichterung von § 36 Abs. 6 /BauO Bln/ durch die Planung von<br />

brennbaren Bekleidungen im notwendigen Flur (Begründung siehe<br />

Ziffer 6.13.4)............................................................................................... 35<br />

Seite 47


Brandschutzkonzept 98awk11-G1 vom 31.08.2011<br />

Erleichterung 15: Erleichterung von Ziffer 3.7 /MHHR/ durch die Planung eines<br />

brennbaren Gussasphalt-Estrichs (Begründung siehe Ziffer 6.13.6).... 36<br />

Seite 48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!