08.12.2012 Aufrufe

Rundbrief an alle Mitglieder - Landvolk Niedersachsen

Rundbrief an alle Mitglieder - Landvolk Niedersachsen

Rundbrief an alle Mitglieder - Landvolk Niedersachsen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aktuelle Informationen<br />

Geltungsbereich<br />

- 8 -<br />

Bezirksstelle Osnabrück<br />

Erfasst werden Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen. Sie gilt damit<br />

u. a. für gewerbliche Tierhaltungen, l<strong>an</strong>dwirtschaftliche Betriebe, Biogas<strong>an</strong>lagen, Lohnunternehmer,<br />

Vermittler und Tr<strong>an</strong>sporteure. Zudem werden Importeure von Wirtschaftsdüngern aus <strong>an</strong>deren Staaten<br />

erfasst. Zu den Wirtschaftsdüngern zählen einerseits tierische Ausscheidungen, <strong>an</strong>dererseits<br />

jedoch auch pfl<strong>an</strong>zliche Stoffe, die als Dünger eingesetzt werden. Somit f<strong>alle</strong>n auch die in Biogas<strong>an</strong>lagen<br />

entstehenden Gärreste unter den Begriff der Wirtschaftsdünger. Nicht erfasst werden lediglich<br />

Gärreste, die aus reinen Kofermenten gewonnen werden. Diese unterliegen weiterhin den Dokumentationspflichten<br />

der Bioabfallverordnung. Andererseits werden Silomais oder auch Kartoffeln bzw.<br />

Zuckerrüben erst d<strong>an</strong>n zu einem wirtschaftseigenen Dünger, wenn sie zur <strong>an</strong>aeroben Vergärung<br />

eingesetzt werden und als Gärrest die Biogas<strong>an</strong>lagen verlassen. Auf Erzeugerseite entf<strong>alle</strong>n somit<br />

für diese pfl<strong>an</strong>zlichen Stoffe die unten aufgeführten Aufzeichnungs-, Melde- bzw. auch Mitteilungspflichten.<br />

Generell wird von den Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten entbunden, wer nicht mehr als<br />

200 t Frischmasse im Kalenderjahr <strong>an</strong> Dritte abgibt, befördert und aufnimmt. Außerdem sind Betriebe<br />

ausgenommen, die innerhalb ihres Betriebes bzw. als Verfügungsberechtigte mehrerer Betriebe<br />

zwischen diesen Betrieben Wirtschaftsdünger in einem 50 km-Radius verbringen. Liegt die insgesamt<br />

im Betrieb aus eigener Tierhaltung <strong>an</strong>gef<strong>alle</strong>ne und aufgenommene Menge <strong>an</strong> Wirtschaftsdünger<br />

unter 500 kg Stickstoff im Jahr, entfällt ebenso die Aufzeichnungspflicht. Eine zusätzlich gen<strong>an</strong>nte<br />

Bagatellgrenze von 50 kg stellt sicher, dass das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern in kleinen<br />

Verpackungen, z. B. in Bau- und Gartenmärkten, nicht aufzeichnungspflichtig ist.<br />

Aufzeichnungspflichten<br />

Um Nährstoffströme nachvollziehen zu können, beinhaltet die Verbringensverordnung zusätzliche<br />

Dokumentationspflichten. So haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens<br />

Abgeber, Beförderer sowie Empfänger von Wirtschaftsdüngern Aufzeichnungen vorzunehmen. Diese<br />

Aufzeichnungen haben zu umfassen die Anschriften der jeweils Beteiligten, Datum, Menge, Art<br />

und Inhaltsstoffe der Wirtschaftsdünger. Für Empfänger, die Wirtschaftsdünger übernehmen und<br />

diese <strong>an</strong>schließend im eigenen Betrieb ausbringen, wird die Frist zur Erstellung von Aufzeichnungen<br />

auf 2 Monate verlängert. Darüber hinaus müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden,<br />

soweit die geforderten Angaben aus bereits vorh<strong>an</strong>denen geschäftlichen Unterlagen ersichtlich<br />

sind (z. B. Lieferschein). Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Sie verbleiben<br />

beim Aufzeichnungspflichtigen.<br />

Meldepflichten<br />

Eine Meldepflicht besteht für denjenigen, der Wirtschaftsdünger aus einem <strong>an</strong>deren Staat oder einem<br />

<strong>an</strong>deren Bundesl<strong>an</strong>d übernimmt. In einem solchen Fall verpflichtet die Verbringensverordnung<br />

den Empfänger von Wirtschaftsdüngern bis zum 31. März eines jeden Jahres der L<strong>an</strong>dwirtschaftskammer<br />

<strong>Niedersachsen</strong> zu melden, von wem, w<strong>an</strong>n und wie viel Wirtschaftsdünger er im vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>genen<br />

Jahr aus einem <strong>an</strong>deren Bundesl<strong>an</strong>d bzw. <strong>an</strong>deren Staat bezogen hat.<br />

Mitteilungspflichten<br />

Mit Ausnahme der Betriebe, die - wie im Abschnitt Geltungsbereich beschrieben - von den Mitteilungs-<br />

und Meldepflichten entbunden sind, besteht für <strong>alle</strong> Inverkehrbringer (Abgeber, Vermittler,<br />

Tr<strong>an</strong>sporteure) die Pflicht, der L<strong>an</strong>dwirtschaftskammer <strong>Niedersachsen</strong> das Inverkehrbringen einen<br />

Monat vor der erstmaligen Tätigkeit nach Inkrafttreten der Verbringensverordnung einmalig mitzuteilen.<br />

Dabei gilt diese Mitteilungspflicht für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf<br />

die Erfassung sämtlicher Akteure der Verbringung im Inl<strong>an</strong>d ab. Durch die Mitteilung erhalten die zuständigen<br />

Stellen Kenntnis davon, welche Betriebe Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen oder abgeben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!