Leseprobe Personalrat 01_2017
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Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>7<br />
entgeltordnung für die kommunen<br />
titelthema<br />
Am 1.1.2<strong>01</strong>7 ist die Entgeltordnung<br />
zum TVöD im Bereich der kommunalen<br />
Arbeitgeberverbände (VKA)<br />
in Kraft getreten. Damit ist die<br />
umfassende Tarifreform für den öfentlichen<br />
Dienst abgeschlossen – fast zwölf Jahre nach<br />
Einführung des Tarifvertrags für den öfentlichen<br />
Dienst (TVöD), fünf Jahre nach der Entgeltordnung<br />
der Länder 1 und drei Jahre nach<br />
der Entgeltordnung des Bundes 2 . Nach der Inkraftsetzung<br />
der Manteltarifverträge TVöD und<br />
TV-L 3 in 2005 bzw. 2006 konnte nun der letzte<br />
noch fehlende Baustein hinzugefügt werden.<br />
Für viele Beschäftigte dieses Bereichs ergeben<br />
sich durch die neue Entgeltordnung deutliche<br />
Verbesserungen. Die Entgeltordnung für den<br />
Bereich der VKA gilt grundsätzlich nur für<br />
nicht handwerkliche Tätigkeiten. Sie ist an die<br />
Stelle der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und<br />
1b) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)<br />
getreten und als Anlage 1 dem TVöD angefügt.<br />
Die darin vereinbarten Tätigkeitsmerkmale<br />
sind unmittelbar den Entgeltgruppen des TVöD<br />
zugeordnet, sodass der bisherige zusätzliche<br />
Schritt der Zuordnung von Vergütungsgruppen<br />
zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage<br />
3 zum TVÜ-VKA 4 entfallen ist.<br />
Für die handwerklichen Tätigkeiten gelten<br />
weiterhin die auf Länderebene mit den jeweiligen<br />
Kommunalen Arbeitgeberverbänden bzw.<br />
für den Bereich des Tarifgebiets Ost auf der<br />
Bundesebene mit der VKA abgeschlossenen<br />
Lohngruppenverzeichnisse (§§ 2 Abs. 2 und<br />
29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA). Die dort vereinbarten<br />
Beispiele, »Ferner-Merkmale« und<br />
Ausschließlichkeitsmerkmale sind weiterhin<br />
nach der – neu gefassten – Anlage 3 zum TVÜ-<br />
VKA den Entgeltgruppen des TVöD zuzuordnen<br />
(§§ 17 Abs. 7 Satz 1 und 29 Abs. 2 Satz 4<br />
TVÜ-VKA). Nur die bisherigen Oberbegrife<br />
der Lohngruppenverzeichnisse wurden durch<br />
die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die<br />
Entgeltgruppen 2 bis 9a des Teils A Abschnitt<br />
I Zifer 2 der Entgeltordnung ersetzt (§ 29<br />
Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA).<br />
darum geht es<br />
1. Seit dem 1. Januar<br />
gelten die neugefassten<br />
Eingruppierungsvorschriften<br />
und die Entgeltordnung<br />
im TVöD für den<br />
kommunalen Bereich.<br />
2. Die Eingruppierung<br />
richtet sich weiterhin<br />
nach den von den Beschäftigten<br />
auszuübenden<br />
Tätigkeiten.<br />
3. Die Entgeltordnung<br />
enthält einen Allgemeinen<br />
Teil mit allgemeinen<br />
und speziellen Tätigkeitsmerkmalen<br />
sowie<br />
einen Besonderen Teil<br />
mit weiteren speziellen<br />
Tätigkeitsmerkmalen.<br />
Zentrale Eingruppierungsvorschriften<br />
} Im TVöD<br />
§§ 12 und 13 TVöD-VKA<br />
Die §§ 22 und 23 BAT/BAT-O wurden redaktionell<br />
angepasst als §§ 12 und 13 (VKA) TVöD<br />
übernommen. Damit bleibt es unverändert bei<br />
1 Dannenberg, PersR 2<strong>01</strong>2, 64.<br />
2 Dannenberg, PersR 2<strong>01</strong>4, 20.<br />
3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom<br />
12.10.2006.<br />
4 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen<br />
Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts<br />
vom 13.9.2005.<br />
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