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Leseprobe Personalrat 01_2017

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Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>7<br />

entgeltordnung für die kommunen<br />

titelthema<br />

Am 1.1.2<strong>01</strong>7 ist die Entgeltordnung<br />

zum TVöD im Bereich der kommunalen<br />

Arbeitgeberverbände (VKA)<br />

in Kraft getreten. Damit ist die<br />

umfassende Tarifreform für den öfentlichen<br />

Dienst abgeschlossen – fast zwölf Jahre nach<br />

Einführung des Tarifvertrags für den öfentlichen<br />

Dienst (TVöD), fünf Jahre nach der Entgeltordnung<br />

der Länder 1 und drei Jahre nach<br />

der Entgeltordnung des Bundes 2 . Nach der Inkraftsetzung<br />

der Manteltarifverträge TVöD und<br />

TV-L 3 in 2005 bzw. 2006 konnte nun der letzte<br />

noch fehlende Baustein hinzugefügt werden.<br />

Für viele Beschäftigte dieses Bereichs ergeben<br />

sich durch die neue Entgeltordnung deutliche<br />

Verbesserungen. Die Entgeltordnung für den<br />

Bereich der VKA gilt grundsätzlich nur für<br />

nicht handwerkliche Tätigkeiten. Sie ist an die<br />

Stelle der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und<br />

1b) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)<br />

getreten und als Anlage 1 dem TVöD angefügt.<br />

Die darin vereinbarten Tätigkeitsmerkmale<br />

sind unmittelbar den Entgeltgruppen des TVöD<br />

zugeordnet, sodass der bisherige zusätzliche<br />

Schritt der Zuordnung von Vergütungsgruppen<br />

zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage<br />

3 zum TVÜ-VKA 4 entfallen ist.<br />

Für die handwerklichen Tätigkeiten gelten<br />

weiterhin die auf Länderebene mit den jeweiligen<br />

Kommunalen Arbeitgeberverbänden bzw.<br />

für den Bereich des Tarifgebiets Ost auf der<br />

Bundesebene mit der VKA abgeschlossenen<br />

Lohngruppenverzeichnisse (§§ 2 Abs. 2 und<br />

29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA). Die dort vereinbarten<br />

Beispiele, »Ferner-Merkmale« und<br />

Ausschließlichkeitsmerkmale sind weiterhin<br />

nach der – neu gefassten – Anlage 3 zum TVÜ-<br />

VKA den Entgeltgruppen des TVöD zuzuordnen<br />

(§§ 17 Abs. 7 Satz 1 und 29 Abs. 2 Satz 4<br />

TVÜ-VKA). Nur die bisherigen Oberbegrife<br />

der Lohngruppenverzeichnisse wurden durch<br />

die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die<br />

Entgeltgruppen 2 bis 9a des Teils A Abschnitt<br />

I Zifer 2 der Entgeltordnung ersetzt (§ 29<br />

Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA).<br />

darum geht es<br />

1. Seit dem 1. Januar<br />

gelten die neugefassten<br />

Eingruppierungsvorschriften<br />

und die Entgeltordnung<br />

im TVöD für den<br />

kommunalen Bereich.<br />

2. Die Eingruppierung<br />

richtet sich weiterhin<br />

nach den von den Beschäftigten<br />

auszuübenden<br />

Tätigkeiten.<br />

3. Die Entgeltordnung<br />

enthält einen Allgemeinen<br />

Teil mit allgemeinen<br />

und speziellen Tätigkeitsmerkmalen<br />

sowie<br />

einen Besonderen Teil<br />

mit weiteren speziellen<br />

Tätigkeitsmerkmalen.<br />

Zentrale Eingruppierungsvorschriften<br />

} Im TVöD<br />

§§ 12 und 13 TVöD-VKA<br />

Die §§ 22 und 23 BAT/BAT-O wurden redaktionell<br />

angepasst als §§ 12 und 13 (VKA) TVöD<br />

übernommen. Damit bleibt es unverändert bei<br />

1 Dannenberg, PersR 2<strong>01</strong>2, 64.<br />

2 Dannenberg, PersR 2<strong>01</strong>4, 20.<br />

3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom<br />

12.10.2006.<br />

4 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen<br />

Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts<br />

vom 13.9.2005.<br />

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