Abfallentsorgungssatzung - Abfallwirtschaft Heidekreis
Abfallentsorgungssatzung - Abfallwirtschaft Heidekreis
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§ 19<br />
Modellversuche<br />
Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs- oder - entsorgungsmethoden oder -<br />
systeme kann die AHK Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.<br />
§ 20<br />
Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht<br />
(1) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind der AHK zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge<br />
und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu<br />
erteilen, die die Abfallentsorgung betreffen.<br />
(2) Anschluss- und Benutzungspflichtige haben das Aufstellen der zugelassenen Abfallbehälter sowie<br />
das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der<br />
Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 und Verwertung von Abfällen nach § 3 Abs. 3 durch<br />
die AHK zu dulden.<br />
§ 21<br />
Willenserklärungen<br />
Geben Anschluss- und Benutzungspflichtiger sich widersprechende Willenserklärungen ab, so ist die des<br />
Anschlusspflichtigen maßgebend, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich erscheint.<br />
§ 22<br />
Gebühren und Entgelte<br />
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt die AHK zur<br />
Deckung des Aufwands Gebühren oder Entgelte nach Maßgabe besonderer Satzungen.<br />
(2) Die AHK oder die von ihr beauftragten Gemeinden setzen nach Maßgabe der<br />
Abfallgebührensatzung der AHK für den Landkreis Soltau-Fallingbostel die für die Abfallentsorgung<br />
zu erhebenden Benutzungsgebühren fest und ziehen diese ein.<br />
(3) Vollstreckungsbehörde ist die Kasse des Landkreises oder die der beauftragten Gemeinde.<br />
§ 23<br />
Bekanntmachungen und Informationen<br />
(1) Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch die AHK in der Walsroder Zeitung und in der<br />
Böhme-Zeitung. Betreffen die Bekanntmachungen nur Teile des Kreisgebietes, so kann die<br />
Veröffentlichung auf eine Zeitung beschränkt werden.<br />
(2) Informationen im Sinne des Abs. 1 können entfallen, wenn auf andere Weise (z. B.<br />
Postwurfsendungen) die betroffenen Anschlusspflichtigen unterrichtet werden.