Nutzung von Erdwärme in Brandenburg - ETI-Brandenburg
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E<strong>in</strong>schränkungen <strong>in</strong> wasserwirtschaftlich<br />
sensiblen Gebieten<br />
In Wasserschutzgebieten und sonstigen Tr<strong>in</strong>kwassergew<strong>in</strong>nungsgebieten<br />
besteht e<strong>in</strong>e besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwassers.<br />
Hier s<strong>in</strong>d daher weitere Regelungen zu beachten. In den<br />
Schutzzonen I und II der auf Grundlage des <strong>Brandenburg</strong>er Wassergesetzes<br />
festgesetzten Wasserschutzgebiete s<strong>in</strong>d Anlagen zur Gew<strong>in</strong>nung<br />
<strong>von</strong> <strong>Erdwärme</strong> generell verboten. Bei artesischem (= unter<br />
Druck stehendem) Grundwasser s<strong>in</strong>d <strong>Erdwärme</strong>sonden und<br />
Grundwasser-Wärmepumpen ebenfalls untersagt.<br />
In der Zone III e<strong>in</strong>es Wasserschutzgebietes s<strong>in</strong>d Anlagen mit Brunnen<br />
oder Sonden nur unter Auflagen zulässig. So darf die den genutzten<br />
Grundwasserleiter schützende, ger<strong>in</strong>g leitende Deckschicht<br />
(Ton, Geschiebemergel) nicht verletzt werden. Dies gilt für die gesamte<br />
Zone III A oder, wenn diese nicht extra ausgewiesen ist, <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Zone III bis 1000 m Entfernung <strong>von</strong> der Wasserfassung<br />
(Förderbrunnen). Die gleiche Regelung tritt bei Wassergew<strong>in</strong>nungsgebieten<br />
für die öffentliche Wasserversorgung ohne festgesetztes<br />
Wasserschutzgebiet oder für die M<strong>in</strong>eralwassergew<strong>in</strong>nung bis<br />
1000 m Entfernung <strong>von</strong> der Wasserfassung <strong>in</strong> Kraft, sofern diese<br />
Gebiete im E<strong>in</strong>zugsgebiet liegen.<br />
Die Lage der Wasserschutzgebiete und der e<strong>in</strong>zelnen Schutzzonen<br />
kann entsprechenden Karten entnommen werden bzw. s<strong>in</strong>d bei<br />
der unteren Wasserbehörde zu erfragen.<br />
Wichtige Fristen<br />
Rechtliche Grundlagen bei geologisch<br />
besonderen Verhältnissen<br />
In folgenden Gebieten bedürfen die Vorhaben e<strong>in</strong>er besonders<br />
tiefgründigen Prüfung der Unteren Wasserbehörden unter Mitwirkung<br />
des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Bergbau,<br />
Geologie und Rohstoffe:<br />
Gebiete mit mehreren Grundwasserstockwerken mit deutlichen<br />
Grundwasserdruckunterschieden<br />
Gebiete mit Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen oder<br />
Grundwasserschäden<br />
Gebiete mit vermutetem oder nachgewiesenem sal<strong>in</strong>aren<br />
(salzhaltigen) Grundwasserzufluss.<br />
Weitere Informationen dazu erteilt die Untere Wasserbehörde.<br />
Die E<strong>in</strong>haltung eventueller Auflagen wird durch die Mitarbeiter der<br />
betroffenen Ämter überprüft. Durch Messgeräte kann zum Beispiel<br />
die Art und Qualität der Verfüllung e<strong>in</strong>er Bohrung auch im<br />
Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ermittelt werden.<br />
Rechtliche Grundlagen im<br />
Berl<strong>in</strong>er Stadtgebiet<br />
Im Berl<strong>in</strong>er Stadtgebiet gelten ähnliche Regelungen wie <strong>in</strong> <strong>Brandenburg</strong>.<br />
Die genauen Vorschriften s<strong>in</strong>d dem Leitfaden „<strong>Erdwärme</strong>nutzung<br />
<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>“ der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt<br />
und Verbraucherschutz zu entnehmen.<br />
<strong>Erdwärme</strong>sonde <strong>Erdwärme</strong>kollektor Grundwasser-Wärmepumpe<br />
4 Wochen vor Bohrbeg<strong>in</strong>n Anzeige des Sondene<strong>in</strong>baus bei der Unte- Anzeige des Erdaufschlusses bei der Un- E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Erlaubnis bei der Unteren<br />
ren Wasserbehörde<br />
teren Wasserbehörde (nur bei Bee<strong>in</strong>flussung<br />
des Grundwassers)<br />
Wasserbehörde<br />
2 Wochen vor Bohrbeg<strong>in</strong>n Anzeige der Bohrung beim LBGR — Falls Bohrung, Anzeige beim LBGR