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Abfallentsorgungssatzung - Abfallwirtschaft Heidekreis

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§ 19<br />

Modellversuche<br />

Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs- oder - entsorgungsmethoden oder -<br />

systeme kann die AHK Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.<br />

§ 20<br />

Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht<br />

(1) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind der AHK zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge<br />

und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu<br />

erteilen, die die Abfallentsorgung betreffen.<br />

(2) Anschluss- und Benutzungspflichtige haben das Aufstellen der zugelassenen Abfallbehälter sowie<br />

das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der<br />

Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 und Verwertung von Abfällen nach § 3 Abs. 3 durch<br />

die AHK zu dulden.<br />

§ 21<br />

Willenserklärungen<br />

Geben Anschluss- und Benutzungspflichtiger sich widersprechende Willenserklärungen ab, so ist die des<br />

Anschlusspflichtigen maßgebend, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich erscheint.<br />

§ 22<br />

Gebühren und Entgelte<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt die AHK zur<br />

Deckung des Aufwands Gebühren oder Entgelte nach Maßgabe besonderer Satzungen.<br />

(2) Die AHK oder die von ihr beauftragten Gemeinden setzen nach Maßgabe der<br />

Abfallgebührensatzung der AHK für den Landkreis Soltau-Fallingbostel die für die Abfallentsorgung<br />

zu erhebenden Benutzungsgebühren fest und ziehen diese ein.<br />

(3) Vollstreckungsbehörde ist die Kasse des Landkreises oder die der beauftragten Gemeinde.<br />

§ 23<br />

Bekanntmachungen und Informationen<br />

(1) Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch die AHK in der Walsroder Zeitung und in der<br />

Böhme-Zeitung. Betreffen die Bekanntmachungen nur Teile des Kreisgebietes, so kann die<br />

Veröffentlichung auf eine Zeitung beschränkt werden.<br />

(2) Informationen im Sinne des Abs. 1 können entfallen, wenn auf andere Weise (z. B.<br />

Postwurfsendungen) die betroffenen Anschlusspflichtigen unterrichtet werden.

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