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Merkblatt zur Errichtung von neuen und Sanierung von ...

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<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> <strong>neuen</strong> <strong>und</strong> <strong>Sanierung</strong> <strong>von</strong> vorhandenen Abwassersammelanlagen<br />

in Kleingartenanlagen (Stand Februar 2003)<br />

Sofern in Wasserschutzgebieten <strong>und</strong> außerhalb <strong>von</strong> Wasserschutzgebieten Abwässer anfallen,<br />

sind diese in Abwassersammelbehältern zu sammeln <strong>und</strong> ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine<br />

Abwassersammelanlage besteht aus dem Behälter <strong>und</strong> den Rohrleitungen. Zulässig sind nur<br />

dichte monolithische Behälter aus Kunststoff oder wasser<strong>und</strong>urchlässigem Beton, die im Werk<br />

für diesen Verwendungszweck hergestellt werden.<br />

1. Innerhalb <strong>von</strong> Wasserschutzgebieten<br />

Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz der Wasservorkommen, die <strong>von</strong> der öffentlichen<br />

Wasserversorgung <strong>zur</strong> Gewinnung <strong>von</strong> Trinkwasser genutzt werden.<br />

Die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnungen regeln diese besonderen Erfordernisse<br />

für den Gr<strong>und</strong>wasserschutz.<br />

Bei Bau <strong>und</strong> <strong>Sanierung</strong> <strong>von</strong> Abwasseranlagen in diesen Gebieten werden erhöhte<br />

Anforderungen an die Sicherheit gestellt.<br />

Besonders hervorzuheben ist, dass Abwassersammelanlagen in der Schutzzone II<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich doppelwandig oder mit technisch gleichwertigem Sicherheitsstandard<br />

auszugestalten sind. Außerdem ist die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf<br />

Kosten des Betreibers bei <strong>Errichtung</strong>, Erweiterung oder wesentlicher Änderung <strong>und</strong> danach in<br />

Abständen <strong>von</strong> fünf Jahren zu überprüfen. Gemäß Wasserschutzgebietsverordnung ist eine<br />

Befreiung bei der Wasserbehörde vor Einbau zu beantragen.<br />

2. Außerhalb <strong>von</strong> Wasserschutzgebieten<br />

2.1 Trocken- <strong>und</strong> Humustoiletten<br />

Außerhalb <strong>von</strong> Wasserschutzgebieten sind Trocken- bzw. Humustoiletten zulässig, bei denen<br />

keine Abwässer in die Umwelt gelangen. Dabei wird bei Verwendung <strong>von</strong> Humustoiletten<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen, dass im Bereich des Toilettenbehälters bereits eine Vorkompostierung<br />

der Fäkalien stattfindet <strong>und</strong> erst das vorkompostierte Material <strong>zur</strong> weiteren Nachkompostierung<br />

auf den Kompost verbracht wird. Aus hygienischen Gründen ist die direkte Ausbringung der<br />

Fäkalien auf den Kompost bzw. im Bereich des Gartens nicht zulässig. Die Verwendung <strong>von</strong><br />

Chemietoiletten ist wegen der besonderen Entsorgungsproblematik nicht zulässig.<br />

2.2 Abwassersammelanlagen<br />

Wasserbehördliche Genehmigungen sind für die <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> Abwassersammelanlagen<br />

außerhalb der Wasserschutzgebiete nicht erforderlich. Für die in Kleingärten üblichen<br />

Abwassersammelanlagen sind seit der Änderung der BauO Bln im Jahr 1995 auch keine<br />

Baugenehmigungen mehr erforderlich.


2.2.1 Neue Abwassersammelbehälter<br />

Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind „nicht geregelte Bauprodukte“, die gemäß § 19<br />

BauO Bln einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für<br />

Bautechnik (DIBt) bedürfen.<br />

Für einen <strong>neuen</strong> monolithischen Abwassersammelbehälter aus Beton ist dann keine<br />

Zulassung des DIBt erforderlich, wenn es sich um ein tragendes Fertigteil aus Beton oder<br />

Stahlbeton nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 1.6.1, DIN 1045 oder DIN V ENV 1992-1-3<br />

handelt, das <strong>von</strong> einer für dieses Bauprodukt bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungs- <strong>und</strong><br />

Überwachungsstelle nach dieser Bauregelliste zertifiziert <strong>und</strong> überwacht wird. Als Werkstoff<br />

muss wasser<strong>und</strong>urchlässiger Beton der Fertigungsklasse B 35 oder höher verwendet werden.<br />

2.2.2. <strong>Sanierung</strong> vorhandener Abwassersammelbehälter<br />

Vorhandene Abwassersammelbehälter aus Betonschachtringen oder stabilem Mauerwerk<br />

können auch mit Innenhüllen aus Kunststoff oder eingepassten Kunststoffbehältern<br />

nachgerüstet werden. Für diese <strong>Sanierung</strong>sverfahren werden vom DIBt auch allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Als zulässige Werkstoffe werden <strong>zur</strong> Zeit „Polyethylen<br />

Hoher Dichte“ (PE-HD) oder „Lineares Polyethylen Niedriger Dichte“ (PE-LLD) angesehen. Nur<br />

<strong>von</strong> Fachbetrieben können diese Werkstoffe so verarbeitet werden, dass die Behälter dicht<br />

sind. Von <strong>Sanierung</strong>en in Eigenregie ist daher Abstand zu nehmen.<br />

2.3 Dichtheitsprüfung<br />

Die Pflicht <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong> Dichtheitsprüfungen ergibt sich entweder aus den<br />

Wasserschutzgebietsverordnungen oder aus den Pachtverträgen.<br />

Liegt das Gr<strong>und</strong>stück nicht im Wasserschutzgebiet <strong>und</strong> besteht auch keine vertragliche<br />

Verpflichtung, gilt folgendes:<br />

Bei <strong>neuen</strong> Abwassersammelbehältern mit Zulassung durch das DIBt ist die Überprüfung der<br />

Dichtheit durch Sachverständige nicht erforderlich. Aus der Gewährsbescheinigung bzw. dem<br />

Einbauzertifikat sollte jedoch hervorgehen, dass die neue Abwasseranlage – die Rohrleitungen<br />

<strong>und</strong> der Sammelbehälter - vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610<br />

sowie DIN EN 12566-1 auf Dichtheit überprüft wurden.<br />

Bei sanierten Abwasseranlagen <strong>und</strong> solchen, die in Eigenleistung errichtet wurden, sind<br />

Überprüfungen der Dichtheit durch Sachverständige erforderlich, um die Dichtheit der Anlagen<br />

nachweisen zu können.<br />

Sachverständige müssen entweder <strong>von</strong> der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer bzw. der<br />

Handwerkskammer öffentlich bestellt oder Mitglied der „Gütegemeinschaft Herstellung <strong>und</strong><br />

Instandhaltung <strong>von</strong> Entwässerungskanälen <strong>und</strong> -leitungen“ sein oder eine vergleichbare<br />

Qualifikation aufweisen <strong>und</strong> diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellen. Eine<br />

vergleichbare Qualifikation weisen Firmen auf, die bei einer Handwerkskammer eingetragene<br />

Meisterbetriebe für das „Installations- <strong>und</strong> Heizungsbauerhandwerk“ sind <strong>und</strong> durch externe<br />

Kontrolle, z. B. durch den TÜV oder eine andere Überwachungsgemeinschaft regelmäßig<br />

überprüft werden (ein Überwachungsvertrag bzw. ein entsprechendes Zertifikat muss<br />

vorhanden sein).<br />

Die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfungen haben nach den DIN-Normen DIN<br />

1986-30 <strong>und</strong> DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 zu erfolgen <strong>und</strong> sind in Dichtheitsgutachten<br />

zu dokumentieren. Ausschlaggebend für die Dichtheitsgutachten sind die „Prüfprotokolle“.<br />

Aus diesen Protokollen müssen die Art der Prüfungen <strong>und</strong> die zutreffenden Parameter, wie z.B.<br />

bei der Prüfung mit Wasser - Material, Durchmesser der Rohrleitungen, Haltungslängen,<br />

benetzten Flächen, Volumen <strong>und</strong> Füllmengen, zulässige Wasserzugabe, gemessene<br />

Wasserzugabe <strong>und</strong> Prüfdauer- ersichtlich sein.<br />

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der bezirklichen Umweltämter <strong>und</strong> der<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I C 222 Kleingärten (Tel: 9025-1657) bzw.<br />

Referat VIII D, Wasserbehörde (Tel: 9025-2005, Sekretariat) - <strong>zur</strong> Verfügung.

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